abschlussverfahren/hauptsacheverfahren
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- Nicole Friedrich
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1 marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2018 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht abschlussverfahren/hauptsacheverfahren Hauptsacheverfahren Hauptsacheklage kann auch ohne vorhergehendes Verfügungsverfahren erhoben werden weitergehende Ansprüche können neben dem Unterlassungsanspruch mit geltend gemacht werden (Kosten, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung) Zuständigkeit/Streitgegenstand/Antrag wie im Verfügungsverfahren zu behandeln kein Verfügungsgrund, im Wettbewerbsrecht aber kurze Verjährung beachten
2 streitwert Drei Arten von Streitwerten: - Zuständigkeitsstreitwert (sachliche Zuständigkeit des Gerichts, 23, 71 GVG) - Rechtsmittelstreitwert (ist die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer erreicht, > 600 EUR bei Berufung gem. 511 ZPO) - Gebührenstreitwert (der Streitwert, für den sich der Anwalt am meisten interessiert, da sich nach ihm seine Vergütung berechnet) streitwert Grundsätze 51 GKG: nach billigem Ermessen zu bestimmen Maßgeblich ist wirtschaftliches Interesse des Klägers, das nach wirtschaftlichem Wert des Kennzeichenrechts und dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Kennzeichenverletzung zu bestimmen. wirtschaftlicher Wert des Kennzeichenrechts: Dauer und der Umfang der bisherigen Benutzung, Umsätze, der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Kennzeichens, der Grad der originären Kennzeichnungskraft, Anknüpfungspunkte für die Bestimmung sind bei Unterlassungsansprüchen die Größe und der Umsatz des Unternehmens des Antragstellers, sowie die Unternehmensgröße, die Marktstellung und die Wirtschaftskraft des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Antragsgegners (OLG Koblenz GRUR 1996, 139, 140 Streitwert; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 232 The Sims) Streitwertangaben der Parteien haben keine bindende, sondern allenfalls eine indizielle Wirkung
3 streitwert Verfahrensarten Streitwert im Verfügungsverfahren: Wird von Gerichten nicht einheitlich gehandhabt: - e.a.: Abzug von 1/3 des HS-Streitwerts (arg: nur vorläufige Regelung, z.b KG WRP 2005, 368, 369) oder 1/2 (z.b. LG Leipzig) - a.a.: Streitwert im Verfügungsverfahren grundsätzlich wie im Hauptsacheverfahren (OLG Hamburg WRP 1981, 470, 473) - 51 Abs. 4 GKG schreibt Ermäßigung jetzt vor ( in der Regel ) Streitwert bei Beseitigungsklage in der Regel geringer als bei der Unterlassungsklage Schadensersatzfeststellungsklage: Maßgebend ist das Interesse des Gl an der die Verjährung unterbrechende Feststellung, dass ihm Schaden entstanden ist/entstehen wird (bei künftigen Schäden Grad des Wahrscheinlichkeitseintritt, Schadensschätzung). Meist ein Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsstreitwerts (oft 1/5) Auskunftsklage meist 1/5 des Streitwerts der Feststellungsklage streitwert Streitwert im UWG entscheidend ist idr das Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung (Folgen des Verstoßes, Größe/Bekanntheit/ Umsatz/Marktstellung, der beteiligten Unternehmen, Intensität des Wettbewerbs, Intensität, Häufigkeit der Verletzungshandlungen, Verschuldensgrad etc.) Streitwert bei Unterlassungsklagen: unter 5.000,00 EUR nur selten, Maßgebend ist das Interesse des Gläubigers an Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen
4 streitwert Herabsetzung Möglichkeit der Streitwertbegünstigung Ratio: meist sehr hohe Streitwerte, die von einer Rechtsdurchsetzung abschrecken können, Schutz von wirtschaftlich schwachen Parteien, 51 Abs. 3 GKG Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. weitere verfahren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Prozess Feststellungsklage - Zulässigkeit 256 ZPO - begründet, wenn nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (also fast immer) - Beispielstenor: festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der... (genau beschriebenen Verletzungshandlung)... zu ersetzen hat Stufenklage ( 254 ZPO) - Auskunft - eidesstattliche Versicherung - (zunächst) unbezifferter Leistungsantrag
