Der Rechtsbruchtatbestand des 3a UWG: Ein Update

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1 GRUR Bezirksgruppe Nord Der Rechtsbruchtatbestand des 3a UWG: Ein Update Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard)

2 Agenda I. Entwicklung + UGP Richtlinie II. AGB Vorschriften III. ElektroG IV. Datenschutz V. Schlussfolgerungen

3 Agenda I. Entwicklung + UGP Richtlinie II. AGB Vorschriften III. ElektroG IV. Datenschutz V. Schlussfolgerungen

4 Entwicklung * Entwicklung bis 2004 Vorsprung durch Rechtsbruch seit 1920er Jahren Wertbezogene und wertneutrale Vorschriften BGH Abgasemissionen (2000) BGH Elektroarbeiten (2002) * UWG Reform 2004: Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. * UGP Richtlinie 2005/29 * UWG Reform 2008: Keine Änderung von 4 Nr. 11 UWG * UWG Reform 2015: Von 4 Nr. 11 zu 3a UEG

5 3a UWG: Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Hs. 1 nimmt bisherigen 4 Nr. 11 UWG af auf Hs. 2 regelt das Spürbarkeitskriterium in Übereinstimmung mit dem bisherigen 3 Abs. 1 UWG af Keine Rechtsänderung, siehe Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss BT Drks. 18/6571, siehe auch BGH, , I ZR 61/14, BeckRS 2016, 4745.

6 Zur UGP Richtlinie (1) * Vollharmonisierung Erw. 12: ein einziger Rechtsrahmen Art. 3 Abs. 5: strengere Regeln im Übergangszeitraum Erw. 15: nur EU Informationspflichten * Art. 5 9: Vollharmonisierung irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken * Keine Regelungen über den Rechtsbruch * Bereichsausnahmen B2B Bereich ohne Auswirkungen auf Verbraucher Art. 3 Abs. 2, 3, 8: Vertragsrecht, Sicherheit von Produkten, Berufsregeln Art. 3 Abs. 4: andere Richtlinien

7 Zur UGP Richtlinie (2) * Generalklausel Art. 5 Abs. 2: berufliche Sorgfalt Rechtsbruch gem. 3a UWG als Verletzung der beruflichen Sorgfalt? Nicht im Bereich der Informationspflichten mit Grundlage im mitgliedstaatl. Recht: Erw. 15 Sonstige Rechtsverstöße? BGH, GRUR 2010, 1117 Gewährleistungsausschluss im Internet, Rn. 16: Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffende Regelung eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. Erwägungsgrund 15 S. 2 der Richtlinie 2005/29/EG). Dies ist hinsichtlich der Bestimmung des 475 I 1 BGB der Fall. Zu eng: Erw. 15 betrifft nur Informationspflichten

8 EuGH, , C 391/12 Good news

9 Agenda I. Entwicklung + UGP Richtlinie II. AGB Vorschriften III. ElektroG IV. Datenschutz V. Schlussfolgerungen

10 AGB Vorschriften * Lange Zeit umstritten Ausschlusswirkung der UGP Richtlinie? Nur über die Generalklausel in Art. 5 II lit. a ( berufliche Sorgfalt ) erfasst Rechtsmöglichkeiten des UKlaG abschließend? * Grundsatzentscheidung: BGH Missbräuchliche Vertragsstrafe ( , I ZR 45/11, GRUR 2012, 949, Rdnr. 45 ff.) * Unwirksame AGB werden heute häufiger abgemahnt

11 * Umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung OLG München, , 29 W 433/14, BeckRS 2015, 630: Unwirksame Preisanpassungsklausel gem. 307 Abs. 1, 315 Abs. 3 BGB in Stromlieferungsvertrag, s. auch OLG Rostock, , 2 W 8/15, BeckRS 2016, 2416 OLG Hamburg, , 5 W 118/12, MMR 2013, 505: Unklare AGB Klausel eines Online Shops verstößt gegen Transparenzgebot gem. 307 Abs. 1 S. 2 BGB OLG Hamm, , 4 U 107/11, NJOZ 2013, 545: Lieferzeit nach Zahlungseingang nicht hinreichend bestimmt gem. 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB OLG Schleswig, , 2 U 7/12, BeckRS 2013, 5660: Unwirksame Rücklastschrift in Mobilfunk AGB gem. 309 Nr. 5a BGB (UklaG Verfahren)

