TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN UMWELTBERICHT

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1 TEILREGIONALPLAN ENERGIE NORDHESSEN Entwurf zur 2. Offenlegung UMWELTBERICHT (Zwischenbericht)

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3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Hinweise für die Anpassungen im Umweltbericht Hinweise zu den Umweltbelangen der Umweltprüfung Schutzgut Mensch/Gesundheit Schutzgut Flora/Fauna biologische Vielfalt Natura 2000-Prognose Beurteilung von Vorranggebieten (VRG). im VSG Knüll Beurteilung von VRG. im VSG Hess. Rothaargebirge Beurteilung von VRG. im FFH-Gebiet Werra-Wehretal Avifauna-Prüfung Bewertungskonzept der ONB Wald Schutzgut Landschaft Landschaftsbild Ungleichverteilung der VRG in der Region/Umfassung Regionaler Grünzug Schutzgut Wasser, Grundwasserschutz Schutzgut Boden Schutzgut Kulturgüter und sonstige Schutzgüter Bau- und Kulturdenkmäler Bodendenkmalschutz Hinweise zu den ausgewiesenen Vorranggebieten VRG im Werra-Meißner-Kreis (ESW) VRG im Landkreis Fulda (FD) VRG im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (HEF) VRG im Schwalm-Eder-Kreis (HR) VRG im Landkreis Waldeck-Frankenberg (KB) VRG im Landkreis Kassel (KS) Umweltbelange bei Freiflächenfotovoltaik und Biomassenutzung Steckbriefe

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5 1. Hinweise zu den Anpassungen im Umweltbericht Im Rahmen der ersten Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 im Mai 2013 sind mehr als Einwendungen eingegangen, die erfasst, geprüft und bewertet wurden. Die rd Eingaben von Kommunen, anderen Planungsträgern, Fachbehörden, Verbänden und Investoren beziehen sich neben den Themen Biomasse, Fotovoltaik und Fracking überwiegend auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Der Großteil mit etwa Schreiben betrifft neben der grundsätzlichen Ablehnung der Windvorranggebiete durch insbesondere private Einwender vor allem Anregungen und Hinweise zu den vorgesehenen Planungsflächen für die Windenergie. Hauptgründe für die Ablehnungen vor Ort sind die Sorge um visuelle und akustische Beeinträchtigungen bis hin zu Gesundheitsgefährdungen, um die Beeinträchtigung des gewohnten Landschaftsbildes und des Waldes als Erholungsraum sowie naturschutzfachliche Bedenken. Dies fällt i.d.r. zusammen mit der Kritik an ungleicher Verteilung der Vorranggebiete und der Überlastung einzelner Räume. Schließlich werden auch die Sinnhaftigkeit der Energiepolitik und der Erfolg der Windenergienutzung in Zweifel gezogen. Daraus werden Forderungen gegen den Ausbau der Windenergie, zur Vergrößerung der Abstände zur (Wohn)Bebauung und nach Verzicht auf Ausweisungen von Vorranggebieten im Wald oder in landschaftlich schönen, touristisch nutzbaren Teilräumen abgeleitet. Für die Bewertung der Stellungnahmen aus der 1. Offenlegung wurden alle Stellungnahmen und weitere vorgelegte Informationen (Windgutachten, Vogelbeobachtungen, Karten, Bilder usw.) erfasst, in Themenbereiche gegliedert und geprüft. Berücksichtigt werden können dabei allerdings nicht allgemeine Aspekte der Energiepolitik, denn die Planungsvorgaben u.a. aus dem Hessischen Energiegipfel und dem Landesentwicklungsplan Hessen sind eindeutig und können auf der Regionalplanungsebene nicht modifiziert oder ausgestaltet werden. Gleiches gilt für Wünsche, die auf einen vollständigen Verzicht auf Flächen in Teilräumen und/oder im Wald abzielen, für die es aber keine objektivierbaren, rechtssicheren Gründe gibt, die sich aus dem von der Regionalversammlung aufgestellten Kriterienrahmen ergeben. Das Prüfkonzept für die Umweltprüfung des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 beruht auf der Ermittlung von Wirkfaktoren zur Bestimmung der voraussichtlich erheblichen raumbedeutsamen Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung auf den übrigen Planungsraum. Dafür wurde der Kriterienrahmen (siehe Begründung für Ziel 1 im Kap (Windenergie)) für die relevanten Umweltbelange festgelegt, unter Beachtung der Vorgaben der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zur Nutzung von Windenergie und der Hinweise der umweltbezogenen Fachbehörden. Ziel dieses Vorgehens ist es, die potenziell umweltkonfliktärmsten Flächen in der Planungsregion zu ermitteln. Der Kriterienrahmen ist an die regionale Planungsebene angepasst und berücksichtigt die Schutzgüter und Schutzbelange, die auf dieser Ebene am besten geprüft werden können. Soweit sich auf Basis der Ergebnisse der 1. Anhörung und Offenlegung Änderungsbedarf ergab, wurde der Kriterienrahmen entsprechend modifiziert und ergänzt. Die standardisierte Anwendung der Ausschlussfestlegungen und Beachtung der Restriktionskriterien kommt den Anforderungen zur Vermeidung und Minimierung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Raumplanungsebene nach. Aus den zunächst ermittelten Suchräumen wurden nur die Flächen im Plan dargestellt, die am umweltverträglichsten sind, dies schließt somit die erforderliche Alternativenprüfung ein. Dabei werden die Umweltbelange, die auf der Maßstabsebene des Regionalplans nicht 5

6 sinnvoll nachvollzogen oder angemessen berücksichtigt werden können, auf die nachfolgende Planungsebene ab geschichtet. Diese Belange werden im konkreten Fall später im Genehmigungsverfahren anhand von detaillierten, vorhabenbezogenen Unterlagen eingehend und parzellenscharf geprüft und gewährleisten die Einhaltung aller umweltrelevanten Bestimmungen. In den etwa 60 Stellungnahmen zum Umweltbericht für die 1. Anhörung und Offenlegung wurden Bedenken und Anregungen zur Prüfungsmethode, zur Prüfung der Schutzgüter und zu den Prüfungsergebnissen vorgetragen und an der Ausweisung einzelner Vorrangflächen Kritik geübt. Diese werden in dem vorliegenden Zwischenbericht dargestellt und abgewogen. Sofern sich daraus ein Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergibt, erfolgt eine entsprechende Modifikation und Ergänzung des Umweltberichts im abschließenden Genehmigungsentwurf des Regionalplans. Sie bewirken jedoch keine grundsätzlichen Änderungen der Prüfungsmethode oder der Prüfungsinhalte, da die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen jeweils nur so konkret erfolgen kann, wie es das jeweilige Planelement auf der Ebene der Regionalplanung zulässt. In den überarbeiteten Flächensteckbriefen sind die Hinweise auf zusätzliche und relevante Umweltbelange beschrieben und dokumentiert, in ihnen wird das Abwägungsergebnis dargestellt. Sie stellen somit den Umweltprüfprozess für die zweite Offenlegung dar. Erst mit Abschluss des Planungsprozesses (Beschluss über den Regionalplan) können der Umweltbericht und die Steckbriefe fertiggestellt werden. Die Zusammenfassende Erklärung nach 11 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) zum Teilregionalplan enthält dann die Angaben darüber, wie die Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen zum Planentwurf berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung für die Festlegungen entscheidungserheblich waren. Nachfolgend werden die in die Abwägung eingestellten schutzgutbezogenen Entscheidungen der Regionalversammlung für die Prüfung der Windvorrangflächen zur 2. Anhörung und Offenlegung dargestellt. 2. Hinweise zu den Umweltbelangen der Umweltprüfung 2.1 Schutzgut Mensch/Gesundheit Kernpunkt fast aller privater Einwendungen ist die Forderung nach Erweiterung des 1000 m- Siedlungsabstandes. Dabei wird teils eine generelle Verdopplung auf 2000 m, ein variabler Abstand entsprechend dem 10fachen der jeweiligen Anlagenhöhe oder eine pauschale Erweiterung auf 3000 m gefordert. Parallel dazu gehen auch die Bestrebungen bei der Außenbereichsbebauung auf eine Ausweitung von 600 auf 1000 m. Hintergrund sind in praktisch allen Stellungnahmen die befürchteten Belastungen bzw. gar Gesundheitsgefährdungen durch erwarteten Lärm, Infraschall, Schlagschatten, Rotlicht- Blinkeffekte etc. sowie Beeinträchtigungen der Naherholung im wohnortnahen Umfeld zusätzlich durch Gefährdungen wie Eiswurf oder herabstürzende Bauteile. Häufig wird auch geltend gemacht, dass die topografische Situation in der Planungsregion mit ihren Ortslagen überwiegend in Talsituation bei gleichzeitiger Höhenlage der Windvorranggebiete einen besonderen Abstandszuschlag erfordere. 6

7 Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Der im LEP festgelegte und damit für die Regionalplanung verbindliche Mindestabstand von 1000 m, basierend auf den Empfehlungen des Hess. Energiegipfels, lässt tendenziell keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten und wird beibehalten. Begründung: Hessen bewegt sich damit aktuell am oberen Ende im Vergleich der Bundesländer, generelle Festlegungen oder rechtlich bindende Mindestabstände existieren zurzeit nicht. Der gewählte Abstand ist aber ausreichend, um nicht nur zu keiner optisch bedrängenden Wirkung zu führen, sondern auch Schallemissionen und Schattenwurf auf Werte zu minimieren, die den Regelungen des Immissionsschutzes für Windenergieanlagen entsprechen. Schallimmissionen So wird der 40 dba-nachtgrenzwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (für Mischund Dorfgebiete liegt der Grenzwert höher) in dieser Entfernung praktisch immer eingehalten werden können. Damit trägt der gewählte Abstand der in der Planungsregion vorherrschenden Siedlungssituation ausreichend Rechnung, zumal am Außenrand von Siedlungen in der Regel höhere Schallrichtwerte hinzunehmen sind als im Ortsinnern. Ausnahmen und Sonderfälle können im Rahmen anschließender Standortplanungen oder im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung geregelt werden. Schattenwurf Für die Beurteilung des Schattenwurfes ist nicht eine pauschale Entfernung zwischen Anlage und Wirkort ausschlaggebend, sondern die Regelungen des BImSch-Rechts zur Einwirkdauer, die auf 30 min/tag und 30 h/jahr festgelegt sind. Auch diese Vorgaben können in 1000 m Entfernung in der Regel eingehalten werden, ansonsten sind Abschaltregelungen im Rahmen der BImSch-Genehmigung vorzusehen. Infraschall Windkraftanlagen erzeugen in Abhängigkeit von der Windsstärke neben dem hörbaren Schall ( Hertz) auch tieffrequenten Schall, der nicht nur akustisch über das Ohr wahrgenommen wird, sondern auch über die im Körper vorhandenen Hohlräume wie Lunge, Nasennebenhöhlen und Mittelohr gefühlt werden kann. Im tieffrequenten Schallbereich ist die Grenze zwischen Hören und Fühlen fließend, generell gilt: Je niedriger die Frequenz, desto höher muss die Schalldruckpegel (= Lautstärke gemessen in db) sein, damit das Geräusch wahrgenommen werden kann. Infraschall ist Teil des tieffrequenten Schalls, mit einer Frequenz < 20 Hertz. In diesem Frequenzbereich liegt die Wahrnehmungsschwelle für den Menschen bei circa 70 db. Ein Schalldruckpegel dieser Größenordnung wird jedoch selbst dicht an den Windkraftanlagen nicht erreicht. Bereits ab einer Entfernung von 250 m sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall spürbar. Gesundheitsschädliche Auswirkungen mit Symptomen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsschwäche bis hin zu Herz-Kreislaufproblemen sind nur bei Schalldruckpegeln oberhalb der Wahrnehmungsschwelle (> 70 db) zu erwarten. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Infraschall ein üblicher Bestandteil unseres Lebens ist. Er wird von natürlichen und technischen Quellen erzeugt, z.b. Windströmung an Gebäuden oder im Auto, Meeresbrandung, aber auch von Waschmaschinen, Kühlschränken und Klimaanlagen, die zum Teil Schallwellen im hörbaren Bereich emittieren. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so werden die Geräusche einer Windkraftanlage schon in wenigen hundert Metern Entfernung von natürlichen Geräuschen durch Wind überlagert. 7

