10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung
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- Alexander Frank
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1 Empfehlungen des PARITÄTISCHEN Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des neuen Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt hier 10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung Stand 02. Mai 2013 Der Gesetzestext: 10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen. (2) Die Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden. Allgemeines zur Norm: Die Bedarfsplanung für Tagesbetreuung und die Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf Betreuung stellen eine komplexe Aufgabe dar, die nicht voneinander getrennt betrachtet werden kann. Der Landesgesetzgeber überträgt die Planungs- und Steuerungsaufgabe auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Planerische Konzepte, Beteiligungsprozesse, bedarfsorientierte Abstimmungsverfahren usw., zur Wahrnehmung der hier konkret dargestellten Gesamtverantwortung, waren in der Praxis nur punktuell vorhanden und kein flächendeckendes Prinzip. Für ein Bundesland mit extremen demografischen Disparitäten (Unterschieden) ist die Gewährleistung des Rechtsanspruchs gegenüber den Leistungsberechtigten (Kindern und Familien) unter den sich abzeichnenden Veränderungen fachlich gesehen eine besondere Herausforderung. Eine vorausschauende und rechtzeitige Bedarfsplanung, so wie sie vom Gesetzgeber verlangt wird, soll Über- und Unterkapazitäten im Bereich der Tagesbetreuungsangebote vermeiden. 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 1
2 Mit dieser Norm vollzieht das Land Sachsen-Anhalt die Gleichstellung zum Kinderund Jugendhilferecht bzw. SGB VIII. Die Kernaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden im vierten Abschnitt des SGB VIII mit den 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, 79a Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe und 80 Jugendhilfeplanung SGB VIII umfassend dargestellt. Gesamtverantwortung, Planung und Qualitätsentwicklung sind zusammenhängende nicht voneinander losgelöste Aufgaben. Die Jugendhilfeplanung ist wichtiger Bestandteil zur Bedarfsermittlung, Überprüfung und Aufrechterhaltung von sozialen Infrastrukturen und Angeboten in einem Sozialraum bzw. in einem Gemeinwesen. Die Steuerungsfunktion dieser Aufgabe muss in Abstimmung mit verschiedenen Akteuren: Leistungsgewährer und Leistungsanbietern und Leistungsberechtigten (Kindern, Jugendlichen und Familien) erfolgen, um sozialpolitische Verantwortung in einem Gemeinwesen gewissenhaft wahrnehmen zu können. Die Form des sich ins Benehmen setzen, die Anhörungsverfahren, die Beteiligungsmöglichkeiten und das Abwägen verschiedener Sichtweisen, zur Ausgestaltung des Tagesbetreuungsangebotes werden in Zukunft wesentlich darüber entscheiden, wie ein Gemeinweisen (Kommune) als Standortfaktor für Familien wahr- und angenommen wird. 10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen. In Satz 1 dieser Norm unterstreicht der Gesetzgeber explizit die Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dies ist gleichzusetzen mit einer Gesamtverantwortung im Sinne einer Letztverantwortung gegenüber den Leistungsberechtigten (Wiesner zu 79 SGB VIII, RZ 1). Darüber hinaus wird sehr dezidiert beschrieben an welchen Kriterien die Sicherstellung und Bedarfsplanung ausgerichtet zu erfolgen hat. A.) Eine am Bedarf/ an den Bedürfnissen von Kindern und Familien ausgerichtete Angebotsstruktur von Tagesbetreuungsformen, die das Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt (siehe hierzu auch 3 KiFöG LSA n.f. Empfehlungen des PARITÄTISCHEN) soll entwickelt vorgehalten werden. 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 2
3 B.) Um dies ermöglichen zu können, ist die Grundrichtung der Erziehung der Eltern/ Kinder zu beachten ( 2 KiFöG LSA n.f. und 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen SGB VIII), damit konzeptionell und der Trägerpluralität entsprechend vielfältige Angebote unterbreitet werden können. C.) Darauf soll eine leistungsfähige Struktur von Tageseinrichtungen vorhanden sein. Somit wird der Bezug zur Qualität nach 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII aufgezeigt. Die Zielorientierungen, die der Gesetzgeber verfolgt, z.b. verbesserte Bildungschancen und soziale Teilhabe von Kindern, sind Maßstäbe für ein Planungskonzept in der Angebotsstruktur von Tagesbetreuung (siehe hierzu QM-Handbuch Frühkindliche Bildung, Kindertagesstätten und Horte Kapitel 16 und 17). D.) Eine ausreichende Versorgung mit Plätzen, die rechtzeitig und frühzeitig bei den Bedarfen erfasst sein muss und