12 * Fehlende AGB Einbeziehung als Rechtsbruch? Fehlender Hinweis auf die Verwendung von AGB gemäß 305 II Nr. 1 BGB, fehlende Möglichkeit gem. 305 II Nr. 2 BGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen Massenphänomen beim Handel mit Software, Computerspielen, digitalen Inhalten AGB werden nachgereicht Rechtschutzlücke: 1,3,4 UKlaG nur bei Verstößen gegen BGB Ausschluss durch UGP Richtlinie? Erw. 15 UGP Richtlinie nur gemeinschaftsrechtliche Informationsanforderungen AGB Einbeziehung in Erw. 12 der Klausel RL immerhin genannt ( Der Verbraucher muß tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. )

13 Agenda I. Entwicklung + UGP Richtlinie II. AGB Vorschriften III. ElektroG IV. Datenschutz V. Schlussfolgerungen

14 ElektroG * ElektroG setzt europäische Elektroschrott Richtlinien um (zuletzt RL 2012/19/EU) * Achtung: am ist Novelle in Kraft getreten! * Registrierungspflicht 6 I, II (bisl. 6 II), Kennzeichnungspflicht 9 (bisl. 7 S. 1, 2) * Massenhafte Abmahnung, vor allem beim Onlinevertrieb von Kopfhörern * Kontrovers in der obergerichtliche Rechtsprechung

15 * Rechtsbruch angenommen (Auswahl): OLG München, , 29 U 4821/14, GRUR RS 2015, 9869: Vertrieb von Beleuchtungsmitteln ohne Registrierung ( 6 II ElektroG a.f.) OLG Hamm, , 4 U 77/14, BeckRS 2014, 22054: Unzureichende Herstellerkennzeichnung von Bügelkopfhörer ( 6 II 2 und 7 S. 1 ElektroG a.f.) OLG Hamm, , 4 U 142/13, GRUR RR 2015, 60: Vertrieb unzureichend gekennzeichneter Beleuchtungsmittel ( 6 II und 7 S. 1 ElektroG a.f.) OLG Celle, , 13 U 84/13, GRUR RR 2014, 152: Unzulässiger Vertrieb von Kopfhörern mit Klebefähnchen ( 7 S. 1 ElektroG a.f.; Revision BGH) OLG Hamm, , I 4 U 59/12, MMR 2013, 95: Online Vertrieb von Staubsaugern ohne Registrierung ( 6 II ElektroG a.f.)

16 * Rechtsbruch abgelehnt: OLG Düsseldorf, , I 15 U 69/14, GRUR RR 2014, 499: Herstellerkennzeichen für Kopfhörer ( 7 S. 1 ElektroG a.f.) OLG Köln, , 6 U 118/14, BeckRS 2015, 7009: Herstellerkennzeichen für Kopfhörer ( 7 S. 1 ElektroG a.f.) * AKTUELL: BGH geht bei 7 S. 1 ElektroG a.f. von Rechtsbruch aus BGH, , I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Kopfhörer Kennzeichnung, Rn. 15 ff.

17 * AKTUELL: neuer 1 ElektroG 1 Abfallwirtschaftliche Ziele Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln. Bindungswirkung ird 3a UWG?

