Rechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin
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- Brit Ursler
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1 Rechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin Qualität trifft Ökonomie Symposium Ethische Aspekte der Beatmungsmedizin - Referent: Professor Dr. iur. Detlev Sternberg-Lieben (Forschungsstelle Medizinstrafrecht / Juristische Fakultät / TU Dresden)
2 Verhältnis von Arztethik / (Straf-) Recht Überschneidung von Ethik und Recht im ärztlichen Berufsfeld (vgl. Bundesverfassungsgericht 1980: Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen der Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen. ) ABER: Staatlich gesetztes Recht als einziger allen Bürgern noch gemeinsamer Handlungsrahmen
3 Verhältnis von Arztethik / (Straf-)Recht Entlastungsfunktion der Standesethik für das Recht zur Vermeidung sachwidriger Feinsteuerung (Recht und Moral als kommunizierende Röhren ) Recht sichert und belässt Freiheitssphären, in denen sittliche Entscheidungen erst getroffen werden können Unterstützende Funktion der Ethik für das Recht: Begründung einer für die Wirksamkeit des Rechts unerlässlichen Rechtsgesinnung
4 Verhältnis von Arztethik / (Straf-)Recht einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung (Schutz-Funktion zugunsten Patienten) andererseits: sachnotwendiger medizinischer "Freiraum" (auch zugunsten des Patienten) Konsequenz Recht als bloßer Rahmen: Grenzkontrolle z.b. Therapiefreiheit innerhalb des ärztlicherseits definierten Standards
5 Behandlungs abbruch / gegenwärtige Rechtslage kein ärztliches Handeln im rechtsfreien (ausschließlich arztethisch gelenkten) Bereich, da: - staatliche Schutzpflicht für das Leben - umgekehrt aber auch staatliche Schutzpflicht: - für Körperintegrität des Patienten (durch Weiterbehandlung tangiert) - für Menschenwürde des Patienten (Recht auf seinen eigenen natürlichen Tod) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 7
6 Behandlungs abbruch / gegenwärtige Rechtslage derzeit keine umfassende konkrete gesetzliche Vorgabe (wohl auch nicht zu leisten) => Spannungsverhältnis strafbewehrte Lebenserhaltungspflicht (= kein Sterbenlassen)./. strafbewehrtes Verbot der Körperverletzung (= keine Weiterbehandlung) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 8
7 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage gesetzgeberische Leitentscheidung notwendig ( Wesentlichkeitstheorie ) bspw. gesetzliche Festlegung: Bei Sterbenden oder irreversibel Bewusstlosen ist eine medizinische Behandlung nicht geboten. (so Vorschlag in 214 AE-Sterbehilfe [1986]) => aber: neue Regelung = neue Probleme Prof. Dr. Sternberg-Lieben 9
8 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage In zukünftiger gesetzlicher Regelung evtl.: Entscheidung, inwieweit ökonomische Erwägungen hierbei mit zu berücksichtigen explizite Rationierung auf Basis allgemeinverbindlicher Regelungen vorzugswürdig gegenüber impliziter Rationierung am Krankenbett - i.ü nicht zu unterschätzen (Marckmann): konsequente Berücksichtigung von Patientenpräferenzen ( Veto ) kann bereits heute Ressourcen zugunsten anderer Patienten schonen
9 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage / ökonomische Erwägungen zulässig?? (Bundesverfassungsgericht (1998), Bd. 115, 25 ff.): Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. ABER:
10 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage Bundesverfassungsgericht im Ergebnis : => unmittelbar aus der Verfassung ein medizinischer Leistungsanspruch gegenüber der Sozialversicherung [!] konstruiert, der einzig und allein auf den Gesundheitszustand des Betroffenen und auf eine (überdies dann auch nur potentielle) medizinische Zweckmäßigkeit der Leistung abstellt, ohne noch eine Kosten-Nutzen-Abwägung zuzulassen
11 Behandlungs abbruch / gegenwärtige Rechtslage => Ausfüllung des bestehenden allgemeinen gesetzlichen Rahmens (z.b.: Wann beginnt der Sterbeprozess? Wann liegt irreversible Bewusstlosigkeit vor?) originär ärztliche Entscheidung Beispiel für entsprechende Arbeitsteilung : Todesbegriff: -wann gilt der Mensch als tot? [JURIST] -wie ist dies festzustellen? [ARZT] Prof. Dr. Sternberg-Lieben 10
12 gegenwärtige Rechtslage Vorgehen bis zur gesetzgeberischen Regelung: passive Sterbehilfe = Behandlungsbegrenzung = Unterlassen auf Lebenserhaltung ausgerichteter Maximaltherapie = lebensverkürzende Therapie- Umstellung auf palliative Versorgung Prof. Dr. Sternberg-Lieben 14
13 gegenwärtige Rechtslage passive Sterbehilfe : auf jeden Fall zulässig (da rechtlich geboten!) bei: - aktuell erklärtem Behandlungsveto des Patienten sowie - vorab erklärter Nicht-Einwilligung in Behandlung (Patientenverfügung) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 15
14 gegenwärtige Rechtslage (zuletzt: BGH/Zivilsachen 2014) Patientenverfügung bindend, sofern sie auf die konkret eingetretene Lebensund Behandlungssituation zutrifft Anforderungen an Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden: Betroffener muss nur umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht
15 gegenwärtige Rechtslage (zuletzt: BGH/Zivilsachen 2014) BGH: Betroffene braucht nicht seine eigene Biografie als Patient vorauszuahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend zu berücksichtigen. Andernfalls wären nahezu sämtliche Patientenverfügungen unverbindlich, weil sie den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügten
16 gegenwärtige Rechtslage (zuletzt: BGH/Zivilsachen 2014) aber nicht ausreichend: allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (jedoch: Indiz für mutmaßlichen Willen)
17 gegenwärtige Rechtslage für rechtliche Behandlung ohne Belang: - Nichtaufnahme einer lebensverlängernden Behandlung oder deren Abbruch - Abbruch lebensverlängernder Behandlung durch Untätigbleiben (z.b. bei Begleitkrankheit) oder durch aktives Tun (sog. technischer Behandlungsabbruch: Abschalten ) - Todesnähe
18 gegenwärtige Rechtslage Rechtliche Umsetzung der passiven Sterbehilfe (= Behandlungs abbruch ) nicht von Belang, ob: - auf (fehlende) Einwilligung in die Weiterbehandlung oder - auf (fehlende) Einwilligung in den Behandlungs abbruch abgestellt wird: entscheidend: wann darf abgebrochen werden?
19 gegenwärtige Rechtslage bei konkret nicht feststellbarem Patienten-Willen: keine Entscheidung durch Angehörige keine Entscheidung nach ärztlichem Belieben vielmehr: Abstellen auf mutmaßlichen Willen des individuellen Patienten (wie auch sonst als unentbehrlicher Notbehelf) mutmaßlicher Wille nicht zwingend identisch mit dem (zu unterstellenden) Willen eines "verständigen Durchschnitts- Patienten ABER Prof. Dr. Sternberg-Lieben 16
20 gegenwärtige Rechtslage BGH (zur mutmaßlichen Einwilligung in OP-Erweiterung): Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird. (mutmaßl. Wille als Fiktion = verschleierte Fremdbestimmung)
21 gegenwärtige Rechtslage Patienten-Wille mithin zu erschließen auf Basis konkreter Anhaltspunkte (also anhand individueller personenbezogener Informationen) zu berücksichtigen insbesondere (so 1901a Abs. 1 S. 2 BGB): - frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen - ethische oder religiöse Überzeugungen - sonstige persönliche Wertvorstellungen - Ferner (?) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 17
22 gegenwärtige Rechtslage vom BGH/Strafsenat 1994 insoweit erwähnt: - altersbedingte Lebenserwartung - Erleiden von Schmerzen aber auch: - Kriterien, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen => sehr zweifelhaft, da es hierbei nicht um das betroffene Individuum und seinen mutmaßlichen Willen geht Prof. Dr. Sternberg-Lieben 18
23 gegenwärtige Rechtslage Allgemeine Wertvorstellungen bei passiver Sterbehilfe (BGHStE 40, 257, 263 [1994]): Im Einzelfall wird die Entscheidung naturgemäß auch davon abhängen, wie aussichtslos die ärztliche Prognose und wie nahe der Patient dem Tode ist: je weniger die Wiederherstellung eines nach allgemei-nen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen. - als Willensvehikel nicht akzeptabel -
24 gegenwärtige Rechtslage Bei nicht feststellbarem Patientenwillen bislang keine überzeugende Lösung entwickelt: Lösungsvorschläge bspw.: - Sinnlosigkeit weiterer ärztlicher Bemühungen aber: Lebenserhaltung möglich wieso soll sie sinnlos sein?
