Sachstand Anlage 1. Inklusive Bildungsangebote in Baden-Württemberg Eckpunkte zur Änderung des Schulgesetzes

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1 Sachstand Anlage 1 Inklusive Bildungsangebote in Baden-Württemberg Eckpunkte zur Änderung des Schulgesetzes 1. Ausgangssituation Der Zugang zu Bildung ist in Baden-Württemberg für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Art und Schwere der Behinderung gesichert. Jeder Einzelne hat ein Recht auf schulische Bildung. Eine Behinderung sagt nichts über den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aus. Deshalb sind viel mehr die Auswirkungen einer Behinderung, Schädigung, Benachteiligung oder chronischen Erkrankung auf das schulische Lernen entscheidend. Von der Aufgabenverantwortung, der Zuständigkeit und der Finanzierungssystematik wird deshalb wie folgt unterschieden: Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Heute besuchen zahlreiche junge Menschen mit einem besonderen Förderbedarf (z. B. Lese-Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche) ohne besondere Vorkehrungen bzw. mit den Möglichkeiten der allgemeinen Schulen oder mit zusätzlichen Leistungen der Sozial- und Jugendbehörden erfolgreich ihre Schule. Die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler wird statistisch allenfalls nur insoweit erfasst, wie sie besondere Leistungen erhalten. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungsund Unterstützungsangebot Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen, die zusätzlich der sonderpädagogischen Beratung (Beratung der Schüler sowie ihrer Eltern und Lehrkräfte) und Unterstützung bedürfen, werden statistisch ebenso nur insoweit erfasst, wie sie besondere Leistungen erhalten. Dies sind rund Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen, die solche Leistungen von Lehrkräften an Sonderschulen erhalten, damit sie nicht unter ihren Lernmöglichkeiten bleiben. Teilweise erhalten diese jungen Menschen zusätzlich Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (bisher: mit sonderpädagogischem Förderbedarf) Für Schülerinnen und Schüler, die auch mit sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung dem jeweiligen Bildungsgang der allgemeinen Schule nicht folgen konnten, wurde bisher auf der Basis einer sonderpädagogischen Diagnostik ein

2 - 2 - sonderpädagogischer Förderbedarf und die Pflicht zum Besuch der Sonderschule festgestellt. In Baden-Württemberg besuchen rund Schülerinnen und Schüler eine Sonderschule. Sie benötigen ein verlässliches und auf ihre persönlichen Voraussetzungen abgestimmtes qualifiziertes Bildungsangebot, das an allgemein bildenden und beruflichen allgemeinen Schulen bisher noch nicht geboten werden kann. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen, die im Wege des Außenklassenkonzeptes an einer allgemeinen Schule lernen. 2. Zielrichtung Zentrale Anliegen der Behindertenrechtskonvention im Bereich Bildung sind die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem und damit auch das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen Schule (Art. 24 Abs. 1 VN- BRK) sowie die bestmögliche Teilhabe am Arbeitsleben, die sich als wichtiges Ziel insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung niederschlägt (Art.27 VN-BRK). Gemäß Koalitionsvertrag soll Inklusion integraler Bestandteil des Bildungswesens sein und der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf sonderpädagogische Bildungsangebote in der allgemeinen Schule soll gesetzlich verankert werden. Die Eltern dieser Kinder sollen ein Wahlrecht erhalten und nach einer qualifizierten Beratung selbst entscheiden, ob ihr Kind eine Sonderschule oder eine allgemeine Schule besucht. Für die beteiligten Schulen sollen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Wo erforderlich soll das Zwei-Pädagogen-Prinzip gelten. Umgekehrt sollen sich die Sonderschulen für Kinder ohne Behinderung öffnen. In einem ersten Schritt sollen möglichst viele allgemein bildende Schulen bei entsprechendem Bedarf inklusiv arbeiten können. Das inklusive pädagogische Konzept soll sich auf die ganze Schule beziehen und in Zusammenarbeit mit den Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen entwickelt werden. Die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die sonderpädagogischen Lehrkräfte sollen jeweils Teil der Schulgemeinschaft der allgemeinen Schule sein. Die Schulverwaltung ist aufgefordert, die inklusive Entwicklung zu unterstützen und zu begleiten. Die Lehrkräfte sollen regelmäßige Unterstützung und Fortbildung erhalten. Vergleichbares gilt für die beruflichen Schulen, bei denen sich die Entwicklungen auch auf einzelne Abteilungen beziehen können. Für die Schulgesetzänderung wird von folgendem Leitbild der Weiterentwicklung ausgegangen:

