Internationale Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung: Folgen des EuGH-Urteils Danvaern offen

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1 ZUSTÄNDIGKEIT Internationale Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung: Folgen des EuGH-Urteils Danvaern offen von RA, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Dr. Karl von Rumohr, München Darf das Prozessgericht über eine Prozessaufrechnung entscheiden, wenn es für die bestrittene Gegenforderung international nicht zuständig ist? Nein entschied der BGH zuletzt 1993, es sei denn, der Kläger lässt sich rügelos auf die Gegenforderung ein. Diese Ansicht ist umstritten. Die EuGH-Entscheidung Danvaern Production A/S gegen Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co. (nachfolgend Danvaern ) hatte den Streit weiter entfacht. Insbesondere ist umstritten, ob angesichts dieser EuGH-Entscheidung die Rechtsprechung des BGH aufrechterhalten bleiben kann, oder ob dieser zu einem Richtungswechsel gezwungen ist. Bislang ist ungeklärt, wie der BGH die Folgen von Danvaern für seine Rechtsprechung beurteilt. Zwei Entscheidungen aus 2014 hätten Klärung bringen können. Eine Stellungnahme des BGH blieb aber aus. Es fragt sich daher, inwieweit diese Entscheidungen Rückschlüsse darauf zulassen, dass der BGH am Erfordernis der internationalen Zuständigkeit bei der Prozessaufrechnung festhält. 1. Das BGH-Urteil aus dem Jahr 1993 Ist das Prozessgericht für die im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung nicht zuständig, sei die Aufrechnungserklärung aufgrund eines zwingenden prozessualen Hindernisses unbeachtlich, so der BGH (NJW 93, 2753). Zur Begründung verwies er zum einen auf 322 Abs. 2 ZPO, wonach auch die Entscheidung über die Gegenforderung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Eine Entscheidung mit materieller Rechtskraft bedürfe zur Legitimation aber der internationalen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Zum anderen würde ansonsten im Wege der Prozessaufrechnung ein anderenfalls nicht bestehender Gerichtsstand für die Forderung gegen den Kläger eröffnet. Zudem verwies der BGH auf die seiner Ansicht nach vergleichbaren Fälle vereinbarter Aufrechnungsverbote oder vereinbarter ausschließlicher Zuständigkeit ausländischer Gerichte oder Schiedsgerichte. In der Literatur wurde diese Ansicht mit dem Argument der Prozessökonomie angegriffen, führt sie doch zur Notwendigkeit eines zweiten Prozesses im Ausland über die Aufrechnungsforderung (Bacher, NJW 96, 2140; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 145, Rn. 45; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., 145, Rn. 34). 2. Das EuGH-Urteil Danvaern Dem EuGH war die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ (entspricht jetzt Art. 6 Nr. 3 EuGVVO), der die internationale Zuständigkeit für im Wege der Widerklage geltend gemachte Gegenforderungen am Gerichtsstand der Hauptklage regelt, auch die internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet. Der EuGH hatte diese Frage vereint. Zur Begründung führt er aus, dass eine Prozessaufrechnung anders als die Widerklage nicht zu einer geson- BGH: Zwingendes prozessuales Hindernis EuGH: Prozessaufrechnung führt nicht zu einer gesonderten Verurteilung 176

2 derten Verurteilung führt, sondern als bloßes Verteidigungsmittel geltend gemacht wird. Nur für den Fall der gesonderten Verurteilung sei Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ ausgelegt. Die Geltendmachung von Verteidigungsmitteln bestimme sich so der EuGH wörtlich nach nationalem Recht (NJW 96, 42). Die Folgen dieser Aussage des EuGH für die zuvor ergangene deutsche Rechtsprechung sind unklar und stark umstritten (zusammenfassende Darstellungen der Diskussion bei Slonina, IPRax 09, 399; BGH MDR 02, 410; OLG Hamburg BeckRS 11, 22905). Die Entscheidungsbegründung lässt mehrere Deutungen zu, was zu unterschiedlichen