Merkblatt Restschuldbefreiung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt Restschuldbefreiung"

Transkript

1 Merkblatt Restschuldbefreiung Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens können SchuldnerInnen, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts erlangen. Vor dem Schuldenerlass haben sich die SchuldnerInnen redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einem(r) TreuhänderIn für die Tilgung der Schulden der Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung bestimmte Regeln fest. 1. Antrag Die Restschuldbefreiung kann nur der/die SchuldnerIn selbst beantragen. Der Antrag kann bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Belehrung durch das Gericht gestellt werden. Der/die SchuldnerIn kann einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen, wenn er/sie selbst den Insolvenzantrag gestellt hat. Bei einem Gläubigerantrag erhält der /die SchuldnerIn Gelegenheit einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) einzureichen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem Antragsformular, das bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben wird. Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach der/die SchuldnerIn pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen) oder andere laufende Bezüge, die an die Stelle dieser Bezüge treten (z. B. Altersrenten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung), an eine/n TreuhänderIn abtritt, die/der das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmt. Sind diese Forderungen bereits vorher wirksam an Dritte abgetreten oder verpfändet (z. B. an Kreditgeber) worden, so ist dies in der Abtretungserklärung anzugeben. Das unpfändbare Einkommen verbleibt dem(r) SchuldnerIn. 2. Das Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung Über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht erst, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren im Wesentlichen durchgeführt ist und kurz vor dem Abschluss steht. Es muss der sog. Prüfungstermin stattgefunden haben, in dem die angemeldeten Gläubigerforderungen geprüft worden sind. Außerdem muss das frei verfügbare Vermögen des Schuldners/der Schuldnerin (die sog. Insolvenzmasse) verwertet und die Verteilung des Erlöses beendet sein.

2 Können dieses Verfahrensabschnitte nicht durchgeführt werden, weil die entsprechenden Kosten nicht gedeckt sind, kann eine Restschuldbefreiung nicht erreicht werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Kostenstundung vorliegen. Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, kann der/die SchuldnerIn einen Stundungsantrag mit der Folge stellen, dass die Verfahrenskosten vom Staat vorgeschossen werden und das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Ist später Insolvenzmasse vorhanden oder gehen in der Wohlverhaltensperiode pfändbare Beträge ein, so sind diese vorab zum Ausgleich der angefallenen Verfahrenskosten zu verwenden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der /die SchulnderIn verpflichtet, die noch nicht getilgten Verfahrenkosten aus seinem/ihrem pfändbaren Einkommen/Vermögen zu zahlen. Die Rückzahlung von gestundeten Verfahrenkosten ist auf 4 Jahre begrenzt. 3. Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende Hauptabschnitte: Ankündigungsverfahren Wohlverhaltensperiode Erteilung der Restschuldbefreiung Widerrufsverfahren Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist der Beschluss über deren förmliche Ankündigung. Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. Vor der Entscheidung erhalten die InsolvenzgläubigerInnen in der letzten Gläubigerversammlung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens (oder in dem entsprechenden schriftlich durchgeführten Verfahrensabschnitt) Gelegenheit, sich zu dem Schuldenantrag zu äußern. Dabei kann jede/r InsolvenzgläubigerIn die Ablehnung (Versagung) der Restschuldbefreiung beantragen. Insolvenz-gläubigerInnen sind diejenigen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen die/den SchuldnerIn hatten. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der/die SchuldnerIn wegen einer Insolvenzstraftat ( 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

3 in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach 296 oder 297 InsO versagt worden ist, im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde, während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder in den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und Forderungsverzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn der behauptete Versagungsgrund durch den antragstellenden Insolvenzgläubiger glaubhaft gemacht wird. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. Versicherung an Eides Statt oder geeignete Urkunden) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht. Die Restschuldbefreiung ist außerdem zu versagen, wenn die/der SchuldnerIn während des Verbraucherinsolvenzverfahrens einer gerichtlichen Zahlungsauflage nach 314 InsO nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Insolvenzmasse ganz oder teilweise nicht verwertet wird, sondern der/die SchuldnerIn statt dessen einen bestimmten Geldbetrag an die Insolvenzmasse zu zahlen hat. Wird dieser Betrag trotz zweimaliger Fristsetzung nicht gezahlt, so ist dies ein Grund zur Versagung der Restschuld. Stellt das Gericht nach Anhörung des/der SchuldnerIn und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so kündigt es die Restschuldbefreiung an. Zugleich bestimmt es eine/n TreuhänderIn. An diese Person gehen die pfändbaren Bezüge der/die SchuldnerIn auf Grund der eingangs genannten Abtretungserklärung über. 4. Die Obliegenheiten der SchuldnerInnen in der Wohlverhaltensperiode Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Laufzeit der Abtretungserklärung, die sog. Wohlverhaltensperiode. Diese endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt. Während dieser Zeit hat die insolvente Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Sie muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn sie ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; sie darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen

4 Übt sie eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat sie die InsolvenzgläubigerInnen durch Zahlung an die/den TreuhänderIn so zu stellen, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Sie muss Vermögen, das sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an die/den TreuhänderIn herausgeben. Sie muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht oder der/dem TreuhänderIn anzeigen. Sie darf dem Gericht und der/dem TreuhänderIn keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, verheimlichen. Sie muss dem Gericht und der/dem TreuhänderIn auf Verlangen Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit oder ihre Bemühungen um eine solche sowie über ihre Bezüge und ihr Vermögen erteilen. Sie darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an die/den TreuhänderIn leisten und einzelnen Insolvenzgläubigern keinen Sondervorteil verschaffen. 5. Aufgaben des Treuhänders/der Treuhänderin im Restschuldbefreiungsverfahren Der/die TreuhänderIn zieht während der Wohnverhaltensperiode auf Grund der Abtretungserklärung der insolventen Person deren pfändbare laufenden Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger. Gegen Ende der Wohlverhaltensperiode erhält die insolvente Person einen Teil der von der/dem TreuhänderIn eingenommenen Geldbeträge: im fünften Jahr 10 %, im sechsten Jahr 15 %. Die Gläubigerversammlung kann dem/der TreuhänderIn zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten zu überwachen und die Gläubigerschaft im Falle eines festgestellten Verstoßes zu benachrichtigen. Der/die TreuhänderIn ist zur Überwachung nur verpflichtet, sowie die dafür anfallende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder von der Gläubigerschaft vorgeschossen wird. Der/die TreuhänderIn erhält aus dem verwalteten Geld eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen. Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. 6. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Abtretungen und Verpfändungen in der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner InsolvenzgläubigerInnen in das schuldnerische Vermögen, das nach der Abtretung an die/den TreuhänderIn verbleibt oder das neu hinzuerworben wird, sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig.

5 Frühere Pfändungen der laufenden Bezüge sind infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden, Abtretungen und vertragliche Verpfändungen der Bezüge verlieren ihre Wirksamkeit zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt. Zulässig bleibt die Zwangsvollstreckung jedoch für sog. Neugläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie können auf das pfändbare schuldnerische Vermögen zugreifen, soweit es nicht an den Treuhänder abgetreten ist. 7. Die Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensperiode Verletzt der/die SchuldnerIn während der Wohlverhaltensperiode eine Obliegenheit und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft, hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, sofern die insolvente Person nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Insolvenzgläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft gemacht werden. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Versicherung oder sonstige Schriftstücke) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht. Vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erhalten die beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der/die SchuldnerIn ist verpflichtet, über die Erfüllung der Obliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Antrag eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern. Das Gericht kann für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin anberaumen. Gibt die insolvente Person die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so hat das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen. Das gleiche gilt, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem anberaumten Termin erscheint. Die Restschuldbefreiung ist ferner zu versagen, wenn sich herausstellt, dass der/die SchuldnerIn in der Zeit seit der letzten Gläubigerversammlung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch hier ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt. Für den Antrag gelten die oben dargestellten Regelungen über die Jahresfrist und die Glaubhaftmachung entsprechend.

6 Auf Antrag des/der TreuhänderIn ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Beträge, die auf Grund der Abtretungserklärung in einem Jahr abgeführt worden sind, nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung decken und die insolvente Person den fehlenden Betrag trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung der/des TreuhändersIn und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht einzahlt. Um den vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu verhindern, muss die insolvente Person nach dem Gesetz notfalls die Mindestvergütung aus ihrem unpfändbaren Vermögen zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem/der SchuldnerIn Kostenstundung gewährt worden ist. Mit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung ist der angestrebte Schuldenerlass gescheitert. Die Gläubiger können ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen und auf das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin zugreifen. 8. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Ist die Wohlverhaltensperiode ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubiger sowie der/die TreuhänderIn können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie während der Wohlverhaltensperiode. 9. Wirkungen der Restschuldbefreiung Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder vergessen worden sind. Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (s. hierzu Merkblatt für InsolvenzgläubigerInnen).