8 Windkraftanlagen emittieren zweifelsfrei Infraschall, aber die Schalldruckpegel liegen innerhalb der für Wohnbebauung üblichen Abstände deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Insofern sind nach heutigem Stand der Wissenschaft keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen zu erwarten. Blinklichter Im Zusammenhang mit Einwendungen zum Thema Schallbelästigung und Schattenwurf steht auch die nächtliche Befeuerung der Anlagen durch rote Blinklichter, die ab einer Anlagenhöhe von 100 m vorgeschrieben ist. Diese Hindernisbefeuerung dient der Sicherheit des Flugverkehrs. In der Nacht können sie aufgrund ihrer weiten Sichtbarkeit, besonders bei einer hohen Anlagenzahl, als lästig und als optische Beeinträchtigung speziell in unbelasteten Landschaftsräumen empfunden werden. Neuerdings dürfen die Warnlichter bei guter Sicht aber gedimmt werden. Es sind auch radargestützte Befeuerungssysteme in der Entwicklung, die sich nur dann einschalten, wenn sich ein Flugzeug in der Nähe befindet. Auch wirkt eine synchron geschaltete Befeuerung ruhiger und weniger belastend auf den Betrachter. Somit kann auf Ebene der Anlagenplanung eine wesentliche Minderung möglicher Beeinträchtigungen durch die nächtliche Befeuerung erreicht werden. Als Stand der Technik zur Vorsorge vor Lichtemission regelt die Genehmigungsbehörde grundsätzlich in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid die Synchronisierung der Befeuerung und die sichtweitenabhängige Steuerung der Befeuerung. Die in diesem Zusammenhang auch geforderte pauschale Höhenbegrenzung im Regionalplan (z.b. auf 100 m) oder aber die Aufnahme von speziellen Höhenbegrenzungen für einzelne Vorranggebiete ist rechtlich im Regionalplan nicht zulässig, kann aber auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in städtebaulich gut begründeten Einzelfällen verbindlich festgelegt werden. Optisch bedrängende Wirkung Generell kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung eines mindestens 3fachen Abstands der Anlagenhöhe keine optische Bedrängung mehr vorliegt. Darauf beruht die regionalplanerische Festlegung eines 600 m-abstands zur Bebauung im Außenbereich, der 1000 m-abstand liegt deutlich darüber. Bislang liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass mit größerer Anlagenhöhe die Bedrängungswirkung in einer stärkeren Relation steigt. Auch die als besonders bedrohend dargestellte Wirkung durch deutlich oberhalb der Ortslage liegende Anlagen kann nicht generell nachvollzogen werden, da gerade im Nahbereich die WEA aus dem normalen Blickfeld verschwindet. Dagegen ist die Fernwirkung mit zunehmender Höhe umso größer. Auch die Bewaldung der ortsnahen Hänge in Sichtachse zu möglichen Windrädern wie in Nordhessen in der Regel der Fall trägt häufig zu einer Sichtverschattung bei. Lokal im Einzelfall real auftretende optische Probleme können durch geschickte Standortwahl (z.b. Abrücken von der Hangkante) optimiert werden und rechtfertigen keine pauschale Abstandsvergrößerung. Beeinträchtigung der Naherholung Das nahe Umfeld von WEA wird durch Hintergrundgeräusche der Anlage selbst, aber auch der Luftgeräusche an den Flügeln beeinträchtigt. Intensität, Lautstärke und Ausbreitung sind aber auch im Freien von der allgemeinen Witterung, der Windstärke und -richtung sowie den Umgebungsgeräuschen abhängig und in der Regel auf einen Radius von 400 bis 500 m begrenzt. Singuläre Motorengeräusche (Kleinflugzeug, Traktor, Moped), aber auch das Hintergrundrauschen einer Autobahn/Bahnstrecke überlagern regelmäßig den Geräuschpegel einer Windenergieanlage. 8

9 Windenergieanlagen neueren Typs sind regelmäßig mit einer Eisansatz-Erkennung ausgerüstet, die zum Abschalten der Anlagen führen. Entsprechende Regelungen werden im BImSchVerfahren geprüft und festgelegt. Technische Mängel und Schäden an Windrädern sind wie bei anderen technischen Einrichtungen, aber auch Gewerbebetrieben nicht vollständig auszuschließen, lassen sich aber durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung auf das allgemein übliche Maß reduzieren und liegen damit im Rahmen des allgemeinen (Lebens-) Risikos. Die o.g. vorhandenen Beeinträchtigungen rechtfertigen nicht die Abstandserweiterung oder eine pauschale 1000 m-pufferung von wohnortnahen Naherholungsbereichen und Sporteinrichtungen im Außenbereich. 2.2 Flora/Fauna, biologische Vielfalt Generell wird im Rahmen der Anhörung infrage gestellt, dass Belange des Natur- und Artenschutzes in der vorgelegten Gebietskulisse der 1. Anhörung und Offenlegung ausreichend berücksichtigt worden sind. Konträr dazu wird vereinzelt aber auch vorgetragen, dass durch den weitgehenden Vorab-Ausschluss der Natura-2000-Gebiete diese unzulässigerweise einer Detailprüfung ihrer Windnutzungseignung zulasten der verbleibenden Flächen entzogen wurden. Darüber hinaus sind in zahlreichen Einwendungen Privater, der anerkannten Naturschutzverbände und ihrer Untergliederungen, aber auch der Gebietskörperschaften vielfältige Hinweise und Bedenken zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Fragen in sehr unterschiedlichem Detaillierungsgrad (verbale Benennung, Fotodokumentation, Standortbeschreibung, Gutachten etc.) vorgetragen worden. Das benannte Artenspektrum reicht dabei von der einschlägigen Avifauna über Fledermäuse bis hin zu am Boden lebenden Tierarten wie Kreuzotter, Haselmaus, Rotwild Wildkatze und Luchs (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). In der Regel sind diese Stellungnahmen mit der Forderung verbunden, aufgrund der befürchteten Beeinträchtigung der Biodiversität an den einzelnen Standorten auf deren Ausweisung jeweils zu verzichten, in einigen Fällen wird lediglich eine vertiefte Untersuchung der vorgetragenen Sachverhalte in den nachfolgenden Planungsschritten verlangt. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: 1. Grundlage für die Erarbeitung der Vorranggebietskulisse ist auch unter naturschutzfachlichen Aspekten die Anwendung des Kriterienrahmens mit harten und weichen Ausschlusskriterien. 2. Basis für die Bewertung der Vorranggebiete bleiben die landesweiten Avifauna- und Fledermausgutachten der Hess. Landesregierung unter Berücksichtigung des vertiefenden, neu erstellten Avifauna-Konzeptes des Regierungspräsidiums Kassel. 3. Belastbare artenschutzfachliche Erkenntnisse aus angelaufenen oder in Vorbereitung befindlichen Genehmigungsverfahren werden bei der Einzelgebietsabgrenzung berücksichtigt und in den Steckbriefen dokumentiert. Die übrigen Hinweise werden im nachfolgenden Zulassungsverfahren in vertiefenden Artenschutz-Gutachten unter Anwendung des hessischen Leitfadens zur naturschutzfachlichen Vorgehensweise bei der Windenergieplanung einer Klärung zugeführt. 9

10 Begründung: Der Planungsgrundsatz, Vorranggebiete für Windenergienutzung nur in unter naturschutzfachlichen Aspekten möglichst unkritischen Bereichen auszuweisen, wird i.s. einer großflächigen Alternativenprüfung durch die Anwendung der naturschutzfachlich bestimmten Ausschlusskriterien (wie z.b. Nationalpark, Naturschutzgebiete, weite Teile der Landschaftsschutzgebiete) erfüllt. Damit werden von vornherein die naturschutzfachlich wertvollsten und schützenswertesten Flächen von einer Windenergienutzung ausgenommen. Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass sich umgekehrt in der regionalplanerischen Kategorie Vorranggebiet für Natur und Landschaft fast keine Ausweisungen finden (mit Ausnahme von 6 Vorranggebieten im FFH-Gebiet Werra- und Wehretal s. unter Pkt ). Der vereinzelt kritisierte Ansatz, auch die Natura-2000-Gebietskulisse weitgehend für einer Windenergienutzung auszunehmen, dient der naturschutzfachlichen Konfliktminimierung und steht darüber hinaus im Einklang mit der vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise des naturschutzfachlichen Leitfadens der Landesregierung. Danach sollen diese Gebiete erst dann für eine Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, wenn das Ziel, ca. 2 % der Regionsfläche für Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, deutlich verfehlt wird. Da aktuell davon auszugehen ist, dass in der Planungsregion Nordhessen dieses Ziel - wenn möglicherweise auch nur knapp - erreicht werden kann, besteht derzeit kein erkennbarer Handlungsbedarf, über die einzelnen in den großräumigen VSG Knüll und Hess. Rothaargebirge sowie im großflächigen FFH-Gebiet Werra-Wehretal identifizierten Flächen hinaus weitere Vorranggebiete zu ermitteln. Damit stehen auch für viele bedrohte Arten flächenhafte und zusammenhängende Rückzugsgebiete zur Verfügung. Gleichzeitig verbleiben die wenigen diskutierten Vorranggebiete in der Natura 2000-Gebietskulisse aber im 2.Planentwurf zur erneuten Offenlegung, um erst im Anschluss daran vor dem Hintergrund der letztlichen Zielerreichung eine abschließende Entscheidung über ihren Verbleib in der Gebietskulisse treffen zu können. Die Hinweise auf windkraftrelevante und andere Artvorkommen in den oder in der Nähe der ausgewiesenen Vorranggebiete werden naturschutzfachlich auf ihre Belastbarkeit überprüft, soweit dies auf Basis der vorgelegten Stellungnahmen möglich ist, und fließen in diesem Rahmen in das erstellte Avifauna-Konzept mit ein. Grundlage für die regionalplanerische Endabwägung sind daneben weiterhin die landesweiten Gutachten sowie die Vorgaben des Leitfadens, einzelne Konflikte mit Artvorkommen im Bereich der Vorranggebiete der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelung zuzuführen, sofern Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Einzelfall nicht greifen sollten. Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen der Alternativenprüfung vorab die konfliktärmsten Gebiete ermittelt worden sind. Davon kann im Rahmen des 2%-Ziels vor dem Hintergrund der schrittweisen Vorgehensweise unter maßgeblicher Berücksichtigung der genannten Gutachten und der engen Abstimmung mit der Fachbehörde ausgegangen werden, wobei dies nicht im Sinne einer Vermeidung jeglichen Konfliktfalles zu verstehen ist (konfliktarm bedeutet nicht konfliktfrei). Die regionalplanerische Prüfung der Artenschutzbelange kann sich nur auf die windkraftrelevanten Arten beziehen, deren Vorkommen möglichst flächendeckend und umfassend dokumentiert sind. Dies betrifft überwiegend die Avifauna und in begrenztem Umfang auch Fledermäuse hier ist der Kenntnisstand aber insgesamt deutlich lückenhafter. Spezielle Artgutachten, insbesondere auch für nicht windkraftrelevante Arten sowie die am Boden lebende Arten sind im späteren Genehmigungsverfahren unverzichtbar und können im 10

