Allgemein: Vorteile, die sich aus den drei Funktionen des Geldes ergeben:

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1 2. Die Vorteile der Europäischen Währungsunion 2.1 Mehr Wettbewerb auf den Güter- und Finanzmärkten Allgemein: Vorteile, die sich aus den drei Funktionen des Geldes ergeben: Zahlungsmittel Rechnungseinheit Wertspeicher a) Einheitliches Zahlungsmittel, d.h. Einsparung von Transaktionskosten, die durch das Nebeneinander nationaler Währungen entstehen: Kosten des Umtauschs von Bargeld (Reiseverkehr) Kosten von Banküberweisungen zwischen nationalen Währungsräumen Wegfall von Kurssicherungskosten für Unternehmen, die aus dem Währungsraum importieren oder in den Währungsraum exportieren b) Einheitliche Rechnungseinheit, d.h. Einsparung von Informationskosten, die durch den Vergleich der Preise identischer oder ähnlicher Güter in unterschiedlicher Währung entstehen. Viele Ökonomen erwarteten sich hiervon besonders große Vorteile. c) Einheitlicher Wertspeicher, d.h. Wegfall der Währungsgrenzen für Finanzinstitute (Banken und Versicherungen), die durch aufsichtsrechtliche Bestimmungen gegeben sind ( Marktrisiken gemäß Grundsatz I im Rahmen von 10 KWG). Aus a) bis c) folgt mehr Wettbewerb auf den Güter- und Finanzmärkten der Währungsunion. Mehr Wettbewerb führt aus einer statischen Sichtweise zu höheren Renten der Konsumenten. Aus einer dynamischen Sicht kommt es zu mehr Innovation und zu größeren Produktivitätsfortschritten. Diese Effekte lassen sich bisher jedoch nicht empirisch nachweisen. Wirtschaftliche Dynamik in Euroraum war seit 1998 recht verhalten. Auch der Warenaustausch innerhalb der EWU hat nicht besonders stark zugenommen. 2.2 Bessere internationale Stellung des Euro-Finanzmarktes im Vergleich zu den früheren nationalen Finanzmärkten Die internationale Rolle einer Währung lässt sich wiederum anhand der drei Geldfunktionen strukturieren: a) Zahlungsmittel b) Rechnungseinheit: Ölpreise Ankerwährung für Festkurssysteme oder Managed floating Anleihen c) Wertspeicher Private Anleger Notenbanken (Reservewährung)

2 Die Euro-Finanzmärkte (Geldmarkt und Kapitalmarkt) sind größer als die vor der EWU bestehenden nationalen Finanzmärkte. Ein größerer Finanzmarkt zeichnet sich durch eine höhere Liquidität und damit auch durch bessere Konditionen für Kreditnehmer und geber aus. Der Euro-Finanzmarkt ist also attraktiver als die bisherigen nationalen Märkte Glaubwürdigere Geldpolitik auf der europäischen Ebene als unter einer nationalen Regie 1 Siehe dazu: THE INTERNATIONAL ROLE OF THE EURO, EVIDENCE FROM BONDS ISSUED BY NON-EURO AREA RESIDENTS*, by André Geis, Arnaud Mehl and Stefan Wredenborg. ECB-Occasional Paper,

