Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Zweite Juristische Staatsprüfung - Zivilrechtspflege - ZA 51

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1 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Zweite Juristische Staatsprüfung - Zivilrechtspflege - ZA 51 Die Aufgabe hat 11 Seiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schemer Friedrichstr Berlin Tel: Fax: Vermerk: Gespräch mit Mandantin: Am heutigen Montag suchte mich Dr. Werner Müller, Friedrich-Ebert-Str. 12, Brandenburg, in meiner Kanzlei auf und bat um rechtliche Beratung. Er überreichte folgende Unterlagen: - Klageschrift vom nebst Anlagen - Schreiben der Mandantin vom Herr Dr. Müller schilderte folgenden Sachverhalt: Mein Unternehmen betreibt in Brandenburg ein Autohaus, in dem Neu- und Gebrauchtwagen der Marke VW zum Verkauf angeboten werden. Zudem werden Reparatur- und Servicearbeiten für Privat- und Geschäftskunden erbracht. Mitte Mai 2015 suchte uns Frau Baier auf, um sich nach einem passenden Pkw umzuschauen. Es kam schließlich ein Kaufvertrag über einen dunkelblauen VW Passat zu einem Kaufpreis von zustande. Insoweit verweise ich auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageschrift. In der Folgezeit gab es aber erhebliche Probleme mit dem Fahrzeug. Neben weiteren Mängeln wies das Fahrzeug einen Karosserieschaden auf, der in unserer Werkstatt nicht behoben werden konnte. Daher kam es auch zu der Vereinbarung vom über die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

2 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 2 von 11 Ich möchte betonen, dass mein Unternehmen selbstverständlich zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der in der Klageschrift bezifferten Nutzungsentschädigung von bereit ist. Ebenso halte ich die Kosten, die Frau Baier für die Einholung des Gutachtens aufgewandt hat, für berechtigt. Zur Erstattung der Kosten für die Sonderausstattung sehe ich mich hingegen nicht veranlasst. Dies habe ich dem Anwalt der Klägerin telefonisch und mit Schreiben vom auch so mitgeteilt. Gegen eine Zahlungspflicht spricht insbesondere, dass wir uns anlässlich des Gesprächs vom auch über die Sonderausstattung geeinigt haben. Wir sind übereingekommen, dass Frau Baier unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands die von ihr in das Fahrzeug eingebauten Zusatzteile auf eigene Kosten entfernen darf; ein Anspruch auf Aufwendungsersatz sollte hingegen ausgeschlossen sein. Auf Nachfrage: An der fraglichen Besprechung nahmen Frau Baier, Herr Peter Schulte und ich teil. Herr Schulte war der im Autohaus Müller für Buchhaltung zuständige Mitarbeiter. Er ist zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden und deshalb unter seiner Privatanschrift in Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 18, Tel-Nr.: 0331/ zu erreichen. Ich habe ihn in Vorbereitung auf den heutigen Termin angerufen und gefragt, ob er sich an diese Vereinbarung erinnern könne. Dies hat er verneint. Auf Nachfrage: Wann dem Autohaus die Klageschrift zugestellt worden ist und welche Verfügungen das Landgericht Potsdam getroffen hat, ist mir nicht erinnerlich. Ich habe wohl das Anschreiben des Gerichts verlegt. Ich möchte nun, dass Sie für mich prüfen, ob gegen die Klage erfolgreich etwas unternommen werden kann. Es kann doch nicht angehen, dass mein Unternehmen für die Zusatzausstattung, die weder für die Erhaltung noch den Betrieb des Fahrzeugs notwendig war und für die das Autohaus auch keine Verwendung hat, bezahlen soll. Nach meiner Ansicht müsste sich Frau Baier eine Nutzungsvergütung jedenfalls auch auf den Aufwendungsersatzanspruch anrechnen lassen. Darüber hinaus hat sie

3 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 3 von 11 in der Klageschrift nicht vorgetragen, dass sie das angeschaffte Zubehör - insbesondere das Navigationssystem - nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden kann." 2. Anruf bei der Geschäftsstelle der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam Eine telefonische Nachfrage um ca Uhr ergab Folgendes: Die Klage wurde der Mandantin am (ein Montag) unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß 276 Abs. 1 ZPO sowie mit der ordnungsgemäßen Belehrung nach 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung der Klageschrift und der Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bei der Mandantin unter ihrer Geschäftsanschrift. Ein unterschriebenes Versäumnisurteil ist noch nicht der Geschäftsstelle übergeben worden. Die Akte liegt dem Berichterstatter vor, der noch Urlaub hat und erst am Dienstag, wieder im Gericht sein wird. 3. Anruf bei Herrn Schulte aus Potsdam Eine telefonische Nachfrage gegen Uhr bei dem von der Mandantin angegebenen Zeugen Schulte bestätigte die Angaben der Mandantin. Auch gegenüber dem Unterzeichner konnte der Zeuge nur vage Angaben zum Inhalt und Ablauf des Gesprächs vom machen. 4. Neues Mandat eintragen: Autohaus Müller GmbH & Co. KG Geschäftsführer Dr. Werner Müller Ebertstraße 12, Brandenburg an der Havel 5. WV sofort! Dr. Schemer

