Dellinger/Oberhammer/Koller. Insolvenzrecht. 3. Auflage. Rechtstaschenbuch

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1 Dellinger/Oberhammer/Koller Insolvenzrecht 3. Auflage Rechtstaschenbuch

2 MANZ Rechtstaschenbücher

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4 Insolvenzrecht Eine Einführung von Dr. Markus Dellinger Universitätsprofessor und Syndikus des Österreichischen Raiffeisenverbandes Dr. Paul Oberhammer Universitätsprofessor in Wien Dr. Christian Koller Universitätsassistent in Wien 3. Auflage A F T I S A L L E K R T W I L L E Wien 2014 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

5 Zitiervorschlag: Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht 3 (2014) Rz... Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen. Kopierverbot/Vervielfältigungsverbot Die für Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt für dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt ist ( 42 Abs 6 UrhG). ISBN MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) verlag@manz.at Druck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín

6 Vorwort Das vorliegende Werk soll in erster Linie eine Einführung in das Insolvenzrecht für Studierende bieten und das auf diesem Gebiet erforderliche Prüfungswissen abdecken (und verständlich machen). Vieles wurde daher vereinfacht, manches musste überhaupt entfallen. Dieses Eingeständnis wird mit der Aufforderung verbunden, das Buch mit dem Gesetz in der Hand durchzuarbeiten. Seit der zweiten Auflage dieses Werks sind nicht nur zehn Jahre ins Land gezogen; vor allem war das Werk wegen der Ablöse von KO und AO durch die IO grundlegend zu überarbeiten. Der größte Teil dieser Überarbeitung wurde von Christian Koller vorgenommen, der daher auch Mitautor des Buches geworden ist. Für die Korrektur der Druckfahnen haben wir Anja Cervenka zu danken. Schließlich gilt unser Dank weiterhin auch jenen, die uns bei den Vorauflagen unterstützt haben: Daniela Vogler, Romana Weber und Katja Sima (damals Wien); Carola Dittrich, Nancy Gruschinske und Christoph Reimann (damals Halle) sowie Tanja Domej und Michael Slonina (damals Zürich). Wien, im August 2014 Markus Dellinger Paul Oberhammer Christian Koller V

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8 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literatur Seite V XV 1. Teil Allgemeines I. Grundlagen des Insolvenzrechts A. Insolvenzrecht was ist das? B. Warum gibt es das Insolvenzrecht? Ausgangspunkt: Haftungsverwirklichung Sanierung (Geordnete) Abwicklung Resümee C. Gläubigerautonomie und Gerichtsmacht D. Rechtsentwicklung und Strukturen des einheitlichen Insolvenzverfahrens Alte Rechtslage und Schwerpunkte der Insolvenzrechtsreform Verfahrensstrukturen im Überblick E. Zur praktischen Bedeutung des Insolvenzrechts F. Insolvenzrecht als Verfahrensrecht Rechtsgrundlagen Verfahrensgrundsätze Verfahrensrechtliche Besonderheiten a) Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren b) Zuständigkeit für Prozesse im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren c) Entscheidung und Rechtsmittel II. Krise und materielle Insolvenz A. Die Phase vor Eintritt der Insolvenz bei Unternehmensträgern Allgemeines Reorganisationsbedarf Verlust des halben Nennkapitals Krise und Eigenkapitalersatz Negatives Eigenkapital VII

9 B. Zahlungsunfähigkeit Allgemeines Die einzelnen Elemente der Zahlungsunfähigkeitsdefinition Ergebnis Zahlungsunfähigkeitsbegriff C. Überschuldung als Insolvenzgrund Allgemeines, Zweck des Insolvenzgrundes Rechnerische Überschuldung Überschuldungsstatus Fortbestehensprognose Teil Das Insolvenzverfahren I. Organe A. Das Gericht B. Der Insolvenzverwalter Masseverwalter und Sanierungsverwalter Bestellung Vertretungsmacht und Rechtsstellung des Insolvenzverwalters a) Theorien zur Rechtsstellung aa) Amtstheorie bb) Vertretertheorie cc) Organtheorie dd) Bedeutung des Theorienstreits b) Vertretungsmacht nur bei pflichtgemäßem Handeln? 41 c) Einschränkungen der Vertretungsmacht Haftung a) Allgemeines b) Vorwerfbare Pflichtverletzung c) Beteiligte d) Durchsetzung Entlohnung C. Organe der Gläubiger Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss Die Rolle der Gläubigerschutzverbände II. Die Insolvenzmasse A. Massezugehörigkeit B. Ausscheidung von Massegegenständen C. Insolvenzfreies Vermögen D. Feststellung der Insolvenzmasse E. Die Insolvenzanfechtung Grundlagen VIII Inhaltsverzeichnis

10 Inhaltsverzeichnis 2. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen a) Vermögensbezogene Rechtshandlung b) Nachteiligkeit Befriedigungstauglichkeit Die wichtigsten Anfechtungstatbestände a) Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht b) Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen c) Anfechtung wegen Begünstigung d) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs und Rechtsfolgen Rechtsnatur des Anfechtungsanspruchs III. Die Gläubiger A. Überblick B. Insolvenzgläubiger/Gläubiger mit nachrangigen Forderungen Abgrenzung Durchsetzung von Insolvenzforderungen Aufrechnung C. Massegläubiger Die Masseforderungen Internes Rangverhältnis bei Masseunzulänglichkeit Insolvenz in der Insolvenz Rechtsdurchsetzung D. Ausgeschlossene Gläubiger E. Aussonderungsgläubiger Aussonderungsgründe a) Eigentum b) Treuhandverhältnisse c) Obligatorische Herausgabeansprüche d) Verfolgungsrecht beim Distanzkauf Durchsetzung von Aussonderungsansprüchen Zwangsstundung F. Absonderungsgläubiger Absonderungsgründe Insolvenzrechtliche Beschränkung von Absonderungsrechten Rechtsdurchsetzung Ausfallshaftung der Insolvenzmasse und Doppelstellung der Absonderungsgläubiger IV. Überblick über den Gang des Verfahrens A. Konkursverfahren B. Sanierungsverfahren V. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens A. Insolvenzvoraussetzungen IX

