Entschädigungsanspruch gem. 642 BGB bei Bauablaufstörungen

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1 Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen Julius-Leber-Straße Braunschweig Telefon Fax VSVI-Seminar: Baurecht und Baugrund Donnerstag, den 3. März 2016 in Linstow VSVI-MV, Linstow: Folie 1 von 24 Baubetriebliche Beratungsdienstleistungen für Bauunternehmen, öffentliche Bauverwaltungen und Bauherren / Investoren Als Sachverständigenbüro tätig in folgenden Bereichen: Störungen im Bauablauf Nachtragsmanagement Terminplanung und Fortschreibung Kostenkontrolle der Planungs- und Baukosten Verzögerte Vergabe Abrechnung gekündigter Bauverträge Baubegleitende Unterstützung für beide Vertragsparteien gemeinsam als baubetrieblicher Schlichter oder Wirtschaftsmediator Frank A. Bötzkes Baubetriebsberater von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen VSVI-MV, Linstow: Folie 2 von 24

2 Seminarinhalt 1) Fehlende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers 2) Anspruchsgrundlagen gemäß 642 BGB 3) Dokumentation von Ursache und Wirkung 4) Berechnung eines Entschädigungsanspruches VSVI-MV, Linstow: Folie 3 von 24 1) Fehlende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers Verschiebung Baubeginn Vorgang 2 Vorgang 1 Vorgang 4 Vorgang 5 fehlende Baugenehmigung Vorgang 3 VSVI-MV, Linstow: Folie 4 von 24

3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Bereitstellung des Grundstückes in baureifem Zustand Erforderliche Vorleistungen müssen durch andere Auftragnehmer des Auftraggebers fertiggestellt sein. (2) Rechtzeitige Übergabe von Plänen: 3 Abs. 1 VOB/B Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. (3) Abstecken der Hauptachsen: 3 Abs. 2 VOB/B Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. VSVI-MV, Linstow: Folie 5 von 24 (4) Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle und Regelung des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VOB/B Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. (5) Beibringung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VOB/B Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht herbeizuführen. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, hindert er den Auftragnehmer an der Ausführung seiner Leistungen. VSVI-MV, Linstow: Folie 6 von 24

4 2) Anspruchsgrundlagen gemäß 642 BGB Verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gemäß 642 BGB (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Fehlende Mitwirkung = Pflichtverletzung des Auftraggebers gegen sich selbst, 1 führt zu Annahmeverzug des Auftraggebers. 1 Vergl. Leupertz: 642 BGB Tatbestand und dogmatische Grundlagen, baurecht 2a/2014, Seite VSVI-MV, Linstow: Folie 7 von 24 6 VOB/B: Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Abs. 1 Satz 2 gegeben ist. 1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. VSVI-MV, Linstow: Folie 8 von 24

5 3) Dokumentation von Ursache und Wirkung Geplante Ausführung Vorgang 1 Vorgang 2 Vorgang 3 Gestörte Ausführung Behinderung Anzeige Leistungsbereitschaft Wegfall Behinderung Anzeige Vorgang 1 Vorgang 2 Vorgang 3 VSVI-MV, Linstow: Folie 9 von 24 Geplanter Bauablauf Sofern kein Vertragsterminplan vereinbart wurde, sollte der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Baubeginn einen Detailterminplan vorlegen. Sofern der Auftraggeber diesem Plan nicht widerspricht, stellt dieser Plan die Grundlage für die Bauausführung dar, insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung von Störungen durch den Auftraggeber. Wie bereits auf Seite 3 des Hinweisbeschlusses dargelegt, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte die im Bauzeitenplan fixierten Termine einhalten würde. Der Kläger war daher, nachdem die Beklagte diese Vorgaben unstreitig nicht eingehalten hat, auch berechtigt der Beklagten, wie gemäß den Anlagen K4 und K5 geschehen, Fristen zu setzen. Da zwischen den Parteien eine konkrete Ausführungsfrist gemäß Bauzeitenplan vereinbart war ( 151 BGB), richtet sich der Beginn der Ausführung nicht nach 5 Abs. 2 VOB/B. OLG München Beschluss vom U 1002/14, IBR 2014, 658 VSVI-MV, Linstow: Folie 10 von 24

