Merkblatt Restschuldbefreiung
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- Frank Keller
- vor 10 Jahren
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1 Merkblatt Restschuldbefreiung Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens können SchuldnerInnen, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts erlangen. Vor dem Schuldenerlass haben sich die SchuldnerInnen redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einem(r) TreuhänderIn für die Tilgung der Schulden der Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung bestimmte Regeln fest. 1. Antrag Die Restschuldbefreiung kann nur der/die SchuldnerIn selbst beantragen. Der Antrag kann bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Belehrung durch das Gericht gestellt werden. Der/die SchuldnerIn kann einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen, wenn er/sie selbst den Insolvenzantrag gestellt hat. Bei einem Gläubigerantrag erhält der /die SchuldnerIn Gelegenheit einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) einzureichen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem Antragsformular, das bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben wird. Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach der/die SchuldnerIn pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen) oder andere laufende Bezüge, die an die Stelle dieser Bezüge treten (z. B. Altersrenten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung), an eine/n TreuhänderIn abtritt, die/der das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmt. Sind diese Forderungen bereits vorher wirksam an Dritte abgetreten oder verpfändet (z. B. an Kreditgeber) worden, so ist dies in der Abtretungserklärung anzugeben. Das unpfändbare Einkommen verbleibt dem(r) SchuldnerIn. 2. Das Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung Über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht erst, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren im Wesentlichen durchgeführt ist und kurz vor dem Abschluss steht. Es muss der sog. Prüfungstermin stattgefunden haben, in dem die angemeldeten Gläubigerforderungen geprüft worden sind. Außerdem muss das frei verfügbare Vermögen des Schuldners/der Schuldnerin (die sog. Insolvenzmasse) verwertet und die Verteilung des Erlöses beendet sein.
2 Können dieses Verfahrensabschnitte nicht durchgeführt werden, weil die entsprechenden Kosten nicht gedeckt sind, kann eine Restschuldbefreiung nicht erreicht werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Kostenstundung vorliegen. Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, kann der/die SchuldnerIn einen Stundungsantrag mit der Folge stellen, dass die Verfahrenskosten vom Staat vorgeschossen werden und das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Ist später Insolvenzmasse vorhanden oder gehen in der Wohlverhaltensperiode pfändbare Beträge ein, so sind diese vorab zum Ausgleich der angefallenen Verfahrenskosten zu verwenden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der /die SchulnderIn verpflichtet, die noch nicht getilgten Verfahrenkosten aus seinem/ihrem pfändbaren Einkommen/Vermögen zu zahlen. Die Rückzahlung von gestundeten Verfahrenkosten ist auf 4 Jahre begrenzt. 3. Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende Hauptabschnitte: Ankündigungsverfahren Wohlverhaltensperiode Erteilung der Restschuldbefreiung Widerrufsverfahren Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist der Beschluss über deren förmliche Ankündigung. Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. Vor der Entscheidung erhalten die InsolvenzgläubigerInnen in der letzten Gläubigerversammlung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens (oder in dem entsprechenden schriftlich durchgeführten Verfahrensabschnitt) Gelegenheit, sich zu dem Schuldenantrag zu äußern. Dabei kann jede/r InsolvenzgläubigerIn die Ablehnung (Versagung) der Restschuldbefreiung beantragen. Insolvenz-gläubigerInnen sind diejenigen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen die/den SchuldnerIn hatten. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der/die SchuldnerIn wegen einer Insolvenzstraftat ( 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3 in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach 296 oder 297 InsO versagt worden ist, im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde, während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder in den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und Forderungsverzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn der behauptete Versagungsgrund durch den antragstellenden Insolvenzgläubiger glaubhaft gemacht wird. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. Versicherung an Eides Statt oder geeignete Urkunden) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht. Die Restschuldbefreiung ist außerdem zu versagen, wenn die/der SchuldnerIn während des Verbraucherinsolvenzverfahrens einer gerichtlichen Zahlungsauflage nach 314 InsO nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Insolvenzmasse ganz oder teilweise nicht verwertet wird, sondern der/die SchuldnerIn statt dessen einen bestimmten Geldbetrag an die Insolvenzmasse zu zahlen hat. Wird dieser Betrag trotz zweimaliger Fristsetzung nicht gezahlt, so ist dies ein Grund zur Versagung der Restschuld. Stellt das Gericht nach Anhörung des/der SchuldnerIn und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so kündigt es die Restschuldbefreiung an. Zugleich bestimmt es eine/n TreuhänderIn. An diese Person gehen die pfändbaren Bezüge der/die SchuldnerIn auf Grund der eingangs genannten Abtretungserklärung über. 4. Die Obliegenheiten der SchuldnerInnen in der Wohlverhaltensperiode Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Laufzeit der Abtretungserklärung, die sog. Wohlverhaltensperiode. Diese endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt. Während dieser Zeit hat die insolvente Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Sie muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn sie ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; sie darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
