Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /02 Leitsätze: 1. Zur Durchführung des Verhandlungsverfahrens hat die Vergabestelle nach Art. 19 Abs. 2 DKR die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihre Angebote einzureichen. Der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beizufügen. U.a. umfasst die Aufforderung damit mindestens die Vertragsunterlagen (Vertragsentwurf), Frist für den Eingang der Angebote und Angabe der für die Erteilung des Zuschlags maßgeblichen Auftragskriterien. 2. Werden die Auftragskriterien weder in der Vergabebekanntmachung noch in der Aufgabenbeschreibung noch in sonstiger Weise vor Beginn des Vorstellungstermins den Teilnehmern am Verhandlungsverfahren mitgeteilt, so führt dies zur Unmöglichkeit der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsverfahrens und zur Unmöglichkeit der Wertung ( 16 Abs. 2 i.v.m. Abs. 3 VOF). 3. Sind in der Vergabebekanntmachung Mindestbedingungen benannt, so handelt es sich hierbei nach dem objektiven Empfängerhorizont um die Mindest-Auswahlkriterien gemäß 10 Abs. 1 VOF und nicht um Zuschlagskriterien gemäß 16 Abs. 3 VOF. 4. Gemäß 18 VOF ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Aus dem Vergabevermerk soll nicht nur hervorgehen, weshalb der bevorzugte Bewerber den Auftrag erhält, sondern es muss auch nachvollziehbar dargestellt sein, weshalb die anderen Teilnehmer am Verhandlungsverfahren im Vergleich zum bevorzugten Bewerber bei der Bewertung ein schlechteres Ergebnis erzielen. Das Verhandlungsverfahren ist so zu protokollieren, dass die Fragen und die Antworten der Bewerber festgehalten werden und die Wertung von der Vergabekammer nachvollzogen werden kann. Nachprüfungsantrag: Vergabestelle:... (Antragstellerin - ASt)..., Bevollmächtigte:... (Vergabestelle - VSt) Beigeladene:... Bauvorhaben: Errichtung von... Fachlos: Generalplanerleistung

2 - 2 - Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erlässt auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Oberregierungsrätin Schwarz, den hauptamtlichen Beisitzer Baudirektor Brand und die ehrenamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Schoemig folgenden B e s c h l u s s : 1. Es wird festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Vergabestelle wird verpflichtet, das Verhandlungsverfahren und die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen. 2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Gebühr für dieses Verfahren wird auf 2.650,-- festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen. 4. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. S a c h v e r h a l t : Die VSt forderte mit Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Absendung der Bekanntmachung: xx.xx.2002) zu Teilnahmeanträgen für ein Verhandlungsverfahren zur Dienstleistung eines Architekturbüros für die Generalplanerleistung zur Errichtung von... gemäß 15, 73 HOAI auf. Als Mindestbedingungen wurden unter Nr. 12 der Bekanntmachung folgende Angaben des Dienstleistungserbringers verlangt: - Eine Erklärung, dass der Dienstleistungserbringer freiberuflich tätig und von Gewerbebetrieben unabhängig ist; - Angaben über Umfang von beabsichtigten Unteraufträgen; - Angabe der verwendeten CAD-Programme und vorhandenen Arbeitsplätze;

3 Angabe des/der Programms/e zur Kosten- und Terminüberwachung; - Referenznachweis über vergleichbare, in dieser Zusammensetzung durchgeführte Projekte im Krankenhausbereich in den letzten 3 Jahren für jeden einzelnen Leistungsbereich; - Bisherige Zusammenarbeit mit Förderbehörden, insbesondere Regierung...; - Nachweis der Kosteneinhaltung durch Vergleich Kostenberechnung - Kostenanschlag - Kostenfeststellung für obige Referenzprojekte; - Nachweis der Termineinhaltung nach vorgegebenem Generalterminplan anhand obiger Referenzprojekte; - Persönliche Qualifikation des vorgesehenen Projekt- und Bauleiters durch Zeugniskopie und Angabe von Referenzprojekten; - Präsenz vor Ort, Erreichbarkeit, Anfahrtszeit; - Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Mitarbeiter und Führungskräfte und der für dieses Projekt vorgesehenen Personen. Unter Nr. 14 Sonstige Angaben war folgendes ausgeführt: Aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens ist eine intensive persönliche Präsenz sowohl in der Planungs- als auch in der Durchführungsphase erforderlich. Von den eingegangenen 20 Teilnahmeanträgen wurden nach einem Auswahlverfahren mit Schreiben vom sechs Ingenieurbüros, darunter die ASt und die Beigeladene, zu einer Vorstellung ihres Büros als Generalplaner am eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde ausgeführt, der Bauherr solle einen möglichst objektiven Eindruck über das Büro erhalten. Deshalb werde um Vorstellung des Büros und die bereits abgewickelten vergleichbaren Projekte durch den vorgesehenen Planungsleiter gebeten. Für die Präsentation stünden 30 Minuten und folgende Einrichtungen zur Verfügung: - Videobeamer - Overheadprojektor - Planwand Das Vorstellungsgespräch mit den sechs ausgewählten Bewerbern fand am statt. Laut Protokoll der Verhandlung mit den ausgewählten Generalplanern vom wurden für folgende Kriterien Punkte vergeben: - Präsentation des Teams - Referenzen vergleichbar - Eindruck des Projektleiters - fachliche Kompetenzen

