Vereinssteuerrecht. ab Verfasserin: Dipl.-Finanzwirt (FH) Edith Dirnberger-Oligmüller, Steuerberaterin
|
|
- Arwed Auttenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinssteuerrecht ab 2008 Verfasserin: Dipl.-Finanzwirt (FH) Edith Dirnberger-Oligmüller, Steuerberaterin Kerschensteinerstraße 26, Aschaffenburg Tel.: 06021/84680 Fax: 06021/ Stand:
2 Die Seminarunterlagen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Auf Grund des großen Rechtsgebietes konnte ich im Manuskript nur einen Überblick über das Vereinssteuerrecht geben. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhaltes kann ich deshalb nicht übernehmen. Eine Vervielfältigung des Manuskriptes ist verboten. Kostenbeitrag 10,-- incl. 7 % MwSt. Stand:
3 Inhaltsverzeichnis Themen: Seite Formvorschriften Ertragsteuerliche Behandlung gemeinnütziger (Sport-)Vereine 1 Aufzeichnungspflichten 5 Gewinnermittlungsarten 9 Zweckbetrieb Sport 10 Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze bei Sportvereinen 11 Bezahlter oder unbezahlter Sportler 12 Ertragssteuern Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 14 Umsatzsteuer Umsatzsteuer 18 Umsatzsteuer bei Sportanlagen 19 Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen 21 Steuerbefreite Umsätze 22 Ermäßigt besteuerte Umsätze 24 Mit dem vollen Steuersatz besteuerte Umsätze 25 Vorsteuerpauschalierung 27 Spenden, Mitgliedsbeiträge, Rücklagen Spenden 28 Tatsächliche Geschäftsführung 31 Mittelverwendung und Rücklagenbildung 34 Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen 36 Stand:
4 Themen: Seite Abschreibungen und Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ansparrücklage 37 Investitionsabzugsbetrag 38 Abschreibungen 39 Geringwertige Wirtschaftsgüter 44 Werbung Banden-, Inserat- und Trikotwerbung 46 Sponsoring 47 Mitarbeiter im Verein Übungsleiter, Trainer und Betreuer 48 Arbeitnehmer des Vereines 49 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 50 Prüfungen der Sozialversicherungsträger 58 Künstlersozialabgabe 61 Reisekosten 64 Lohnsteueranmeldungen 65 Aufwandsersatz für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und Helfer 66 Ehrenamtspauschale 67 Steuerabzug nach 50 a EStG für ausländische Künstler, Sportler und Artisten 68 Besonderheiten Steuerabzugsverfahren bei Bauabzugssteuer 70 Förderverein 71 Stand:
5 Anlagen Anlage I Muster Zuwendungsbescheinigungen Anlage II Kontenrahmen (-Vorschlag) Anlage III Mustersatzung Verein Anlage IV Mustersatzung Förderverein Anlage V Pflichtangaben in Rechnungen Anlage VI Steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer Stand:
6 Ertragsteuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine Zuordnung der Bereiche Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb steuerunschädlich Sport Zweckbetrieb steuerschädlich Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen für die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke, z. B. echte Mitgliedsbeiträge Steuerneutrale Posten, z. B. Spenden Einnahmen aus der Verwaltung des Vermögens z. B. aus Kapitalvermögen oder Grundbesitz Der Zweckbetrieb dient dazu, die steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, z.b. Pflege des Sportes. Voraussetzung: Bei sportlichen Veranstaltungen dürfen keine bezahlten Sportler teil- nehmen, oder Bei sportlichen Veranstaltungen nehmen entweder bezahlte Sportler des Vereins (erhalten mehr als 358 mtl./ 4.296,-- jährlich) oder vereinsfremde Sportler teil, die vom Verein oder einem Dritten für diese Veranstaltung bezahlt werden. Einnahmen aus allen übrigen Betätigungen, bei denen der Verein mit anderen Gewerbebetrieben in Konkurrenz tritt, z. B. selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Werbung die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb betragen jährlich nicht mehr als ,--. Die Erstattung von verauslagten Kosten ist unschädlich. Die Grenze von 358,--/ 4.296,-- gilt nicht für vereinsfremde Sportler.
7 Einnahmen Ideeller Bereich Vermögensverwaltung steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport steuerschädlicher Zweckbetrieb bezahlter Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen z. B.: Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, Aufnahmegebühren, Umlagen, staatlichen und anderen Zuschüssen, Schenkungen, Erbschaften. z. B.: Einnahmen aus Zinsen, der Übertragung von Rechten (z. B. Werbung), langfristiger Vermietung, langfristiger Vermietung der Vereinsgaststätte, Spekulationsgewinne. z. B.: Einnahmen aus Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen, Einnahmen aus Sportkursen oder Sportunterricht, Teilnehmergebühren für Sportwettkämpfe Einnahmen aus Leistungen gegenüber Mitgliedern, wie Platzgebühren, Hallengebühren, z. B.: Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Startgeldern, Teilnehmergebühren, Verkaufserlös für Lizenzspieler, Erlöse aus dem Verkauf von Sportgeräten z. B.: Einnahmen aus selbstbewirtschafteter Vereinsgaststätte, Bandenwerbung, Inseraten, geselligen Veranstaltungen, Provisionen (z. B. aus einem Zigarettenautomat), Altkleidersammlung, kurzfristiger Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder Einnahmen aus Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern, wie Einnahmen aus Kursen, Lotterieeinnahmen.
8 Ausgaben Ideeller Bereich Vermögensverwaltung steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport steuerschädlicher Zweckbetrieb bezahlter Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ausgaben Verbandsbeiträge, Versicherungen, Abgaben, Aufwandsentschädigungen, Löhne, Geschenke/Ehrungen, allgemeine Verwaltungskosten, z. B.: Büromaterial Porto Telefon Vereinsmitteilungen Bankeinzugskosten, Ausgaben Bankspesen, Depotgebühren, Grundstücksaufwendung en vermieteter Grundstücke, z. B. Abschreibung, Schuldzinsen, Nebenkosten, Reparaturen, usw. Ausgaben Allgemeine Kosten des Zweckbetriebes: Personalkosten, Verwaltungskosten, Sportgeräte, Versicherungen. Kosten d. Sportanlagen: Abschreibung, Personalkosten, Miete, Strom, etc. Ausgaben Honorare an Trainer und Übungsleiter, Personalkosten, Aufwandsentschädigungen Ablösezahlungen für Sportler, Verwaltungskosten, Kosten der Sportanlage, Kosten der Sportveranstaltungen. Ausgaben Raumkosten, Wareneinkauf, Betriebsbedarf, Personalkosten, Versicherungen, Abgaben, Musik, Künstler, GEMA, usw Aufwendungen für die Jugendarbeit Ausgaben für Veranstaltungen, für die keine Ein- nahmen erzielt werden. Kosten für GEMA, Trainer, Übungsleiter, Betreuer, Reisekosten, Betriebskosten für Fahrzeuge, usw.
