DR. KNAPP UND KOLLEGEN

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1 DR. KNAPP UND KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER Dr. Knapp & Kollegen Favoritegärten Ludwigsburg Dr. jur. Helmut Knapp Gesellschaftsrecht Handelsrecht Arbeitsrecht Handelsvertreterund Vertriebsrecht (Tätigkeitsschwerpunkte) Auftretungsberechtigt vor allen deutschen Gerichten mit ausnahme BGH in zivilsachen Elmar Giesing Mai 2007 Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Kaufrecht Mietrecht (Tätigkeitsschwerpunkte) Barbara Rudolph-Knapp Steuerberaterin Vermeiden Sie Forderungsausfälle Sicherung von Werklohnforderungen durch: ordnungsgemäße Auftragserteilung/ ordnungsgemäße Abrechnung/ Abnahme der Werkleistung Steuerberatung Steuerrecht Favoritegärten Ludwigsburg Tel.: (07141) Fax: (07141) Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen mit vorliegendem Schreiben einige Punkte aufzeigen, deren Beachtung notwendig ist, damit eine rechtssichere Durchsetzung der Werklohnforderungen für durchgeführte Auftragsarbeiten - speziell Bauleistungen gewährleistet ist. A Problemstellung: Einwände des Auftraggebers Es kommt nicht selten vor, dass der Auftraggeber einer Werkleistung nach Abschluss der durchgeführten Arbeiten die Bezahlung der Rechnung verweigert. Dies geschieht in aller Regel insbesondere mit dem Hinweis auf etwaige Mängel des Bauprojekts bzw. dass bestimmte Arbeiten entweder gar nicht vereinbart oder nicht durchgeführt wurden. BANKVERBINDUNG Dresdner Bank BLZ Konto

2 Seite 2 von 7 Teilweise wird auch eingewendet, dass die geltend gemachte Werklohnforderung noch nicht fällig ist, da das Werk noch nicht abgenommen wurde. Damit ein Werklohnanspruch auch rechtssicher durchgesetzt werden kann, bedarf es zunächst des Nachweises einer ordnungsgemäßen Auftragserteilung (dazu näher unter B). Es muss weiter nachgewiesen werden können, dass ein bestimmter Werklohn verdient wurde (dazu näher unter C) und dass sichergestellt ist, dass die geltend gemachte Forderung auch fällig, d.h. zu diesem Zeitpunkt verlangt werden kann (dazu näher D). Schließlich ist auf die Möglichkeit der Einräumung einer Sicherheit durch den Auftraggeber zu achten (dazu näher unter E). B Ordnungsgemäße Auftragserteilung Es sollte eine ordnungsgemäße schriftliche Angebotserstellung vorliegen; d.h. die einzelnen durchzuführenden Arbeiten müssen nach Menge, Stückanzahl bzw. Massen genau aufgeführt Was den zu vereinbarenden Preis betrifft, besteht die Möglichkeit, insbesondere auf der Basis eines Pauschalpreises oder eines Einheitspreis abzurechnen. Die Unterschiede bzw. die jeweiligen Vor- und Nachteile müssen beachtet I. Pauschalpreis Beim Pauschalpreis ist es so, dass die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet wird. Deshalb sind grundsätzlich alle Einzelleistungen abgegolten, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese erforderlich sind. Abweichungen hiervon sind insoweit nur möglich, wenn entweder ein ausdrücklicher Nachtrag vereinbart wurde oder sich aus den einzelnen Gestaltungen der Pauschalpreisvereinbarung ergibt, dass gewisse Spielräume bestehen. Der Pauschalpreis kann, wenn zusätzliche Arbeiten, die zunächst nicht mit einkalkuliert wurden, aber zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, insoweit abgeändert II. Einheitspreisvertrag Beim Einheitspreisvertrag ist es hingegen so, dass Einheitspreise für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge und Maß, Gewicht o-