3 Problem vieler Notenbanken in den achtziger und neunziger Jahre: Mangelnde Glaubwürdigkeit, d.h. Inflationserwartungen, die relativ hoch und allgemein Unsicherheit über die Inflationsentwicklung. Folge: Risikoprämien auf die Zinsen, vor allem bei langfristigen Anlagen. Dies ist nachteilig für die Investitionstätigkeit EZB ist eine im Vergleich zu den nationalen Notenbanken sehr gut von politischem Einfluss abgeschirmte Institution und deshalb sehr glaubwürdig. Risikoprämien sind daher heute sehr viel geringer als zu Beginn der neunziger Jahre. Resultat sehr niedrige langfristige Zinsen 1 2,0 1 0,0 8,0 Japan Großbritannien USA Euroland.. 6,0 4,0 2,0 0, Hohe Glaubwürdigkeit der EZB resultiert aus folgenden Punkten: o allgemein in den Statuten verankerte Unabhängigkeit (Lange Amtzeiten, keine Wiederwahl) o hohe Diversifikation bei der Auswahl der Entscheidungsträger o auch nur sehr geringer informeller Einfluss der einzelnen nationalen Regierungen o keine einheitlichen Wahltermine in den Mitgliedsländern, deshalb auch keine politischen Konjunkturzyklen o Status ist EG-Vertrag verankert und deshalb sehr viel schwerer zu verändern als ein nationales Gesetz o Kreditvergabe an die nationalen Regierungen ist verboten. o Wegen unterschiedlichen Verschuldungsniveaus ist der Anreiz zur Inflationierung der Staatsschuld geringer als bei einer rein nationalen Geldpolitik in Ländern mit einem sehr hohen Schuldenstand Vorteile in der internationalen Währungskooperation Eine globale Kooperation in der Währungspolitik ist bei drei großen Blöcken (Euro, Dollar, Yen) zumindest theoretisch leichter zu realisieren als wenn es noch die früheren nationalen Währungen geben würde.

4 2.5 Vorteile im Vergleich zu einem System frei-flexibler Wechselkurse Theorie flexibler Kurse: Marktbestimmte Kurse werden von makroökonomischen Fundamentaldaten bestimmt. Realität: o Es kann kurzfristig zu starken Kursschwankungen kommen ( volatility ). Dies führen bei Ländern mit einer sehr hohen Handelsverflechtung und einer großen räumlichen Nähe zu negativen Auswirkungen auf den Einzelhandel. o Es kann mittelfristig zu Kursbewegungen kommen, die stark von den Fundamentaldaten (insbesondere Inflationsratenunterschiede) abweichen ( misalignments ). Das führt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen der Anbieter des Landes mit einer zu stark aufwertenden Währung ( reale Aufwertung ). Beispiel starke Aufwertung des Pfund Sterling in den Jahren 1996/97 und des japanischen Yen in der ersten Hälfte der neunziger Jahre Schaubild: Realer effektiver Wechselkurs des japanischen Yen und des Pfund Sterling Q1 1981Q2 1982Q3 Japan Großbritannien 1983Q4 1985Q1 1986Q2 1987Q3 1988Q4 1990Q1 1991Q2 1992Q3 1993Q4 1995Q1 1996Q2 1997Q3 1998Q4 2000Q1 2001Q2 2002Q3 2003Q4 In einer Währungsunion wird der reale Wechselkurs nur noch bestimmt von o der nationalen Lohnpolitik und o der nationalen Produktivitätsentwicklung Länder erhalten Wettbewerbsvorteile nicht mehr durch den Wechselkurs, sondern nur noch, wenn sie eine günstige Produktivitätsentwicklung oder einer moderate Lohnpolitik aufweisen. 2.7 Vorteile gegenüber einem System fester Wechselkurse Spekulative Attacken mit nachteiligen Effekten auf die nationale Zinspolitik entfallen. Gefahr, dass ein einzelnes Land eine inflationäre Geldpolitik verfolgt, die sich nachteilig auf das gesamte Festkurssystem auswirkt, entfällt.