9 Steuerliche Auswirkungen Ideeller Bereich Vermögensverwaltung steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport steuerschädlicher Zweckbetrieb bezahlter Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Steuerneutral Nicht ertragsteuerpflichtig, aber eventuell besteht Umsatzsteuerpflicht Nicht ertragsteuerpflichtig, aber eventuell besteht Umsatzsteuerpflicht Ertragsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Ertragsteuer- und Umsatzsteuerpflicht aber: Besteuerungsfreigrenze ,-- (Betriebseinnahmen incl. USt) bzw. Freibetrag 3.835,
10 Aufzeichnungspflichten 1 Rechenschaftsbericht i. S. d. BGB Die Vereinsorgane sind verpflichtet, über deren Geschäftsführung durch Vorlage einer gesonderten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie eines Bestandsverzeichnisses den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen. 2 Aufzeichnungspflichten nach Vereinsrecht Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert aufzuzeichnen. Im Bestandsverzeichnis müssen alle Wirtschaftsgüter, die dem Verein gehören, aufgeführt sein. 3 Aufzeichnungspflicht nach Steuerrecht 3.1 Überschusseinkünfte Die Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen. 3.2 Bilanz (Betriebsvermögensvergleich) Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind in der Regel solche aus Gewerbebetrieb. Soweit folgende Grenzen überschritten sind, besteht für diese Einkünfte für den Verein Buchführungspflicht: Jahresgesamtumsatz ,00 Jahresgewinn ,00-5 -
11 3.3 Wareneingangs- und -ausgangsbuch Für Waren zur gewerblichen Weiterverwendung ist ein Wareneingangsbuch bei Einkauf und ein Warenausgangsbuch bei Verkauf zu führen. Es sind darin folgende Angaben aufzuzeichnen: Tag des Erwerbs bzw. Verkaufs der Ware Name des Lieferanten bzw. des Erwerbers Art des Warenpostens und Angabe des Preises 3.4 Umsatzsteuergesetz Der Verein hat für die Bereiche Vermögensverwaltung, steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß 22 UStG zur Feststellung der zu zahlenden Umsatzsteuer u. a. mindestens folgende Aufzeichnungen vorzunehmen: die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und Leistungen, getrennt nach Steuersätzen (= Umsätze) und die von anderen Unternehmern für Lieferungen und sonstige Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer). 3.5 Anlageverzeichnis In das Anlageverzeichnis sind alle vorhandenen Wirtschaftsgüter mit folgenden Angaben einzutragen: Bezeichnung des Anlagegutes Name des Lieferanten oder Herstellers Belegnummer Datum der Anschaffung oder Herstellung Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3.6 Aufbewahrungsfristen Buchungsbelege sind ab , ebenso wie Bilanzen, Gewinnermittlungen, Anlage- und Bestandsverzeichnisse sowie die Grundbücher, 10 Jahre aufzubewahren
12 3.7 Lohnsteuer Der Verein hat für alle Arbeitnehmer für jedes Jahr ein Lohnkonto zu führen. Das Lohnkonto muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Steuerklasse sowie Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, Religionszugehörigkeit, Freibeträge, Sozialversicherungsträger, an den die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, Angaben über vermögenswirksame Leistungen (Empfängerinstitut) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre. 4 Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten bei der Sozialversicherung Folgende Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten sind zu beachten: Beitragsnachweise und Belege über erstattete Meldungen zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung), Sozialversicherungsausweis, Nachweis darüber, dass der geringfügig Beschäftigte auf die Möglichkeit zur freiwilligen Entrichtung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung verzichtet oder diese gezahlt hat, Nachweis darüber, dass der Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 ) auf die Wahlmöglichkeit zur Aufstockung von Sozialversicherungsbeiträgen aufmerksam gemacht wurde und welche Möglichkeiten er gewählt hat, Bescheinigung über die gewählte Krankenkasse, Stundenaufzeichnungen über geleistete Arbeitszeiten, insbesondere bei geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten. Die Unterlagen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Sozialversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren
13 5 Aufzeichnungspflichten nach Gemeinnützigkeitsrecht Zum Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Dazu ist es notwendig, wie bereits erwähnt, Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Tätigkeitsbereichen Ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Liegen keine entsprechenden Aufzeichnungen vor, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Für alle Bereiche gilt: Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen
14 Gewinnermittlungsarten Ideeller (steuerneutraler) Bereich Eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben ist ausreichend. Vermögensverwaltung Einnahmen aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung gehören steuerlich zu den Überschuss-Einkünften. Die Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten) sind anhand von Belegen nachzuweisen. Der Überschuss ist für jede Einkunftsart gesondert festzustellen. Zweckbetrieb (laut Satzung, z.b.: Sport, Gesang, Kultur, etc.) Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der steuerlich dem steuerbegünstigten Bereich des Vereins zugerechnet wird, wenn der Zweckbetrieb tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwirklicht. Dem Zweckbetrieb sind die Gewinneinkünfte steuerfrei zuzuordnen. Der Gewinn ist gemäß 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich oder gemäß 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Der Gewinn für den Zweckbetrieb bezahlter Sport und für den übrigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist entsprechend dem steuerunschädlichen Zweckbetrieb nach 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich oder 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Achtung: Ab dem , also erstmalig im Jahr 2006 zu den Steuererklärungen 2005, müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt und der Steuererklärung beigefügt werden. Betragen die Betriebseinnahmen incl. Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mehr als ,--, so reicht es aus, dass an Stelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht wird. Der amtliche Vordruck kann aus dem Internet unter (-> Service -> Formularcenter -> Vordruck Einnahmen-Überschussrechnung EÜR) heruntergeladen werden
15 Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung mit und ohne Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze Als Einnahmen sportliche Veranstaltungen gelten: Eintrittsgelder Startgelder Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen Ablösezahlungen Gebühren für Sportkurse und Sportlehrgänge Einnahmen aus Sportreisen Nicht zu den Einnahmen sportliche Veranstaltungen zählen: Erlös Verkauf Anlagevermögen Betriebskostenzuschüsse Investitionszulagen Zufluß von Darlehen Entnahmen Auflösung von Rücklagen erstattete Betriebsausgaben, auch Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Versicherungsleistungen, Ausnahme: Ersatz von leistungsbezogenen Einnahmen Bei Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze i. H. v ,00 wird der bisher steuerbegünstigte Zweckbetrieb insgesamt zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Folge: Vorteil: - Nachteil: - Verluste sind mit anderen Gewinnen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgleichbar. Spenden dürfen nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden, auch nicht mehr für den Sportbetrieb. - Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen sind ertragsteuerpflichtig - Eintrittsgelder, etc. unterliegen der Umsatzsteuer mit 19 %, deshalb
16 Option : Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze gemäß 67 a Abs. 3 AO Vorteil: Sportliche Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler (weder eigene noch fremde Sportler) sind weiterhin (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb. Auf die Höhe der Einnahmen kommt es nicht an. Allerdings: Bei Option ist der Verein 5 Jahre an diese Regelung gebunden, auch wenn die Zweckbetriebsgrenze unterschritten wird. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die als bezahlte Sportler gelten (= Aufwandsentschädigung bis 358,00 ), sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. D. h., es muss genau getrennt werden zwischen einzelnen Spielen/Veranstaltungen. Sportliche Veranstaltung Eine sportliche Veranstaltung ist aus steuerlicher Sicht der einzelne Wettbewerb, der in engem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang durchgeführt wird. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Mannschaftsrunde, sondern nur das einzelne (Meisterschafts-) Spiel die zu beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier kommt es für die Beurteilung einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen darauf an, ob für das gesamte Turnier ein einheitliches Eintrittsgeld oder für einzelne Spiele Eintritt verlangt wird. Werden Sportkurse oder Sportlehrgänge durchgeführt, handelt es sich um einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn ein bezahlter Sportler als Auszubildender teilnimmt. Ist ein Sportler in einem Jahr als bezahlter Sportler anzusehen, dann gelten alle sportlichen Veranstaltungen des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, an dem der bezahlte Sportler teilnimmt. Vergütungen oder andere Vorteile an bezahlte Sportler müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder von Dritten gezahlt werden. Dies gilt auch für die übrigen Kosten der Veranstaltung. Eine Aufteilung der Kosten auf bezahlte und unbezahlte Sportler der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Ausgaben gelten insgesamt als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn Aufwandsentschädigungen bis 358,00 an unbezahlte Sportler nicht als Betriebsausgaben des steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereiches bestritten werden
