Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht

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1 Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester

2 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Essentials: The seven Take Home Messages Überseering (2002) Niederlassungsfreiheit verpflichtet Zuzugsstaat, Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats zu achten Rechtfertigung möglich durch zwingende Gründe des Gemeinwohls Konsequenz: Anfang vom Ende der Sitztheorien in D Inspire Art (2003) keine Sondergesetzgebung für ausländische Briefkastenfirmen möglich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Essentials: The seven Take Home Messages keine zusätzlichen Anforderungen für Auslandsgesellschaften Sevic (2005) Hineinverschmelzung von Auslandsgesellschaft in Inlandsgesellschaft muss möglich sein Rechtfertigung durch differenzierende Regelung möglich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 Cadbury Schweppes (EuGH v C-196/04) Cadbury Schweppes Overseas Ltd. mit Sitz in UK gründet in Irland Tochtergesellschaft mit Sitz in spezieller Steuerschutzzone alleiniger Zweck der Konstruktion: Verlagerung der Konzerngewinne ins Ausland Britische Steuerbehörden: wollen Gewinne der Auslandstochtergesellschaft der Konzernmutter in UK zurechnen Begründung: Auslandsgesellschaft wurde ausschließlich zu dem Zweck gegründet, Gewinne ins Ausland zu verlagern darin liegt ein Missbrauch der Niederlassungsfreiheit, da die Auslandsgesellschaft sonst keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 Standortbestimmung Bisher: Mobilität von Gesellschaften / Auslandsgesellschaft wird ins Inland verlegt hier: Auslandsgesellschaft bleibt im Ausland / lediglich Verlagerung des Gewinns einer Inlandsgesellschaft ins Ausland Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 EuGH: die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit sind dahingehend auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Kurz Zusammengefasst: Auslandsgesellschaften, 1. die ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis gegründet wurden und 2. die keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 EuGH: Niederlassungsfreiheit = schützt tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit Ziel der Niederlassungsfreiheit: es den Staatsangehörigen zu erlauben Zweitniederlassung zu gründen, um dort ihren Tätigkeiten nachzugehen und so die gegenseitige wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu fördern um so in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen... teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Niederlassungsbegriff impliziert die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit tatsächliche Ansiedlung der Gesellschaft setzt Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem voraus. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit: lässt sich nur mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken rechtfertigen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 Missbräuchliche Praktiken Errichtung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen zu dem Zweck, der Steuer zu entgehen Folgen können das Recht der Mitgliedstaaten in Gefahr bringen ihre Steuerzuständigkeit auszuüben können die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 Schlussfolgerungen Besteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften muss ausgeschlossen sein, wenn ihre Gründung mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhängt. Gründung muss mit tatsächlicher Ansiedelung zusammenhängen, deren Zweck darin besteht, wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nachzugehen erforderlich sind objektive, von dritter Seite nachprüfbare Anhaltspunkte: u.a. greifbares Vorhandensein der beherrschten ausländischen Gesellschaft in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Rezeption und Deutung der Entscheidung überfällige Kurskorrektur stärkere Berücksichtigung der Regelungsinteressen des Verwaltungssitzstaates Vermutung der Missbräuchlichkeit der Briefkastenfirmen Schweppes-Doktrin: Mitgliedstaaten müssen lediglich fiktiven Auslandsbezug nicht mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit respektieren Wechsel zum realen Niederlassungsbegriff und Abkehr von Centros mehrfach bestätigt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 Anwendungsbereich der Entscheidung wohl hm: Steuerrecht a.a. (v.a. Kindler) : auch Gesellschaftsrecht allgemein nichts ersichtlich, was Beschränkung auf steuerrechtliche Fragen rechtfertigt Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts EuGH beginnt Begründung mit Verweis auf Centros- Entscheidung allerdings: mangels Entscheidung des EuGH ist Rechtslage bislang unklar hohes Maß an Rechtsunsicherheit zeigt Unberechenbarkeit und Dominanz der EuGH- Rechtsprechung auf Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 Eckpunkte Cadbury Schweppes kein Schutz für Steuerspargesellschaften ohne wirtschaftliche Tätigkeit Niederlassungsfreiheit schützt tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Abkehr von Centros!) Errichtung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen zu dem Zweck, der Steuer zu entgehen, ist missbräuchlich nicht schutzwürdig = rein fiktive Ansiedlungen, die keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmestaat entfalten = rein künstliche Gestaltung = Briefkastenfirma = Strohfirma 15 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 Cartesio (EuGH C-210/06) ungarische KG beantragt beim zuständigen ungarischen Registergericht Eintragung der Verlegung des Verwaltungssitzes nach Italien Registergericht verweigert Änderung der Sitzangabe mit der mit der Begründung, dass eine nach ungarischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Sitz nicht formwahrend d.h. unter Beibehaltung des ungarischen Rechts als Gesellschaftsstatut ins Ausland verlegen kann darin liegt ein Missbrauch der Niederlassungsfreiheit, da die Auslandsgesellschaft sonst keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 Standortbestimmung Bisher: Mobilität von Gesellschaften / Auslandsgesellschaft wird ins Inland verlegt = Zuzugsfreiheit hier: Inlandsgesellschaft soll formwahrend ins Ausland verlegt werden = Wegzugsfreiheit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 EuGH: Bestätigung von Daily Mail Keine Realität außerhalb der Gründungsrechtsordnung eine nach nationalem Recht gegründete Gesellschaft besitzt jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität (sog. Geschöpftheorie ) Primärrecht nimmt Unterschiede in Mitgliedstaaten (IPR, Sitzverlegung) hin bei der Gründung von Gesellschaften bestehen in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede mit Blick auf die Anforderungen an die Verknüpfung der zu gründenden Gesellschaft mit dem Staatsgebiet 18 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 einige Mitgliedstaaten: Satzungssitz und Hauptverwaltung im Hoheitsgebiet = Sitzverlegung setzt Liquidierung voraus andere Mitgliedstaaten: Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland möglich = rechtliche Folgen der Verlegung sind in jedem Mitgliedstaat anders. das Primärrecht trägt Unterschieden im nationalen Recht Rechnung, indem es bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, Satzungssitz, Hauptverwaltung 19 und Hauptniederlassung gleichstellt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

