Merkblatt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße in nicht freigestellten Versandstücken

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1 Bayerisches Landesamt für Umwelt Merkblatt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße in nicht freigestellten Das Merkblatt soll neben dem Inhaber einer Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe denjenigen Personen, die als Fahrer oder Beifahrer radioaktive Stoffe in nicht freigestellten befördern, einen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften, die wichtigsten Kenntnisse über die Strahlengefährdung, über die bei einem Unfall, Verlust oder Diebstahl des radioaktiven Transportgutes anzuwendenden Maßnahmen und darüber hinaus einige physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes vermitteln. Grundlagen der Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Begriffsbestimmungen Radioaktive Stoffe sind Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe, die Plutonium 239 oder 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran enthalten. Sonderfall: Kernbrennstoffe nach 2 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) sind Stoffe, in denen der Anteil an Plutonium 239 und 241 sowie Uran 235 und 233 insgesamt 15 g oder die Konzentration dieser Isotope 15 g je 100 kg nicht überschreitet. Sonstige radioaktive Stoffe sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, soweit es sich nicht um Kernbrennstoffe bzw. Kernbrennstoffe nach 2 Abs. 3 AtG handelt. Freigrenzen (FG) im Sinne der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind die nuklidspezifischen Aktivitätswerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV (nicht identisch mit den A1- oder A2-Werten oder dem Begriff Freigrenzen im ADR!). Die Transportkennzahl (TI) ergibt sich als maximale Dosisleistung in msv/h in 1 m Abstand von der Oberfläche eines Versandstücks, multipliziert mit 100, und wird als dimensionslose Größe angegeben. 1.2 Genehmigungsbedürftigkeit Die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße ist nach 4 Abs. 1 AtG im Falle von Kernbrennstoffen, soweit es sich nicht um solche nach 2 Abs. 3 AtG handelt, und ge-

2 mäß 16 Abs. 1 StrlSchV im Falle von Kernbrennstoffen nach 2 Abs. 3 AtG oder von sonstigen radioaktiven Stoffen genehmigungspflichtig (siehe Anhang 2). Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen laut 17 StrlSchV radioaktive Stoffe jedoch ohne Genehmigung befördert werden, z. B. im Fall der freigestellten Versandstücke. 1.3 Vorschriften für den Transport Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße sind neben den Auflagen des Genehmigungsbescheids im Falle genehmigungspflichtiger Beförderung die Vorschriften der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) und die der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten (siehe Anhang 2). Die Vertragsstaaten des ADR haben sich verpflichtet, die Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden. Zu den ADR-Vertragsstaaten gehören derzeit 48 europäische und außereuropäische Staaten. Die EU-Staaten wurden durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland verpflichtet, die Anlagen A und B zum ADR in der jeweils gültigen Fassung in nationales Recht aufzunehmen. Außerdem ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zu beachten, die unter anderem jedem Unternehmen, das an der Beförderung nicht freigestellter Versandstücke beteiligt ist, die Bestellung mindestens eines Sicherheitsberaters für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) vorschreibt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind hier Ausnahmen möglich (siehe Anhang 2). 1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, dürfen Versandstücke, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des Internationalen Codes für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen (IMDG-Code) oder der Technischen Anweisungen der Internationalen Organisation für den zivilen Luftverkehr (ICAO) entsprechen, auch auf der Straße transportiert werden. 1.5 Verantwortliche Personen Die mit der Durchführung der Beförderung betrauten Personen müssen die für die beabsichtigte Art der Beförderung von radioaktiven Stoffen notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Fahrzeugführer benötigen in der Regel eine besondere Schulung in Form eines Basiskurses ( ADR-Schein ) und eines Aufbaukurses. Ist jedoch die Zahl der Versandstücke mit radioaktivem Inhalt je Fahrzeug nicht größer als 10 und übersteigt die Summe der Transportkennzahlen dieser Versandstücke 3 nicht, können Fahrer auf die Kursteilnahme verzichten, sofern sie eine geeignete, ihren Verantwortlichkeiten entsprechende Schulung (z. B. durch den Gefahrgutbeauftragten) erhalten haben. Die Teilnahme an dieser Schulung ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu bestätigen. Diese Ausnah- 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2015

