HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Juni 2012

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Juni 2012 Im Beschwerdeverfahren R 2403/ Kurz Mal Weg GmbH Frankendamm 45 D Stralsund Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch CMS Hasche Sigle, Augustusplatz 9, D Leipzig, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), E. Fink (Berichterstatterin) und L. Marijnissen (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 2 Entscheidung Sachverhalt 1 Mit Anmeldung vom 9. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Wortmarke Kurz mal weg für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und Mit Bescheid vom 7. März 2011 beanstandete der Prüfer die Anmeldung teilweise gemäß Artikel 7 (1) (b) GMV für Dienstleistungen der Klassen 39 und 41. Die Anmelderin erwiderte und hielt ihr Eintragungsbegehren aufrecht. 3 Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2011 wies der Prüfer die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende Angabe gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) i.v.m. Artikel 7 (2) GMV teilweise zurück für folgende Dienstleistungen: Klasse 39 Transportwesen; Veranstaltung von Reisen. Klasse 41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten. 4 Zur Begründung führte der Prüfer aus, der angemeldete Ausdruck setze sich aus den drei Wörtern kurz (von [vergleichsweise] geringer zeitlicher Ausdehnung, Dauer), mal (ugs. kurz für einmal ) und weg (ein [Sich]entfernen von einem bestimmten Ort, Platz, einer bestimmten Stelle) zusammen und werde von den deutschsprachigen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich, sondern im Sinne eines Slogans für kurzzeitiges Reisen, das Wegsein für ein paar Tage wahrgenommen. Das Zeichen werde als Hinweis auf Dienstleistungen im Bereich der Touristik verstanden, die das kurze Sich-Entfernen vom eigenen Wohnort, das kurzzeitige Reisen zum Inhalt haben. Hierbei könne es sich um Wochenendtrips und andere Kurzreisen handeln. Das Zeichen sei damit beschreibend für Reisedienstleistungen sowie thematisch eng damit zusammenhängende Dienstleistungen, wie sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie Unterhaltung. 5 Überdies enthalte der Ausdruck eine verkaufsfördernde, lobende Aussage, die zum Zweck habe, Kurzurlaubsangebote zu bewerben, nämlich die Idee kurz mal weg sein zu können, den Alltag für ein paar Tage eben mal verlassen zu können. Beschwerdegründe 6 Mit am 21. November 2011 eingelegter und am 15. Februar 2012 begründeter Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Hilfsweise beantragt sie die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

3 3 7 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die umgangssprachliche Wortwahl zur förmlichen Kennzeichnung von Reisedienstleistungen ungewöhnlich sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden überdies erkennen, dass das Zeichen der Formulierung Ich bin dann kurz mal weg entlehnt sei. Diese werde im Sinne eines kurzzeitigen Verlassens des gegenwärtigen Aufenthaltsortes, etwa der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, zum Zwecke der Erledigung von Besorgungen verwendet, jedoch nicht mit Reisedienstleistungen in Verbindung gebracht. 8 Die Markenanmeldung sei zudem für die zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Es fehle an einem direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und den in Rede stehenden Dienstleistungen. 9 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Voreintragungen der Gemeinschaftsmarken NIX WIE WEG (Nr ), Hin und Weg (Nr ), billigweg.de (Nr ), JUST SAIL AWAY (Nr ) und WANNA GET AWAY (Nr ) sowie Urlaub & Mehr (Nr ) und Urlaub unter Freunden (Nr ), die für Reisedienstleistungen eingetragen seien. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen fehlt dem angemeldeten Zeichen als sloganartige Werbeaussage jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 (1) (b) GMV i.v.m. Artikel 7 (2) GMV. Zu Artikel 7 (1) (b) GMV 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Oktober 2004, C-64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Rdn. 33; und vom 7. Oktober 2004, C-136/02, Maglite, Rdn. 29). 12 Diese Grundsätze gelten auch für Werbeslogans; die Eintragung einer Marke, die aus Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon aus diesem Grunde ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, C-398/08, Vorsprung durch Technik, Rdn. 35 und 36; vom 5. Dezember 2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, Rdn. 19; vom 13. April 2011, T-523/09, Wir machen das Besondere einfach, Rdn. 24; und vom 7. September 2011, T-524/09 Better Homes and Gardens, Rdn. 14). Die Schwierigkeiten, die sich wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie Werbeslogans, bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft ergeben, rechtfertigen es nämlich nicht,