4 Übt sie eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat sie die InsolvenzgläubigerInnen durch Zahlung an die/den TreuhänderIn so zu stellen, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Sie muss Vermögen, das sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an die/den TreuhänderIn herausgeben. Sie muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht oder der/dem TreuhänderIn anzeigen. Sie darf dem Gericht und der/dem TreuhänderIn keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, verheimlichen. Sie muss dem Gericht und der/dem TreuhänderIn auf Verlangen Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit oder ihre Bemühungen um eine solche sowie über ihre Bezüge und ihr Vermögen erteilen. Sie darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an die/den TreuhänderIn leisten und einzelnen Insolvenzgläubigern keinen Sondervorteil verschaffen. 5. Aufgaben des Treuhänders/der Treuhänderin im Restschuldbefreiungsverfahren Der/die TreuhänderIn zieht während der Wohnverhaltensperiode auf Grund der Abtretungserklärung der insolventen Person deren pfändbare laufenden Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger. Gegen Ende der Wohlverhaltensperiode erhält die insolvente Person einen Teil der von der/dem TreuhänderIn eingenommenen Geldbeträge: im fünften Jahr 10 %, im sechsten Jahr 15 %. Die Gläubigerversammlung kann dem/der TreuhänderIn zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten zu überwachen und die Gläubigerschaft im Falle eines festgestellten Verstoßes zu benachrichtigen. Der/die TreuhänderIn ist zur Überwachung nur verpflichtet, sowie die dafür anfallende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder von der Gläubigerschaft vorgeschossen wird. Der/die TreuhänderIn erhält aus dem verwalteten Geld eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen. Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. 6. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Abtretungen und Verpfändungen in der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner InsolvenzgläubigerInnen in das schuldnerische Vermögen, das nach der Abtretung an die/den TreuhänderIn verbleibt oder das neu hinzuerworben wird, sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig.
5 Frühere Pfändungen der laufenden Bezüge sind infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden, Abtretungen und vertragliche Verpfändungen der Bezüge verlieren ihre Wirksamkeit zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt. Zulässig bleibt die Zwangsvollstreckung jedoch für sog. Neugläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie können auf das pfändbare schuldnerische Vermögen zugreifen, soweit es nicht an den Treuhänder abgetreten ist. 7. Die Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensperiode Verletzt der/die SchuldnerIn während der Wohlverhaltensperiode eine Obliegenheit und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft, hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, sofern die insolvente Person nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Insolvenzgläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft gemacht werden. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Versicherung oder sonstige Schriftstücke) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht. Vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erhalten die beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der/die SchuldnerIn ist verpflichtet, über die Erfüllung der Obliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Antrag eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern. Das Gericht kann für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin anberaumen. Gibt die insolvente Person die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so hat das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen. Das gleiche gilt, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem anberaumten Termin erscheint. Die Restschuldbefreiung ist ferner zu versagen, wenn sich herausstellt, dass der/die SchuldnerIn in der Zeit seit der letzten Gläubigerversammlung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch hier ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt. Für den Antrag gelten die oben dargestellten Regelungen über die Jahresfrist und die Glaubhaftmachung entsprechend.
6 Auf Antrag des/der TreuhänderIn ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Beträge, die auf Grund der Abtretungserklärung in einem Jahr abgeführt worden sind, nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung decken und die insolvente Person den fehlenden Betrag trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung der/des TreuhändersIn und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht einzahlt. Um den vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu verhindern, muss die insolvente Person nach dem Gesetz notfalls die Mindestvergütung aus ihrem unpfändbaren Vermögen zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem/der SchuldnerIn Kostenstundung gewährt worden ist. Mit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung ist der angestrebte Schuldenerlass gescheitert. Die Gläubiger können ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen und auf das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin zugreifen. 8. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Ist die Wohlverhaltensperiode ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubiger sowie der/die TreuhänderIn können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie während der Wohlverhaltensperiode. 9. Wirkungen der Restschuldbefreiung Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder vergessen worden sind. Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (s. hierzu Merkblatt für InsolvenzgläubigerInnen).
7 Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen die/den SchuldnerIn nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubiger aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen, mit Ausnahme der Abtretung von Bezügen.. Der/die SchuldnerIn kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. 10. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung Auch nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung muss der/die SchuldnerIn unter Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltensperiode einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass durch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Schuldners oder der Schuldnerin die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft erheblich beeinträchtigt wurde. Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wird. Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, dass die genannten Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen und der/die AntragstellerIn bis zur Rechtskraft des Schuldenerlasses keine Kenntnis vorn ihnen hatte. Die Entscheidung über den Widerruf ergeht nach Anhörung des Schuldners/der Schuldnerin und des Treuhänders/der Treuhänderin. 11. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entstehen Gerichtskosten, insbesondere im Falle einer Beweisaufnahme. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende Partei. Daneben haftet aber im Verhältnis zur Staatskasse immer auch der antragstellende Gläubiger.
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