11 konkreten Einzelfall auch zu einer eingeschränkten Umsetzbarkeit eines Vorranggebietes bzw. zum Verzicht auf geplante Anlagenstandorte führen. Ob und inwieweit eine Windenergienutzung insbesondere für die Bodenbewohner über die Bauphase hinaus zu einer dauerhaften Vergrämung führt, ist umstritten und kann daher nicht zum Ausschluss von Vorranggebieten führen. 11

12 2.2.1 Natura-2000-Prognose (VSG Knüll, VSG Hess. Rothaargebirge, FFH-Gebiet Werra-Wehretal) Im Planentwurf für die 2. Anhörung und Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen sind verschiedentlich Vorranggebiete ausgewiesen, die an Vogelschutz- oder FFH-Gebiete angrenzen oder sich in enger Nachbarschaft befinden. Für diese wird auf der nachfolgenden Genehmigungsebene regelmäßig eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Darüber hinaus liegen 10 Vorranggebiete direkt in der Natura 2000-Gebietskulisse: 2 im VSG Knüll, 2 im VSG Hess. Rothaargebirge und 6 im FFH-Gebiet Werra- und Wehretal. Sie sind weiterhin im Planentwurf enthalten, obwohl es gelungen ist, für den 2. Planentwurf eine Windvorranggebietskulisse von gut 2,2% zu ermitteln. Damit ist das durch die Landesplanung und Landespolitik vorgegebene Ziel von 2 % erreicht und nach dem Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen wäre eine Inanspruchnahme von Natura 2000-Gebieten nicht erforderlich und zulässig. Da aber gegenwärtig noch eine Vielzahl der ausgewiesenen Gebiete unter Vorbehalten unterschiedlichster Art stehen (Wetterradar, Bundeswehr, Flugsicherheit, aber durchaus auch noch naturschutzfachliche Vorbehalte), erscheint es aus planerischer Sicht sinnvoll, die wenigen sich in diesen Gebieten anbietenden und bereits grob positiv abgeprüften Flächen an der Offenlegung des Planentwurfs teilnehmen zu lassen, um am Ende des Aufstellungsprozesses gerade auch unter dem Aspekt der Alternativenprüfung zu einem abgewogenen Ergebnis kommen zu können. Gemäß 34 Absätze 1 bis 3 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines NATURA 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend darf ein Projekt nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschl. solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Im Rahmen der Planumweltprüfung ist eine Vorabschätzung (Verträglichkeitsvorprüfung) der beabsichtigten Planungen hinsichtlich der Natura-2000-Belange durch die ONB vorgenommen worden. Auf Basis der vorhandenen Gutachten wurden VRG WE daraufhin geprüft, ob sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines NATURA 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können Beurteilung von Vorranggebieten im Vogelschutzgebiet Knüll Vorranggebiet HEF44 Frohnkreuzkopf Das ursprüngliche Vorranggebiet in Verbindung mit der Nachbarfläche HR 061ist aufgrund der Stellungnahme des Hessischen Rundfunks, wonach aus technischen Gründen die Einhaltung eines 1200 m-abstandes zum Sender Rimberg erforderlich ist, deutlich reduziert worden: Es verbleibt lediglich eine Teilfläche im Westen, das Gebiet HR 061 entfällt komplett. Trotz Lage der verbleibenden Restfläche im Vogelschutzgebiet bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken, da die Fläche durch 12

13 die Nähe zur A 5 infrastrukturell vorbelastet ist und eine Flächenausweisung in diesem Bereich dem Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes nicht entgegensteht. Vorranggebiet HR 37 Kornberg Die Waldfläche liegt etwa zur Hälfte im VSG, die Grenze bildet die durch das Gebiet verlaufende Kreisstraße. Durch das Avifaunakonzept der Fachbehörde haben sich keine Gründe ergeben, die ohne vertiefende Prüfung einen Verzicht auf die Fläche rechtfertigen würden, da sich ein benachbartes Rotmilan-Revier im weiten Offenlandbereich der Schwalmniederung befindet. Vorranggebiet HR 60 westlich 3157 Der ursprüngliche Suchraum umfasste Bereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vogelschutzgebiets (VSG) Knüll. Das ausgewiesene Vorranggebiet liegt zwar außerhalb, grenzt aber direkt an das Vogelschutzgebiet an. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb eines Bereichs, der wie das VSG selbst besonders als Lebensraum für Rotmilane geeignet ist. Daher ist dieser Bereich im Avifaunakonzept auch als Bereich mit sehr hohem Konfliktpotenzial (in Bezug auf die Art Rotmilan) gekennzeichnet. Dennoch kommt die Fachbehörde zu dem Ergebnis, dass diese Problematik auf der Genehmigungsebene geklärt werden kann. Für alle weiteren Vorranggebiete im VSG Knüll sind erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Knüll zu erwarten bzw. nicht sicher auszuschließen, da sie innerhalb der 1000 m Puffer für den Uhu, der 1500 m Puffer für den Rotmilan oder innerhalb der 3000 m Puffer für den Schwarzstorch liegen. Für das ehemalige Vorranggebiet HR_036a wurde im Rahmen der faunistischen Untersuchungen für ein Zulassungsverfahren innerhalb des Gebiets eine Wochenstube der äußerst seltenen Mopsfledermaus erfasst, daher bestehen aus artenschutzrechtlichen Gründen erhebliche Bedenken gegen eine Ausweisung, denen seitens der Regionalplanung gefolgt wird. Ebenso wurde im Rahmen vorbereitender Untersuchungen für ein Genehmigungsverfahren am Randes des vorgesehenen Vorranggebietes HEF 025 ein Schwarzstorch-Vorkommen festgestellt, so dass auch dieses Gebiet im weiteren Aufstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann Beurteilung von Vorranggebieten im VSG Hess. Rothaargebirge Die für das Vorranggebiet KB 50 nördlich Bromskirchen bestehenden grundsätzlichen naturschutzfachlichen Bedenken allein wegen Lage im VSG werden weder durch das Landes- Avifauna-Gutachten noch durch das neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt. Auch die aktuellen Untersuchungen und Gutachten im Rahmen des Flächennnutzungsplanverfahrens der Gemeinde Bromskirchen deuten auf eine Umsetzungsfähigkeit des Gebietes hin. Bei der neuen Abgrenzung des Gebietes sind die erforderlichen Puffer zu den maßgeblichen Arten des VSG berücksichtigt worden. Die für das Vorranggebiet KB 53 Dornbracht bestehenden grundsätzlichen naturschutzfachlichen Bedenken allein wegen Lage im VSG werden weder durch das Landes- Avifauna-Gutachten noch durch das neue Avifauna-Konzept der ONB gestützt, insbesondere ein Schwarzstorch im Gebiet wurde bisher nicht bestätigt. Daher verbleibt die Fläche im Planentwurf für die 2. Offenlegung. 13

14 Beurteilung von Vorranggebieten im FFH-Gebiet Werra-Wehretal Der Werra-Meißner-Kreis nimmt innerhalb der Planungsregion eine Sonderstellung in naturschutzfachlicher Hinsicht ein, da er mit dem FFH-Gebiet Werra- und Wehretal mit einer Größe von ha über das größte zusammenhängende FFH-Gebiet in Nordhessen verfügt. Der grundsätzliche Planungsansatz, die Natura-2000-Gebiete für eine Windenergienutzung auszunehmen, steht im Einklang mit der vorgeschriebenen planerischen Vorgehensweise des naturschutzfachlichen Leitfadens der Landesregierung. Durch diesen Vorab-Ausschluss können aber Gebiete einer Windkraftnutzung entzogen werden, die aufgrund ihrer Standorteigenschaften gut geeignete Gebiete für eine Windkraftnutzung wären. Aus diesem Grund ist das FFH-Gebiet Werra- und Wehretal, das ein knappes Viertel der Landkreis- Fläche einnimmt, als einziges FFH-Gebiet nicht von vornherein pauschal von einer Windenergienutzung ausgeschlossen worden (s.a. Gebiete ESW_005 und ESW_012a aus der 1. Offenlegung). Um in diesem großflächigen FFH-Gebiet weitere potentielle Standorte zu finden, bei denen eine Beeinträchtigung der geschützten Lebensraumtypen nicht zu erwarten ist, wurde seitens des Regierungspräsidiums Kassel ein Sondergutachten in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen ist die Suchraumkulisse einer detaillierten Betrachtung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der geschützten Lebensraumtypen (hauptsächlich Hainsimsenbuchenwald und Waldmeisterbuchenwald) sowie der beiden Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus unterzogen worden. Das Vorranggebiet ESW 005a aus der ersten Offenlegung (entlang der Landesgrenze, die Fläche trägt zukünftig die Kennung ESW 05) wird in überarbeiteter Abgrenzung in den 2. Offenlegungsentwurf aufgenommen. Im Zuge der Grundlagenuntersuchung im FFH-Gebiet Werra- und Wehretal wurden in dem Vorranggebiet größere Bereiche des geschützten Lebensraumtyps Hainsimsenbuchenwald kartiert, die für eine Windenergienutzung nicht in Anspruch genommen werden dürfen und daher zu einer Verkleinerung des Vorranggebietes ESW 005a geführt haben. Im Gegenzug können im Westen an der Landesgrenze kleine Flächen außerhalb der Lebensraumtypen dazugewonnen werden. Die artenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines Schwarzstorchhorstes auf niedersächsischer Seite sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären. Für das Vorranggebiet ESW 012a aus der ersten Offenlegung bestätigt das Sondergutachten zum FFH-Gebiet Werra- und Wehretal die grundsätzliche Eignung der Fläche. Zwischenzeitlich ist ein BImSch-Verfahren für 10 Windkraftanlagen sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Vorbereitung. Die Fläche vergrößert sich durch den Wegfall eines forstfachlichen Ausschlussgrundes nach Überprüfung durch die Fachbehörde. 14