11 X Inhaltsverzeichnis 1. Insolvenzfähigkeit Materielle Insolvenz Nicht mehr erforderlich: Gläubigermehrheit Insolvenzantrag a) Antragsprinzip b) Insolvenzantragspflicht und Haftung c) Schuldnerantrag d) Gläubigerantrag Kostendeckung a) Normalregelung b) Sonderregelung bei juristischen Personen c) Sonderregelungen bei natürlichen Personen B. Der Eröffnungsbeschluss Allgemeines Überblick Edikt Insolvenzdatei Öffentliche Bücher Benachrichtigungen und Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel VI. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens A. Allgemeines B. Insolvenzbeschlag C. Rechtshandlungen des Schuldners D. Anhängige Erkenntnisverfahren E. Neue Erkenntnisverfahren F. Exekutionsverfahren G. Absonderungsrechte an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis H. Erlöschen von Ab- und Aussonderungsrechten für Eigenkapitalersatz I. Aufschiebung der Räumungsexekution und Fortsetzung von Bestandverträgen J. Erlöschen der Zwangsverwaltung K. Grundbuchssperre L. Betagte und bedingte Forderungen M. Umwandlung in Geldforderungen N. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen O. Verträge des Schuldners Einführung Angebote Zweiseitige Verträge Fixgeschäfte Bestandverträge a) Insolvenz eines Bestandnehmers

12 Inhaltsverzeichnis b) Insolvenz eines Bestandgebers Insolvenz eines Arbeitgebers a) Allgemeines b) Beendigung von Arbeitsverhältnissen c) Ansprüche nach dem IESG Beschränkungen der Vertragsauflösung und unwirksame Auflösungsklauseln a) Vertragsauflösungssperre nach 25 a IO b) Unwirksamkeit von Auflösungsklauseln nach 25 b Abs2IO Aufträge und Vollmachten des Schuldners VII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen (und nachrangigen Forderungen) A. Die Forderungsanmeldung B. Die allgemeine Prüfungstagsatzung C. Verspätet angemeldete Forderungen D. Feststellung bestrittener Forderungen VIII. Entscheidung über das Schicksal des Schuldnerunternehmens. 158 A. Allgemeines B. Prüfphase C. Die Berichtstagsatzung D. Die weitere Entwicklung nach der Berichtstagsatzung IX. Verwertung der Masse A. Allgemeines B. Kridamäßige Versteigerung C. Anderweitige Verwertung D. Ausscheidung von Masseaktiven X. Rechnungslegung XI. Verteilung A. Allgemeines B. Abschlags-, Schluss- und Nachtragsverteilung C. Formlose und förmliche Verteilung XII. Aufhebung des Insolvenzverfahrens A. Allgemeines B. Aufhebungsgründe C. Wirkungen der Aufhebung XIII. Der Sanierungsplan A. Einführung B. Der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans C. Die Sanierungsplan- und Rechnungslegungstagsatzung Allgemeines Stimmrecht Abstimmung XI

13 4. Erstreckung D. Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans E. Die Wirkungen des bestätigten Sanierungsplans F. Die Erfüllung des Sanierungsplans G. Das Scheitern des bestätigten Sanierungsplans Allgemeines Erfüllungsverzug Nichtigkeit des Sanierungsplans Unwirksamerklärung des Sanierungsplans H. Neuerliches Insolvenzverfahren XIV. Sanierungsverfahren A. Allgemeines B. Anwendungsbereich C. Sanierungsverfahren (ohne Eigenverwaltung) Allgemeines Voraussetzungen Verfahrensablauf im Überblick Scheitern des Sanierungsverfahrens D. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Allgemeines Voraussetzungen Befugnisse des Schuldners (Umfang der Eigenverwaltung) Befugnisse und Rechtsstellung des Sanierungsverwalters Entziehung der Eigenverwaltung Sonstige verfahrensrechtliche Besonderheiten Verfahrensablauf im Überblick XV. Sonderregeln für bestimmte Rechtsträger A. Unternehmensträger als Schuldner Rechtsformspezifische Besonderheiten der Unternehmensträgerinsolvenz a) Insolvenz der OG/EWIV b) Insolvenz der KG c) Konkursverfahren der Genossenschaft d) Kapitalgesellschaften Vom Unternehmensgegenstand abhängige Besonderheiten der Unternehmensträgerinsolvenz a) Kreditinstitute Geschäftsaufsicht b) Versicherungsunternehmen B. Natürliche Person als Schuldner die Privatinsolvenz Zweck und Entwicklung der Sonderregelungen Verfahrensablauf im Überblick Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz fehlender Kostendeckung XII Inhaltsverzeichnis

14 Inhaltsverzeichnis 4. Schuldenregulierungsverfahren a) Zum Unternehmensbegriff b) Zuständigkeit c) Eigenverwaltung d) Sonstiges Zahlungsplan a) Allgemeines b) Materielle Unterschiede zum Sanierungsplan c) Zustandekommen d) Rechtswirkungen e) Verzug und Änderung des Zahlungsplans Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung a) Verfahrenseinleitung b) Die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens c) Obliegenheiten des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens d) Exekutionssperre und neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens e) Vorzeitige Einstellung f) Beendigung und Ausspruch der Restschuldbefreiung. 249 g) Wirkung der Restschuldbefreiung C. Die Verlassenschaft als Schuldner Teil Internationales Insolvenzrecht I. Grundprobleme II. Rechtsgrundlagen A. Entwicklung B. Anwendungsbereich des Europäischen Insolvenzrechts III. Überblick über die wichtigsten Regelungen A. Einführung B. Internationale Zuständigkeit und Verfahrenskoordination Europarecht a) Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens b) Internationale Zuständigkeit für insolvenznahe Prozesse (vis attractiva concursus) c) Internationale Zuständigkeit für Sekundär- und Partikularinsolvenzverfahren d) Koordination von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren e) Koordination von Konzerninsolvenzen nach dem EuInsVO-Reformentwurf XIII