6 Wie hat eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige auszusehen? OLG Hamm, Urteil vom U 84/12, IBR 2013, Eine Behinderungsanzeige muss unverzüglich und in schriftlicher Form erfolgen. Durch die Mitteilung der hindernden Umstände soll der Auftraggeber gewarnt werden. Es soll ihm ermöglicht werden, die Ursachen für die Störung zu klären, Beweise zu sichern und die Behinderung gegebenenfalls zu beseitigen. 2. Aus der Behinderungsanzeige müssen sich die Gründe für die Behinderung ergeben. Die Anzeige muss Aufschluss darüber geben, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. VSVI-MV, Linstow: Folie 11 von 24 Beispiel für eine nicht verwertbare Behinderungsanzeige Grundhafte Erneuerung Häuserstraße in Baustadt Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sind beim o. g. Bauvorhaben durch Umstände, die Sie zu vertreten haben, behindert und können deshalb die Arbeiten nicht fortführen. In dieser Behinderungsanzeige fehlt: Konkrete Angabe des Behinderungstatbestandes Konkrete Angabe der Auswirkungen der Behinderungen auf den Bauablauf VSVI-MV, Linstow: Folie 12 von 24

7 Beispiel für eine verwertbare Behinderungsanzeige Grundhafte Erneuerung Häuserstraße in Baustadt, Auftrag vom Behinderung durch unbekannte Bauwerke im Untergrund Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sind beim o. g. Bauvorhaben in der Ausführung unserer Arbeiten beim Baugrubenaushub behindert, weil wir am gegen Uhr im Bereich km bis mindestens 2 unbekannte Bauwerke im Untergrund vorgefunden haben. Wir können die gesamten Aushubarbeiten solange nicht fortsetzen, bis Ihrerseits eine Entscheidung getroffen wurde, ob diese Bauwerke verfüllt oder zurückgebaut werden müssen. Deshalb können wir Ihnen zur Zeit auch nicht ankündigen, wann wir die Arbeiten wieder aufnehmen. Die Bauzeit wird sich mindestens um den Unterbrechungszeitraum verlängern. Wir melden für jeden Tag Stillstand unserer im Einsatz befindlichen Kolonnen Kosten in einer geschätzten Größenordnung von 3.800,00 vorbehaltlich einer späteren Detailkalkulation an. Alternativ können wir Ihnen die einmalige Räumung und Wiedereinrichtung der Baustelle nach Ihrer Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise mit einem Vorlauf von 5 Arbeitstagen zu einem Pauschalpreis von ,00 anbieten. Wir bitten kurzfristig um Ihre Entscheidung. VSVI-MV, Linstow: Folie 13 von 24 Auch bei Entschädigung aus 642 BGB: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich! KG, Urteil vom U 55/07, IBR 2012, Eine Entschädigung aus 642 BGB setzt eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. 2. Die aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung ist möglichst konkret darzulegen. Hierfür ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die eine Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. 3. Ein baubetriebliches Gutachten, in dem ein Bauzeitverlängerungsanspruch auf der Grundlage herausgegriffener Aspekte des Baugeschehens und anhand einer arbeitswissenschaftlichen Schätzung errechnet wird, ist nicht geeignet, einen Anspruch nach 642 BGB zu begründen. VSVI-MV, Linstow: Folie 14 von 24

8 Entschädigung aus 642 BGB: Auftragnehmer muss leistungsbereit und -fähig sein! OLG Frankfurt, Urteil vom U 174/13, IBR 2016, Der Entschädigungsanspruch aus 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber "durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug" gekommen sein muss. Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs mit Ausnahme der Frage der Leistungsbereitschaft und des Leistungswillens. 2. Den Auftragnehmer trifft hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft und seines Leistungswillens die sekundäre Behauptungslast. Er muss also in einer Weise substantiiert vortragen, dass er leistungsfähig und leistungswillig war, so dass der Auftraggeber den ihm insoweit obliegenden Beweis überhaupt führen kann. VSVI-MV, Linstow: Folie 15 von 24 Zur Dokumentation von Ursache und Wirkung ist es erforderlich: Zeitnah eine Behinderungsanzeige zu verfassen, welche sowohl die Ursache als auch deren Auswirkungen erläutert, so dass diese der Auftraggeber mit hinreichender Klarheit nachvollziehen kann. Weiterhin muss die Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers angezeigt werden. Darstellung des geplanten Bauablaufs ohne Störungen (Soll-Bauablauf). Darstellung des gestörten Bauablaufs mit Störungen (störungsmodifizierter Soll -Bauablauf). Erläuterung, dass sich die berücksichtigte Störung tatsächlich auf die Bauausführung ausgewirkt hat. Feststellung der Verzögerungen ( Annahmeverzug des Auftraggebers). VSVI-MV, Linstow: Folie 16 von 24