20 EuGH: Bestätigung von Daily Mail Mitgliedstaaten sind Herren über die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft es ist das nationale Recht, das darüber entscheidet, ob überhaupt ein Rechtssubjekt besteht, das sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann die Rechtsubjektivität ist nicht von der Niederlassungsfreiheit gewährleistet Mitgliedstaaten können Beschränkungen der formwahrenden Sitzverlegung erlassen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20

21 Das Primärrecht ist kollisionsrechtsneutral die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEU V), haben keinen kollisionsrechtlichen Charakter die Mitgliedstaaten können selbst die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21

22 kein Recht auf formwahrenden Wegzug zwar: Wegzug kann nicht verhindert werden aber: Mitgliedstaat kann Wegzug an Verlust des inländischen Formstatuts knüpfen und für den Wegzug einen Statutenwechsel vorsehen, d.h. die Gesellschaft aus der eigenen Rechtsordnung entlassen anwendbares Sachrecht des Wegzugsstaates muss identitätswahrenden Wegzug gestatten Sitzverlegung Voraussetzung für die Eröffnung der Niederlassungsfreiheit es besteht kein Recht auf einen isolierten grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22

23 Eckpunkte Cartesio Korrektur der bisherigen liberalen Linie Niederlassungsfreiheit wird nicht auf formwahrenden Wegzug ausgedehnt kein Recht auf formwahrenden Wegzug Wegzugsbeschränkungen grundsätzlich zulässig Primärrecht ist kollisionsrechtsneutral Bestätigung: Daily Mail, Überseering 23 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23

24 National Grid Indus (EuGH, C-371/10) niederländische B.V. verlegt ihren Verwaltungssitz von den Niederlanden nach England Sitzverlegung ist gesellschaftsrechtlich wirksam allerdings verlangen die Niederlande eine Wegzugssteuer Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24

25 EuGH: Mitgliedstaat kann die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden um diese Eigenschaft zu erhalten Mitgliedstaat darf Voraussetzungen für formwahrenden Wegzug Bestimmen allerdings: nicht-gesellschaftsrechtliche Wegzugshindernisse (wie z.b. eine Wegzugssteuer) sind rechtfertigungsbedürftige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25

26 Qualifizierung nicht-gesellschaftsrechtlicher Wegzugshindernisse als Beschränkung betrifft nicht angeglichenes Recht mitgliedstaatliches Recht, das durch EU-Kollisionsrecht zur Anwendung berufen wird unverhältnismäßig ist dabei nicht bereits die Festsetzung einer Wegzugssteuer für noch nicht realisierte Wertzuwächse an sich, sondern die sofortige Einziehung ohne Zahlungsaufschub Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26