17 Bezahlter oder unbezahlter Sportler Eigene Sportler Als bezahlter Sportler gilt, wer vom Verein oder dritter Seite pauschale Aufwandsentschädigungen oder Zahlungen erhält, die über einen Kostenersatz hinaus gehen und im Monat 358,00 im Jahresdurchschnitt bzw. im Jahr 4.296,00 überschreiten. Soweit der Verein dem eigenen Sportler eine Aufwandsentschädigung bzw. zusammen mit einem Dritten insgesamt nicht mehr als diese Höchstbeträge bezahlt, gilt der Sportler beim Verein als unbezahlt. Andere Sportler Einem anderen Sportler, der bei einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, können steuerunschädlich nur die tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 358,00 im Jahresdurchschnitt bzw. der Jahresbetrag i. H. v ,00 gilt nur für eigene Sportler des Vereins. Ein anderer Sportler, der über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinaus Zahlungen erhält, ist immer ein bezahlter Sportler. Entweder pauschaler Aufwandsersatz oder Erstattung der tatsächlichen Kosten Der Verein kann dem eigenen Sportler neben der Aufwandsentschädigung i. H. v. 358,00 nicht zusätzlich die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstatten, auch wenn sie ansonsten steuerfrei wären. Beispiel: Der FC Leonberg e. V. zahlt seinem Spitzenspieler Lukas Preuß monatlich einen Aushilfslohn i. H. v. 150,00. Daneben erstattet er ihm die Fahrtkosten zu den Auswärtsspielen i. H. v. 120,00 sowie die Übernachtungskosten bei 2 Auswärtsspielen i. H. v. 160,00. Aushilfslohn 150,00 Fahrtkostenersatz 120,00 Übernachtungskosten 160,00 gesamt monatlich: 430,00 ======= Lösung: Es handelt sich um einen bezahlten Sportler, da er neben seinen tatsächlich entstandenen Kosten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält und die Zahlungen zusammen im Jahresdurchschnitt monatlich 358,00 überschreiten. Beispiel: Der Handballverein TuS Hofteich e. V. zahlt seinen Spielern während der Spielzeit jeweils monatlich 400,00 und außerhalb dieser monatlich 200,00. Weitere Kosten werden nicht erstattet. September 2007 bis April ,00 Mai 2007 bis August ,00 gesamt: 4.000,00 ======== Lösung: Die Spieler gelten nicht als bezahlte Spieler des Vereins, weil sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 358,00 Aufwandsersatz erhalten
18 Steuerliche Behandlung des pauschalen Aufwandsersatzes als Arbeitslohn Eine Aufwandsentschädigung bleibt steuerfrei, wenn die Vergütung die steuerlich abzugsfähigen und nachgewiesenen Werbungskosten nicht übersteigt. Eine an den Sportler gezahlte Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nach herrschender Meinung gelten Mannschaftssportler i. d. R. als Arbeitnehmer des Vereins, da sie in den Organismus des Vereins eingegliedert sind. Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung ist nicht die Bezeichnung oder die vertragliche Vereinbarung, sondern sind die tatsächlichen Verhältnisse. Zum Arbeitslohn gehören u. a.: Aufwandsentschädigungen Startgelder Punkt- und Aufstiegsprämien Preisgelder Einnahmen als Werbeträger für den Verein Sachzuwendungen, z. B. Schmuckstücke, Urlaubsreisen, Kfz-Gestellung, Kleider, Werbegeschenke, etc. Zuwendungen von Dritten Bei einem monatlichen Arbeitslohn bis 400,00 kann unter weiteren Voraussetzungen die Mini-Job-Regelung in Anspruch genommen werden
19 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Von der Steuerpflicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden folgende Bereiche des Vereins erfasst: Zweckbetrieb bezahlter Sport Übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Vereinsgaststätte, Werbung, Anzeigen, etc. Gewinne aus den oben genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen nur dann der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, wenn der Umsatz incl. Umsatzsteuer aus den oben genannten Bereichen 35:000,00 jährlich übersteigt. Soweit die Besteuerungsfreigrenze von ,00 überschritten wird, wird ein Freibetrag bei der in Abzug gebracht. Körperschaftsteuer 3.835,00 Gewerbesteuer 3.900,00 Der übersteigende Betrag unterliegt der Körperschaftsteuer 25 % (ab 2008: 15%) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % der Gewerbesteuer (mit 5 % (ab ,5%) vom Gewerbeertrag x Hebesatz der Gemeinde)
20 Beispiel zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerberechnung Der Sportverein TC Grün-Weiß hat im Jahr 2007 folgende Einnahmen und Ausgaben: Mitgliedsbeiträge Spenden Ausgaben für die Mitgliederverwaltung Eintrittsgelder aus Fußballspielen Einnahmen aus Startgeldern für das Kegelturnier Einnahmen aus Tenniskursen von Mitgliedern Einnahmen aus Tenniskursen von Nichtmitgliedern 600 Kosten des Fußballplatzes Kosten der Tennisplätze Honorare Übungsleiter Kosten Kegelturnier 500 übrige Kosten des Sportbetriebes Zahlungen eines Unternehmers für die Nennung seines Namens auf der Rückseite der Eintrittskarten Einnahmen aus Bandenwerbung Einnahmen aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte Wareneinkauf anteilige Kosten der Vereinsgaststätte Kosten Musikkapelle Aufwendungen für Betriebsbedarf, Geschirr, etc. 500 Gewerbesteuerzahlungen Körperschaftsteuerzahlungen Erstellungskosten Bandenwerbung Fragen: 1. In welche Bereiche sind die Einnahmen und Ausgaben einzuordnen? 2. Welche Ertragsteuerbelastung entsteht? Lösung: Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Ausgaben für die Mitgliederverwaltung Überschuss ideeller Bereich KöSt/SolidZ/GewSt 0,
21 Vermögensverwaltung Zahlungen eines Unternehmers für die Nennung seines Namens auf der Rückseite der Eintrittskarten Überschuss Vermögensverwaltung KöSt/SolidZ/GewSt 0,00 steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport Eintrittsgelder aus Fußballspielen Einnahmen aus Startgeldern für das Kegelturnier Einnahmen aus Tenniskursen für Mitglieder Ausgaben: Kosten Fußballplatz Honorare Übungsleiter Kosten Tennisplatz Kosten Kegelturnier 500 übrige Kosten des Sportbetriebs Anteil Kosten Tenniskurs Nichtmitglieder Verlust Zweckbetrieb KöSt/SolidZ/GewSt 0,00 übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte Einnahmen aus Tenniskursen von Nichtmitgliedern Einnahmen aus Bandenwerbung mit 15% pauschaliert Einnahmen für die Prüfung ob die Besteuerungsfreigrenze i. H. v ,00 überschritten ist: Ausgaben: Wareneinkauf anteilige Kosten der Vereinsgaststätte Kosten der Musikkapelle Aufwendungen für Betriebsbedarf, Geschirr, etc. 500 Anteil Kosten Tenniskurs Nichtmitglieder Erstellungskosten Bandenwerbung, sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil die Pauschalierung des Gewinns vorgenommen worden ist. 0 Gewerbesteuerzahlungen (ab 2008 nicht mehr abziehbar) Körperschaftsteuerzahlungen, nicht als Betriebsausgabe abziehbar Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb KöSt/SolidZ/GewSt bis ,88 KöSt/SolidZ/GewSt ab ,
22 Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gerundet auf volle Freibetrag steuerpflichtiges Einkommen ===== ===== Ermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag bis 2007 ab % von ,00 15% von (steuerpflichtiges Einkommen zzgl. nichtabzugsfähige Gewerbesteuer 2.100) 1.230,00 zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% der Körperschaftsteuer 83,88 67,65 gesamt: 1.608, ,65 ======= ======= Gewerbesteuer Gewerbesteuermessbetrag 5% von ,00 Gewerbesteuermessbetrag 3,5% von (steuerpflichtiges Einkommen zzgl. nichtabzugsfähige Gewerbesteuer 2.100) 283,50 Hebesatz 300 % 900,00 850,50 Gesamtertragsteuerbelastung 2.508, ,15 ======= =======
23 Umsatzsteuer Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Die Umsätze sind nicht steuerbar. Die Umsätze können steuerbefreit oder mit 7 % (grundsätzlich) steuerpflichtig sein. Die Umsätze können steuer-befreit oder mit 7 % steuerpflichtig sein. Die Umsätze können steuerbefreit oder mit 7 % oder mit 19 % steuerpflichtig sein Kleinunternehmer 19 UStG Soweit der Umsatz incl. Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen Umsätzen des Vorjahres weniger als und im lfd. Jahr voraussichtlich nicht mehr als beträgt, wird die Umsatzsteuer für diese Umsätze nicht erhoben. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein nicht innerhalb von 5 Jahren vor dem o. g. Veranlagungsjahr auf die Besteuerung der Kleinunternehmer gemäß 19 UStG verzichtet hat. Dieser Verzicht bindet den Verein nämlich 5 Jahre, mit der Folge, dass Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf/muss, aber auch Vorsteuer von einer zu zahlenden Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann. Achtung: Die Zahlungsschonfrist beträgt bei Überweisungen 3 Tage.