4 4 besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihnen abweichen (Urteil vom 21. Oktober 2004, C-64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Rdn. 36). 13 Jedoch ist bei Werbeslogans stets zu prüfen, ob diese Bestandteile haben, die es über ihre offenkundig werbende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen (Urteile vom 5. Dezember 2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, Rdn. 28, 29; und vom 9. Juli 2008, T-58/07, Substance for success, Rdn. 22). 14 Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 (1) (b) GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 5. Dezember 2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, Rdn. 20; und vom 13. April 2011, T-523/09, Wir machen das Besondere einfach, Rdn. 31); auf mögliche weitere Bedeutungen eines angemeldeten Slogans kommt es nicht an, wenn sich diese in Wirklichkeit einander ähneln und von dem geläufigen Sinn der im Slogan enthaltenen Wörter nicht abweichen und jedenfalls allesamt wiederum als anpreisend oder werbend empfunden werden (Urteil vom 5. Dezember 2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, Rdn. 27). 15 Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist die vermutete Wahrnehmung durch das von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen angesprochene Publikum zugrunde zu legen (Urteile vom 7. Oktober 2004, C-136/02, Maglite, Rdn. 19; und vom 9. Juli 2008, T-58/07, Substance for success, Rdn. 21). Da es sich um eine aus deutschen Begriffen gebildete Wortfolge handelt, ist auf das deutschsprachige Publikum in der Gemeinschaft abzustellen, d.h. in erster Linie auf die Verbraucher in Deutschland und Österreich. 16 Die zurückgewiesenen Dienstleistungen sind solche des Transports und der Reiseveranstaltung sowie Unterhaltungsdienstleistungen und sportliche und kulturelle Aktivitäten, die sich an den allgemeinen Endverbraucher richten. Dieser ist als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen (Urteil vom 7. Oktober 2004, C-136/02, Maglite, Rdn. 19). Sein Aufmerksamkeitsgrad ist im Fall eines Werbeslogans nicht allzu hoch anzusetzen (Urteil vom 9. Juli 2008, T-58/07, Substance for success, Rdn. 23). 17 Gegenstand der Anmeldung ist die Wortfolge Kurz mal weg. Deren Bedeutung im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen hat der Prüfer zutreffend im Sinne