15 Inhaltsverzeichnis 2. Österreichisches Recht C. Anwendbares Recht D. Anerkennung ausländischer Entscheidungen Allgemeines EuInsVO Österreichisches Recht Teil Unternehmensreorganisationsverfahren I. Überblick II. Bonus-Malus-System A. Positive Anreize B. Negativer Anreiz Haftung III. Ablehnung durch die Praxis Stichwortverzeichnis XIV

16 Literatur zum Insolvenzrecht Mit dem IRÄG 2010 wurde ein Wechsel vom dualen System von Konkurs und Ausgleich zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren vollzogen (vgl Rz 19 ff). Da die IO jedoch weitgehend auf der KO fußt, ist die zur KO erschienene Literatur insofern weiter verwertbar. Darüber hinaus orientieren sich die Regeln über das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters (vgl 169 ff IO) primär an den einschlägigen Bestimmungen der früheren AO; die zu diesen Regeln vorliegende Literatur lässt sich daher weiterhin verwenden. Kurzdarstellungen zum Insolvenzrecht bieten Fink, Insolvenzrecht 8 (2013), Buchegger, Insolvenzrecht 2 (2013) und Roth, Exekutions- und Insolvenzrecht 9 (2012). Speziell zu den grundlegenden Änderungen des Insolvenzrechts im Rahmen des IRÄG 2010 enthält Konecny (Hrsg), ZIK Spezial IRÄG (2010) ausführliche Beiträge. Etwas umfangreichere Lehrbücher liegen bisher nur zur alten Rechtslage vor; dazu zählen Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 5 (1996); Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 (1983); Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts (1986). Ein für die Praxis nützliches Handbuch stellt das Werk von Petsch/Reckenzaun/Bertl/Isola, Praxishandbuch Konkursabwicklung 2 (2003) dar, das allerdings nicht auf aktuellem Stand ist. Die letzte große systematische Darstellung des Insolvenzrechts ist schon etwas älter: Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht (1971/73). Derzeit erscheinen zwei Kommentare zum Insolvenzrecht: Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (2010 ff; vormals [ ] mitherausgegeben von Schubert) und die von Buchegger veranstaltete vierte Auflage des Kommentars von Bartsch/Pollak (2000 ff); beide Werke sind allerdings noch nicht vollständig erschienen. Wer sich vertieft mit dem Insolvenzrecht befasst, kann daher weiterhin nicht an Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz 3 (1937) vorbeigehen. Ein unentbehrlicher Arbeitsbehelf ist die Große Gesetzesausgabe von Mohr, Die Insolvenzordnung 11 (2012); dieses Werk enthält nicht nur zahlreiche Entscheidungsleitsätze und -fundstellen, sondern auch eine Reihe von Literaturhinweisen zu Einzelfragen. Aktuelle und fundierte Information zum Insolvenzrecht bietet die Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz (ZIK); wer sich mit XV

17 Literatur zum Insolvenzrecht einschlägigen Fragen beschäftigt, wird auch häufig das Österreichische Bankarchiv (ÖBA) konsultieren. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass eine eingehendere Beschäftigung (auch) mit dem Insolvenzrecht nicht an der reichhaltigen deutschen Literatur vorbeigehen kann. Während die deutsche Rechtslage vor Inkrafttreten der dortigen Insolvenzordnung (InsO) am sehr große Ähnlichkeiten mit der österreichischen vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 hatte, bestehen heute mannigfaltige Unterschiede, die auch mit der österreichischen IO nicht unbedingt geringer geworden sind, wenn auch die Idee eines einheitlichen Insolvenzverfahrens aus Deutschland übernommen wurde. Daher können sowohl die einschlägigen Werke zur (früheren) dko und VglO als auch jene zur InsO konsultiert werden, sofern sich entsprechende oder ähnliche Regelungen in der IO finden. XVI

18 1. Teil Allgemeines I. Grundlagen des Insolvenzrechts A. Insolvenzrecht was ist das? Als Insolvenzrecht bezeichnet man jene Bestimmungen, welche die geordnete Abwicklung der Vermögensverhältnisse im Falle des wirtschaftlichen Zusammenbruchs eines Schuldners zum Gegenstand haben (vgl Häsemeyer, Insolvenzrecht 4 [2007] 5). Diese Abwicklung findet im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens statt. Den erwähnten wirtschaftlichen Zusammenbruch bezeichnet der Jurist als materielle Insolvenz (vgl dazu im Einzelnen Rz 60 ff): Es ist Zahlungsunfähigkeit oder bei bestimmten Rechtsträgern (vgl Rz 70 ff) Überschuldung eingetreten. Im Grunde ist daher das Insolvenzrecht die Summe aller Rechtsfolgen des Tatbestandes materielle Insolvenz. Traditionell unterscheidet man dabei zwischen materiellem Insolvenzrecht und dem Insolvenzverfahren. Das materielle Insolvenzrecht hat die privatrechtlichen Folgen der Insolvenz, das Insolvenzverfahrensrecht ( formelles Insolvenzrecht ) die Durchführung des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand. Eine solche Zweiteilung liegt etwa auch der Gliederung der IO zu Grunde, wenn diese in ihrem ersten Teil ( 1 bis 62) das Insolvenzrecht, im zweiten Teil ( 63 bis 165) dagegen das Insolvenzverfahren behandelt; diese Bestimmungen gelten sowohl für das Sanierungs- als auch für das Konkursverfahren. Zum formellen Insolvenzrecht zählen darüber hinaus die ergänzenden Bestimmungen zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung im dritten Teil ( 166 ff), zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung im vierten Teil ( 169 ff) und zum Konkursverfahren im fünften Teil ( 180 und 180 a). Tatsächlich lassen sich aber materielles Recht und Verfahrensrecht hier nicht trennen, sondern sind vielmehr in vielfältiger Hinsicht miteinander verwoben; das eine kann ohne das andere nicht verstanden werden. (Das ist freilich auch sonst so, tritt aber im Insolvenzrecht besonders markant zu Tage.) Im Mittelpunkt der Regelungen steht dabei die IO. (Durch das IRÄG 2010 wurde die frühere KO in IO umbenannt und die AO aufge