3 - 3 - Kinder und Jugendliche mit besonde- rem Förder- bedarf Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs- und Unter- stützungsangebot Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein son- derpädagogisches Bildungsangebot In Verantwor- tung der all- Pädagogik gemeinen In Verantwortun ng der allgemeinen Pädagogik und der Sonderpädago- gik (i. S. des Sonder- päd. Dienstes) In Verantwortung der allg. Pädagogik und der Sonderpädago- allgemei- gik an der nen Schule In Verantwortung der Sonderschule Für junge Menschen, für die durch das Staatliche Schulamt der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde, gilt es,, zukünftig eine Wahlmöglichkeit zu gewährleisten (siehe Hervorhebungg im Schaubild). Besuchen sie die allgemeine Schule, sollen sie auch formal Schüler dieser d Schule sein. Gleichzeitig sollen hinsichtlich der Leistungsbewertung, der Entwicklungs- undd Bildungsziele, der sächlichen Ausstattung oder spezifischer sonstiger Leistungen fürr sie angemessene Regelungen gelten - d. h., vielfach wie für Schüler, die bisher b einee Sonderschule besuchen. Hierfür gilt es,, die Voraussetzungen zu schaffen. Inklusive Bildungsangebote sollen bedarfsbezogen und passgenau in allen Schularten eingerichtet werden. Es handelt sich dabei um eine Aufgabe aller Schulen des Landes. Am Ende des Entwicklungsprozesses muss der Zugangg zur schulischen Bildung für junge Menschen mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an allgemein bildenden Schulen, an beruflichen Schulen und an Sonderschulen gleichermaßen selbstverständlich sein. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist i das enge Zusammenwirken der allgemeinen Pädagogik mit der SonderpädaS agogik sowie mit weiteren Partnern und Kosten- undd Leistungsträgern. Dabei D kann auf den Erfahrungen n - etwa mit der bestehenden Beratungs- und Unterstützungsstruktur, dem Außenklassenkonzept, anderen Formen des inklusiven Unterrichts oder derr Bildungs- und Berufswegekonferenz aufgebaut werden. Gleichzeitig muss gesehen werden, dass dieser Entwicklungsprozess, der im Grundsatz alle allgemein bildenden und beruflichen Schulen einbezieht, mehrere Jahree in Anspruch nehmen wird. 3. Schulversuch Zur Klärung offener Fragen hat dass Land zum Schuljahr 2010/2011 bis zur Änderung des Schulgesetzes den Schulversu uch Schulische Bildung von jungen Menschen mit

4 - 4 - Behinderung eingerichtet. Alle Staatlichen Schulämter erhielten im Rahmen des Schulversuchs den Auftrag, die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts im bestehenden Rechtsrahmen bedarfsbezogen auszubauen. Klärungsbedürftige rechtliche, finanzielle und verwaltungstechnische Aspekte und Fragen wurden in fünf Schwerpunktregionen (Staatliche Schulämter Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Konstanz und Biberach) auf der Grundlage von Schulversuchsbestimmungen erprobt. 4. Eckpunkte für die Änderung des Schulgesetzes Folgende Eckpunkte wurden vereinbart: Abschaffung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule / Sonderpädagogische Diagnostik Die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird aufgegeben. Zukünftig geht es um die Feststellung eines - vom Lernort unabhängigen - Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Feststellung dieses Anspruchs durch das Staatliche Schulamt ist mit besonderen Leistungen der Schule für den Einzelnen verbunden. Diese besonderen Leistungen müssen den Schülerinnen und Schülern zu Gute kommen, die darauf einen Anspruch haben. Die Prüfung dieses Anspruchs können in erster Linie die Eltern verlangen. Hieran wirkt die allgemeine Schule mit. Bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass dem Bildungsrecht des Schülers bzw. der Schülerin nicht entsprochen werden kann oder die Bildungsrechte von Mitschülerinnen und Mitschülern beeinträchtigt werden, kann diese Prüfung auch vom Staatlichen Schulamt veranlasst werden. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot steht weder zur Disposition der Schule noch der Erziehungsberechtigten. Der aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verpflichtet die Schulen, einen solchen Anspruch zu prüfen, und das Staatliche Schulamt, diesen ggf. auch festzustellen. Auch nach Art. 7 Abs. 2 VN-BRK "ist bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Dem Erziehungsrecht der Eltern wird im Schulgesetz in diesem Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass es den Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht einräumt, ob der Anspruch an einer allgemeinen Schule oder an einer Sonderschule bzw. einer entsprechenden beruflichen Einrichtung mit behinderungsspezifischer Ausprägung erfüllt wird (siehe unten bei "Elternwahlrecht").

