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1 n ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKENSTAND) n FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKMELDUNG) n VERHALTEN DES PATIENTEN IM KRANKENSTAND n LADUNG ZUM CHEFARZT n KRANKENBESUCHSDIENST/ KONTROLLE n MELDEPFLICHTEN DER VERSICHERTEN / GESUNDMELDUNG n LEISTUNGS- UND ARBEITS- RECHTLICHE INFORMATIONEN n AUSKÜNFTE AN DEN DIENSTGEBER n ANHANG: RECHTSGRUNDLAGEN dienstgeber service info Krankenstand_2016

2 Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) Ein nützliches Werkzeug! Wichtige Information für alle Unternehmer: Richtig eingesetzt wird Gesundheit zu einem mächtigen Werkzeug für Ihren Betrieb! Mit erstaunlichen Funktionen und handfestem Nutzen. Starten auch Sie mit der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) einem Programm, das wirklich funktioniert. Nachgewiesene* Funktionen: ä BGF entschärft Burnout-Fallen im Betrieb ä BGF senkt die Krankenkosten ä BGF senkt Ihre Kosten: 1 investierter BGF-Euro spart durchschnittlich 2,5 Euro ä BGF stoppt innere Kündigung von Mitarbeiter/innen ä BGF festigt die Bindung des Teams zum Betrieb *) Wissenschaftlich geprüft und von österreichischen Betrieben in der Praxis bestätigt. Die ungeahnten Funktionen der Gesundheit im Betrieb. Entdecken Sie ein mächtiges Tool: BGF Interessiert am BGF-Programm? Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung und schicken Ihnen nähere Infos. Natürlich kostenlos und unverbindlich. Ansprechperson: Monika Reitinger bgf@ooegkk.at Tel Gefördert aus Mitteln des OÖ Gesundheitsfonds und des Fonds Gesundes Österreich.

3 Liebe Unternehmerin, lieber Unternehmer, niemand freut sich, wenn ein Mitarbeiter krank wird und niemand wird freiwillig, geschweige denn gerne krank. Gerade deswegen ist der Krankenstand eine der wichtigsten sozial- und wirtschaftspolitischen Errungenschaften. Mitarbeiter sind unser aller wichtigster Erfolgsfaktor wenn sie erkranken, sollen sie bestmöglich medizinisch versorgt werden und die Möglichkeit haben, sich ordentlich auszukurieren. Kranke Mitarbeiter am Arbeitsplatz erhöhen das Unfall- und Qualitätsrisiko ganz nebenbei kann ein erkälteter Mitarbeiter eine ganze Belegschaft in den Krankenstand versetzen. Da sich in der Praxis rund um die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wie der Krankenstand im Gesetzesdeutsch heißt viele Fragen ergeben, haben wir für Sie als Dienstgeber Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Dazu gehört auch, welche Regeln von allen Betroffenen einzuhalten sind und was man bei Verdacht auf Missbrauch tun kann. Wenn Sie mehr für den Erfolgsfaktor Gesundheit in Ihrem Unternehmen tun möchten, bietet Ihnen die OÖGKK Dienstleistungen und Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung an. Albert Maringer Obmann der OÖGKK Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

4 n INHALT THEMA Seite n ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKENSTAND)... 5 n FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKMELDUNG) n VERHALTEN DES PATIENTEN IM KRANKENSTAND... 8 n LADUNG ZUM CHEFARZT... 9 n KRANKENBESUCHSDIENST / KONTROLLE n MELDEPFLICHTEN DER VERSICHERTEN / GESUNDMELDUNG n LEISTUNGS- UND ARBEITSRECHTLICHE INFORMATIONEN n AUSKÜNFTE AN DEN DIENSTGEBER n ANHANG DIE RECHTSGRUNDLAGEN Informationen zur Arbeitsunfähigkeit 2016