19 hoben; vgl dazu Rz 19 ff.) Daneben besteht eine Reihe insolvenzrechtlicher Sondergesetze, wie etwa das IESG, die GenIG oder die EuInsVO. 4 Gemeinsam mit KO und AO wurde (am ) die AnfO erlassen. Dieses Gesetz gehört jedoch nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht: Während die Insolvenzanfechtung (vgl 27 ff IO und dazu Rz 142 ff) letztlich der Rückführung von Aktiven in die Insolvenzmasse (und der Beseitigung von massemindernden Belastungen, zb Pfandrechten an Massegegenständen) zum Zwecke der Gläubigergleichbehandlung dient, soll die Anfechtung nach der AnfO die (Einzel-)Exekution in bestimmte Vermögensgegenstände ermöglichen. Sie gehört daher systematisch eher zum Zwangsvollstreckungsrecht. Das Unternehmensreorganisationsverfahren nach dem URG ist kein Insolvenzverfahren, weil seine Durchführung gerade voraussetzt, dass der Schuldner nicht insolvent ist; auf Grund des engen Zusammenhanges dieser Materie zum Insolvenzrecht (Stichwort: Insolvenzprophylaxe ) wurde es jedoch in die vorliegende Darstellung (in der seiner vernachlässigenswerten Praxisrelevanz entsprechenden Kürze) aufgenommen (vgl Rz 571 ff). 5 Neben diesem Kernbereich des Insolvenzrechts findet sich jedoch noch eine Vielzahl anderer insolvenzrelevanter Normen über die ganze Rechtsordnung verstreut. Gerade (aber nicht nur) in der Unternehmensinsolvenz stellt sich bei praktisch allen Rechten und Pflichten des Schuldners die Frage nach den insolvenzspezifischen Implikationen; dies gilt in besonders hohem Maße etwa für das Kreditsicherungs- und Gesellschaftsrecht, aber auch zb für das Steuerrecht. Dieses Buch kann naturgemäß nur einen kleinen Ausschnitt dieser Zusammenhänge darstellen. B. Warum gibt es das Insolvenzrecht? 1. Ausgangspunkt: Haftungsverwirklichung 6 Von seinem Ausgangspunkt her ist Insolvenzrecht Haftungsrecht: Es dient der Verwirklichung von Gläubigerrechten. Da diese Gläubigerrechte auch hier durch staatlich organisierte (Zwangs-)Maßnahmen verwirklicht werden, kann man eine Parallele zum Exekutionsrecht erkennen. In der Tat wird das Insolvenzrecht insb das Konkursrecht auch als Gesamtvollstreckungsrecht ( Generalexekution ) bezeichnet; im Gegensatz dazu nennt man das Exekutionsrecht Einzelvollstreckungsrecht. 7 Diese vereinfachende Unterscheidung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Solange der Schuldner noch solvent ist, wird seine Haftung letztlich im Wege der Exekution verwirklicht: Jeder einzelne Gläubiger (der über einen Exekutionstitel verfügt) beantragt die Zwangs- 2 Allgemeines

20 Grundlagen des Insolvenzrechts vollstreckung auf bestimmte Exekutionsobjekte. Dieses Vorgehen ist also im doppelten Sinne individuell : Die Gläubiger handeln im Grundsatz unabhängig voneinander und greifen auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners ( Spezialexekution ). Führen mehrere Gläubiger Exekution zur Befriedigung ihrer Geldforderungen auf dasselbe Objekt, so gilt der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Diese Vorgangsweise ist aber nur solange fair, als das Vermögen des Schuldners insgesamt ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen: Jener Gläubiger, der in einem Exekutionsverfahren wegen des Vorranges eines anderen Gläubigers nach dem Prioritätsprinzip keine Befriedigung erlangt hat, kann auf ein anderes Objekt greifen. Ist insgesamt zu wenig da, hätte dies jedoch zur Folge, dass einzelne Gläubiger, die schneller reagiert haben, Befriedigung erlangen, während andere leer ausgehen. Als Konsequenz davon käme es in der Krise und vor allem bei Insolvenz des Schuldners zu einem Gläubigerwettlauf nach den noch vorhandenen Vermögenswerten, der letztlich zu einer ganz ungleichmäßigen und damit ungerechten Befriedigung der Gläubiger führen würde. In dieser Situation tritt das Insolvenzrecht an die Stelle des Exekutionsrechts und damit das zentrale insolvenzrechtliche Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ( par conditio creditorum ) an Stelle des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatzes. Auf diesem Hintergrund ist das Insolvenzrecht in doppeltem Sinne Generalexekution : Zum einen werden alle (der Vollstreckung unterworfenen vgl Rz 128 ff) Vermögensobjekte des Schuldners zur Gläubigerbefriedigung verwertet; zum anderen können alle Gläubiger an einem Verfahren teilnehmen. (Daher auch das Wort Konkurs : Es kommt zu einem Zusammenlaufen lat concurrere der Gläubiger.) Weil das vorhandene Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller nicht ausreicht, erhält jeder Gläubiger eine (im Grundsatz: gleich hohe) Quote seiner Forderung. Diese (hier vereinfachend dargestellte) exekutorische Deutung des Insolvenzrechts erfasst das Wesen des Insolvenzrechts jedoch keineswegs zur Gänze. Zum einen trifft sie in Wahrheit nur das Konkursverfahren, nicht aber das Sanierungsverfahren (in dem es ja keineswegs zu einer exekutiven Verwertung des Schuldnervermögens kommen muss); zum anderen wird sie isoliert auch dem Konkursverfahren nicht gerecht, weil hier auch andere Zwecke eine Rolle spielen. 2. Sanierung Zunächst sind nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch jene des Schuldners und Dritter (etwa der Arbeitnehmer des Schuldners) zu berücksichtigen: Zum einen soll es nicht ohne Not zu

21 einer Zerschlagung sanierungsfähiger Unternehmen kommen; zum anderen soll dem Schuldner eine Chance gegeben werden, sich wirtschaftlich zu erholen. Damit kann das Insolvenzverfahren auch dem Zweck Sanierung dienen. Dieser Gesichtspunkt war schon für die Schaffung der AO maßgebend und wurde insb in der Gesetzgebung der vergangenen drei Jahrzehnte stark betont, dies bestätigt auch die Zielsetzung des IRÄG 2010, Sanierungen zu erleichtern. 12 Die beiden erwähnten Anliegen müssen jedoch nicht immer zusammenfallen: Wird über das Vermögen eines Unternehmensträgers das Insolvenzverfahren eröffnet, so bestehen insofern ganz unterschiedliche Sanierungsmöglichkeiten mit durchaus verschiedenen Konsequenzen: Einerseits kann es etwa zum Abschluss eines Sanierungsplans kommen, also vereinfachend gesagt einer Vereinbarung, wonach der Schuldner durch Leistung einer bestimmten Quote seiner Schulden von der Restschuld befreit wird; dessen Erfüllung kann dann der bisherige Unternehmensträger durch die Fortführung seines Unternehmens finanzieren. Glückt dies, so sind am Ende Unternehmen und Unternehmensträger saniert. Andererseits kann es aber auch zur Gesamtveräußerung des Unternehmens im Konkurs an einen Dritten kommen, der dann das Unternehmen fortführt und saniert ( übertragende Sanierung ); der bisherige Unternehmensträger ist dadurch aber nicht von seinen Schulden befreit (was allerdings dann der Fall sein kann, wenn durch den Veräußerungserlös eine Sanierungsplanquote finanziert wird). Zuletzt ist es auch denkbar, dass nur der Unternehmensträger, nicht aber das Unternehmen saniert wird: Dies ist etwa der Fall, wenn mit dem Liquidationserlös ein Sanierungsplan finanziert wird. 13 Während die Abwicklung des Konkurses bei juristischen Personen zu deren Vollbeendigung führt (und die Gläubiger damit auf ihrem Ausfall sitzen bleiben ) steht die natürliche Person am Ende mit ihren Restschulden da: Ihr gesamtes vollstreckungsunterworfenes Vermögen wurde zur Gläubigerbefriedigung eingesetzt, auf neu erworbenes Vermögen oder Einkommen können die Gläubiger nun (nach Aufhebung des Konkursverfahrens) wieder Exekution führen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass gerade Nichtunternehmern eine Sanierung durch einen Sanierungsplan wirtschaftlich nur sehr selten glücken wird, weil die Mindestquote für den Sanierungsplan (also in der Regel 20% der Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Jahren) von insolventen Privatpersonen häufig nicht aufgebracht werden kann. Daher hat der Gesetzgeber mit der KO-Nov 1993 den so genannten Privatkonkurs geschaffen, also ein Verfahren, das natürlichen Personen eine Restschuldbefreiung ermöglicht (vgl dazu Rz 477 ff). 4 Allgemeines

22 Grundlagen des Insolvenzrechts 3. (Geordnete) Abwicklung Der oben erwähnte Gläubigerwettlauf würde nicht nur zu Ungerechtigkeiten unter den Gläubigern führen, sondern wäre auch aus anderen Gründen sozial unverträglich: Bewegt sich der insolvente Schuldner weiterhin im rechtsgeschäftlichen Verkehr, so wird er in der Regel Schaden stiften, vor allem weil er immer neue Verbindlichkeiten begründet, die er nicht erfüllen kann. Damit würde der Ausfall der bisherigen Gläubiger immer höher (weil ihre Quote dadurch naturgemäß sinkt) und der Kreis der Geschädigten immer größer. Gerade bei insolventen Unternehmen ist es daher geboten, sie entweder letztlich vom Markt zu nehmen oder zu sanieren (wobei freilich zu bedenken ist, dass eine Sanierung nicht nur den Gläubigern Opfer abverlangt, sondern auch den Wettbewerb zu Gunsten des Schuldners verzerren kann). Zudem ist zu beachten, dass die Zerschlagung eines Schuldnerunternehmens im Wege ungeordneten Gläubigerzugriffs in der Einzelzwangsvollstreckung eine denkbar ungeeignete Form der Liquidation eines Unternehmens ist. Im Insolvenzverfahren kommt es dagegen zu einer geordneten Abwicklung; dies wird vor allem in der Gesellschaftsinsolvenz deutlich, in welcher insb das Konkursverfahren im Ergebnis weitestgehend die Funktion der vom Gesellschaftsrecht sonst vorgesehenen Liquidation der Gesellschaft übernimmt. 4. Resümee Insgesamt liegt dem Insolvenzrecht also eine Mehrzahl von (hier sehr vereinfachend dargestellten) Zweckgesichtspunkten zu Grunde, die in verschiedenen Konstellationen verschieden stark zu Tage treten, und die zum Teil auch in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. (So kann etwa der Gesichtspunkt Sanierung in unmittelbarem Gegensatz zum Interesse der Gläubiger an einer möglichst hohen Quote stehen; dies ist freilich nicht immer der Fall, weil zb die Fortführung und Sanierung des Unternehmens ja auch zu Erträgen führen kann, aus welchen eine höhere Quote finanziert werden kann als aus dem Zerschlagungserlös.) Dieses Spannungsverhältnis äußert sich auch in der rechtspolitischen Entwicklung, in der einmal dieser und einmal jener Gesichtspunkt stärker betont wird, in der es aber insgesamt nur um eine ausgewogene Berücksichtigung der verschiedenen Faktoren gehen kann. C. Gläubigerautonomie und Gerichtsmacht Eine Kernfrage des formellen Insolvenzrechts ist jene nach der Gewichtung von Gläubigerautonomie und Gerichtsmacht. Modellhaft ge

23 sprochen, sind in diesem Zusammenhang zwei entgegengesetzte Gestaltungen des Insolvenzrechts denkbar: Auf der einen Seite steht ein Insolvenzverfahren, in welchem das Gericht (auf Grund entsprechender gesetzlicher Vorgaben) alle Entscheidungen trifft; diese prozessuale Sichtweise der Insolvenz lag etwa dem gemeinrechtlichen Insolvenzverfahren zu Grunde; die wirtschaftlich vernünftige Bewältigung von Insolvenzen ist jedoch kein subsumtiver Prozess, in welchem sich bloß aus der richtigen Anwendung des Insolvenzrechts von selbst sinnvolle Lösungen ergeben. Aus dieser Einsicht hat sich zunächst der rechtspolitische Ansatz ergeben, dem Insolvenzverwalter (vgl zu dessen Rolle Rz 88 ff) wesentliche Kompetenzen zu übertragen. Als auch auf Grund seiner erfolgsorientierten Entlohnung entsprechend motivierter Spezialist vermag er in der Tat die anstehenden Probleme besser zu überblicken und zu bewältigen; dem Gericht verbleibt damit vor allem eine Überwachungsfunktion und die Fällung einer Reihe (wichtiger) rechtsförmlicher Entscheidungen. Auf der anderen Seite steht vereinfachend ausgedrückt die Vorstellung, eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die Gläubigergesamtheit führe zwangsläufig zu einer rationalen Entscheidungsfindung, weil das kollektive Interesse der Gläubiger letztlich auf eine optimale Masseverwertung gerichtet sei. 18 Das österreichische Insolvenzrecht hat in diesem Zusammenhang eine Mittellösung getroffen, indem es den Gläubigern zwar eine Reihe von Mitspracherechten, nicht aber die Alleinherrschaft über das Insolvenzverfahren eingeräumt hat. Dies kann etwa anhand des Abschlusses eines Sanierungsplans (vgl Rz 387 ff) veranschaulicht werden: Im Grundsatz ist es hier Sache der Gläubiger, ob sie den Vorschlag des Schuldners mehrheitlich annehmen; dem Gericht verbleibt jedoch die Kompetenz, den Sanierungsplan auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen und ihm die Bestätigung zu erteilen oder zu versagen. Damit sind auch hier der Gläubigerautonomie gewisse Grenzen gesetzt ein Sanierungsplan, welcher etwa nicht die gesetzliche Mindestquote anbietet (vgl Rz 390) kommt nicht in Betracht. Insofern muss sich (nicht nur) in diesem Beispielsfall unser Insolvenzrecht die Frage gefallen lassen, ob es stimmt, dass es hier Gesetz (und Gericht) besser wissen als Schuldner und Gläubigermehrheit; umgekehrt darf freilich auch die Rationalität der Entscheidungen dieser Beteiligten nicht überschätzt werden. Die gesetzlichen Mindestquoten deren Höhe im Laufe der Rechtsentwicklung stetig schwankte entbehren allerdings tatsächlich jeder ökonomischen Rationalität; es wäre daher wesentlich besser, sie abzuschaffen und die- 6 Allgemeines

24 Grundlagen des Insolvenzrechts sen Aspekt damit der Gläubigerautonomie zu überlassen (vgl Oberhammer in FS O. Oberhammer [1999] 119 [128 f]). Die IO brachte mit der Ersetzung der AO durch das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung immerhin die Annäherung der Mindestquoten im Sanierungsplan (20%) und im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (30% näher Rz 22 f). Dass solche Mindestquoten überhaupt existieren, vermag indessen auch nach der IO rechtspolitisch nicht zu überzeugen. D. Rechtsentwicklung und Strukturen des einheitlichen Insolvenzverfahrens 1. Alte Rechtslage und Schwerpunkte der Insolvenzrechtsreform 2010 Vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 am kannte die österreichische Rechtsordnung zwei Insolvenzverfahren, deren Ausgangspunkte vereinfacht ausgedrückt eigentlich ganz entgegengesetzt waren: zum einen den Konkurs, in dem ganz im Sinne der oben angesprochenen Gesamtvollstreckung das gesamte (vollstreckungsunterworfene) Vermögen des Schuldners verwertet und das Realisat quotenmäßig an die Gläubiger verteilt wurde. Zum anderen den Ausgleich, der primär auf die Sanierung des Schuldners durch Restschuldbefreiung abzielte. Der sog Zwangsausgleich (nunmehr: Sanierungsplan) eröffnete dem Schuldner jedoch auch im Konkurs die Möglichkeit, den Gläubigern die Leistung einer bestimmten Quote innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzubieten und durch deren Erfüllung eine Befreiung von den über die Quote hinausgehenden Verbindlichkeiten zu erlangen. Im Laufe der Rechtsentwicklung war das Element Sanierung im Konkurs freilich zusehends stärker betont worden; dies galt insb für die Änderungen im Zuge der IRÄG 1982, 1994 und 1997 sowie der GIN Im Zuge der KO-Nov 1993 wurde zudem mit den Restschuldbefreiungsmöglichkeiten im Privatkonkurs ein Instrument geschaffen, das überhaupt nur dem Zweck einer Sanierung (von natürlichen Personen) dient. Diese Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Ausgleich im Laufe der Jahrzehnte seit Schaffung der AO kaum gehalten hatte, was sich der Gesetzgeber von dieser Verfahrensart versprochen hatte: Der Ausgleich spielte in der Praxis kaum mehr eine Rolle; vielmehr hatte sich der Zwangsausgleich als zentrales insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren etabliert. Hauptsächlicher Grund dieser Entwicklung war der Umstand, dass die Mindestquote, welche der Schuldner im Ausgleich leisten musste, im Regelfall doppelt so hoch war wie jene im Zwangsausgleich. Diesen wirtschaftlich zentralen Unter- 19 7