15 Nach Auswertung des Sondergutachtens konnten die vier neuen Gebiete ESW 002, ESW 012b, ESW 012c und ESW 015 für die 2. Anhörung und Offenlegung gewonnen werden. Im nachfolgenden Beitrag der Oberen Naturschutzbehörde werden die Bewertungen der Flächen erläutert: Grundsätzliches: 1. Die Bewertung ersetzt nicht automatisch eine möglicherweise erforderliche FFH- Verträglichkeitsprüfung. Darüber ist im Einzelfall bei einem konkreten Antrag zu entscheiden. 2. Die Waldtypenkartierung erfolgte zur Bestimmung der geeigneten Jagdhabitate für die zwei als Erhaltungsziel in dem Schutzgebiet lebenden Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus. Dies kann nicht auf die weiteren Fledermausarten übertragen werden und ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche fledermauskundliche Untersuchung der Arten, die durch Windkraftanlagen besonders gefährdet sind. 3. Eine erste Einschätzung des Gutachtens ergibt, dass sich im FFH-Gebiet Werra- und Wehretal kaum eine potentielle Vorrangfläche Windenergie finden lässt, die vor allem hinsichtlich der Zuwegung nicht mit Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten der geschützten Anhang II-Arten verbunden ist (Grundlage Bagatellgrenzen nach Lambrecht und Trautner, 2007) *1. Sollten erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten der Anhang II-Arten auch bei der Zuwegung nicht ausgeschlossen werden können, erfordert die Aufnahme möglicher Vorrangflächen im FFH-Gebiet bei Berücksichtigung aus Sicht des Europarechtes eine FFH-Abweichungsprüfung gemäß Art. 6 (4) der FFH-Richtlinie in Verbindung mit 34 (3-5) BNatSchG. Diese Prüfung beinhaltet folgende Prüfschritte: a. Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses b. Alternativenprüfung (Gibt es zumutbare Standorte außerhalb des gemeldeten FFH- Gebietes?) c. Ausweisung von Kohärenzflächen als Ausgleich für die Beeinträchtigungen im FFH- Gebiet 4. Folgende Kriterien wurden bei der Auswahl und Kennzeichnung der in der Auswertung dargestellten möglichen Vorrangflächen berücksichtigt: a. Grundlage der Prüfung sind die Erhaltungsziele in dem FFH-Gebiet Werra- und Wehretal (Natura 2000-VO). Hier insbesondere die Buchenwaldlebensräume Hainsimsenbuchenwald (9110)und Waldmeisterbuchenwald (9130) sowie die zwei Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu nennen. Zusätzlich wurden natürlich auch die weiteren eher kleinflächigen Lebensräume berücksichtigt (eutrophe Seen (3150), Borstgrasrasen (*6230), Heideflächen (4030), Moorbirkenwald (*91D1)und Zwischenmoore (7140)). b. Auf der Fläche liegen keine kartierten Lebensraumtypen. c. Es sind keine Waldstrukturen betroffen, die als Jagdhabitat der geschützten Fledermausarten (Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus) bedeutsam sind. d. Kartierte potentielle Entwicklungsflächen von Lebensräumen (kurzfristig herstellbare LRT-Flächen) sind nicht berührt. e. Die Fläche hat eine Mindestgröße von ca. 15 ha. f. Bezüglich der Zuwegung wird auf die Hinweise unter Punkt 3 verwiesen. Sollte die Kartierung grundsätzlich keine Möglichkeit sehen die Fläche ohne Eingriffe in LRT und Arthabitate zu erreichen, wurde diese Fläche auch gestrichen. Bei den übrigen Flächen wird eine Eignung unter dem Vorbehalt gestellt, dass Zuwegungen ohne 15

16 erhebliche Beeinträchtigungen gefunden werden. Das Gutachterbüro konnte nicht alle denkbar möglichen Zuwegungen prüfen und beurteilen, weshalb dieser Vorbehalt erforderlich ist. Nachfolgend wird für die einzelnen Teilgebiete eine erste Einschätzung der Eignung als Windkraftvorrangfläche abgegeben. 1. ESW_002 Bewertung der LRT und Fledermaushabitate: Die westliche Teilfläche und im Südosten befinden sich Buchenwaldlebensräume (LRT9110 Hainsimsenbuchenwald). Gleichzeitig sind diese Flächen auch hervorragend geeignete Jagdhabitate für die zwei im FFH-Gebiet geschützten Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus. Ein Wochenstubenquartier des Großen Mausohres befindet sich in der Kirche in Gertenbach (2013 wurden nach mehreren Jahren ohne Nutzung wieder erste Mausohrweibchen dort angetroffen). Im zentralen Bereich sind keine FFH-relevanten Erhaltungsziele des Schutzgebietes betroffen. Bewertung der Zuwegung: Eine Zuwegung ist mit einer Beeinträchtigung von ca m² Buchenwaldlebensraum möglich. Dies liegt zwar unterhalb der Bagatellgrenze von 2500 m² nach Lambrecht & Trautner, Für diese Teilfläche in dem FFH-Gebiet Werra- und Wehretal wurde aber schon eine Fläche von ca m² für die Errichtung von Baumhäusern am Schloss Berlepsch in Anspruch genommen. Hier würde bei einer Bewertung kumulativer Projekte die Bagatellgrenze dann überschritten und ein FFH-Abweichungsverfahren wäre rechtlich geboten. Artenschutzrechtliche Bewertung Gegen die Aufnahme dieser Teilfläche bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Mögliche Aufnahme der zentralen Teilfläche in die Anhörung zum Regionalplan, wenn eine Zuwegung ohne Beeinträchtigung von LRT gefunden wird. 2. ESW_012a nördliche Teilfläche (Hausfirste) Bewertung der LRT und Fledermaushabitate: Größe Teilbereiche sind hier grundsätzlich als Flächen für Windkraftanlagen aus Gebietsschutzsicht geeignet. Im Südosten liegt ein kleinerer Birken-Moorwald (LRT 91D0) und kleinere Borstgrasrasen (LRT 6230*). Der Bau von Windenergieanlagen erfordert im Umfeld des Moorwaldes und der Borstgrasrasen (feuchte Variante) eine Prüfung der hydrologischen Bedingungen. Der Bau von Windenergieanlagen darf die hydrologischen Verhältnisse für diese Lebensräume nicht beeinträchtigen. Bei Aussparung der vorkommenden kartierten Lebensräume und Jagdhabitate eigenen sich grundsätzlich größere Teilbereiche in dem Suchraum für Windkraftanlagen Bewertung der Zuwegung: Die Zuwegung zu dieser Teilfläche ist über Großalmerode Gießenhagen grundsätzlich möglich. Innerhalb des Suchraumes ist noch genauer zu prüfen, ob die Erschließung der möglichen Einzelstandorte ohne Beeinträchtigungen von LRT umsetzbar ist. Ein potentieller Investor, die HSE, hat bezüglich der Zuwegung eine Streckenstudie erarbeitet und vorgelegt (Entwurfsstadium ). Diese kommt zum Ergebnis, dass eine Zuwegung ohne Beeinträchtigungen von LRT außerhalb des Suchraumes möglich ist. Artenschutzrechtliche Bewertung Nach den hier vorliegenden Daten ist artenschutzrechtlich das Schwarzstorchbrutpaares (ggf. 2 Brutpaare) westlich des geplanten Vorranggebietes im Bereich der Eulenkammer von besonderer Bedeutung. Der Rand des 3 Km Radius um den/die Horst/e, der von WKA 16

17 freigehalten werden soll, tangiert den westlichsten Zipfel des Vorranggebietes. Nach Daten der VSW handelt es sich um ein Schwarzstorchrevier, das seit 2002 durchgängig besetzt ist und um einen Qualitätsgesicherten Schwarzstorch Horst, der auch im Artenhilfskonzept für den Schwarzstorch 2011 enthalten ist. Auf Grund der örtlichen Situation (insbesondere Lage der Gewässer) ist für eine Beurteilung der Eingriffswirkungen der geplanten WKA eine Funktionsraumanalyse erforderlich. Auf der Fläche plant die die Firma HSE Regenerativ GmbH einen Windpark. Ein Antrag auf Errichtung eines Windmessmastes wurde bereits bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Werra Meißner Kreises gestellt. Gegen eine Aufnahme der Fläche in die Anhörung zum Regionalplan bestehen nach den z. Zt. vorliegenden Kenntnissen aus Sicht des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Diese Bewertung gilt auch für die Teilflächen 012b und 012c Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Grundsätzliche Eignung größerer Bereiche für den Bau von Windenergieanlagen, wenn eine Zuwegung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele gefunden wird. Im Bereich der LRT Moorbirkenwald und Borstgrasrasen (feuchte Variante) ist eine Prüfung der hydrologischen Bedingungen erforderlich. 3. ESW_012b östliche Teilfläche Bewertung der LRT und Fledermaushabitate Große Teile des Suchraumes sind kein LRT und damit grundsätzlich für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignet. Im mittleren Bereich finden sich kleinflächig Borstgrasrasen und kleinere Seen die dem Lebensraum 3150 (natürliche eutrophe Seen mit Unterwasservegetation) zugeordnet wurden. Diese Flächen sind als Windkraftvorrangflächen auszuschließen. Weiterhin kommen in der Fläche auch zwei Zwischenmoore vor. Dieser in Hessen äußerst seltene LRT darf keinesfalls beeinträchtigt werden. Bei der möglichen Errichtung von Windenergieanlagen im Umfeld der kartierten wassergeprägten Lebensräume (Eutrophe Seen, Borstgrasrasen, Zwischenmoore) ist eine Prüfung der hydrologischen Bedingungen geboten. Bewertung der Zuwegung: Eine Erschließung von Osten aus ist möglich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele ausgeschlossen werden können. Innerhalb des Suchraumes sind jedoch Wegeausbauten und Neubauten im größeren Umfang erforderlich. Hier ist zu prüfen, ob diese auch außerhalb von LRT durchgeführt werden können. Artenschutzrechtliche Bewertung: siehe Hinweise unter 012a Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Aufnahme größerer Teilbereiche möglich. Im Umfeld der den wassergeprägten Lebensräume ist eine Prüfung der Hydrologie geboten. Hinsichtlich der Zuwegung sind Varianten zu finden, die keine Beeinträchtigungen von Lebensräumen hervorrufen. Innerhalb des Suchraumes sind wahrscheinlich größere Aus- und Neubauten von Wegen erforderlich. 4. ESW_012c westliche Teilfläche Bewertung der LRT und Fledermaushabitate 23% der Fläche sind Lebensraumtyp und 24 % der Fläche geeignete Habitate für Federmäuse. Im östlichen Bereich liegen größere Nadelwaldbereiche die kein Lebensraumtyp sind und auch keine geeigneten Fledermaushabitate. Die geeignete Fläche ist allerdings relativ klein und erreicht nicht die Mindestgröße von 15 ha. Bewertung der Zuwegung: Eine Zuwegung von Osten aus ist ohne Beeinträchtigung von LRT und Arthabitaten möglich. Innerhalb der Nadelholzbestände sind Wegeneubauten erforderlich, die aber keine Schutzziele des FFH-Gebietes berühren würden. Artenschutzrechtliche Bewertung: siehe Hinweis unter 012a 17

18 Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Aufnahme der kleineren Teilfläche möglich. Hier ist ggf. auch die Aufnahme einer Fläche unter 15 ha sinnvoll, wenn diese im Zusammenhang mit der Fläche 012a beplant wird. 5. ESW_015 Bewertung der LRT und Fledermaushabitate Keine LRT in der Fläche vorhanden. 60 % der Fläche sind allerdings geeignete Fledermaushabitate, wobei hier auch größere Bereiche eichendominiert sind. Im Norden und im Süden finden sich Teilbereiche, die kein Fledermaushabitat sind und mit jungen Nadelholzbeständen bestockt sind. Die nächste Mausohrwochenstube befindet sich in Bad Sooden-Allendorf. Bewertung der Zuwegung Vom Süden aus gibt es eine Zuwegung, die nur in Teilbereiche Fledermaushabitate berührt. Innerhalb des Gebietes ist darauf zu achten, dass kein Wegeausbau in die relevanten Fledermaushabitate erfolgt. Im nördlichen Bereich sind Wegeausbauten zur Erschließung außerhalb von Fledermaushabitaten wahrscheinlich erforderlich. Artenschutzrechtliche Bewertung Zu dieser Fläche liegen keine Daten vor. Eine artenschutzfachliche Beurteilung ist daher nicht möglich. Gegen eine Aufnahme dieser Fläche in die Anhörung zum Regionalplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus Gründen des Artenschutzes. Vorschlag für die Aufnahme in den Regionalplan: Aufnahme von Teilflächen möglich (im Norden und schmaler Streifen im Süden). Bei der Zuwegung ist darauf zu achten, dass keine Wegeausbauten in Fledermaushabitate stattfinden. Wegeneubauten ggf. erforderlich. Fledermausgutachten geboten. Allen weiteren Vorranggebieten im FFH-Gebiet Werra Wehretal stehen entweder erhebliche Beeinträchtigungen von LRT oder artenschutzrechtliche Belange entgegen oder es ist bereits die Erschließung/Zuwegung der Flächen nicht ohne Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arthabitaten der geschützten Anhang II-Arten möglich. Sie scheiden daher für eine Aufnahme in den 2. Offenlegungsentwurf aus Avifauna-Prüfung - Bewertungskonzept der Oberen Naturschutzbehörde 1. Das Avifauna-Konzept konkretisiert das landesweite Avifauna-Gutachten des HMWVL zur landesweiten Abgrenzung relevanter Räume im Hinblick auf windkraftempfindliche Vogelarten (PNL 2012) und begründet Abweichungen von diesem auf Grundlage aktueller belastbarer Daten. Auf dem Avifauna-Konzept basieren die naturschutzfachlichen Entscheidungen des Regierungspräsidiums zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung. 2. Datengrundlagen sind: Daten des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL die Artenhilfskonzepte des Landes Hessen für Rotmilan und Uhu Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (VSW) die Grunddatenerhebungen (GDE) der Vogelschutzgebiete (VSG) (außer Schwarzstorchdaten) aktuelle Schwarzstorchdaten der VSW , Stand Oktober

19 validierte Ergebnisse aus aktuellen Planungs- und Zulassungsverfahren validierte Ergebnisse aus der ersten öffentlichen Anhörung zum Teilregionalplan Energie Nordhessen 2013 sowie Daten von Fachbehörden angrenzender Regionen 3. Beurteilungsmaßstäbe sind die im Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen (HMUELV, HMWVL, 2012) verwendeten und gerichtlich bestätigten Fachstandards für kollisionsgefährdete und gegenüber Windkraft besonders störungsempfindliche Vogelarten (Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Abstandsregelungen für Windenergieanlegen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplatzen ausgewählter Vogelarten, LAG VSW, 2007 ) sowie die Erhaltungsziele in VSG. 4. Die Ergebnisse werden in den Karten dieses Avifauna-Konzeptes und in den Steckbriefen für Suchräume und Vorrangflächen für Windkraft des Teilregionalplanes Energie Nordhessen dokumentiert. 5. Das Konzept wird Bestandteil des Umweltberichtes zum Teilregionalplan Energie Nordhessen und nimmt an der zweiten Offenlage des Planes teil. 6. Für das planerische Vorgehen in der Regionalplanung sollen vorrangig die Bereiche als Vorranggebiete dargestellt werden, die aus ornithologischer Sicht ein geringes und mittleres Konfliktpotential aufweisen, entsprechend der Einstufung der grünen und gelben Bereichen nach dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL. Entsprechend sollen, neben den Ausschlussgebieten des Naturschutzes nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) und den Beschlüssen der Planungsversammlung Nordhessen, die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial für kollisionsgefährdete und besonders störungsempfindliche Vogelarten gemieden werden. Das Avifauna-Konzept konkretisiert die Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktpotenzial, entsprechend der Einstufung der roten und orangefarbenen Bereiche nach dem landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL. Bereiche mit sehr hohem Konfliktpotential stellen aufgrund des schwerpunktmäßigen Vorkommens windkraftempfindlicher Arten zusammen mit den VSG den Kernbereich für den Erhalt eines nachhaltig günstigen Erhaltungszustandes der Populationen dar (Leitfaden Naturschutz und Windkraft, HMUELV, HMWVL, 2012) Dort kann davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche Verbote oder die Erhaltungsziele eines VSG einer Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergienutzung in der Regel entgegenstehen. Davon abweichende Beurteilungen können nach vorläufiger Prüfung im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren möglich sein. Die betreffenden Flächen werden gekennzeichnet und begründet. Dieses Vorgehen erlaubt insgesamt eine Identifizierung von vergleichsweise konfliktarmen Bereiche. 7. Die Überprüfung von Suchräumen in Vogelschutzgebieten, die für Rotmilan und Schwarzstorch maßgeblich sind, erfolgte durch das Schutzgebietsdezernat des Regierungspräsidiums unter Auswertung der o.g. Datenquellen zuzüglich der Erkenntnisse aus den in Arbeit befindlichen Bewirtschaftungsplänen oder Erkenntnissen aus anderen Großprojekten. 19

20 Sie richtet sich nach den Erhaltungszielen der jeweiligen Natura 2000-Gebiete, den Empfehlungen der Artenhilfskonzepte und den Empfehlungen der LAG VSW für Rotmilan und Schwarzstorch. Innerhalb der VSG wird beim Rotmilan in einem Radius von m um das Brutvorkommen und beim Schwarzstorch in einem Radius von m um das Brutvorkommen von einem sehr hohen Konfliktpotenzial ausgegangen. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb der VSG diese Lebensräume auch langfristig als maßgebliche Habitate für diese Arten zur Verfügung stehen müssen und infolgedessen vorsorglich auch zumindest der kleinräumige Wechsel von Horststandorten und die überwiegend genutzten Nahrungshabitate beachtet werden müssen. Die nach dieser Natura 2000-Vorprüfung ggf. in Frage kommenden Vorranggebiete für Windenergienutzung in VSG können jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn außerhalb der VSG das im LEP Hessen festgelegte Ziel nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Ausweisung von Vorrangflächen innerhalb eines Natura Gebietes ist sowohl auf der Ebene der Regionalplanung als auch im Einzelverfahren eine detaillierte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Dies gilt auch für an das VSG angrenzende Vorrangflächen, wenn Funktionsbezüge in das VSG und somit Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des VSG nicht ausgeschlossen werden können. Im Einzelverfahren ist allerdings auf Grund der bereits vorgelagerten Alternativenprüfung in der Regel davon auszugehen, dass keine zumutbaren Alternativen mehr zur Verfügung stehen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. 8. Schwerpunkträume (Dichtezentren) für den Rotmilan außerhalb von VSG als weitere Kernbereiche der Populationen wurden auf Basis der unter Nr. 2 benannten Datengrundlagen ermittelt. Schwerpunkträume für den Rotmilan entstehen, wenn sich mindestens 4 Radien von m um Brutvorkommen des Rotmilans berühren. Dort ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer 80%-igen Aufenthaltswahrscheinlichkeit und damit von einer deutlich erhöhten Lebensraumnutzung des Rotmilans auszugehen. Mit diesem Vorgehen wird die Methodik des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL verfeinert. 20

21 Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: a) Landesweites Avifauna-Gutachten des HMWVL (PNL 2012) Durch die Rotmilanaufwertung ist hier das gesamte TK-Viertel mit einem hohen bzw. sehr hohen Konfliktpotenzial belegt. b) Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen Aufgrund der Verfeinerung des landesweiten Avifauna-Gutachtens des HMWVL sind die Flächen mit hohem oder sehr hohem Konfliktpotenzial für den Rotmilan deutlich reduziert worden. Die Einstufung des Konfliktpotenzials in den Schwerpunkträumen des Rotmilans erfolgt insgesamt grundsätzlich mit hoch. Innerhalb der Schwerpunkträume werden die einzelnen Brutvorkommen im Offenland in einem Radius von m mit sehr hohem Konfliktpotenzial eingestuft. In geschlossenen Waldbereichen wird nur der unabdingbare Schutzradius von 500 m um den Horst als Bereich mit sehr hohem Konfliktpotenzial dargestellt. Darüber hinaus kann im Wald in der Regel nicht von regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitaten für den Rotmilan ausgegangen werden. Ein geschlossener Waldbereich liegt dann vor, wenn bei Abständen von jeweils m von Waldaußenrändern Waldinnenbereiche von mindesten 5 ha verbleiben. Kleinere Waldbereiche werden regelmäßig überflogen. Einzelne Rotmilan-Brutvorkommen außerhalb der VSG werden mit hohem Konfliktpotential in einem Radius von m dargestellt. 9. Für den Schwarzstorch wurden um Brutstandorte entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL außerhalb der VSG m mit sehr hohem und m bis m mit hohem Konfliktpotenzial dargestellt. Genutzte Horstplattformen werden als Fortpflanzungs- und Ruhestätte behandelt. 21

22 Bisher unbesetzte Schwarzstorch-Horstplattformen werden in Vogelschutzgebieten als Maßnahme des Gebietsschutzes mit einem hohen Konfliktpotenzial übernommen. Außerhalb der Vogelschutzgebiete werden diese nur mit Symbolen ohne Schutzbereich dargestellt. 10. Die Brutvorkommen weiterer windkraftempfindlicher Vogelarten, die im landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL berücksichtigt sind, sowie im Leitfaden Naturschutz und Windkraft in Anlage 2 bzw. Anlage 3 genannt sind, werden nach der Empfehlung der LAG VSW und dem Leitfaden Naturschutz und Windkraft (HMEULV, HMWVL, 2012) innerhalb der VSG mit einem sehr hohem und außerhalb der VSG mit einem hohen Konfliktpotenzial bewertet. Differenzierung der Konfliktpotenziale für das Avifauna-Konzept zum Teilregionalplan Energie Nordhessen (mit Quellenangaben): 11. Auf Grundlage der Punkte 9 bis 11 erfolgt zusätzlich die Prüfung von Suchräumen oder Vorrangflächen für Windkraft anhand der vorhandenen Habitatstrukturen, der damit verbundenen anzunehmenden Stetigkeit der Horstnutzung und der Funktionsbezüge. 12. Die landesweit bedeutsamen Rastgebiete windkraftempfindlicher Vogelarten werden entsprechend dem landesweiten Avifauna-Gutachten des HMWVL mit einem sehr hohen Konfliktpotenzial dargestellt. 13. Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren oder kommunalen Planungen, bei denen die fachrechtliche Entscheidung abgeschlossen ist, werden in die regionalplanerische Beurteilung unmittelbar übernommen. 14. Zum Zeitpunkt eines Zulassungsverfahrens erfolgt innerhalb der Vorranggebiete für Windenergienutzung auf Grundlage konkreter ornithologischer Untersuchungen eine kleinräumige Alternativenprüfung für die Festlegung von Anlagenstandorten und ihrer Erschließung unter Gesichtspunkten der Eingriffsvermeidung und minimierung sowie die Artenschutzprüfung nach 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 22