3 meregelung gilt nur für den Transport von Typ A- unter UN 2915 und UN Alle anderen mit der Beförderung befassten Personen müssen, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben, eine zu dokumentierende Unterweisung über die einzuhaltenden Vorschriften erhalten. Ein von einem Unternehmen aufgrund 3 GbV bestellter Gefahrgutbeauftragter muss einen gültigen Schulungsnachweis nach 4 GbV besitzen und hat im Wesentlichen die Aufgabe, das Unternehmen in Gefahrgutfragen zu beraten, auf die korrekte Durchführung von Transporten hinzuwirken und Mängel unverzüglich anzuzeigen sowie die Gefahrguttransporttätigkeit des Unternehmens und deren Überwachung zu dokumentieren und nach Unfällen die Unfallberichte zu erstellen. 1.6 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden Laut 19 Atomgesetz (AtG) besitzen die Beauftragten der Aufsichtsbehörden allgemein das Recht, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe befinden oder vermutet werden können, jederzeit zu betreten und dort alle nötigen Prüfungen durchzuführen. Insbesondere sind gemäß 3, 4 Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV) die Aufsichtsbehörden verpflichtet, in stichprobenartigen Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu überprüfen, wobei auch vorsorgliche Kontrollen in den Unternehmen möglich sind (siehe Anhang 2). Die für die Beförderung verantwortlichen Personen bzw. die im Unternehmen Beschäftigten müssen dabei die erforderlichen Auskünfte erteilen. Werden Verstöße gegen Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung festgestellt, dürfen die Aufsichtsbehörden alle Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die sich daraus ergeben könnten, ergreifen und etwa eine Fahrt untersagen oder einen Transport abbrechen. Außerdem kann die zuständige Verfolgungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten und ggf. Verwarnungs- oder Bußgelder verhängen. 2. Mögliche Strahlengefährdung Selbst bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, der Hinweise dieses Merkblattes sowie bei genehmigungspflichtigen Transporten der Auflagen des Genehmigungsbescheides, kann der radioaktive Stoff durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Unfall, Brand) oder durch unsachgemäße Behandlung zu einer Gefahr für Mensch und Umwelt werden. Drei Arten der Strahlengefährdung sind möglich: Äußere Bestrahlung erfolgt, wenn die Strahlenquelle sich außerhalb des menschlichen Körpers befindet. Die Strahlenbelastung ist umso geringer, je weiter man von der Strahlenquelle entfernt ist, je kürzer die Zeit ist, während der man sich im Strahlenbereich aufhält und je besser die Abschirmung zwischen Mensch und Strahlenquelle ist. Bayerisches Landesamt für Umwelt