7 Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen die/den SchuldnerIn nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubiger aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen, mit Ausnahme der Abtretung von Bezügen.. Der/die SchuldnerIn kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. 10. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung Auch nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung muss der/die SchuldnerIn unter Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltensperiode einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass durch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Schuldners oder der Schuldnerin die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft erheblich beeinträchtigt wurde. Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wird. Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, dass die genannten Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen und der/die AntragstellerIn bis zur Rechtskraft des Schuldenerlasses keine Kenntnis vorn ihnen hatte. Die Entscheidung über den Widerruf ergeht nach Anhörung des Schuldners/der Schuldnerin und des Treuhänders/der Treuhänderin. 11. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entstehen Gerichtskosten, insbesondere im Falle einer Beweisaufnahme. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende Partei. Daneben haftet aber im Verhältnis zur Staatskasse immer auch der antragstellende Gläubiger.

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die

Mehr

Ins 11 n: Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren für Verfahren ab 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden

Ins 11 n: Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren für Verfahren ab 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren (für Verfahren, die ab 1. Juli 2014 beantragt werden) Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht dem Schuldner, wenn er eine natürliche

Mehr

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Antrag Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist vom Schuldner selbst zu stellen. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht dem Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist, auf Antrag die restlichen Schulden

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Nach Eröffnung des Insovlenzverfahrens haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Fehlerhafte Anmeldungen

Mehr

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Die neue Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen Personen die Möglichkeit, Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung)

Mehr

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt

Mehr

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in einem grundsätzlich 6jährigen gerichtlichen

Mehr

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert

Mehr

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, 40476 Düsseldorf, Ulmenstr. 67 Ab l a u f de r Verbra ucherins ol ve nz Für überschuldete Verbraucher gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung, an dessen Ende die verbleibenden

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail [email protected] Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können natürliche Personen Restschuldbefreiung erlangen. Dadurch wird redlichen Schuldnern, d. h. solchen,

Mehr

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Amtsgericht Halle (Saale) -Insolvenzabteilung- Thüringer Str. 16 06112 Halle Name, Vorname (Geburtsdatum) Straße PLZ, Ort Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ich beantrage über mein Vermögen das

Mehr

ANGEMELDETE FORDERUNGEN

ANGEMELDETE FORDERUNGEN FORDERUNGSANMELDUNG IM INSOLVENZVERFAHREN Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zu senden, nicht an das Gericht. Bitte beachten Sie auch das gerichtliche Merkblatt

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Insolvenzordnung. Aktuell geltende Gesetzeslage Entwurf vom 03.03.2006. - gestrichen- Mäusezahl, Stand: 03.03.2006

Insolvenzordnung. Aktuell geltende Gesetzeslage Entwurf vom 03.03.2006. - gestrichen- Mäusezahl, Stand: 03.03.2006 1 Insolvenzordnung 4a. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens - gestrichen- (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

InsO-Reform 2012/2013

InsO-Reform 2012/2013 InsO-Reform 2012/2013 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte RegE vom 12.07.2012 Ehret / Sb Ortenaukreis Hofmeister / SB München Inhalte / Ziele: Änderungen

Mehr

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Dezember 2009 Ansprechpartner: Margit Schrammel Rechtsassessorin, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-153 oder

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle natürlichen Personen Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit wird redlichen Schuldnern,

Mehr

Stufe 2: gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Stufe 2: gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren Das ab dem 1.1.1999 geltende neue Insolvenzrecht in der Fassung vom 1.12.2001 sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert.

Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert. Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren (für Verfahren, die ab 1. Juli 2014 beantragt werden) Die Insolvenzordnung sieht eigene Regelungen für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 1.7.2014 (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform) Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-,

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren Der ausführliche Ablauf des Verfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

Stufe 1. Ins 5 M a: Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren für Verfahren vor dem 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden

Stufe 1. Ins 5 M a: Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren für Verfahren vor dem 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren (für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden) Die Insolvenzordnung sieht eigene Regelungen für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Mehr

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ rt Amtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht- Amtsgerichtsplatz 1 Aktenzeichen:... (stets angeben, soweit bereits vorhanden) 14057 Berlin Ich stelle die Anträge

Mehr

Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung. Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz.

Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung. Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz. Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz Inhaltsverzeichnis: Teil 1 A. Einleitung B. Die Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014 INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Insolvenzordnung: Hinweise

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Insolvenzordnung (InsO)

Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzordnung (InsO) InsO Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Das Insolvenzverfahren in Deutschland. Caritasverband Offenburg-Kehl e.v.

Das Insolvenzverfahren in Deutschland. Caritasverband Offenburg-Kehl e.v. Das Insolvenzverfahren in Deutschland Ziele des Insolvenzverfahrens die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen dem redlichen Schuldner die Möglichkeit geben, sich von seinen restlichen

Mehr

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene

Mehr

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am

Mehr

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Möglichkeit der Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Möglichkeit der Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Möglichkeit der Restschuldbefreiung Sehr geehrte Mandantin, Sehr geehrter Mandant, Sie haben sich entschlossen, ein Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchzuführen.

Mehr

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Im Gewerkschaftshaus Schwanthalerstraße 64 80336 München Tel.: 089 532716 Fax: 089 5439180 [email protected] Träger: AWO München, gemeinnützige Betriebs-

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht Fair Play,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Privatinsolvenz in Frage und Antwort

Privatinsolvenz in Frage und Antwort Beck-Rechtsberater im dtv 50677 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt 1. Auflage Privatinsolvenz in Frage und Antwort Stahlschmidt schnell

Mehr

MERKBLATT MERKBLATT. Überblick: InsO. Kurz gesagt. Die häufigsten Fragen

MERKBLATT MERKBLATT. Überblick: InsO. Kurz gesagt. Die häufigsten Fragen MERKBLATT MERKBLATT Überblick: InsO Kurz gesagt Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen werden mit dem Insolvenzverfahren abgewickelt. Das ist normalerweise nichts anderes als die Verwertung des

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und beschlossen: Torsten Kokscht Verbraucherinsolvenzverfahren Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III)

Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III) Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III) K. Peppmeier, A. T. Thiele (BANK MAGAZIN, 07/1998, Seite 38-42) Mit der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber ein neues, sehr umstrittenes

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz

Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz, Schuldnerberaterin Lehrgang: Finanzierung praktische und aktuelle Fragestellungen aus Unternehmerund Konsumentensicht Landesakademie für Fortbildung

Mehr

Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne

Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne Antragstellung Unzulässiger bedingter oder befristeter Insolvenzantrag Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem

Mehr

Informationsblatt Entschuldungsverfahren

Informationsblatt Entschuldungsverfahren 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zur Entschuldung 1.1 Das Ordnen der Unterlagen Der erste Schritt für einen dauerhaften Schuldenabbau ist, dass Sie als betroffener Schuldner zunächst Ihre gesamten Unterlagen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Wir stellen hier einige aktuelle Entscheidungen vor, die hauptsächlich Informationen für das Verbraucherinsolvenzverfahren berücksichtigen. Wir bedanken uns insbesondere bei Herrn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014

Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung. Prof. Isaak Meier FS 2014 Alternativen zur Einzelzwangsvollstreckung Prof. Isaak Meier FS 2014 Dauernde Verschuldung von Privathaushaltes als akutes Problem Zahlreiche Privathaushalte sind dauernd überschuldet. 1283 Privatkonkurse

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.

Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: [email protected] Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Übersicht zum Ablauf eines Verbraucher- / Privatinsolvenzverfahren

Übersicht zum Ablauf eines Verbraucher- / Privatinsolvenzverfahren Übersicht zum Ablauf eines Verbraucher- / Privatinsolvenzverfahren Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel.: 02331/9810812 Fax: 02331/9810810 Mobil: 0163/1768999 www.ra-riefenstahl.de

Mehr

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter): (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Informationsbroschüre zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenzverfahren)

Informationsbroschüre zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenzverfahren) Informationsbroschüre zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenzverfahren) Durch diese Informationsbroschüre soll der Leser einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensabläufe

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im

Mehr

13. Wahlperiode 16. 04. 2003

13. Wahlperiode 16. 04. 2003 13. Wahlperiode 16. 04. 2003 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Finanzministeriums Stellungnahmen von Landesbehörden zu Schuldenbereinigungsplänen Kleine Anfrage Ich frage die

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr