Rechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin"

Transkript

1 Rechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin Qualität trifft Ökonomie Symposium Ethische Aspekte der Beatmungsmedizin - Referent: Professor Dr. iur. Detlev Sternberg-Lieben (Forschungsstelle Medizinstrafrecht / Juristische Fakultät / TU Dresden)

2 Verhältnis von Arztethik / (Straf-) Recht Überschneidung von Ethik und Recht im ärztlichen Berufsfeld (vgl. Bundesverfassungsgericht 1980: Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen der Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen. ) ABER: Staatlich gesetztes Recht als einziger allen Bürgern noch gemeinsamer Handlungsrahmen

3 Verhältnis von Arztethik / (Straf-)Recht Entlastungsfunktion der Standesethik für das Recht zur Vermeidung sachwidriger Feinsteuerung (Recht und Moral als kommunizierende Röhren ) Recht sichert und belässt Freiheitssphären, in denen sittliche Entscheidungen erst getroffen werden können Unterstützende Funktion der Ethik für das Recht: Begründung einer für die Wirksamkeit des Rechts unerlässlichen Rechtsgesinnung

4 Verhältnis von Arztethik / (Straf-)Recht einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung (Schutz-Funktion zugunsten Patienten) andererseits: sachnotwendiger medizinischer "Freiraum" (auch zugunsten des Patienten) Konsequenz Recht als bloßer Rahmen: Grenzkontrolle z.b. Therapiefreiheit innerhalb des ärztlicherseits definierten Standards

5 Behandlungs abbruch / gegenwärtige Rechtslage kein ärztliches Handeln im rechtsfreien (ausschließlich arztethisch gelenkten) Bereich, da: - staatliche Schutzpflicht für das Leben - umgekehrt aber auch staatliche Schutzpflicht: - für Körperintegrität des Patienten (durch Weiterbehandlung tangiert) - für Menschenwürde des Patienten (Recht auf seinen eigenen natürlichen Tod) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 7

6 Behandlungs abbruch / gegenwärtige Rechtslage derzeit keine umfassende konkrete gesetzliche Vorgabe (wohl auch nicht zu leisten) => Spannungsverhältnis strafbewehrte Lebenserhaltungspflicht (= kein Sterbenlassen)./. strafbewehrtes Verbot der Körperverletzung (= keine Weiterbehandlung) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 8

7 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage gesetzgeberische Leitentscheidung notwendig ( Wesentlichkeitstheorie ) bspw. gesetzliche Festlegung: Bei Sterbenden oder irreversibel Bewusstlosen ist eine medizinische Behandlung nicht geboten. (so Vorschlag in 214 AE-Sterbehilfe [1986]) => aber: neue Regelung = neue Probleme Prof. Dr. Sternberg-Lieben 9

8 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage In zukünftiger gesetzlicher Regelung evtl.: Entscheidung, inwieweit ökonomische Erwägungen hierbei mit zu berücksichtigen explizite Rationierung auf Basis allgemeinverbindlicher Regelungen vorzugswürdig gegenüber impliziter Rationierung am Krankenbett - i.ü nicht zu unterschätzen (Marckmann): konsequente Berücksichtigung von Patientenpräferenzen ( Veto ) kann bereits heute Ressourcen zugunsten anderer Patienten schonen

9 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage / ökonomische Erwägungen zulässig?? (Bundesverfassungsgericht (1998), Bd. 115, 25 ff.): Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. ABER:

10 Behandlungs abbruch / Einschub: zukünftige Rechtslage Bundesverfassungsgericht im Ergebnis : => unmittelbar aus der Verfassung ein medizinischer Leistungsanspruch gegenüber der Sozialversicherung [!] konstruiert, der einzig und allein auf den Gesundheitszustand des Betroffenen und auf eine (überdies dann auch nur potentielle) medizinische Zweckmäßigkeit der Leistung abstellt, ohne noch eine Kosten-Nutzen-Abwägung zuzulassen

11 Behandlungs abbruch / gegenwärtige Rechtslage => Ausfüllung des bestehenden allgemeinen gesetzlichen Rahmens (z.b.: Wann beginnt der Sterbeprozess? Wann liegt irreversible Bewusstlosigkeit vor?) originär ärztliche Entscheidung Beispiel für entsprechende Arbeitsteilung : Todesbegriff: -wann gilt der Mensch als tot? [JURIST] -wie ist dies festzustellen? [ARZT] Prof. Dr. Sternberg-Lieben 10

12 gegenwärtige Rechtslage Vorgehen bis zur gesetzgeberischen Regelung: passive Sterbehilfe = Behandlungsbegrenzung = Unterlassen auf Lebenserhaltung ausgerichteter Maximaltherapie = lebensverkürzende Therapie- Umstellung auf palliative Versorgung Prof. Dr. Sternberg-Lieben 14

13 gegenwärtige Rechtslage passive Sterbehilfe : auf jeden Fall zulässig (da rechtlich geboten!) bei: - aktuell erklärtem Behandlungsveto des Patienten sowie - vorab erklärter Nicht-Einwilligung in Behandlung (Patientenverfügung) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 15

14 gegenwärtige Rechtslage (zuletzt: BGH/Zivilsachen 2014) Patientenverfügung bindend, sofern sie auf die konkret eingetretene Lebensund Behandlungssituation zutrifft Anforderungen an Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden: Betroffener muss nur umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht

15 gegenwärtige Rechtslage (zuletzt: BGH/Zivilsachen 2014) BGH: Betroffene braucht nicht seine eigene Biografie als Patient vorauszuahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend zu berücksichtigen. Andernfalls wären nahezu sämtliche Patientenverfügungen unverbindlich, weil sie den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügten

16 gegenwärtige Rechtslage (zuletzt: BGH/Zivilsachen 2014) aber nicht ausreichend: allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (jedoch: Indiz für mutmaßlichen Willen)

17 gegenwärtige Rechtslage für rechtliche Behandlung ohne Belang: - Nichtaufnahme einer lebensverlängernden Behandlung oder deren Abbruch - Abbruch lebensverlängernder Behandlung durch Untätigbleiben (z.b. bei Begleitkrankheit) oder durch aktives Tun (sog. technischer Behandlungsabbruch: Abschalten ) - Todesnähe

18 gegenwärtige Rechtslage Rechtliche Umsetzung der passiven Sterbehilfe (= Behandlungs abbruch ) nicht von Belang, ob: - auf (fehlende) Einwilligung in die Weiterbehandlung oder - auf (fehlende) Einwilligung in den Behandlungs abbruch abgestellt wird: entscheidend: wann darf abgebrochen werden?

19 gegenwärtige Rechtslage bei konkret nicht feststellbarem Patienten-Willen: keine Entscheidung durch Angehörige keine Entscheidung nach ärztlichem Belieben vielmehr: Abstellen auf mutmaßlichen Willen des individuellen Patienten (wie auch sonst als unentbehrlicher Notbehelf) mutmaßlicher Wille nicht zwingend identisch mit dem (zu unterstellenden) Willen eines "verständigen Durchschnitts- Patienten ABER Prof. Dr. Sternberg-Lieben 16

20 gegenwärtige Rechtslage BGH (zur mutmaßlichen Einwilligung in OP-Erweiterung): Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird. (mutmaßl. Wille als Fiktion = verschleierte Fremdbestimmung)

21 gegenwärtige Rechtslage Patienten-Wille mithin zu erschließen auf Basis konkreter Anhaltspunkte (also anhand individueller personenbezogener Informationen) zu berücksichtigen insbesondere (so 1901a Abs. 1 S. 2 BGB): - frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen - ethische oder religiöse Überzeugungen - sonstige persönliche Wertvorstellungen - Ferner (?) Prof. Dr. Sternberg-Lieben 17

22 gegenwärtige Rechtslage vom BGH/Strafsenat 1994 insoweit erwähnt: - altersbedingte Lebenserwartung - Erleiden von Schmerzen aber auch: - Kriterien, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen => sehr zweifelhaft, da es hierbei nicht um das betroffene Individuum und seinen mutmaßlichen Willen geht Prof. Dr. Sternberg-Lieben 18

23 gegenwärtige Rechtslage Allgemeine Wertvorstellungen bei passiver Sterbehilfe (BGHStE 40, 257, 263 [1994]): Im Einzelfall wird die Entscheidung naturgemäß auch davon abhängen, wie aussichtslos die ärztliche Prognose und wie nahe der Patient dem Tode ist: je weniger die Wiederherstellung eines nach allgemei-nen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen. - als Willensvehikel nicht akzeptabel -

24 gegenwärtige Rechtslage Bei nicht feststellbarem Patientenwillen bislang keine überzeugende Lösung entwickelt: Lösungsvorschläge bspw.: - Sinnlosigkeit weiterer ärztlicher Bemühungen aber: Lebenserhaltung möglich wieso soll sie sinnlos sein?

25 gegenwärtige Rechtslage - Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung für den Arzt (!?) - Menschenwürde des Sterbenden - Güterabwägung "biologisches" Leben./. fehlendes Lebensinteresse"? -

26 gegenwärtige Rechtslage Aber: - Wieso Fortexistenz bspw. für Apalliker eine seinen Interessen zuwiderlaufende Last? Der Apalliker lebt, mehr wissen wir nicht. (Jähnke) - Weshalb sollte seine idr minimale Chance, doch noch aus dem Koma zu erwachen, als Interesse pro vita ausgeblendet bleiben? Wieso wäre eine für diesen Fall zu prognostizierende schlechte Lebensqualität als Faktor in Abwägung einzustellen?

27 gegenwärtige Rechtslage Weiterer Ansatz: normative Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung infolge Zielsetzung des auf Erhaltung und Ermöglichung menschlicher Selbstverwirklichung gerichteten ärztlichen Auftrags (Eser) => dieser endet mangels Möglichkeit weiterer Selbstwahrnehmung bei unwiderruflichem Verlust jeglicher Reaktions- und Kommunikationsfähigkeit

28 gegenwärtige Rechtslage Aber: Diese Lösung setzt Verständigung über das Essentielle des Menschen voraus: Aus welchem Grunde kommt der Kommunikationsfähigkeit diese Schlüsselrolle zu? {m.e. nur vom Gesetzgeber bestimmbar}

29 gegenwärtige Rechtslage ökonomische Faktoren als insoweit letztlich ausschlaggebender Abwägungsfaktor? abzulehnen: Lebensschutz würde totaler Materialisierung zum Opfer fallen: => wirtschaftliche Faktoren dürfen nicht von vornherein die Frage nach dem Sinn weiterer Lebensverlängerung für den Patienten verdrängen!

30 Abstellen auf Fortfall der Indikation zur weiteren (Maximal-) Behandlung Konsequenz: Fortfall der strafbewehrten Behandlungspflicht (= Zulässigkeit des Behandlungs abbruchs )

31 Fehlende Indikation für Weiterbehandlung als von Rspr. und Gesetzgebung relativ kritiklos verwandter Schlüsselbegriff der Sterbehilfe, vgl. etwa: - BGHZ 154, 205, 224 (2003) b Abs. 1 BGB (2009) - s.a. BÄK (Sterbebegleitung 2011)

32 BGH (Zivilsachen 2003): Die medizinische Indikation, verstanden als das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert einer medizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall, begrenzt insoweit den Inhalt des ärztlichen Heilauftrags. im Schnittfeld naturwissenschaftlicher und medizinethischer Überlegungen nicht immer scharfe Begrenzung..

33 1901b Abs. 1 BGB (aus 2009): Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist.

34 BÄK (Sterbebegleitung 2011): Entscheidung [zur Behandlungsbegrenzung] darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten. Alle Entscheidungen müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden.

35 [BÄK] Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung: Art und Ausmaß [der] Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten; eine anhaltende Bewusstseinsbeeinträchtigung allein rechtfertigt nicht den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen.

36 Aber [BÄK].Bei Neugeborenen mit schwersten Beeinträchtigungen durch Fehlbildungen oder Stoffwechselstörungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, kann eine lebenserhaltende Behandlung, die ausgefallene oder ungenügende Vitalfunktionen ersetzen soll, unterlassen oder beendet werden.

37 Problem: es gibt nicht die Indikation: => Indikation (insb. auch i.z.m. Nichtbehandlung am Lebensende) von Zielstellung abhängig zu unterscheiden (z.b. Neitzke): - medizinische Indikation - ärztliche Indikation

38 medizinische Indikation = fachliche Rechtfertigung dafür, dass eine geplante ärztliche Maßnahme in vergleichbaren Fällen medizinisch sinnvoll und damit angezeigt ist (Neitzke) bzw. Grund, welcher es erlaubt, eine bestimmte ärztliche Maßnahme durchzuführen, die nach Abschätzung des möglichen Nutzen und Risikos - unter Beachtung etwaiger Kontraindikationen - für den Patienten sinnvoll ist. (Oehmichen)

39 Medizinische Indikation: - nach Feststellung einer Erkrankung (Diagnose), die behandelbar ist (Inblicknahme des med. Methodenspektrums) - Es wird in Hinblick auf ein bestimmtes Behandlungsziel eine Prognose gestellt, ob mögliche Behandlungsmaßnahmen unter Beachtung von Kontraindikationen einen Behandlungserfolg erzielen können

40 hierbei: grundsätzlich Indikation und Patienten- Konsens zu trennen aber: - Therapieziel auch von Wünschen des Patienten abhängig ( shared decision making ) - Prozesshaftigkeit der Indikationsstellung (ebenso die Bildung des Patientenwillens) - in die dann indizierte Therapie muss Patient aber noch einwilligen

41 Ärztliche Indikation: Prüfung der Angemessenheit einer medizinisch als indiziert angesehenen Maßnahme am konkreten Einzelschicksal = Tor, durch das die Ethik Eingang findet in den überindividuell-rationalen Prozess ärztlicher Entscheidungsprozesse (Neitzke)

42 Anschütz (1982): Indikationsstellung. [als] einziger Ort, wo in den fast zwangshaft naturwissenschaftlich logischen Gedankengang von Anamnese, Befund, Diagnose und Therapie ethische Gedankengänge eingebracht werden können.

43 Zur ärztlichen Indikation zählen bspw.: - Alter - jetzige sowie zukünftige Lebensqualität - Komorbidität und andere Risiken - weitere Lebensplanung des Patienten - zu erwartende Compliance - Patienten-Einstellung zu Leid und Sterben - Menschenbild des Patienten - seine sonstigen Lebensumstände, soziales Umfeld

44 Gesamtindikation zielt auf fachlich bestmögliches und individuell angemessenes Therapieangebot Therapie ohne medizinische Indikation: medizinisch-wissenschaftlich verantwortungslos; Therapie ohne ärztliche Indikation: moralisch verantwortungslos (Neitzke) Arzt dem Menschen und nicht dessen Organismus verpflichtet

45 nicht zur ärztlichen Indikation (mit ihrem am Patienten zu orientierenden Ansatz) zählen: - gerechte Ressourcen-Zuteilung! - drittbewertete Lebensqualität: Lebensqualität nur vom Betroffenen (und eben nicht von Dritten) einzustufen: Maßgebend also: Maßstab des Patienten (und nicht des Arztes) insoweit gibt es keine medizinischnaturwissenschaftliche Objektivität

46 zukünftig (?) zu erwarten: => ärztliche Indikationsstellung zunehmend unter Einschluss wirtschaftlicher Überlegungen (idr als verdeckte Rationierung)

47 vgl. Oehmichen (Arzt): [Behandlungsindikation] letztlich determiniert vom individuellen Krankheitszustand und der Prognose, von der kollektiven Erfahrung, von medizinischen Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie sowie von personellen, organisatorischen, institutionellen und ökonomischen Bedingungen der gesamten Gesellschaft.

48 vgl. Kirchhof (Jurist): Auch Faktoren außerhalb der direkten Arzt-Patienten-Beziehung beeinflussen das ärztlich Indizierbare: gesellschaftliche Gegebenheiten wie Verfügbarkeit von Ressourcen, Finanzierbarkeit und somit das Prinzip der Gerechtigkeit dürfen nicht vernachlässigt werden. Damit wäre es notwendig, in der Indikationsstellung die Kultur des Maßes neu zu entdecken.

49 Rationierungserwägungen verstärkt durch: arztethisches Prinzip der Wahrung von Gerechtigkeit, hier als Sicherung des Teilhaberechts zukünftiger Patienten an medizinischen Leistungen ferner: Wo nichts ist, hat auch der Sozialstaat sein Recht verloren => gegen Finanzengpässe lässt sich nicht juristisch anargumentieren (Isensee)

50 zur Rationierung am Krankenbett : handlungsleitende Berücksichtigung knapper Ressourcen: Nichtbehandlung als Ergebnis einer Güterabwägung ( 34 StGB bzw. rechtfertigende Pflichtenkollision) mit Interessen Dritter? aber: Lebenswertindifferenz des GG

51 Bundesverfassungsgericht, Bd. 39, 1, 59 (1975) zu 218 StGB: Der Schutz des einzelnen Lebens darf nicht deswegen aufgegeben werden, weil das an sich achtenswerte Ziel verfolgt wird, andere Leben zu retten. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmäßigen Abwägung unterworfen werden.

52 Aber: m.e. ungeachtet dieser Vorgabe der Lebenswertindifferenz (nur) zwei letztlich auch ökonomisch gegründete Kriterien für eine Behandlungsbeschränkung berücksichtigungsfähig:

53 probalistische Sinnlosigkeit Maßnahmen, die einen lebenserhaltenden Effekt zwar haben können, aber nicht mit hinreichender [!?], statistisch gesicherter Wahrscheinlichkeit ab gewissem Grad der Unwahrscheinlichkeit des erwünschten Erfolges beginnt Abwägung mit dem dafür erforderlichen Aufwand (trotz des Grundsatzes, dass jedes Leben in jedem Zustand einen gegenüber ökonomischen Interessen nicht abwägbaren Höchstwert darstellt)

54 Der Einsatz klinischer Maßnahmen in derartigen Grenzfällen eben auch ein Problem der Verteilung knapper Ressourcen

55 zur Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen vgl. Taupitz (Jurist): Eine Behandlung darf umso eher unterbleiben, je größere Ressourcen (im weitesten Sinne) sie einerseits bindet (die dann für andere Patienten nicht zur Verfügung stehen) und je geringer oder unsicherer der Nutzen (im weitesten Sinne) für den betroffenen Patienten andererseits ist.

56 quantitative Sinnlosigkeit : Maßnahmen, die eine Lebenserhaltung zwar hinreichend sicher, aber nicht für eine hinreichend lange Zeit [!?] erreichen können besteht wirklich Rechtspflicht, einem todkranken Patienten eine "große Operation" zur Lebensverlängerung um nur wenige Stunden zu verabreichen? Parallele: Keine Garantenverpflichtung der Eltern, zur Behandlung ihres Kindes weltweit Spezialisten aufzusuchen

57 angesichts der Korrumpierbarkeit [im Sinne vielfältiger Einflussmöglichkeiten] der Indikationsstellung (Gahl) rechtliche Überprüfung erforderlich: - aber nur auf Beurteilungsfehler - also: kein bedingungsloses Übernehmen ärztlicher Indikationsstellung durch das (Straf-)Recht

58 Keine Besonderheit der Sterbehilfe i.w.s.: => auch sonst kommt im Arztrecht von Ärzteschaft eigenständig entwickelten Regulierungen (z.b. Behandlungsstandards) Rechtswirkungen (z.b. Verneinung eines Behandlungsfehlers) nur zu: - bei einer vom Rechtsanwender kontrollierten Rezeption [sowie ggfs.] - bei vom Recht garantierter prozeduraler Absicherung

59 Lösung zwischen zwei zu vermeidenden Übeln zu entwickeln: - Scylla ärztlicher Immobilität (infolge übermäßiger Einengung ärztlichen Entscheidungsspielraums durch feinststeuernde rechtliche Vorgaben) - Charybdis rechtsbindungslosen ärztlichen Beliebens (unvereinbar mit den grundgesetzlichen Schutzgarantien für Leib und Leben, Art. 2 II GG)

60 Lösungsversuch: - kein Handlungsermessen freier Beliebigkeit (also kein rechtsfreier Bereich ) für den Arzt - sondern kriterienorientiertes Beurteilungsermessen (Eser), bei dem die wesentlichen Kriterien von der Rechtsgemeinschaft (nicht zwingend vom Gesetzgeber) vorzugeben sind =>

61 Eigener Lösungsvorschlag Beurteilungsspielraum mit (straf-) rechtlicher Grenzkontrolle: Hat Arzt bei seiner Indikationsstellung alle entscheidungsrelevanten Parameter berücksichtigt? (ökonomische Erwägungen nur bei probalistischer und qualitativer Sinnlosigkeit) Hat er eine medizinisch-ärztlich vertretbare Entscheidung ohne Berücksichtigung sachfremder Erwägungen getroffen? Entscheidung in sich schlüssig und nachvollziehbar?

62 Werden die - weit zu haltenden - Grenzen ärztlicher Indikationsstellung eingehalten, so hat die Rechtsordnung jede Entscheidung des abwägenden Arztes zu respektieren

63 Sinnvolle Ergänzung dieses Lösungsansatzes: prozedurale Kompensation fehlender inhaltlicher Vorgaben - Legitimation durch Verfahren: Bei (inhaltlich) Unentscheidbarem, das entschieden werden muss, wird vom Recht jedes prozedural ordentlich erlangte Ergebnis akzeptiert (Eser)

64 vgl. bspw. (bei Unentscheidbarem am Lebensbeginn): Straffreiheit bei Angezeigtsein eines Schwangerschaftsabbruchs nach ärztlicher Erkenntnis ( 218a Abs. 2 StGB) zuzüglich Beratungsverfahren für Schwangere ( 219b StGB)

65 vorliegend (Unentscheidbares am Lebensende): Einschalten eines Klinischen Ethik- Komitees - keine inhaltliche Entscheidung der (hierfür nicht legitimierten) Ethik-Kommission, sondern: - ( nur ): Beratung des Arztes, der allein die Entscheidung zu treffen und zu verantworten hat

66 mit dieser Lösung verbunden: => gewisser Kontrollverlust des Rechts - m.e.: nicht zu beklagen, da hierdurch: => Freiraum eröffnet zur eigenverantworteten, ethisch geleiteten ärztlichen Entscheidung

67 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Professor Dr. Detlev Sternberg-Lieben Forschungsstelle Medizinstrafrecht Juristische Fakultät - TU Dresden

Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht)

Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen Ärztliche Sterbehilfe allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung

Mehr

Ethische Orientierungspunkte Oder: Wie gelangt man zu einer ethisch gut begründeten Entscheidung?

Ethische Orientierungspunkte Oder: Wie gelangt man zu einer ethisch gut begründeten Entscheidung? Ethische Orientierungspunkte Oder: Wie gelangt man zu einer ethisch gut begründeten Entscheidung? Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

Mehr

Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht

Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl Master of Laws (Leicester, England) Infoabend Caritas Krankenhaus St. Josef in Regensburg 23.11.2010 Patientenverfügung Seit

Mehr

Die Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen

Die Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen Die Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen Juristische Fakultät TU Dresden Forschungsstelle Medizinstrafrecht Übersicht I 1. Vorbemerkung 2. Ärztliche Sterbehilfe iws 3.

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung

Mehr

ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN

ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 21.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht I.

Mehr

Entscheidungen am Lebensende

Entscheidungen am Lebensende Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige

Mehr

Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) I.

Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) I. Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Juristische Fakultät / TU Dresden / Forschungsstelle für Medizinstrafrecht Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag

Mehr

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende

Ethische Fragen am Lebensende Ethische Fragen am Lebensende 16. Juni 2015 Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Kooperation mit dem Erzbistum Köln Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Vielfalt von Begriffen Therapiezieländerung

Mehr

Patientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter

Mehr

Ethische Probleme am Ende des Lebens

Ethische Probleme am Ende des Lebens Ethische Probleme am Ende des Lebens Euthanasie (eu + thanatos) schöner und guter Tod Sterbehilfe Sterbebegleitung Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben Ärztliche Möglichkeiten Allgemeine Aufgaben des

Mehr

AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG

AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen

Mehr

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie? Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht

Mehr

Und wo bleibt da die Ethik?

Und wo bleibt da die Ethik? Und wo bleibt da die Ethik? Dipl.-Psych. M. Schröer Psycholog. Psychotherapeutin Psychoonkologin, Medizinethikerin 9.4.2014 1. Düsseldorfer multidisziplinäres Palliativkolloquium Entscheidungen am Lebensende

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung

Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter

Mehr

Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung

Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin

Mehr

Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe

Das Gesetz über Patientenverfügungen und Sterbehilfe Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe Wann sind die Umsetzung von Patientenverfügungen und eine Sterbehilfe rechtmäßig? Bearbeitet von Rolf Coeppicus 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch.

Mehr

Versorgung von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen

Versorgung von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen Versorgung von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen Ethikforum, Caritas-Akademie Köln 8. März 2017 Bernhard Roth Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Universität zu Köln Bernd.Roth@uk-koeln.de Leitende

Mehr

Gliederung des Vortrags

Gliederung des Vortrags Künstliche Ernährung bei Wachkoma und Demenz: Gebotene Grundversorgung oder sinnlose Leidensverlängerung? Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Hospiz-Forum, 10.10.2007 Gliederung des

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Einstellungen von Vormundschaftsrichterinnen und -richtern und Ärztinnen und Ärzten im Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen

Einstellungen von Vormundschaftsrichterinnen und -richtern und Ärztinnen und Ärzten im Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen Einstellungen von Vormundschaftsrichterinnen und -richtern und Ärztinnen und n im Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen Präsentation einer Studie Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin

Mehr

Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.

Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie. Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,

Mehr

Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen?

Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen? Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen? IFIMP Innsbrucker Forum für Intensivmedizin und Pflege 25. Juni 2014, Innsbruck J. Wallner Disclaimer Die folgenden Ausführungen geben die

Mehr

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.

Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe

Mehr

ARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE

ARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE ARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE Jost Niedermeyer Medizinische Klinik I - Krankenhaus Bad Oeynhausen STERBEORTE IN DEUTSCHLAND Krankenhaus 42-43% zu Hause 25-30% Heim 15-25% (Tendenz steigend) Hospiz

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Sterbehilfe Einschlägige Vorschriften: insb. 212, 216 StGB 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder

Mehr

Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht)

Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen Ärztliche Sterbehilfe allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung

Mehr

Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht

Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl Master of Laws (Leicester, England) Infoabend Caritas Krankenhaus St. Josef in Regensburg 23.4.2012 Patientenverfügung Seit

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte

Mehr

auremar - Fotolia.com Die Patientenverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!

auremar - Fotolia.com Die Patientenverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! auremar - Fotolia.com Die Patientenverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Patientenverfügung Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Die Vorstellung ist grauenvoll.

Mehr

Prüfung einer Patientenverfügung seitens der Pflegepersonen und Ärzte

Prüfung einer Patientenverfügung seitens der Pflegepersonen und Ärzte Prüfung einer Patientenverfügung seitens der Pflegepersonen und Ärzte Präambel: Ausgangspunkt ist, dass der informierte Patient selbst über die zu wählende Behandlung entscheidet. Auch objektiv unvernünftige

Mehr

Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:

Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller

Mehr

Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin.

Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin. Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin www.izp-muenchen.de Palliativmedizin dient der Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Mehr

Die Würde des Menschen ist unantastbar

Die Würde des Menschen ist unantastbar Die Würde des Menschen ist unantastbar In gesundheitlichen Extremsituationen und am Ende des Lebens Dr. Susanne Roller Palliativstation St. Johannes von Gott Krankenhaus Barmherzige Brüder München Gibt

Mehr

14. Ergebniskonferenz QS NRW

14. Ergebniskonferenz QS NRW 14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen

Mehr

Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht. Blatt 1: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht: Was ist das?

Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht. Blatt 1: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht: Was ist das? Hospizverein im Landkreis Kelheim e.v. Menschliche Begleitung von Schwerkranken, Sterbenden, Angehörigen und Trauernden. Hospizverein Landkreis Kelheim e.v. Bahnhofstraße 1 93333 Neustadt/Donau Telefon

Mehr

ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG?

ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? Professionalität im Dilemma der Abhängigkeiten 7. Nov 2018 Pflegeforum Andreas Willenborg Selbstverantwortung + Fürsorge 2 Verantwortung

Mehr

Die Patientenverfügung rechtzeitig Vorsorge treffen

Die Patientenverfügung rechtzeitig Vorsorge treffen Die Patientenverfügung rechtzeitig Vorsorge treffen Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Was ist eine Patientenverfügung? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung

Mehr

Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe

Das Gesetz über Patientenverfügungen und Sterbehilfe Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe Wann sind die Umsetzung von Patientenverfügungen und eine Sterbehilfe rechtmäßig? Bearbeitet von Rolf Coeppicus 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch.

Mehr

Medizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe

Medizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und

Mehr

MIT DER PATIENTENVERFÜGUNG IST DIE ETHIK BEIM EINZELNEN

MIT DER PATIENTENVERFÜGUNG IST DIE ETHIK BEIM EINZELNEN MIT DER PATIENTENVERFÜGUNG IST DIE ETHIK BEIM EINZELNEN ANGEKOMMEN Vortrag anlässlich einer Veranstaltung des Betreuungsvereins am 19.11.2008 Manchmal stelle ich mir vor, was wäre wenn meine Mutter ins

Mehr

Umgang mit Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügung LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2

Mehr

Umgang mit Patientenverfügung

Umgang mit Patientenverfügung LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2

Mehr

Patientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes

Patientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes Patientenverfügung - aus der Sicht des Arztes Robert Gosenheimer Internist Notfallmedizin, Palliativmedizin Ltd. Oberarzt der Radio Onkologie und Palliativstation des St. Marienwörth Ist ein vorausverfügter

Mehr

Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden?

Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden? Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Vizepräsident Landesethikkomitee Südtirol Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden? Vorstellung

Mehr

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher

Mehr

Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht. Informationsbroschüre

Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht. Informationsbroschüre Patientenverfügung Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht Informationsbroschüre Liebe Patientinnen, liebe Patienten, liebe Besucher und Gäste, der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht es

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einführung... l I Allgemeines... l II Problemstellung... 3 III Zielsetzung der Arbeit...

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einführung... l I Allgemeines... l II Problemstellung... 3 III Zielsetzung der Arbeit... VII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Einführung... l I Allgemeines... l II Problemstellung... 3 III Zielsetzung der Arbeit... 11 1. Teil: Begriffsbestimmung und Abgrenzung... 13 A Definition

Mehr

Ethische Fragen der Beihilfe zum Suizid

Ethische Fragen der Beihilfe zum Suizid Ethische Fragen der Beihilfe zum Suizid Prof. Dr. Christiane Woopen 1 Beihilfe zum Suizid Worüber sprechen wir? Selbstmord Selbsttötung Freitod Suizid Bilanzsuizid Selbstentleibung Sich selbst um die Ecke

Mehr

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Meine Personalien: PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Name Vorname geb. am Geburtsort Wohnort Strasse Die folgende Verfügung bedeutet keinen generellen Behandlungsverzicht.

Mehr

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung A. Einleitung Das im Jahr 2009 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts ( Patientenverfügungsgesetz )

Mehr

Medizinische Forschung am Menschen

Medizinische Forschung am Menschen Wintersemester 2013/14 Vorlesung Ethik in der Medizin Medizinische Forschung am Menschen PD Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel Forscher haben ein neues

Mehr

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung

Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Fachtagung Leben und Sterben Bad Nauheim, 5. November 2014 Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Prof. Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Betreuung sterbender

Mehr

Prof. Konrad Stolz 11.2010. Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe

Prof. Konrad Stolz 11.2010. Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe Prof. Konrad Stolz 11.2010 Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe Zur Einführung: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09) Sachverhalt: Oktober 2002: Patientin (72 J.) erleidet

Mehr

Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde

Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung

Mehr

Szenarien einer zukünftigen Gesundheitsversorgung Faktoren der Bedarfsänderung und Folgen für das Angebot an Versorgungsleistungen: Ethische Sicht

Szenarien einer zukünftigen Gesundheitsversorgung Faktoren der Bedarfsänderung und Folgen für das Angebot an Versorgungsleistungen: Ethische Sicht Szenarien einer zukünftigen Gesundheitsversorgung Faktoren der Bedarfsänderung und Folgen für das Angebot an Versorgungsleistungen: Ethische Sicht Georg Marckmann Universität Tübingen Institut für Ethik

Mehr

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung Vortrag von Prof. Dr. Christof Stock 17.03.2010 1 1 Gliederung 1. Recht und Ethik 2. Allgemeines zur Arzt-Patient-Beziehung 3. Die Patientenverfügung 4. Die Vorsorgevollmacht 5.

Mehr

Ethik, Recht Entscheidungsfindung

Ethik, Recht Entscheidungsfindung Ethik, Recht Entscheidungsfindung Dr. med. Birgitt van Oorschot Stellvertr. Sprecherin KEK Würzburg Oberärztin Interdisziplinäres Zentrum Palliativmedizin Uniklinik Würzburg Moral - Ethik - Recht Moral

Mehr

Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen:

Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: 1. Vorliegen einer eigenen, in einer Patientenverfügung niedergelegten Entscheidung des betroffenen

Mehr

Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung

Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge

Mehr

P A T I E N T E N V E R F Ü G U N G

P A T I E N T E N V E R F Ü G U N G Für den Fall, dass ich, Name, Vorname: geboren am: wohnhaft in: in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiederbringlich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung,

Mehr

Rechtliches am Lebensende

Rechtliches am Lebensende Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch

Mehr

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen

Mehr

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Telefon Fax E-Mail Ort / Datum Am Datum erteile ich, Vorname / Name geboren am Datum, hiermit (Bevollmächtigter) Vorsorgevollmacht und erkläre unter Zeugen was folgt: Es waren in Strasse / Hausnummer,,

Mehr

Ethik. Ein Lotsendienst für Medizin und Pflege?