4 Kontamination (durch radioaktive Stoffe verursachte Verunreinigung) erfolgt, wenn radioaktive Stoffe auf Körperteile, Kleidung, Gegenstände usw. gelangen. Eine Person kann sich kontaminieren, wenn die Verpackung des radioaktiven Stoffes beschädigt ist. Die schädliche Strahleneinwirkung dauert dann bis zur Dekontamination (d. h. Reinigung) an. Unter Inkorporation versteht man die Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den menschlichen Körper mit der Atemluft oder der Nahrung, über offene Wunden oder in Sonderfällen durch die Haut. Die schädliche Strahlenwirkung dauert bis zum vollständigen Abklingen der Aktivität oder Ausscheiden des radioaktiven Stoffes aus dem Körper an. Merke: Eine kurzzeitige geringe Strahlenbelastung von außen ist weitgehend ungefährlich, sollte aber dennoch so klein wie möglich gehalten werden. Eine Kontamination ist zu vermeiden, da sie zu einer unkontrollierten Verschleppung des radioaktiven Stoffes und zu einer Dauerbelastung führen kann. Eine Inkorporation radioaktiver Stoffe muss unbedingt vermieden werden, da die Stoffe oft lange Zeit im Körper bleiben und zu einer gefährlichen Dauerbestrahlung führen können. Bei Verdacht auf Kontamination oder Inkorporation muss unverzüglich eine Klinik nach Anhang 1 aufgesucht werden, in Notfällen auch jede andere Klinik mit nuklearmedizinischer Abteilung. Bei äußerer Bestrahlung übernimmt das nächstgelegene Krankenhaus die Erstversorgung. Bei Unfällen außerhalb Bayerns und in Zweifelsfällen wende man sich an die Polizei. 3. Schutzmaßnahmen bei normalen Bedingungen 3.1 Das radioaktive Transportgut muss gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verpackt und gekennzeichnet sein. Die Verpackung dient zusammen mit einer möglicherweise erforderlichen Abschirmung einerseits dem Schutz von Personen und Sachen vor der Strahlung des radioaktiven Gutes, andererseits dem Schutz dieses Gutes vor Beschädigungen. 3.2 Ein erkennbar beschädigtes Versandstück darf nicht zur Beförderung angenommen werden. Versandstücke, die unterwegs beschädigt werden oder aus denen während des Transports radioaktiver Inhalt entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht werden. Eine Weiterbeförderung darf erst nach Instandsetzen der Verpackung und Dekontaminationsmaßnahmen erfolgen. 3.3 Das Be- und Entladen von mit radioaktivem Inhalt muss unter besonderer Beachtung der Strahlengefährdung erfolgen. Geschieht es von Hand, so sollen die Versandstücke knapp über dem Boden mit Hilfe von Tragegurten oder Tragestangen transportiert werden. Sollten sie dabei herunterfallen, ist dann wegen der geringen Fallhöhe eine Beschädigung der Verpackung und ihres Inhalts weitgehend ausgeschlossen. Zudem sind die Keimdrüsen dann besser vor Strahlung geschützt. Radioaktives Transportgut darf nicht geworfen oder gestoßen werden. Merke: Insbesondere muss auch auf ausreichende Sicherung der Ladung während des Transports geachtet werden. 3.4 Die Zusammenladung radioaktiver Stoffe mit anderen gefährlichen Gütern ist generell zu vermeiden, in bestimmten Fällen auch verboten. Stoffe, die durch Strahlung beschädigt werden können (z. B. fotografische Filme), müssen ausreichend geschützt werden. 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2015

5 3.5 Personen, die für die Durchführung eines Transports nicht erforderlich sind, dürfen nicht mitgenommen werden. 3.6 Der Transport soll auf dem für die Sicherheit günstigsten Wege und ohne unnötigen Aufenthalt durchgeführt werden. 3.7 Fahrzeuge, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, müssen gegen Diebstahl und sonstigen Verlust gesichert sein. Im Regelfall sollte daher der Transport in einem allseitig geschlossenen und verschließbaren Fahrzeug wie Kastenwagen, Kombi oder Fahrzeug mit Großcontainer erfolgen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so muss der radioaktive Stoff in einem mit einem Sicherheitsschloss verschlossenen Transportbehälter, der fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, befördert werden. Falls die Befestigung zwischen Transportbehälter und Fahrzeug durch Schrauben erfolgt, dürfen diese nur vom Inneren des Transportbehälters aus lösbar sein. Das Fahrzeug selbst muss durch verschließbare Türen und eine zusätzliche Diebstahlsicherung (z. B. Wegfahrsperre) gegen Diebstahl zu sichern sein. 3.8 Fahrzeuge, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, dürfen nicht an Orten abgestellt werden, an denen sich ständig Personen aufhalten oder an denen gefährliche Güter gelagert werden. 3.9 Während des Transportvorganges darf das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, es wird in einem Lager oder einem Werksbereich abgesondert geparkt. Nur wenn keine solchen Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ist auch ein Abstellen des Fahrzeugs auf einem anderen Parkplatz zulässig, sofern dort eine Beschädigung durch andere Fahrzeuge unwahrscheinlich ist, oder, falls auch diese Möglichkeit nicht besteht, auf geeigneten freien Flächen abseits verkehrsreicher Straßen und Wohngebieten. In diesen Fällen muss das Fahrzeug durch den Fahrzeugführer oder eine unterrichtete Person überwacht werden, die die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers kennt und in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass bei Zwischenfällen in Zusammenhang mit Fahrzeug oder Ladung die zuständigen Behörden unverzüglich informiert werden Ein zeitweiliger Aufenthalt bzw. ein zeitweiliges Abstellen im Sinne des 2 Abs. 2 GGBefG während der Beförderung bedarf keiner Genehmigung nach Strahlenschutzrecht. Länger andauernde oder öfter wiederkehrende Zwischenlagerung ist jedoch nur dann gestattet, wenn dies von der zuständigen Behörde nach Strahlenschutzrecht genehmigt worden ist. Einzelheiten sind hierzu bei der jeweilig zuständigen Behörde zu erfragen Für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände sind in sinnvollen Zeitabständen auf Kontamination zu prüfen. 4. Schutzmaßnahmen beim Unfall Merke: Nach Unfall klaren Kopf behalten. Zuerst die größte Gefahr beseitigen und weiteren Schaden verhindern. Die größte Gefahr droht nicht immer vom radioaktiven Stoff. Bayerisches Landesamt für Umwelt

