Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung II Einwohnerwesen KVR-II/L

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1 Telefon: /23004 Telefax: /26019 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung II Einwohnerwesen KVR-II/L Einbürgerungen sollen erschwert werden Antrag Nr der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom Anlage Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom (SB) - öffentlich I. Vortrag des Referenten 1. Vorbemerkung Der Antrag Nr vom wurde bereits am im Kreisverwaltungsausschuss eingehend erörtert. In der seinerzeitigen Beschlussvorlage hatte ich die alte und neue (ab geltende) Rechtslage hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen ausführlich dargestellt und die Zuständigkeitsregelungen erläutert. Der Kreisverwaltungsausschuss beschloss (meinem Antrag entsprechend) den Oberbürgermeister zu bitten, sich gegenüber der Bundesregierung für das Zustandekommen von bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz einzusetzen. Der Beschluss erging mit der Maßgabe, dass der Antrag Nr aufgegriffen bleibt. Die heutige Vorlage dient der abschließenden Behandlung des Antrages. Der Oberbürgermeister hat sich mit Schreiben vom an den Bundesminister des Innern gewandt und unter Hinweis auf die außerordentliche Bedeutung der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts die Notwendigkeit von bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften herausgestellt. Im Antwortschreiben vom teilte der Bundesminister des Innern u. a. mit, dass es auch für die Bundesregierung ein wichtiges Anliegen sei, rechtzeitig zum Inkrafttreten der wesentlichen Elemente des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 01. Januar 2000 durch den Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift eine bundeseinheitliche Durchführung des neuen Rechts zu gewährleisten. 2. Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift Tatsächlich ist die bundeseinheitlich geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern erst am in Kraft getreten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern (BayStMI) hat dazu am für die bayerischen Behörden Hinweise (H-StAR-VwV) erlassen, die die Anwendung bestimmter Regelungen der StAR-VwV erläutern und zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts erforderliche Regelungen treffen, die in der StAR-VwV nicht

2 Seite 2 angesprochen sind. Ich möchte davon absehen, dieses insgesamt 103 Seiten (nebst Anlagen) umfassende Werk des BayStMI im Einzelnen vorzustellen. Da der vorliegende Antrag in erster Linie die bayerischen (Sonder-) Regelungen zum Gegenstand hat, werde ich mich darauf beschränken, diese darzustellen und zu erläutern: 2.1 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Vorrangiges Ziel der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zum ist die Erleichterung von Einbürgerungen. Daher wurde u.a. die Mindestaufenthaltszeit von bisher 15 Jahren auf 8 Jahre reduziert. Zugleich wurde jedoch festgelegt, dass kein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Ausschlussgrund in 86 Ausländergesetz -AuslG-) Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes Die bundeseinheitliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält zwar Aussagen dazu, wie der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in der Regel erbracht werden kann (z.b. durch Vorlage des Zertifikats Deutsch oder eines gleichwertigen Sprachdiploms, durch einen Hauptschulabschluss, durch Versetzung in die zehnte Klasse einer Real- oder Gesamtschule oder eines Gymnasiums). Die Bundesländer sind jedoch durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht gehindert, zur Prüfung des Sprachvermögens einen schriftlichen Test zu verlangen. Bayern hat ebenso wie Sachsen und Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Anforderungen an den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auch nach Vorliegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes in den Bundesländern nicht einheitlich sind Die Regelungen des BayStMI Die zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vom BayStMI getroffenen Festlegungen sind sehr umfangreich und detailliert. Ich möchte Sie daher im Rahmen dieser Vorlage nur in seinen Grundzügen darstellen. Nach den bayerischen Vollzugshinweisen (= H-StAR-VwV vom ) bestehen folgende Nachweismöglichkeiten: a) Deutsch als Muttersprache Einbürgerungsbewerber aus deutschsprachigen Ländern (z.b. Österreich, Südtirol), die Deutsch als Muttersprache sprechen, verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse. b) Dokumente im Sinne der Nr StAR-VwV Hierunter fallen (wie bereits oben erwähnt): das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom, Nachweise über einen entsprechenden Schulbesuch in Deutschland (= vier Jahre deutschsprachige Schule mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder Hauptschulabschluss oder Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule), ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder der Nachweis, dass eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. c) offensichtlich ausreichende Deutschkenntnisse Sie liegen vor, wenn der Einbürgerungsbewerber Deutsch wie eine Muttersprache spricht und eine Leseprobe dies bestätigt, die in diesen Fällen als Plausibilitätskontrolle durchgeführt wird und bei der der Antragsteller den gelesenen Text in eigenen Worten wiederzugeben hat. d) Sprachprüfungen Test Deutsch und Test Deutsch alfa Kann der Einbürgerungsbewerber keinen geeigneten Nachweis nach a), b) oder c) erbringen, muss er den Test Deutsch oder den Test Deutsch alfa (= für Analphabeten) absolvieren. Diese Prüfung wird von der Volkshochschule als Sachverständiger durchgeführt. Die Auswertung der Testergebnisse obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, d.h. diese trifft im Einzelfall die Entscheidung, ob im Hinblick auf Alter und Bildungsstand des Antragstellers ausreichende

3 Seite 3 Deutschkenntnisse vorliegen oder nicht. Auch hierzu enthalten die Vorgaben des BayStMI detaillierte Anweisungen Die Umsetzung durch die Einbürgerungsstelle Der Test Deutsch wurde im April 2000 (nach den damaligen erläuternden Hinweisen zur Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht) vom BayStMI eingeführt. Den Test Deutsch alfa gibt es seit Von Januar 2000 bis Mai 2001 wurden im Kreisverwaltungsreferat Anträge auf Einbürgerung gestellt ohne sog. Kindereinbürgerungen nach 40b StAG. Lediglich 956 Personen mussten sich dem Test Deutsch bei der VHS München unterziehen (= nur 10 bis 20 % der Gesamtzahl der Antragsteller). Alle anderen konnten einen geeigneten Nachweis über ihre Deutschkenntnisse erbringen (vgl. Ausführungen oben). Zu den Testergebnissen ist Folgendes auszuführen: Vom April 2000 bis Februar 2001 wurde eine Notenskala vergeben, seit März 2001 wird mit einem Punktesystem gearbeitet. a) Notenskala Von 667 Teilnehmern wurde in 134 Fällen die Note 1, in 155 Fällen die Note 2 und in 146 Fällen die Note 3 vergeben. Mit diesen Noten sind in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen. Abzuziehen sind hier jedoch 39 Fälle, in denen keine ausreichende Punktzahl im schriftlichen Teil erreicht wurde, so dass 396 Personen mit dem Test ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen haben (= 59,37 %). b) Punktesystem Von März 2001 bis Mai 2001 wurden 289 Einbürgerungsbewerber getestet. Hiervon wurden in 184 Fällen ausreichende Ergebnisse erzielt und in 105 Fällen nicht (= Quote bestanden 63,66 %). c) Test Deutsch alfa Am (= Einführungstag) wurden in München 8 Testverfahren für Analphabeten durchgeführt, wobei viermal ausreichende Kenntnisse nachgewiesen wurden und in den anderen vier Fällen nicht. Abschließend ist noch zu erwähnen, dass in den Fällen, in denen beim Test keine ausreichende Ergebnisse erzielt wurden, eine Wiederholung nach drei Monaten möglich ist. Bislang wurde kein einziger Einbürgerungsantrag wegen unzureichender Deutschkenntnisse verbeschieden (= förmlich abgelehnt). 2.2 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit Auch das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus. Allerdings ist der Katalog der Ausnahmefälle erweitert worden, in denen die bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben werden muss. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen versagt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat ( 87 Abs.1 Nr.3 1.Alt. AuslG). Hierzu enthalten die Hinweise des BayStMI allerdings den Zusatz, dass erst dann von einer endgültigen Ablehnung der Entlassung auszugehen ist, wenn die gegen den Ablehnungsbescheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eingelegt und in allen Instanzen erfolglos geblieben sind. Einbürgerungsbewerber müssen also in diesen Fällen gegen den Ablehnungsbescheid sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen.