5 Zinsniveau wird nicht von der Leitwährungs-Notenbank nach den Erfordernissen des Leitwährungslandes bestimmt, sondern von gemeinsamer Notenbank nach den Erfordernissen des gesamten Währungsraums. Kapitel II. 2: Stabilitäts- und Wachstumspakt 1. Grundidee: Die Regeln des Vertrags von Maastricht (Artikel 104 EG-Vertrag, siehe unten) über ein übermäßiges Defizit sind nicht stringent genug, um für eine ausreichende makroökonomische Stabilität in der Währungsunion zu sorgen. 2. Grundidee: Deshalb muss in normalen Zeiten ein ausgeglichener Haushalt oder sogar ein leichter Überschuss gegeben sein, um die automatischen Stabilisatoren in einer Rezession angemessenen wirken zu lassen. Dazu ist jedes Mitgliedsland verpflichtet, jährlich ein Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramm vorzulegen. Für Deutschland lauten die aktuellen Werte wie folgt: Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Länder über einen ausreichenden Spielraum verfügen, um bei konjunkturellen Schocks ein Wirken der automatischen Stabilisatoren zu ermöglichen. 3. Grundidee: Es besteht ein Zusammenhang zwischen Defiziten und Inflationsentwicklung eines Landes. Realität: Länder mit hohen Defiziten weisen aber niedrige Inflationsraten auf (Deutschland) und vice versa (Spanien). Ursache: Defizite werden vor allem durch die wirtschaftliche Dynamik eines Landes bestimmt. Länder mit schwacher Wirtschaftsentwicklung weisen deshalb niedrige Inflationsraten und schwache Staatseinnahmen, aber hohe Staatsausgaben (insbesondere für die Arbeitslosen auf).

6 y = x R 2 = Budgetsaldo D Inflationsrate Grundsätzliches Problem des Paktes: Die Finanzpolitik in der Währungsunion wird ausschließlich aus einer nationalen Perspektive betrachtet: Entspricht das Defizit dem nationalen Stabilitätsprogramm und liegt es unter der 3% Grenze?. Dabei blieb völlig unberücksichtigt, ob es im Währungsraum insgesamt zu einer angemessenen Fiskalpolitik kommt. Di Erfahrung zeigt, dass auf diese Weise in den letzten Jahren eine völlig passive Fiskalpolitik im Euroraum betrieben wurde, während in den Vereinigten Staaten oder in Großbritannien eine antizyklische Fiskalpolitik verfolgt wurde. Dies war wesentlich dafür verantwortlich, dass die wirtschaftliche Dynamik in Euroland seit 2001 sehr viel schlechter verläuft als in den USA oder in Großbritannien. Schaubild: Strukturelles, d.h. um konjunkturelle Einflüsse bereinigtes Defizit

7 USA Euroraum Deutschland Schaubild: Wachstumsrate des realen BIP USA Euroraum Deutschland Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die kleineren Mitgliedsländer der Währungsunion in den letzten Jahren eine tendenzielle prozyklische Fiskalpolitik verfolgt haben.

8 Austria France Ireland Netherlands Spain Belgium Germany Italy Portugal Artikel 104 EG-Vertrag (Auszüge) (1)Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite. (2)Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran, a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.. (3)Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. 5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor. (6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls ab zugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht. (7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht. (8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen. (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann

9 der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.. (11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich - von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen, - die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedsstaat zu überprüfen, - von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, - Geldbußen in angemessener Höhe verhängen. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit [Amtsblatt L 209 vom ] 1. Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert (3 % des BIP), so gilt der Referenzwert als ausnahmsweise und vorübergehend überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt; wenn dies auf einen schwer wiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist (wenn das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) innerhalb eines Jahres um mindestens 2 % zurückgegangen ist). Hat die Kommission den Bericht angenommen, den sie erstellt, wenn ein Mitgliedstaat die Konvergenzkriterien nicht erfüllt, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme ab. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung dieser Stellungnahme dem Rat eine Stellungnahme und eine Empfehlung zur Entscheidung vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission entscheidet der Rat innerhalb von drei Monaten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Stellt der Rat fest, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so spricht er gleichzeitig Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat aus. Der Rat setzt dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von vier Monaten für das Ergreifen wirksamer Maßnahmen. Das übermäßige Defizit sollte in dem Jahr korrigiert werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. 4. Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des übermäßigen Defizits keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen. Bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund seiner Empfehlungen wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf öffentlich bekannt gegebene Erklärungen des betreffenden Mitgliedstaats. 5. Innerhalb eines Monats, nachdem der Rat festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden, kann der Rat den betreffenden Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen. 6. Kommt der Mitgliedstaat den getroffenen Beschlüssen des Rates nicht nach, so trifft der Rat spätestens zwei Monate, nachdem der Mitgliedstaat in Verzug gesetzt worden ist, in der Regel den Beschluss, Sanktionen zu verhängen.

