Symposium Glücksspiel 2009 Glücksspiel im Internet 24. September ü ü. Landesbeauftragter für den Datenschutz
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- Erika Fischer
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1 Symposium Glücksspiel 2009 Glücksspiel im Internet 24. September 2009 ö ü ü
2 Agenda: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz: Aufgaben, Arbeitsweise und rechtliche Grundlagen Das Bundesverfassungsgericht als Reparaturbetrieb der Sicherheitspolitik: Vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung (1983) zum Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (2008) Glücksspiel im Internet: Theorie und Praxis Internet-Blockade am Beispiel des Zugangserschwerungsgesetzes Bedenken gegen die Internet-Blockade Internet-Blockade anderer Art: Ein Fall für den Datenschutz 2
3 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz 3 Aufgaben und Struktur der Dienststelle nur für öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen zuständig Aufsichtsbehörde für den nichtöffentlichen Bereich: IM, schwierige Abgrenzung im Einzelfall Ziel Zusammenlegung, EuGH-Verfahren Im Ländervergleich knappe Ausstattung: 16 Mitarbeiter, ca Sachmittel Arbeitsweise und Arbeitsschwerpunkte Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Projekten Kontrollen vor Ort Tätigkeitsbericht an den Landtag Öffentlichkeitsarbeit
4 Rechtliche Grundlagen des Datenschutzes Europäische Richtlinien RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr RL 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Grundgesetz (insb. Art. 1, 2, 10, 13 GG) Allgemeines Datenschutzrecht (BDSG, LDSG) Bereichsspezifische Vorschriften (z.b. PolizeiG) Grundregel : Keine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne eine gesetzliche Grundlage 4
5 Das Bundesverfassungsgericht als Reparaturbetrieb der Sicherheitspolitik 5 Akustische Wohnraumüberwachung (Großer Lauschangriff) Urteil vom 3. März 2004 ( 1 BvR 2378/98) Unantastbarer Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Präventive Telekommunikationsüberwachung Urteil vom 27. Juli 2005 (1 BvR 668/04) Nieders. Polizeigesetz nichtig; Land darf keine Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten treffen, dies ist Sache des Bundes (StPO). Normen nicht klar und bestimmt genug. Kernbereichsschutz nicht berücksichtigt. Rasterfahndung Urteil vom 4. April 2006 (1 BvR 218/02) Rasterfahndung in NRW 2001/02 war verfassungswidrig, da keine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter bestand. Die allgemeine Bedrohungslage durch die Anschläge vom 11. September 2001 reichte hierfür nicht aus. Online-Durchsuchung Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07) zum LVerfSchG NRW Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Online-Durchsuchung nur zulässig bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Relativierung des Kernbereichsschutzes
6 Glücksspiel im Internet: Theorie und Praxis 6 Urteil BVerfG vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01): Staatliches Glücksspielmonopol unter dem Vorbehalt einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht zulässig Glücksspielstaatsvertrag 2007 und Umsetzung Verbot der Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für öffentliche Glücksspiele im Internet ( 4 Abs. 4, 5 Abs. 4) Bündelung der Lotterie- und Glücksspielaufsicht beim RP Karlsruhe Untersagungsverfügungen und Verwaltungsverfahren (auch gegen Anbieter im Internet), vgl. LT-Drs. 14/4659 Beispiel bwin vorl. Bestätigung durch BVerfG (Kammerbeschlüsse 2008 und 2009) Urteil Europäischer Gerichtshof vom 8. September 2009 (C 42/07, Liga Portuguesa/bwin./. Santa Casa) EU-Staaten dürfen private Sportwetten im Internet verbieten, auch wenn diese im EU-Ausland zugelassen sind Glücksspiel im Internet hat ein hohes Suchtpotenzial und ist nur schwer zu kontrollieren
7 Beispiel bwin: Keine Spielteilnahme für Kunden aus BW 7
8 Internet-Blockade am Beispiel des Zugangserschwerungsgesetzes: 8 Vereinbarung mit Internet-Zugangsanbietern am 17. April 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung April 2009 (BT-Drs. 16/12850) Sperrlisten durch BKA Schwerpunkt DNS-Sperren bei Zugangsprovidern Weiterleitung von Nutzerdaten an Strafverfolgungsbehörden Debatte Bundestag 6. Mai 2009 Anhörung Wirtschaftsausschuss Bundestag am 27. Mai 2009 Überwiegend Kritik: Fragliche Eignung und Verhältnismäßigkeit, fehlende Subsidiaritätsregelung, intransparentes Verfahren, Datenschutzprobleme bei Weiterleitung von Nutzerdaten an Strafverfolgungsbehörden, Ausdehnung auf weitere Inhalte ist zu unterbinden Nachbesserung und Verabschiedung durch Bundestag am 18. Juni und durch Bundesrat am 10. Juli 2009 (BR-Drs. 604/09) Eingrenzung durch Regelung in einem speziellen Gesetz Mehr Transparenz durch Expertengremium beim BfDI Keine Verwendung von Nutzerdaten für Strafverfolgung Vorrang Löschen vor Sperren (Subsidiaritätsgrundsatz) Position des Datenschutzes
9 Bedenken gegen die Internet-Blockade: Nationale Alleingänge laufen im Cyberspace weitgehend leer Internationale Abkommen erfordern internationalen Konsens Internet-Sperren sind technisch leicht zu umgehen Grundsätzliche Eignung der Blockade-Infrastruktur für Sperrung anderer Inhalte. Ausdehnung der Blockade auf andere strafbare Inhalte wird bereits gefordert (z.b. Killerspiele, rechtsextremistische Propaganda, Urheberrechtsverletzungen nach französischem Vorbild und Glücksspiel) Gefahr von Kollateralschäden, d.h. Sperrung von nicht inkriminierten Inhalten, mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen Nutzung für Zwecke der Strafverfolgung 9
10 Internet-Blockade anderer Art: Ein Fall für den Datenschutz Filterung von s in Dienststellen kann Verarbeitung personenbezogener Daten bedeuten Hierfür ist Rechtsgrundlage oder Einwilligung des Betroffenen erforderlich ( 4 Abs. 1 LDSG) Sofern die Telekommunikationsanlage auch außerdienstlich genutzt werden darf, wird die Dienststelle selbst zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und hat das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Behördenmitarbeiter können sich wegen der unbefugten Filterung oder Blockade von s strafbar machen. Auch eine Hochschule kann Unternehmen im Sinne von 206 StGB sein (Beschluss OLG Karlsruhe vom ) Fundstellen: Tätigkeitsberichte LfD 2004 und 2005 s.a. Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz vom
11 Weitere Informationen: : Bundesbeauftragter für den Datenschutz: Virtuelles Datenschutzbüro: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11
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