Schulen Dagmersellen Konzept Schulsozialarbeit

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1 Schulen Dagmersellen Durch die Schulpflege genehmigt am 15. Dezember 2009

2 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Ausgangslage 1 2. Grundlagen 1 3. Ziele 1 4. Zielgruppen 2 5. Angebot / Leistungen 2 6. Arbeitsweise 2 7. Rahmenbedingungen 3 a) Gespräche - Freiwilligkeit - Verpflichtung 3 b) Schweigepflicht und eingeschränkte Meldepflicht 2 8. Zusammenarbeit mit der Schulleitung und Lehrpersonen 3 9. Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen Organigramm Anforderungsprofil Besoldung und Anstellungsbedingungen Infrastruktur, Arbeitszeiten Weiterbildung Qualitätssicherung Evaluation, Begleitgruppe Öffentlichkeitsarbeit Genehmigung 6 Anmerkung: SSA bedeutet sowohl Schulsozialarbeit wie auch die Schulsozialarbeiterin / der Schulsozialarbeiter Anhänge 1. UNO-Kinderrechtskonvention 2. Verordnung über die Schuldienste vom 11. Dez des Kantons Luzern 3. Organigramm der Schule Dagmersellen 4. Interventionsmodell Schule Dagmersellen 5. Ablaufschema Zusammenarbeit SSA - LP

3 1. Ausgangslage Der gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Wandel hat die Lebens- und Arbeitsbedingungen unserer Kinder, Jugendlichen, Eltern und auch der Lehrpersonen verändert. Die Schule sieht sich heute vermehrt mit komplexen sozialen Problemlagen und Konflikten konfrontiert. Auffälliges Sozialverhalten, Suchtprobleme, Verwahrlosungserscheinungen, Gewalt, interkulturelle Konflikte usw. unter Kindern und Jugendlichen werden zwangsläufig auch in der Schule ausgetragen und belasten den Unterricht und das schulische Umfeld. Lehrpersonen geraten zunehmend an die Grenzen ihrer Möglichkeiten im Ausüben ihres Kernauftrages, der Wissensvermittlung, aber auch im Wahrnehmen ihres Erziehungsauftrages. Das Bedürfnis nach Unterstützungsangeboten steigt. Es müssen neue Wege der Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten gesucht werden. Hier setzt die Schulsozialarbeit an. Ausgehend von den Methoden der Sozialen Arbeit werden Schülern und Schülerinnen niederschwellige Beratungs-, Interventions- und Begleitangebote zur Verfügung gestellt. 2. Grundlagen Dem Konzept liegen folgende Vorgaben zugrunde: Anhang 1: UNO-Kinderrechtskonvention Anhang 2: Verordnung über die Schuldienste vom 11. Dezember 2007 des Kantons Luzern 3. Ziele Definition Schulsozialarbeit setzt sich zum Ziel, Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu begleiten, sie bei einer für sie befriedigenden Lösung von persönlichen und sozialen Problemen zu fördern. Dazu adaptiert Schulsozialarbeit Methoden und Grundsätze der sozialen Arbeit auf das System Schule. M. Drilling, Schulsozialarbeit, 2002 Generell lässt sich sagen, dass Schulsozialarbeit alle Beteiligten der Schule bei der Bewältigung der gesellschaftlichen und sozialen Fragen und Probleme unterstützt. Im Zentrum stehen die Verbesserung des persönlichen, sozialen und schulischen Wohlbefindens der Schüler und Schülerinnen und gleichzeitig die Entlastung der Lehrpersonen bei ihrer täglichen Arbeit. Durch die kontinuierliche Präsenz der SSA im Schulhaus und den unmittelbaren Kontakt zu SchülerInnen und Lehrpersonen können schwierige Situationen früher erfasst werden. Durch Früherkennung sollen spätere gravierende Folgen wie Schulausschluss, Schulabbruch oder Fremdplatzierung möglichst verhindert werden. Dafür ist eine gute Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Erziehungsverantwortlichen und anderen an der Schule beteiligten Personen und Institutionen erforderlich. 1

