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1 G U T A C H T E N Nr Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 53 Gewerbegebebiet Dakendorf der Gemeinde Ahrensbök Auftraggeber: Planung: Bearbeiter: Gemeinde Ahrensbök Poststraße Ahrensbök Stadtplanung Bruns Sophienstraße Lübeck Dipl.-Ing. Volker Ziegler Erstellt am:

2 Seite 2 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Inhaltsverzeichnis 1 Planungsvorhaben und Aufgabenstellung Beurteilungsverfahren Berechnungsverfahren und Immissionsorte Berechnungsansätze Firma Beckmann Zimmerei Glende Berechnungsergebnisse und Bewertung Zusammenfassung...12 Literaturverzeichnis und verwendete Unterlagen...13 Anlagenverzeichnis...14

3 Seite 3 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Planungsvorhaben und Aufgabenstellung Die Gemeinde Ahrensbök stellt den Bebauungsplan Nr. 53 Gewerbegebiet Dakendorf auf, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Erweiterung der an der Straße Zu den Gründen ansässigen Firma Beckmann zu ermöglichen. Die Firma Beckmann produziert an anderen Standorten Zubehör für Spielplatzgeräte. Am Hauptbetriebssitz in Dakendorf werden die Waren zentral gelagert und von hier an die Kunden versandt. Hierfür steht eine Lagerhalle zur Verfügung, deren Kapazität nicht mehr ausreichend ist. Die geplante Erweiterung der Lagerhalle nach Westen ist Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 53. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 53 setzt für das Grundstück der Firma Beckmann mit der Erweiterungsfläche (Gebiet 1) Gewerbegebiet als Art der Nutzung fest. In dem sich östlich anschließenden Gebiet 2 befindet sich die Zimmerei Glende (vormals Holzbau Glende, jetzt Contract Vario Klimaschutzhäuser). Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 53 weist hier ebenfalls Gewerbegebiet aus. Unser Büro wurde beauftragt, die von der geplanten Betriebserweiterung der Firma Beckmann ausgehenden Lärmimmissionen zu prognostizieren und mit Berücksichtigung der Vorbelastung zu beurteilen.

4 Seite 4 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Beurteilungsverfahren Die Firma Beckmann und die Zimmerei Glende unterliegen als baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen den Pflichten und Anforderungen gemäß 22, 23 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) [1]. Danach sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen ist die TA Lärm [2]. Nach TA Lärm werden Beurteilungspegel bestimmt als Mittelwert für die Summe der in den Beurteilungszeiten einwirkenden Anlagengeräusche. In die Berechnung der Beurteilungspegel fließen die Höhe der Lärmimmissionen, die Einwirkzeit und -dauer, die Impulshaltigkeit und die Ton-/Informationshaltigkeit ein. Der Tag-Beurteilungspegel bezieht sich auf den 16-stündigen Bezugszeitraum von 06:00-22:00 Uhr. Für die Betriebsaktivitäten in den Ruhezeiten werktags 06:00-07:00 Uhr und 20:00-22:00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen 06:00-09:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr und 20:00-22:00 Uhr wird in Wohngebieten - jedoch nicht in Misch- und Gewerbegebieten - ein Ruhezeitenzuschlag von 6 db(a) erhoben. In der Bezugszeit nachts (22:00-06:00 Uhr) ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend. Nach TA Lärm ist zur Bestimmung des Zuschlages für die Impulshaltigkeit der zu beurteilenden Geräusche das Taktmaximalpegelverfahren anzuwenden bzw. können bei Prognosen pauschale Impulszuschläge von 3 db oder 6 db je nach Auffälligkeit bei der Bildung der Beurteilungspegel berücksichtigt werden, sofern keine näheren Informationen über die Impulshaltigkeit vorliegen. Treten in einem Geräusch am Immissionsort ein oder mehrere Einzeltöne deutlich hörbar hervor, so ist je nach Auffälligkeit ein Tonzuschlag von 3 oder 6 db bei der Bildung des Beurteilungspegels hinzuzurechnen. Die maßgeblichen Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (dies sind in der Regel die den Lärmquellen zugewandten Fenster im obersten Geschoss).