5 - 5 - Bezogen auf den einzelnen jungen Menschen dient die sonderpädagogische Diagnostik als Entscheidungs- und Planungshilfe für das individuell auszugestaltende Bildungsangebot und ist somit Basis der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll zeitlich befristet werden. Auch hat sich gezeigt, dass eine Abgrenzung im Hinblick auf Leistungsansprüche gegenüber anderen Kostenträgern vor dem Hintergrund einer sonderpädagogischen Diagnostik oftmals leichter möglich ist. Die sonderpädagogische Diagnostik ist darüber hinaus somit auch ein Qualitätssicherungsinstrument und weiterzuentwickeln. So, wie die Schulverwaltung den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot prüft und verantwortet, soll auch zukünftig ein Leistungsanspruch gegenüber Kostenträgern auf kommunaler Seite dort geprüft und verantwortet werden. Allenfalls ist eine Mitwirkung der Sonderpädagogik im Wege der Amtshilfe möglich. Klärungs- und Entscheidungsprozesse zur Lernortfrage vor dem Hintergrund eines Fachkonzepts zur Schulangebotsplanung / Regionale Schulentwicklung Die Vielfalt der individuellen Lern- und Lebenssituationen braucht unterschiedliche und flexibel gestaltete Bildungsangebote. Dies stellt hohe Anforderungen an professionelle Diagnostik, Beratung und schulische Bildung. Um Bildungsangebote für junge Menschen mit Behinderung zu konzipieren, müssen in der Regel im Einzelfall besondere Vorkehrungen getroffen werden. Dies wird auf mittlere Sicht dazu führen, dass an vielen Schulstandorten die Voraussetzungen für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung deutlich besser werden. Um dies strukturell zu gewährleisten, soll Inklusion in die Regionale Schulentwicklung einfließen. Die Regionale Schulentwicklung wird Auswirkungen auf die schüler- und raumschaftsbezogene Schulangebotsplanung für junge Menschen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, auch wenn noch nicht abschließend beurteilt werden kann, wie die Eltern ihr Wahlrecht mittel- und langfristig wahrnehmen. Grundsätzlich soll jede Schule im Land in der Lage sein, Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufzunehmen. Auf der Seite der Staatlichen Schulämter wird hierfür ein spezifisches Struktur- und Steuerungswissen aufgebaut. Es gilt aufgrund von Erfahrungswerten Professionalität zu entwickeln, um die Bedingungen im Klärungs-, Beratungs-, Entscheidungs- und Gestaltungsprozess für alle Beteiligten zu optimieren. Ferner geht es darum, den Einzelfall zu betrachten und zu entscheiden, aber möglichst