24 - 19 -
25 Umsatzsteuer bei Sportanlagen Bei der Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder oder Nichtmitglieder durch den steuerbegünstigten Sportverein handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sportanlagen Zu den Sportanlagen gehören u. a. Tennisplätze, Kegelbahnen, Schwimmbäder, Segelboote, Gymnastikräume, Sportplätze. Dabei unterscheidet man bei der Überlassung der Sportanlagen zwischen der Vermietung an Mitglieder und an Nichtmitglieder. Mitglieder Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder sind i. d. R. dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen. Die Einnahmen gehören nicht zur Zweckbetriebsgrenze von ,00. Die Umsatzsteuer beträgt 7 %. Nichtmitglieder Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen an Nichtmitglieder gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Überlassung Überlassung in diesem Zusammenhang heißt, dass der Sportler die Sportanlage oder das Sportgerät ohne Übungsleiter/Trainer nutzen kann. Beachte: Die Überlassung der Sportanlagen im Zusammenhang mit Sportunterricht gehört zu den sportlichen Veranstaltungen. Umsätze aus Sportunterricht sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder teilnehmen
26 Kurzfristige Überlassung Eine kurzfristige Überlassung liegt vor, wenn die Sportanlage i. d. R. weniger als 6 Monate an einem Stück vermietet wird. Das soll auch der Fall sein, wenn z. B. ein Tennisplatz über mehrere Jahre hinweg immer zur selben Zeit an denselben Spieler überlassen wird. Dies ist jedoch in der Literatur strittig. Zur Abgrenzung zwischen der kurzfristigen Überlassung (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, 19 % USt) und der Vermietung für längere Dauer (Vermögensverwaltung, USt 7 %) gibt es viele Einzelfälle in der Literatur. Z. B. soll eine Ausnahme gelten, wenn zur besseren Ausnutzung und Auslastung einer Sportanlage eine kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter stattfindet. In diesem Fall wurde die kurzfristige Vermietung vom Bundesfinanzhof der Vermögensverwaltung zugerechnet. Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage laut Urteil des EuGH Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom entschieden, dass die Aufteilung des Umsatzes bei der Vermietung von Sportanlagen in einen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Teil dem europäischen Recht entgegensteht. Aufgrund dessen ist aus den gesamten erzielten Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen die Umsatzsteuer mit 7 % bzw. 19 % zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Vermietung an Privatpersonen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) erfolgt. Demgegenüber hat der Verein den vollen Vorsteuerabzug
27 Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom im sogenannten Kennemer Golf & Country Club -Urteil entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine umsatzsteuerpflichtig sein können. Nach diesem Urteil entsteht Umsatzsteuerpflicht, wenn z. B. ein Tennisverein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages dem Mitglied die dauerhafte Nutzung des Tennisplatzes gewährt. Die Mitglieder brauchen diese Leistung des Vereines nicht verlangen. Eine konkrete Nutzung durch das Mitglied ist nicht notwendig. Der Verein muss ein gewisses Gewinnstreben haben. Sind nun Mitgliedsbeiträge aller Vereine umsatzsteuerpflichtig? Nein! Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist, dass sie eben kein Gewinnstreben haben. Damit bleiben Mitgliedsbeiträge dieser Vereine gemäß Art. 13 A der 6. EG-Richtlinie (weiterhin) steuerfrei. Der Verein hat Interesse an der Umsatzsteuerpflicht seiner Mitgliedsbeiträge Der Verein beruft sich auf die richtlinienkonforme Auslegung der 6. EG-Richtlinie und stellt den Mitgliedern 7 % Umsatzsteuer auf den Mitgliedsbeitrag in Rechnung. Folge: Der Verein hat aus allen Kosten den vollen Vorsteuerabzug. Vorteil: Bei Investitionen des Vereines erhält dieser die Vorsteuer im Zeitpunkt der Investition vom Finanzamt zurück und kann diese zur Finanzierung des Objektes, z. B. eines Golfplatzes oder Tennisplatzes, verwenden. Ausnahme: Eine Umsatzbesteuerung und somit ein Vorsteuerabzug der Mitgliedsbeiträge entfällt bei reinen Fördervereinen!
28 Steuerbefreite Umsätze Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG für Umsätze der Theater, Orchester, Chöre, usw., soweit die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass es sich dabei um kulturelle Aufgaben wie bei den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden handelt. nach 4 Nr. 20 b UStG für Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von den unter a) bezeichneten Theatern, Orchestern, Chören, usw., erbracht wird. nach 4 Nr. 22 a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sowie für Sportunterricht, soweit er von einem gemeinnützigen Verein im Rahmen des Zweckbetriebes Sportliche Veranstaltung i. S. des 67 a AO durchgeführt wird Hierzu gehören auch Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). nach 4 Nr. 22 b UStG für andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Als andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen gelten z. B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste sowie Teilnehmergebühren und Startgelder, die bei einer aktiven Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden. Dies gilt sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder des Vereines
29 nach 4 Nr. 25 UStG für Leistungen zur Förderung der freien Jugendhilfe gemeinnütziger Vereine, die Lehrgänge, Freizeiten, Zeltlager, Fahrten und Treffen durchführen, die dem Sport und der Erholung dienen, die in Verbindung mit Lehrgängen, etc., vorgenommene Beherbergung und Beköstigung, sowie die kulturelle und sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe veranstalten, wenn die Darbietung von Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. nach 4 Nr. 26 UStG für eine ehrenamtliche Tätigkeit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeiten nur im Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. nach 4 Nr. 9 a UStG für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. nach 4 Nr. 9 b UStG für Umsätze, die unter das Lotteriegesetz fallen. nach 4 Nr. 12 UStG für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, soweit eine Steuerbefreiung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist
30 Ermäßigt besteuerte Umsätze Einnahmen in der Vermögensverwaltung: Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Räumen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung, der Verpachtung der Vereinsgaststätte an einen Gastwirt bei einem Verzicht auf die Steuerbefreiung, sofern die Gaststätte zuvor nicht in eigener Regie betrieben wurde, der Übertragung von Werberechten, Lizenzen, dem Verkauf von Anlagegütern aus diesem Bereich. Einnahmen im Zweckbetrieb: Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Teilnehmergebühren, Studienreisen, Übertragungsrechten von Rundfunk und Fernsehen, der Überlassung von Sportgeräten an Mitglieder, Gebühren der Verbände für Genehmigungen, z. B. von Wettkampfveranstaltungen, Trikotwerbung, Gebühren der Verbände für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler
31 Mit dem vollen Steuersatz besteuerte Umsätze Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Einnahmen aus dem steuerschädlichen Zweckbetrieb Sport, dem Verkauf von Tonträgern, Anzeigenwerbung, dem Verkauf von Sportzubehör (z. B. Tennisbälle), etc. Sponsorenzahlungen und Werbung, soweit sie nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, Nutzungsentgelten von Nichtmitgliedern für Sportgeräte, dem Verkauf von Anlagegütern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dem Betrieb der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte, dem Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen, Eintrittsgeldern bei Festveranstaltungen, dem Verkauf von gesammeltem Altmaterial, der Durchführung von Basaren und Flohmärkten, der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, sofern dies keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung ist, der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen, der Vermietung der Vereinsgaststätte, wenn die bisher selbst betriebene Vereinsgaststätte als ruhender Gewerbebetrieb weitergeführt wird, Zuschüssen für eine Leistung an den Zuschussgeber, z. B. Brauereizuschüsse, der Überlassung von Freiwilligen im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres durch einen Landesverband an steuerbegünstigte Vereine gegen Entgelt (OFD Frankfurt v )
