Medien und Marketing Update 2015
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- Ida Walter
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1 Herzlich Willkommen! Medien und Marketing Update April 2015 Millerntor Stadion, Hamburg
2 Medien und Marketing Update 2015 Die Rückkehr des Liberos Verbraucherschutz verändert UWG und Datenschutz Dr.
3 UKlaG-Novelle Status quo Hintergrund & Ziele Änderungen Auswirkungen - Kritik
4 UKlaG-E Status quo Schutzmöglichkeiten gegen unzulässigen Umgang mit Verbraucher-Daten - Verbraucher: Unterlassung analog 1004 BGB sowie Schadensersatz nach 7 BDSG und 823 i.v.m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht - Verbraucherschutzverbände: - Unterlassung nach 1 UKlaG bei Verwendung von nach 307 ff. BGB unwirksamer AGB mit Datenschutzverstößen - Beseitigung und Unterlassung nach 8 Abs. 3 Nr. 2 u. 4, Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.v.m. Markverhaltensregeln (bei datenschutzrechtlichen Vorschriften nur in Ausnahmefällen angenommen, z.b. bei 28 Abs. 3 i.v.m. 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 BDSG) - Datenschutzbehörden: Können Einhaltung datenschutzrechtliche rvorschriften kontrollieren nach 38 Abs. 1 BDSG und ihnen steht ein Maßnahmenbündel zur Verfügung (z.b. Bußgelder) Page 4
5 UKlaG-E Hintergrund und Ziel Hintergrund Gesetzesentwurf zur Verbesserung zivilrechtlicher Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften Datenschutz - Zunehmende kommerzielle Nutzung personenbezogener Daten durch Unternehmer; Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Soziale Netzwerke, Apps, Suchmaschinen) - Durch bisherige Regelungen kein ausreichender Schutz, u.a. weil - Verbraucher Kosten u. Mühen privater Rechtsdurchsetzung scheuen - Datenschutzbehörden oft erst bei Mitteilung über Verstoß tätig werden und wegen des Umfangs überfordert sind - Verbände keine Verbandskompetenz nach UKlaG haben, weil Datenschutz-vorschriften keine Verbraucherschutzgesetze (überwiegende Rspr.) Ziel Stärkung der systematischen Rechtsdurchsetzung durch Verbands-klagerecht im Bereich Datenschutz Page 5
6 UKlaG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (1) 1. Neu 2 Abs. 2 Nr. 11: Erweitert Katalog Verbraucherschutzgesetze Erfasst sein sollen nach S. 1 sämtliche Vorschriften zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch Unternehmer in den Bereichen - Werbung, Markt- und Meinungsforschung, - Betrieb von Auskunfteien, - Erstellen von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, - Adresshandel und sonstiger Datenhandel - oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken Kein vergleichbarer kommerzieller Zweck ist nach Abs. 2 S. 2 (neu) die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Unternehmer zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses Page 6
7 UKlaG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (2) 2. Ergänzter 2 Abs. 1: Erweiterung um Beseitigungsanspruch Neben Unterlassungsansprüchen können Verbände künftig Beseitigungsansprüche geltend machen - Parallele zu 8 Abs. 1 UWG - z.b.: Löschung bei unzulässiger Datenspeicherung gilt für alle Rechtsgebiete im Anwendungsbereich des UKlaG! Page 7
8 UKlaG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (3) 3. Neuer 12a: Anhörungsrecht der Datenschutzbehörden In Klageverfahren wegen Datenschutzverstößen muss die zuständige Datenschutzbehörde grds. angehört werden. Hintergrund: Nutzung Sachkunde und Unterrichtung Datenschutzbehörden gilt nicht im vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird! Page 8
9 UKlaG-E Kritik (1) Unzulässige Vermischung von Daten- und Verbraucherschutz Verbraucherschutz dient dem kollektiven Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher Datenschutz dient dem Schutz des allg. Persönlichkeitsrechts individueller Schutz unabhängig von der Verbrauchereigenschaft! Page 9
10 UKlaG-E Kritik (2) Vermischung führt zu - Rechtsunsicherheit: Unklar, welche Bestimmungen im Einzelnen erfasst werden. Keine Beschränkung auf das BDSG, denkbar z.b. auch TMG und TKG - Rechtwegspaltung: Verwaltungsgerichte und Zivilgerichte parallel zuständig, Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen - Konkurrenz zwischen Datenschutzbehörden und privaten Interessenverbänden schwächt die Datenschutzbehörden und führt zu Missbrauchsgefahr; Datenschutzbehörden lehnen Änderung ab - "2-Klassen-Datenschutz": Unterschiedliches Schutzniveau, wenn Betroffene keine Verbraucher oft vom Zufall abhängig Page 10
11 UKlaG-E Kritik (3) Vereinbarkeit mit Europarecht? - Datenschutzrichtlinien sehen kein Verbandsklagerecht vor (95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)) - Vollharmonisierung: Nationaler Gesetzgeber darf keine neuen Rechtsbehelfe schaffen - Verbandsklagerecht mit der geplanten EU Datenschutz- Grundverordnung vereinbar? - Fassung Europäisches Parlament: Kein individuelles Verbandsklagerecht - Letzte Fassung Rat/Kommission (März 2015): Verbandsklagerecht vorgesehen Page 11
12 BGB Weitere geplante Änderungen verbraucherschützender Vorschriften Formanforderungen in AGB 309 S. 13 BGB: Für Erklärungen des Verbrauchers ggü. dem Verwender oder einem Dritten darf nur noch Textform (anstatt Schriftform) vereinbart werden. Bspw. Kündigung per ausreichend 675 a BGB: Informationspflichten bei Standardgeschäften sind in Textform zu erfüllen (bisher missverständlich geregelt). Page 12