5 ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKENSTAND) n Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) Ein Krankenstand ist vom Krankenversicherungsträger anzuerkennen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht und diese durch eine ärztliche Krankmeldung bescheinigt wird. Wann ist jemand arbeitsunfähig infolge Krankheit? Arbeitsunfähig infolge Krankheit (so lautet die gesetzliche Bezeichnung des Krankenstandes) ist eine Person, die aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles und der dadurch notwendigen Krankenbehandlung ihren Beruf (vorübergehend) nicht ausüben kann. Bei der Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit muss also die individuelle berufliche Tätigkeit der erkrankten Person betrachtet werden. Nicht jede Erkrankung begründet daher automatisch einen Krankenstand. Die Verschiedenheiten der beruflichen Anforderungen bringen es mit sich, dass selbst die gleiche Erkrankung und Krankenbehandlung bei zwei Arbeitnehmern zu unterschiedlichen Beurteilungen führen kann. Die Entscheidung, ob ein Krankenstand gerechtfertigt ist, liegt bei der behandelnden Stelle (Arzt, Ambulanz oder Krankenhaus). KONKRET GESAGT: Ein leicht verstauchter Knöchel oder ein krankheitsbedingtes Verbot von schwerem Heben können bei einem sitzenden Beruf wie einem Call-Center-Agent durchaus Arbeitsfähigkeit bedeuten. Wenn es sich aber beispielsweise um eine Verkäuferin handelt, die auch Waren-Pakete heben muss, liegt ein klarer Fall eines Krankenstandes vor. Gibt es einen Teilkrankenstand? Nach österreichischem Recht gibt es keine teilweise Arbeitsunfähigkeit und daher auch keinen Teilkrankenstand. Unter einem Teilkrankenstand wird häufig verstanden, dass ein Patient zwar seinen eigentlichen Beruf (vorübergehend) nicht vollständig ausüben kann, eventuell aber einfachere Tätigkeiten verrichten könnte. Eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unter diesen Gesichtspunkten ist nicht zulässig. Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

6 n FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKMELDUNG) Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) Jede Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich vom behandelnden Arzt (der behandelnden Stelle) festzustellen und mit einer Krankmeldung zu bescheinigen. Die entsprechenden Krankmeldungen werden entweder mit den dafür von der OÖGKK zur Verfügung gestellten Freikuverts oder auf elektronischem Weg an die OÖGKK gesandt. Für die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit und damit verbunden die Ausstellung einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung ist eine Krankmeldung unbedingt erforderlich. Das gilt auch dann, wenn die erkrankte Person für diesen Krankenstandsfall kein Krankengeld erhält. Rückwirkende Krankschreibung Rückwirkende Krankmeldungen bis zu einem Werktag werden von der OÖGKK ohne Begründung anerkannt. Erscheint dem behandelnden Arzt in Einzelfällen eine längere Rückdatierung aufgrund eines besonderen Sachverhaltes medizinisch vertretbar, muss die Krankmeldung entsprechend begründet und der OÖGKK zur Bewilligung übermittelt werden. Das bedeutet, dass die OÖGKK rückwirkende Krankschreibungen für mehr als einen Werktag jedenfalls kritisch prüft und nur bei stichhaltigen Begründungen anerkennt. Lässt die angeführte Begründung keine eindeutige Entscheidung zu, erfolgt zur Abklärung, ab welchem Zeitpunkt die Krankmeldung anerkannt wird, eine Kontaktaufnahme mit dem krankmeldenden Arzt. Eine beispielhafte Anführung für eine Anerkennung ist nicht möglich, da jeder Fall individuell beurteilt wird. Wird die rückwirkende Krankschreibung nicht oder nicht für die gesamte vom krankmeldenden Arzt angeführte Dauer anerkannt, beginnt der Krankenstand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erst ab dem vom Chef(Kontroll)arzt der OÖGKK festgelegten Datum. Stationäre Aufenthalte Bei einem stationären Aufenthalt in einem landesfondsfinanzierten (öffentlichen) Krankenhaus oder in einem Rehabilitationszentrum sowie während einer (von der Sozialversicherung bezahlten) stationären Kur- oder Erholung liegt jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit vor. In solchen Fällen gilt die an die OÖGKK übermittelte Aufnahmeanzeige der behandelnden Einrichtung als Krankmeldung. 6 Informationen zur Arbeitsunfähigkeit 2016