3 Seite 3 von 7 der Stückzahl anzugeben sind, bestimmt Bei der Abrechnung nach Einheitspreis ist insoweit darzulegen und zu beweisen, welche Bauleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Hier ist insbesondere die Vornahme eines (gemeinsamen) Aufmaßes besonders anzuraten. Wird ein gemeinsames Aufmaß vereinbart, kommt es zur Umkehr der Beweislast: Es ist danach Sache des Bauherrn, darzulegen und zu beweisen, dass die in dem gemeinsamen Aufmaß getroffenen Feststellungen unrichtig sind (so etwa, dass die angegebenen Massen tatsächlich nur in geringerem Umfang verwendet wurden). III. Stundenlohnvereinbarungen Es ist schließlich noch möglich, dass auch noch nach geleisteten Stunden abgerechnet wird. Hier muss der Unternehmer grundsätzlich nachweisen, welche Stunden im Einzelnen abgeleistet worden sind. Besondere Bedeutung haben hier die so genannten Rapportzettel (Stundenlohnzettel). Diese sind dem Bauherrn regelmäßig zur Unterschrift vorzulegen. Unterschreibt der Bauherr die Stundenzettel, so ist er grundsätzlich daran gebunden, es sei denn, er kann beweisen, dass die Zettel unrichtig oder die berechneten Stunden unangemessen hoch (im Vergleich zur Leistung) sind und dass er deren Unrichtigkeit oder Unangemessenheit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat. Die unterschriebenen Stundenlohnzettel haben deshalb die Wirkung einer Beweislastumkehr. Werden Stundenzettel verwendet, muss genau darauf geachtet werden, dass die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar beschrieben sind. Es sollte also möglichst detailliert aufgeführt werden, welche konkreten Arbeiten erledigt worden sind (ggf. Angabe des entsprechenden Materials). Der reine Vermerk Arbeit nach Angabe reicht etwa dazu nicht aus. Der Bauunternehmer sollte sich mithin nach alledem alles abzeichnen lassen. IV. Schriftliche Auftragsbestätigung Bei allen Vertragstypen ist es wichtig, dass eine schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers vorliegt.

4 Seite 4 von 7 Oft ist es leider so, dass über die genaue Auftragserteilung keine schriftlichen Unterlagen vorliegen; dies kann sich als sehr nachteilhaft erweisen, da dann nicht dargelegt werden kann, welche konkreten Positionen vereinbart worden sind. V. Geltung der VOB Was die Frage der Geltung der VOB betrifft, so ist zu beachten, dass die VOB nicht automatisch gilt, d.h. sie ist kein Gesetz, sondern sie muss vereinbart Bei einer vertraglichen Vereinbarung gegenüber einer Privatperson (kein Unternehmer) ist es so, dass die Geltung der VOB vereinbart werden muss. Zudem müssen die VOB-Regelungen übergeben Deshalb reicht der reine Hinweis: Es gilt die VOB ohne Übergabe der Bedingungen nicht aus. VI. Vergütung für Vorarbeiten Zu beachten ist, dass soweit keine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt die Kosten für Vorarbeiten (wie etwa Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, Mengenberechnungen, Kostenvoranschläge etc.) nicht automatisch zu vergüten sind. Insoweit ist auch auf 632 Abs. 3 BGB zu verweisen, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Soll es vergütet werden, ist dies zu vereinbaren. Im Falle der Auftragserteilung kann die Vergütung dann evtl. wieder entfallen. C Ordnungsgemäße Rechnungserstellung Die Rechnungserteilung seitens des Auftragnehmers muss nachvollziehbar sein und die einzelnen abzurechnenden Positionen erkennen lassen. Zugleich sollte eine Zahlungsfrist gesetzt werden, um den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Im Falle der Beauftragung eines s können dann dessen außergerichtliche Gebühren soweit die Werklohnforderung berechtigt ist als Verzugsschaden vom Auftraggeber verlangt Ist die Geltung der VOB vereinbart, so sind bestimmte Anforderungen bei der Schlussrechnung einzuhalten, sonst ist die Werklohnforderung nicht fällig. Fälligkeitsvoraussetzung für die Werklohnforderung beim VOB-Vertrag ist, dass eine prüfbare Abrechnung vorliegt (vgl. insbesondere 14 VOB/B). Danach hat der Unternehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten entsprechend des Auftrages einzuhalten und die