10 7. Zwischen der Meldung der Zahlen, die das Bestehen eines übermäßigen Defizits anzeigen, und dem Beschluss, Sanktionen zu verhängen, dürfen nicht mehr als zehn Monate liegen. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt. Beschließt der Rat, Sanktionen (die nicht in einer Umwandlung von Einlagen in Geldbußen bestehen) zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss spätestens zwei Monate nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche dieser Sanktionen aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach diesen Meldeterminen. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen des Rates tätig wird; wenn der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat auf Grund einer Inverzugsetzung des Rates tätig wird. Der Zeitraum des Ruhens des Verfahrens wird nicht in die Frist für die Inverzugsetzung und Verhängung von Sanktionen einbezogen. Der Rat kann einen teilnehmenden Mitgliedstaat ersuchen, ihm nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können, wenn dieser teilnehmende Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchführt oder sie sich nach Auffassung des Rates als unangemessen erweisen; wenn aus den ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervorgeht, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in den Empfehlungen festgelegten Frist korrigiert worden ist. 11. Die Sanktionen bestehen in einem ersten Schritt in einer unverzinslichen Einlage bei der Gemeinschaft. Der Betrag dieser Einlage setzt sich zusammen aus: einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP; einer variablen Komponente in Höhe von einem Zehntel der Differenz zwischen dem Defizit (ausgedrückt als Prozentsatz des BIP des Jahres, in dem das Defizit als übermäßig beurteilt wurde) und dem Referenzwert (3 %). In jedem Folgejahr kann der Rat zur Verschärfung der Sanktionen eine zusätzliche Einlage beschließen, die einem Zehntel der Differenz zwischen dem als Prozentsatz des BIP des Vorjahres ausgedrückten Defizit und dem Referenzwert in Höhe von 3 % des BIP entsprechen muss. Der jährliche Betrag der Einlagen darf die Obergrenze von 0,5 % des BIP nicht überschreiten. 12. Eine Einlage wird in der Regel in eine Geldbuße umgewandelt, wenn das übermäßige Defizit nach Auffassung des Rates zwei Jahre nach dem Beschluss nicht korrigiert wurde.

11 Das Defizitverfahren im Stabilitäts- und Wachstumspakt Defizit > 3% Kommission erstellt Bericht, berücksichtigt dabei sonstige einschlägige Faktoren NEU: internationale Solidarität, europäische Politikziele (dt. Einheit) können berücksichtigt werden. ausnahmsweise und vorübergehend überschritten - außergewöhnliches Ereignis - reales BIP um mehr als 2% gesunken NEU: - negative Wachstumsrate - geringes Wachstum. Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses innerhalb von zwei Wochen. Stellungnahme und Empfehlung der Kommission an den Rat. Rat entscheidet innerhalb von drei Monaten, ob übermäßiges Defizit vorliegt. Rat stellt übermäßiges Defizit fest. Empfehlung an das Mitgliedsland mit einer Frist von vier Monaten für das Ergreifen wirksamer Maßnahmen keine wirksamen Maßnahmen Land wird in Verzug gesetzt! Verfahren ruht, wenn Mitgliedsland Maßnahmen ergreift

12 Zwei Monate nach in Verzug setzen erfolgt Sanktion (Insgesamt zehn Monate) Korrektur im Jahr nach Feststellung NEU: zwei Jahre nach Feststellung unverzinsliche Einlage bei Gemeinschaft - 0,2% des BIP - 10% von Differenz zwischen Defizit und Referenzwert (Bsp. 6 Mrd. x 2% = 120 Mio.) Maximal: 0,5% des BIP Geldbuße, wenn übermäßiges Defizit zwei Jahren nach Beschluss nicht korrigiert wird.

13 Im Jahr 2005 wurde Pakt wie folgt reformiert:

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