5 5 eines kurzen Sich-Entfernens vom eigenen Wohnort, eines kurzzeitigen Reisens wiedergegeben. 18 Sämtliche Dienstleistungen der Klasse 39 sind solche, die mit der Veranstaltung von Reisen bzw. dem Transport, einschließlich des Transports von Personen, in Verbindung stehen und damit mit dem Slogan Kurz mal weg bezeichnet werden können. Das Wort Kurz kann sich dabei sowohl auf die Dauer der Reise als auch auf die Kurzfristigkeit beziehen. Im Bereich der Reiseveranstaltung ist die Bewerbung entsprechender Angebote mit Angaben wie Kurztripp oder Reise für Kurzentschlossene üblich. 19 Die Dienstleistungen der Klasse 41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten stehen mit derartigen Urlaubsangeboten in einem engen Zusammenhang. Die Dienstleistungen eines Reiseveranstalters umfassen in der Regel nicht nur die An- und Abreise und die Unterbringung am Zielort, sondern beinhalten auch den Besuch von sportlichen, kulturellen oder sonstigen Unterhaltungsdienstleistungen am Reiseort, wie z.b. den Besuch von Sportwettkämpfen, Opernfestivals oder Fernsehshows. Dementsprechend gibt es zahlreiche Reiseangebote, wie z.b. Kreuzfahrten, Studien- und Kulturreisen, Wander- und Trekkingreisen oder Sportreisen, die die diversen Einzelleistungen des Transports, der Unterhaltung und der sportlichen und kulturellen Aktivitäten bündeln. 20 Das Zeichen in seiner Gesamtheit erschöpft sich daher in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen in der sloganartigen Anpreisung von kurzfristigen Reiseangeboten oder solchen von kurzer Dauer. 21 Dass es sich bei Kurz mal weg um eine umgangssprachliche Redewendung handelt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Verwendung umgangssprachlicher Ausdrücke zu Werbezwecken ist allgemein üblich. Der angesprochene deutschsprachige Durchschnittverbraucher ist mit der Umgangssprache vertraut und erfasst den Aussagegehalt des Zeichens ohne weiteres. 22 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bedeutungsgehalt von Kurz mal weg auch nicht auf ein kurzzeitiges Verlassen des gegenwärtigen Aufenthaltsortes, etwa der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, zum Zwecke der Erledigung von Besorgungen beschränkt. Die Begriffe kurz, mal und weg haben einen klaren Bedeutungsgehalt, der sich in der angemeldeten Kombination der Wörter ohne weiteres erschließt. Auf die zeitliche Dauer und die Distanz des kurzzeitigen Sich-Entfernens kommt es hierbei nicht an. Die Begriffe kurz und weg schließen Abwesenheiten von längerer Dauer und größerer Entfernung ein. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Reiseveranstaltungsdienstleistungen werden sie ohne weiteres im Sinne von kurz mal verreisen verstanden. Wie vom Prüfer zutreffend ausgeführt und belegt, sind die Verbraucher daran gewöhnt, dass verschiedenste Reiseangebote mit der Wortfolge Kurz mal weg beworben werden. 23 Damit enthält die Wortfolge keine Bestandteile, die über die reine Bewerbung eines Dienstleistungskonzepts hinausgehen und die es dem angesprochenen Pub-

6 6 likum erlauben würden, sich diese als Kennzeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft einzuprägen. 24 Unerheblich ist es, ob der Slogan eine konkrete Aussage über Eigenschaften der Dienstleistungen enthält. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des angemeldeten Wortzeichens den Verbraucher auf Merkmale der Ware oder Dienstleistung hinweist, die deren Verkehrswert betreffen und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird; ein solches Wortzeichen erlangt nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass es keine Information über die Art der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält (Urteil vom 30. Juni 2004, T-281/02, Mehr für ihr Geld, Rdn. 31). 25 Dem Zeichen fehlt damit für die zurückgewiesenen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Ob die Anmeldung darüber hinaus auch als beschreibende Angabe zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben. 26 Die Relevanz der von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen NIX WIE WEG (Nr ), Hin und Weg (Nr ), billigweg.de (Nr ), JUST SAIL AWAY (Nr ) und WANNA GET AWAY (Nr ) sowie Urlaub & Mehr (Nr ) und Urlaub unter Freunden (Nr ) für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nicht ersichtlich. Sie haben nur gemeinsam, dass die Wörter weg, away oder Urlaub in den Marken enthalten sind. Eine Eintragungspraxis zugunsten der Schutzfähigkeit von Marken, die diese Wörter enthalten, lässt sich daraus nicht ableiten. Jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf möglicherweise großzügigere Entscheidungen des Amtes in anderen Fällen berufen. Selbst eine bestimmte Praxis des Amtes könnte keinen Anspruch auf eine gegen Artikel 7 (1) (b) oder (c) GMV verstoßende Markeneintragung begründen (Urteil vom 8. Juli 2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, Rdn. 59). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 8. Juli 2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, Rdn. 59). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung 27 Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war mangels Sachdienlichkeit nicht stattzugeben (Artikel 77 (1) GMV). Für die Kammer war nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin dazu auch nichts vorgetragen, was über ihr schriftsätzliches Vorbringen hinaus in einer mündlichen Verhandlung noch Gegenstand der Erörterung oder weiterer entscheidungserheblicher Feststellungen hätte sein können. 28 Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

7 7 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. D. Schennen E. Fink L. Marijnissen Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres

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