9 Grafische Darstellung der bauzeitlichen Auswirkungen: Nr. Vorgangsname Dauer Anfang Ende 1 Geplanter Bauablauf 42 t April 2014 Mai 2014 Juni 2014 Juli Bauabschnitt 1 20 t Auftragnehmer A 3 Umbau Verkehrssicherung 2 t Auftragnehmer B 4 Bauabschnitt 2 20 t Auftragnehmer A 5 Gestörter Bauablauf 52 t Bauabschnitt 1 20 t Auftragnehmer A 7 Umbau Verkehrssicherung 2 t Auftragnehmer B 8 Bauabschnitt 2 20 t Auftragnehmer A 9 Stillstandszeitraum 10 t Auftragnehmer A Stillstandszeitraum: 2 Wochen (entspricht 10 Arbeitstagen) VSVI-MV, Linstow: Folie 17 von 24 4) Berechnung eines Entschädigungsanspruches Verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gemäß 642 BGB (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Entschädigungsanspruch ist vergütungsähnlicher Ausgleich für die Vorhaltung der Leistungsbereitschaft. Vereinbarte Vergütung für nicht ausführbare Leistung während der Dauer des Verzuges - ersparte Aufwendungen - anderweitiger Erwerb = Entschädigung VSVI-MV, Linstow: Folie 18 von 24

10 Gestörte Ausführung Behinderung Anzeige Leistungsbereitschaft Wegfall Behinderung Anzeige Vorgang 1 Vorgang 2 Vorgang 3 Annahmeverzug Entschädigung für Vorhaltung Leistungsbereitschaft (Personal und Gerät, Baustelleneinrichtung, Gemeinkosten) Bauzeitverlängerung keine Entschädigung??? für Lohn- und Stoffpreiserhöhung, witterungsbedingte Folgen VSVI-MV, Linstow: Folie 19 von 24 Vereinbarte Vergütung für Dauer des Verzuges Bezeichnung Anzahl ME Kostensatz Kosten/ME Personal 4 Std. 32,00 128,00 Bagger 1 Std. 80,00 80,00 Betriebsstoffe 15 l/std. 1,50 22,50 Materialkosten 50 m³ 2,50 125,00 Einzelkosten der Teilleistungen 355,50 Gemeinkosten: 15 % 53,33 Gesamtkosten je Stunde 408,83 Kosten bei 2 Wochen Stillstand (80 Stunden) ,40 VSVI-MV, Linstow: Folie 20 von 24

11 Ersparte Aufwendungen Bezeichnung Anzahl ME Kostensatz Ersparte Kosten Personal 4 Std. 32,00 0% 0,00 Bagger 1 Std. 80,00 17% 13,60 Betriebsstoffe 15 l/std. 1,50 100% 22,50 Materialkosten 50 m³ 2,50 100% 125,00 Einzelkosten der Teilleistungen 161,10 Gemeinkosten: 15 % 25% 13,33 Gesamtkosten je Stunde 174,43 Kosten bei 2 Wochen Stillstand (80 Stunden) ,40 VSVI-MV, Linstow: Folie 21 von 24 Anderweitiger Erwerb Sofern der Auftragnehmer mit Personal und Gerät nicht auf der Baustelle war, hat er dieses anderweitig einsetzen können und somit anderweitigen Erwerb gehabt. Anderweitiger Erwerb liegt nur im Sinne eines Füllauftrages vor. Voraussetzung für einen Füllauftrag, wie bei einer Kündigung (vgl. 649 BGB): Der Auftragnehmer ist bis zur Behinderung (Kündigung) voll ausgelastet, so dass er keine neuen Aufträge hätte annehmen können. Durch die Behinderung (Kündigung) stehen Kapazitäten frei, so dass er nunmehr einen neuen Auftrag annehmen kann. Bei Leistungen, die fast ausschließlich von öffentlichen Auftraggebern beauftragt werden, wie zum Beispiel Tief-, Ingenieur- und Straßenbauleistungen, ist bei öffentlichen Vergabeverfahren üblicherweise von einer Frist von mindestens 3 Monaten bis zur Erlangung eines Füllauftrages auszugehen. VSVI-MV, Linstow: Folie 22 von 24