6 - 6 - gruppenbezogen zu lösen. Mit den Sozial- und Jugendbehörden ist zu klären, inwieweit auf ihrer Seite bei gegebenen Leistungsansprüchen vergleichbare Verfahrenskonzepte entwickelt werden können. Im Bereich der beruflichen Schulen ist zu erwarten, dass häufig zielgleiche inklusive Bildungsangebote als Einzellösung umgesetzt werden. Die Schulverwaltung erhält den Auftrag, inklusive Bildungsangebote auf Basis einer abgestimmten und raumschaftsbezogenen Schulangebotsplanung in gruppenbezogenen Organisationsformen einzurichten (fachrichtungsübergreifend oder fachrichtungsbezogen); sie stimmt ihre Entscheidungen mit den Schulträgern ab Zieldifferenter Unterricht Gemeinsamer Unterricht erfolgt für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an allgemein bildenden Schulen auch dann, wenn diese Schüler die jeweiligen Bildungsziele der allgemeinen Schule nicht erreichen können (zieldifferenter Unterricht). Auf Grund des Primats des übergeordneten Bildungsziels der beruflichen Schulen, entsprechend des Art. 27 der VN-Konvention die bestmögliche berufliche Integration der Jugendlichen zu erzielen, bleiben die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen der beruflichen Bildungsgänge unberührt. Das gilt auch für die Zugangsvoraussetzungen zur Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen. Die Organisation und Ausgestaltung zieldifferenter inklusiver Bildungsangebote erfordert sonderpädagogische Kompetenz. Die gesetzliche und untergesetzliche Verankerung des zieldifferenten Lernens hat Auswirkungen auf die Entwicklungsund Bildungsziele und die Leistungsbewertung dieser Schülerinnen und Schüler. Elternwahlrecht Das Elternwahlrecht soll verwirklicht werden. Der Elternwunsch ist für die Schulverwaltung handlungsleitend. Wenn im Einzelfall der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde, entscheiden die Eltern, ob ihr Kind an einer allgemeinen Schule oder an einer Sonderschule unterrichtet werden soll. Sie können sich zukünftig zwischen einem von der Schulverwaltung gemeinsam mit ihnen und verschiedenen Partnern entwickelten, qualitativ vergleichbaren Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder einer Sonderschule entscheiden. Beim Übergang von der allgemein bildenden auf eine berufliche Schule wird rechtzeitig über eine Berufswegekonferenz unter Beteiligung der Jugendlichen und ihrer Eltern, der Schulen, des Integrationsfachdienstes, der Arbeitsverwaltung und der Kostenträger der für die Jugendlichen mit Blick auf ihre

7 - 7 - individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche geeignetste Bildungsweg und - ort gewählt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen. Ein absolutes Elternwahlrecht wird nicht geschaffen. Auch mit Art. 24 Behindertenrechtskonvention kann kein vorbehaltloser Anspruch begründet werden. Danach stellen die Vertragsstaaten zur Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems sicher, dass angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden (Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VN-BRK). Art. 2 VN-BRK wiederum definiert angemessene Vorkehrungen als "notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können." Im gemeinsamen Klärungsprozess wird der Schulverwaltung jedoch eine besondere Begründungspflicht auferlegt (Beweislastumkehr), wenn sie dem Elternwunsch nicht in der von den Eltern bevorzugten Weise Rechnung tragen kann. Das kann beispielsweise sein, wenn an der gewählten Schule unter gegebenen und herstellbaren Bedingungen der verschiedenen Kosten- und Leistungsträger auch mit angemessenen Vorkehrungen die personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können. Weiterentwicklung von Sonderschulen Die heutigen Sonderschulen führen z.t. auch die Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen allgemeinen Schulen. Sie müssen vor dem Hintergrund der Erfordernisse der Weiterentwicklung ihre Beratungs- und Unterstützungsangebote flexibel und raumschaftsbezogen koordinieren und den Bedürfnissen angepasst ausgestalten. Mit dem Ausbau der inklusiven Bildungsangebote ist auch ein klarer Entwicklungsauftrag für die heutigen Sonderschulen verbunden. Die Schulart Sonderschule soll als ein Beratungs-und Unterstützungssystem und als ein Bildungsangebot auf der Ebene des Schulgesetzes abgebildet werden. An beruflichen Schulen bleiben die bisherigen Sonderberufs- und Sonderberufsfachschulen als eigene Angebote mit behinderungsspezifischer Ausprägung bestehen. Es ist davon auszugehen, dass nach der Verankerung der Inklusion im Schulgesetz sich mehr Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der allgemeinen Schule entscheiden. Inklusive Bildungsangebote werden von Beginn an in den Prozess der Regionalen

8 - 8 - Schulentwicklung der allgemeinen Schulen einbezogen. Fragen der Weiterentwicklung von Sonderschulen sind unter den Aspekten: Wohnortnähe, Qualität der fachlichen Erfordernisse sowie der auch künftig erforderlichen Flexibilität nach der Änderung des Schulgesetzes zur Inklusion und parallel zum Prozess der Regionalen Schulentwicklung in einem eigenen Verfahren raumschaftsbezogen aufzunehmen. Die Schulverwaltung hat in diesem Prozess eine Steuerungsfunktion unter Einbeziehung aller Handelnden; sie wird insbesondere die betroffenen Schulträger in diesen Prozess einbeziehen. Die von den Sonderschulen ausgehenden Dienstleistungen sowie ggf. die Sonderpädagogischen Dienste der beruflichen Schulen stimmen sich in einer Region in fachrichtungsspezifischen und -übergreifenden Fragen ab, koordinieren ihren Lehrkräfteeinsatz, die daran gebundenen Leistungen/Angebote und entwickeln ggf. im engen Zusammenwirken mit den Schulträgern und der Schulverwaltung die Organisationsstrukturen weiter. Hierzu wird eine Rahmenkonzeption erstellt. Diese Entwicklung orientiert sich an zeitgemäßen Angeboten im Bereich der frühkindlichen Bildung (Hausfrühförderung, sonderpädagogische Frühförderung in öffentlichen und privaten Kindertageseinrichtungen, eigene Angebote am Standort) und, im Bereich der schulischen Bildung. Die Unterstützungsangebote werden ggf. seitens der Schulverwaltung um besondere Fachdienste ergänzt (z.b. Medienberatungszentren für Eltern und Lehrkräfte aller Schularten zum Einsatz neuer Technologien). Die Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote werden von der Schulverwaltung koordiniert. Der Schulverwaltung kommt eine steuernde Rolle in der Weiterentwicklung eines raumschaftbezogenen Angebots von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungsleistungen zu. Um die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung für die neuen Herausforderungen zu befähigen, gilt es mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen Qualifizierungsmaßnahmen zu entwickeln und zu etablieren. Aufbau eines Sonderpädagogischen Dienstes an beruflichen Schulen Im Rahmen der Umsetzung der Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft" haben die beruflichen Schulen mit der Einrichtung eines Sonderpädagogischen Dienstes begonnen, der auch wichtige Aufgabenstellungen in Bezug auf inklusiven Unterricht übernimmt und damit einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Jugendlichen mit Behinderung auf dem

9 - 9 - Weg zu einer Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung leistet. Ziel ist es, alle beruflichen Schulen mit einem eigenen Sonderpädagogischen Dienst auszustatten. Ressourcensteuerung So vielfältig wie die Kinder sind, so vielfältig sind die Organisationsformen der schulischen Bildung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Das hat Auswirkungen auf die Ressourcenzumessung und die Ressourcenverortung. Es muss sichergestellt sein, dass im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot die notwendige personelle und sächliche Ausstattung sowohl für Bildungsangebote an der Sonderschule wie an der allgemeinen Schule zur Verfügung stehen. Einheitliche Parameter hierfür helfen aber nicht weiter, weil die Auswirkungen einer Behinderung auf das schulische Lernen sehr unterschiedlich sind. Mit einer hierzu zu erarbeitenden Handreichung für die Schulverwaltung und die Schulen soll sichergestellt werden, dass die zu entwickelnden Bildungsangebote qualitativ vergleichbar sind. Die Schulverwaltung hat in allen Fragen der Steuerung eine zentrale Funktion. Mit dem ihr zur Verfügung stehenden Budget kann die Schulverwaltung auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort reagieren. Mit der Einführung der Gemeinschaftsschule wurde entschieden, dass Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bei der Klassenbildung an der Gemeinschaftsschule berücksichtigt werden. Diese Regelung wird ab 2015/16 auf alle Schulen übertragen. Die Koordination und Steuerung der Lehrerressourcen (Sonderpädagogen, Fachlehrer an Schulen für Geistigbehinderte, Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte, technische Lehrer, musisch-technische Fachlehrer) obliegt der Schulverwaltung. Sonderpädagogen in inklusiven Bildungsangeboten an allgemeinen Schulen werden an diesen Schulen eingestellt bzw. an diese Schulen versetzt, wenn sie dort überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte ihres Deputats, unterrichten. Für Sonderpädagogen an Privatschulen ändert sich ihr Dienstverhältnis zum privaten Träger nicht. 5. Überbrückungsregelungen