4 - 4 - Die Wertungstabelle enthält des weiteren die Kriterien Auftreten des Generalplaners, HOAI - Mindestsätze, Qualität der Präsentation und persönlicher Eindruck, für die jedoch keine Punkte vergeben wurden, sondern eine Bewertung mit Worten erfolgte. Weitere Kriterien wie örtliche Bauleitung, Kostenplanung, Erfahrungen im KHG etc. wurden bei den Bewerbern teilweise im Protokoll ohne Punktevergabe bewertet. In der Vergabeempfehlung wird folgendes ausgeführt: Anzumerken ist, dass alle Bewerber, die zur Vorstellung ihres Büros eingeladen wurden, aufgrund ihrer Bewerbungsunterlagen und der Auswertung geeignet sind, die geforderten Leistungen zu erbringen. Die Präsentation der eingeladenen Bewerber hat die Aussagen der Bewerbungsunterlagen bestätigt. Nach eingehender Beratung innerhalb des Projektteams wird die Beigeladene für die Vergabe der Dienstleistungen vorgeschlagen. Die Beigeladene verfügt mit ihrem Planungsteam über die nötigen Fachkompetenzen, um die Generalplanerleistung vollständig und umfassend erbringen zu können. Die Referenzen sind sowohl qualitativ als auch quantitativ für das anstehende Vorhaben aussagekräftig. - Die Abstimmung mit den Förderbehörden hat gezeigt, dass die Beigeladene sehr flexibel auf die Anregungen seitens der Ministerien und Regierungsstellen reagiert. Die Förderbehörden haben sich bisher sehr positiv zur Planungs- und Zusammenarbeit geäußert. - Von der Nutzerseite (ärztliche Leitung, Pflegedienstleitung) ist die Fachkompetenz und Flexibilität der Beigeladenen in höchstem Maße anerkannt. - Die sehr weit reichende Vorplanung der Beigeladenen ist höchst wirtschaftlich, rational an den Bedarf angepasst und äußerst bestandsschonend. Dies ist auch von den Förderbehörden bestätigt worden. - Zum Team gehört als Medizinplaner die Fa.... (Herr...). Herr... verfügt aufgrund der Erarbeitung des Raum- und Funktionsprogramms sowohl für die... wie für das... über erhebliche Vorkenntnisse.

5 - 5 - Mit Schreiben vom , eingegangen bei der ASt am , teilte die... der ASt mit, dass sie bei der Präsentation ihr Büro aufschlussreich vorgestellt habe und bei ihr einen sehr guten Eindruck hinterlassen habe. Bei der anschließenden Beratung sei dennoch ein anderes Büro mit der Ausführung der Leistungen beauftragt worden. Mit Schreiben vom bat die ASt um Mitteilung der Gründe für die Absage ihrer Bewerbung. Mit Schreiben vom teilte die... der ASt mit, ihre Bewerbungsunterlagen seien, anhand der in der Veröffentlichung genannten Kriterien, positiv bewertet worden. Dies sei auch durch die Einladung zum Verhandlungsgespräch belegt worden. Bei der Auswertung der Unterlagen sei zunächst geprüft worden, ob Ausschlussgründe (gemäß VOF) vorlägen. Zudem sei die finanzielle und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der erwähnten Unterlagen geprüft worden. Dies habe folgende Kriterien betroffen: - Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Mitarbeiter, davon Führungskräfte - Versicherungsnachweise - Verwendetes CAD-Programm - Anzahl der Lizenzen - Verwendetes Kostenkontrollprogramm - Anzahl der Lizenzen. Weiterhin sei die fachliche Eignung der Bewerber bewertet worden. Hierzu seien folgende Kriterien herangezogen worden: - Existenzdauer des Büros - Kenntnisse im Förderrecht, Zusammenarbeit mit Förderbehörden - Vorlage von Referenzprojekten, die dem ausgeschriebenen Bauvorhaben entsprechen - Nachweis der Kosteneinhaltung Ihrer Projekte durch den Vergleich Kostenberechnung - Kostenanschlag - Kostenfeststellung - Nachweis der Termineinhaltung nach vorgegebenem Generalterminplan. Im Verhandlungsgespräch seien insbesondere beurteilt worden: - die persönliche Qualifikation und Fachkompetenz der vorgesehenen Projekt- und Bauleiter sowie der Fachplaner für die Technische Gebäudeausrüstung - die Darstellung der vorgesehenen Projektstruktur - die Abwicklung in ihrem Büro