13 UWG-Novelle Hintergrund & Ziel Änderungen Auswirkungen - Kritik
14 UWG-E Hintergrund und Ziel Hintergrund des Gesetzesentwurfs - Lauterkeitsrecht in der Union durch UGP-Richtlinie (2005/29/EG) bereits weitestgehend vollharmonisiert - Rechtsanwendung in Deutschland entspricht den Richtlinienvorgaben (z.b. richtlinienkonforme Auslegung von 4 Nr. 6 UWG sog. Kopplungsverbot) - Bundesregierung sieht jedoch "Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art" Ziel Vollständige Rechtsangleichung durch "Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" Page 14
15 UWG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (1) 1. Schaffung einheitlicher Verbotstatbestand in 3 Abs. 1 3 Abs. 1: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig Relevanzkriterium spürbare Beeinträchtigung entfällt hier Nur noch Rechtsfolgenregelung nicht mehr Generalklausel Unlauterkeit soll sich nun insbesondere aus Spezialtatbeständen ( 4 ff.) oder den Generalklauseln des 3 Abs. 2 und 3 ergeben Kritik: Muss auch Auffangtatbestand sein, z.b. für Fälle unlauterer Wettbewerb öffentliche Hand, NGO Page 15
16 UWG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (2) 2. Neue und gesonderte Generalklauseln für B2C und B2B in 3 Abs. 2 und 3 - Abs. 2 B2C: Verstoß gegen fachliche Sorgfalt und Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens - Wesentliche Beeinflussung in dem neuen 2 Abs. 1 Nr. 8 definiert - Abs. 3 B2B: Verstoß gegen fachliche Sorgfalt und spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer Page 16
17 UWG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (3) 3. Änderungen in 4 (bisher "Beispiele unlauterer Handlungen") Neue Überschrift "Beispiele von Verstößen gegen die fachliche Sorgfalt" Änderung Abs. 1 "Unlauter handelt insbesondere" wird ersetzt durch "Es wird vermutet, dass gegen die für ihn jeweils geltende fachliche Sorgfalt verstoßen wird" damit beinhaltet 4 UWG Regelbeispiele (keine per-se- Verbote) von Verstößen gegen fachliche Sorgfalt! Ist ein Tatbestand erfüllt, wird Sorgfaltsverstoß (widerleglich) vermutet Aufhebung: Abs. 1 Nr. 6 (Verbot von Preisausschreiben oder Gewinnspielen an Umsatzgeschäfte) Page 17
18 UWG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (4) 4. Neuer 4a UWG: Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern - Abs. 1: allgemeine Regelung hinsichtlich aggressiver Geschäftspraktiken - Nr. 1: Belästigung - Nr. 2: Nötigung einschließlich körperlicher Gewaltanwendung - Nr. 3: Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck ohne die Anwendung von Drohung und Gewalt - Abs. 2: präzisierende Merkmale um Aggressivität festzustellen unlauter nach 3 Abs. 1 bereits bei "spürbarer Beeinträchtigung" der Entscheidungsfähigkeit! (Verstoß gegen fachliche Sorgfalt nicht zu prüfen) 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bleiben daneben bestehen, schützen nicht nur Verbraucher, und haben beide auch weiterhin eigenen Regelungsgehalt Page 18
19 UWG-E Übersicht über die geplanten Änderungen (5) 5. Neufassung 5a: Irreführung durch Unterlassen Abs. 2 S. 1: Unlauter ist das Vorenthalten einer Information, die - je nach den Umständen im konkreten Fall wesentlich ist, - vom Verbraucher je nach den Umständen benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und - deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte S. 2: Definition, was dem Vorenthalten gleichsteht (z.b. Verheimlichen) Abs. 5 (bisher auch Abs. 2): Bei Beurteilung "Vorenthalten" sind räuml. und zeitl. Beschränkungen zu beachten und ist an Maßnahmen der anderweitigen Zurverfügungstellung von Information zu denken Weiterhin unklar, in welchen Fällen die Impressumspflicht nach Abs. 3 Nr. 2 gilt! Page 19
20 UWG-E Kritik Nicht nur Klarstellung, sondern tiefgreifende Eingriffe in die bestehende Rechtslage - Geänderte Generalklausel verschärft Verhaltensanforderungen an Unternehmer im B2B-Bereich: Diese schulden gegenüber Mitbewerbern die Beachtung der "fachlichen Sorgfalt"; - Begriff "fachliche Sorgfalt" ist zudem unbestimmt - Aufnahme "Belästigung" in 4a Abs. 1 Nr. 1: nicht auszuschließen, dass noch strengere Handhabung als bisher als ein Unterfall des 4 Nr. 1 - Erhebliche Einschränkung durch neuen 4a Abs. 1 Nr. 3: Ist künftig jede Ausübung von Druck durch "mächtige" Unternehmen unlauter? Beispiel: Lange Laufzeit bei Mobilfunkvertrag, Mahnung bei Zahlungsverzug Page 20
21 Vielen Dank Dr. Rechtsanwältin Bird & Bird LLP, Hamburg Tel: +49 (0) Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated and associated businesses. Bird & Bird LLP is a limited liability partnership, registered in England and Wales with registered number OC and is authorised and regulated by the Solicitors Regulation Authority. Its registered office and principal place of business is at 15 Fetter Lane, London EC4A 1JP. A list of members of Bird & Bird LLP and of any non-members who are designated as partners, and of their respective professional qualifications, is open to inspection at that address. twobirds.com
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