Tipps und Erfahrungen zur Anhörung beim BAMF

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1 Tipps und Erfahrungen zur Anhörung beim BAMF 1. Vorbereitung der Anhörung / mögliche Fragen: - Die Einladung zur Anhörung erhält der Asylbewerber ca. 3 Wochen vor dem Termin per Post. - Es gibt Fragenkataloge der Refugee Law Clinic und Zusammenstellungen aus Erfahrungsberichten, die auch in Englisch und Französisch verfügbar sind. Das BAMF geht bei der Anhörung ziemlich genau nach diesen Fragenkatalogen vor! (siehe beigefügte Dateien) - Auf alle Fragen sollte der Asylbewerber seine Antworten parat haben, dies kann man ggf. auch in einem Rollenspiel üben. - Wenn der Entscheider Zweifel an der Herkunft des Asylbewerbers hat, können ggf. auch Nachfragen zur Heimat kommen (z.b. wie heißt die Hauptstadt der Region x, welcher Fluss fließt dort, welche Sprache wird gesprochen,... Fragen, die jemand, der von dort kommt, ohne Probleme beantworten kann, nicht dadurch verunsichern lassen!) - Ganz wichtig ist die Frage, warum man nicht in einer anderen Region seines Heimatlandes leben kann, wenn man z.b. vor einem regionalen Konflikt geflüchtet ist hierauf sollte man mehr antworten können, als dass man dort niemanden kennt und die Kultur und Ethnie eine andere als in der Heimat ist (das ist es ja in Europa auch) - Möglich ist auch die provokante Frage, warum man bei (bewaffneten) Konflikten nicht zur Polizei gegangen ist in Ruhe erklären, dass die Polizei nicht in allen Ländern Schutz und Ordnung garantiert... - Wichtig: Ausführlich auf alle Fragen antworten, so viel wie möglich erzählen, lieber zu viel, als zu wenig! Das Interview ist die einzige Chance, seine Situation zu erklären!!! - Wichtig zu wissen ist, dass das Interview lediglich der Klärung der Gründe auf ein mögliches Asyl- oder Bleiberecht dient es geht hier nicht um Aufdeckung von Straftaten oder Übermittlung von Informationen an das Heimatland. Es ist wichtig, dass alle Informationen der Wahrheit entsprechen. Ob z.b. während der Flucht illegale Papiere oder rechtlich nicht ganz einwandfreie Methoden verwandt wurden, wird i.d.r. nicht weiter hinterfragt und nicht rechtlich verfolgt. - Auskunft sollte man auch wahrheitsgemäß über mögliche bereits gestellte Asylanträge in anderen Ländern geben diese sind ohnehin alle im System des BAMF erfasst. Der Asylbewerber kommt nur in unnötige Stresssituationen, wenn er versucht, etwas zu verschweigen! - Rechtliche Tipps kann man vorab auch bei der Refugee Law Clinic erhalten Sprechstunde immer Donnerstag Abend ab 18 Uhr Anmeldung per Fax/Mail erforderlich! - Der Asylbewerber hat eine Mitwirkungspflicht, d.h. er muss zum einen alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten, zum anderen aber auch sein Bestes dazu tun, seine Lage zu beweisen. Daher sollte er so viele Dokumente wie möglich zusammentragen, die seine Herkunft, seine Fluchtgründe, seine Fluchtroute und seine Ängste vor einer Rückkehr beweisen (z.b. Ausweise, Geburtsturkunden, Schul-/Arbeitszeugnisse aus der Heimat, Kontaktdaten der Familie oder aus dem