5 Seite 5 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung der nach TA Lärm zu beurteilenden Anlagen folgende gebietsabhängige Immissionsrichtwerte nicht überschreitet: Einwirkungsorte Art der Nutzung Tag 06:00-22:00 Uhr db(a) Nacht 22:00-06:00 Uhr db(a) Gewerbegebiete (GE) Mischgebiete (MI) Allgemeine Wohngebiete (WA) Reine Wohngebiete (WR) Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Die Art der in der obigen Tabelle bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

6 Seite 6 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Berechnungsverfahren und Immissionsorte Die von den Vorgängen im Gewerbegebiet ausgehenden Lärmimmissionen werden durch Schallausbreitungsberechnungen nach DIN ISO [3], auf die die TA Lärm verweist, ermittelt. Auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs wird mit dem Programm LIMA, Version ein Berechnungsmodell zur Simulation der Schallausbreitung erstellt, in das die Gebäude, die vor Ort geschätzten Geländehöhen sowie die Lärmemittenten mit Schallleistungen und Einwirkzeiten bzw. Häufigkeiten eingegeben werden. Die Schallausbreitungsberechnungen erfolgen für alle Schallquellen mit Summenpegeln bei der Ausbreitungsfrequenz 500 Hz. Die Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes A gr wird nach Abschnitt der DIN ISO berechnet. Reflexionen an Gebäuden werden durch programminterne Spiegelschallquellenberechnungen berücksichtigt. Die Abschirmungsberechnungen erfolgen für horizontale und für vertikale Beugungskanten. Flächen- und Linienschallquellen werden programmintern in Teilelemente zerlegt. Durch die programminterne Auswertung der Einwirkzeiten und Häufigkeiten der Betriebsaktivitäten wird neben der Schallausbreitungsberechnung gleichzeitig eine Berechnung der auf die Beurteilungszeiten bezogenen Beurteilungspegel mit Einwirkzeitkorrekturen vorgenommen. Die in den Anlagen 4 und 5 mit IO 1 - IO 3 gekennzeichneten Wohnhäuser Zu den Gründen 17b, 19 und 21 auf der gegenüber liegenden Straßenseite werden als Immissionsorte berücksichtigt. Ein Bebauungsplan besteht hier nicht. Der Flächennutzungsplan weist gemischte Baufläche aus. Mit Berücksichtigung der vorhandenen gemischten Nutzung (auf dem Grundstück Zu den Gründen 19 befindet sich das Tiefbauunternehmen Hans Möller & Söhne GmbH mit rückwärtigen Außenlagerflächen und einer Halle) gehen wir von der Schutzbedürftigkeit von Mischgebieten (MI) aus. Als Immissionsberechnungshöhen setzen wir 5,0 m für das 1. Ober- bzw. Dachgeschoss an.

7 Seite 7 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Berechnungsansätze 4.1 Firma Beckmann Am haben wir eine Betriebsbegehung vorgenommen und Angaben von Herrn Beckmann zum Umfang der Betriebsaktivitäten erhalten. Danach ist nach Errichtung der geplanten Lagerhalle innerhalb der Betriebszeit 08:00-17:00 Uhr mit folgenden Vorgängen zu rechnen: Jeweils 1 Stunde Betrieb eines Elektro- und eines Gasstaplers auf der Fläche südlich der Lagerhallen für innerbetriebliche Transporte sowie Entladevorgänge im Zusammenhang mit der hier stattfindenden Freiflächenlagerung von Transportpaletten und -kisten (Schallquelle B1 in Anlage 4) An- und Abfahrt von 3 Lkw für Warenanlieferungen und -abtransporte (Schallquellen B2a im Bereich der Zufahrt mit Steigung, B2b für die ebenen Fahrwegabschnitte und B2c für Rangiervorgänge incl. Einzelgeräusche wie Türenschlagen, Motorstart, Bremsenentlüften) mit Be- bzw. Entladung am Haupttor (Schallquelle B3) An- und Abfahrt von 2 Lkw für Warenanlieferungen und -abtransporte (Schallquellen B4a im Bereich der Zufahrt mit Steigung, B4b für die ebenen Fahrwegabschnitte und B4c für Rangiervorgänge incl. Einzelgeräusche wie Türenschlagen, Motorstart, Bremsenentlüften) mit Be- bzw. Entladung auf der Freifläche südlich der Hallen (in der Schallquelle B1 enthalten). Wir setzen folgende Schallleistungen an: Nr. 1) Vorgang Schallleistung B1 B2a B4a Staplerbetrieb (Fahren, Aufnehmen und Absetzen von Paletten und Kisten, Be- und Entladen von Lkw) An- und Abfahrt der Lkw im Bereich der Zufahrt mit Steigung L W = 103 db(a) als Mittelwert der Spanne von db(a), die nach unseren Erfahrungen typisch ist für die beschriebenen Vorgänge incl. der Impulshaltigkeit L W = 63 db(a) pro Meter Fahrweg und Stunde gemäß [5] zuzüglich 3 db(a) für Impulsgeräusche und 6 db(a) für die Steigung B2b B4b Dito, ebene Fahrwegabschnitte L W = 66 db(a) pro Meter Fahrweg und Stunde

