Leitsatz: OLG Dresden, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 29. November 2013, Az.: 20 W 1094/13

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1 Leitsatz: 1. Eine Familiensache i. S. v. 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liegt auch vor, wenn der Antragsteller den Ausgleich einer vor der späteren Eheschließung bewirkten Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten verlangt, solange nur der Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Beteiligten entstanden sein soll. 2. Zu den Voraussetzungen für die Rückforderung von Zuwendungen, die ein Beteiligter an einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen vor einer späteren Eheschließung (hier: zum Zwecke eines gemeinsamen Haushalts auf dem Grundstück des Zuwendungsempfängers) gemacht hat. OLG Dresden, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 29. November 2013, Az.: 20 W 1094/13

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 W 1094/13 Landgericht Görlitz 1 O 287/13 Zivilsenat BESCHLUSS In Sachen xxx - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigter: xxx gegen xxx - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: xxx wegen Forderung hier: PKH-Beschwerde

3 hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piel, Richter am Oberlandesgericht Angermann und Richter am Oberlandesgericht Klerch am beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom O 287/13 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner mit ihrer beabsichtigten Klage zum Landgericht Zahlung von ,15 für von ihr vor der Eheschließung getätigte Aufwendungen für das im Eigentum des Antragsgegners stehende Hausgrundstück. Sie ist der Auffassung, dass ihr nach der Scheidung der Parteien am ein entsprechender Ausgleichsbetrag zustehe. Das Landgericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ( 114 ZPO) versagt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klage unschlüssig sei. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Eheschließung im Zeitraum 2006 bis 2008 Rechnungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Antragsgegners i.h.v. insgesamt ,15 bezahlt, fülle alleine keine der einschlägig in Betracht zu ziehenden Ausgleichsanspruchsgrundlagen aus. Grundsätzlich finde im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Vermögensauseinandersetzung statt. Nur ausnahmsweise würden Aufwendungen nach Gesellschaftsrecht, Bereicherungsrecht oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeglichen. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch nicht erfüllt. Insoweit fehle es an substanziellem Sachvortrag. Gegen den am zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom am Beschwerde eingelegt und ihr Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom ergänzt. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen für einen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch nach den 730 ff. BGB und einen Ausgleichsanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach 313 BGB gegeben seien. Die Parteien hätten in der Zeit ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Antragsgegners geplant. Die Antragstellerin sei Partei des Bauvertrages geworden. Der Antragsgegner habe bereits bei Baubeginn der Antragstellerin einen Heiratsantrag gemacht, woraufhin die Ehe bei Fertigstellung und Einzug in das Haus des Antragsgegners geschlossen worden sei. Dieses Haus sollte als Ehewohnung dienen.

4 Dementsprechend seien die noch vor der Hochzeit getätigten Aufwendungen der Antragstellerin in der Erwartung getätigt worden, dass beide Parteien, und somit auch die Antragstellerin, langfristig von den durch die Zuwendungen der Antragstellerin finanzierten Werten im Haus des Antragsgegners partizipieren wollten. Des Weiteren seien zum Zeitpunkt der Zuwendungen wohl beide Parteien davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. In Erwartung des Bestandes dieser Lebensgemeinschaft habe die Antragstellerin dann nahezu sämtliche Ersparnisse aus der Zeit vor der Beziehung mit dem Antragsgegner in dessen Haus investiert. Durch die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Mittel seien dem Antragsgegner zunächst 8.400,00 überwiesen worden, wovon der Antragsgegner diverse Bauleistungen der den Bau ausführenden Unternehmen bezahlt habe. Mit dem darüber hinausgehenden Klagebetrag seien weitere Rechnungen für die Lieferung von Baumaterialien direkt bezahlt worden. Übereinstimmender Zweck der Investitionen sei die gemeinsame Nutzung des unter Zuhilfenahme dieser Mittel errichteten Hauses. Dieses habe einen Wertzuwachs in Höhe der Aufwendungen erfahren. Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom unter Bezug auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung mit der Begründung vorgelegt, das Vorbringen für die beabsichtigte Klage gebe nur die von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben abstrakt wieder, entspreche aber immer noch nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Klagevorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom gemäß 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen. II. Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dies schon deshalb, weil für den vorliegenden Rechtstreit der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten nicht eröffnet ist; hierfür ist vielmehr das Familiengericht zuständig ( 23a, 23b GVG, 266 FamFG). 1. Denn es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine sonstige Familiensache i.s.v. 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn es werden Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Parteien verfolgt, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit. (LG Halle FamRZ 2013, 1687; Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., 266 Rn. 6). Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung. Der Zusammenhang mit der Beendigung

