marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013

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1 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Praktische Bedeutung: Zentraler Begriff des Zivilprozesses, maßgebend für Bestimmtheit der Klage ( 253 Abs. 2 Nr. 2), sachliche Zuständigkeit, Klageänderung, Klagehäufung, anderweitige Rechtshängigkeit ( 261 ZPO), entgegenstehende Rechtskraft ( 322 ZPO), Gebührenstreitwert (also Kosten des Rechtsstreits), 308 ZPO, Schutz des Beklagten, Konkretisierung der ZVS Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2006, 421 Markenparfümverkäufe)

2 Auch im WbR zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff aber charakteristisch, dass ein und derselbe Unterlassungsantrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werden kann. Trotz einheitlichen Antrags liegen in diesem Fall mehrere Streitgegenstände vor Beim Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge im Verbot eines bestimmten Verhaltens, das der Kläger im Klageantrag und der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat Dass sich aus den vorgelegten Unterlagen (zb Werbeprospekt oder Werbe- ) ein anderes oder weiteres wettbewerbswidriges Verhalten ergeben kann, bleibt außer Betracht BGH GRUR 2006, Markenparfümverkäufe Leitsatz: Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en). BGH hält danach die Einführung eines neuen Lebenssachverhaltes, der gleichen Antrag stützt für eine Klageänderung Kritik: vgl. vor allem Teplitzky WRP 2007, 1 ff. dagegen sprechen vor allem prozessökonomische Gründe Unterlassungsgläubiger erhält uu mehrfache Sicherung

3 Inhalt des Antrags Beispiele für Unterlassungsantrag - irreführende Werbung: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu 6 Monaten und zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, zur Förderung des Wettbewerbs in Presseerzeugnissen unter der Rubrik Stellenangebote für Fortbildungen zum Berufskraftfahrer und Kraftverkehrsmeister zu werben, insbes. wenn dies wie in der in der Anlage angeführten Anzeige geschieht - rufschädigende Äußerung: zu untersagen, über die Klägerin und ihre Vertriebsorganisation folgende Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten: a) Die Abwanderung der Fachhändler aus dem Canon-C.-Vertrieb ist in vollem Gang b) Unterschiedliche Anspruchsbegründungen Verschiedene Kennzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände (BGH GRUR 2011, TÜV II) - d.h. keine neuen Kennzeichen in der Revisionsinstanz, keine alternative Klagehäufung Ansprüche aus 14 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH GRUR 2012, OSCAR) Eine einheitliche Werbemaßnahme (zb Flyer) ist wettbewerbsrechtlich ein einheitlicher Streitgegenstand, auch wenn verschiedene UWG-Tatbestände erfüllt (BGH GRUR 2012, Branchenbuch Berg) Möglich - Hilfsbegründung oder kumulative Begründung Für den Fall, dass die Kammer einen Anspruch aus 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneinen sollte, stützt sich der Kläger auf 5 UWG... ODER Zusätzlich stützt sich der Kläger auf einen Anspruch aus 5 UWG. Die Verurteilung aus diesem Anspruch begehrt der Kläger unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch aus (meist nicht sinnvoll)

4 Urteil Inhalt der Entscheidung Abweisung durch Prozessurteil, wenn Klage unzulässig Entscheidung durch Sachurteil - Tenor muss bestimmt sein (es gilt das gleiche wie beim Antrag, 308 Abs. 1) - Zeitliche Begrenzung des Unterlassungsgebots nur ausnahmsweise (wenn sein Ende bereits feststeht) - ggf. Aufbrauchfrist - Ordnungsmittelandrohung (sofern beantragt) Rechtskraft: Maßgebend für Umfang der Rechtskraft ist er Streitgegenstand, 322 Abs. 1 ZPO, neuerliche Klage ist unzulässig Streitwert Drei Arten von Streitwerten: - Zuständigkeitsstreitwert (sachliche Zuständigkeit des Gerichts, 23, 71 GVG) - Rechtsmittelstreitwert (ist die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer erreicht, > 600 EUR bei Berufung gem. 511 ZPO) - Gebührenstreitwert (der Streitwert, für den sich der Anwalt am meisten interessiert, da sich nach ihm seine Vergütung berechnet)

5 Streitwert im UWG Bemessung: meist allgemeine Vorschrift des 3 ZPO (da bezifferte Klagen relativ selten), Gericht setzt Streitwert nach freiem Ermessen (also Schätzung) fest entscheidend ist das Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung (Folgen des Verstoßes, Größe/Bekanntheit/ Umsatz/Marktstellung, der beteiligten Unternehmen, Intensität des Wettbewerbs, Intensität, Häufigkeit der Verletzungshandlungen, Verschuldensgrad etc.) Streitwert bei Unterlassungsklagen: unter 5.000,00 EUR nur selten, Maßgebend ist das Interesse des Gläubigers an Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen (s.o.) Streitwert im UWG Streitwert im Verfügungsverfahren:Wird von Gerichten nicht einheitlich gehandhabt: - e.a.: Abzug von 1/3 des HS-Streitwerts (arg: nur vorläufige Regelung, z.b KG WRP 2005, 368, 369) - a.a.: Grds. wie oben, Ausnahme: wenn hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Verfügungsverfahren den Rechtsstreit endgültig beilegt, dann wie HS-Streitwert (OLG Köln WRP 2000, 650) - a.a.: Streitwert im Verfügungsverfahren grundsätzlich wie im Hauptsacheverfahren (OLG Hamburg WRP 1981, 470, 473) Streitwert bei Beseitigungsklage in der Regel geringer als bei der Unterlassungsklage Schadensersatzfeststellungsklage: Maßgebend ist das Interesse des Gl an der die Verjährung unterbrechende Feststellung, dass ihm Schaden entstanden ist/entstehen wird (bei künftigen Schäden Grad des Wahrscheinlichkeitseintritt, Schadensschätzung). Meist ein Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsstreitwerts (oft 1/5) Auskunftsklage meist 1/5 des Streitwerts der Feststellungsklage

6 Streitwert im MarkenR 51 GKG: im Markenrecht ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen Maßgeblich ist wirtschaftliches Interesse des Klägers, das nach wirtschaftlichem Wert des Kennzeichenrechts und dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Kennzeichenverletzung zu bestimmen. wirtschaftlicher Wert des Kennzeichenrechts: Dauer und der Umfang der bisherigen Benutzung, Umsätze, der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Kennzeichens, der Grad der originären Kennzeichnungskraft, Anknüpfungspunkte für die Bestimmung sind bei Unterlassungsansprüchen die Größe und der Umsatz des Unternehmens des Antragstellers, sowie die Unternehmensgröße, die Marktstellung und die Wirtschaftskraft des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Antragsgegners (OLG Koblenz GRUR 1996, 139, 140 Streitwert; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 232 The Sims) Streitwertangaben der Parteien haben keine bindende, sondern allenfalls eine indizielle Wirkung Streitwert Möglichkeit der Streitwertherabsetzung/Streitwertbegünstigung ( 12 Abs. 4 UWG und 142 MarkenG) Ratio: meist sehr hohe Streitwerte, die von einer Rechtsdurchsetzung abschrecken können, Schutz von wirtschaftlich schwachen Parteien, Beide Normen mit unterschiedlichen Voraussetzungen (UWG von Amts wegen und MarkenG auf Antrag)

7 Besondere Verfahren/Ansprüche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Prozess Feststellungsklage - Zulässigkeit 256 ZPO - begründet, wenn nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (also fast immer) - Beispielstenor: festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der... (genau beschriebenen Verletzungshandlung)... zu ersetzen hat Stufenklage ( 254 ZPO) - Auskunft - eidesstattliche Versicherung - (zunächst) unbezifferter Leistungsantrag

8 Besondere Verfahren/Ansprüche Negative Feststellungsklage Situation: Abmahnung wegen eines tatsächlich nicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes Mögliche Verteidigung: Negative Feststellungsklage (Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen der Abmahnende behauptet, nicht besteht) konkretes Rechtsverhältnis isd 256 ZPO entsteht (erst) durch die Abmahnung Feststellungsinteresse isd 256 ZPO: Berühmung mit einem Anspruch Gegenabmahnung erforderlich? - Grundsätzlich keine Gegenabmahnung - Ausnahme, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Abmahnende erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, d.h. eine Gegenabmahnung ist nicht erforderlich bei falscher rechtlicher Würdigung des Abmahnenden zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Vollstreckung richtet sich 890 ZPO Voraussetzungen: vollstreckbarer Unterlassungstitel ( 704, 794 ZPO) Ordnungsmittelandrohung durch das Gericht ( 890 Abs. 2 ZPO) Zustellung des Titels und der Androhung an den Schuldner Schuldhafte Zuwiderhandlung - Der Schuldner muss dem Verbot zuwider gehandelt haben - Verschulden: persönliches Verschulden (auch 31 BGB und Organisationsverschulden, z.b. durch fehlende Einflussnahme auf Dritte, wie Mitarbeiter, durch entsprechende Belehrungen), 278 BGB nicht anwendbar - Beweislast: beim Vollstreckungsgläubiger

9 zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Antrag des Vollstreckungsgläubigers, 890 Abs. 1 ZPO Zuständigkeit: Ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz Entscheidung: kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, der Vollstreckungsschuldner ist aber vor der Entscheidung zu hören, Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgt durch (zu begründenden) Beschluss Bemessungsgrundsätze: Bei der Wahl und der Bemessung des Ordnungsgeldes steht dem Gericht ein Ermessen zu. Ratio des Ordnungsmittels: künftige Verstöße zu verhindern und vergangene zu sanktionieren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Ordnungshaft ist ultima ratio) Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art, Dauer, Umfang des Verstoßes, Verschuldensgrad, dem Vorteil des Verletzers etc. (in Berlin oft sehr niedrig, in Hamburg deutlich höher) Rechtsmittel: sofortige Beschwerde marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht vielen dank für ihre aufmerksamkeit und mitarbeit, viel glück bei den prüfungen und schöne ferien!

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