Interpretationsweisen führt. Das Urteil enthält zum einen die Aussage, dass sich Verteidigungsmittel, die geltend gemacht werden könnten, und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann, nach den Vorschriften des nationalen Rechts bestimmen. Diese Aussage hat die Frage aufgeworfen, ob sich der Verweis auf das nationale Recht nur auf die Bestimmungen des materiellen Rechts, nicht aber auch auf prozessuale (Zuständigkeits-) Regelungen erstrecken soll (dafür: OLG Hamburg, a.a.o.; Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2001, IntVertrVerfR, Rn. 215; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 868a; MüKo/Wagner, ZPO, 4. Aufl, 145 ZPO Rn. 37; sowohl nationales materielles als auch nationales Prozessrecht anwendbar: Wagner, IPRax 99, 65; Jayme/Kohler, IPRax 95, 343; OLG Hamm IPRspr. 97 Nr. 160 A, S. 323; OLG Jena NJW 09, 689; OLG Karlsruhe BeckRS 2012, 18691). Zudem enthält die Entscheidung die weitere Aussage, dass eine Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung des Klägers die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts voraussetze. Dieser Satz lässt im Unklaren, ob nach Ansicht des EuGH die internationale Zuständigkeit des befassten Gerichts nur für die Geltendmachung von Gegenforderungen im Wege einer Klage auf gesonderte Verurteilung, nicht aber für die Geltendmachung als Verteidigungsmittel erforderlich sei. Reaktionen auf Danvaern Materielles Recht und Prozessrecht betroffen? Nur Klagen oder auch Verteidigungsmittel betroffen? 3. Aktuelle Rechtsprechung des BGH Der BGH hat im April und Mai 2014 in zwei Verfahren entschieden, die jeweils vom OLG Karlsruhe zur Revision durch den BGH zugelassen worden waren, um eine Stellungnahme zu den Folgen von Danvaern auf die Rechtsprechung des BGH zu erhalten. a) BGH-Beschluss vom (NZI 14, 521) Der Kläger wehrte sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Klage stützte sich auf die Aufrechnung des Klägers mit einer Gegenforderung gegen die Zahlungsforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Das LG Karlsruhe hatte die Verhandlung zunächst nach 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis eines parallel zum Prozess in Deutschland in der Schweiz anhängigen Schlichtungsverfahrens über die Aufrechnungsforderung abzuwarten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zum OLG Karlsruhe hatte Erfolg. Das OLG Karlsruhe hob die Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckungsgegenklage auf. Für die Ausset- Instanzgerichtliche Entscheidungen 177

3 zung bestehe kein Anlass, da die Vollstreckungsgegenklage ohnehin mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unzulässig sei. Das OLG berief sich dazu auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr Es ließ die Rechtsbeschwerde zu. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufrechnungsforderung erforderlich gewesen wäre und im vorliegenden Fall nicht bestand. Insoweit sei die Vollstreckungsgegenklage abweisungsreif gewesen und für die Aussetzung des Verfahrens durch das LG Karlsruhe habe kein Anlass bestanden. Zur Begründung schließt er mit seiner Entscheidung jedoch nicht an die eigene Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung aus dem Jahr 1993 an. Stattdessen verweist der BGH auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache AS-Autoteile Service GmbH/Malhé (nachfolgend auch AS-Autoteile ) aus dem Jahr 1985, in dem der EuGH in einem Fall zur internationalen Zuständigkeit bei Geltendmachung einer Aufrechnung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO entschieden hatte ( Ra. 220/84). Der EuGH hatte entschieden, dass der ausschließliche Gerichtsstand für Zwangsvollstreckungsverfahren im Vertragsstaat, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nach Art. 22 Nr. 5 LugÜ (entspricht 22 Nr. 5 EuGVVO) auch für die Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO gilt. Nach dem EuGH kann