Unternehmensmitbestimmung und Europa - Defizite und Handlungsmöglichkeiten

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1 Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht DGB Offensive Mitbestimmung Hans Böckler Stiftung Symposium Aktuelle Fragen zum Recht der Unternehmensmitbestimmung Berlin, 21. April 2016 Unternehmensmitbestimmung und Europa - Defizite und Handlungsmöglichkeiten Professor Dr. Rüdiger Krause Georg-August-Universität Göttingen

2 Überblick I. Einführung II. Problemfelder und Fallgruppen III. Nutzung ausländischer Rechtsformen 1. Kollisionsrechtliche und sachrechtliche Grundlagen 2. Reichweite und Auswirkungen der Niederlassungsfreiheit 3. Zulässigkeit einer mitgliedstaatlichen Mitbestimmungserstreckung II. Europäische Aktiengesellschaft 1. Allgemeine Grundlagen 2. Zementierungseffekt 3. Autonome Durchbrechung bei strukturellen Veränderungen 4. Gesetzliche Durchbrechung bei strukturellen Veränderungen? 5. Gesetzliche Durchbrechung kraft Missbrauchsverbot? 6. Zwischenfazit 7. Handlungsperspektiven III. Grenzüberschreitende Verschmelzung IV. Ergebnisse und Schlussbetrachtung 2

3 Einführung Mitbestimmungsrecht als umkämpftes Terrain - Verteilung institutioneller Macht zwischen Anteilseignern und Arbeitnehmern in bedeutsamen Unternehmen - Wirtschaftliche Rolle der Mitbestimmung > Corporate Governance - Gesellschaftspolitische Rolle der Mitbestimmung > Spannungsverhältnis zwischen kapitalistischer Ökonomie und sozialer Demokratie Herausforderungen der (deutschen) Mitbestimmung durch das europäische Recht bzw. die hierdurch eröffneten Handlungsmöglichkeiten 3

4 Problemfelder und Fallgruppen Problemkreis 1: Unmittelbare Auswirkungen des Unionsrechts auf das geltende deutsche Mitbestimmungsrecht Verstoß der Nichteinbeziehung ausländischer Belegschaften deutscher Unternehmen/Konzerne gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) und Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)? Vorlagebeschluss des KG W 8/15 an den EuGH Unionsrechtswidrigkeit me zu verneinen (ausführlich Krause, AG 2012, 485 ff., sowie demnächst ZHR 2016) 4

5 Problemfelder und Fallgruppen Problemkreis 2: Mitbestimmungsvermeidungsstrategien - Nutzung einer ausländischen Rechtsform - Nutzung der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europae = SE) - Grenzüberschreitende Verschmelzung Ausgeklammert bleiben: - Europäische Privatgesellschaft - RL über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter - Sitzverlegungsrichtlinie 5

6 Nutzung ausländischer Rechtsformen Reine Auslandskapitalgesellschaften / Auslandskapitalgesellschaft & Co. KG > Wachstum: 10 auf 25 bzw. 1 auf 69 Unternehmen Unterscheidung zwischen echter Auslandsgesellschaft und Scheinauslandsgesellschaft Kollisionsrecht > Welches Recht ist anwendbar? Sachrecht > Konkrete Anwendung des berufenen Rechts Deutsches (Gesellschafts-)Kollisionsrecht: - Ausgangspunkt > Sitztheorie (BGHZ 178, 192): - Gesellschaftsrechtsstatut richtet sich nach Verwaltungssitz - Mitbestimmungsrecht als Teil des Gesellschaftsrechtsstatuts Für unternehmerische Mitbestimmung entscheidend also grds. Verwaltungssitz der Gesellschaft (also nicht Arbeitsort, anders bei betrieblicher Mitbestimmung) 6