6 die persönliche Integrität - das Kostencontrolling hinsichtlich Förderrecht - die Erfahrung im KHG sowie im HBFG. Die Auswertung der schriftlichen Unterlagen und das Ergebnis des Verhandlungsgesprächs seien von der Geschäftsführung des Krankenhauses... an den Direktor des... in Form einer Empfehlung weitergeleitet worden. Dieser habe der Vorstand des... in der Sitzung am zugestimmt. Nach gründlicher Abwägung aller Kriterien sei beabsichtigt, die Beigeladene mit den Generalplanerleistungen zu beauftragen. Die ASt bat daraufhin mit Telefax vom ergänzend zum Schreiben vom die Gründe und Vorzüge des ausgewählten Büros sowie die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung mitzuteilen. Die... teilte der ASt mit Telefax vom folgendes mit: Bereits in ihren Bewerbungsunterlagen habe die ASt dargestellt, dass die Hauptaufgabe des Generalplanerteams (Objektplanung) von ihr als Unterauftrag an das Büro... vergeben werde. Weder in den Bewerbungsunterlagen noch im Verhandlungsgespräch seien von der ASt die Projektstruktur, Fachzuordnungen und Kompetenzen der beteiligten Personen für das Projekt dargestellt bzw. genannt. Durch die Beigeladene sei dargestellt worden, dass sie anhand ihres Kostenkontrollprogramms in der Lage sei, die Kosten über den gesamten Projektverlauf, von der Kostenschätzung über Kostenberechnung/Kostenanschlag bis hin zur Kostenfeststellung - parallel nach Kostengruppen der DIN 276, Gewerken oder auch nach einer beliebigen Anzahl von Finanzierungsquellen - aufzuschlüsseln. Ein weiterer Vorteil sei, dass durch dieses Programm die Nebenkosten automatisch berechnet würden. Ebenfalls sei es möglich, nach Auswahlkriterien des Bauherrn die zu erwartenden Kosten jederzeit zu benennen. Mit Telefax vom rügte die ASt bei der VSt, dass wesentliche Verhandlungselemente fehlen würden.

7 - 7 - Es sei unter verkürzten Fristen ein Verhandlungsverfahren nach VOF über Generalplanerleistungen ausgeschrieben worden. Bei ihrem Verhandlungsgespräch am um Uhr habe lediglich die Vorstellung ihres Büros stattgefunden. Es seien keinerlei Auftrags- oder Vertragsbedingungen verhandelt worden. Weiterhin werde die Zulässigkeit der Fristverkürzung bezweifelt. Mit Telefax vom beantragte die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen in ihrem Rügeschreiben. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag am der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. Die VSt hat mit Schreiben vom die Vergabeakten vorgelegt und zum Nachprüfungsantrag Stellung genommen. Die Rüge hinsichtlich der Fristverkürzung sei unberechtigt, da die ASt mit der Veröffentlichung Kenntnis von der Bewerbungsfrist gehabt hätte. Gemäß 107 Abs. 3 Satz 2 GWB sei der Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Für die Auftragserteilung bzw. das Verhandlungsgespräch seien die 16 und 24 der VOF heranzuziehen. In diesen sei definitiv kein Ablauf bzw. Inhalt des Verhandlungsgespräches vorgegeben. Gemäß 16 Abs. 2 VOF sei bei der Entscheidung über die Auftragserteilung auf die erwarteten fachlichen, leistungsbezogenen Kriterien, insbesondere Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar zu berücksichtigen. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen. Im Verhandlungsgespräch mit den eingeladenen Büros sollte die persönliche Vorstellung des Projektpersonals erfolgen. Das hätten die meisten geladenen Bewerber auch so gemacht und dadurch ein für den Auftraggeber umfassendes Bild der professionellen Projektbearbeitung abgegeben.