7 FESTSTELLUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT (KRANKMELDUNG) n Bewilligung einer Ausgehzeit Wenn es die Art der Erkrankung zulässt, kann von der behandelnden Stelle eine Ausgehzeit bewilligt werden. KONKRET GESAGT: Im Krankenstand muss der Patient alles unterlassen, was seine Genesung behindern oder verzögern könnte. Umgekehrt bedeutet Krankenstand nicht automatisch, dass jemand das Bett hüten muss oder sich nur in den eigenen vier Wänden aufhalten darf. Einkäufe des täglichen Bedarfs oder auch ein Essen außer Haus sind in vielen Fällen mit dem Krankenstand vereinbar, schließlich steht ja nicht immer ein Angehöriger zur Verfügung, der sich um den Patienten zu Hause kümmern kann. Wichtig ist auch, dass nicht jede Erkrankung äußerlich sichtbar ist, und dass unterschiedliche Erkrankungen auch unterschiedliche Anforderungen an das Verhalten des Patienten bedeuten. Bei Krebspatienten oder auch Menschen mit schweren psychischen Problemen kann beispielsweise leichte Gartenarbeit mit dem Krankenstand vereinbar, ja sogar empfohlen sein. Zwingend notwendige Daten auf der Krankmeldung Die behandelnden Stellen müssen der OÖGKK alle für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit sowie für die damit verbundenen Folgeprozesse (Speicherung, Krankenkontrolle, Auszahlung des Krankengeldes) notwendigen Daten melden. Auf dem zur Vorlage beim Dienstgeber vorgesehenen Formular dürfen nur jene Daten aufscheinen, die für ihn relevant sind und auf Grund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bekannt gegeben werden dürfen. Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

8 n VERHALTEN DES PATIENTEN IM KRANKENSTAND Verhalten des Patienten im Krankenstand Der Arzt behandelt und berät, um zu einem raschen Heilerfolg zu verhelfen. Von den Patienten wird erwartet, dass sie jedes Verhalten vermeiden, das geeignet ist, ihre Genesung zu beeinträchtigen. Anordnungen des Arztes, die der Heilung dienen sollen (z. B. Bettruhe), müssen befolgt werden. Ebenso sind bewilligte Ausgehzeiten einzuhalten. Die Verrichtung von Erwerbsarbeiten ist untersagt. Jede Missachtung dieser Verpflichtungen kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen, und zwar sowohl was die Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, als auch was die Auszahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse betrifft. Bei Vorliegen eines gesundheitsbeeinträchtigenden Verhaltens sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen denkbar. Die fortlaufende Krankenbehandlung und somit der Fortbestand sowie die (weitere) Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen insbesondere bei Krankengeldbezug laufend bestätigt werden. KONKRET GESAGT: Die OÖGKK geht Hinweisen auf Krankenstands-Missbrauch selbstverständlich mit aller Konsequenz nach. Hier gibt es auch eine Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen OÖGKK und OÖ Wirtschaftskammer. Sie können uns solche Fälle jederzeit melden. Ihre Ansprechpartner finden sie auf der Rückseite dieses Hefts. Wer unberechtigt im Krankenstand ist, schädigt nicht nur seinen Dienstgeber, sondern auch die Versichertengemeinschaft. Krankenstands-Missbrauch ist aber erfreulicher Weise eine absolute Randerscheinung. Viele Verdachtsfälle gehen darauf zurück, dass man nicht jedem Patienten gleich ansieht, woran er erkrankt ist. Erkrankungen des Bewegungsapparates wie der bekannter maßen ausgesprochen schmerzhafte Bandscheibenvorfall sind der stärkste Verursacher von Krankenstandstagen gerade diese Krankheiten sind aber nicht unbedingt sichtbar! 8 Informationen zur Arbeitsunfähigkeit 2016