4 Seite 4 In den Fällen, in denen der Herkunftsstaat keinen Ablehnungsbescheid erlässt, ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Mehrstaatigkeit regelmäßig dann hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Auch politisch Verfolgte sind nach neuem Recht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ausgenommen, da diesen Personen Entlassungsbemühungen bei den Behörden ihres Herkunfts- (Verfolger-) staates nicht zumutbar sind ( 87 Abs.1 Nr.6 AuslG). Die Bayerischen Vollzugshinweise enthalten hierzu jedoch folgende ergänzenden Festlegungen: 87 Abs.1 Nr.6 AuslG begünstigt politisch verfolgte Ausländer. Asylberechtigte und sonstige politische Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern (vgl. Anlage II zu 29a AsylVfG) und aus dem Kosovo sind regelmäßig nicht mehr politisch verfolgt. Mehrstaatigkeit kann in diesen Fällen nur hingenommen werden, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Einzelfall bestätigt, dass der Einbürgerungsbewerber nach wie vor politisch verfolgt ist. In anderen Fällen ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nur anzufragen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber nicht mehr politisch verfolgt ist. In der Praxis bedeutet das z.b. für einen Asylberechtigten aus dem Kosovo, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur dann erfolgen kann, wenn das Bundesamtnach wie vor von politischer Verfolgung ausgeht. Andernfalls muss sich der Einbürgerungsbewerber um die Entlassung aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit bemühen. 3. Die Auswirkungen der Einbürgerungskampagnen 1999/2000 Die Stadt hat bei den Münchnerinnen und Münchnern ohne deutschen Pass intensiv dafür geworben, von dem Integrationsangebot des neuen Staatsangehörigkeitsrechts Gebrauch zu machen startete sie gemeinsam mit dem Ausländerbeirat eine Informationskampagne: Über Münchnerinnen und Münchner ohne deutschen Pass erhielten per Post eine vom Kreisverwaltungsreferat und Ausländerbeirat gemeinsam erarbeitete Informationsbroschüre, die alles Wissenswerte über die Erleichterungen bei der Einbürgerung enthält: Im Herbst 2000 führte der Kreisjugendring München-Stadt in Kooperation mit dem Ausländerbeirat und mit Unterstützung der Münchner Jugendverbände eine weitere Informationsaktion durch, in der mehrsprachig nochmals auf den bevorstehenden Fristablauf ( ) für Einbürgerungsanträge von Kindern unter 10 Jahren aufmerksam gemacht wurde. Diese gemeinsamen Aktionen waren sehr erfolgreich: Die Gesamtzahl der Einbürgerungsanträge hat sich im Jahre 2000 gegenüber dem Vorjahr nahezu verdreifacht: Während im Jahr Einbürgerungsanträge gestellt wurden, stieg die Zahl im Jahr 2000 auf insgesamt Anträge an. Das Interesse an Informationen über das neue Einbürgerungsrecht war sehr hoch: Die Einbürgerungsstelle registrierte im Jahr 2000 über Vorsprachen. Das Interesse an der Einbürgerung von Kindern unter 10 Jahren war besonders groß: Insgesamt wurden Einbürgerungsanträge für Kinder unter 10 Jahren gestellt. Damit liegt München im bundesweiten Vergleich an der Spitze. So wurden z.b. in Hamburg lediglich Anträge für Kinder unter 10 Jahren gestellt. In Stuttgart waren es Anträge. Köln und Frankfurt/Main konnten immerhin bzw Anträge verzeichnen. Berlin kam zwar auf Anträge, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass in Berlin rund Ausländer leben, in München dagegen nur Es wurden nicht nur viele Anträge für Kinder unter 10 Jahren gestellt auch die Zahl der übrigen Einbürgerungsanträge (Erwachsene ggfs. mit minderjährigen Kindern) ist im Vergleich zum Vorjahr erheblich angestiegen. Während im Jahr 1999 insgesamt Einbürgerungs-

5 Seite 5 anträge registriert wurden, stieg die Zahl dieser Anträge im Jahr 2000 auf Die Einführung des Test Deutsch hat sich offensichtlich nicht negativ auf das Interesse an der Einbürgerung ausgewirkt. Letztlich konnte auch die Zahl der abgeschlossenen Einbürgerungsverfahren im Jahr 2000 im Vergleich zum Vorjahr erheblich gesteigert werden. Im Jahr 2000 wurden Einbürgerungsurkunden ausgehändigt. Dies bedeutet eine Steigerung um mehr als 40 % gegenüber dem Jahr 1999, in dem insgesamt Personen eingebürgert worden waren. In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, dass Kinder ausländischer Eltern seit automatisch (kraft Gesetzes) mit ihrer Geburt in München zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Im Jahr 2000 sind in München ausländische Kinder aufgrund dieser Neuregelung mit Geburt Deutsche geworden. 4. Die Entwicklung im Jahr 2001 Der positive Trend des Jahres 2000 hat sich im 1. Halbjahr 2001 fortgesetzt. Von Januar bis Juni 2001 wurden Anträge auf Einbürgerung gestellt und Einbürgerungsurkunden ausgehändigt (davon sog. Kindereinbürgerungen nach 40b StAG). In diesem Zeitraum haben insgesamt Personen vorgesprochen, um sich über Einbürgerungsmöglichkeiten zu informieren. Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Scheuble-Schaefer, der Verwaltungsbeirat der Hauptabteilung II Einwohnerwesen, Herr Stadtrat Wolfswinkler, das Sozialreferat, die Stadtkämmerei, die Geschäftsstelle des Ausländerbeirates und die Stelle für interkulturelle Zusammenarbeit haben Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. II. Antrag des Referenten 1. Vom Vortrag (Darstellung der Verwaltungsvorschriften des Bundes und des BayStMI zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht sowie der Ergebnisse der Informationskampagnen zum neuen Einbürgerungsrecht) wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr.1614 vom der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister/in Dr. Blume Beyerle

6 Seite 6 Berufsmäßger Stadtrat IV. Abdruck von I. bis III. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium Stelle für interkulturelle Zusammenarbeit an das Direktorium D II-V/1 an das Direktorium D II-V/3 Geschäftsstelle des Ausländerbeirats an das Direktorium D II-R an das Personal- und Organisationsreferat an die Stadtkämmerei z. K. V. Wiedervorlage bei Kreisverwaltungsreferat GL 11 Zu V.: 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA II Am... Kreisverwaltungsreferat GL 11 I.A.

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