25 schied konnte auch die sonst für den Schuldner angenehmere Situation im Ausgleich kaum wettmachen. 20 Im Lichte dieser Entwicklung war es konsequent, dass mit dem IRÄG 2010 die Zweiteilung zwischen Konkurs und Ausgleich zugunsten eines einheitlichen Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde. Dieses einheitliche Insolvenzverfahren basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen der KO die KO wurde nämlich durch das IRÄG 2010 in Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren kurz IO umbenannt. Die AO wurde aufgehoben, gleichzeitig wurden jedoch einzelne Regelungen der AO in die IO transferiert (vgl etwa Rz 283 f, 292, 324, 336 und 435). Der Begriff Insolvenzverfahren dient nunmehr als Überbegriff für Konkursverfahren und Sanierungsverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung; vgl 1 IO). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eigene Verfahren, sondern vielmehr um die Bezeichnung unterschiedlicher Verfahrensabläufe innerhalb des einheitlichen Insolvenzverfahrens (vgl sogleich Rz 22 ff). In beiden Verfahrensvarianten ist der Abschluss eines Zwangsausgleichs möglich, der jedoch im Zuge der Reform in Sanierungsplan umbenannt wurde, um seine positive, auf die Sanierung des Schuldners abzielende Ausrichtung deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Neben der Schaffung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens und damit einhergehend einer übersichtlichen Verfahrensstruktur verfolgt die Insolvenzreform 2010 insb folgende Ziele: Die Sanierungschancen sollen unter anderem durch Anreize, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu stellen, erhöht werden ( Verhinderung der Konkursverschleppung ); zur Förderung der Sanierung in der Insolvenz soll zudem die Unternehmensfortführung erleichtert werden; darüber hinaus soll die Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens zurückgedrängt werden. Es handelt sich dabei freilich durchgehend um Ziele, die schon mit früheren Reformschritten mehr oder weniger erfolgreich verfolgt worden waren. 21 Auch die Einführung der IO stellte daher letztlich nur eine wenn auch tiefgreifende Reform der früheren KO dar. Zum einen wurde tatsächlich eine ganze Reihe von Veränderungen der früheren KO vorgenommen, die zum größeren Teil als geglückt anzusehen sind. Zum anderen wurde dies von der Umbenennung des Gesetzes und zahlreichen Einzelheiten begleitet, was offenbar den Neuheitswert der Reform unterstreichen wollte; ob dies erforderlich war, mag dahinstehen. Bei all dem weist die IO freilich einen gerade für Studierende besonders schmerzlich spürbaren legistischen Mangel auf: Schon KO und AO waren nicht besonders übersichtlich. Der Umstand, dass das vereinheitlichte und umbenannte Verfahren in die alte Systematik der KO unter tun- 8 Allgemeines

26 Grundlagen des Insolvenzrechts lichster Beibehaltung der Paragraphennummern der KO eingebaut wurde, hat die Rechtslage gewiss nicht übersichtlicher gemacht. So erfährt der (noch) Unkundige etwa erst in 180 Abs 1 IO, dass das Verfahren, von welchem das Gesetz schon bis dahin gehandelt hat, meistens Konkurs heißt. All das ist bequem für die laufend kleiner werdende Zahl von Personen, die noch das alte Recht gelernt haben, erschwert aber den Zugang für künftige Generationen. In Deutschland hat sich in diesem Zusammenhang eine ähnliche Entwicklung vollzogen wie in Österreich. Allerdings kam es dort schon mit der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) zu einer Neukodifikation des Insolvenzrechts, die ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen hat. Im Vergleich dazu ist der österreichische Gesetzgeber mit der weitgehend auf dem Konkursrecht basierenden IO den bereits in den letzten Jahrzehnten eingeschlagenen Weg einer Reformpolitik der kleinen Schritte weiter gegangen, auf welchem letztlich auch die Einführung der IO ein wenn auch etwas größerer Schritt war, der nicht mit der grundlegenden Neukodifikation des Insolvenzrechts in Deutschland vergleichbar ist. 2. Verfahrensstrukturen im Überblick Der Begriff Insolvenzverfahren bezeichnet keine eigene Verfahrensvariante, sondern dient als Überbegriff für Konkursverfahren und Sanierungsverfahren; dabei handelt es sich somit um unterschiedliche Abläufe des einheitlichen Insolvenzverfahrens. In der Insolvenzdatei ist das (eröffnete) Verfahren ausdrücklich als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen (vgl 74 Abs 1 IO), um die Allgemeinheit über die anwendbaren Verfahrensregeln zu informieren. Da das Konkursverfahren die Grundlage des einheitlichen Insolvenzverfahrens bildet, handelt es sich im Grunde beim Sanierungsverfahren um ein Konkursverfahren, das Sonderbestimmungen unterliegt. Für beide Verfahren gelten daher die im ersten und zweiten Teil der IO enthaltenen Bestimmungen ( 1 bis 165 IO), die allgemeinen Verfahrensbestimmungen ( 252 bis 263 IO) sowie die Begleitregelungen ( 264 bis 269 IO). Terminologisch kommt dies darin zum Ausdruck, dass statt Konkurs oder Sanierung der Begriff Insolvenz verwendet wird. Zur einheitlichen Basis für alle Insolvenzverfahren nach der IO zählen insbesondere die Regelungen über Insolvenzgericht, Insolvenzgläubiger, Insolvenzforderungen, Insolvenzorgane, Prozess- und Exekutionssperren, Aus- und Absonderungsrechte, Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse, Forderungsanmeldung samt Forderungsprüfung, Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte usw. Lediglich einzelne Bestimmungen sind in ihrem Anwendungsbereich explizit oder implizit auf die eine oder an- 22 9