23 Außerhalb der Vogelschutzgebiete liegen hier auf Grund der erfolgten Alternativenprüfung bei rechtsgültigem Regionalplan die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung nach 45 Abs. 7 BNatSchG vor Wald Die Ausweisung von Windvorranggebieten überwiegend im Wald stößt auf besondere Kritik, die sich aus der speziellen Bedeutung des Waldes für viele Bürgerinnen und Bürger speist: Der Wald wird als Ort der Ruhe und Erholung, als Rückzugs- und Lebensraum vieler, auch seltener oder wieder heimisch gewordener Tierarten betrachtet und geschätzt, dessen Gefährdung und Entwertung durch eine Windenergienutzung befürchtet wird. Vielfach einher geht dies auch mit unrealistischen Befürchtungen hinsichtlich des notwendigen Rodungsumfangs, wobei auch der Verlust des CO2-Speichers Wald als Gegenargument angeführt wird. Besorgnis hinsichtlich einer Vergrämung des Wildes bzw. eines entsprechenden Ausbleibens des Jagderfolges sind ein weiteres, wenn auch nachrangiges Thema in diesem Zusammenhang. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: An der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung wird in dem vorgesehenen Umfang festgehalten, die festgelegten Ausschlusskriterien und in diesem Zusammenhang getroffenen Grundsatzformulierungen im Kap (Windenergie) sichern einen weitgehenden Schutz sensibler Waldbereiche. Begründung: Bereits mit den Handlungsempfehlungen der Hess. Landesregierung zum Windenergieausbau aus dem Mai 2010 ist der Wald für Standorte von Windenergieanlagen geöffnet worden, die Empfehlungen des Hess. Energiegipfels vom November 2012 schreiben den hessischen Waldgebieten eine entscheidende Rolle für die Nutzung der Windenergie zu. Dementsprechend legt der LEP lediglich gesetzlich geschützte Schutz- und Bannwälder als Ausschlusskategorien fest. Die der Ausweisung von Vorranggebieten in der Planungsregion Nordhessen zugrunde liegenden Kriterien gehen noch darüber hinaus, in dem zusätzlich gesetzlich geschützter Erholungswald als hartes Tabu und eine Vielzahl forstfachlicher Aspekte als weiche Ausschlussgründe festgelegt worden sind. Dies dient dem Ziel, innerhalb der Waldflächen vorrangig seltene, empfindliche und alte bzw. strukturreiche Waldbereiche von einer Windenergienutzung flächenhaft frei zu halten. Darüber hinausgehende schützenswerte Einzelstandorte können im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch vertiefende Gutachten identifiziert und ausgespart werden, wie dies im Übrigen auch für Fragen des Wild-, Fledermaus- und Vogelschutzes gewährleistet werden kann - neben der Klärung der Standortfrage z.b. auch durch Festlegung bestimmter Bauzeiten. Zur Erreichung des angestrebten Ziels zur Windenergienutzung in Hessen ist ein Verzicht auf die Waldnutzung nicht möglich, da angesichts des hohen Waldanteils in Nord- und Osthessen die wind- und damit ertragreichen Standorte in der Regel auf den Höhen der Mittelgebirgslagen und damit in Waldbereichen anzutreffen sind. Unbewaldete Höhenlagen sind in der Planungsregion selten und unterliegen damit fast immer naturschutzfachlichem 23

24 Schutz (z.b. Rhön, Korbacher Hochfläche etc.), andere vergleichsweise waldarme Bereiche wie die Niederhessische Senke weisen nicht die erforderlichen Windbedingungen auf. Auch der 1000 m-abstand zu den Siedlungsbereichen trägt dazu bei, dass die Windvorranggebiete vorrangig in die Waldflächen gedrängt werden. Nicht von der Hand zu weisen ist eine technische Überprägung der in Anspruch genommenen Waldbereiche für die zeitliche Phase der Windenergienutzung. Es handelt sich aber um eine reversible, temporäre Inanspruchnahme, nicht um eine dauerhafte Nutzungsumwandlung allerdings in einem generationsumfassenden Zeitrahmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wald insbesondere in früheren Jahrhunderten wesentlich zur Energiegewinnung beigetragen hat und auch in jüngster Zeit wieder zunehmend für diesen Zweck, unabhängig von der Errichtung von WEA, genutzt wird Im Übrigen ist die Größe eines Vorranggebietes nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Waldinanspruchnahme i.s. eines Waldverlustes. So wird schon im Hinblick auf erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine waldschonende Standortwahl die Regel sein, bei der vor allem auch Windwurfflächen, sonstige Blößen, schwachwüchsige Flächen und Nadelforste vorrangig gewählt werden. Bei einer durchschnittlichen Flächeninanspruchnahme von 0,5 ha pro Windrad ist bei einer rechnerisch maximal möglichen Anlagenzahl von 1000 WEA (realistisch ist eine deutlich geringere Zahl) ein dauerhafter Waldverlust von 500 ha zu ermitteln, wobei ein gewisser Teil durch Wiederaufforstungen ausgeglichen werden kann. Wenig empirisch erforscht sind bislang Auswirkungen der Windenergienutzung hinsichtlich der Vergrämung des Wildes, allerdings kann davon ausgegangen werden, dass sich abgesehen von Irritationen während der Bauzeit relativ schnell Gewöhnungseffekte einstellen werden, da von den Anlagen selbst kein Gefährdungspotential für am Boden lebende Arten ausgeht. 2.3 Schutzgut Landschaft Landschaftsbild Ein weiterer zentraler Kritikpunkt an der Flächenplanung für den Ausbau der Windenergienutzung generell, aber auch bezogen auf das jeweils einzelne Vorranggebiet, ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - aus Sicht der Betroffenen ist häufig auch von Verschandelung die Rede. Festgemacht wird diese Kritik vor allem an der Höhe heutiger Anlagentypen für Binnenlandstandorte bei weiträumiger, deutlich über den Nahbereich hinausgehender Sichtbarkeit, der Überformung bislang intakter, natürlicher Landschaftsräume durch baulich-technische (Groß-)Anlagen, der Konzentration der Vorranggebiete in bestimmten Landschaftsräumen sowie der Größe der vorgesehenen Gebiete, die Anlagenzahlen in industrieller Größenordnung befürchten lassen. Beklagt wird neben der visuellen Horizontverschmutzung insbesondere auch die durch die Befeuerung der Anlagen (rote Blinklichter) optische nächtliche Beeinträchtigung gerade in Räumen, die bisher nicht durch Lichtemissionen in der Nacht gestört wurden. Gefordert wird in diesem Zusammenhang eine pauschale Höhenbegrenzung im Regionalplan (z.b. auf 100 m - keine Befeuerung nötig) oder aber die Aufnahme von speziellen Höhenbegrenzungen für einzelne Vorranggebiete (s. hierzu auch Pkt. 2.1 Blinklichter). Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Eine flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes nach einheitlichen nachvollziehbaren Kriterien für die gesamte Planungsregion ist auf Ebene der Regionalplanung kaum möglich. Es wird daher auf die Einführung eines entsprechenden Kriteriums verzichtet und die Klärung 24

25 des Umfangs etwaiger Beeinträchtigungen bis hin zur unzulässigen Verunstaltung dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen. Begründung: Es ist unbestritten, dass bereits der bisherige Bau von Windenergieanlagen von bis zu 150 m Höhe zu Veränderungen im Erscheinungsbild der umgebenden Bereiche geführt hat. Umso mehr gilt dies für die zukünftige Anlagengeneration mit rd. 200 m hohen Türmen und Rotordurchmessern von bis zu 130 m, zumal diese Anlagen - schon in der jüngeren Vergangenheit - zunehmend aus dem unmittelbaren Siedlungsumfeld in die freie Landschaft hinaus verlagert werden und damit immer weiter in baulich unvorbelastete Räume vordringen. Die Frage, ob diese unbestrittenen Veränderungen des aktuellen, gewohnten Landschaftsbildes schlicht als solche oder als Beeinträchtigungen oder gar als Verschandlungen / Verunstaltungen empfunden werden, ist aber sehr subjektiv und liegt im Auge des jeweiligen Betrachters, abhängig von dessen Einstellung zu regenerativer Energieerzeugung im Allgemeinen und Windenergie im Speziellen, vom persönlichen Naturempfinden, der Heimatverbundenheit, der beruflichen Einbindung und vielen weiteren Aspekten mehr. Ein objektives Ranking für das Landschaftsbild, das abschließend über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Vorranggebietes entscheidet, erscheint auf Ebene der Regionalplanung nicht praktikabel, zumal das Landschaftsbild seit dem Beginn der Industrialisierung einem permanenten Wandel unterworfen war und ist (umfängliche Siedlungserweiterungen, Gewerbegebiete mit in neuerer Zeit großmaßstäblichen Logistikhallen, bandförmige Infrastruktureinrichtungen, Wiederbewaldung etc.). Auf der nachfolgenden Genehmigungsebene bieten Sichtfeldstudien, Visualisierungen und die Darstellung wichtiger Blickachsen die Grundlage, um unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher und denkmalpflegerischer Belange zu einer detaillierten Bewertung zu kommen. Diese kann im Einzelfall für einzelne Anlagen-Standorte durchaus zu einer Höhergewichtung der Landschaftsbildbelange als der Belange der regenerativen Energieerzeugung gelangen, auf Regionalplanebene ist dies für Einzelflächen vor dem Hintergrund des 2%-Zieles und der Ausschlusswirkung nicht möglich. Großräumig ist dem Schutz des Landschaftsbildes auf Regionalplanebene dagegen durch den Ausschluss weiter Bereiche, die für eine Windenergie-nutzung nicht infrage kommen, durchaus Rechnung getragen worden. Dazu zählen neben dem Nationalpark Kellerwald und der Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Rhön weitere räumliche Bereiche wie z.b. der Hohe Meißner, weite Teile des Hohen Knüll, des Hess. Rothaargebirges etc. Wenn in den meisten Fällen auch naturschutzfachliche Gründe ausschlaggebend sind, so trägt dies doch auch indirekt zum Freihalten weiter großräumiger Landschaften von der Windenergienutzung und damit zum Schutz des Landschaftsbildes weiter Teile der Planungsregion bei. Aufgrund ihrer Höhenentwicklung sind WEA im Landschaftsgefüge weder zu kaschieren noch zu verstecken, ihr Anblick muss daher zugunsten der Energiewende in Kauf genommen werden, zumal es sich um eine temporäre und reversible Veränderung handelt. Auch im Vergleich zur bisherigen Energiegewinnung und -erzeugung (z.b. Braunkohlentagebau) stellt diese optische Beeinträchtigung einen vergleichsweise geringen Eingriff dar. Pauschale Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen sind in Regionalplänen nicht zulässig (und nach dem Hess. Energiegipfel sowie LEP auch nicht vorzusehen), können jedoch auf Ebene der Flächennutzungsplanung festgesetzt werden, wozu aber detaillierte und nachvollziehbare Begründungen erforderlich sind. 25

