Leben mit chronischentzündlichen
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- Arthur Abel
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Leben mit chronischentzündlichen Erkrankungen
2 Besondere Tipps bei schweren Krankheitsverläufen Inhalt Ihre Möglichkeiten als Patient 3 Schwerbehindertenausweis 5 Einordnung des Grades der Behinderung (GdB) 6 Ihre Möglichkeiten auf einen Blick 8 Rehabilitation 10 Pflegeversorgung 11 2
3 Ihre Möglichkeiten als Patient Das Patientenrechtegesetz stärkt Sie in Ihrer Selbstbestimmung und sichert Ihnen außer dem Anspruch auf Behandlung nach anerkannten Standards unter anderem auch Auskünfte und Aufklärung zu. Sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin an, wenn Sie etwas wissen möchten oder Sie eine andere Meinung zur Therapie haben. Lesen Sie mehr dazu unter Denn: Nur wer seine Möglichkeiten kennt, kann davon auch Gebrauch machen! Die wichtigsten Möglichkeiten sind: 1 Behandlung nach anerkannten Standards Informations- und Aufklärungspflicht über Diagnose, Therapie und gesundheitliche Entwicklung Selbstbestimmung (Sie können z. B. einen Therapievorschlag ablehnen) Aufklärung über Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Patientenakte und Einsichtnahme Regelungen bei Behandlungsfehlern 3
4 Besondere Tipps bei schweren Krankheitsverläufen Mit einer schweren chronisch-entzündlichen Erkrankung erleben Sie in Ihrem Alltag vielleicht Einschränkungen. Wussten Sie, dass Ihnen zum Ausgleich Ihrer Belastungen gesetzlich viele Unterstützungsangebote zustehen? Einige stellen wir Ihnen in dieser Broschüre vor. Allgemein dokumentiert das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) die Rechte von Menschen mit Behinderung in Deutschland. Laut 2 (1) SGB IX haben Menschen eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilnahme am Leben ( ) beeinträchtigt ist. 2 Die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung ergeben sich aus dem Grad der Behinderung und werden nicht immer mit positiven Assoziationen verbunden. Dennoch sind sie nicht gleichbedeutend mit Hilflosigkeit. Sie dienen als Grundlage, um von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die im Sozialgesetzbuch geregelt sind. 2 Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist bei der zuständigen Behörde an Ihrem Wohnsitz zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Entscheidend für die Einordnung des Grades der Behinderung (GdB) ist nicht die Erkrankung selbst, sondern deren Ausprägung und die damit verbundene Einschränkung. Einige Faktoren für die Einordnung finden Sie auf den nächsten Seiten. 4
5 Schwerbehindertenausweis Wer eine Behinderung mit einem Grad von über 30%, aber unter 50% hat und einen Arbeitsplatz aufgrund der Beeinträchtigung nicht erlangen oder behalten kann, kann einem Menschen mit einer schweren Behinderung gleichgestellt werden und dadurch einige Leistungen in Anspruch nehmen. Bei einem Grad der Behinderung GdB) von 50% oder mehr kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. 3. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und Ihre Bedeutung 4 VB: Versorgungsberechtigung aufgrund eines Grades von mindestens 50% EB: Entschädigung aufgrund eines Grades von mindestens 50% G: Erheblich gehbehindert ag: Außergewöhnlich gehbehindert GI: Gehörlos H: Hilflos Der Grad der Behinderung wird auf der Rückseite des Ausweises vermerkt. Zusätzliche Aspekte, sogenannte Merkzeichen, können ebenfalls auf dem Ausweis vermerkt werden. Gesundheitliche Veränderungen, die das Ausmaß der Einschränkungen positiv oder negativ ändern, müssen dem Versorgungsamt mitgeteilt werden. Der Ausweis ist maximal 5 Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. 4 BI: Blind B: Begleitung erforderlich 55 5 RF: Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht
6 Besondere Tipps bei schweren Krankheitsverläufen Einordnung des Grades der Behinderung (GdB) 5 Durch den Grad der Behinderung lässt sich die Funktionsbeeinträchtigung eines Gesundheitsschadens einordnen. Er ist die Grundlage für die Art des Nachteilsausgleiches. Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris) Auf die Prädilektionsstellen beschränkt B. Ellenbogen, Knie) Ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten (z Bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B. an den Händen) Außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten
7 Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen Colitis ulcerosa bzw. Morbus Crohn Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Morbus Bechterew und Rheumatoide Arthritis) Mit geringer Auswirkung (Geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle) Mit mittelschwerer Auswirkung (Häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle) Mit schwerer Auswirkung (Anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beschwerden des Kräfte und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle) Mit schwerster Auswirkung (Häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie) Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten. Ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden Mit geringen Auswirkungen (Leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) Mit mittelgradigen Auswirkungen (Dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) Mit schweren Auswirkungen (Irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen
8 Besondere Tipps bei schweren Krankheitsverläufen Ihre Möglichkeiten auf einen Blick Steuerfreibeträge 6 Abhängig von Ihrem Grad der Behinderung können Sie unterschiedliche pauschale Steuerfreibeträge erhalten. Außergewöhnliche Belastungen, die durch die Behinderung anfallen, sollen durch die Beträge ausgeglichen werden. Es empfiehlt sich bei höheren Aufwendungen, die tatsächlichen Kosten in der Einkommenssteuererklärung über Belege geltend zu machen. Denken Sie daran, eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises beizulegen. Die Pauschalen können Sie für das gesamte Kalenderjahr ansetzen, auch wenn die Behinderung erst im laufenden Jahr festgestellt wurde. Die Pauschalen belaufen sich zwischen ca Bei dem Merkzeichen H (= hilflos) und für Blinde beläuft sich der Steuerfreibetrag auf Erwerbsminderungsrente 7 Sie erhalten in der Regel die Erwerbsminderungsrente, wenn Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen, und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung gezahlt haben. Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Sie in der Regel, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wohnen 8 Durch die soziale Wohnraumförderung ist für Schwerbehinderte der Abzug von Freibeträgen bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens möglich. 8
9 Arbeitsplatz 9 Zur Erleichterung des Arbeitsalltages von Schwerbehinderten gelten Sonderregelungen: Verbesserter Kündigungsschutz Möglichkeit von Zusatzurlaub Möglichkeit der Freistellung von Mehrarbeit Benachteiligungsverbot (Arbeitsverhältnis, beruflicher Aufstieg, Weisung & Kündigung) Mobilität 10 Abhängig von Ihrem Merkzeichen können Sie verschiedene Ermäßigungen erhalten. Merkzeichen G: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr auf Antrag oder 50% verringerte Kfz-Steuer Merkzeichen H: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr auf Antrag sowie Befreiung von der Kfz-Steuer Merkzeichen ag: Befreiung von der Kfz-Steuer Merkzeichen B: Hier können sich die Vorteile im Einzelfall auch auf die Begleitperson beziehen 9
10 Besondere Tipps bei schweren Krankheitsverläufen Rehabilitation 11 Bevor eine Erkrankung bei Berufstätigen zur Erwerbsminderung führt, sollen durch eine Rehabilitation (kurz: Reha) vorhandene Fähigkeiten mobilisiert und die Erwerbsminderung verhindert werden. Rehas können stationär oder ambulant durchgeführt werden und dauern in der Regel drei Wochen. Dauer, Umfang, Einrichtung und Ort werden individuell entschieden. Ihre Wünsche werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Alle vier Jahre können Sie eine Reha bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Bei medizinischer Dringlichkeit kann diese auch in kürzeren Abständen bewilligt werden. Anträge erhalten Sie nicht nur beim Rentenversicherungsträger, sondern auch bei Ihrer Krankenkasse oder bei Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitationen. Bei Kindern, Studenten und Rentnern ist die Krankenversicherung Ansprechpartner und Kostenträger. Kostenübernahme Generell trägt der Rentenversicherungsträger die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Bei Inanspruchnahme einer stationären Leistung können Beteiligungskosten von höchstens 10 pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr auf den Patienten zukommen. Der Eigenanteil entfällt bei teilstationären Maßnahmen, minderjährigen Patienten oder besonderen Härtefällen. 10
11 Pflegeversorgung 12 Jeder Mensch, egal welchen Alters, kann aufgrund von chronischen oder akuten Erkrankungen oder Behinderungen auf externe Hilfe im Alltag angewiesen sein. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (mindestens sechs Monate) im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Generell ist in Deutschland jeder gesetzlich Krankenversicherte auch automatisch gesetzlich pflegeversichert. Private Krankenversicherte müssen hingegen auch eigenständig eine private Pflegeversicherung abschließen und können sich nicht gesetzlich pflegeversichern. Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den Pflegestufen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, unter dem Menüpunkt Pflege. der Website des Bundesministeriums für Gesundheit, unter dem Menüpunkt Pflege
12 Quellen 1: Bundesministerium der Justiz, Infoblatt Patientenrechte im Klartext, Ausgabe 1/13 2: 1,2 SGB IX 3: 2 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 3 SGB IX 4: 2,3,6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV), 4 Abs. 1 Nr. 10 u. 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) 5: Teil A, Ziffer 2 a); Teil B, Ziffer , 17.7, Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) 6: 33b Einkommensteuergesetz (EStG) 7: 43 SGB VI 8: 24 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 9: 81 Absatz 2, 85, 124, 125 SGB IX, AGG 10: 145 ff SGB IX, 3a KraftStG 11: Deutsche Rentenversicherung: Medizinische Rehabilitation; ungen/01_medizinisch/medizinische_reha_node.html, abgerufen am : 14, 20, 23 SGB XI Abbildungen Seiten 1-2, 6, 9 und 11-12: Pixabay Abbildung Seite 5: Abbildung Seite 10: Fotolia Ammentorp Mundipharma Deutschland ist für die Inhalte externer Internetseiten nicht verantwortlich. Mundipharma übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der gesetzlichen Verweise oder das Bestehen konkreter Rechtsansprüche. Ansprüche sind immer für jede Person im Einzelfall zu prüfen. Bei Fragen und für die Prüfung und Durchsetzung konkreter Rechtsansprüche wenden Sie sich bitte an einen ausreichend qualifiezierten Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Mundipharma ist nicht befugt und berechtigt, Ihnen Rechtsberatungsdienstleister zu empfehlen oder zu vermitteln. Eine Information der Mundipharma Deutschland GmbH & Co. KG Mundipharmastraße Limburg
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