6 4.1 Leichter Unfall Wenn mit Sicherheit festgestellt worden ist, dass die Verpackung nicht beschädigt worden ist, kann nach einem leichten Unfall nötigenfalls nach der üblichen Unfallaufnahme durch die Polizei der Transport fortgesetzt werden. Merke: Ein Öffnen der Verpackung zur Kontrolle des Inhalts ist während des Transports nicht zulässig! 4.2 Schwerer Unfall Nach einem schweren Unfall, bei dem die Möglichkeit besteht, dass das radioaktive Transportgut in Mitleidenschaft gezogen worden ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen: Gefahrenbereich kenntlich machen und absperren. Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten. Verletzte soweit möglich aus dem Gefahrenbereich bringen. Merke: Lebensrettende Sofortmaßnahmen haben absoluten Vorrang! Zuschauer fernhalten. Nicht rauchen, essen und trinken (Inkorporationsgefahr). Bei Unfällen innerhalb Bayerns das Bayerische Landesamt für Umwelt, Ruf Nr. (0821) , die nächste Polizeidienststelle und das Lagezentrum im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Ruf Nr. (089) , benachrichtigen oder benachrichtigen lassen. Bei Unfällen außerhalb Bayerns die dort zuständige Aufsichtsbehörde und die nächste Polizeidienststelle benachrichtigen oder benachrichtigen lassen. Dabei Art des Unfalls (z. B. Zerstörung des Versandstückes, Brand), Art (Radionuklid) und Menge (Aktivität) des radioaktiven Stoffes sowie die anderen wesentlichen Daten aus dem Beförderungspapier angeben. Alle nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendigen Aufräumungsarbeiten erst ausführen, wenn Sachkundige mit Messgeräten am Unfallort eingetroffen sind, die notwendigen Messungen abgeschlossen und diesen Bereich freigegeben haben. Den Sachkundigen zur Verfügung stehen. Den Unfallort nicht ohne Erlaubnis verlassen. 4.3 Unfall mit Brand Brand kann Versandstücke beschädigen oder zerstören und zu einer Gefährdung durch äußere Bestrahlung und insbesondere zu Kontaminationen und Inkorporationen führen. Deshalb verhindern, dass der Brand auf die radioaktive Ladung übergreift! Falls gefahrlos möglich, offenbar unversehrte Versandstücke aus dem durch Brand gefährdeten Bereich entfernen und absichern! Vorgehensweise wie bei einem schweren Unfall, aber zusätzlich beachten: 6 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2015