12 Kein Wagnis und Gewinn BGH, Urteil vom VII ZR 185/98, IBR 2000, 217 Der Anspruch aus 642 BGB umfasse im übrigen anders als 286 Abs. 1 BGB nicht entgangenen Gewinn und Wagnis. Umsatzsteuerpflicht BGH, Urteil vom VII ZR 280/05, IBR 2008, 202 Der gemäß 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zu Grunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. VSVI-MV, Linstow: Folie 23 von 24 Ergebnis 2 Wochen Behinderung durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers: Bezeichnung Betrag Vereinbarte Vergütung ,40 Ersparte Aufwendungen ,40 Anderweitiger Erwerb 0,00 Entschädigungsanspruch netto ,00 Entschädigungsanspruch brutto ,88 Entschädigungsanspruch ist vergütungsähnlicher Ausgleich für die Vorhaltung der Leistungsbereitschaft. VSVI-MV, Linstow: Folie 24 von 24

13 Leistungsprofil: Mit baubetrieblichen Beratungsdienstleistungen unterstützen wir öffentliche Bauverwaltungen, Bauunternehmen und Bauherren / Investoren. Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen Julius-Leber-Straße Braunschweig Telefon Fax bib@boetzkes.de als Sachverständigenbüro in folgenden Bereichen: Störungen im Bauablauf Ermittlung von Bauzeitänderungen und Mehrkosten für Auftragnehmer oder entsprechende Bewertung für Auftraggeber Nachtragsmanagement durch Nachweis und Prüfung konstruktiv geänderter oder zusätzlicher Leistungen Terminplanung und Fortschreibung baubegleitend sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer Kostenkontrolle der Planungs- und Baukosten baubegleitend sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer Frank A. Bötzkes Baubetriebsberater Baubegleitende Dokumentation Unterstützung des Auftragnehmers oder Auftraggebers während der Bauausführung hinsichtlich der Dokumentation, zum Beispiel Bautenstandsdokumentation, Behinderungs- und Bedenkenanzeigen, Bautagesberichte und Fortschreibung von Bauzeitenplänen Verzögerte Vergabe mit Feststellung angepasster Bauzeiten und angepasster Baukosten Ermittlung von Verlegezeiten bei Bewehrungsarbeiten in Stahlbetonbauteilen mit dem Bewehrungs-Leistungs-Nomogramm Abrechnung gekündigter Bauverträge Baubegleitende Unterstützung für beide Vertragsparteien gemeinsam als baubetrieblicher Schlichter oder Wirtschaftsmediator Seminare zu den baubetrieblichen Themen Störungen im Bauablauf, Nachtragsmanagement, Verzögerte Vergabe, Bauablauf: Planung und Steuerung sowie Abrechnung gekündigter Bauverträge Als von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen erstatte ich bundesweit Privatgutachten, Schiedsgutachten und Gerichtsgutachten. Seite 1 von 2 Z:\2016\00-Seminare\ VSVI-MV\ BIB-Leistungsprofil-kurz.docx