4 4. Zielgruppen a. Lernende des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I b. Lehrpersonen und Schulleitung c. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und Familienangehörige 5. Angebot / Leistungen niederschwellige und unbürokratische Beratung und Unterstützung von Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitung und Erziehungsberechtigten Interventionen in Krisen und Konfliktfällen Moderation von Gesprächen Arbeit in Klassen oder mit Gruppen Triage an Fachstellen Beratung und Vermittlung bei Konflikten an der Schule Mitarbeit bei Präventionsprojekten oder spezifischen sozialen Themen Engagement bei schulinternen Arbeitsgruppen Öffentlichkeitsarbeit Mitarbeit im Krisenstab der Schule 6. Arbeitsweise Die SSA ist ein eigenständiges Arbeitsgebiet der Jugendhilfe und damit eine eigene Fachdisziplin. Sie arbeitet mit den Methoden der Sozialen Arbeit ziel-, ressourcen- und prozessorientiert. Die SSA setzt auf nachhaltige Lösungen, dieser Prozess braucht Zeit und Geduld. Die Schulsozialarbeit arbeitet niederschwellig mit hoher Präsenz im Schulhaus systemisch allparteilich vertraulich Erklärungen zur Arbeitsweise Die Schulsozialarbeiterin / der Schulsozialarbeiter unterstützt die Lehrpersonen und die Schulleitung in sozialpädagogischen / sozialarbeiterischen Problemstellungen (siehe Anhang 5) erfüllt eine Triagefunktion, bzw. sorgt für die Vernetzung mit anderen Unterstützungseinrichtungen der Schule, der Gemeinde und des Kantons Einzelfallhilfe Die Schulsozialarbeiterin / der Schulsozialarbeiter unterstützt, berät und begleitet Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien in Krisensituationen bietet einzelnen Angehörigen der Schule punktuelle Beratung zu spezifischen Frage- und Problemstellungen an begleitet und betreut Lernende bei einer Dispensation vom Unterricht. 2

5 Gruppen- und Klasseninterventionen Die Schulsozialarbeiterin / der Schulsozialarbeiter führt in Absprache mit Schulleitung und Lehrpersonen Interventionen in Klassen durch führt Gespräche und Mediationen in Konfliktsituationen arbeitet bei schulinternen Projekten an spezifisch sozialen Themen mit. 7. Rahmenbedingungen a. Gespräche - Freiwilligkeit - Verpflichtung Lernende, welche die SSA auf eigene Initiative aufsuchen, können die Beratung auf eigenen Wunsch beenden. SchülerInnen und Schüler können von den Lehrpersonen und der Schulleitung zu einem Erstgespräch verpflichtet werden. Bereitschaft und Kooperation ist für den Beratungsprozess unbedingt erforderlich. Wenn die Schülerin / der Schüler nach dem Erstgespräch keine weitere Beratung wünscht, entscheidet die zuweisende Stelle, zusammen mit den Erziehungsberechtigten, über das weitere Vorgehen. Werden verordnete Gespräche nicht eingehalten, informiert die SSA die zuständige KLP und berät diese über die weiteren Möglichkeiten. Bei verordneten Gesprächen ist die LP am Anfang des Erstgesprächs dabei und erläutert den Grund und den Auftrag. Verordnete Gespräche finden in der Regel während der Schulzeit statt. Von Lehrpersonen oder der Schulleitung angeordnete Gruppeninterventionen, Gruppenberatungen und Projekte sind für die Lernenden verbindlich. Falls die SSA es als notwendig erachtet, stellt sie den Kontakt zu Eltern oder Erziehungsberechtigten her. Dies geschieht in Absprache mit dem Kind oder Jugendlichen, (ausser in Notfällen oder bei einer Gefährdung des Schülers / der Schülerin.) Die Zusammenarbeit mit der SSA ist für die Eltern oder Erziehungsberechtigten freiwillig. Finden regelmässige Kontakte auf der Primarstufe mit der SSA statt, müssen in der Regel die Eltern informiert werden. Gesprächstermine mit der SSA dürfen während der Unterrichtszeit, sowie in der unterrichtsfreien Zeit vereinbart werden. b. Schweigepflicht und eingeschränkte Meldepflicht Die SSA untersteht grundsätzlich der Schweigepflicht und ist von der Anzeigepflicht befreit. Die Weiterleitung von Informationen aus der Einzelfallhilfe und den Beratungen setzt das Einverständnis der betroffenen Personen voraus. Davon ausgenommen sind Informationen über die Situation mit hohem Gefährdungspotenzial. Im Sinne des Kindesschutzes ist die SSA in diesen Fällen gegenüber der SL meldepflichtig. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. Die SSA bemüht sich, die Lehrpersonen so offen zu informieren, wie dies für deren tägliche Arbeit mit den SchülerInnen wichtig ist. 8. Zusammenarbeit mit der Schulleitung und Lehrpersonen Da die Schulleitung die Verantwortung für den Schulbetrieb trägt, ist eine partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der SSA wichtig. Um ihren pädagogischen und erzieherischen Auftrag umzusetzen, gibt die Schule Spielregeln vor und setzt Grenzen (Schulhausordnung). Die SSA respektiert in ihrer Arbeit diese Regeln, spricht aber keine Sanktionen aus. 3

6 Für disziplinarische Massnahmen, unterrichtsbezogenen und schulorganisatorischen Tätigkeiten sind die Lehrpersonen und Schulleitung zuständig (z.b. Pausenaufsicht, Stellvertretungen). Die SSA informiert in regelmäßigem Austausch mit der SL über die Situation im Schulhaus, in den Klassen und über ihre Arbeit mit den Lernenden und Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Schweigepflicht. In schwerwiegenden Fällen informiert die SSA die Schulleitung unverzüglich. Bei Konflikten Eltern LP ist die Schulleitung zuständig. In jedem Fall ist zuerst die betroffene Lehrperson durch die Erziehungsberechtigten zu kontaktieren. 9. Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen Die SSA beurteilt so früh wie möglich, ob eine Weiterweisung an eine andere Fachstelle sinnvoll und angezeigt ist oder ob eine weitere Begleitung bei der SSA erfolgt. Triagen sind immer dann sinnvoll, wenn spezifisches Fachwissen oder Fachpersonen gefragt sind oder eine länger dauernde Therapie angezeigt ist. Die SSA vermittelt die betroffenen Personen an die aufgeführten Fachstellen weiter und / oder arbeitet mit ihnen zusammen: Schulpsychologischer Dienst (SPD) Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) Sozialamt Dagmersellen Jugendarbeit Dagmersellen SoBZ Willisau (Jugendberatung/ Alkohol- und Drogenberatung/ Familienberatung/ Paarberatung) Vormundschaftsbehörde und Mandatsträger Psychomotorik / Logopädie Opferberatungsstelle Schwangerschaftsberatungsstelle (elbe) etc. Die SSA nimmt an den monatlich stattfindenden Koordinationssitzungen mit SL, SPD, Jugendarbeit und Leiterin Sozialamt teil. Die SSA kann dabei als Koordinationsstelle eingesetzt werden, um unkoordinierte Einzelmassnahmen zu vermeiden. Die SSA ist bemüht mit den anderen Fachstellen im regelmässigen Austausch die Zusammenarbeit zu reflektieren und zu optimieren. Zudem nimmt die SSA ca. alle zwei Monate an den Austausch-/ Intervisionssitzungen der SSA der Zentralschweiz (Intervisionsgruppe) teil, um sich über aktuelle Themen und Methoden auszutauschen und auf dem Laufenden zu halten. 10. Organigramm Die SSA ist Teil der Schule und somit der operativen Leitung der Gesamtschulleitung unterstellt. Sie führt Beurteilung- und Fördergespräche. Anstellungen erfolgen gemeinsam durch die Gesamtschulleitung und das zuständige SPF-Mitglied. Siehe auch Anhang 3: Organigramm. 4

7 11. Anforderungsprofil Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit/Sozialpädagogik auf Niveau Fachhochschule FH/Höhere Fachschule. 12. Besoldung, Anstellungsbedingungen Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsverordnung für Lehrpersonen und die Fachpersonen der Schulischen Dienste des Kantons Luzern. Die Anstellungsbedingungen sind im Arbeitsvertrag der Stelleninhaberin / des Stelleninhabers geregelt. 13. Infrastruktur, Arbeitszeiten Die Gemeinde stellt der SSA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung, damit sowohl Beratungsgespräche geführt wie auch die administrativen Arbeiten erledigt werden können. Die SSA arbeitet im Jahresarbeitszeitmodell. Während der Schulwochen wird die unterrichtsfreie Zeit kompensiert (d.h. 50% Anstellungsverhältnis 60% Anwesenheit während der Schulzeit). Die offiziellen Arbeitszeiten werden mit dem Vorgesetzten abgesprochen. 14. Weiterbildung Die SSA hält sich über aktuelle Themen und Methoden der Schulsozialarbeit auf dem Laufenden. Die zur Verfügung stehende Zeit und Kosten werden bei den Anstellungsbedingungen geregelt. 15. Qualitätssicherung Die Schulsozialarbeiterin steht in regelmässigem Kontakt mit der Schulleitung. Einmal jährlich findet ein Beurteilungs- und Fördergespräch statt. Für fachliche Fragen stehen der Schulsozialarbeit Supervision oder Coaching zur Verfügung. Das zuständige SPF-Mitglied wird regelmässig über die Arbeit der SSA informiert. Die SSA erstellt jährlich einen Jahresbericht zuhanden des Vorgesetzten, der Schulpflege und des zuständigen Gemeinderates. 16. Evaluation / Begleitgruppe Eine Begleitgruppe bestehend aus: LP-Vertretung PS und Sek I, Schulleitung-Teilleitung, SPF-Vertretung, Leitung Soziales der Gemeinde und die SSA begleitet die erste Phase der Einrichtung der Schulsozialarbeit. Ihre Aufgabe ist die regelmässige Überprüfung des Konzepts und der Zielsetzungen, die Optimierung der Arbeitsabläufe und die Evaluation der Arbeitstätigkeit der SSA. Die Begleitgruppe wird von der Schulleitung-Teilleitung geleitet. 5