32 Beispiel 1: Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2007 Umsatzsteuer 7 % von , Umsatzsteuer 19 % von , Umsatzsteuer 19 % auf innergemeinschaftlichen Erwerbe i. H. v ,00 Umsatzsteuer abzüglich: von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Vorsteuer 960 bezahlte Einfuhrumsatzteuer Vorsteuer 19 % aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen i. H. v , verbleibende Umsatzsteuer, zu zahlen am 10. Februar Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist am 10. Februar 2007 beim Finanzamt einzureichen und zwar per Datenübermittlung mit dem Programm elster. Dieses Programm kann unter aus dem Internet heruntergeladen werden. Beispiel 2: Einordnung der Umsätze steuerfreie Umsätze Teilnehmergebühren für Sportwettbewerbe 700 Einnahmen aus Sportunterricht 800 Summe der steuerfreien Umsätze Umsätze zum Steuersatz von 7 % Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten Verkauf des gebrauchten Sportgerätes 200 Gesamtumsatz brutto darin enthaltene Umsatzsteuer 7 % Nettoumsatz Umsätze zum Steuersatz von 19 % Einnahmen aus dem Jubiläumsball darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % Nettoumsatz
33 Vorsteuerpauschalierung Unter folgenden Voraussetzungen kann der Verein 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes pauschal als Vorsteuer in Abzug bringen: Der Vorjahresumsatz hat nicht mehr als ,00 (ab ,00) betragen. Der Verein ist nicht verpflichtet zu bilanzieren ( 4 Abs. 1 EStG) Der Verein erklärt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes (Jahreszahler bis ) gegenüber dem Finanzamt, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung bindet den Verein 5 Jahre an die Durchschnittsbesteuerung. Beispiel: Einnahmen Vereinsgaststätte ,00 Einnahmen Werbung 5.000, ,00 ========= Umsatzsteuer darauf 19 % 3.800,00 - pauschalierte Vorsteuer: 7 % von , ,00 Umsatzsteuer-Zahllast 2.400,00 ========= Problem: Wird innerhalb der 5-Jahresfrist z. B. eine Vereinsgaststätte gebaut, für deren Herstellungskosten der Verein gegenüber dem Finanzamt den Vorsteuerabzug beanspruchen möchte, fallen diese Vorsteuern dem Durchschnittssatz zum Opfer. Also bitte: Die Wahl der Durchschnittssätze immer genauestens prüfen!
34 Spenden Voraussetzungen für den Spendenabzug sind: 1. Jeder gemeinnützige Verein ist seit zum direkten Spendenempfang und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt. 2. Für den Zuwendenden sind bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich nur die Spenden, nicht die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig. Deshalb muss der Verein in der Spendenbestätigung angeben, dass es sich hierbei um keine Mitgliedsbeiträge handelt. 3. Die Spenden sind auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster der sogenannten Zuwendungsbestätigung zu bescheinigen, siehe Anlage II. 4. Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. 5. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. 6. Bei Sachzuwendungen und bei Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden) müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. 7. Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben des Vereines verwendet werden. Bei Spenden für einen bestimmten Zweck bitte darauf achten, dass die Freiwilligkeit gewahrt bleibt. 8. Bis 200,-- gilt der Zahlungsbeleg unter folgenden Voraussetzungen als Spendennachweis: a. Der empfangende Verein ist als gemeinnützige Körperschaft anerkannt, b. es ist eine freiwillige Zahlung und c. bei dem Zahlungsbeleg handelt sich um einen vom Sportverein vorgedruckten Beleg mit Angabe des Datums des Steuerbescheides bzw. Freistellungsbescheides, usw. 9. Spendenbescheinigungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, wenn das Datum des Steuerbescheides/Feststellungsbescheides länger als 5 Jahre (vorläufige Bescheinigung 3 Jahre) zurückliegt
35 Sachspenden Voraussetzung ist: 1. Die Sachspende wird grundsätzlich mit dem Marktwert (gemeiner Wert) des gespendeten Gegenstandes angesetzt. 2. Wurde der Gegenstand vorher aus dem Betriebsvermögen entnommen, kann höchstens der bei der Entnahme zugrunde gelegte Wert angesetzt werden. Das kann sein a) der Buchwert oder b) ein höherer Wert (= Teilwert) jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: a) Wert der Sache b) genaue Bezeichnung der Sache 4. Die Sachspende darf nicht im Zusammenhang mit Werbung stehen, wenn doch, dann ist die Sachzuwendung eine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dann entsteht Umsatzsteuerpflicht mit 19 % (siehe auch Sponsoring)! und dann handelt sich nicht um eine steuerbegünstigte Spende! Aufwandsspenden Verzichtet ein Förderer auf seinen Aufwandsersatz, so kann dies eine Aufwandsspende sein. Voraussetzung ist: 1. Der Aufwandsersatzanspruch muss sich ergeben aus: a) der Satzung oder b) einem schriftlich vereinbarten Vertrag oder c) einem rechtspflichtigen Beschluss der Vorstandschaft, der den Mitgliedern auch bekannt gegeben worden sein muss
36 2. Er muss vor dem Anfall des Aufwandes eingeräumt worden sein. 3. Er muss ernsthaft und wirksam (einklagbar) sein. 4. Er darf nicht unter der Bedingung des Verzichtes eingeräumt worden sein. 5. Der Verein muss in der Lage sein, den Aufwand auch tatsächlich zu bezahlen. 6. Über die Art und den Umfang der geleisteten Tätigkeit müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorliegen. Haftung bei unrichtigen Spendenbescheinigungen Soweit ein Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt o d e r veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, so haftet er für den entstandenen Steuerausfall gegenüber dem Finanzamt. Haftungsschuldner kann sein: - der Verein - der Verband - der vertretungsberechtigte Vorstand Der Haftungsbetrag beträgt 30 % der entgangenen Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und 15 % der Gewerbesteuer, berechnet aus dem zugewendeten Betrag. Ein Verstoß kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereines führen
37 Tatsächliche Geschäftsführung 63 Abs. 1 AO bestimmt, dass die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich erfüllt sein müssen. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Folgen der Missachtung: Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt. Die Folgen sind u. a.: Spenden sind beim Spender steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Spenden unterliegen beim Verein der Erbschaftsteuer. Grundsätzlich alle Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Bereichen werden körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Umsätze, die bisher umsatzsteuerfrei oder mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern waren, sind mit dem vollen Steuersatz von zur Zeit 19 % zu versteuern. Für Übungsleitervergütungen kann die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,00 nicht mehr gewährt werden! Nachversteuerung: Bei der vorübergehenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit treten vorgenannte Folgen nur für einzelne Jahre ein. Verstößt dagegen der Verein gegen die Bestimmungen der Satzung, die Bestimmungen der tatsächlichen Geschäftsführung oder führt der Verein sein Vermögen nicht steuerbegünstigten Zwecken zu, werden alle Steuern für die letzten 10 Jahre nacherhoben
38 Beispiele fehlender tatsächlicher Geschäftsführung : Ausstellung von Spenden-Gefälligkeitsbescheinigungen. Neben dem bisherigen Vereinszweck wird ein weiterer steuerbegünstigter Zweck oder ein ganz anderer Zweck verfolgt Satzung ändern! Ordnungsgemäße Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben fehlen. Mitglieder erhalten Zuwendungen oder sonstige Vorteile aus Mitteln des Vereins, z. B. Veranstaltung von kostenlosen oder verbilligten Vergnügungsreisen. Allerdings sollen (Achtung: unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern) Aufwendungen bei Vereinsausflügen 40,00 pro Vereinsmitglied, jedoch höchstens 10 % der Ausgaben im steuerbegünstigten Bereich, steuerlich unschädlich sein. In der Vermögensverwaltung (strittig), im steuerschädlichen Zweckbetrieb und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden Dauerverluste erwirtschaftet. Verluste aus den drei vorgenannten Bereichen dürfen nicht mit Überschüssen aus dem ideellen Bereich oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb ausgeglichen werden. Verluste sind nur dann unschädlich, wenn es sich um anteilige Abschreibungen sogenannter gemischt genutzter Wirtschaftsgüter handelt, - die in erster Linie für den ideellen Bereich angeschafft wurden und nur mangels Auslastung auch in den übrigen Bereichen genutzt werden, - für die der Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb marktübliche Preise verlangt, - bei Gebäuden, bei denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keinen eigenständigen Teil bildet (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle). Das gleiche gilt für Kosten, bei denen es sich um gemischte Aufwendungen handelt (z. B. zeitweise Einsatz von Personal des ideellen Bereiches im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