2 Dorf, (Flug-) Tickets, Fotos, Briefe, Zeitungsberichte oder Berichte aus dem Internet (so konkret wie möglich über die politische und aktuelle Situation, über erlebte Überfälle/Angriffe o.ä. im Heimatland etc.), Mails, Adressen während der Flucht, Atteste von Ärzten, die z.b. Narben oder psychische Probleme bescheinigen (im Original!),... - Wenig Sinn machen Arbeitsbescheinigungen aus Deutschland, Nachweise über Deutschkurse o.ä. in Deutschland beim Interview sollen nur die Fluchtgründe und routen dokumentiert werden, nicht eine mögliche Integration in Deutschland. - Psychologische Atteste sollten unbedingt enthalten: Art der angewandten Analyseverfahren zur Feststellung einer psychischen Belastung, Art und Umfang der bereits durchgeführten und noch notwendigen Behandlung (Therapie, Medikation). Das Attest ist nur von Vorteil, wenn der Patient durch seine Einschränkung reiseunfähig ist oder er die notwendige Behandlung in der Heimat nicht erhalten kann (aus praktischen oder finanziellen Gründen). Ersteres muss der Facharzt begründen. Außerdem wäre von Vorteil, wenn der Facharzt eine Beschäftigung als therapeutische Notwendigkeit sehen würde. - Hier die relevante Passage aus einem Urteil BVerwG: "Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken ( 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen." - Zudem sollte der ausstellende Arzt vom Patienten gegenüber dem BAMF von der Schweigepflicht entbunden sein auch dies sollte im Attest erwähnt sein (-> siehe Merkblatt/Anforderungen an ärztliche Atteste) - Zur Vorbereitung und zur Vervollständigung des Interviews kann ein Text vorbereitet werden, in dem der Asylbewerber seine Fluchtgründe und -route sowie Gründe, die einer Rückkehr im Wege stehen, ausführlich erklärt. Dies kann als Sicherheit dienen, falls der Asylbewerber während des Interviews Punkte vergisst, nervös wird, oder sich nicht in der Lage fühlt, bestimmte Sachverhalte zu erklären. Dieses Dokument auf jeden Fall vor offiziellem Ende des Interviews überreichen das macht jedoch nur Sinn, wenn es keinerlei Widersprüche gibt

3 zwischen dem, was während des Interviews erzählt wurde und dem, was im Dokument steht! Nach Möglichkeit sollte dieses Dokument auch ins Deutsche übersetzt sein und vom Asylbewerber unterschrieben sein. 2. Kontakt zum BAMF vor dem Interview: - Telefonischer Kontakt zum BAMF ist so gut wie unmöglich - Wenn der Asylbewerber eine Begleitung zum Interview möchte, muss dies vorab schriftlich angemeldet werden und als ausdrücklicher Wunsch des Asylbewerbers kenntlich gemacht sein (mit dessen Unterschrift). Im Schreiben sollten Name, Kontaktdaten des Begleiters und seine Art des Bezugs zum Asylbewerber (z.b. Mitarbeiter des Unterstützerkreises) erwähnt sein. Zudem kann ein Hinweis darauf, dass der Begleiter ehrenamtlich dabei ist und baldmöglichst zu seiner Arbeitsstelle zurückkehren muss, vielleicht die Wartezeiten am Tag des Interviews verkürzen. Musteranschreiben anbei. - Wichtig: da die Post beim BAMF oft sehr verspätet eingescannt und zugeordnet wird, sollte jeglicher Schriftverkehr mit dem BAMF vorab per Fax erfolgen Sendeberichte aufbewahren! Eine Kopie der Anschreiben unbedingt mit zum Interview nehmen! 3. Dokumente, die für die Anhörung mitgebracht werden sollten: - Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers - Einladungsbrief zur Anhörung - Kopie des Antrags auf Begleitung - Ausweisdokument des Begleiters - Sämtliche Dokumente, die zur Beweiserbringung dienlich sind (s.o.) soweit vorhanden im Original, ggf. auch als Kopie (Kopien können auch beim BAMF gemacht werden, ärztliche Attest müssen im Original vorliegen) - Evt. schriftlich ausgearbeitete Zusammenfassung der persönlichen Geschichte (ggf. ins Deutsche rückübersetzt manch ein Interviewer reagiert ziemlich humorlos auf fremdsprachige Dokumente!) - Hilfreich kann ein Ausdruck der Hinweise der Refugee Law Clinic sein, damit man seine Rechte (z.b. auf Begleitung, auf Hinterlegung eines schriftlichen Dokuments etc.) im Zweifel schriftlich belegen kann! 4. Ablauf der Anhörung: - Alle Asylbewerber, die an dem Tag angehört werden, werden zur gleichen Uhrzeit (8.00 Uhr) bestellt. Die Reihenfolge der Interviews bestimmt sich auch nach der Ankunftszeit es lohnt also, bereits um 7.30 Uhr vor Ort zu sein. - Man sollte direkt bei der Anmeldung darauf hinweisen, dass der Asylbewerber eine Begleitung wünscht hierzu muss dann ein weiteres Formular ausgefüllt werden. Hartnäckig bleiben, wenn man den Begleiter ablehnen möchte, Anmeldungsbrief bereithalten!!! Wichtig ist, dass der Asylbewerber in dem Falle sagt, dass es sein Wunsch ist, dass der Begleiter im Interview dabei ist und nicht