7 Feuerwehr verständigen oder verständigen lassen Arbeiten bzw. Aufenthalt immer auf der dem Wind zugekehrten Seite Personen aus der dem Wind abgewandten Seite fernhalten Nach Möglichkeit Schutzkleidung (Atemschutz, Handschuhe, Kopfbedeckung) anlegen Kleine Brände an Reifen, Bremsen oder Motorraum mittels Feuerlöscher bekämpfen, soweit gefahrlos möglich Brände in Ladeabteilen dürfen NICHT von der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden! 5. Maßnahmen bei Verlust oder Diebstahl von radioaktiven Stoffen Bei Verlust oder Diebstahl sind unverzüglich das Bayerische Landesamt für Umwelt, Ruf Nr. (0821) , die nächste Polizeidienststelle und das Lagezentrum im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Ruf Nr. (089) , zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen. Dabei sind genaue Angaben über Zeitpunkt, Art (Radionuklid) und Menge (Aktivität) des radioaktiven Stoffes sowie über Verpackung, Herkunft und Transportweg zu machen. Bei Vorkommnissen außerhalb Bayerns die nächste Polizeidienststelle und die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen oder benachrichtigen lassen. Merke: Verlust oder Diebstahl gehören zu den gefährlichsten Vorkommnissen beim Transport radioaktiver Stoffe, da dabei Personen in den Besitz solcher Stoffe gelangen können, welche die Strahlengefährdung nicht kennen oder nicht wissen, dass sie einen radioaktiven Stoff gefunden oder entwendet haben. Bayerisches Landesamt für Umwelt

8 Physikalische Grundlagen 1. Radioaktive Stoffe Radioaktive Stoffe sind Stoffe (fest, flüssig oder gasförmig), die ionisierende Strahlen aussenden. Diese Strahlen sind für Lebewesen in der Regel schädlich, werden im Rahmen einiger medizinischer Anwendungen aber auch zum Nutzen des Menschen eingesetzt. Unter radioaktiven Stoffen im Sinne des Gefahrgutrechts sind Materialien zu verstehen, die radioaktive chemische Elemente (Radionuklide) enthalten, sei es rein in definierter Form (z. B. 60 Co Metall, Tritium in überschwerem Wasser) oder etwa enthalten in diffusen, nicht-radioaktiven Stoffen (z. B. tritiumhaltiger Staub aus Laborabluftfiltern). Die Radionuklide werden durch ihr Symbol, d. h. die Abkürzung ihres Namens, und eine Zahl, die sogenannte Nukleonenzahl, gekennzeichnet, z. B. Kobalt-60 als Co -60 oder 60 Co. 2. Strahlenarten Bei ionisierender Strahlung kann es sich um Alpha-, Beta-, Gamma- oder Neutronen- Strahlung oder mehrerer dieser Strahlenarten zusammen handeln. Alpha-Strahlen haben eine sehr kurze Reichweite und können die Verpackung des radioaktiven Stoffes nicht durchdringen. Beta-Strahlen haben eine etwas größere Reichweite und werden ebenfalls bereits durch die Verpackung zurückgehalten; dabei entsteht jedoch eine schwache Röntgenstrahlung, die unter Umständen ihrerseits durch eine dünne Bleischicht abgeschirmt werden muss. Gamma-Strahlen haben eine große Reichweite und werden durch Materialien hohen spezifischen Gewichts (z. B. Blei) gut abgeschirmt. Neutronen-Strahlen haben eine große Reichweite und werden von Materialien niedrigen spezifischen Gewichts (z. B. Wasser) gut abgeschirmt und von einigen chemischen Elementen (z. B. Bor, Cadmium) durch Absorption stark abgeschwächt. 3. Definitionen Aktivität ist die durchschnittliche Zahl der Atomkerne eines radioaktiven Stoffes, die pro Sekunde unter Strahlenaussendung zerfallen. Sie wird in Becquerel (Bq) angegeben, z. B: Bq = 1 Terabecquerel (TBq) Bq = 1 Gigabecquerel (GBq) Bq = 1 Megabecquerel (MBq) Bq = 1 Kilobecquerel (kbq) Beispielsweise besitzt 1 g reines Radium eine Aktivität von rund 37 GBq. Halbwertszeit ist die Zeit, in der eine Anfangsmenge eines radioaktiven Stoffes zur Hälfte zerfällt bzw. die Anfangsaktivität um die Hälfte sinkt. 8 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2015