18 Agenda I. Entwicklung + UGP Richtlinie II. AGB Vorschriften III. ElektroG IV. Datenschutz V. Schlussfolgerungen

19 Datenschutzrecht * Datenschutz zielt auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung, nicht auf Wettbewerb * Etwas anderes gilt für spezifische Datenschutzregelungen, die sich auf Anbahnung, Abschluss und Durchführung von Verträgen beziehen * Im Internet werden massenhaft personenbezogene Daten gesammelt, um Nutzer mit gezielten Angeboten zu erreichen * BDSG, TMG, 91 ff. TKG enthalten Marktverhaltensregelungen * Kontrovers in der obergerichtliche Rechtsprechung

20 * Rechtsbruch wurde angenommen: OLG Köln, , 6 U 121/15, BeckRS 2016, 6500: Fehlender datenschutzrechtlicher Hinweis Steuerberatung ( 13 TMG ist Marktverhaltensregelung) OLG Köln, , 6 U 167/13, BeckRS 2014, 7826: Unzulässige Datenverwendung zur Mandatsakquise ( 28 BDSG ist Marktverhaltensregelung) OLG Hamburg, , 3 U 26/12, GRUR RR 2013, 482: Werbung für Blutzuckermessgeräte ( 13 TMG ist Marktverhaltensregelung) OLG Karlsruhe, , 6 U 38/11, GRUR RR 2012, 396: Werbung unter Nutzung erhaltener Informationen anlässlich des Versorgerwechsels unzulässig ( 28 BDSG ist Marktverhaltensregelung)

21 * Rechtsbruch wurde abgelehnt: OLG München, , 29 U 3926/11, GRUR RR 2012, 395: Nutzung von Daten ehemaliger Gaskunden für Werberundschreiben zulässig ( 28 BDSG) KG, , 5 W 88/11, GRUR RR 2012, 19 Gefällt mir Button ( 13 TMG) * AKTUELL: Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom Ergänzung des UKlaG für Datenschutzverstöße BGBl I, 233 Neuregelung in 2 Nr. 11 UKlaG

22 Agenda I. Entwicklung + UGP Richtlinie II. AGB Vorschriften III. ElektroG IV. Datenschutz V. Schlussfolgerungen

23 Expansion des Rechtsbruchs? * Rechtsprechung weitet Anwendungsbereich stetig aus Fallgruppen AGB Vorschriften, ElektroG, Datenschutz Sekundärer Marktbezug keine hohen Hürden UGP Richtlinie führt bislang nicht zu einer Eindämmung * Kurze ökonomische Analyse Allgemeine Aussagen schwierig > es kommt auf einzelne Verhaltensregelung an Verwaltungsrecht vs. private enforcement Kosten einer übermäßigen oder missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbsansprüchen

24 Missbräuchliche Geltendmachung * Weite Aktivlegitimation wird durch Missbrauchsregelung in 8 Abs. 4 ausgeglichen, im Gesetz seit 1986, ergänzt 2013 * Missbräuchliche Klage unzulässig * Missbräuchliche Abmahnung unberechtigt 12 Abs. 1 S. 2 * Erstattung von Rechtsverfolgungskosten 8 Abs. 4 S. 2 UWG * Missbrauch: Klage/Abmahnung aus sachfremden Erwägungen, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, Aufwendungsersatz zu erhalten

25 * Fallgruppen Gebührenerzielungsinteresse unter dem Vorwand der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Mehrfachverfolgung um die Kostenlast zu erhöhen Selektive Verfolgung einzelner Schuldner ohne sachlichen Grund * Bsp. für Probleme in den o.g. aktuellen Themenfeldern Xears Abmahnungen: mehrere Landgerichte haben Missbrauch angenommen, LG Köln, , 81 O 14/14; LG Berlin, , 91 O 43/14. Weniger missbrauchsanfällig: AGB Recht, Datenschutz

26 Zusammenfassung in Thesen * Rechtsprechung weitet Anwendungsbereich des Rechtsbruchs stetig aus * Rechtsbruch als Hilfsmittel, um Vollzugsdefizite in ganz unterschiedlichen Gebieten auszugleichen * Grenzen aus UGP Richtlinie sind unklar, aber wohl weniger rigide als zunächst befürchtet * Zunahme des private enforcement erfordert Ausgleich durch Anwendung des Missbrauchstatbestands * Betroffen vom Missbrauch sind vor allem leicht auffindbare und gleichförmige Verstöße

27 Siehe auch: Metzger GRUR 2015, 687

28 GRUR Bezirksgruppe Nord Der Rechtsbruchtatbestand des 3a UWG: Ein Update Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard)

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