4 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 4 von 11 Rechtsanwälte und Notariat Hermann Richter Lobek Kurfürstendamm Berlin Tel: An das Fax: Landgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Str Potsdam Klage In Sachen Frau Ulrike Baier, Rudolf-Diesel-Str. 18, Potsdam, Berlin, den Az: 206/16 Eingang LG Potsdam: Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hermann u.a., Kurfürstendamm 22, Berlin - g e g e n Autohaus Müller GmbH & Co. KG, vertreten durch die Autohaus Müller Verwaltungsgesellschaft mbh, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Werner Müller, Friedrich-Ebert-Straße 12, Brandenburg an der Havel, Beklagte, Namens und in Vollmacht der Klägerin beantragen wir, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen P-HN 324 mit der Fahrgestell-Nr.: WVWZZZ1JZWW zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet.

5 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 5 von 11 Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen. Begründung: I. Die Klägerin kaufte am von der Beklagten den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Neuwagen VW Passat zum Preis von ,00. Sie unterschrieb einen von der Beklagten schon häufig verwendeten und von ihr vorformulierten Kaufvertrag - beigefügt in Kopie als Anlage K 1. Das Fahrzeug wollte die Klägerin ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke nutzen. Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat und ein Navigationssystem einbauen. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 2.740,00 auf. Beweis: Rechnung des Autohauses Schneider & Partner vom , in Kopie als Anlage K2 In der Folgezeit traten zahlreiche Mängel am Fahrzeug auf. Nachdem die Klägerin diese gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein außergerichtliches Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Manfred Schulte hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 460,00 entstanden sind, Beweis: Rechnung des Sachverständigen Schulte vom , als Anlage K3 einigten sich die Parteien Ende Februar 2016 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstrecke eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene km angesetzt werden. Der Inhalt der Vereinbarung wurde schriftlich niedergeschrieben.

6 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 6 von 11 Beweis: Vereinbarung vom , in Kopie als Anlage K4 Die Rückabwicklung des Kaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Zusatzausstattung sowie für die Kosten des Privatgutachtens verlangen kann. In dem anwaltlichen Schreiben vom forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises, der Gutachterkosten und zum Ersatz der für die Sonderausstattung getätigten Aufwendungen Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkws auf. Beweis: Schreiben vom , Kopie als Anlage K5 II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ,00 sowie Ersatz von 2.740,00 für Aufwendungen und 460,00 für Gutachterkosten, mithin insgesamt ,00 zu. Auf die Forderung hat sich die Klägerin eine Nutzungsvergütung (gem. Vereinbarung vom ) von 5.600,00 (= 20 % vom Kaufpreis von ,00 ) anrechnen zu lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat das Fahrzeug eine Laufleistung von km (rund km; Kilometerstand bei Kauf und Übergabe: 20 km). Beweis: Inaugenscheinnahme Sachverständigengutachten Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom beigefügt in Kopie als Anlage K6 - die Ansicht vertritt, die Klägerin könne nur für notwendige Verwendungen Ersatz verlangen, kann sie nicht durchdringen. 347 Abs. 2 BGB stellt keine abschließende Sonderregelung für den Ersatz von Verwendungen dar. Da die Beklagte ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert hat, kann die Klägerin unter anderem Schadensersatz und Ersatz sämtlicher vergeblicher Aufwendungen verlangen.

7 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 7 von 11 III. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2.) ist sowohl zulässig als auch begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug. Ein hierfür erforderliches den Annahmeverzug begründendes Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs ist mit dem Schreiben vom erfolgt. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Parteien gem. Ziffer IX des Kaufvertrags als Erfüllungsort für beide Vertragsteile den Geschäftssitz der Beklagten in Brandenburg an der Havel vereinbart haben. Diese Klausel ist unwirksam. Dass die Klägerin in dem Schreiben vom noch nicht auf den Kaufpreis die vereinbarte Nutzungsentschädigung angerechnet hat, dürfte unbeachtlich sein. So ist beim Schuldnerverzug anerkannt, dass der Schuldner auch dann in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger mehr als ihm gebührt in seiner Mahnung verlangt hat. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Richter Rechtsanwalt

8 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 8 von 11 Vereinbarung Ulrike Baier, Potsdam und Anlage K4 - Käuferin - Autohaus Müller GmbH & Co. KG, Brandenburg an der Havel - Verkäuferin - 1. Es wird festgestellt, dass der von der Käuferin erworbene VW Passat, amtliches Kennzeichen P-HN 324 mit der Fahrgestell-Nr.: WVWZZZ1JZWW181877, einen Karosserieschaden aufweist, der trotz zweimaliger Reparaturversuche von der Verkäuferin nicht behoben werden konnte. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kaufvertrag vom rückabgewickelt werden soll. Hinsichtlich der Art und Weise der Rückgewähr des Fahrzeugs setzt sich die Käuferin mit der Verkäuferin ins Benehmen. 3. Die von der Käuferin zurückgelegte Fahrstrecke wird mit einer Nutzungsvergütung von 0,5% des Kaufpreises je gefahrene km berechnet. 4. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Brandenburg, den Baier Käuferin Müller für die Verkäuferin