7 Nutzung ausländischer Rechtsformen Deutsches Sachrecht: Scheinauslandsgesellschaft an sich Personengesellschaft Daher faktischer Zwang zur GmbH / AG > Mitbestimmung Reichweite und Auswirkungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV)? EuGH (Centros 1999; Überseering 2002; Inspire Art 2003) Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsform (z.b. britische Ltd. oder niederländische B.V.) Konsequenz an sich: Geltung (nur) ausländischen Gesellschafts-/Mitbestimmungsrechts Konkrete Reichweite der Niederlassungsfreiheit bzgl. Briefkastengesellschaften allerdings unklar: EuGH (Cartesio 2008; Cadbury Schweppes 2006; Vale 2012) 7

8 Nutzung ausländischer Rechtsformen Zulässigkeit einer mitgliedstaatlichen Mitbestimmungserstreckung Antrag der SPD-Fraktion v , BT-Drs. 17/2122 Auferlegung mitgliedstaatlicher Mitbestimmung zwar Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit (deren Ausübung hierdurch weniger attraktiv wird) Aber: Rechtfertigung nach sog. Gebhard-Formel des EuGH: Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn sie (1) nicht diskriminierend ist, (2) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erfolgt, (Arbeitnehmerschutz ist unstreitig anerkannt) (3) zum Erreichen des verfolgten Zieles geeignet ist und (4) nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des Zieles erforderlich ist (anders z.b. wenn ausländische Rechtsordnung gleichwertigen Schutz vorsieht) 8

9 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Verbreitung: Ende 2015: SE, 385 operativ (davon 185 in Deutschland) An sich keine Flucht aus Mitbestimmung möglich Aber Zementierung von Drittelb / Mitbestimmungsfreiheit möglich Grundlagen: SE keine originär mitbestimmte Rechtsform Stattdessen: Europäisches Modell der Mitbestimmung - Verhandlungslösung - Gesetzliche Auffangregelung - Vorher-Nachher-Prinzip Bei Gründung einer SE Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums Verhandlungen über Beteiligungsvereinbarung Auffangregelung beeinflusst Verhandlungspositionen beider Seiten 9

10 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Zementierungseffekt Ausgangspunkt: SE unterliegt nicht nationalem Mitbestimmungsrecht ( 47 I Nr. 1 SEBG) Grds. nur statische Wirkung von Beteiligungsvereinbarung / Auffangregelung Überschreiten hypothetischer Schwellenwerte (500 / 2000 AN) grds. unerheblich Autonome Durchbrechung qua Klausel in Beteiligungsvereinbarung Grds. möglich > 21 IV bzw. 21 I Nr. 6 SEBG Aber: Frage der Verhandlungsmacht der AN-Seite 10

11 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Gesetzliche Durchbrechung bei strukturellen Veränderungen ( 18 III SEBG)? Was sind strukturellen Veränderungen? - Nur korporative Akte? - UU auch Veränderungen in Belegschaftsstruktur - Rein organisches Wachstum nach ganz h.l. nicht Minderung von Beteiligungsrechten erforderlich (Bestandsschutz) Anders 43 S. 1 SEBG: Beteiligungsrechte dürfen nicht entzogen oder vorenthalten werden 43 S. 2 SEBG: Vermutung des Missbrauchs bei strukturellen Veränderungen ohne Verfahren nach 18 III SEBG, wenn Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden 11

12 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Gesetzliche Durchbrechung bei Missbrauch ( 43 SEBG)? Verhältnis von 43 und 18 III SEBG unklar; Rechtsbruch an sich kein Rechtsmissbrauch Abgrenzung: Missbrauch / Gebrauch BT-Drs. 15/3405, S. 57: Nutzung vorgesehener Handlungsmöglichkeiten kein Missbrauch Missbrauch bei künstlichen Gestaltungen (vorübergehende Stilllegung bzw. Verschiebung von Betrieben) Missbrauch uu bei Verzögerung der Einstellung von Arbeitnehmern Rechtsfolgen aber eher ungeeignet (Strafbarkeit) 12