5 der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Ein wesentliches Indiz kann sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs mit der Trennung der Eheleute zusammen fällt (BGH FamRZ 2013, 281, 282; Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, a.a.o.). Diese Umstände sind hier erfüllt. Denn der für die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Ansprüche der Antragstellerin maßgebende Grund beruht auf der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ohne Trennung und Scheidung der Ehepartner gäbe es das vorliegende Gerichtsverfahren nicht. Die Beendigung der Ehe ist im vorliegenden Fall überdies Voraussetzung für die Begründetheit der Ansprüche nach 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB oder 313 BGB (Beendigung der Gesellschaft, Zweckverfehlung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Auflösung der Lebensgemeinschaft). Außerdem hat die begehrte Vermögenszuordnung wegen einer etwaigen Wertsteigerung des Endvermögens des Antragsgegners unmittelbaren Einfluss auf den erzielten Zugewinn. Insoweit ergibt es sich nicht nur aus der Fassung des Gesetzes, sondern auch aus seinem Zweck, möglichst alle Streitigkeiten zwischen den Eheleuten im Zusammenhang mit der Ehebeendigung bei dem Familiengericht zu konzentrieren (LG Halle, a.a.o.; Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, a.a.o.). Die Ausschlusstatbestände des 266 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann der Antragstellerin für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es kommt deshalb im Ergebnis nicht darauf an, ob das Landgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Antragstellerin zu Recht verneint hat. 2. Ungeachtet dessen weist der Senat vorsorglich für den Fall, dass die Antragstellerin einen Fortgang des Verfahrens vor dem Familiengericht anstrebt, in der Sache auf Folgendes hin: Nachdem der Antragsgegner zum ergänzenden Vorbringen der Antragstellerin vom nicht Stellung genommen hat, sind die dort benannten Umstände bislang unstreitig, so dass bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischer Prüfung - jedenfalls wenn man die Anforderungen an das Klagevorbringen nicht überspannt - die hinreichende Erfolgsaussicht wohl nicht ohne weiteres wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens verneint werden könnte. Für einen in der Hauptsache erfolgversprechenden Anspruch nach 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB oder 313 BGB wird jedoch Folgendes zu beachten sein: a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Ausgleich nach den 730 ff. BGB nur dann in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb, der Errichtung oder dem Umbau einer Immobilie einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll (BGH, FamRZ 2013, 1295, 1296 m.w.n.). Diese Maßgaben gelten auch für Ansprüche von (getrenntlebenden oder geschiedenen) Ehepartnern für Ausgleichsansprüche

6 von Aufwendungen, die vor der Eheschließung getätigt wurden (vgl. BGH FamRZ 2012, 1789, 1799). Die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, liegen hier gemessen am bisherigen Sachvortrag nicht vor. Wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung der Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen. Konkrete Angaben über die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Planung, Beauftragung und Durchführung der Bauleistungen sowie zum Inhalt des gemeinsamen Bauvertrages und zu Umfang und Dauer des Zusammenwirkens (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 1822, 1824), die dem Antragsgegner ermöglichen, hierzu Stellung zu nehmen und die gegebenenfalls einer Beweisaufnahme zugänglich wären, hat die Antragstellerin nicht getätigt. Auch die bislang vorgetragenen Umstände allein lassen keinen Rückschluss auf einen entsprechenden stillschweigenden Rechtsbindungswillen der Parteien zu. Der Antragsgegner hat das Hausgrundstück von seinen Eltern im unbebauten Zustand geschenkt bekommen. Die Antragstellerin hatte die formal-dingliche Alleinberechtigung des Antraggegners akzeptiert. War sie aber bereit einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden (BGH FamRZ 2008, 1822, 1825). Andere konkrete Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Immobilie künftig nicht nur von ihnen gemeinsam genutzt sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. b) Ob demgegenüber ein Anspruch gemäß 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gegeben ist, ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen. Nach dieser Vorschrift besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung für den Ausgleich von Leistungen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Eheschließung erbracht worden sind, kommt in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH FamRZ, 2008, 1822, 1826). Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung (hier: langfristige Teilhabe am Vermögenszuwachs des anderen) setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Aufwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der von dem anderen erkannten und akzeptierten Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH

7 FamRZ 2008, a.a.o., m.w.n.). Eine solche Zweckabrede der Parteien ist bisher nicht hinreichend konkret vorgetragen und kann auch nicht allein in der Erwartung der Antragstellerin gesehen werden, dass sie auf den Bestand der Partnerschaft vertraut habe, weil andernfalls stets der Beendigung einer Partnerschaft eine entsprechende Zweckverfehlung immanent wäre (OLG Hamm MDR 2013, 914, 915). Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom vorträgt, übereinstimmender Zweck der Investitionen sei die gemeinsame Nutzung des unter Zuhilfenahme dieser Mittel errichteten Hauses gewesen, so ist dieser Zweck bis zum Auszug der Antragstellerin erreicht worden. Dass die Investitionen über den erzielten Nutzungsvorteil (Mietersparnis) hinausgehen und infolgedessen einen Ausgleich rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich; Gegenteiliges ist nicht vorgetragen. Auch aus den übrigen von der Antragstellerin dargelegten Umständen lässt sich nicht ohne Weiteres der übereinstimmende Zweck ableiten, langfristig an dem erworbenen Haus zu partizipieren. Insbesondere haben die Investitionen noch nicht eine Höhe erreicht, die schon für sich allein dafür sprechen, dass mit den Leistungen für den Antragsgegner eine langfristige Teilhabe am Haus bezweckt war. Um dies abschließend beurteilen zu können, bedarf es weiterer konkreter Angaben zu den Gesamtkosten und zu den sonstigen Aufwendungen. Der nicht näher substantiierte Vortrag, dass die Antragstellerin durch Eigenleistungen maßgeblich am Aufbau und der Eigengestaltung des Haus beigetragen habe und sie bis zum Auszug aus dem Haus an den laufenden Kosten sowie der Refinanzierung des Baudarlehens anteilig beteiligt war, reicht in dieser Allgemeinheit für eine abschließende Beurteilung, ob sich daraus der für den Antragsgegner erkennbare Zweck der langfristigen Vermögensteilhabe ableiten lässt, nicht aus. Außerdem fehlt es für diesen Anspruch am Vortrag konkreter Tatsachen oder Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass die Zuwendung zu einem die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden und deshalb auszugleichenden Vermögenszuwachs geführt hat. Der konkrete Wertzuwachs kann nach dem bisherigen Sachvortrag nicht abschließend festgestellt werden. Denn es fehlt für die Beurteilung, ob sich die Zuwendungen im Wert niedergeschlagen haben, an konkreten Wertangaben (z.b. Kosten des Bauvorhabens insgesamt; Gebäudewert über den Zeitpunkt der Trennung hinaus). c) Entsprechende Anforderungen sind bei der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu stellen. Bei der Abwägung im Rahmen von 313 BGB, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den damaligen und aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (BGH FamRZ 2013, 1295, 1296 m.w.n.). Auch hierzu hat die Antragstellerin bisher nicht hinreichend vorgetragen. Nach dem Beschwerdevorbringen sind im Zeitpunkt der Zuwendungen "wohl" beide Parteien davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, da der Antragsgegner

8 der Antragstellerin bereits bei Baubeginn einen Heiratsantrag gemacht habe, woraufhin dann die Ehe geschlossen worden sei. In dieser Formulierung wird lediglich eine Vermutung zum Ausdruck gebracht, die einen Ausgleichsanspruch unter den vorgenannten Maßgaben nicht zu tragen vermag. Es fehlen demgegenüber Angaben zu den Umständen bei der Planung, Beauftragung und Durchführung der Bauleistungen und der dem zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Vorstellungen der Parteien, zur Dauer der Lebensgemeinschaft und der Ehe, dem Alter der Parteien, zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und vor allem zur Höhe der durch die Zuwendungen bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung (s. Nr. 2 Buchst. b a.e.). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerdeführerin für in diesem Beschwerdeverfahren etwa angefallene Gerichtskosten unmittelbar kraft Gesetzes haftet und außergerichtliche Kosten nach 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach 574 ZPO sind nicht erfüllt. Piel Angermann Klerch Vorsitzender Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

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