39 Ausnahmen Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind in folgenden Fällen gemeinnützigkeitsunschädlich: Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen, z. B. Blumen, Buch, Wein, etc., die einem Vereinsmitglied aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt, u. ä.) gewährt werden, sollen bis zu einem Betrag i. H. v. 35,00 je Jahr, Anlass und Mitglied steuerlich nicht zu beanstanden sein. Unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei einer Weihnachtsfeier oder Hauptversammlung: Auch hier soll die Grenze von 35,00 pro Vereinsmitglied und Jahr gelten. Keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Zuwendungen an Vereinsmitglieder Zur Zeit gibt es zur Höchstgrenze von Zuwendungen an Vereinsmitglieder weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsanweisung oder Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung orientiert sich allerdings an den o. g. Höchstbeträgen, die bei Geschenken an Kunden gelten. In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass die Zuwendungen je Mitglied und Jahr dessen Mitgliedsbeitrag nicht überschreiten sollten
40 Mittelverwendung und Rücklagenbildung Der Verein muss sämtliche Vereinsmittel grundsätzlich zeitnah für ausschließlich gemeinnützige satzungsmäßige Zwecke verwenden ( binnen eines Jahres!). Macht er dies nicht, kann er nur unter Beachtung des 58 AO Rücklagen bilden: Betriebsmittelrücklage Damit sollen die Kosten für periodisch wiederkehrende Zahlungen, wie Miete, Personalkosten, etc. gedeckt werden. Freie Rücklage Einer freien Rücklage können zugeführt werden: 1. jährlich 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 2. darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen Überschüsse bzw. der Einnahmen im ideellen Bereich der nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel. Dabei ist der Überschuss aus Vermögensverwaltung, für den eine Rücklage gebildet wurde, herauszurechnen. Positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen vermögensverwaltenden Tätigkeiten sind zu saldieren. Verluste aus der Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Allerdings sind Verluste aus der Vermögensverwaltung in Folgejahre zu übertragen und dort mit Überschüssen der Vermögensverwaltung zu saldieren (OFD Ffm. vom ). Eine in den Vorjahren nicht gebildete freie Rücklage kann in den Folgejahren nicht nachgeholt werden. Beispiel: Der TV Meinhausen hat im Jahr 2007 aus der Verpachtung der Vereinsgaststätte (= Vermögensverwaltung) einen Überschuss i. H. v ,00 erzielt. Der Überschuss bzw. die Einnahmen aus den übrigen Bereichen (Einnahmen ideeller Bereich, Überschuss Zweckbetrieb und Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) hat ,00 betragen. Den freien Rücklagen können zugeführt werden: 1/3 des Überschusses der Vermögensverwaltung i. H. v , und 10 % des Überschusses bzw. der Einnahmen der übrigen Bereiche i. H. v , insgesamt:
41 Rücklagen für Projekte mit konkreten Zeitvorstellungen: Die Bildung der Rücklagen müssen dem zuständigen Finanzamt einzeln dargelegt werden, z. B. Bau eines Vereinsheimes. Das Projekt muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verwirklicht werden, i. d. R. 4-5 Jahre. Bei einem größeren Projekt kann der Zeitraum auch länger dauern. - Bitte mit dem Finanzamt abstimmen! Bitte beachten: Rücklagenbildung und Rücklagenzuführung müssen in den Aufzeichnungen der Buchführung ausgewiesen werden und nachvollziehbar sein. Ausnahmen vom Gebot der Mittelverwendung: - Erstausstattungskapital, z. B. Gründungsvermögen, - Erbschaften, Schenkungen, Übertragung von Grundstücken, Gesellschaften und Beteiligungen, - Vermögen, das durch Umschichtung entstanden ist, z. B. Überschüsse aus dem Verkauf eines zum Vermögen gehörenden Grundstückes, - Rücklagen für die Substanzerhaltung (Erhaltungsaufwendungen, Reparaturen und Instandsetzungen) der Vermögensverwaltung (diese Rücklagen sind aber nur aus Erträgen und Überschüssen der Vermögensverwaltung zulässig), - Rücklagen zur Rückzahlung von Darlehen, die zur Erfüllung von satzungsgemäßen Zwecken aufgenommen wurden, - flüssige Mittel, die entstehen, wenn auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des ideellen Bereiches Abschreibungen vorgenommen werden, - Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, - Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufes, wenn aus dem Spendenaufruf hervorgeht, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens verwendet werden, - Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereines mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind
42 Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind jedoch folgende Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren steuerlich unbedenklich: 1. Mitgliedsbeiträge und umlagen z. B. Sonderentgelte und Nachzahlungen, die Zinsersparnis bei zinslosen oder zinsermäßigten Darlehen, Pflichtspenden, Jahresplatznutzungsgebühren, u. a. im Durchschnitt im Jahr und je Mitglied: 1.023,00 2. Aufnahmegebühren z. B. auch Spielgeldvorauszahlungen für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder, durchschnittlich: 1.534,00 3. Investitionsumlagen innerhalb von 10 Jahren und Mitglied höchstens 5.113,00 Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Umlage auf bis zu 10 Jahresraten aufzuteilen. Die Investitionsumlage darf nur zur Finanzierung eines konkreten Investitionsvorhabens verlangt werden. Sie kann auf neu eintretende Mitglieder beschränkt werden. Neu: Der BFH hat mit Urteil vom , I R 41/03, entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt. Allerdings kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereines nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dürfen
43 Ansparrücklage (bis ) Für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (auch GWG) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann eine Rücklage i. H. v. 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Voraussetzung Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 oder 5 EStG bzw. 4 Abs. 3 EStG; gewisse Größenmerkmale müssen erfüllt werden: Betriebsvermögen Vorjahr bis ,00 die Rücklage muss in der Buchführung nachvollzogen werden können; die Rücklage darf nicht mehr als ,00 je Betrieb betragen. Auflösung spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres: entweder bei Kauf des entsprechenden Wirtschaftsgutes durch Auflösung der Rücklage oder durch gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage unter der gleichzeitigen Versteuerung von 6 % Zinsen pro Wirtschaftsjahr. Beispiel: Für den Kauf einer Spülmaschine für 1.000,00 für die Vereinsgaststätte wurde 2006 eine Ansparrücklage i. H. v. 40 % = 400,00 gebildet. Kauf am , damit Auflösung der Rücklage i. H. v. 400,00 wie folgt: aufgelöste Rücklage /. Abschreibung 20 % /. Sonderabschreibung 20 % verbleiben zu versteuern 0 Auflösung im Jahr 2008, weil keine Anschaffung erfolgte: Auflösung der Rücklage Zinsen 2007, 6 % Zinsen 2008, 6 % + 24 zu versteuern
Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrFinanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrDer Gemeinnützige Sportverein
Regine Weinand Sportliche Veranstaltungen nach 67 a AO Hinweis: Zweckbetriebsgrenze sportl. Veranstaltung wurde ab 2013 von 35.000 auf 45.000 erhöht,. Der Gemeinnützige Sportverein 25.04.2013 Diskussionsthemen
Mehr"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer
MehrKlaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage
Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG
MehrFinanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
Mehr1. Rosbacher Vereinsforum
UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins
MehrBegrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine
Begrüßung Martin Gansen Besteuerung der Vereine (mandantenbezogen) Dienstag, den 27. November 2007 www.steuerberater-gansen.de Man muss die Welt (das Steuerrecht) nicht verstehen, man muss sich darin zurechtfinden
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer
Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
MehrMuster einer Überschussermittlung Bestand der Rücklagen und Vermögenszuführungen