8 Seite 8 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Nr. 1) Vorgang Schallleistung B2c B4c B3 Rangieren der Lkw incl. Türenschlagen, Motorstart und Bremsenentlüften Be- und Entladevorgänge mit Stapler oder Palettenhubwagen L W = 90 db(a) pro Lkw und Stunde auf der Grundlage der Einzelschallleistungen der Vorgänge gemäß [5] und der Häufigkeiten sowie Einwirkzeiten 2) L W = 103 db(a) als Mittelwert der Spanne von db(a), die nach unseren Erfahrungen typisch ist für die beschriebenen Vorgänge incl. der Impulshaltigkeit 1) Siehe Anlage 4. 2) Einwirkzeit 5 Sekunden pro Impulsgeräusch im Sinne des Taktmaximalpegelverfahrens. An- und Abfahrten von Pkw sind gegenüber den o.a. Vorgängen vernachlässigbar. Stationäre Anlagen mit relevanten Lärmemissionen sind nicht vorhanden.

9 Seite 9 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Zimmerei Glende Im Jahr 1997 haben wir eine Lärmimmissionsuntersuchung des Zimmereibetriebes Glende mit Immissionsmessungen und -berechnungen vorgenommen (Gutachten Nr vom ). Nach aktueller Auskunft von Herrn Glende haben sich zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen der Betriebsaktivitäten und deren Umfang ergeben. Allerdings wurde an der Straße Zu den Gründen eine Lagerhalle errichtet. Die Vorgänge auf dem Innenhof einschließlich des Tores an der Westseite der Halle, in der der Holzrahmenbau stattfindet, werden dadurch zu den Wohnhäusern auf der gegenüber liegenden Straßenseite abgeschirmt. Gegenüber der damaligen Beurteilungssituation mit Beurteilungspegel bei Maximalbetrieb von db(a) ist damit zwangsläufig eine Verbesserung eingetreten. In Abstimmung mit Herrn Glende setzen wir für die Neuberechnungen folgende Vorgänge in der Beurteilungszeit tags an: 1 Stunde Betrieb eines Dieselstaplers auf dem Innenhof (Schallquelle G1 in Anlage 5) An- und Abfahrt von 6 Lkw für Warenanlieferungen und -abtransporte (Schallquellen G2a im Bereich der Zufahrt mit Steigung, G2b für die ebenen Fahrwegabschnitte und G2c für Rangiervorgänge incl. Einzelgeräusche wie Türenschlagen, Motorstart, Bremsenentlüften) Betrieb der Abbundmaschine und Zimmereiarbeiten mit Nagler etc. im Bereich des Holzrahmenbaus bei offenen Toren maximal zwischen 06:30 Uhr und 21:00 Uhr (Schallquellen G3 und G4) Betrieb der Absaug- und Filteranlage für die zentrale Erfassung der Holzspäne und -stäube an den Maschinen maximal zwischen 06:30 Uhr und 21:00 Uhr (Schallquelle G5). Wir setzen folgende Schallleistungen an: Nr. 1) Vorgang Schallleistung G1 Staplerbetrieb L W = 103 db(a) analog zu B1 G2a G2b An- und Abfahrt der Lkw im Bereich der Zufahrt mit Steigung Dito, ebene Fahrwegabschnitte L W = 72 db(a) pro Meter Fahrweg und Stunde analog zu B2a/B4a L W = 66 db(a) pro Meter Fahrweg und Stunde analog zu B2b/B4b

10 Seite 10 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Nr. 1) Vorgang Schallleistung G2c G4 G5 Rangieren der Lkw incl. Türenschlagen, Motorstart und Bremsenentlüften Schallabstrahlung der Maschinengeräusche über die offenen Tore L W = 90 db(a) pro Lkw und Stunde analog zu B2c/B4c Raumpegel L I = 90 db(a) incl. der Impulshaltigkeit zuzüglich 3 db(a) Tonzuschlag Größe der Tore ca. 20 m 2 L W = xlg(20)-4 = 102 db(a) 2) G5 Betrieb der Absauganlage L W = 94 db(a) incl. 3 db(a) Tonzuschlag 2) 1) Siehe Anlage 4. 2) Zwischen dem Tor G4 und IO 1 besteht jetzt wie bei der Erstuntersuchung im Jahr 1997 direkte Sichtverbindung. Bei Betrieb der Abbundmaschine und offenem Tor G4 wurde damals auf der gegenüber liegenden Straßenseite ein Immissionspegel von 54 db(a) gemessen. Dies entspricht exakt dem Wert, der sich rechnerisch mit der o.a. Schallleistung von 102 db(a) abzüglich des Tonzuschlages von 3 db(a) ergibt. 2) Aus der Immissionsmessung im Jahr 1997 mit einem Schalldruckpegel von 46 db(a) im Abstand von ca. 70 m abgeleitet.