9 LADUNG ZUM CHEFARZT n Ladung zum Chefarzt Der weitaus überwiegende Teil unserer Versicherten verhält sich im Krankheitsfall vollkommen korrekt. Sollte in Einzelfällen der Verdacht auf den Missbrauch eines Krankenstandes auftauchen, wird die OÖGKK alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, dies zu verhindern. Sowohl die gezielte Krankenkontrolle als auch eine Vorladung zum Chefarzt stellen solche Sicherungsinstrumente dar. Wie kommt es zu einer Chefarzt-Vorladung? Im Regelfall erfolgt eine Vorladung zum Chefarzt der OÖGKK erst bei einer längeren Dauer des Krankenstandes. Die Kasse kann zum Chefarzt vorladen, sie muss und wird dies aber nicht in jedem Fall tun. Wenn allerdings eine Vorladung zum Chefarzt erfolgt, muss dieser außer in den nachstehend angeführten Fällen Folge geleistet werden. Zur Begutachtung sind vorhandene Befunde, Behandlungsberichte und andere für die Erkrankung relevante Unterlagen mitzubringen. Versicherte brauchen einer Vorladung nicht nachkommen, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorladung noch Gipsträger oder gehunfähig, bettlägerig bzw. nicht reisefähig sind. Derartige Sachverhalte sowie deren voraussichtliche weitere Dauer müssen vom behandelnden Arzt bestätigt und der OÖGKK unverzüglich gemeldet werden. Solche Bestätigungen gelten als Entschuldigung für das Nichterscheinen beim Chefarzt. Eine Vorladung ist außerdem hinfällig, wenn Versicherte vor dem Vorladetermin bereits gesund gemeldet wurden oder sich selbst vom Krankenstand abgemeldet haben. Leistet der Versicherte einer Vorladung zum Chefarzt unentschuldigt nicht Folge, kann die OÖGKK nach entsprechender schriftlicher Verwarnung die Zahlung des Krankengeldes auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit teilweise oder zur Gänze ruhend stellen. Das unentschuldigte Fernbleiben kann auch dazu führen, dass der/die DienstnehmerIn den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber verliert. Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

10 n KRANKENBESUCHSDIENST / KONTROLLE Krankenbesuchsdienst / Kontrolle Von der OÖGKK wird die Einhaltung der ärztlichen Anordnungen und der Bestimmungen der Krankenordnung durch eigens ausgebildete Krankenbesucher überprüft. Diese tragen bei ihren Krankenbesuchen entsprechende Ausweise mit sich. Die Versicherten sind verpflichtet, Krankenbesucher in ihre Wohnung einzulassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. KONKRET GESAGT: Die OÖGKK betreibt seit einigen Jahren ein strukturiertes AU-Management, also eine bewusste Steuerung und Beeinflussung von Krankenständen vor allem im Bereich der länger andauernden Fälle. Zu diesem AU-Management gehören die oben dargestellten Instrumente, aber auch ein modernes, EDVgestütztes Monitoringsystem, eine individuelle Analyse des Krankschreibeverhaltens von Ärzten und einiges mehr. Nicht zuletzt beschäftigt sich auch die von Versicherten und Dienstgebern getragene Selbstverwaltung in der OÖGKK intensiv mit diesem Thema. So wird in jeder Sitzung der Kontrollversammlung sie setzt sich aus acht von der OÖ Wirtschaftskammer entsendeten Vertretern der Dienstgeber und zwei Versicherten-Vertretern zusammen ein aktueller Management-Bericht über Trends und Maßnahmen vorgelegt. 10 Informationen zur Arbeitsunfähigkeit 2016