9 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 9 von 11 Anlage K5 Rechtsanwälte und Notariat Hermann Richter Lobek Kurfürstendamm Berlin Tel: An das Fax: Autohaus Müller GmbH & Co. Friedrich-Ebert-Str Brandenburg a.d.h. Berlin, den Az: 206/16 Kaufvertrag über ein Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen P-HN 324 Sehr geehrter Herr Dr. Müller, Namens und in Vollmacht meiner Mandantin fordere ich Ihre Gesellschaft auf, einen Betrag in Höhe von bis zum an meine Mandantin zu zahlen. Die beanspruchte Summe enthält neben den zurückzuzahlenden Kaufpreis von , auch Gutachterkosten von 460 sowie Aufwendungen in Höhe von 2.740, welche meine Mandantin für die nunmehr nutzlos gewordene Zusatzausstattung aufgebracht hat. Ich bitte den Betrag auf das Rechtsanwaltsanderkonto bei der Deutschen Bank AG, IBAN DE unter Angabe des o.g. Verwendungszwecks und des Aktenzeichens zu überweisen. Das Fahrzeug steht gleichzeitig bei meiner Mandantin in Potsdam, Rudolf-Diesel-Str. 18 zur Abholung bereit. Richter Rechtsanwalt

10 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 10 von 11 Anlage K 6 Autohaus Müller, Friedrich-Ebert-Str. 12, Brandenburg An die Rechtsanwälte Hermann u.a. Kurfürstendamm Berlin Autohaus Müller GmbH & Co. - Ihr Partner für VW und AUDI - Geschäftsführer: Dr. Werner Müller Friedrich-Ebert-Str Brandenburg a.d.h. Tel./ Fax: 03381/ Brandenburg, den Kaufvertrag über ein Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen P-HN 324 Ihr Schreiben vom , Az.: 206/16 Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich bestätige den Erhalt Ihres o.g. Schreibens. Wie ich Ihrer Mandantin mitgeteilt habe, ist unser Unternehmen bereit, den Kaufpreis sowie die Gutachterkosten gegen Rückgewähr des Fahrzeugs an Sie zu zahlen. Allerdings hat sich Ihre Mandantin die vereinbarte Nutzungsentschädigung von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene km anrechnen zu lassen. Zur Erstattung der Kosten für die Sonderausstattung sieht sich unser Unternehmen hingegen nicht veranlasst. Ihre Mandantin kann allenfalls für Aufwendungen Ersatz verlangen, die für die Erhaltung oder den Betrieb des Fahrzeugs notwendig waren oder für die das Autohaus eine Verwendung hat. Die von Ihr eingebaute Zusatzausstattung dürfte diese Anforderungen aber nicht erfüllen. Mit freundlichen Grüßen Müller

11 ZA 51 Aufgabe, überarbeitet von RA Oliver Korn Seite 11 von 11 Bearbeitervermerk: 1. Versetzen Sie sich an die Stelle des Rechtsanwaltes Dr. Schemer, der am Mittwoch, dem tätig wird. Fertigen Sie auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen einen Vermerk, in dem die Angelegenheit materiellrechtlich zu begutachten ist. Im Vermerk ist ein Sachbericht erlassen. Das Gutachten muss auch Zweckmäßigkeitserwägungen und - ggf. hilfsgutachterlich - Ausführungen über erörterungswürdige prozessuale Fragen enthalten. 2. Es sind diejenigen Schriftsätze zu entwerfen, die zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten für sachdienlich gehalten werden; ggf. ist in einem ausführlichen Schreiben an den Mandanten zu erläutern, warum gerichtliche Schritte keine Aussicht auf Erfolg versprechen und wie weiter verfahren werden soll. Dabei sind unter konkreter Angabe der Bezugsstellen Verweisungen auf geeignete Teile des Vermerks möglich (z. B. Einrücken mit Spitzklammern). 3. Es ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Vollmacht vorliegt und Rechtsanwalt Dr. Schemer das Mandat annimmt. 4. Es ist davon auszugehen, dass Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten und Belehrungen in Ordnung sind, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. 5. Sollte weiterer Tatsachenvortrag für erforderlich gehalten werden, ist davon auszugehen, dass der Mandant keine weiteren Angaben zur Sache machen kann. 6. Soweit von einem Abdruck der Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass sie den von der jeweiligen Partei vorgetragenen Inhalt haben und dass sich aus ihnen keine weiteren für die zu fertigende Entscheidung maßgeblichen Umstände ergeben. 7. Brandenburg an der Havel liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Brandenburg und des Landgerichts Potsdam. Zugelassene Hilfsmittel: - Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung), - Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, - Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung, - Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, - Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung

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