Vorweggenommene Erbfolge

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1 AUSBILDUNG DER RECHTSREFERENDARE. Vorweggenommene Erbfolge Dr. Markus Sikora Notar a.d. München 22. Juni 2012

2 DOWNLOAD. Lösungshinweise, Formulierungsvorschläge und ein vollständiger Urkundsentwurf stehen unter zum Download bereit.

3 AGENDA. Themen Rechte in Abteilung II und III des Grundbuchs Erbrechtliche Bezüge Familenrechtliche Bezüge Zwangsvollstreckungsrechtliche Bezüge Bezüge zum Erbschaft- und Einkommensteuerrecht

4 SACHVERHALT. Familie Watzmann Waldemar Walburga Ulrich Henriette Gabriele Ruprecht

5 SACHVERHALT. Grundbesitz Fl.Nr. 1 Fl.Nr. 2 Fl.N.r 3 Fl.Nr. 4 Fl.Nr. 5 Fl.Nr. 6 Gaststätte Wohnhaus und Nebengeäbude Acker, Gründland Bauplatz 1 Bauplatz 2 Sechsfamilienhaus Grundschuld zu ,-- EUR (valutiert) Grundschuld zu ,-- EUR (nicht valutiert) Jeweils unbelastet in Abteilung II und III des Grundbuchs Grundschuld zu ,-- EUR (valutiert) Überlassung an Sohn Ulrich; einzelne Rechte für Eltern und für Ruprecht Überlassung an Ruprecht Überlassung an Gabriele Überlassung an alle Kinder; Alles beim alten Hinauszahlung von Henriette

6 UNTERSUCHUNG. Motive für eine vorweggenommene Erbfolge Erbschaftsteuer sparen (54,78%) Verteilungsfunktion zur Vermeidung von Streit unter den Kindern (48,96%) Versorgung des Übergebers (20,5%) Existenzsicherung des Übernehmers (21,9%)

7 Erbschaftsteuerliche Aspekte STEUERRECHT. ü ErbStG behandelt Schenkung unter Lebenden und Erwerb im Todesfall im wesentlichen gleich ü Übertragung zu Lebzeiten sichert geltendes Erbschaftsteuerrecht ü Mehrfaches Ausnutzen der Freibeträge alle 10 Jahre, 14 I 1 ErbStG ü Gestaltungsmöglichkeiten, insb. Kettenschenkung

8 STEUERRECHT. Kettenschenkung ü Ausgangslage ü Wert der (fremdgenutzen) Immobilie: ü Alleineigentümer Ehemann ü Ziel: Übertragung an Sohn ü Unmittelbare Übertragung Vater - Sohn ü Freibetrag: ( 16 I Nr. 2 ErbStG) ü steuerpflichtig mit 11% ( 19 I ErbStG) ü Steuerbelastung in Höhe von

9 STEUERRECHT. Kettenschenkung ü Gestaltung als Kettenschenkung ü Übertragung ½ von Mann an Frau ü Freibetrag ( 16 I Nr. 1 ErbStG) ü Übertragung je ½ an Sohn ü Freibetrag je ( 16 I Nr. 2 ErbStG) ü im Ergebnis steuerfreie Übertragung ü Kein Gestaltungsmißbrauch gem. 42 AO, wenn ü Keine Vertragspflicht der Frau zur Weitergabe an Sohn ü Zeitlicher Abstand (Jahreswechsel, Eigentumsumschreibung) ü Unterschiedliche Rechtsgründe

10 BEURKUNDUNGSRECHT. Die öffentliche Urkunde ü hat Tatbestandswirkung, ü hat besondere Beweiskraft ( 415 ZPO) ü ist sofort vollstreckbar ( 794 I Nr. 5 ZPO) ü erzeugt Rechtssicherheit ü entlastet die staatlichen Gerichte ü ist inhaltlich vollkommen, weil sie ü klar und unzweideutig ist (Rechtsprache) ü die Vertragsparität sicherstellt und damit ü verbraucherschützend wirkt

11 BETEILIGUNG MINDERJÄHRIGER. Ergänzungspfleger gem. 1909? ü 1629 II, 1795 II, 181 BGB? ü Lediglich rechtlicher Vorteil? ü Nein, bei Überlassung eines Mietshauses ü Unklar bei Nießbrauch ü BGH: jedenfalls dann nicht, wenn Lastentragung entgegen 1041, 1047 BGB zu Gunsten des Minderjährigen vereinbart Gerichtliche Genehmigung? ü 1909, 1915, 1821, 1822 BGB ü BGHZ 24, 372: Nicht bei Überlassung unter Nießbrauchsvorbehalt