11 MELDEPFLICHTEN DER VERSICHERTEN / GESUNDMELDUNG n Gegenüber dem Dienstgeber Als Dienstnehmer sind Versicherte verpflichtet, ihren Dienstgeber unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit zu verständigen. Gegenüber der OÖGKK Der OÖGKK muss jede Änderung des Aufenthaltsortes und zwar auch innerhalb des Betreuungsbereiches (= Bundesland OÖ) sofort bekannt gegeben werden. Eine umgehende Meldepflicht besteht des Weiteren, wenn während des Krankenstandes eine Pension aus eigener Pensionsversicherung mit Bescheid zuerkannt wird. Verlegung des Wohnsitzes während einer Arbeitsunfähigkeit Versicherte, die den Betreuungsbereich der OÖGKK (= Bundesland OÖ) während der Zeit eines Krankenstandes vorübergehend oder für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlassen wollen, müssen dazu unbedingt vorher die Zustimmung der OÖGKK einholen. Die Zustimmung zu einem (vorübergehenden) Domizilwechsel ist zu erteilen, wenn n dieser von der behandelnden Stelle befürwortet wird, n er sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken kann und n am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlung gewährleistet ist. Für die in den ersten beiden Punkten angeführten Voraussetzungen verlangt die OÖGKK im Regelfall schriftliche und entsprechend begründete Bestätigungen der behandelnden Stelle. Während oder neben einer Arbeitsunfähigkeit ist ausnahmslos kein gleichzeitiger Urlaub möglich. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Versicherte vor einem bereits geplanten und/oder vereinbarten Urlaub aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles arbeitsunfähig gemeldet werden müssen. Liegt aus medizinischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit auch bei Beginn bzw. für die gesamte Dauer des ursprünglich vorgesehenen Urlaubes vor, wird der Krankenstand dadurch nicht unterbrochen. Er besteht solange fort, als dies vom behandelnden Arzt bestätigt wird. Mitunter kommt es in solchen Fällen vor, dass Versicherte bezüglich eines Domizilwechsels, der sich zeitlich (teilweise) mit dem ursprünglich geplanten Urlaub deckt, bei der OÖGKK vorsprechen. Wie oben angeführt hat die Kasse unter den verbindlich vorgegebenen Voraussetzungen dazu die Zustimmung zu erteilen. Die OÖGKK prüft solche Ansuchen streng nach den festgelegten Kriterien und bewilligt solche Domizilwechsel nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Ein Urlaub kann von der OÖGKK nicht genehmigt werden. Für die Dauer eines von der OÖGKK bewilligten Domizilwechsels bleibt der Krankenstand mit allen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen jedenfalls aufrecht. Bei einem eigenmächtigen, nicht bewilligten Domizilwechsel kann die OÖGKK wie im Falle der unentschuldigten Nichtbefolgung einer Chefarztvorladung die Zahlung des Krankengeldes auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit teilweise oder zur Gänze ruhend stellen. Gesundmeldung Primär ist der behandelnde (krankschreibende) Arzt auch für die Gesundmeldung zuständig. Versicherte der OÖGKK können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch persönlich, telefonisch, per Fax oder über das Internet ( Service Online-Services Gesundmeldung) selbst gesund melden. Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

12 n LEISTUNGS- UND ARBEITSRECHTLICHE INFORMATIONEN Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber Dienstnehmer haben im Krankheitsfall normalerweise Anspruch auf Weiterleistung des Entgelts durch den Dienstgeber. Diese Ansprüche sind in einschlägigen Gesetzen wie z. B. dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder dem Angestelltengesetz geregelt. Einzelne Kollektivvertragsbestimmungen können davon abweichend günstigere Regelungen vorsehen. Der Grundanspruch beträgt sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre, auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre und auf zwölf Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt. Bei Arbeitsunfällen beträgt bereits der Grundanspruch acht Wochen. KONKRET GESAGT: Eine häufige Fragestellung ist die Kündigung im Krankenstand. Die Zulässigkeit einer solchen Kündigung und ihre Folgewirkungen sind primär arbeitsrechtliche Fragen. Leider tauchen aber in den letzten Jahren immer wieder Fälle auf, die klar auf einen Missbrauch des Sozialsystems hinauslaufen und daher auch von der OÖGKK unterbunden werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit einem Krankenstand oder auch im Hinblick auf eine bevorstehende notwendige Operation abgemeldet wobei in Wahrheit auch mit dem Mitarbeiter eine Wiedereinstellung nach dem Krankenstand vereinbart wird, so handelt es sich um eine rechtswidrige Abwälzung von Dienstgeberpflichten auf das Sozialsystem. Solche Fälle können von der OÖGKK mit entsprechenden Kontrollsystemen herausgefiltert werden. Eine Folge solchen Missbrauchs ist die Stornierung der Abmeldung, was unter anderem Beitragsnachforderungen nach sich zieht. Beschäftigt ein Dienstgeber weniger als 51 Mitarbeiter, so kann ein Zuschuss für die geleistete Entgeltfortzahlung in folgenden Fällen bei der AUVA beantragt werden: Bei Arbeitsverhinderung der KRANKHEIT, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem 11. Tag der Arbeitsverhinderung. Zuschuss für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung. Bei Arbeitsverhinderung nach UNFÄLLEN, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeit länger als 3 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem eingetreten ist, jeweils ab dem 1. Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung. 12 Informationen zur Arbeitsunfähigkeit 2016