8 17. Öffentlichkeitsarbeit In Zusammenarbeit mit der Schulleitung wirkt die Schulsozialarbeiterin bei der Öffentlichkeitsarbeit mit. Informationen über die SSA sind der Homepage der Schule und dem Info Dagmersellen / Forum Schule zu entnehmen, Bei Elternanlässen oder anderen interessierten Gruppen oder Gremien informiert die SSA über ihr Angebot. 18. Genehmigung Das Konzept wurde am 15. Dezember 2009 durch die Schulpflege genehmigt 6

9 Anhang 1 / UNO-Menschenrechtskonvention Anhang 1 UNO-Kinderrechtskonvention Artikel 2; Achtung der Kinderrechte; Diskriminierungsverbot (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird. Artikel 12; Berücksichtigung des Kinderwillens (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Artikel 29; Bildungsziele, Bildungseinrichtungen (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

10 Anhang 2 / Verordnung über die Schuldienste Anhang 2 Auszug aus der Verordnung über die Schuldienste vom 11. Dez Die pädagogisch-therapeutischen Dienste umfassen die logopädischen Dienste, die Therapiestellen für psychomotorische Störungen und die Schulsozialarbeit. Die Standortgemeinden der Schulen der Sekundarstufe I bilden die Schuldienstkreise für die Schulsozialarbeit. 3 5 Richtwerte für Stellenerrichtung: - Schulsozialarbeit: 750 Lernende der Regel- und Kleinklassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I. 5 Fachpersonen 1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten. 16a 19 Organisation 1 Die Standortgemeinden der Schulen der Sekundarstufe I gewähren den Lernenden den Zugang zur Schulsozialarbeit oder zu einem gleichwertigen Angebot. Die Gemeinden können bei dem Schulkreis der Sekundarstufe I, dem sie angeschlossen sind, bei Bedarf gegen entsprechende Entschädigung Leistungen für ihre Lernenden der Primarstufe beziehen. 2 Zuständig für die mit der Schulsozialarbeit zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung. 3 Die Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet. 16b 20 Aufgaben der Schulsozialarbeit 1 Die Schulsozialarbeit a. unterstützt Lernende, Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigte, b. wirkt bei Präventionsprojekten mit, c. arbeitet mit und in schwierigen Klassen, d. berät bei Konflikten in der Schule. 2 Sie arbeitet mit den übrigen Schuldiensten der Gemeinden, den Schulleitungen und weiteren Fachpersonen zusammen. 16c 21 Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Schulsozialarbeit innerhalb des Kantons. Sie a. bearbeitet alle Fragen der Schulsozialarbeit auf kantonaler Ebene, b. unterstützt die Behörden und die Schulleitungen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit Kantonsbeiträge 1 In den vom Kanton gestützt auf 62 des Gesetzes über die Volksschulbildung 27 gewährten Staatsbeiträgen an die Volksschulen sind die Beiträge an die Schuldienste mit Ausnahme der Schulsozialarbeit enthalten. 2 Für die Schulsozialarbeit werden den Standortgemeinden so lange separate Betriebsbeiträge im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Mittel ausgerichtet, bis die Kosten in die Normkosten eingerechnet werden können.