5 weitere verfahren Negative Feststellungsklage Situation: Abmahnung wegen eines tatsächlich nicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes Mögliche Verteidigung: Negative Feststellungsklage (Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen der Abmahnende behauptet, nicht besteht) konkretes Rechtsverhältnis isd 256 ZPO entsteht (erst) durch die Abmahnung Feststellungsinteresse isd 256 ZPO: Berühmung mit einem Anspruch Gegenabmahnung erforderlich? - Grundsätzlich keine Gegenabmahnung - Ausnahme, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Abmahnende erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, d.h. eine Gegenabmahnung ist nicht erforderlich bei falscher rechtlicher Würdigung des Abmahnenden
6 zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Vollstreckung richtet sich 890 ZPO Voraussetzungen: vollstreckbarer Unterlassungstitel ( 704, 794 ZPO) Ordnungsmittelandrohung durch das Gericht ( 890 Abs. 2 ZPO) Im Vergleich nicht möglich, kann aber im Nachhinein durch Gericht erfolgen. Verzicht auf Vertragsstrafe in Vergleich ergibt nicht zwingend, dass die Partien dies nicht wollten (aa OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 495) Zustellung des Titels und der Androhung an den Schuldner Schuldhafte Zuwiderhandlung - Der Schuldner muss dem Verbot zuwider gehandelt haben - Verschulden: persönliches Verschulden (auch 31 BGB und Organisationsverschulden, z.b. durch fehlende Einflussnahme auf Dritte, wie Mitarbeiter, durch entsprechende Belehrungen), 278 BGB nicht anwendbar - Beweislast: beim Vollstreckungsgläubiger zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Antrag des Vollstreckungsgläubigers, 890 Abs. 1 ZPO Zuständigkeit: Ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz Entscheidung: kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, der Vollstreckungsschuldner ist aber vor der Entscheidung zu hören, Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgt durch (zu begründenden) Beschluss
7 zwangsvollstreckung Vollstreckung von Unterlassungstiteln Festsetzungsverfahren ( 890 ZPO) Bemessungsgrundsätze: Bei der Wahl und der Bemessung des Ordnungsgeldes steht dem Gericht ein Ermessen zu. Ratio des Ordnungsmittels: künftige Verstöße zu verhindern und vergangene zu sanktionieren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Ordnungshaft ist ultima ratio) Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art, Dauer, Umfang des Verstoßes, Verschuldensgrad, dem Vorteil des Verletzers etc. (in Berlin oft sehr niedrig, in Hamburg deutlich höher) Wird Mindesthöhe angegeben, mglw. Kostenquote (OLG Köln GRUR- RR 2014, 48) Rechtsmittel: sofortige Beschwerde zwangsvollstreckung Vollstreckung in anderen Fällen bei vertretbaren Handlungen: 887 ZPO (z.b. bei Entfernung oder Vernichtung von Gegenständen bei unvertretbaren Handlungen: 888 ZPO (z.b. Auskunft und Rechnungslegung) bei Abgabe von Willenserklärungen: 894 ZPO (z.b. Einwilligung in die Löschung von Registereintragungen) Löschung der Domain bei der DENIC - Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Domainverwaltungs- und Betriebsgesellschaft eg, Kaiserstraße 75 77, Frankfurt am Main sowie dem zuständigen Serviceprovider united-domains AG, Gautinger Straße 10, Starnberg, die sofortige Löschung und Kündigung der Domain....de zu erklären.
8 zwangsvollstreckung Vollstreckung in anderen Fällen Antragstellung bei Markenlöschung Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der für die Waren Möbel am 15. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 1. August 2009 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke Nr Magnet gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen
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