8 - 8 - Die 10, 11 und 12 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die hier beispielhaft für Architektenleistungen genannt seien, gäben eindeutig die Honorargrundlagen vor und könnten somit nicht Gegenstand eines Verhandlungsgespräches sein. Mit Schreiben vom nahm die ASt zum Schriftsatz der... Stellung. Es werde noch einmal die Aussage bekräftigt, dass bei dem Verhandlungsgespräch am lediglich die Vorstellung ihres Büros stattgefunden habe. Es habe keine Rückfragen zu ihrem Kurzvortrag gegeben. Es seien keinerlei auftragsspezifische Fragen und Themen diskutiert oder verhandelt worden. Es sei kein Vertragsentwurf oder ähnliche, den zukünftigen Auftrag betreffenden Unterlagen, vorab von der VSt zur Verfügung gestellt worden oder während des Termins besprochen worden. Es sei kein Fragenkatalog zur Aufgabe besprochen worden, um eine Vergleichbarkeit der Bewerber zu gewährleisten. Auf eine Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom werde verwiesen. Die Nachvollziehbarkeit sei zudem nicht möglich. Es sei aus ihrer Sicht zu vermuten, dass dies als Scheinverhandlung durchgeführt worden sei und der eigentliche Auftragnehmer bereits festgestanden habe. Eine Verhandlung schließe richtigerweise mit einer Einigung auf eine bestimmte Honorierung ab. Das Architekturbüro... wurde am zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom gebeten, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Sie gehe davon aus, dass die Eignungsprüfung von Seiten... und die Auftragsvergabe durch den Bauherrn ordnungsgemäß erfolgte. Die Fünf-Wochen-Frist des 113 Abs. 1 Satz 1 GWB wurde gemäß 113 Abs. 1 Satz 2 GWB aufgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten bis einschließlich verlängert. Begründung: 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, soweit er sich gegen die Nichtdurchführung einer Verhandlung richtet.

9 - 9 - a) Die VSt ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 5 GWB in Verbindung mit 5 VgV die VOF anzuwenden haben. Der... e. V. ist als eingetragener Verein ( 1 Abs. 3 der Satzung des...) eine juristische Person des privaten Rechts. Sie erhält für Dienstleistungen, die mit der Errichtung von Krankenhäusern in Verbindung stehen, von Stellen, die unter 98 Nr. 1 GWB fallen, Mittel, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden. b) Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert von Euro nach 2 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich VOF in Verbindung mit 2 Nr. 3 VgV (veranschlagte Kosten ca. x,x Mio. Euro). Damit sind die Bestimmungen der VOF für die Vergabe der Leistungen anzuwenden. c) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfungsverfahren nach den 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig. d) Die ASt ist antragsbefugt, denn sie hat als Beteiligte am Verhandlungsverfahren ein Interesse am Auftrag. Sie hat zudem dargetan, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( 107 Abs. 2 GWB). e) Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt ( 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). f) aa) Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Fristverkürzung richtet. Dieser geltendgemachte Verstoß, der aufgrund der Bekanntmachung erkennbar war, wurde gemäß 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt. bb) Das Fehlen wesentlicher Verhandlungselemente wurde von der ASt gegenüber der VSt mit Schreiben vom unverzüglich gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt.