5 Seite 5 von 7 in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. D Ordnungsgemäße Abnahme Fälligkeit der Werklohnforderung Es ist darauf zu achten, dass der Bauherr das Werk abgenommen hat. Abnahme bedeutet die Anerkennung sowie Billigung der Bauleistung. I. Ausdrückliche Abnahme Die Abnahme kann ausdrücklich erfolgen, etwa bei einem Besichtigungstermin, in dem der Bauherr ein förmliches Abnahmeprotokoll unterschreibt. II. Konkludente Abnahme Eine Abnahme ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Fälle der schlüssigen Abnahme sind etwa die vorbehaltslose Zahlung des restlichen Werklohns die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werkes der Bezug des Hauses die Übergabe des Hausschlüssels an den Erwerber nach Besichtigung des Hauses die regelmäßige Nutzung des Werks oder der Bauleistung die Einwilligung in den Abbau eines Gerüstes III. Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung, 641 a BGB Ferner kann eine Abnahme auch durch Erteilung einer so genannten Fertigstellungsbescheinigung nach 641 a BGB erfolgen. Hier bestätigt ein beauftragter Gutachter, dass das entsprechende versprochene Werk frei von Mängeln hergestellt worden ist. IV. Abnahme nach Fristablauf Schließlich kann eine Abnahme auch durch Fristablauf eintreten, vgl. 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. Hiernach steht es einer Abnahme gleich, wenn der Auftraggeber das erstellte Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (verpflichtet ist er insbesondere dann, wenn allenfalls unwesentliche Mängel vorliegen).

6 Seite 6 von 7 E Sicherung der Werklohnansprüche Gerade bei insolventen Auftraggebern besteht die Gefahr, dass auch bei einem titulierten Anspruch die Durchsetzung der Forderung nicht verwirklicht werden kann. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber vorab dem Auftragnehmer eine entsprechende Sicherheit gewährt. Hier ist insbesondere auf 648 BGB zu verweisen. Danach kann der Unternehmer eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt und dass der Besteller auch Eigentümer des Baugrundstücks ist. Der Unternehmer kann hier eine so genannte Vormerkung durch einstweilige Verfügung im Grundbuch eintragen lassen. Diese hat rangwahrende Wirkung, d.h. bei einer späteren Eintragung der Sicherungshypothek und der Durchsetzung der Hypothek ist der Auftragnehmer, der bereits eine Vormerkung im Grundbuch hat, besser gestellt. Ferner hat der Unternehmer eines Bauwerks gemäß 648 a BGB Anspruch auf eine Sicherheit, auch wenn der Besteller nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Sicherheit kann durch eine Garantie oder durch ein sonstiges Zahlungsversprechens eines Kreditinstituts eingeräumt Voraussetzung für die Bauhandwerkssicherung nach 648 a BGB ist, dass dem Unternehmer ein durchsetzbarer Werklohnanspruch zusteht, also insbesondere keine Mängel vorliegen, die den Werklohnanspruch mindern. Die Durchsetzung der oben genannten Sicherheiten kann dabei parallel mit der Durchsetzung des Werklohnanspruches verwirklicht F Zusammenfassende Übersicht Bei der Durchführung von Werk(Bau)-leistungen sollte mithin insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden:

7 Seite 7 von 7 Erstellung eines ordnungsgemäßen Vertragsangebots, das die genauen Positionen und bestimmte Preise ausweist. Schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber. Bei Stundenlohnvereinbarung: Ordnungsgemäße Erstellung von Stundenlohnzetteln und entsprechende Abzeichnung durch den Auftraggeber. Ändert sich der Auftragsumfang, sollte schriftlich ein Nachtrag vereinbart Ordnungsgemäße Rechnungserstellung, welche die einzelnen Positionen ausweist. Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes (insbesondere bei Einheitspreis). Sicherstellung der Abnahme des Werks. Bestellung einer Sicherheit durch den Auftraggeber (Sicherungshypothek, Bauhandwerksicherung, Garantie einer Bank etc.) Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Schreiben einen kurzen Überblick über die rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Verwirklichung eines Werklohnanspruches geben konnten. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, oder bei der Realisierung Ihrer Forderung Schwierigkeiten haben, stehen wir jederzeit gerne für Sie zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Helmut Knapp Elmar Giesing

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