13 LEISTUNGS- UND ARBEITSRECHTLICHE INFORMATIONEN n Krankengeld der sozialen Krankenversicherung Dienstnehmer, deren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber erschöpft ist, erhalten als Ersatz dafür von der OÖGKK Krankengeld. Besteht Anspruch auf das halbe Entgelt, gebührt das halbe Krankengeld. Zur Berechnung des Krankengeldes benötigt die OÖGKK eine aktuelle Arbeits- und Entgeltsbestätigung, zu deren Ausstellung der Dienstgeber verpflichtet ist ( 361 Abs 3 ivm 112 Abs 1 ASVG). Im Regelfall wird das Krankengeld alle vier Wochen im Nachhinein unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung angewiesen. Das Krankengeld gebührt für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen. Bei Vorliegen einer bestimmten Vorversicherungszeit verlängert sich der Krankengeldanspruch auf bis zu 52 Wochen (ausgenommen von dieser Verlängerung sind sogenannte Schutzfristfälle ; dies sind Fälle einer Arbeitsunfähigkeit, die erst nach dem Ende der Krankenversicherung innerhalb einer bestimmten Frist eintreten). Aufgrund der Satzungsbestimmungen der OÖGKK kann sich die Höchstdauer des Krankengeldanspruches im Einzelfall über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen verlängern und zwar dann, wenn aufgrund einer chefärztlichen Begutachtung (die spätestens in der 40. bis 44. Woche des Krankengeldbezuges zu erfolgen hat) das Erreichen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erwarten ist. Das Krankengeld beträgt bis zum 42. Tag 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag erhöht es sich auf 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dazu wird das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt des letzten voll entlohnten Monats herangezogen. Dadurch ergibt sich ein beinahe vollständiger Ersatz des Nettoeinkommens, der so den Dienstnehmer und seine Familie in sozialer Hinsicht absichert. Die Satzung der OÖGKK sieht außerdem unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung von Familienzuschlägen vor. Bestimmungen des ASVG bzw. der Krankenordnung regeln Sachverhalte, bei denen das Krankengeld ruht (z. B. bei Verstößen gegen die Krankenordnung) oder versagt wird (z. B. bei schuldhafter Beteiligung an einem Raufhandel oder bei Trunkenheit). Als Dienstgeber sind Sie verpflichtet, vor Auslaufen der (vollen) Entgeltfortzahlungspflicht Ihrem erkrankten Mitarbeiter eine Arbeits- und Entgeltbestätigung auszustellen diese dient vor allem der Berechnung des Krankengeldes. In der Praxis werden diese Bestätigungen vom Dienstgeber per ELDA oder per , Fax oder Post an die OÖGKK übermittelt. Alle Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet Ihnen die Zentrale Einstufungsgruppe in der OÖGKK, die auch für die weitere Bearbeitung der Bestätigungen zuständig ist: oder zentrale.einstufungsgruppe@ooegkk.at KONKRET GESAGT: Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

14 n AUSKÜNFTE AN DEN DIENSTGEBER Auskünfte an den Dienstgeber n Die Pflicht zur Verständigung des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. n Die Frage, ob und wann ein/e Dienstnehmer/in zum Chefarzt vorgeladen ist, darf von der OÖGKK gegenüber dem Dienstgeber nicht beantwortet werden. n Bei der Frage, ob ein/e Dienstnehmer/in der chefärztlichen Vorladung nachgekommen ist, ist zu unterscheiden, ob der/die Dienstnehmer/in dem Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) unterliegt oder nicht. Unterliegt der/die Dienstnehmer/in dem EFZG, ist eine Verständigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nur dann vorgesehen, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzogen hat. In allen übrigen Fällen dürfen keine Auskünfte darüber gegeben werden, ob der/die Arbeitnehmer/in der chefärztlichen Vorladung nachgekommen ist. n Da es keinen Teilkrankenstand gibt, hat der Dienstgeber auch kein Informationsrecht in Bezug auf Ausgehzeit bzw. Einschränkungen der Ausgehzeit. Die OÖGKK geht Hinweisen auf Krankenstandsmissbrauch oder auf Verstöße gegen die geltenden Vorschriften aber selbstverständlich nach. Dienstgeber haben Anspruch darauf, unverzüglich von einem Krankenstand informiert zu werden und über die Ursache des Krankenstandes, also ob ein Krankheitsfall, ein Arbeits- oder Freizeitunfall hinter der Arbeitsunfähigkeit steht. Dieses Informationsrecht bezieht sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, wobei diese naturgemäß häufig schwer vorher zu sagen ist. Der Dienstgeber hat aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf weiter gehende Informationen, insbesondere nicht auf die Diagnose. KONKRET GESAGT: 14 Informationen zur Arbeitsunfähigkeit 2016

