Wirtschaftsstrafrecht
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- Karl Gerhardt
- vor 9 Jahren
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Transkript
1 Wirtschaftsstrafrecht einschl. Grundzüge der Wirtschaftskriminologie WS 2006/07 Roland Hefendehl
2 Vorlesung Nr. 3 a vom WS 2006/07 Auch Betrüger handeln manchmal mehr subtil Foto: hef
3 6: Schutz des Vermögens ( 263) ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) a) Definition b) einzelne Fallgruppen c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparates d) Sachverhalt e) strafrechtliche Würdigung f) Sonderproblem des Pflichtdelikts 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Handeln a) Anwendungsfälle eine kleine Auswahl b) mögliche Einordnung des Problems c) Sachverhalt d) Grundlegung e) subjektivierende Grundsatzentscheidung des BGH f) Exkurs: Rechtsauskunft 3
4 ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) a) Definition Mittelbarer Täter ist, wer den Tatbestand verwirklicht, indem er sich zur Tatausführung eines anderen als Werkzeugs (sog. Tatmittler) bedient. Der mittelbare Täter als Hintermann übt durch seinen Einfluss Tatherrschaft über den Tatmittler aus, der (regelmäßig) einen deliktischen Defekt aufweist. 4
5 b) einzelne Fallgruppen aa) Defekt auf der Ebene des Tatbestandes - Werkzeug handelt objektiv tatbestandslos. Durch Irreführung bringt sich das Werkzeug selber um (z.b. Fall Sirius). - Werkzeug handelt im Tatbestandsirrtum. Durch Irreführung Fehlvorstellung über die Eigentumsverhältnisse- - Werkzeug handelt im graduellen Tatbestandsirrtum Durch Irreführung Zerstörung einer Ming-Vase statt einer Ikea-Vase. 5
6 b) einzelne Fallgruppen bb) Defekt auf der Ebene der Rechtswidrigkeit - Werkzeug handelt gerechtfertigt, die Tat stellt dennoch objektiv Unrecht dar; Polizist nimmt durch Irreführung den Falschen fest, 127 StPO. cc) Defekt auf der Ebene der Schuld - Werkzeug handelt im Verbotsirrtum: Irreführung über das Alter zum straffreien Sexualverkehr. - Werkzeug handelt im Erlaubnisirrtum: Hintermann täuscht dem Arzt das Vorliegen der Einwilligung vor. - Werkzeug handelt im Nötigungsnotstand: Rowdy M bedroht Professor H mit der Pistole, damit dieser die Fensterscheibe des Rivalen von M einschlägt. 6
7 c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Kennzeichen: Tatmittler weist gerade keinen Defekt auf! Hintergrund: Unrechtsaufarbeitung in totalitären Machtapparaten (NS, DDR) Voraussetzungen an die Organisationsherrschaft (nach h.m.) hierarchische Macht- und Organisationsstruktur: Einbindung des unmittelbar Handelnden (Tatmittler) in das System. Tat läuft innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen regelhaft ab. Der Tatmittler ist austauschbar (Fungibilität). Hintermann kann das System nach seinem Willen bedingungslos lenken. 7
8 c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Ist eine derartige Konstruktion anzuerkennen? Es bestehen drei Möglichkeiten, ein Geschehen zu beherrschen, ohne selbst bei der Ausführung Hand anzulegen: Zwang Täuschung Organisierter Machtapparat, in dem die Befehlsgeber die Befehlsempfänger reibungslos und austauschbar (fungibel) zur Begehung von Straftaten einsetzen können (Bild des Rädchens im Getriebe einer hierarchischen Machtstruktur). Auch hier ist Tatherrschaft gegeben. 8
9 Neutralisationstechniken (Sykes/Matza) Unmittelbar gruppenbedingt Ablehnung der Verantwortung hilflos gegenüber einer Kette von Ereignissen Berufung auf höhere Instanzen Ehre steht über dem Gesetz. Maßgeblichkeit eines konkurrierenden Normensystems Anpassungszwänge Identifikation mit dem Kollektiv Verantwortungsdiffusion und -delegation Fungibilität Mittelbar gruppenbedingt Verneinung des Unrechts Diebstahl als Ausleihen Verdammung der Verdammenden Polizei ist (selbst) korrupt. Ablehnung des Opfers Opfer hat es verdient. opferlose Delikte /Zukunftsdelikte fehlendes Unrechtsbewusstsein aufgrund fehlender sozialer Kontrolle Neutralisationstechniken innerhalb eines Verbandes 9
10 c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Frage nach den Alternativen Konstruktion 1: mittäterschaftliche Tatbegehung contra 1: stellt Hintermann und den Ausführenden auf eine Stufe, beide sollen ja Mittäter sein. Errichtet der Organisator aber feste Strukturen mit dem Ziel, dass sich die darin eingebundenen Personen als Rad im Getriebe wiederfinden und folglich jederzeit ausgetauscht werden können, dann bildet der Organisator keinen auf Arbeitsteilung gerichteten notwendigen Tatentschluss. contra 2: Eine Mittäterschaft zeichnet sich strukturell durch horizontale Strukturen ( 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich ) aus. Eine mittelbare Täterschaft ist durch vertikale Strukturen ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch einen anderen ) gekennzeichnet. 10
11 c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Frage nach den Alternativen Konstruktion 2: Anstiftung eines Mitarbeiters contra: Strukturell ist die Anstiftung ein Versuch, der fehlschlagen kann. Das aber macht ein Machtapparat gerade nicht! Eine durch ein solches Konstrukt entstandene Herrschaft ist kein Produkt des Zufalls. 11
12 5. Organisationsherrschaft. Der Täter hinter dem Täter ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) (Forts.) d) Sachverhalt Geschäftsführer Ralle beschäftigt mehrere Angestellte, die im An-, Verkauf und in der Aufarbeitung beschäftigt sind. Ankauf Verarbeitung Verkauf 12
13 II. d) Betrug Sachverhalt 5. Organisationsherrschaft. (Fortsetzung) Der Täter hinter dem Täter ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) d) Sachverhalt (Forts.) Geschäftsführer Ralle lässt gebrauchte Autoteile von seinen Mitarbeitern aufarbeiten und sie dann als neuwertig verkaufen. Hier ließ er ein Steuergerät ausbauen! Steuergerät (aufgearbeitet) Garantiert neu! Kundin: F erwirbt dieses Steuergerät, das sie für neu hält. Dann ja! 13
14 e) strafrechtliche Würdigung Strafbarkeit des Morfeld nach 263 StGB zu Lasten der F zugunsten des Ralle (BGHSt 40, 218, 236) (+) Morfeld täuscht über Tatsache, dass das Ersatzteil fabrikneu sei. Er erregt einen entsprechenden Irrtum, F verfügt durch den Abschluss des Kaufvertrages über ihr Vermögen und erleidet einen Schaden in Höhe von 200, da dies die Differenz zum niedrigeren Marktwert darstellt. Strafbarkeit des Ralle wegen Betruges 263, 25 Abs Alt. StGB? - keine eigene Handlung - Begehung kraft Organisationsherrschaft in mittelbarer Täterschaft? - Problem: kein deliktischer Defekt bei Morfeld 14
15 e) strafrechtliche Würdigung aa) Täter hinter dem Täter auch im Wirtschaftsstrafrecht notwendige Konstruktion? - Lösung des BGH (BGH NJW 1998, 767, 769): denkbar, wenn die Leitung des Unternehmens durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer der Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst, die ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen 15
16 e) strafrechtliche Würdigung bb) im Grundsatz zutreffend, aber: An die Anordnung und Befehle sind höhere Anforderungen zu stellen, als dies der BGH bislang getan hat. Die Anordnung muss entweder im Grenzbereich zwischen Nötigungsherrschaft oder Irrtumsherrschaft liegen. Oder aber es existiert eine Institution des Unrechts, in der keine Bedenken gegen eine strafrechtswidrige Anordnung zu erwarten sind (infolge greifender Neutralisationstechniken). Die schlichte Aufforderung Begehe ein Urkundendelikt reicht für sich gesehen also nicht aus. Einfachen rechtswidrigen Anweisungen muss der Mitarbeiter widerstehen. 16
17 e) strafrechtliche Würdigung cc) Roxin (-): keine Anwendung dieser Rechtsfigur auf das Unternehmensstrafrecht Argument 1: Nur bei Organisationen, die sich vom Recht gelöst haben, stehen zahlreiche, austauschbare Vollstrecker zur Verfügung. Contra: - Gerade bei der Frage des konkreten Arbeitsplatzes ist eine enorme Handlungsbereitschaft gegeben. - Wieso muss sich eine Organisation vom Recht verabschiedet haben? Die Behauptung erweist sich als nicht begründet. Auch wäre sonst die Organisierte Kriminalität kein Machtapparat in dem hier geforderten Sinne. 17
18 e) strafrechtliche Würdigung Roxin (-): keine Anwendung dieser Rechtsfigur auf das Unternehmensstrafrecht Argument 2: Es greift die Voraussetzung der Fungibilität nicht, denn es muss erwartet werden, dass rechtswidrige (An-)Weisungen nicht befolgt werden (Rechtsordnung und Arbeitsrecht). Contra: Fungibilität ist gegeben, wenn es genügend (potenzielle) Ersatzpersonen für einen ausfallenden Arbeitnehmer (= Rad im Getriebe) gibt. 18
19 e) strafrechtliche Würdigung Roxin (-): keine Anwendung dieser Rechtsfigur auf das Unternehmensstrafrecht Argument 3: Ein Unternehmen kann nicht mit einem Machtapparat gleichgesetzt werden, mit dem wiederum eine auf Machterhalt und Machtzuwachs abzielende kriminelle Organisation mit straffer Organisations- und Befehlsstruktur assoziiert wird. Contra: Machtapparat ist ein Herrschaftsapparat, der aber nicht zwingend kriminell ist. 19