11 Seite 11 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Berechnungsergebnisse und Bewertung Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnungen sind als Anlage 7 (Firma Beckmann) und als Anlage 8 (Zimmerei Glende) beigefügt. Die mit den auf der sicheren Seite liegenden Berechnungsansätzen der Abschnitte 4.1 und 4.2 ermittelten Beurteilungspegel stellen die Maximalwerte der einwirkenden Geräusche dar. Zuschläge zur Abpufferung von Berechnungsunsicherheiten sind nicht erforderlich. In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel tags zusammengefasst: IO 1 db(a) IO 2 db(a) IO 3 db(a) Firma Beckmann Zimmerei Glende Summe Immissionsrichtwert Auch bei Maximalbetrieb der Zimmerei Glende mit offenem Tor der Abbundhalle und einem Beurteilungspegel von 58 db(a) wird der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert von 60 db(a) am ungünstigsten Immissionsort IO 1 eingehalten. Die Firma Beckmann trägt hier nicht relevant zur Gesamtlärmimmission bei. An IO 2 und IO 3 liegen die Beurteilungspegel um mindestens 10 db(a) unter dem Immissionsrichtwert. Zusätzliche Lärmimmissionen können an IO 1 durch das Tiefbauunternehmen auf dem benachbarten Grundstück Zu den Gründen 19 einwirken. Gleichzeitig besteht aber in der Zimmerei Glende ein erhebliches Lärmminimierungspotenzial durch das Schließen des Tores an der Südseite der Abbundhalle mit direkter Sichtverbindung zu IO 1. Der Teil-Beurteilungspegel dieser Lärmquelle beträgt bei Maximalbetrieb zwischen 06:30 Uhr und 21:00 Uhr 57 db(a). Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine Bestandssituation handelt, auf die die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 53 keine Auswirkungen hat. Dies gilt auch für eventuellen Nachtbetrieb der Zimmerei, deren Zulässigkeit von der geltenden Betriebsgenehmigung und der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm abhängig ist. Einzelne Geräuschspitzen der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 beschriebenen Vorgänge liegen um nicht mehr als 30 db(a) über den Immissionsrichtwerten und damit innerhalb des nach TA Lärm zulässigen Rahmens.

12 Seite 12 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Zusammenfassung Die Betriebserweiterung der Firma Beckmann als Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 53 führt nicht zu Lärmimmissionskonflikten. Auch bei Maximalbetrieb der Zimmerei Glende, die im Zusammenhang mit der Überplanung unverändert bleibt, liegt die Summe der Beurteilungspegel der Firmen Glende und Beckmann am ungünstigsten Immissionsort IO 1 nicht über dem für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert von 60 db(a). Die Firma Beckmann trägt hier nicht relevant zur Gesamtlärmimmission bei. An IO 2 und IO 3 liegen die Beurteilungspegel um mindestens 10 db(a) unter dem Immissionsrichtwert. Eine Festsetzung von Lärmkontingenten bzw. flächenbezogenen Schallleistungspegeln zur Aufteilung der Immissionsrichtwerte auf die beiden Teilflächen des Gewerbegebietes halten wir in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Kiel nicht für erforderlich. Bei zwei Betrieben kann die Richtwertaufteilung im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren der jeweiligen Situation angepasst werden. Man erhält sich damit mehr Flexibilität, ohne dass dies zu Lasten des Immissionsschutzes geht. Ingenieurbüro für Schallschutz Mölln, Dipl.-Ing. Volker Ziegler Dieses Gutachten enthält 14 Seiten und 8 Blatt Anlagen.

13 Seite 13 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Literaturverzeichnis und verwendete Unterlagen [1] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2470) [2] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom , rechtskräftig ab , veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 26 vom [3] DIN ISO vom Oktober 1999 Akustik - Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien Teil 2: Allgemeine Berechnungsverfahren [4] VDI 2571 vom August 1976 Schallabstrahlung von Industriebauten Diese VDI-Richtlinie wurde im Oktober 2006 ersatzlos zurückgezogen. Die darin enthaltenen physikalischen Zusammenhänge zwischen dem Raumpegel und der Schallabstrahlung der Außenbauteile sind jedoch weiterhin anwendbar. [5] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Heft 3 der Reihe Umwelt und Geologie / Lärmschutz in Hessen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2005

14 Seite 14 von 14 Seiten zum Gutachten Nr Anlagenverzeichnis Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Luftbild Anlage 3: Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 53, Stand März 2008 Anlagen 4, 5: Lage der Schallquellen und Immissionsorte Anlage 6 Erläuterungen zu den Berechnungstabellen Anlagen 7, 8: Schallausbreitungsberechnungen

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