25 gegenwärtige Rechtslage - Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung für den Arzt (!?) - Menschenwürde des Sterbenden - Güterabwägung "biologisches" Leben./. fehlendes Lebensinteresse"? -
26 gegenwärtige Rechtslage Aber: - Wieso Fortexistenz bspw. für Apalliker eine seinen Interessen zuwiderlaufende Last? Der Apalliker lebt, mehr wissen wir nicht. (Jähnke) - Weshalb sollte seine idr minimale Chance, doch noch aus dem Koma zu erwachen, als Interesse pro vita ausgeblendet bleiben? Wieso wäre eine für diesen Fall zu prognostizierende schlechte Lebensqualität als Faktor in Abwägung einzustellen?
27 gegenwärtige Rechtslage Weiterer Ansatz: normative Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung infolge Zielsetzung des auf Erhaltung und Ermöglichung menschlicher Selbstverwirklichung gerichteten ärztlichen Auftrags (Eser) => dieser endet mangels Möglichkeit weiterer Selbstwahrnehmung bei unwiderruflichem Verlust jeglicher Reaktions- und Kommunikationsfähigkeit
28 gegenwärtige Rechtslage Aber: Diese Lösung setzt Verständigung über das Essentielle des Menschen voraus: Aus welchem Grunde kommt der Kommunikationsfähigkeit diese Schlüsselrolle zu? {m.e. nur vom Gesetzgeber bestimmbar}
29 gegenwärtige Rechtslage ökonomische Faktoren als insoweit letztlich ausschlaggebender Abwägungsfaktor? abzulehnen: Lebensschutz würde totaler Materialisierung zum Opfer fallen: => wirtschaftliche Faktoren dürfen nicht von vornherein die Frage nach dem Sinn weiterer Lebensverlängerung für den Patienten verdrängen!
30 Abstellen auf Fortfall der Indikation zur weiteren (Maximal-) Behandlung Konsequenz: Fortfall der strafbewehrten Behandlungspflicht (= Zulässigkeit des Behandlungs abbruchs )
31 Fehlende Indikation für Weiterbehandlung als von Rspr. und Gesetzgebung relativ kritiklos verwandter Schlüsselbegriff der Sterbehilfe, vgl. etwa: - BGHZ 154, 205, 224 (2003) b Abs. 1 BGB (2009) - s.a. BÄK (Sterbebegleitung 2011)
32 BGH (Zivilsachen 2003): Die medizinische Indikation, verstanden als das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert einer medizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall, begrenzt insoweit den Inhalt des ärztlichen Heilauftrags. im Schnittfeld naturwissenschaftlicher und medizinethischer Überlegungen nicht immer scharfe Begrenzung..
33 1901b Abs. 1 BGB (aus 2009): Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist.
34 BÄK (Sterbebegleitung 2011): Entscheidung [zur Behandlungsbegrenzung] darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten. Alle Entscheidungen müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden.
35 [BÄK] Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung: Art und Ausmaß [der] Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten; eine anhaltende Bewusstseinsbeeinträchtigung allein rechtfertigt nicht den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen.
36 Aber [BÄK].Bei Neugeborenen mit schwersten Beeinträchtigungen durch Fehlbildungen oder Stoffwechselstörungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, kann eine lebenserhaltende Behandlung, die ausgefallene oder ungenügende Vitalfunktionen ersetzen soll, unterlassen oder beendet werden.
37 Problem: es gibt nicht die Indikation: => Indikation (insb. auch i.z.m. Nichtbehandlung am Lebensende) von Zielstellung abhängig zu unterscheiden (z.b. Neitzke): - medizinische Indikation - ärztliche Indikation
38 medizinische Indikation = fachliche Rechtfertigung dafür, dass eine geplante ärztliche Maßnahme in vergleichbaren Fällen medizinisch sinnvoll und damit angezeigt ist (Neitzke) bzw. Grund, welcher es erlaubt, eine bestimmte ärztliche Maßnahme durchzuführen, die nach Abschätzung des möglichen Nutzen und Risikos - unter Beachtung etwaiger Kontraindikationen - für den Patienten sinnvoll ist. (Oehmichen)
39 Medizinische Indikation: - nach Feststellung einer Erkrankung (Diagnose), die behandelbar ist (Inblicknahme des med. Methodenspektrums) - Es wird in Hinblick auf ein bestimmtes Behandlungsziel eine Prognose gestellt, ob mögliche Behandlungsmaßnahmen unter Beachtung von Kontraindikationen einen Behandlungserfolg erzielen können
40 hierbei: grundsätzlich Indikation und Patienten- Konsens zu trennen aber: - Therapieziel auch von Wünschen des Patienten abhängig ( shared decision making ) - Prozesshaftigkeit der Indikationsstellung (ebenso die Bildung des Patientenwillens) - in die dann indizierte Therapie muss Patient aber noch einwilligen
41 Ärztliche Indikation: Prüfung der Angemessenheit einer medizinisch als indiziert angesehenen Maßnahme am konkreten Einzelschicksal = Tor, durch das die Ethik Eingang findet in den überindividuell-rationalen Prozess ärztlicher Entscheidungsprozesse (Neitzke)
42 Anschütz (1982): Indikationsstellung. [als] einziger Ort, wo in den fast zwangshaft naturwissenschaftlich logischen Gedankengang von Anamnese, Befund, Diagnose und Therapie ethische Gedankengänge eingebracht werden können.