mit der Vollstreckungsgegenklage vor dem nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO zuständigen Gericht eine Aufrechnung nur geltend gemacht werden, wenn dieses Gericht international auch im Fall einer selbstständigen Geltendmachung der Aufrechnungsforderung zuständig wäre. b) BGH-Urteil vom (MDR 14, 920 L) In diesem Verfahren hatte die italienische Klägerin Kaufpreisforderungen eingeklagt. Während die Klageforderungen unstreitig blieben, verteidigte sich die Beklagte mit der Prozessaufrechnung mit mehreren Gegenforderungen. In der Eingangs- und Berufungsinstanz hatte die Prozessaufrechnung nicht durchgegriffen, aufgrund mangelnder internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Gegenforderungen. Beide Gerichte beriefen sich insoweit auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten im Ergebnis zurück, jedoch mit anderer Argumentation. Auf eine Stellungnahme zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung komme es nicht an, da die erklärte Prozessaufrechnung nach den Voraussetzungen des anwendbaren italienischen Aufrechnungsrechts (Art I und II Cc.) ohnehin nicht wirksam sei. Entscheidung des BGH Prozessaufrechnung als Verteidigungsmittel nicht betroffen Offenlassen der Streitfrage Auch wenn dieses Urteil nicht die erhoffte Klärung der Folgen von Danvaern für die Rechtsprechung des BGH bringt, enthält es doch eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, in welchen Fällen ein deutsches Gericht das nationale Prozessrecht eines ausländischen Staates anwenden darf: Nach h.m. Meinung gilt, dass jedes Gericht das Prozessrecht der lex fori anwenden muss, deutsche Gerichte mithin deutsches nationales Prozessrecht (Zöller/ Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR, Rn. 1). Auch die Qualifikation der Frage, ob eine Rechtsnorm dem Sach- oder dem Prozessrecht zuzuordnen sei, unterliegt nach h.m. der lex fori. Anwendung ausländischen Prozessrechts durch deutsche Gerichte 178

4 Der BGH hat entschieden, dass im Prozessrecht der ausländischen lex causae geregelte Aufrechnungsbestimmungen dann von deutschen Gerichten angewendet werden können, wenn die lex causae Regelungen enthält, die inhaltlich dem materiellen Aufrechnungsrecht der deutschen lex fori ( 387 ff. BGB) vergleichbar sind (BGH MDR 14, 920 L). Dieser pragmatischen Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Sie verhilft dem ausländischen Aufrechnungsregime vollständig zur Anwendung, auch wenn das Aufrechnungsrecht teilweise im Prozessrecht der ausländischen lex causae geregelt ist. Die isolierte Anwendung von sachrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen der lex causae, unter Ausschluss der prozessrechtlichen Regelungen, würde eine sinnvolle Entscheidung über die Aufrechnung in der Regel unmöglich machen. Die Anwendbarkeit ausländischer prozessualer Aufrechnungsregelungen durch deutsche Gerichte ist nach dem BGH-Urteil insoweit beschränkt, als sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den Aufrechnungsvoraussetzungen nach 387 ff. BGB vergleichbar sein müssen. Das nach der Rechtsprechung des BGH geltende Erfordernis der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufrechnungsforderung ist aber in 387 ff. BGB nicht geregelt. Die Einschränkung durch das Kriterium der Vergleichbarkeit mit 387 ff. BGB wirft folgende Frage auf: Wenn das ausländische Prozessrecht eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung enthält, soll dann nach dem Willen des BGH diese Regelung aufgrund der Einschränkung im Wortlaut der BGH-Entscheidung (Vergleichbarkeit mit 387 ff. BGB) nicht zur Anwendung kommen? Zu weit führen würde es wohl, die Entscheidung des BGH insoweit als Anzeichen einer Abkehr vom Erfordernis der internationalen Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung zu verstehen. Wie oben dargelegt, hatte der EuGH in der Entscheidung Danvaern hinsichtlich der Voraussetzungen