26 2.3.2 Ungleichverteilung der Vorranggebiete in der Region/Umfassung In den Gesamtzusammenhang der Landschaftsbildbeeinträchtigung sind auch Einwendungen gegen eine Überlastung bzw. Umzingelung durch die Ausweisung von Windvorranggebieten im näheren Umfeld der Einwender zu stellen. Hier wird vielfach vorgetragen, dass durch die Häufung der Ausweisungen und/oder den Größenumfang der Fläche(n) die Grenzen des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Gleichheit/Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen dadurch verletzt werde. Zur Reduzierung der Beeinträchtigung bislang unbelasteter Räume wird vielfach die alleinige Ausweisung von Windvorranggebieten in bereits durch linienhafte oder punktuelle Infrastruktureinrichtungen, aber auch Gewerbegebiete vorgeprägte Bereichen gefordert. Gleichzeitig verlangen aber die Kritiker aus dem Umfeld von Vorranggebieten in ebendieser Lage unter dem Aspekt Überlastung die Lokalisierung der Windgebiete gerade in möglichst siedlungsfernen wenig einsehbaren Bereichen und eine weitgehende flächenmäßige Gleichverteilung über die Region unter Berücksichtigung nur der windhöffigsten Bereiche. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: 1. Die ungleichmäßige Verteilung der Windvorranggebiete über die Planungsregion bei Konzentration vieler Flächen in einzelnen Teilbereichen und weitgehende Freihaltung anderer Großräume ist Ergebnis des Planungsprozesses unter Anwendung des festgelegten Kriterienrahmens. Dieser wird weiterhin für begründet, ausgewogen und belastbar gehalten. 2. Der Problematik der Umfassung von Ortslagen wird im Rahmen der Einzelfallprüfung in begründeten Einzelfällen Rechnung getragen. 3. An dem ermittelten Flächenumfang für Vorranggebiete und ihrer grundsätzlichen Verteilung in der Region, ändert sich daher von begründeten Einzelfällen im Rahmen der Einzelfallprüfung abgesehen - nichts. Begründung: Ungleichverteilung der Vorranggebiete Vorgabe des LEP zur Umsetzung des 2%-Zieles auf der jeweiligen Regionsebene ist nicht eine kreis- oder gar gemeindeweise Gleichverteilung, sondern eine Konzentration der Windenergieflächen auf die Standorte, die sich unter Berücksichtigung einer Windgeschwindigkeit von 5,75 m/s in 140 m Höhe und einer Vielzahl von harten und weichen Ausschlusskriterien als die planerisch sinnvollsten und unter Natur- und Umweltaspekten verträglichsten erweisen. Da weder die Windverhältnisse noch die Siedlungsstruktur oder die natürlichen Gegebenheiten samt ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit in der Planungsregion gleich verteilt sind, führt die Anwendung der festgesetzten Rahmenbedingungen konsequenterweise ebenfalls nicht zu einer Gleichverteilung. Die auch unter verschiedenen Aspekten (Naturschutz, Landschaftsbild, Denkmalschutz) gewünschte Freihaltung weiter Bereiche der Planungsregion von einer Windenergienutzung bedeutet im Umkehrschluss eine Konzentration von Vorranggebieten in den übrigen Bereichen, die teilweise auch deutlich über der 2%-Marke liegen (müssen). Unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann die Regionalplanung nur versuchen, extreme Situationen auszugleichen (s.u.). 26

27 Überlastung / Umfassung von Ortslagen Eine Übernutzung stellt im allgemeinen Sprachgebrauch eine Nutzung über das übliche Maß hinaus dar. Die Grenzen für das übliche Maß und damit für eine zulässige Nutzung von WEA können jedoch nicht vorab pauschal für alle örtlichen Gegebenheiten einheitlich festgelegt werden. Hier ist jeweils eine Einzelfallentscheidung in Form einer Gesamtbetrachtung der örtlichen Situation erforderlich. Eine solche konkrete Betrachtung bedingt jedoch, dass die genauen Daten und Auswirkungen der betreffenden WEA bereits bekannt oder jedenfalls zu prognostizieren sind. Die Festlegung einer Obergrenze für die Ausweisung von Vorranggebieten in der Weise, dass beispielsweise bei Überschreitung eines festgelegten prozentualen Anteils des Gemeindegebietes eine Überlastung vorliege, erscheint vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und wäre rein willkürlich, da weder aus der Rechtsprechung noch der juristischen oder technischen Fachliteratur herzuleiten ist, ab welchem Prozentsatz von einer Überlastung gesprochen werden kann. Der Begriff der Umfassung ist in Gesetz und Rechtsprechung nicht normiert, ein Verbot der räumlichen Umfassung kann sich allenfalls aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Unter Vorsorgegesichtspunkten erscheint es angebracht, im Rahmen der Einzelfallprüfung von einer Umfassung auszugehen, wenn eine Ortslage im 5 km-radius um einen (fiktiven) Ortsmittelpunkt von einer mehr als 120 einnehmenden Windfläche betroffen ist, wobei mehrere Flächen mit weniger als 20 Abstand als eine Fläche zu werten sind. Der Prüfaspekt der Umfassung tritt auch ein bei mehreren Windflächen, die aufsummiert mehr als 120 einnehmen. Hierbei sind Flächen in einem nördlichen Viertel für eine optische Bedrängung nachrangig wirksam, da Wohngebäude in der Regel in südöstlicher bis südwestlicher Richtung ausgerichtet sind. Zudem sind Flächen in einer Entfernung zwischen drei und fünf km für eine optische Bedrängung schwächer zu bewerten als eine Umfassung im Nahbereich zwischen einem und drei km Entfernung. Liegt unter den vorstehenden Gesichtspunkten die Umfassung einer Ortslage vor, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung abzuwägen, inwieweit diese ggf. durch Änderung des Flächenzuschnittes oder Streichung von Flächen aufgelöst werden kann. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass auch bei einer maximalen Auslastung der verbleibenden Vorrangflächen mit WEA eine optische Überbeanspruchung von Ortslagen vermieden wird. Bündelungsprinzip Dem vielfach geforderten planerischen Bündelungsprinzip ist die Regionalplanung bei der Ausweisung von Windvorranggebieten so weit wie möglich gefolgt. Allerdings ist mit dieser idealtypischen Herangehensweise weder der Planungsauftrag zu erfüllen noch stößt der Ansatz auf generelle Zustimmung. So sind zum einen auch in solchen bevorzugten Bereichen weiterhin diverse Ausschlussaspekte zu berücksichtigen, zum anderen wird eine weitere Verdichtung von Emissionsquellen in bereits visuell und akustisch vorbelasteten Räumen als unzumutbare Belastung empfunden. Damit steht die persönliche/subjektive Wahrnehmung vielfach im Gegensatz zum planerischen Bündelungsgrundsatz. Diesem planerischen Prinzip wird in der Abwägung bei der Einzelfallbetrachtung in der Regel der Vorrang eingeräumt, sofern keine über die Regelungen des Bundesimmissionsschutzrechtes hinausgehenden weiteren Belastungen aus der Ausweisung der Windvorranggebiete zu erwarten sind. 27

28 2.3.3 Regionaler Grünzug Im Regionalplan Nordhessen 2009 sind um die Städte Kassel, Fulda und Bad Hersfeld Regionale Grünzüge festgelegt. Regionale Grünzüge sind multifunktionale Vorranggebiete der Regionalplanung zur Sicherung wichtiger landschaftlicher Ausgleichsfunktionen in Verdichtungsräumen. Sie dienen dem Ausgleich der Belastungen durch die höhere Siedlungsdichte, intensivere Raumnutzung und die stärkeren Raumansprüche im Verdichtungsraum. Vordringlich ist die Sicherung der Funktionen Erholungsnutzung, klimatischer Ausgleich, Gliederung von Siedlung und Landschaft sowie Schutz des Wasserhaushaltes. Die Darstellung Regionaler Grünzug überlagert andere Vorränge zur Sicherung landschaftlicher Nutzungen und Funktionen wie Vorranggebiet für Landwirtschaft, Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Natur und Landschaft. Im Regionalen Grünzug zulässig sind Vorhaben, die der Erholungsnutzung dienen, der Allgemeinheit zugänglich sind sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wenn sie die Funktion der Regionalen Grünzüge nicht beeinträchtigen. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Windkraftanlagen beeinträchtigen die Funktionen der Regionalen Grünzüge nicht wesentlich. Die Errichtung von WKA im Regionalen Grünzug steht daher mit den Zielen des Regionalplans in Einklang. Eine Abwägung zu Lasten des Regionalen Grünzuges ist für die in den Regionalplan aufgenommenen Vorranggebiete für Windenergie nicht erforderlich. Begründung: Naherholung WKA sind akustisch und visuell durch Erholungssuchende wahrzunehmen (Schattenwurf, Schallemissionen, Befeuerung, Landschaftsbild). Die akustischen und visuellen Auswirkungen lassen die Erholungsnutzung der Freiräume und die damit verbundene Wirkung weiterhin zu. Der Zugang zu den Freiräumen wird durch WKA nicht eingeschränkt. Die bei Waldstandorten kleinräumig erforderlichen Eingriffe in den Wald und Waldrodungen stehen der Naherholungsfunktion der Wälder im Regionalen Grünzüge nicht entgegen. Eine Unvereinbarkeit zwischen Windkraftanlagen und dem Naherholungsziel des Regionalen Grünzuges entsteht nicht. Klimatische Ausgleichsfunktion Auf die für den klimatischen Ausgleich besonders relevante bodennahe Kalt- und Frischluftentstehung und deren Abfluss haben WKA keinen wesentlichen Einfluss. Schutz des Wasserhaushaltes Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme sind WKA für den außerhalb der wasserrechtlichen Schutzgebiete ohne raumordnerische Relevanz. Die Auswirkungen auf das Klima und den Wasserhaushalt sind regionalplanerisch ohne Bedeutung. 28

29 Gliederung von Siedlung und Landschaft WKA haben als punktuelle Infrastrukturelemente keine mit Bauflächen vergleichbare Wirkung. Sie besitzen weder in ihrer flächigen noch in ihrer visuellen Auswirkung einen Siedlungscharakter. Die Flächenauswahl folgt anderen Kriterien als die Festlegung von Siedlungsflächen, die Standorte liegen siedlungsfern. Gebiete für Windenergieanlagen sind keine Ausgangs- oder Anknüpfungspunkte für die Ausweisung neuer Bauflächen. Die Erhaltung einer Siedlungsgliederung wird durch WKA nicht nachteilig beeinflusst. 2.4 Schutzgut Wasser, Grundwasserschutz Mit der häufig vertretenen allgemeinen Kritik einer nicht hinreichenden Berücksichtigung des Grund- und Trinkwasserschutzes bei der Ausweisung der Vorranggebiete geht im Detail die Forderung einher, auch die Trinkwasserschutzzone II (TWS-Zone II) generell als weiches Kriterium von einer Windenergienutzung auszunehmen (HLUG, Obere Wasserbehörde). Noch weitergehende Forderungen verlangen auch den Ausschluss der Trinkwasserschutzzone III. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Die Ermöglichung der Einzelfallbetrachtung für Flächen in der TWS-Zone II hat sich bewährt, daher wird der Sachverhalt nicht als pauschaler Ausschlussgrund gesetzt. Ein pauschaler Ausschluss der weiteren TWS-Zone III für eine Windenergienutzung ist weder rechtlich noch sachlich geboten. Begründung: Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes stellt die Bedeutung dieses Gebietes für die Wasserwirtschaft unter besonderen Schutz. Die engere Schutzzone (TWS-Zone II) endet an der äußeren Linie, von der aus das genutzte Grundwasser 50 Tage bis zur Wasserfassung fließt. Zum Schutz dieses unmittelbaren Zuflussbereiches der Gewinnungsanlage sind u.a. Eingriffe in den Untergrund, die die belebte Bodenzone verletzen oder die Deckschichten vermindern, die Errichtung von Neubauten, Baustelleneinrichtungen und das Lagern von wassergefährdenden Stoffen verboten. Da die vorgenannten Tatbestände beim Bau von Windkraftanlagen vorliegen, ist eine Realisierung nur möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung von den vorgenannten Verboten erteilt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schutzzweck des Wasserschutzgebietes nicht gefährdet wird, das heißt: wenn eine Gefährdung durch einen Schadenseintritt nach menschlicher Erfahrung der Unmöglichkeit nahe kommt (Besorgnisgrundsatz) oder wenn gewichtige übergeordnete Gründe des Allgemeinwohls bestehen, die Windkraftanlagen gerade an einem aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders sensiblen und schützenswerten Bereich zu errichten. Für die Prüfung sind für jeden Anlagenstandort und die mit der Anlage in Zusammenhang stehenden Bodeneingriffe für Fundament, Zuwegungen etc. im Einzelfall geologische Erkundungen (Bohrungen, Schürfe) erforderlich. Erst nach Vorlage dieser Detailangaben über 29