11 Anhang 3: Organigramm Schulen Dagmersellen SJ 09/10 Schulleitung Gesamtleitung Anhang 3 / Organigramm Schuldienste SJ 09/10 Schulsozialarbeit (SSA) Sabine Scheurer-Lüdtke SL Prim 1 (KG-2. Kl.) Margrit Hurschler Josef Rütter SL Prim 2 (3.-6.Kl.) Margrit Hurschler SL SEK I Roland Höltschi Sekretariat Hedy Tschupp Material Silvia und Seppi Huber-Heutschy Steuergruppe Steuergruppe Leitung: Simon Burgeherr (SEK I) Mitglieder: Fritz Meyer (PRIM I), Sarah Küng (Uf/Bu), Mona Steffen (PRIM 2), Janine Marty (SEK I), Seppi Rütter (SL) Teams PRIM 1 KG, 1./2. Fach-LP 14 AG PRIM Fach-LP Konferenzen PRIM-Konferenz SEK I- Konferenz 23 AG GESAMTKONFERENZ (GEKO) SEK I Fachgruppen 19 Schülerinnen/ Schüler Stand: Kindergartenkinder ( 4 Abt.) 314 Primarschülerinnen und schüler (17 Abt.) 119 Sek I Lernende Niveau A/B (6 Abt.) 56 SEK I Lernende Niveau C (3 Abt.)

12 Anhang 4 / Interventionsmodell Dagmersellen Anhang 4 Interventionsmodell Dagmersellen 1. Ein Problem taucht auf Lehrperson notiert sich Beobachtungen und sucht das Gespräch mit dem Schüler bzw. der Schülerin. Verhalten/Situation verbessert sich Verhalten/Situation ändert sich nicht Evtl. vorausgehende Beratung durch Kollegium und/oder SPD/SSA. siehe Ablaufschema SSA! Verhalten/Situation ändert sich nicht 2. Die Eltern werden miteinbezogen Die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen. Das Vorgehen und die Abmachungen werden schriftlich festgehalten. Zum vereinbarten Zeitpunkt findet ein gemeinsames Auswertungsgespräch zur Standortbestimmung statt. 3. Die SL der entsprechenden Stufe übernimmt den Fall Sie übernimmt die Verantwortung und die Koordination für das weitere Vorgehen. Gemeinsam werden schulinterne Lösungen gesucht und periodisch überprüft. Verhalten/Situation verbessert sich Verhalten/Situation verbessert sich Verhalten/Situation ändert sich nicht 4. Weiterführende Massnahmen werden eingeleitet Mit weiteren Fachpersonen und / oder aussenstehenden Instanzen werden weiterführende Massnahmen vorbereitet und umgesetzt.

13 Anhang 5 Zusammenarbeit Lehrpersonen Schulsozialarbeit Ablaufschema 1. Sch fällt durch gehäufte Schwierigkeiten in der Schule (persönliche Probleme, Rückzug, Gewalt, Grenzenlosigkeit, Sachbeschädigungen, Mobbing etc.) auf. 2. LP sucht das Gespräch mit Sch und thematisiert die vorhandenen Schwierigkeiten/das problematische Verhalten. Anlässlich des Gespräches werden Lösungsmöglichkeiten erarbeitet & festgehalten. Evtl. bereits Beizug der Eltern. SCH wird bei Bedarf durch LP für Beratungsgespräche bei der SSA motiviert. (Erstgespräch für SCH verbindlich). 3. Kontaktaufnahme LP & Vorbesprechung der Situation zwischen LP und SSA zur Klärung der Zusammenarbeit (Ziele, Themen, Zeitrahmen, Rolle) und Erwartungen. 4. Erstgespräch mit SCH, LP und SSA, evtl. unter Beizug der EB. Anlässlich dieses Gespräches wird die Bereitschaft des SCH zur Mitarbeit mit der SSA abgeklärt sowie die Themen und die gewünschten Veränderungen im Rahmen der Beratung festgelegt. 5a. SCH mit Beratung einverstanden - SchülerIn Beratung mit kann Beratung beginnen einverstanden - 5b. SCH will keine Beratung - Beratung findet nicht statt, LP kann sich bei Bedarf von SSA beraten lassen 6. SSA arbeitet mit SCH zu den vereinbarten Themen und Zielen. Bei Bedarf & Einverständnis des/der SCH findet Austausch zwischen SSA & LP und EB statt. 7. Auswertungsgespräch mit SCH, LP und SSA, evtl. Beizug EB. Die vereinbarten Themen und Ziele werden mit den Beteiligten besprochen und ausgewertet. Klärung ob Beratung abgeschlossen oder weitergeführt wird. 8a. Legende: Abschluss der Beratung oder Triagefunktion 8b. Weiterführung der Beratung mit neuen Zielen SCH: LP: EB: SSA: Schüler und Schülerinnen Lehrpersonen Erziehungsberechtigte Schulsozialarbeit

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