15 ANHANG DIE RECHTSGRUNDLAGEN n Hier finden Sie die wesentlichen Bestimmungen der Krankenordnung der OÖGKK bezüglich Feststellung, Meldung und Kontrolle von Arbeitsunfähigkeiten angeführt. Zur leichteren Orientierung sind bei den zitierten Bestimmungen jeweils Schlagworte angegeben Krankenordnung der OÖGKK 13 Abs. 1 (auszugsweise) Angabe der Krankheitsursache durch den Patienten Der Anspruchsberechtigte hat dem behandelnden Arzt und der Kasse mitzuteilen, 1. ob er sich die Krankheit oder Verletzung a) durch fremdes Verschulden, b) bei einem Unfall (insbesondere bei einem Verkehrsunfall), c) bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (Arbeitsunfall, Unfall auf Wegen, die mit der Arbeit verbunden waren) zugefügt hat oder 2. ob er vor dem Eintritt der Verletzungen alkoholische Getränke oder Suchtgifte konsumiert hat oder 3. ob die Krankheit oder Verletzung auf a) die Folgen eines früheren Arbeitsunfalles, b) eine Berufskrankheit, c) eine Dienstbeschädigung nach dem aa) Kriegsopferversorgungsgesetz... bb) Heeresversorgungsgesetz... cc) Strafvollzugsgesetz... zurückzuführen ist. 24 Abs. 1 (auszugsweise) Meldung der Arbeitsunfähigkeit Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit werden... durch den Vertragsarzt, die Vertrags-Gruppenpraxis, die Ambulanz einer Vertragskrankenanstalt oder durch eine eigene Einrichtung der Kasse gemeldet. 24 Abs. 2 Überprüfung von Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch die OÖGKK Die Kasse kann die Richtigkeit von Krankmeldungen und Gesundmeldungen überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen. 27 Abs. 1 (auszugsweise) Bestätigung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit Der Anspruchsberechtigte, der einen Entgeltfortzahlungs- oder Krankengeldanspruch hat, muss sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt, der Vertrags-Gruppenpraxis oder von der behandelnden Ambulanz einer Vertragskrankenanstalt auf dem von der Kasse aufgelegten Formular bestätigen lassen. 48 Abs. 1 (auszugsweise) Einhaltung der Anordnungen des Arztes Die Anordnungen des Arztes, die der Heilung dienen sollen, sind zu befolgen. Hat der Arzt Bettruhe oder eine Ausgehzeit angeordnet, ist diese einzuhalten. 49 Abs. 1 Vorladungen zur chefärztlichen Begutachtung Die Kasse ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Verpflichtung berechtigt, den Gesundheitszustand des Erkrankten zu prüfen. Der Erkrankte hat eine entsprechende Einladung zu befolgen und sich auch untersuchen zu lassen. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 4 Abs. 1 Mitteilungs- und Nachweispflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einenvermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde. Informationen zur Arbeitsunfähigkeit

16 n AUF EINEN BLICK OÖGKK Forum Gesundheit Hauptstelle 4021 Linz, Gruberstraße 77 Telefon: Kundenberatungsmanagement Telefon: Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie uns rund um die Uhr erreichen: Online-Dienste im Internet: Telefon-Tonbanddienst im Kunden-Service-Center: Service-Einrichtungen/Netzwerk Hilfe Ein Netz von Einrichtungen in Oberösterreich: Bad Hall Bad Ischl Braunau Eferding Enns Freistadt Gmunden Grieskirchen Kirchdorf Lambach Linz/Kleinmünchen Linz/Urfahr Linz/VOEST Alpine Mattighofen Perg Pregarten Ried Rohrbach Schärding Steyr Traun Vöcklabruck Wels

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