Ethik. Ein Lotsendienst für Medizin und Pflege? Ethik. Ein Lotsendienst für Medizin und Pflege? Fachtagung Samstag 29. Januar 2005 Kooperationspartner: Akademie für Ethik in der Medizin e. V., Göttingen Institut für angewandte Ethik und Medizinethik,

Mehr

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung Die Patientenverfügung Kurzreferat von Rechtsanwalt Eckhard Finke Mannheimer Straße 173, 55543 Bad Kreuznach I. Rechtliche Rahmenbedingungen: Ist die Patientenverfügung ein juristisches Thema? Die Rechtsordnung

Mehr

Wie man Ethik in einem Krankenhaus versteht

Wie man Ethik in einem Krankenhaus versteht Ethik im Krankenhaus Wieso?- weshalb? DARUM! Von der Notwendigkeit und der Herausforderung im klinischen Alltag Zum Einstieg drei Fragen an Sie: 1. Wenn Sie in ein Krankenhaus müssen - Was erwarten Sie

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung

Mehr

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung

Mehr

Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Zulässigkeit der Sterbe- und Suizidhilfe in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Land aktive Sterbehilfe Beihilfe z. Suizid Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Patientenverfügung Anm. Belgien ja,

Mehr

Ärztliche Heilbehandlung

Ärztliche Heilbehandlung Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung

Mehr

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Zwangsbehandlung in der Psychiatrie Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Empirische Grundlagen Häufigkeit von Zwangsbehandlungen? Gewalt in der Psychiatrie

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Eckpunkte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen

Eckpunkte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen Eckpunkte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen Allgemeine Erwägungen 1. Patienten, Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte brauchen

Mehr

Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N

Recht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Sterben in Würde Ethische und rechtliche Aspekte von Sterbebegleitung und Sterbehilfe Recht zu leben Recht zu sterben [Foto: Stefanie Seuffert] SPD-Bundestagsfraktion,

Mehr

Ethik in der Medizin: Normative Orientierung im Spannungsfeld zwischen philosophischer Grundlegung und medizinischer Praxis

Ethik in der Medizin: Normative Orientierung im Spannungsfeld zwischen philosophischer Grundlegung und medizinischer Praxis Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Ethik in der Medizin: Normative Orientierung im Spannungsfeld zwischen philosophischer Grundlegung und medizinischer Praxis Akademische Antrittsvorlesung

Mehr

Ethische Rahmenbedingungen für die Arzneimittelforschung

Ethische Rahmenbedingungen für die Arzneimittelforschung Ethische Rahmenbedingungen für die Arzneimittelforschung PROF. DR. MED. DR. PHIL. JOCHEN VOLLMANN Institut für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin Medizinische Fakultät Der manipulierte Proband

Mehr

Ethische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch!

Ethische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch! ! SAKKAM Ausbildung Allgemeinmedizin! Ethische Grundlagen! Dr. Wallnöfer W. J. Arzt für Allgemeinmedizin Prad am Stilfserjoch! Ausbildung Allgemeinmedizin 1! Ethische Grundlagen ärztlichen Handelns! Der

Mehr

Ethische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm

Ethische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge

Mehr

Therapieentscheidungen am Lebensende

Therapieentscheidungen am Lebensende Therapieentscheidungen am Lebensende Imke Strohscheer Universitäre Palliativmedizinische Einrichtung LKH - Universitätsklinikum Graz Grundlagen moralischen Handelns in der Medizin Eid des Hippokrates Florence

Mehr

Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.

Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Betreuungsabteilung,

Mehr

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie

Mehr

Statement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung

Statement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Statement In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Mehr

Der Wille des Patienten - die Pflicht des Arztes!?

Der Wille des Patienten - die Pflicht des Arztes!? Der Wille des Patienten - die Pflicht des Arztes!? Die Patientenverfügung verwirklicht durch die Vorsorgevollmacht Bernd Zimmer Vizepräsident der Ärztekammer Nordrhein Facharzt für Allgemeinmedizin, Klinische

Mehr

Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben

Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Macht eine optimale Palliativversorgung die Frage nach dem assistierten Suizid überflüssig? Prof. Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin, Göttingen Institut für

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung

Mehr

Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe

Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher

Mehr

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel

Sterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel Ernst Ankermann Sterben zulassen Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens Mit einem Geleitwort von Ernst Gottfried Mahrenholz Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungen 12 Geleitwort

Mehr

Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung

Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Patientenverfügungs-Gesetz & Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Dr. Artur Wechselberger Gesetzliche Grundlagen für den aufklärenden

Mehr

Sterben wollen Sterben lassen Palliativmedizinische Sicht

Sterben wollen Sterben lassen Palliativmedizinische Sicht Sterben wollen Sterben lassen Palliativmedizinische Sicht Krankenhaus Barmherzige Brüder München Marcus Schlemmer Evangelische Akademie Tutzing Fachtag 2014 18.März Definition Palliativmedizin... beabsichtigt

Mehr

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige

Mehr

Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt

Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Hungern bis der Tod kommt? Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit

Mehr

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen

Mehr

Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Sterbebegleitung aktiv indirekt a

Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Sterbebegleitung aktiv indirekt a Sterbebegleitung Sterbehilfe gegen die Begriffsverwirrung und für christliche Zuwendung auf einem entscheidenden Weg Hauptabteilung II -Seelsorge, Abteilung Altenseelsorge, 86140 Augsburg, Tel. 0821/3166-2222,

Mehr

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

Kommentar der Neuauflage: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004

Kommentar der Neuauflage: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004 Kommentar der Neuauflage: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004 Präambel Zeile 35ff.: Zur Begrenzung der ärztlichen Verpflichtung zur Lebenserhaltung gleicher Wortlaut.

Mehr