12 RECHTSGRÜNDE. Rechtsgründe bei Überlassungen ü Schenkung unter Lebenden, 516 BGB ü Ausstattung, 1624 BGB ü Gemischte Schenkung ü Ehebedingte (unbenannte Zuwendung) ü Mitbeiligung am Familienwohnheim ü Verlagerung aus Haftungsgründen ü Vermögensbildung beim Empfänger ü Steuermotivierte Gestaltung

13 Erb- und Pflichtteilsquote GÜTERGEMEINSCHAFT. Erbteil überlebender Ehegatte, , 1931 I 1 BGB ¼ Hälfte des Gesamtgut ist nicht Teil des Nachlasses ¾ 1/2 Bei vier Kindern Erbteil aller Kinder gem I 1, 1924 BGB - 3/8 des Gesamtgut für alle - 3/32 des Gesamtguts pro Kind - 3/64 des Gesamtguts als Pflichtteil pro Kind, 2303 I 2 BGB

14 2346ff. BGB PFLICHTTEILSVERZICHT. ü Unterfall des Erbverzichts mit Vorteilen gegenüber diesem ü Verändert das Erbrecht nicht, stellt nur die Ampel auf Grün ü Auch nur Teilverzicht möglich (Quote, Bruchteil, Obergrenze, gegenständlich beschänkt; Aufschub) ü notarielle Beurkundung erforderlich, 2348 BGB ü Persönliche Anwesenheit des Erblassers nötig, 2347 II 1 BGB

15 BESCHRÄNKTE DINGLICHE RECHTE. Eigentum Umfassendes Recht an einer Sache, 903 BGB Beschränkte dingliche Rechte Nutzung in einzelnen Beziehungen ( 1018, 1090, 1093 BGB) Umfassendes Nutzungsrecht ( 1030 BGB) Verwertungsrecht ( 1105, 1113, 1191 BGB)

16 BESCHRÄNKTE DINGLICHE RECHTE. Beschränkte dingliche Rechte Nutzungsrechte Verwertungsrechte In einzelnen Beziehungen - Grunddienstbarkeit, 1018 BGB - beschränkte persönliche Dienstbarkeit, 1090 BGB, insb. Wohnungsrecht, 1093 BGB umfassend Nießbrauch, 1030 BGB - Reallast, 1105 BGB - Hypothek, 1113 BGB - Grundschuld, 1191 BGB - Rentenschuld, 1199 BGB

17 WOHNUNGSRECHT BGB ü Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem ü Wohnnutzung unter Ausschluß des Eigentümers ü Belastungsgegenstand ü Ausübungsbereich ü Lastenverteilung ü Überlassung an Dritte? ü Verdinglichung schuldrechtlicher Vereinbarungen

18 REALLAST BGB ü Sichert als Verwertungsrecht wiederkehrende bestimmbare Leistungen ü Schwester der Grundschuld ü Dinglicher Anspruch aus 1105, 1107, 1147 BGB ü Persönlicher Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer, 1108 BGB ü idr weiterer persönlichen Anspruch, etwa aus 759 BGB

19 LEIBGEDING. BGH NJW 1994, 1158 ü ein der Versorgung des Berechtigten dienendes Recht ü bei dem Leistung und Gegenleistung wertmäßig nicht gegeneinander abgewogen sind ü bei dem neben Geldleistungen auch Sach- und Dienstleistungen geschuldet sind und ü bei dem eine örtliche Beziehung des Berechtigung zum Grundstück besteht Sammlelbegriff für ein Bündel von Versorgungsrechten

20 LEIBGEDING. Bedeutung ü Grundbuchrechtlich: 49 GBO ü Vollstreckungsrechtlich: 9 EGZVG ü Schuldrechtlich: Art. 18ff. BayAGBGB

21 WIEDERKEHRENDE ZAHLUNGEN. Leibrente, 759 BGB Dauernde Last Höhe der Zahlungen ist gleichbleibend oder gleichmäßig Höhe der Zahlungen hängt von Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit ab ( 323 ZPO) Sicherung durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch

22 VOLLSTRECKUNGSRECHT. Abteilung II Abteilung III 1. Geh- und Fahrtrecht für Fl.Nr Leibgeding zu Gunsten der Eltern 2. Buchgrundschuld zu ,-- EUR zu Gunsten der Sparkasse 4. Buchhypothek zu ,-- EUR zu Gunsten von Herrn Mayer Wie ist die Situation, wenn die Sparkasse aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt?