14 Auswahl von Referenzen Öffentlicher Auftraggeber Amt für Straßen- und Verkehrswesen, Dillenburg Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat StB 14, Kostenmanagement, Vergabecontrolling, Bonn DBE: Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbh, Peine DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, Berlin Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V., Braunschweig GIB Gesellschaft für integrierte Abfallbehandlung und Beseitigung mbh, Brake Hamburg Port Authority AöR, Hamburg Hansestadt Lübeck, Bereich Verkehr infra Infrastrukturgesellschaft Region Hannover GmbH Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost, Dessau-Roßlau und West, Halberstadt Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassungen Trier und Koblenz Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer, Hansestadt Hamburg Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck Landgerichte Dresden, Göttingen und Hamburg Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals in Hannover, Hannover Neuland Wohnungsbaugesellschaft, Wolfsburg Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart, Straßenwesen und Verkehr, Baureferate Region Hannover, Fachbereich Verkehr, Hannover Staatliches Bauamt Bayreuth Städte Bonn, Braunschweig, Chemnitz, Peine, Salzgitter, Wolfenbüttel Stadtentwässerung Hannover, Hannover Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH Straßenbauämter Chemnitz, Leipzig, Schwerin, Zwickau Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen und Kiel-Holtenau Bauunternehmen August Mainka GmbH & Co., Lingen August Reiners Wolgast, Niederlassung der August Reiners Bauunternehmung GmbH Diedrich Schröder GmbH & Co. KG, Bremervörde Ed. Züblin AG, Niederlassung Hamburg Gebr. Stolz GmbH & Co. KG, Hammelburg Geiger + Schüle Bau GmbH, Ulm Groth & Co. (GmbH & Co.) Bauunternehmung, Pinneberg Hastrabau-Wegener GmbH & Co. KG, Langenhagen Heitkamp Ingenieur- und Kraftwerksbau GmbH, Berlin Hochtief Construction AG, Niederlassung Hannover Hochtief Solutions AG, Niederlassung Düsseldorf IBROBAU GmbH, Hildesheim Kögel Bau GmbH & Co. KG, Bad Oeynhausen Köster AG, Bereiche Braunschweig und Osnabrück Kurt Zech GmbH, Niederlassung Hannover Leonhard Weiss GmbH & Co. KG, Straßenund Tiefbau Göppingen Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG, Berlin und Langenhagen Männig Trockenbau GmbH, Barleben MBM Metallbau Dresden GmbH, Dresden R&M Ausbau Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main und München Siemens AG, Infrastructure & Cities Sector, Building Technologies Division, Hannover und Frankfurt am Main Spitzke AG, Großbeeren Strabag AG, Direktion Straßenbau Hamburg, Bereich Hannover und Rostock sowie Direktion Straßenbau Sachsen-Anhalt / Thüringen, Magdeburg Wayss & Freytag Ingenieurbau AG, Hamburg Wolff & Müller Regionalbau GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung Stuttgart Wolff & Müller Tief- und Straßenbau GmbH & Co. KG, Zweigniederlassungen Heidelberg und Künzelsau Referent von Fachseminaren Arbeitsbereich für Baubetrieb, Bauwirtschaft und Baumanagement (i3b) Institut für Konstruktion und Materialwissenschaften Leopold-Franzens Universität Innsbruck Bauakademie Nord (Bauindustrieverband Niedersachsen-Bremen), Hannover und Bremen Baugewerbeverband Niedersachsen, Hannover Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg e. V., Potsdam Bayerischer Bauindustrieverband e. V., München Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern, Zentrale Rostock Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure, Landesverband Nordrhein- Westfalen Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V., Bonn Deutsche Gesellschaft für Baurecht, Arbeitskreis Nord, Hannover Deutscher Abbruchverband e. V., Köln Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW), Berlin-Blankenburg id Verlags GmbH (Immobilien- und Baurecht IBR), Mannheim Ingenieurbautage, Freiburg im Breisgau Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung Magdeburg Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Koblenz Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer, Hansestadt Hamburg Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Baden-Württemberg Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.v., Braunschweig Regierungspräsidium Tübingen, Straßenwesen und Verkehr, Abteilung 9 - Landesstelle für Straßenwesen (LST), Stuttgart Stadt Leipzig, Tiefbauamt Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure (VSVI) Baden- Württemberg, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Wasserstraßen-Neubauamt Aschaffenburg Wolff & Müller Holding GmbH & Co. KG, Stuttgart Leistungsprofil Seite 2 von 2 Z:\2016\00-Seminare\ VSVI-MV\ BIB-Leistungsprofil-kurz.docx

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