Muster einer Überschussermittlung Bestand der Rücklagen und Vermögenszuführungen A. Ideeller Tätigkeitsbereich I. Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (01.01. bis 31.12.20..) Beitragseinnahmen
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrAKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT
AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
MehrQuellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen
Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren - Investitionsumlagen - Echte Zuschüsse (Bund, Land, Gemeinde) -Spenden - Verwaltungskosten
MehrSpendenrecht. Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende
Spendenrecht Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende Was sind Spenden? Freiwillige Leistungen unentgeltlich Für den ideellen/steuerbegünstigten Bereich Maximal 20 % des Gesamtbetrags
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrKassier oder Kassenwart im Verein. Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt
Kassier oder Kassenwart im Verein Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt Bei der Veranstaltung ist die Frage aufgetaucht, wie die Einnahmen einer GbR bei den beteiligten Vereinen
MehrAktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)
Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen
MehrV e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n. Rücklagenbildung
Rücklagenbildung Übersicht der Rücklagen nach 58 Abgabenordnung Betriebsmittelrücklage Rücklagen für satzungsmäßige (größere) Maßnahmen Freie Rücklagen 58 Nr. 7 AO Sonstige Rücklagen 58 Nr.11+12 AO Periodisch
MehrÜbungsleiter und Spendenrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung
MehrNebenberufliche Selbständigkeit
Nebenberufliche Selbständigkeit Steuerliches Basiswissen und angemessene Buchführung Mühlacker, 23.03.2018 StB Carmen Riekert Agenda Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung Rechnungen Steuern
MehrLOG-BUCH FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG
LOG-BUCH FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG Steuern und Verein: Einführung Mit Steuern generell und auch mit Steuern im Verein setzen sich viele Menschen nicht gerne auseinander. Doch für Vereinsvorsitzende ist
MehrNeues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt
Neues für Vereine Diplom Finanzwirt Ludger van Holt Steuerberater Gliederung Allgemeines zum Vereinssteuerrecht Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements Buchführung Aufzeichungen der
MehrSpendenrecht. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer
Spendenrecht Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 07.03.2013 1 Anforderungen an die Spende Die einem gemeinnützigen Verein zufließende Spende unterliegt nicht der Besteuerung. Ob der Spender seine Spende
MehrInhaltsverzeichnis. A. Gemeinnützigkeit B. Spendenrecht C. Haftung D. Lohnsteuer E. Körperschaft-/Gewerbesteuer F. Umsatzsteuer
1 Inhaltsverzeichnis A. Gemeinnützigkeit B. Spendenrecht C. Haftung D. Lohnsteuer E. Körperschaft-/Gewerbesteuer F. Umsatzsteuer 2 3 VORTEILE DER GEMEINNÜTZIGKEIT ü weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer
MehrZur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben
Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B
MehrGegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
Überschussermittlung 200_ Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben Anlage zur Jahressteuererklärung 200_ /zum Jahresabschluss 200_ des e. V. mit Sitz in, Steuer- Nr. des FA A. Ideeller Tätigkeitsbereich
MehrUmsatzbesteuerung der Vereine
Umsatzbesteuerung der Vereine 14.05.2007 Die Umsatzsteuer bei Vereinen (gilt für alle Vereine) Vereine gelten als Unternehmer im Sinne des 2 des Umsatzsteuergesetzes Die Steuer wird nach 19 UStG nicht
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013
Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum
MehrLESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner
Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater
MehrVereinsbesteuerung Kompakt
Vereinsbesteuerung Kompakt von Harald Dauber, Josef Schneider 7., erweiterte und überarbeitete Auflage HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 086 9
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Rücklagen das Finanzpolster des Vereins 40 Formen der Rücklagen 40
Vorwort 11 Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten13 Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit? 13 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins 21 Vermögensverwaltung 29 Steuerbegünstigter
MehrPraktische Buchführung für Vereine
Praktische Buchführung für Vereine von Elmar Goldstein, Horst Lienig und Timo Lienig Haufe Gruppe Freiburg München Die Autoren Vorwort Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten Welche Vorteile
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrDie steuerliche Behandlung von sportlichen Veranstaltungen
Die steuerliche Behandlung von sportlichen Veranstaltungen Einführung Für sportliche Veranstaltungen besteht in der Regel Steuerpflicht, die abhängig vom Veranstaltungsrahmen, vom Geschäftsbetrieb und
MehrRücklagen - das Finanzpolster des Vereins 40 Formen der Rücklagen 40
Vorwort 11 Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten 13 Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit? 13 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins 21 Vermögensverwaltung 29 Steuerbegünstigter
MehrGemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)
Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am
MehrDie Besteuerung der Sportvereine. Vortrag Sportkreis HD am Dr. Peter Schlör Steuerberater/Bernhard Braun Vereinsbeauftragter Finanzamt HD
Die Besteuerung der Sportvereine Vortrag Sportkreis HD am 14.10.2013 Dr. Peter Schlör Steuerberater/Bernhard Braun Vereinsbeauftragter Finanzamt HD 1 Das Skript wurde zur Verfügung gestellt von Dipl.-Finanzwirt
MehrInhaltsverzeichnis. Die Autoren 9. Vorwort 10
Die Autoren 9 Vorwort 10 Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten 11 Einführung 11 Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit? 11 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins 20 Vermögensverwaltung
Mehr1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017
ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrSteuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit
Steuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit Daniel Fischer Diplom-Kaufmann(FH), Steuerberater 15.November 2017 1 Zur Person Daniel Fischer 1980 geboren in Bad Segeberg 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter
MehrSteuerfragen für Vereine
Steuerfragen für Vereine Vortrag Volkshochschule Baden-Baden e.v. im Auftrag der Bürgerstiftung Baden-Baden Agenda Gemeinnützigkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Lotteriesteuer
MehrT e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung
Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
MehrRücklagen - das Finanzpolster des Vereins 37 Formen der Rücklagen 37
Vorwort 9 Vereinssteuerrecht: Was Sie zum Thema wissen sollten 11 11 Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit? 11 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins 20 Vermögensverwaltung 27 Steuerbegünstigter
MehrGEWINNERMITTLUNG. nach 4 Abs. 3 EStG
GEWINNERMITTLUNG nach 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 Prager Straße 19 14482 Finanzamt: Steuer-Nr: 046/142/15440 Prof. Jacobsen Pacelliallee 29a 14195 Berlin Blatt 1 Bescheinigung Wir haben
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrHerzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein
Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen
MehrLeistungen an Mitglieder.
Leistungen an Mitglieder Leistungen Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Aufwendungen für den Verein, für satzungsgemäße Ausgaben Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Geschenke 18.01.2015 2 Leistungen
MehrBDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1
Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.
MehrKontenrahmen für nicht gemeinnützige Golfvereine
Kontenrahmen für nicht gemeinnützige Golfvereine - Kurzfassung für Basis SKR 49- Stand: August 2008 Einnahmen (Bei keinem Einnahmekonto im satzungsgemäßen Bereich fällt USt an) DGV-Kontenrahmen für nicht
MehrFinanzen und Steuern in der Vereinsarbeit
Finanzen und Steuern in der Vereinsarbeit am 3. April 2017 in Merseburg 1 Grundvoraussetzungen für die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen - Förderung des Sports 52 AO - Förderung der Allgemeinheit 52 AO.