13 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Handlungsperspektiven Nachsteuerung von 18 III SEBG? Andere Mitgliedstaaten: Österreich: erhebliche Änderungen der Zahl der Beschäftigten Belgien: wesentliche Änderungen der Belegschaft Polen: wesentliche Änderungen, welche die Anzahl der Arbeitnehmer betreffen Österreich: Änderungen betreffen Interessen der Arbeitnehmer Polen: Rechte der Arbeitnehmer werden vorsätzlich vorenthalten Zentrale Frage: Europarechtskonformität SE-RL als schlichter Mindestarbeitnehmerschutz? Aber: Ermächtigungsgrundlage nicht Art. 153 AEUV, sondern Art. 352 AEUV (seinerzeit Art. 308 EG) 13

14 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Konkretisierung statthaft? Bis zu welcher Grenze? Europäische Kommission (2008): SE-RL sieht kein Verhandlungsverfahren bei Größenwachstum vor. Aber auch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Belgien oder Polen - Mitbestimmung nicht in VO, sondern nur in RL geregelt - Größerer Freiraum der Mitgliedstaaten (Art. 288 III AEUV) - Strukturelle Änderung in Art. 2 SE-RL nicht definiert - Erwägungsgründe der SE-RL für sich genommen mehrdeutig - Erwägungsgrund 18: Erworbene Rechte, Bezugspunkt? - Erwägungsgrund 3: Gepflogenheiten der AN-Beteiligung - Erwägungsgrund 5: Gepflogenheiten der AN-Beteiligung in den Mitgliedstaaten 14

15 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Parallele: SCE-RL (Europäische Genossenschaft) Erwägungsgrund 21: S. 1 bis 3 > Erwägungsgrund 18 SE-RL S. 4 > Sitzverlegung S. 5 > Wird der Schwellenwert nach der Eintragung einer SCE erreicht oder überschritten, so sollten diese Rechte in der gleichen Weise gelten, Bei isolierter Betrachtung adressiert S. 5 das Zementierungsproblem Besonderheit der SCE-RL oder generalisierbar? S. 2 bis 5 als Konkretisierung von S. 1: Sicherung erworbener Rechte fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel Ungenaue Wortwahl befreit nicht von Bindung an politisches Ziel Synchronisation von SCE-RL und SE-RL 15

16 Nutzung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Teleologische Aspekte Ziel des Europäischen Modells der AN-Beteiligung: Verhandlungen, Flexibilität, Einbeziehung aller betroffenen AN Ziel aber nicht: - SE als Vehikel für dauerhafte Aushebung nationaler Mitbestimmung - Erst recht, wenn fast alle AN nur in einem Mitgliedstaat Also: Konkretisierung entsprechend SCE-RL bzw. ausländischer Vorschriften möglich 16

17 Grenzüberschreitende Verschmelzung Grundsatz: Entstehung einer nationalen Rechtsform An sich Geltung nationalen Mitbestimmungsrechts ( 4 MgVG) Aber zahlreiche Ausnahmen, in denen europäisches Modell der Mitbestimmung anwendbar ist ( 5 ff. MgVG): - Verhandlungslösung - Gesetzliche Auffangregelung - Vorher-Nachher-Prinzip Ziel an sich: Sicherung der Mitbestimmung Effekt aber: Zementierung der Mitbestimmung Autonome Durchbrechung in Beteiligungsvereinbarung Gesetzliche Durchbrechung (nur) bei nachfolgender Verschmelzung ( 30 S. 1 MgVG) 17

18 Fazit und Schlussbetrachtung Trend zur Erweiterung der Handlungsspielräume für marktstarke Akteure durch europäisches Recht zur Stärkung des Binnenmarktes Konkret: Niederlassungsfreiheit, SE, grenzüberschreitende Verschmelzung Aber: Gegentrend sozialpolitischer Gestaltungsspielraum für Mitgliedstaaten - Mitbestimmungserstreckungsgesetz - Konkretisierung von strukturellen Veränderungen Europäische Dimension: - Verbindliche Mindeststandards für Mitbestimmung - Jedenfalls keine Nutzung europäischen Rechts für Umgehung 18

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