10 Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die ASt ist in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren und auf Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens gemäß 97 Abs. 7, Abs. 1 GWB verletzt. Zwar wird über die Vergabe freiberuflicher Leistungen im Rahmen einer wertenden Prognose entschieden. Dadurch ist dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BayObLG, Beschluss vom , Verg 14/01). Der Beurteilungsspielraum wird jedoch dann überschritten, - wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird, - wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, - wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder - wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird. Die VSt hat ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten, da sie kein den Bestimmungen des Vergabeverfahrens entsprechendes Verhandlungsverfahren durchgeführt hat. Das Verhandlungsverfahren wird nach 101 Abs. 4 GWB definiert als Verfahren, bei dem sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen wendet, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Verhandeln heißt in diesem Zusammenhang, dass der Auftraggeber Auftragsinhalt und Auftragsbedingungen festlegt und die potenziellen Auftragnehmer anbieten, zu welchen Konditionen sie die Leistung erbringen werden. Zur Durchführung des Verhandlungsverfahrens fordern nach Art. 19 Abs. 2 DKR die Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen. Der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beizufügen. U.a. umfasst die Aufforderung damit mindestens die Vertragsunterlagen (Vertragsentwurf), Frist für den Eingang der Angebote und Angabe der für die Erteilung des Zuschlags maßgeblichen Auftragskriterien (Kaufhold Mayerhofer Reichl, Die VOF im Vergaberecht, Rdn. 1 zu 16).

11 Die VSt hat über den Auftrag nicht gemäß 16 VOF entschieden. Nach 16 Abs. 1 VOF schließt der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bewerber, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Die VSt konnte kein ordnungsgemäßes Verhandlungsverfahren durchführen, da sie gegen 16 Abs. 3 VOF verstoßen hat, wonach in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben sind, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. In der Vergabebekanntmachung sind keine Auftragskriterien gemäß 16 Abs.2 VOF i.v.m. 16 Abs. 3 VOF enthalten. Die unter Ziffer 12 angegebenen Mindestbedingungen sind keine Auftragskriterien gemäß 16 Abs. 3 und Abs. 2 VOF. Nach dem objektiven Empfängerhorizont handelt es sich hierbei vielmehr um die Mindest- Auswahlkriterien gemäß 10 Abs. 1 VOF und nicht um Zuschlagskriterien gemäß 16 Abs. 3 VOF. Wenn die VSt hiermit die Auftragskriterien hätte festlegen wollen, hätte sie dies in der Bekanntmachung für alle Bewerber unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Die Auftragskriterien wurden auch nicht in der Aufgabenbeschreibung oder in sonstiger Weise vor Beginn des Vorstellungstermins am allen sechs Teilnehmern am Verhandlungsverfahren mitgeteilt. Die Nichtangabe der Auftragskriterien führt zur Unmöglichkeit der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsverfahrens und zur Unmöglichkeit der Wertung. Dies zeigt auch die von der VSt angefertigte Punktebewertung, die zum einen nicht nachvollziehbar ist und zum anderen im wesentlichen die Präsentation der Bewerber benotet. Teilweise werden auch die in den Mindestbedingungen verlangten Angaben zur Bewertung herangezogen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei allen Bewerbern die gleichen Kriterien der Wertung zugrundegelegt wurden. Vor einer Durchführung des Verhandlungsverfahrens sind allen ausgewählten Bewerbern die Auftragskriterien gemäß 16 Abs. 3 VOF mitzuteilen, da nur auf diese Weise ein transparentes und dem Gleichbehandlungsgebot entsprechendes Vergabeverfahren gewährleistet ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine sachwidrigen oder diskriminierenden Auftragskriterien gewählt werden.

12 Ob z.b. der Preis/das Honorar als Auftragskriterium benannt wird oder nicht, liegt im Ermessen der VSt. Bei der Wertung dürfen nur solche Kriterien berücksichtigt werden, die der Auftraggeber vorher mitgeteilt hat (BayObLG, Beschluss vom , Verg 16/02). Gemäß 18 VOF ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Aus dem Vergabevermerk soll nicht nur hervorgehen, weshalb der bevorzugte Bewerber den Auftrag erhält, sondern es muss auch nachvollziehbar dargestellt sein, weshalb die anderen Teilnehmer am Verhandlungsverfahren im Vergleich zum bevorzugten Bewerber bei der Bewertung ein schlechteres Ergebnis erzielen. Das Verhandlungsverfahren ist so zu protokollieren, dass die Fragen und die Antworten der Bewerber festgehalten werden und die Wertung von der Vergabekammer nachvollzogen werden kann. Nach erneuter Durchführung des Verhandlungsverfahrens und der Wertung ist eine Vorinformation gemäß 13 VgV durchzuführen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, da die VSt unterlegen ist. Die Gebühr wird im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme von x,x Mio. Euro und den personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer nach der Gebührentabelle des Bundeskartellamts auf 2.650,-- festgesetzt ( 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Kostenrechnung wird nachgereicht. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,-- wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die ASt zurücküberwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:... Schwarz Brand

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