MehrTSG 08 Roth e.v. Vergütungen an Vereinsmitarbeiter
TSG 08 Roth e.v. Erstattung von Telefonkosten (vom Antragsteller auszufüllen) Anlage 3 Name:...Abteilung:... Anschrift:... Vom... bis... 200.. habe ich im Auftrag des Vereins folgende Telefonate geführt:
MehrInsbesondere Neuerungen
I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen II. Spendenrecht Ausgewählte Praxisfälle MinRat Ingo Graffe 1 Alleinflug nach einer Flugstunde MinRat Ingo Graffe 2 1 vormals: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrNewsletter
Newsletter 01.10.2014 Inhalt: Spendenrecht... 2 Haftungsbegrenzung isd. 31 BGB... 4 Pflege von Sportanlagen... 5 Spendenrecht Bereits seit dem 01.01.2000 ist das sog. Durchlaufspendenverfahren abgeschafft;
MehrLösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben
1. Beispiel zu 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG - Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke Lösung zu Beispiel 1 Die Entnahme des Kühlschrankes ist ein Umsatz, der gem. 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
MehrInhaltsverzeichnis. Anleitung zum Buch 13
Anleitung zum Buch 13 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 16 1.1 Wer darf eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen? 16 1.1.1 Was verlangt das Finanzamt von Einnahme- Überschussrechnern?
MehrGEWINNERMITTLUNG. nach 4 Abs. 3 EStG
Eric Heidefeld Steuerberater Buchenweg 25 47929 Grefrath GEWINNERMITTLUNG nach 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Am Drehmannshof 2 47475 Finanzamt: Moers Steuer-Nr: 119/5720/4965 Blatt 1 VERMÖGENSÜBERSICHT
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrGEWINNERMITTLUNG. nach 4 Abs. 3 EStG
GEWINNERMITTLUNG nach 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Großbeerenstr. 17 14482 Finanzamt: Steuer-Nr: 046/142/15440 Prof. Jacobsen Steuerberatungsgesellschaft mbh Pacelliallee 29a 14195 Berlin
MehrEinnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 18. Juni 2012
Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 1.1 Personenkreis für die Überschussrechnung 1.2 Aufzeichnung und Aufbewahrung
MehrEinnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 1.1 Personenkreis für die Überschussrechnung 1.2 Aufzeichnung und Aufbewahrung
MehrJAHRESABSCHLUSS. Westphal und Partner Steuerberatungsgesellschaft. Bismarckstraße Berlin. zum 31. Dezember 2015
Westphal und Partner Steuerberatungsgesellschaft Bismarckstraße 67 10627 JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2015 Crellestr. 19/20 10827 Finanzamt: für Körperschaften I Steuer-Nr: 27/663/51596 Blatt 1 BILANZ
Mehr1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung
1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung Die Einnahme-Überschussrechnung ist eine von zwei Gewinnermittlungsarten für Unternehmen, die das Einkommensteuergesetz vorschreibt. 1.1 Werdarf eine
MehrGEWINNERMITTLUNG. nach 4 Abs. 3 EStG
Diplom-Volkswirt Matthias Hagen Steuerberater Alt-Lichtenrade 114 12309 Berlin GEWINNERMITTLUNG nach 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 DRK KV Reinickendorf-Wittenau e.v. gemeinnütziger Verein
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung
Einleitung 11 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 14 1.1 Die Einnahme-Überschussrechnung 14 1.1.1 Wer darf eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen? 14 1.1.2 Was verlangt das Finanzamt
Mehrlsb h Vereinsförderung und beratung - Auszug aus www.lsbh-vereinsberater.de -
Kontenrahmen (-Vorschlag) für Vereine Kontenklasse Kontenarten USt- Hinweise 0 Konten Anlagevermögen und Vereinsvermögen 1 Konten Umlaufvermögen und Passiva 2 Konten für den ideellen Bereich keine USt
MehrReferenzkonten des MB-Kontenplanes nebst Partnerkonten gem. EÜR-Pos.
EINNAHMEN EÜR- EÜR EÜR Block EÜR AV Betriebseinnahmen als Kleinunternehmer 8195 Erlöse als Kleinunternehmer i.s.d. 19 Abs 1 UStG Einnahme 10 Kontenliste 0 0 239 111 2 0 EÜR EÜR Block EÜR AV Erhaltene Ust-
MehrSteuern und Finanzen im Verein (Abgabenordnung 51 bis 68)
Steuern und Finanzen im Verein (Abgabenordnung 51 bis 68) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Anteilige Personalkosten Löhne und Gehälter, Sozialversicherungen, Aushilflöhne Anteilige Raumkosten Miete
MehrDie vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,
MehrNeuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht
Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht nutzen I. Ausgangslage Am 28.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz nimmt neben
MehrKeine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo
Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Gewerbesteuer Einkommensteuer Steuern des Existenzgründers Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Neugründung oder
MehrGewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Die Einnahmen-Überschussrechnung ( 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln.
MehrGEWINN UND VERLUST (GUV) gedruckt:
GEWINN UND VERLUST (GUV) gedruckt: 16.03.2016 TSV Wasseralfingen e.v. Seite: 001 I. Ideeller Bereich A.Nicht steuerbare Einnahmen 1. Mitgliedsbeiträge 100.084,76 3. Zuschüsse 47.413,27 4. Sonstige Einnahmen
MehrVerein & Steuern. Baumunk Borcherding Pehl Böker 1
Verein & Steuern Baumunk Borcherding Pehl Böker 1 Vorstellung Herward Baumunk Dipl. Betriebswirt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Mitglied der Sozietät Baumunk Borcherding Pehl Böker Steuerberater,
MehrDeutscher EDV-Gerichtstag e. V. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Saarbrücken
Anlage 1 / Blatt 1 EINNAHMEN-AUSGABEN- ÜBERSCHUSSRECHNUNG vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 A. IDEELLER BEREICH Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR I. Nicht steuerbare Einnahmen 1. Mitgliedsbeiträge 20.668,50
MehrInhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 15
Vorbemerkung... 15 1 Rechtliche Grundlagen... 17 1.1 Satzung und Ordnungen des Vereins... 17 1.2 Grundsätze der Buchführung... 17 1.3 Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung... 19 1.4 Das Nebenzweckprivileg
MehrJahresabschluss und Steuererklärung: das ist zu tun!
Jahresabschluss und Steuererklärung: das ist zu tun! Herzlich willkommen zur redmark Online-Schulung: Jahresabschluss und Steuererklärung: das ist zu tun! mit Ulrich Goetze, Steuerberater und Rechtsbeistand,
MehrBundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.
Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement
MehrPraktische Buchführung für Vereine
Praktische Buchführung für Vereine Praxisratgeber für Einsteiger und Profis Bearbeitet von Dipl.-Kfm. Elmar Goldstein, Horst Lienig, Timo Lienig 8. Auflage 2016. Buch mit CD-ROM. 264 S. Softcover ISBN
MehrDie Besteuerung der Imker
Die Besteuerung der Imker Zentrale Frage: In welchem Umfang sind Imker steuerpflichtig? Beispiel: Imker Anton bewirtschaftet zwei Bienenvölker und hat 30 Kilo Honig geschleudert. Dem Gastwirt Bert verkauft
MehrVereinsheime und anderen Vereinsanlagen: So werden sie steuerlich behandelt
KÖRPERSCHAFTSTEUER Vereinsheime und anderen Vereinsanlagen: So werden sie steuerlich behandelt von Steuerberater Ulrich Goetze, Wunstorf Vereinsheime, andere Immobilien und sonstige Anlagen gemeinnütziger
MehrDipl.-Kffr. Christiane Fritz-Nagel Steuerberaterin. Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen
Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen Welchen Steuerarten betreffen auch kleinere und mittlere Unternehmen? Betriebliche Steuern Umsatzsteuer Lohnsteuer Steuern vom Einkommen und Ertrag Einkommensteuer
MehrBrückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft
Brückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft Max-Eyth Brücke in Stuttgart Ursula Augsten RP RICHTER & PARTNER Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Steuerliche Behandlung von sportlichen Aktivitäten
MehrAb durch den Steuerjungel - Steuerinformation für Neugründer. Mag. Martina Schrittwieser Wirtschaftskammer Wien
Ab durch den Steuerjungel - Steuerinformation für Neugründer Mag. Martina Schrittwieser Wirtschaftskammer Wien Erste Schritte als UnternehmerIn Was ist zu tun? 1.) Meldepflicht beim Finanzamt innerhalb
Mehr