20 f) Sonderproblem des Pflichtdelikts aa) Konstruktion Der unmittelbar Handelnde verwirklicht durch sein Tun ein Sonderdelikt, ohne selbst aber die durch das Sonderdelikt bedingte Tätereigenschaft aufzuweisen im Gegensatz zum Unternehmensführer bzw. dem Unternehmen selbst (hier dann Zurechnung auf den Geschäftsführer mittels 14 StGB). bb) Verständnisfall Der Arbeitsgeber M weist den Sachbearbeiter in der Lohnbuchhaltung U an, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuführen. 20
21 f) Sonderproblem des Pflichtdelikts cc) Lösung der h.m. mittelbare Täterschaft mittels qualifikationslosen Werkzeugs. Der Sonderpflichtige ist bzgl. der Sonderdelikte stets Täter, ohne dass es auf einen Rückgriff auf die Kriterien der Tatherrschaft ankommen würde. dd) abweichender Ansatz 1 mittelbare Täterschaft mittels qualifikationslosen Werkzeugs. Der Sonderpflichtige besitzt eine normative Tatherrschaft. 21
22 f) Sonderproblem des Pflichtdelikts ee) abweichender Ansatz 2 Ist das Pflichtdelikt ein verhaltensgebundenes Delikt, dann sind zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft genau die gleichen Anforderungen zu stellen wie in all den Fällen, in denen keine Pflichtdelikte im Raum stehen. Bei den nicht verhaltensgebundenen Pflichtdelikten ist der Sonderpflichtige unmittelbarer Täter, wenn er einen anderen zur Vornahme der pflichtwidrigen Handlung veranlasst oder sich selbst daran beteiligt. 22
23 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten a) Anwendungsfälle eine kleine Auswahl Angehörige der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe, Verkäufer (Messer und ähnliches nützliches Totschlagswerkzeug, Service Provider, der einem Inserenten Zugang zum Internet verschafft). b) mögliche Einordnung des Problems aa) im objektiven Tatbestand - professionelle Adäquanz bzw. Sozialadäquanz - erlaubtes Risiko - objektive Zurechnung bb) im subjektiven Tatbestand cc) bei der Rechtswidrigkeit 23
24 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten c) Sachverhalt Verkäufer Morfeld möchte Warentermingeschäfte in Form von Optionen an unerfahrene Anleger verkaufen. Dabei behält er für sich 40 % des Anlagekapitals, 60 % investiert er in hoch spekulative Optionen. Diese Verkäufe will er mit Hilfe eines und einer seriösen Informationsbroschüre erreichen. aggressiven Telefonmarketings 24
25 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten c) Sachverhalt (Forts.) Der freie Werbefachmann Lupix erstellt diese seriös wirkende Werbebroschüre für Morfeld, in der er auch die realen Risiken des Warentermingeschäftes darstellt, ebenso wie die hohe Gewinnspanne für Morfeld. Kundin investiert ! 25
26 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten (Forts.) d) Grundlegung Abgrenzung und Abwägung von Handlungssphären des Freiheitsraums des potenziellen Gehilfen von demjenigen des geschützten Rechtsgutsträgers Drei Konkretisierungen (Beihilfe gegeben): große Wertigkeit des zu schützenden Rechtsguts (vgl. den Katalog von 138 als Maßstab) Kollusion mit dem Täter Unterstützender verletzt im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut besondere Sorgfaltspflichten. 26
27 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten (Forts.) e) subjektivierende Grundsatzentscheidung des BGH Ziele das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und wisse dies der Hilfeleistende, so sei sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Wisse der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet werde, so sei sein Handeln (grundsätzlich) nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. f) Exkurs: Rechtsauskunft Zwang zum Vortrag aus prozessualen Gründen vs. 138 Abs. 1 ZPO 27
28 Literatur- und Rechtsprechungshinweise zur Organisationsherrschaft: BGH NStZ 1998, 568 Hefendehl GA 2004, 575 ff. Rotsch NStZ 1998, 491 ff. und NStZ 2005, 13 ff. Roxin Täterschaft und Tatherrschaft 8. Aufl. (2006) S. 242 ff. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht AT Rn 239 ff. zur Sozialadäquanz und neutralem berufstypischen Verhalten: grundlegend BGHSt 46, 107 = BGH wistra 2000, 340 mit Anm. Jäger BGH NStZ 2000, 34 Hillenkamp 32 Probleme aus dem Strafrecht AT 12. Aufl. (2006) 28. Problem: Ist die Unterstützung des Haupttäters durch neutrales Alltagsverhalten als Beihilfe strafbar? Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht AT Rn 187 ff. 28
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