43 Zur ärztlichen Indikation zählen bspw.: - Alter - jetzige sowie zukünftige Lebensqualität - Komorbidität und andere Risiken - weitere Lebensplanung des Patienten - zu erwartende Compliance - Patienten-Einstellung zu Leid und Sterben - Menschenbild des Patienten - seine sonstigen Lebensumstände, soziales Umfeld
44 Gesamtindikation zielt auf fachlich bestmögliches und individuell angemessenes Therapieangebot Therapie ohne medizinische Indikation: medizinisch-wissenschaftlich verantwortungslos; Therapie ohne ärztliche Indikation: moralisch verantwortungslos (Neitzke) Arzt dem Menschen und nicht dessen Organismus verpflichtet
45 nicht zur ärztlichen Indikation (mit ihrem am Patienten zu orientierenden Ansatz) zählen: - gerechte Ressourcen-Zuteilung! - drittbewertete Lebensqualität: Lebensqualität nur vom Betroffenen (und eben nicht von Dritten) einzustufen: Maßgebend also: Maßstab des Patienten (und nicht des Arztes) insoweit gibt es keine medizinischnaturwissenschaftliche Objektivität
46 zukünftig (?) zu erwarten: => ärztliche Indikationsstellung zunehmend unter Einschluss wirtschaftlicher Überlegungen (idr als verdeckte Rationierung)
47 vgl. Oehmichen (Arzt): [Behandlungsindikation] letztlich determiniert vom individuellen Krankheitszustand und der Prognose, von der kollektiven Erfahrung, von medizinischen Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie sowie von personellen, organisatorischen, institutionellen und ökonomischen Bedingungen der gesamten Gesellschaft.
48 vgl. Kirchhof (Jurist): Auch Faktoren außerhalb der direkten Arzt-Patienten-Beziehung beeinflussen das ärztlich Indizierbare: gesellschaftliche Gegebenheiten wie Verfügbarkeit von Ressourcen, Finanzierbarkeit und somit das Prinzip der Gerechtigkeit dürfen nicht vernachlässigt werden. Damit wäre es notwendig, in der Indikationsstellung die Kultur des Maßes neu zu entdecken.
49 Rationierungserwägungen verstärkt durch: arztethisches Prinzip der Wahrung von Gerechtigkeit, hier als Sicherung des Teilhaberechts zukünftiger Patienten an medizinischen Leistungen ferner: Wo nichts ist, hat auch der Sozialstaat sein Recht verloren => gegen Finanzengpässe lässt sich nicht juristisch anargumentieren (Isensee)
50 zur Rationierung am Krankenbett : handlungsleitende Berücksichtigung knapper Ressourcen: Nichtbehandlung als Ergebnis einer Güterabwägung ( 34 StGB bzw. rechtfertigende Pflichtenkollision) mit Interessen Dritter? aber: Lebenswertindifferenz des GG
51 Bundesverfassungsgericht, Bd. 39, 1, 59 (1975) zu 218 StGB: Der Schutz des einzelnen Lebens darf nicht deswegen aufgegeben werden, weil das an sich achtenswerte Ziel verfolgt wird, andere Leben zu retten. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmäßigen Abwägung unterworfen werden.
52 Aber: m.e. ungeachtet dieser Vorgabe der Lebenswertindifferenz (nur) zwei letztlich auch ökonomisch gegründete Kriterien für eine Behandlungsbeschränkung berücksichtigungsfähig:
53 probalistische Sinnlosigkeit Maßnahmen, die einen lebenserhaltenden Effekt zwar haben können, aber nicht mit hinreichender [!?], statistisch gesicherter Wahrscheinlichkeit ab gewissem Grad der Unwahrscheinlichkeit des erwünschten Erfolges beginnt Abwägung mit dem dafür erforderlichen Aufwand (trotz des Grundsatzes, dass jedes Leben in jedem Zustand einen gegenüber ökonomischen Interessen nicht abwägbaren Höchstwert darstellt)
54 Der Einsatz klinischer Maßnahmen in derartigen Grenzfällen eben auch ein Problem der Verteilung knapper Ressourcen
55 zur Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen vgl. Taupitz (Jurist): Eine Behandlung darf umso eher unterbleiben, je größere Ressourcen (im weitesten Sinne) sie einerseits bindet (die dann für andere Patienten nicht zur Verfügung stehen) und je geringer oder unsicherer der Nutzen (im weitesten Sinne) für den betroffenen Patienten andererseits ist.