10 Bis zur Schulgesetzänderung zum Schuljahr 2015/16 sollen deshalb verschiedene Maßnahmen im Sinne einer Überbrückungsregelung eingeleitet werden, die den Entwicklungsauftrag vor Ort maßgeblich unterstützen und keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen. Leitlinien für den landesweiten Ausbau inklusiver Bildungsangebote Auch außerhalb der Schulversuchsregionen und außerhalb der Gemeinschaftsschulen kann im Ergebnis vieles von dem inhaltlich umgesetzt werden, was derzeit nur innerhalb der Versuchsregionen bzw. an Gemeinschaftsschulen an Inklusion möglich ist, auch wenn der formale Status der Schüler als Schüler einer Sonderschule (einschließlich der Ressourcenverortung bei der zuständigen Sonderschule) unberührt bleibt. Insofern hat das Ministerium Leitlinien erarbeitet, die sich in erster Linie an die Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämter mit Schulen außerhalb der Versuchsregionen richten. Im Kern geht es darum, im Rahmen einer regionalen Schulangebotsplanung gruppenbezogene Bildungsangebote zu entwickeln, die den Elternwunsch aufnehmen und von den Verantwortlichen getragen werden. Die allgemeinen Schulen machen dabei von den in den Konferenzordnungen gegeben Möglichkeiten umfassend Gebrauch und ziehen ggf. weitere Personen zu ihren Beratungen hinzu. Die Eltern von Kindern mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nehmen so weit wie möglich am Schulleben der allgemeinen Schulen teil. Vergleichbares gilt für den Wunsch der Eltern von Kindern, die zieldifferent unterrichtet werden nach einem Zeugnis der besuchten allgemeinen Schule. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll grundsätzlich zeitlich befristet werden. Im Rahmen von weiteren Bildungswege- oder Berufswegekonferenzen sollen am Ende der Primarstufe bzw. am Ende der Sekundarstufe I gemeinsam Anschlussmaßnahmen entwickelt werden. Kommunikationskonzept Ein umfängliches Informations- und Beteiligungsverfahren ist im Umsetzungsprozess notwendig und vorgesehen. Zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen mit entsprechenden Beteiligungsmöglichkeiten sowie die Nutzung der hierfür zur Verfügung stehenden Plattformen sind selbstverständlich, um dem Erfordernis der Beteiligung der Zivilgesellschaft Rechnung zu tragen. Im Rahmen eines umfassenden Kommunikationskonzeptes werden in besonderer Weise die Akteure auf Ebene der Schulverwaltung und der Schulen mit den so genannten Überbrückungsregelungen vertraut gemacht. Die Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämter werden sowohl über Dienstbesprechungen wie regionale Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Hospitationen sicherstellen, dass sich die Schulen im Anschluss an die von der Landesregierung beschlossenen Eckpunkte auf die

11 Schulgesetzänderung vorbereiten. Bereitstellung von Ressourcen Mit einem Abbau des strukturellen Defizits an Sonderschulen, kann die behindertenspezifische Förderung in inklusiven Bildungsangeboten maßgeblich unterstützt werden. Der Einsatz dieser sonderpädagogischen Ressourcen im Umfang von 200 Deputaten soll im Schuljahr 2014/ 2015 durch Umschichtung aus dem GHWS- Bereich erfolgen. Bis zur Änderung des Schulgesetzes können ferner Mittel aus der Enquete- Kommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft" eingebracht werden. Auch über den Ausbau des Sonderpädagogischen Dienstes an beruflichen Schulen kann die behindertenspezifische Förderung maßgeblich unterstützt werden. Über die für den Regelbetrieb erforderlichen Ressourcen wird im Zuge der Aufstellung des nächsten Doppelhaushalts entschieden. 6. Finanzielle Auswirkungen/Kostenfragen Die Behindertenrechtskonvention ist für alle Träger öffentlicher Gewalt und damit für den Bund, die Länder und die Kommunen völkerrechtlich verbindlich. Soweit die schulische Bildung betroffen ist, liegt die Umsetzung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vor allem in Händen der Länder und der Kommunen. Somit sind an der Finanzierung inklusiver Bildungsangebote das Land und die kommunalen und privaten Schulträger beteiligt. Ferner beteiligen sich an dieser Aufgabe die Stadt- und Landkreise im Wege der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe, Jugendhilfe) sowie im Einzelfall ggf. auch andere Kostenträger (Pflegeversicherung, Krankenkasse). Die in Art. 24 der Behindertenrechtskonvention im Hinblick auf das öffentliche Schulwesen enthaltenen Bestimmungen erfüllen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (etwa VGH Bad.-Württ. Beschl. v S 1833/12) aber nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit (sog. "self-executing").

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