4 der Eindruck entsteht, dass dies nur der Wunsch des Begleiters ist! - Personen, die wegen Ausweisangelegenheiten o.ä. ins BAMF kommen (das ist ein Großteil der Besucher dort!), erhalten im BAMF eine Nummer Personen, die ihr Interview haben, erhalten keine Nummer, sondern werden namentlich aufgerufen. - Lange Wartezeiten, z.t. bis 15 Uhr, sind möglich. Manches Mal kommt es auch vor, dass ein Interview gar nicht mehr an dem geplanten Tag stattfinden kann und verschoben wird entsprechend vorab mit Getränken/Essen versorgen und Zeit einplanen! - Beim Interview anwesend ist immer ein Entscheider, der die Fragen auf deutsch stellt und Antworten mittels Spracherkennung gleich in den Computer für das Protokoll eingibt, sowie ein Übersetzer (wichtig: der Asylbewerber sollte darauf bestehen, dass das Interview in seiner Muttersprache bzw. einer Sprache geführt wird, in der er sich sehr gut ausdrücken kann daher am besten auch vorher die Sprache entsprechend vorab anmelden, sonst wird automatisch die Sprache zugrunde gelegt, in der das erste Interview geführt wurde!) - Der Begleiter darf während des Interviews nichts sagen und i.d.r. nicht eingreifen erst nach Beendigung darf er mögliche Kommentare loswerden (wird je nach Entscheider mehr oder weniger strikt gehandhabt). - Die Entscheider gestalten das Interview sehr unterschiedlich mancher erklärt vorab den genauen Ablauf, den Sinn der Fragen etc., mancher stellt strikt nach Fragebogen seine Fragen und hinterfragt nichts weiter. Daher ist es extrem wichtig, dass der Asylbewerber von sich aus so viel wie möglich erzählt, sich nicht unter Druck setzen lässt, sich nicht von provokativen Fragen irritieren lässt ihm muss die Zeit gewährt werden, die er für seine Ausführungen braucht! Nicht darauf warten, dass jemand etwas hinterfragt! - Sollten im ersten Interview falsche Daten (z.b. falsche Namensschreibweise, Geburtsdatum oder auch falsche Aussagen) dokumentiert worden sein, so sollte man zu Beginn des Interviews darauf hinweisen, damit diese korrigiert werden können. - Jede Frage und jede Antwort wird für den Asylbewerber übersetzt und bei Erstellung des Protokolls auch noch einmal rückübersetzt. Damit hat der Asylbewerber im Interview (und auch nur dann!) die Möglichkeit, möglicherweise falsche Aussagen im Protokoll zu korrigieren und sollte das dann auch in jedem Fall tun! - Die Aufgabe des Begleiters im Interview ist neben des reinen Dabeiseins und einer seelischen Stütze v.a. die einer Zeugenschaft. Er kann während oder nach dem Interview auf möglicherweise nicht korrekte Vorgehensweisen hinweisen, kann bezeugen, ob Aussagen im Protokoll wirklich richtig wiedergegeben werden, kann sicherstellen, dass alle Dokumente abgegeben und angenommen werden etc. - Die Dauer der Interviews ist sehr unterschiedlich zwischen 30 Minuten und 6

5 Stunden ist alles möglich. - Einige Tage bis einige Wochen nach dem Interview bekommt der Asylbewerber das Protokoll des Interviews per Post zugesandt, die Entscheidung kann sehr unterschiedlich lange dauern, auf die Dauer wird sich kein Interviewer festlegen. - Für einen möglichen Widerspruch zu der Entscheidung gilt i.d.r. eine Frist von einer Woche - ggf. sollte man also bereits nach Erhalt des Protokolls Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, um schnell reagieren zu können und keine Fristen zu versäumen!

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