Update-Information. Seite 1 von 9
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- Damian Brahms
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1 Advo-ware und Advo-ware 3 Build (Online)...2 Umsatzsteuer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab Empfängerortprinzip statt Ursprungslandprinzip...2 Rechnungsangaben bei Dienstleistungen an Unternehmer...2 Zusammenfassende Meldung...3 Umsetzung in Advo-ware (Empfehlungen)...3 Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER...5 Zeithonorar...5 Sonstiges...5 Advo-ware (Online)...7 Neuregelung 15 a RVG...7 Sonstiges...9 Fehlerkorrektur...9 Seite 1 von 9
2 Advo-ware und Advo-ware 3 Build (Online) Umsatzsteuer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen des vom Rat der EU am 12. Februar 2008 verabschiedeten sog. Mehrwertsteuerpakets 2010 in nationales Recht umgesetzt. Empfängerortprinzip statt Ursprungslandprinzip Bisher wurden sonstige Leistungen grundsätzlich in dem Land der Umsatzsteuer unterworfen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip). Ab dem 01. Januar 2010 gilt: Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, so wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip, 3a Abs. 2 UStG n.f.). Dies gilt auch für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Sind die Leistungsempfänger Nichtunternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 1 UStG n.f.). Damit einher gehen Modifikationen im Rahmen des 13b UStG (Steuerschuldnerschaft) sowie bei der Rechnungserteilung. Außerdem müssen Unternehmer ab 2010 beachten, dass sie sonstige Leistungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger erstmals und fortlaufend in einer zusammenfassenden Meldung und in der Umsatzsteuervoranmeldung zu deklarieren haben. Rechnungsangaben bei Dienstleistungen an Unternehmer Führt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine sonstige Leistung an einen Unternehmer durch und verlagert sich dadurch die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ( 13b UStG), so muss der leistende Unternehmer in der Rechnung sowohl seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die des Leistungsempfängers angeben. Werden sonstige Leistungen an unternehmerisch tätige Mandanten erbracht, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, unterliegen die sonstigen Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Rechnungen an solche Mandanten muss nach deutschem Recht alle Anforderungen nach 14 UStG und 14 a UStG erfüllen, ausgenommen Ausweis des Steuersatzes und der Umsatzsteuer. Seite 2 von 9
3 Zusammenfassende Meldung Grenzüberschreitenden Dienstleistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind ab auch in die sog. "Zusammenfassende Meldung" (ZM) aufzunehmen. In der ZM sind sowohl die eigene USt-IdNr. als auch die USt-IdNr. jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in dem Meldezeitraum anzugeben, in dem der Unternehmer die Rechnung hierüber ausgestellt hat. In Zukunft wird also eine Aufzeichnungspflicht für alle USt. ID-Nummern der Kunden bestehen. Umsetzung in Advo-ware (Empfehlungen) Wählen Sie auf der 1. Seite der Aktenverwaltung im Auswahlfeld "Vorsteuerabzug" den Eintrag "innergemeinschaftliche Leistungen". In sämtlichen Rechnungen weist das Programm als Voreinstellung dann keine Umsatzsteuer aus. Erfragen Sie für Mandanten mit Wohnsitz im EU-Ausland die USt.-Id.-Nummer und tragen Sie diese auf der 2. Seite des Moduls "Adresse bearbeiten" ein. Seite 3 von 9
4 Setzen Sie unter der Grundeinstellung "Honorar" - "Bestandteile der Rechnung" das Häkchen bei "USt.-Idnr. Mandant". Damit stellen Sie sicher, dass die Nummer automatisch in jeder Rechnung an den Mandanten ausgewiesen wird. Ist in einer Adresse keine Ust.-Idnr eingetragen, wird in der Rechnung auch nichts ausgewiesen. Seite 4 von 9
5 Alternativ besteht die Möglichkeit, eine spezielle Musterrechnung für im Ausland tätige Mandanten zu erstellen und mit dem neuen Platzhalter für die Idnr. zu versehen. Vorteilhaft ist es, in der Musterrechnungen zusätzlichen den englischen Ausdruck "Invoice" aufzuführen. Nichtsteuerbare Erlöse sollten gesondert gebucht werden. Überprüfen Sie ggfs. Ihren Kontenrahmen. Dieser ist in Advo-ware frei gestaltbar. Die "ZM" kann vorerst nicht direkt in Advo-ware erstellt werden. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter: Eingangsrechnungen über Leistungen, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ( 13b UStG, international reversecharge-verfahren genannt) unterliegen, müssen zuverlässig erkannt werden können. Bei diesen Rechnungen handelt es sich um Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer, für die die Umsatzsteuer selber errechnet und direkt an das Finanzamt anstatt an den leistenden Unternehmer gezahlt werden muss. Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER neue Schnittstelle zum Eric Telemodul (Mindestversion für die Sondervorauszahlung und Dauerfristverlängerung) - separater Download Düsseldorfer Tabelle Januar 2010 Zeithonorar Ausweis sämtlicher Beträge mit 4 Nachkommastellen zur Vermeidung von Nachfragen aufgrund von mathematisch unvermeidbaren Rundungsfehlern Sonstiges Einpflegung des Basiszinssatzes Seite 5 von 9
6 neue Version des SecSigners für die digitale Signatur von Dokumenten aus der Aktengeschichte Seite 6 von 9
7 Advo-ware (Online) Neuregelung 15 a RVG Am ist mit dem neuen 15a des RVG eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft getreten. Mit dem neuen 15a RVG (enthalten im Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet. Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren viel beachteten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte. Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann. Über die Grundeinstellung "Inkasso" - "Mahnbescheide" - "Berücksichtigung der Geschäftsgebühr" bietet Advo-ware seinen Kunden jetzt die Wahlmöglichkeit, ob bei der Erstellung eines Mahnbescheids wie bisher die volle Gebühr mit Minderungsbetrag oder die gekürzte Gebühr ohne Minderungsbetrag ausgewiesen wird. Seite 7 von 9
8 volle Gebühr mit Minderungsbetrag gekürzte Gebühr Seite 8 von 9
9 Sonstiges wenn der Akte ein Standort zugewiesen ist (2. Seite der Aktenverwaltung), wird dieser bei der Auswahl des Briefkopfes berücksichtigt Update der Gerichtsdatenbank Die zentralen Mahngericht in Uelzen (P2510) und Hamburg (K1101M) haben seit dem neue Gerichts-IDs (XJustiz-IDs). Advo-ware pflegt diese automatisch unter der Grundeinstellung- "Inkasso" - "Mahnbescheide" - "Mahngerichte" ein. Eingangspost: nach der Bearbeitung einzelner Einträge erfolgt keine automatische Aktualisierung mehr Eingangspost: beim Programmstart ist automatisch der zuletzt ausgewählte Sachbearbeiter erneut voreingestellt Fehlerkorrektur Aktengeschichte: keine Berücksichtigung des Benutzerkürzels und der Aktennummer im automatisch vergebenen Dateinamen bei Verwendung der Funktion "Dokument öffnen (als neue Version speichern)" Aktengeschichte: unter gewissen Umständen erfolgt keine Zuordnung zur Aktengeschichte, wenn ein Dokument nach Verwendung der Funktion "Dokument öffnen (als neue Version speichern)" über das Advo-ware Symbol aus der Winword-Symbolleiste zur Akte gespeichert werden soll Wiedervorlagen und Aufgaben können nicht weiterverfristet werden, nachdem eine Warnung auf Abwesenheit verneint wurde Seite 9 von 9
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