27 Aber: im ersten Leitsatz des Urteils ist nur von der Rechts- und Parteifähigkeit die Rede, nicht vom Kollisionsrecht Unterschied zwischen Anerkennung der Gesellschaften in toto und der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit (minus) Gründungsstatut ist daher nur bei Wegfall der Rechts- und Parteifähigkeit nach dem Recht des Zuzugsstaates EU-rechtlich maßgeblich Offen bleibt die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht des Zuzugsstaates Sonderanknüpfungen vorsehen darf 27 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27

28 Eckpunkte National Grid Indus nicht-gesellschaftsrechtliche Wegzugshindernisse sind rechtfertigungsbedürftige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sofortiger Einziehung der Wegzugssteuer ohne Zahlungsaufschub ist unverhältnismäßig 28 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28

29 Vale (EuGH, C-378/10 ) nach italienischem Recht geründete GmbH will wollte ihren Verwaltungs- und Satzungssitz nach Ungarn verlegen und sich zugleich in eine ungarische GmbH umwandeln Italien: geplante Sitzverlegung und Umwandlung zulässig, Sitzverlegung im italienischen Handelsregister vermerkt Ungarn: Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird mit der Begründung abgelehnt, dass ungarisches Umwandlungsrecht nur innerstaatliche Sachverhalte erfasst Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29

30 EuGH: Umwandlungen sind von Niederlassungsfreiheit erfasst (Sevic) Zulassung grenzüberschreitender Umwandlungen greift nicht in die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats ein, die Anknüpfung einer Gesellschaft zur Gründung und zum weiteren Bestehen nach inländischem Recht zu bestimmen Recht des Aufnahmemitgliedstaats regelt Gründung und Funktionsweise der Gesellschaft, deren Sitz verlegt und die umgewandelt werden soll Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30

31 Bestätigung von Schweppes: realer Niederlassungsbegriff Begriff der Niederlassung impliziert die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit setzt eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat voraus Ungleichbehandlung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Umwandlungen stellt Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31

32 es besteht kein europäischer Vorbehalt Fehlen von Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts keine Rechtfertigung für Ungleichbehandlung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Umwandlungen Ungleichbehandlung nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern, Wahrung der Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen und der Lauterkeit des Handelsverkehrs) gerechtfertigt Denn: genereller Ausschluss, keine Differenzierung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 32

33 darüber hinaus: kollisions- und sachrechtliche Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Gründungs- und Umwandlungsrechts der Aufnahmemitgliedstaat darf das für einen solchen Vorgang maßgebende innerstaatliche Recht festlegen und somit die Bestimmungen seines nationalen Rechts über innerstaatliche Umwandlungen anwenden Aber: es gilt der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 33

34 Äquivalenzgrundsatz: Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln Effektivitätsgrundsatz: Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren Weigerung des Aufnahmemitgliedstaats, bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung im Handelsregister die Gesellschaft des Herkunftsmitgliedstaats als Rechtsvorgängerin der umgewandelten Gesellschaft einzutragen, ist mit dem Äquivalenzgrundsatz nicht vereinbar, wenn eine solche Eintragung bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgenommen wird Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 34

35 Weigerung, den von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten gebührend Rechnung zu tragen, verstößt gegen den Effektivitätsgrundsatz Grundsatz der umwandlungsrechtlichen Gleichbehandlung der umwandlungswilligen Inlands- und Auslandsgesellschaften der Aufnahmestaat muss grenzüberschreitende Sitzverlegung unter gleichzeitiger Umwandlung in eine Rechtsform des Aufnahmestaats zulassen wenn sein Recht einen inländischen Formwechsel kennt tatsächliche Ansiedlung und Ausübung wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Aufnahmestaat vorliegen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 35

36 keine Niederlassungsfreiheit ohne Niederlassung eine Gesellschaft kann die Niederlassungsfreiheit in der EU nach wirksamer Gründung nur dann ausüben, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats den Niederlassungsbegriff erfüllt nationales Umwandlungsrecht bedarf im europäischen Kontext auslandsgesellschaftsfreundlicher Modifizierungen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 36

37 Eckpunkte Vale Ungleichbehandlung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Umwandlungen ist Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Anwendung innerstaatlichen Umwandlungsrechts auf grenzüberschreitende Umwandlungen ist an Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu messen Bestätigung Schweppes: realer Niederlassungsbegriff 37 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 37

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