Finanzierung von Schullandheimaufenthalten für Bedürftige

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Finanzierung von Schullandheimaufenthalten für Bedürftige Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass die angemessenen Kosten für mehrtägige Klassenfahrten als einmalige Leistung für Empfänger/innen des Arbeitslosengelds II ( Hartz IV ) von den einschlägigen Institutionen bzw. im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, und dass etwaige freiwillige Zuschüsse der Kommunen bzw. der Schulen oder Spenden von Schulfördervereinen bzw. aus Sozialfonds der Schulen hierauf anzurechnen sind und ein Anspruch auch dann besteht, wenn bedürftige Eltern keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, die Kosten für die Klassenfahrt aber die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Familie überfordern; 2. ob es zutrifft, dass die einmalige Leistung neben den Reisekosten (Fahrt, Unterkunft, Verpflegung) auch die Nebenkosten umfasst, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind (Eintrittsgebühren usw.) und ob dazu auch ein altersangemessenes Taschengeld sowie eine entsprechende persönliche Ausstattung (z. B. entsprechendes Schuhwerk und im Winter adäquat wärmende Kleidung oder bei einem Ski-Aufenthalt die Leihgebühren für die Ski-Ausrüstung) gehören; 3. ob die einmalige Leistung von der Behörde individuell zu bemessen ist, oder ob Pauschalen oder Höchstgrenzen für Kosten einer Klassenfahrt zulässig sind; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 4. ob die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gestrichen werden können, wenn der Hartz IV-Empfänger den zeit- und ortsnahen Bereich der Behörde verlässt, und ob dies auch für Schülerinnen und Schüler ab dem 15. Lebensjahr gilt und diese damit für Klassenfahrten, Wandertage und Exkursionen in jedem Einzelfall eine Genehmigung benötigen, sowie ob dies gegebenenfalls die Urlaubsansprüche der betroffenen Familie tangiert; 5. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass eventuelle Freiplätze von Reiseveranstaltern, Verkehrsunternehmen oder Beherbergungsbetrieben vorrangig den bedürftigen Schülerinnen und Schülern zugute kommen sollten, also zweckmäßigerweise nicht zur allgemeinen Senkung der Teilnehmerkosten (Gießkannenprinzip) eingesetzt oder zur Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte oder Begleitpersonen verwandt werden sollten; 6. wie die Landesregierung die Frage beurteilt, dass die Verwendung von Freiplätze zur Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte mit den Bestimmungen des 89 Landesbeamtengesetz kollidieren könnte, indem Lehrkräfte, die mangels ausreichender staatlicher Reisekostenmittel sonst auf die Reisekostenerstattung verzichten müssten, also einen individuellen Vermögensnachteil in Kauf nehmen müssten, geneigt gemacht werden, solchen Veranstaltern den Vorzug zu geben, die (ggf. die höheren) Freiplätze anbieten; 7. ob die Landesregierung bereit ist, zur Vermeidung dieser Problematik eine allgemeine Anordnung zu treffen, dass Freiplätze von Reiseveranstaltern, Verkehrsunternehmen oder Beherbergungsbetrieben ausschließlich den Schülerinnen und Schülern, darunter vorrangig den bedürftigen, zugute kommen müssen Zeller, Dr. Mentrup, Kaufmann, Queitsch, Staiger SPD Stellungnahme Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 Nr nimmt das Ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob es zutrifft, dass die angemessenen Kosten für mehrtägige Klassenfahrten als einmalige Leistung für Empfänger/innen des Arbeitslosengeldes II ( Hartz IV ) von den einschlägigen Institutionen bzw. im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, und dass etwaige freiwillige Zuschüsse der Kommunen bzw. der Schulen oder Spenden von Schulfördervereinen bzw. aus Sozialfonds der Schulen hierauf anzurechnen sind und ein Anspruch auch dann besteht, wenn bedürftige Eltern keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, die Kosten für die Klassenfahrt aber die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Familie überfordern; 2

3 Mehrtägige Klassenfahrten, also solche mit mindestens einer Übernachtung, sind nicht von der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) umfasst ( 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Die kommunalen Leistungsträger übernehmen die Kosten für Klassenfahrten auch für Schullandheimaufenthalte im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als einmalige Leis tung für Leistungsberechtigte in angemessener Höhe (vgl. Randnummer der Richtlinien zum SGB II für Baden-Württemberg). Eventuelle Zuschüsse der Stadt- und Landkreise, von Schulfördervereinen bzw. aus Sozialfonds der Schulen werden hierauf angerechnet, soweit sie nicht anderweitig zweckbestimmt sind. Auch Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen, den Bedarf für die mehrtägige Klassenfahrt jedoch nicht voll aus eigenen Kräften und Mitteln decken können, erhalten Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten ( 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II). In diesen Fällen kann eine Eigenbeteiligung gefordert werden. Dies gilt im Ergebnis entsprechend für Leistungsbezieher nach dem SGB XII ( 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII). 2. ob es zutrifft, dass die einmalige Leistung neben den Reisekosten (Fahrt, Unterkunft, Verpflegung) auch die Nebenkosten umfasst, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind (Eintrittsgebühren usw.) und ob dazu auch ein altersangemessenes Taschengeld sowie eine ent - sprechende persönliche Ausstattung (z. B. entsprechendes Schuhwerk und im Winter adäquat wärmende Kleidung oder bei einem Ski-Aufenthalt die Leihgebühren für die Ski-Ausrüstung) gehören; Die Leistungsträger nach dem SGB II und dem SGB XII übernehmen den von den Personensorgeberechtigten zu erbringenden Teilnehmerbeitrag. Hierzu zählen in der Regel die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Ein altersangemessenes Taschengeld wird in diesem Zusammenhang nicht gewährt, da auch kein Abzug beim Sozialgeld wegen ersparter Aufwendungen im häuslichen Bereich erfolgt und regelmäßig in ähnlicher Höhe Taschengeld für die Fahrt benötigt wird. Die Kosten für die persönliche Ausstattung wie entsprechendes Schuhwerk oder warme Kleidung sind bereits von den Regelleistungen umfasst und werden nicht gesondert übernommen (vgl. 20 Abs. 1 SGB II). Ob im Zusammenhang mit einer mehrtägigen Klassenfahrt anfallende wei - tere Nebenkosten übernommen werden, hängt auch davon ab, inwieweit diese bereits im Regelsatz berücksichtigt bzw. evtl. schon in den Reisekosten enthalten sind. 3. ob die einmalige Leistung von der Behörde individuell zu bemessen ist oder ob Pauschalen oder Höchstgrenzen für Kosten einer Klassenfahrt zulässig sind; Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Pauschalierung der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nicht vorgesehen ( 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Die Kosten werden daher regelmäßig in tatsächlicher Höhe übernommen, wobei die Festlegung eines angemessenen Höchstbetrags von der Rechtsprechung für zulässig erachtet wird. 3

4 4. ob die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gestrichen werden können, wenn der Hartz IV-Empfänger den zeit- und ortsnahen Bereich der Behörde verlässt, und ob dies auch für Schülerinnen und Schüler ab dem 15. Lebensjahr gilt und diese damit für Klassenfahrten, Wandertage und Exkursionen in jedem Einzelfall eine Genehmigung benötigen, sowie ob dies gegebenenfalls die Urlaubsansprüche der betroffenen Familie tangiert; Wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, erhält keine Leistungen nach dem SGB II ( 7 Abs. 4 a SGB II). Ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs ist damit nur nach vor - heriger Genehmigung durch den persönlichen Ansprechpartner zulässig. Nach dem Wortlaut des 7 Abs. 4 a SGB II gilt die Regelung für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schülerinnen und Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass Hilfebedürftige grundsätzlich nur dann Leistungen erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Frage, inwiefern Schülerinnen und Schüler eine Genehmigung für mehrtägige Klassenfahrten benötigen und ob sich diese dann auf die zulässige Aufenthaltsdauer außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Leistungsträgers auswirkt, nach den Umständen des Einzelfalls. Der Begriff Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs wird im Umkehrschluss aus 2 Nr. 3 Satz 2 EAO definiert. Danach umfasst der Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Leistungsträgers, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Leistungsträger täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Für Wandertage und eintägige Exkursionen ist eine Genehmigung nicht erforderlich, da diese regelmäßig nicht außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs stattfinden werden und der Hilfeempfänger den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand erreichen kann (vgl. 2 Nr. 3 EAO). 5. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass eventuelle Freiplätze von Reiseveranstaltern, Verkehrsunternehmen oder Beherbergungsbetrieben vorrangig den bedürftigen Schülerinnen und Schülern zugute kommen sollten, also zweckmäßigerweise nicht zur allgemeinen Senkung der Teilnehmerkosten (Gießkannenprinzip) eingesetzt oder zur Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte oder Begleitpersonen verwandt werden sollten; 6. wie die Landesregierung die Frage beurteilt, dass die Verwendung von Freiplätzen zur Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte mit den Bestimmungen des 89 Landesbeamtengesetz kollidieren könnte, indem Lehrkräfte, die mangels ausreichender staatlicher Reisekostenmittel sonst auf die Reisekostenerstattung verzichten müssten, also einen individuellen Vermögensnachteil in Kauf nehmen müssten, geneigt gemacht werden, solchen Veranstaltern den Vorzug zu geben, die (ggf. die höheren) Freiplätze anbieten; 4

5 7. ob die Landesregierung bereit ist, zur Vermeidung dieser Problematik eine allgemeine Anordnung zu treffen, dass Freiplätze von Reiseveranstaltern, Verkehrsunternehmen oder Beherbergungsbetrieben ausschließlich den Schülerinnen und Schülern, darunter vorrangig den bedürftigen, zugute kommen müssen. Die Lehrkräfte haben nach dem Landesreisekostengesetz Anspruch auf Erstattung der Kosten für Fahrt und Unterkunft. Hierfür sind im Staatshaushalt auch Mittel bereitgestellt. Nehmen sie einen Freiplatz in Anspruch, so wird dieser auf ihren Anspruch angerechnet. Die Lehrkräfte haben also hiervon keinen individuellen Vermögensvorteil, weil ihnen die Kosten ohnehin erstattet werden. Die Inanspruchnahme von Freiplätzen durch Lehrkräfte hat allerdings zur Folge, dass weniger Haushaltsmittel für die Abdeckung der Ansprüche nach dem Landesreisekostengesetz benötigt werden und dadurch insgesamt mehr Klassenfahrten möglich sind. Freiplätze für Lehrkräfte sind also eine Lösung, um mit der Knappheit der Haushaltsmittel vor Ort zu recht zu kommen. Daher macht es keinen Sinn, die Inanspruchnahme von Freiplätzen durch eine allgemeine Anordnung zu unterbinden. Bedienstete des Landes haben einen Rechtsanspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Reisekosten. Auch ein teilweiser Verzicht auf die Erstattung der Reisekosten durch Lehrkräfte ist nur auf der Grundlage von Freiwilligkeit möglich. Es darf auf die Lehrkräfte auch kein sozialer Druck ausgeübt werden, auf die ihnen nach Gesetz zustehenden Ansprüche zu verzichten. Daher kann die Landesregierung keine Anordnung treffen, die von einem solchen Verzicht durch die Lehrkräfte ausgeht. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 5

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