56 quantitative Sinnlosigkeit : Maßnahmen, die eine Lebenserhaltung zwar hinreichend sicher, aber nicht für eine hinreichend lange Zeit [!?] erreichen können besteht wirklich Rechtspflicht, einem todkranken Patienten eine "große Operation" zur Lebensverlängerung um nur wenige Stunden zu verabreichen? Parallele: Keine Garantenverpflichtung der Eltern, zur Behandlung ihres Kindes weltweit Spezialisten aufzusuchen
57 angesichts der Korrumpierbarkeit [im Sinne vielfältiger Einflussmöglichkeiten] der Indikationsstellung (Gahl) rechtliche Überprüfung erforderlich: - aber nur auf Beurteilungsfehler - also: kein bedingungsloses Übernehmen ärztlicher Indikationsstellung durch das (Straf-)Recht
58 Keine Besonderheit der Sterbehilfe i.w.s.: => auch sonst kommt im Arztrecht von Ärzteschaft eigenständig entwickelten Regulierungen (z.b. Behandlungsstandards) Rechtswirkungen (z.b. Verneinung eines Behandlungsfehlers) nur zu: - bei einer vom Rechtsanwender kontrollierten Rezeption [sowie ggfs.] - bei vom Recht garantierter prozeduraler Absicherung
59 Lösung zwischen zwei zu vermeidenden Übeln zu entwickeln: - Scylla ärztlicher Immobilität (infolge übermäßiger Einengung ärztlichen Entscheidungsspielraums durch feinststeuernde rechtliche Vorgaben) - Charybdis rechtsbindungslosen ärztlichen Beliebens (unvereinbar mit den grundgesetzlichen Schutzgarantien für Leib und Leben, Art. 2 II GG)
60 Lösungsversuch: - kein Handlungsermessen freier Beliebigkeit (also kein rechtsfreier Bereich ) für den Arzt - sondern kriterienorientiertes Beurteilungsermessen (Eser), bei dem die wesentlichen Kriterien von der Rechtsgemeinschaft (nicht zwingend vom Gesetzgeber) vorzugeben sind =>
61 Eigener Lösungsvorschlag Beurteilungsspielraum mit (straf-) rechtlicher Grenzkontrolle: Hat Arzt bei seiner Indikationsstellung alle entscheidungsrelevanten Parameter berücksichtigt? (ökonomische Erwägungen nur bei probalistischer und qualitativer Sinnlosigkeit) Hat er eine medizinisch-ärztlich vertretbare Entscheidung ohne Berücksichtigung sachfremder Erwägungen getroffen? Entscheidung in sich schlüssig und nachvollziehbar?
62 Werden die - weit zu haltenden - Grenzen ärztlicher Indikationsstellung eingehalten, so hat die Rechtsordnung jede Entscheidung des abwägenden Arztes zu respektieren
63 Sinnvolle Ergänzung dieses Lösungsansatzes: prozedurale Kompensation fehlender inhaltlicher Vorgaben - Legitimation durch Verfahren: Bei (inhaltlich) Unentscheidbarem, das entschieden werden muss, wird vom Recht jedes prozedural ordentlich erlangte Ergebnis akzeptiert (Eser)
64 vgl. bspw. (bei Unentscheidbarem am Lebensbeginn): Straffreiheit bei Angezeigtsein eines Schwangerschaftsabbruchs nach ärztlicher Erkenntnis ( 218a Abs. 2 StGB) zuzüglich Beratungsverfahren für Schwangere ( 219b StGB)
65 vorliegend (Unentscheidbares am Lebensende): Einschalten eines Klinischen Ethik- Komitees - keine inhaltliche Entscheidung der (hierfür nicht legitimierten) Ethik-Kommission, sondern: - ( nur ): Beratung des Arztes, der allein die Entscheidung zu treffen und zu verantworten hat
66 mit dieser Lösung verbunden: => gewisser Kontrollverlust des Rechts - m.e.: nicht zu beklagen, da hierdurch: => Freiraum eröffnet zur eigenverantworteten, ethisch geleiteten ärztlichen Entscheidung
67 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Professor Dr. Detlev Sternberg-Lieben Forschungsstelle Medizinstrafrecht Juristische Fakultät - TU Dresden
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