27 dere Verfahrensvariante beschränkt. Insolvenzverwalter dient als Überbegriff für den Masseverwalter im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung handelt ein Sanierungsverwalter (vgl Rz 435 ff). In stark vereinfachter Form sind folgende Verfahrensvarianten zu unterscheiden: 23 Als Konkursverfahren ist das Insolvenzverfahren dann zu bezeichnen und abzuwickeln, wenn kein (rechtzeitiger) Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens samt zulässigem Sanierungsplan vorliegt (Achtung: hier wird der Begriff Sanierungsplan vom Gesetzgeber im ursprünglichen Wortsinn als Plan oder Vorschlag [früher Ausgleichsvorschlag oder Zwangsausgleichsvorschlag] verwendet; an anderer Stelle bezeichnet der Sanierungsplan das Ergebnis des angenommenen Vorschlags [früher Ausgleich oder Zwangsausgleich]; vgl 180 Abs 1 IO). Mit Konkurseröffnung wird das gesamte vollstreckungsunterworfene Vermögen der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen (Vermögensbeschlag). Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners wird auf Null reduziert, an seiner Stelle wird der Masseverwalter tätig. Im Konkursverfahren kann es sowohl zu einer Verwertung (Liquidation) des Schuldnervermögens mit anschließender Verteilung an die Gläubiger als auch zu einer Sanierung (durch Abschluss eines Sanierungsplans) kommen. Die Entscheidung darüber fällt nach der an die Eröffnung des Verfahrens anschließenden Prüfphase; in dieser prüft der Masseverwalter, ob eine Unternehmensfortführung möglich ist, ob ein vom Schuldner später vorgelegter Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist ( 81 a Abs 3 IO). Ist das Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen, stellt sich primär die Frage, ob es als Ganzes verwertet (bzw übertragen) werden kann oder nur im Wege der Zerschlagung ; dies wird zum Teil als Verwertungskonkurs bezeichnet. Ein Sanierungsplan ist jedoch auch in diesem Fall möglich; wie bereits angesprochen kann etwa der Veräußerungserlös zur Finanzierung der Sanierungsplanquote herangezogen werden. (Eine Schlussverteilung des Verwertungserlöses findet nur im Konkursverfahren statt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Sanierungsverfahren.) 24 Ein Sanierungsverfahren setzt einen vor Verfahrenseröffnung eingebrachten entsprechenden Antrag des Schuldners und die Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus. Im Unterschied zum Konkursverfahren kann das Sanierungsverfahren schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung entspricht weitgehend dem Konkursverfahren. Es weicht von 10 Allgemeines

28 Grundlagen des Insolvenzrechts diesem jedoch insofern ab, als das Unternehmen (gem 168 Abs 2 IO) erst dann zu verwerten ist, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird (sog Verwertungssperre). Obwohl das Sanierungsverfahren den Abschluss eines Sanierungsplans und nicht die Verwertung des Vermögens bezweckt, kommen Verwertungsmaßnahmen außerhalb der Verwertungssperre ( 168 Abs 2 IO) bzw eines Verwertungsaufschubs ( 140 Abs 2 IO) zur Finanzierung der Sanierungsplanquote in Betracht. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters ist ein Sanierungsverfahren, für das Spezialbestimmungen vorgesehen sind, die sich auf die Eigenverwaltung durch den Schuldner zurückführen lassen. Um die Eigenverwaltung zu behalten, muss der Schuldner jedoch sowohl einen qualifizierten Sanierungsplan, in welchem den Insolvenzgläubigern eine Quote von mindestens 30% angeboten wird, als auch weitere Urkunden vorlegen (vgl 169 Abs 1 IO); dazu zählt insbesondere auch ein Finanzplan, aus dem sich ergibt, wie die Unternehmensfortführung für die ersten 90 Verfahrenstage finanziell sichergestellt wird. Das Sanierungsverfahren soll dem Schuldner, der eine Sanierung anstrebt, ein rasches Verfahren zur Verfügung stellen, fordert aber gleichzeitig eine entsprechende Vorbereitung. Bei Entziehung der Eigenverwaltung ist das Sanierungsverfahren als ein solches ohne Eigenverwaltung weiterzuführen und (in aller Regel) der Sanierungsverwalter zum Masseverwalter zu bestellen. Scheitert der Sanierungsplan und mit ihm der Sanierungsversuch, so kommt es zum Wechsel vom Sanierungsverfahren ins Konkursverfahren durch Änderung der Bezeichnung und öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ( 167 Abs 3 und 4 IO). Dies ist vor allem auch für Bestimmungen außerhalb der IO von Bedeutung, deren Tatbestand an die Eröffnung eines Konkursverfahrens Rechtsfolgen knüpft, die durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens (noch) nicht ausgelöst werden (vgl etwa die Auflösungsgründe im Gesellschaftsrecht: 131 Z 3 UGB, 1208 Z 3 ABGB idf des GesbR-RG, 203 Abs 1 Z 3 AktG, 84 Abs 1 Z 4 GmbHG, 36 Z 3 GenG). (Umgekehrt ist ein Wechsel vom Konkursverfahren ins Sanierungsverfahren hingegen nicht möglich.) Sanierungsverfahren stehen nur natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristischen Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften offen (vgl 166 IO). Die Sonderbestimmungen der IO für natürliche Personen als Schuldner werden meist unter dem Schlagwort Privatkonkurs (bzw Privatinsolvenz) zusammengefasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt. Als Schuldenregulierungsverfahren wird das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit 11 25

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