23 DAS LEIDGEDING IN DER VOLLSTRECKUNG. Zwangsvollstreckung durch SpK ü Nur das Geh- und Fahrtrecht ist im geringsten Gebot, 44ff, 59 ZVG) ü Die nachrangigen Rechte erlöschen mit dem Zuschlag, 91 ZVG ü An die Stelle nachrangiger Rechte tritt ein Anspruch auf Wertersatz, soweit der Versteigerungserlös ausreicht, 109, 10, 11 ZVG Bei Reallast: - bestimmte Dauer: Kapitalabfindung gem. 92 I ZVG - unbestimmte Dauer: 92 II, 121 ZVG: Deckungskapital

24 DOPPELAUSGEBOT BEIM LEIBEDING. 9 EGZVG (1) Soweit ein nach Landesrecht begründetes Recht an einem Grundstück, das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. (2) Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Beteiligten als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Rechte vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Beteiligten beeinträchtigt werden würde; die Zustimmung eines anderen Beteiligten ist nicht erforderlich. Von dem Vorbehalt des Abs. 1 haben alle alten Länder mit Ausnahme Hamburgs und Bremen sowie Thüringen Gebrauch gemacht.

25 RECHTE DER GESCHWISTER. Rechte für weichende Geschwister ü Befristetes Wohnungsrecht für Ruprecht ü An den Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelte Zeitrente für Ruprecht; aber 2 PreisG! ü Zinslos gestundete Einmalzahlung an Henriette, die durch Hypothek oder Grundschuld gesichert ist und wegen der sich der Übernehmer gem. 794 I Nr. 5, 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

26 Wege- und Leitungsrechte DIENSTBARKEITEN. ü Sicherung durch Grunddienstbarkeit im Grundbuch, 1018 BGB ü nur Duldungung und Unterlassung, nie aktives Tun ü Belastungegenstand unechte Teilflächenbelastung ü Nebenpflichten vereinbaren (Unterhalt, Verkehrssicherung) ü Vor der Bank, da ewiges Recht

27 RÜCKÜBERTRAGUNG. Sicherung des Grundbesitzes vor falschen Verfügungen ü Kontrollinteresse ü Familienbindungsinteresse ü Schutz vor Gläubigern des Übernehmers ü Schutz vor Vermögensverlust bei Scheidung des Übernehmers

28 RÜCKÜBERTRAGUNG. Probleme ü psychologische Belastung des Übernehmers ü Kreditaufnahme erschwert ü Älterwerden der Übergebergeneration ü Erschwerung des allgemeinen Grundstücksverkehrs ü Rechtlich und wirtschaftlich schwierig zu gestalten ü Im Grunde ist der ganze Übergabevertrag zurückzudrehen

29 RÜCKÜBERTRAGUNG. Zweistufiges Rückforderungsrecht ü Rückforderungstatbestand ü form- und fristgerechtes Rückforderungsverlangen ü Sicherung durch Vormerkung im Grundbuch ü Ggf. Rückübertragungsvollmacht für den Todesfall

30 VERBINDLICHKEITEN UND ÜBERLASSUNG. Zu klärende Fragen ü Wer bedient nach der Überlassung die Darlehen? ü Wer kann neue Schulden machen? ü Ggf. wie werden die Darlehen auf den Übernehmer überschrieben ü Wie erhält die Bank gleiche Sicherheit beim Übernehmer wie beim Übergeber? ü Was ist mit den Sicherungsverträgen? ü Was ist mit den Grundschulden?

31 NIEßBRAUCH. Vorbehaltsnießbrauch Zuwendungsnießbrauch Eigentum geht über, Nutzung bleibt idr steuerlich vorteilhaft Eigentum bleibt, Nutzung geht über. idr steuerlich nachteilig

32 HERZLICHEN DANK. Lösungshinweise, Formulierungsvorschläge und ein vollständiger Urkundsentwurf stehen unter zum Download bereit. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

Inhalt.

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