9 Energiedosis bezeichnet die Energie, die von der Strahlung an Materie je Kilogramm abgegeben wird; sie wird in Gray (Gy) angegeben. Bezogen auf menschliches Gewebe und multipliziert mit einem Faktor, der die biologische Wirkung der Strahlung berücksichtigt, ergibt sich daraus die sogenannte Äquivalentdosis. Die Äquivalentdosis hängt von der Art des radioaktiven Stoffes (Art und Energie der ausgesandten Strahlung) und seiner Aktivität, vom Abstand zwischen dem Stoff und dem Körper und von der Abschirmung dazwischen, sowie von der Dauer der Einwirkung ab; sie wird in Sievert (Sv) angegeben, z. B: 1 / Sv = 1 Millisievert (msv) 1 / Sv = 1 Mikrosievert (µsv) Von Personendosis spricht man, wenn die Äquivalentdosis an einer für eine Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche und in einer vorgeschriebenen Weise gemessen wird. Personendosen können z. B. mit Filmplaketten oder Stabdosimetern gemessen oder aufgrund bekannter Ortsdosisleistungswerte rechnerisch ermittelt werden. (Orts-)Dosisleistung ist Äquivalentdosis pro Zeiteinheit an einem bestimmten Ort und wird meist in Milli- oder Mikrosievert pro Stunde (msv/h oder µsv/h) angegeben. Die Ortsdosisleistung kann mit einem Dosisleistungsmessgerät unmittelbar gemessen werden. Jedem Radionuklid sind in der Anlage A zum ADR Bewertungsgrößen A1 und A2 mit der Dimension Terabecquerel (TBq) zugeordnet. Der A1-Wert gibt die maximal zulässige Aktivität für Typ-A-Versandstücke an, wenn der radioaktive Stoff in besonderer Form, der A2-Wert, wenn er in sonstiger Form vorliegt. Der A2-Wert ist mithin ein Maß für die Gefährlichkeit eines Radionuklids. Die Gefährlichkeit hängt von verschiedenen Eigenschaften des Nuklids ab, u. a. von der Strahlungsart, der Halbwertzeit und der Verweildauer des radioaktiven Stoffes im menschlichen Körper nach einer Inkorporation. Die Gefährlichkeit steigt mit abnehmendem A2-Wert. Bayerisches Landesamt für Umwelt

10 Anhang 1 Behandlungszentren für Strahlenunfallverletzte: Städtisches Krankenhaus München-Schwabing, Kölner Platz 1, München Telefon (089) während der Dienstzeit außerhalb der Dienstzeit Klinikum Nürnberg-Nord, Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, Nürnberg Telefon (0911) während der Dienstzeit außerhalb der Dienstzeit Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin der Universität Würzburg, Josef-Schneider- Straße 2, Würzburg Telefon (0931) während der Dienstzeit außerhalb der Dienstzeit oder über Zentrale: - 0 per Funk Weitere Informationen über die Behandlungszentren können von diesen selbst oder vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Rosenkavalierplatz 2, München, bezogen werden. 10 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2015

11 Anhang 2 Rechtsgrundlagen 1. Atomrecht Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 434) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) vom (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2010) Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung AtDeckV) vom (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 434) Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung AtZüV) vom (BGBl. I S. 1525), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBl. I S. 825) 2. Verkehrsrecht Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG) vom (BGBl. I S. 2121), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB) in der Fassung vom (BGBl. I S. 265) Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl II S. 1489), in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom (BGBl. II Nr. 13) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV) vom (BGBl. I S. 4350), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV) vom (BGBl. I S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unter-nehmen (Gefahrgutkontrollverordnung GGKontrollV) vom (BGBl. I S. 1306), in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I S. 3104), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) Bayerisches Landesamt für Umwelt

12 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut- Kostenverordnung GGKostV) vom (BGBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) 3. Ordnungswidrigkeitenrecht Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom (BGBl. I S. 481), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) Stand der Gesetze und Verordnungen: August 2015 Für weitere Fragen stehen Ihnen zur Verfügung: - Hr. Knut Goller (Nordbayern), Tel / Hr. Jens Lange (Südbayern), Tel. 0821/ Hr. Konstantinos Goussios (Südbayern), Tel. 0821/ Bayerisches Landesamt für Umwelt 2015

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