prozessualer Verteidigungsmittel wie der Prozessaufrechnung auf nationales Recht verwiesen. Es ist umstritten, ob dieser Verweis sich nur auf materielles Recht oder auch für prozessuales Recht bezieht. In der Entscheidung vom Mai 2014 wendet der BGH Aufrechnungsvorschriften des italienischen Prozessrechts an. Daraus lässt sich aber wohl nicht schließen, dass der BGH den Verweis des EuGH dahingehend versteht, dass auch prozessuale Normen umfasst sind. Denn nach dem BGH ist die Anwendung ausländischen Prozessrechts nur insoweit zulässig, als es inhaltlich mit den 387 ff. BGB vergleichbar ist. Erfordernis der Vergleichbarkeit mit 387 ff. BGB Kein Anzeichen für Abkehr von internationaler Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung 4. Fazit Es bleibt offen, ob das nationale Recht im Anwendungsbereich der EuGVVO keine internationalen Zuständigkeitsregelungen für die Prozessaufrechnung aufstellen darf, da die EuGVVO die internationale Zuständigkeit abschließend regelt. In der zivilprozessualen Praxis ist daher zu beachten, dass die Prozessaufrechnung die internationale Zuständigkeit des befassten Gerichts für die Gegenforderung voraussetzt, soweit diese streitig ist, und mit der Klageforderung nicht im Sinne von 33 ZPO im Zusammenhang steht. Das müssen Sie beachten 179

5 Ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Prozessaufrechnung aufrechterhalten wird, ist ungewiss. Die unklare Rechtslage können sich Prozessbevollmächtigte jedoch wie folgt zunutze machen: CHECKLISTE / Handlungsoptionen für Rechtsanwälte Prozessbevollmächtigte von Klägern in internationalen Zahlungsklagen sollten, wenn sich der Beklagte mit einer Aufrechnung verteidigt, das Argument der internationalen Zuständigkeit für die Gegenforderung strategisch nutzen. Mit dem Argument fehlender Zuständigkeit kann der Kläger die Gegenforderung ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser abblocken. Gegenforderung abblocken Insbesondere, wenn dem Kläger die erforderlichen Beweise zur inhaltlichen Verteidigung gegen die Aufrechnungsforderungen fehlen, kann das Zuständigkeitsargument für den Mandanten von erheblichem Wert sein. Den Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite bewahrt die unsichere Rechtslage die Möglichkeit, eine Verurteilung ihres Mandanten mitunter erheblich hinauszuzögern, indem sie noch während des in Deutschland laufenden Prozesses vor dem zuständigen ausländischen Gericht Klage wegen der Gegenforderung erheben und bei dem bereits befassten deutschen Gericht die Aussetzung des Verfahrens nach 148 ZPO bis zur Entscheidung des ausländischen Gerichts über die Gegenforderung beantragen. Wenn zwei Handelspartner die Aufrechnung mit Forderungen aus weiteren Verträgen ihrer Geschäftsbeziehung grundsätzlich ermöglichen möchten, sollten sie durch entsprechend formulierte Gerichtsstandsvereinbarungen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Gerichtszuständigkeit bei der Aufrechnung vorbeugen: Urteil verzögern Gerichtsstandsvereinbarungen In den Gerichtsstandsklauseln sollte zum einen klargestellt werden, ob sie auch für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Aufrechnung gelten sollen. Zum anderen sollten sie so weit formuliert sein, dass sie auch zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen erfassen, sofern die Verträge, aus denen sich die Aufrechnungsforderungen ergeben, nicht bereits selbst entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten. WEITERFÜHRENDE HINWEISE Sitz- oder Gründungstheorie was gilt?, 12, 9 Wo ist bei ausländischen Urheberrechtsverletzungen im Internet zu klagen?, 12, 111 Rechtsverletzungen aus dem Ausland im Internet: Wer ist zuständig, 10, 92 Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten der EU, 14, 93 Auslandsfälle: Von der Fehlervermeidung bis zur Schadensbegrenzung, 05, ARCHIV Ausgabe Seite 9

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