30 die Untergrundverhältnisse kann über eine Ausnahmeregelung entschieden werden. Der Schutz der TWS II ist demzufolge vollumfänglich gewährleistet. Ein genereller Ausschluss der TWS-Zone II wäre jedoch nicht angemessen, da kleinräumige Standortbedingungen erst nach Prüfung der konkreten geologischen Situation in der Einzelfallprüfung beurteilbar sind. Hydrogeologisch günstige Standortbedingungen eröffnen die Möglichkeit einer mit Auflagen verbundenen wasserrechtlichen Ausnahmeregelung, was jedoch nicht auf Ebene der Regionalplanung abschließend beurteilt werden kann. Die TWS-Zone III erfasst den Bereich von der Zone II bis zur Einzugsgebietsgrenze. Sie soll einen Schutz des Grundwassers vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. Beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen kommen kaum wassergefährdende Stoffe zum Einsatz, deren Austreten zudem durch entsprechende technische Vorkehrungen verhindert werden kann (speziell WEA neuster Art arbeiten zunehmend getriebelos und erfordern kaum Schmierstoffe). Anlagenstandorte in der TWS-Zone III sind daher grundsätzlich möglich, die wasserschutzrechtlichen Belange sind auf der Genehmigungsebene zu klären. 2.5 Schutzgut Boden In einigen Stellungnahmen ist bemängelt worden, dass dem vorsorgenden Bodenschutz insbesondere auf landwirtschaftlich genutzten Flächenbei der Ausweisung der Windvorranggebiete nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Die Abschichtung der Bodenschutzbelange in die Genehmigungsebene wird, angesichts der Lage der Vorrangflächen zu über 80 % in Wald, beibehalten. Im nachfolgenden Verfahren kann unter Anwendung des Leitfadens Vorsorgender Bodenschutz bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen den Anforderungen zum Bodenschutz Rechnung getragen werden. Begründung: Die regionalplanerische Festsetzung von Vorranggebieten zur Windenergienutzung mit Konzentrationswirkung und dem Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete ermöglicht eine flächensparende und effiziente Nutzung der Bodenfläche. Anlagensowie baubedingte Flächeninanspruchnahmen durch Windenergieanlagen sind, wie auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, vergleichsweise gering und können in ihren Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Standortoptimierung) gemindert werden. Die weiteren Fachaspekte der Bodenschutzbelange werden daher auf der Ebene des Teilregionalplans nicht als raumbedeutsame Umweltauswirkung eingestuft, da es für eine vertiefende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden der räumlichen Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen bedarf. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass die eigentliche Beanspruchung des Bodens nicht auf der festgelegten Gesamtfläche des jeweiligen Vorranggebietes erfolgt, sondern auf die Maststandorte mit Nebenanlagen begrenzt ist, die jeweils nur einen geringen Teil der Gesamtfläche ausmachen. Zudem handelt es sich dabei wiederum auf Teilflächen nur um eine Teilversiegelung und insgesamt um einen temporären, reversiblen Eingriff, der durch die Nutzungsdauer der Anlagen und die Rückbauverpflichtung begrenzt wird. 30

31 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass wertvolle landwirtschaftliche Flächen kaum in Anspruch genommen werden. So weisen von Vorranggebieten auf Offenlandflächen in einer Größenordnung von 2100 ha lediglich rund 60 ha nach der Bodenfunktionsbewertung im Bodenviewer Hessen die Einstufung hoch bis sehr hoch bedeutend auf, wobei auch diese wiederum nur zu einem Bruchteil versiegelt würden (s.o). 2.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Schutzgüter Bau- und Kulturdenkmäler Vom Hess. Landesamt für Denkmalpflege ist in einer umfänglichen Stellungnahme vorgetragen worden, dass unter Bezugnahme auf 1 Abs.1 HDSchG aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege deren Belange nicht ausreichend bei der Ausweisung der Windvorranggebiete Berücksichtigung gefunden haben. So wird ein dem Regionalplanverfahren vorgeschaltetes Fachgutachten zu Ermittlung denkmalpflegerischer und kulturlandschaftlicher Auswirkungen der Windenergienutzung, ähnlich der landesweiten Artgutachten, vermisst. Konstatiert wird in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche im Anhang des Regionalplans Nordhessen 2009 aufgeführten Kulturdenkmäler und Gesamtanlagen von landschaftsbestimmender, regionaler Bedeutung sind und entsprechend vor einer optischen Überformung durch Windenergieanlagen in einem Umfeld, das je nach Einzelfall bis zu 20 km Ausdehnung haben kann, zu schützen sind. Dies gelte insbesondere auch für den Schutz des Weltkulturerbes Herkules / Bergpark Wilhelmshöhe. Eingeräumt wird allerdings auch, dass eine detaillierte Feststellung und Bewertung der konkreten Betroffenheit denkmalpflegerischer Belange erst im Einzelgenehmigungsverfahren bzw. auf der nachfolgenden Planungsebene erfolgen kann. In einer Vielzahl weiterer Stellungnahmen privater Einwender, aber auch z.b. der Diozösanverwaltung Fulda wird ebenfalls mit Verweis auf die Belange des Denkmalschutzes eine Rücknahme verschiedener Vorranggebiete gefordert. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: An der bisherigen Vorgehensweise, auf Regionalplanebene den innerörtlichen Ensembleschutz nur im Rahmen der generellen 1000 m-siedlungsabstandsregelung zu berücksichtigen und für Bau- und Kulturdenkmäler in Einzellage im Rahmen der Einzelfallprüfung einen angemessenen Schutzabstand vorzusehen, wird festgehalten Begründung: Auf der Ebene der Landesplanung ist für die Neuaufstellung des LEP kein landesweites Gutachten zur Relevanz der Denkmalpflege und des (Kultur)Landschaftsbildes beauftragt worden, somit steht der Regionalplanung im Rahmen der Windenergie-Konzeption kein entsprechendes Instrumentarium zur Verfügung. Im LEP wird konstatiert, dass eine pauschalierende oder gar abschließende Beurteilung des Landschaftsbildes und damit eng verknüpft auch des Denkmalschutzes auf der übergeordneten Ebene nicht möglich ist. Dies wird auch seitens der denkmalpflegerischen Fachbehörde so für die Regionalplanungsebene anerkannt. Die in ihrer Stellungnahme geforderten Methoden/Instrumente (Sichtfeldstudien, Visualisierungen unter besonderer Berücksichtigung spezieller Blickachsen) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen werden auf der Ebene der Einzelgenehmigung 31

32 regelmäßig angewandt und als Beurteilungsgrundlage herangezogen. Um frühzeitig für die Genehmigungsplanung Hinweise auf mögliche Bedenken der Denkmalbehörde zu geben, werden in den Steckbriefen zu den Einzelgebieten die vorgetragenen Aspekte zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Punkten Landschaftsbildbeeinträchtigung und Überlastung verwiesen. Eine Ausdehnung der bislang vorgesehenen Schutzabstände erscheint nicht erforderlich, da wie bereits ausgeführt die direkte Betroffenheit erst aus der konkreten Standortplanung ableitbar ist. So hat sich z.b. durch eine erneute vertiefte Sichtachsenstudie zum Windvorranggebiet Lindenberg, das mit 5,7 km Luftlinie am nächsten zum Weltkulturerbe Herkules / Bergpark Wilhelmshöhe gelegen ist, bestätigt, dass aufgrund der Topographie keine Einsehbarkeit gegeben ist. Das Weltkulturerbe selbst ist mit seiner Kernzone neu als hartes Ausschlusskriterium in den Kriterienrahmen aufgenommen worden. Darüber hinaus sind im gesamten sichtbaren Umfeld des Herkules (Blickrichtung auf den Herkules) keine Vorranggebiete geplant. Aus Sicht des Bergparkes in die Umgebung sind allerdings durchaus Windenergiegebiete vorgesehen, für die beiden mit rd. 12 und 14 km nächstgelegenen sind aber in den jeweiligen abgeschlossenen Genehmigungsverfahren keine Bedenken seitens des Denkmalschutzes geltend gemacht worden. Die Wirkung ist durch die inzwischen erfolgte Inbetriebnahme von Windenergieanlagen direkt in Augenschein zu nehmen und kann damit ggfs. als Anhaltspunkt für mögliche Auswirkungen auf denkmalpflegerische Belange an anderer Stelle dienen Bodendenkmalschutz Seitens der Archäologischen Denkmalpflege wird die mangelnde Berücksichtigung der in der Planungsregion vorhandenen Bodendenkmäler, die teilweise mit räumlicher Häufung vorliegen, kritisiert und auf den entsprechenden Anhang des Regionalplans Nordhessen 2009 verwiesen. Darüber hinaus wird eine Vielzahl weiterer Einzelstandorte benannt und nicht nur deren Unversehrtheit gefordert, sondern das pauschale Freihalten von bis zu 200 m breiten Pufferzonen um das jeweilige Denkmal. Dieser Forderung nach weitestgehender Berücksichtigung sämtlicher bekannter Einzelstandorte von Bodendenkmälern schließt sich eine Vielzahl privater Einwender an. Regionalplanerische Abwägungsentscheidung: Bodendenkmäler bleiben als Restriktionskriterium weiterhin der Einzelfallprüfung überlassen und führen nicht zu einem pauschalen Ausschluss potenzieller Vorranggebiet, sondern werden in den Steckbriefen als Hinweise für die nachfolgende Genehmigungsebene aufgelistet. Begründung: Zwar wird im Anhang des geltenden Regionalplans eine Vielzahl von Gebieten mit archäologisch bedeutsamen Denkmalvorkommen aufgelistet, diese bleiben im Detail jedoch relativ unscharf, ihre Relevanz für die Ausweisung von Windvorranggebieten auf Regionalplaneben ist daher nicht direkt erkennbar. Der regionalplanerische Weg, Standorte von Bodendenkmälern in den Steckbriefen so weit wie möglich zu benennen und somit einer frühzeitigen Berücksichtigung im Rahmen der Standortwahl im Genehmigungsverfahren zu überantworten, erscheint im Rahmen der gebotenen Abschichtung weiterhin angezeigt. 32

33 Darüber hinaus ist trotz der Vielzahl der neu benannten Einzelstandorte nicht erkennbar, ob es sich hierbei um eine flächendeckende Erfassung handelt und welcher archäologische Wert sich hinter den einzelnen Nennungen verbirgt. Nur bei herausragenden Einzel- oder Ensemble-Funden (wie z.b. der Limes in Mittel- und Südhessen, das Römerlager im benachbarten Niedersachsen, das Keltengrab in Glauburg/Südhessen) wäre eine flächendeckende Nicht-Inanspruchnahme gerechtfertigt eine solche herausragende Bedeutung ist der Regionalplanung bislang aber nicht bekannt. Auch das Freihalten pauschaler Puffer um die benannten Standorte erscheint ebenfalls wenig begründet und rechtlich nicht haltbar, da die Erfahrung mit anderen Infrastruktureinrichtungen, aber auch mit Maßnahmen im Siedlungsbereich zeigt, dass eine generelle komplette Unantastbarkeit nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr ist es gängige Praxis, bei archäologisch relevanten Funden durch eine zeitweilige Stilllegung der Baustelle eine Sicherung, Entnahme oder Dokumentation zu ermöglichen und durchzuführen. 33

34 34

35 3. Hinweise zu den ausgewiesenen Vorranggebieten 35

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