somit die Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der örtlichen Jugendhilfe unterstreicht. E.) Die wirtschaftliche Struktur der Einrichtungen berücksichtigt. Das heißt auch, dass die ausreichende Anzahl an Platzkapazitäten und die wirtschaftliche Absicherung der Einrichtungen gegeben sein müssen, damit der Rechtsanspruch an Betreuung für Kinder nicht gefährdet wird. Das Leitprinzip der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Jugendhilfe wird heraus gearbeitet, damit der Rechtsanspruch jeder Zeit eingelöst werden kann. Dies erfordert eine Garantie der ausreichenden Versorgung, da bei Nichterfüllung des Rechtsanspruchs durch die Eltern Schadensersatz gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefordert werden kann (siehe hierzu Rechtsgutachten Prof. Dr. Dr. h.c. R. Wiesner: Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung. 2013). Dringend geklärt werden muss, welche Kriterien gegeben sein müssen, damit Träger von Einrichtungen und damit verbundene Bedarfe in die Bedarfsplanung aufgenommen werden bzw. nicht berücksichtigt werden sollen. Die Jugendhilfeausschüsse in den Landkreisen und kreisfreien Städten müssen hierzu Begründungen erarbeiten, die mit den Kriterien des Wunsch- und Wahlrechts in Übereinstimmung stehen. Die Träger der freien Jugendhilfe sind nicht zur Leistung verpflichtet (siehe hierzu Empfehlungen zu 3 KiFöG LSA n.f. PARITÄTISCHER LSA), können aber durch Vereinbarungen gebunden werden (Wiesner zu 79 SGB VIII, RZ 3). Insofern haben die Vereinbarungen zwischen Leistungsverpflichtenden und Leistungsanbietern eine besondere Bedeutung, was die Umsetzung und Erfüllung des Rechtsanspruches nach diesem Gesetz betreffen. Die Befugnis von Seiten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe direkt in die Trägerhoheit des freien Trägers einzugreifen ist 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 3
4 nicht möglich. Insbesondere befugt die Gesamtverantwortung nicht zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber einem freien Träger. (Wiesner zu 79 SGB VIII, RZ 3a). Neben der Absicherung des Rechtsanspruchs sind diverse Planungsszenarien erforderlich (Sozialraumplanung, Planung an Zielgruppen, z.b. um Familie, Beruf und Kindeswohl miteinander verbinden zu können), die in kreisfreien Städten und den Landkreisen entwickelt werden müssen, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend praktiziert werden. Der Bedarf von Kindern/ Eltern und Familien basiert auf der Erfassung von Bedürfnissen, die wiederum durch politische Entscheidungen z.b. in Jugendhilfeausschüssen usw. handlungsorientiert im Gemeinwesen umgesetzt werden. Dabei geht es nicht allein darum den individuellen Erziehungsvorstellungen der Eltern zu entsprechen, sondern eine Verhältnismäßigkeit von Bedarfen zu Angeboten ausgewogen zu berücksichtigen. Eine bewährte Möglichkeit dieser Ausgewogenheit zu entsprechen, ist die Gründung von Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII. Es ist den Trägern von Einrichtungen anzuraten, solche verbindlichen Arbeitsgemeinschaften zu gründen, wenn diese noch nicht vorhanden sein sollten. Ebenso werden die Gemeindeelternvertretungen als unabhängige Gremien zur Befragung und Stellungnahmen von Angeboten zukünftig eine weitere Position vertreten, die bisher wenig im sozialpolitischen Raum berücksichtigt wurde (siehe hierzu 19 KiFöG LSA n.f.). Die Vielfalt an konzeptionellen Ausrichtungen und Bedarfen der Kinder und Familien muss in die Bedarfsplanung eingehen. Des Benehmen ist zwischen den Beteiligten und Verantwortlichen der unterschiedlichen Ebenen (Leistungsverpflichtende, Leistungsnehmer und Leistungsanbieter) herzustellen. Der Begriff das Benehmen herzustellen beinhaltet, dass die Beteiligten gehört, ihre Argumente gewichtet und bei der Entscheidungsfindung begründet einfließen. Eine bloße Anhörung reicht nicht aus! Die Träger von Einrichtungen können Eltern und Kinder zu Betreuungsangeboten befragen (siehe hierzu Kapitel 9, 12 und 17 QS Handbuch Frühkindliche Bildung QS- Gemeinschaft PARITÄT LSA). Der ermittelte Bedarf und die Veränderungen von Angeboten und Konzepten ermöglichen die (Träger)Pluralität (Vielfalt), die der Gesetzgeber mit dem Leistungsgesetz fordert. Mit der Regelung zur Wahrnehmung der Verantwortung der Planung ist eine Finanzverantwortung verbunden, die wiederum mit der Qualitätsentwicklung nach 79a SGB VIII einhergeht. Indem der Gesetzgeber die Qualitätsentwicklung als einen elementaren fachlichen Steuerungsmodus der Kinder- und Jugendhilfe nunmehr für alle Aufgabenbereiche ausdrücklich festgeschrieben hat, wird einseitigen ökonomischen Steuerungsanforderungen eine Absage erteilt, bei denen fachliche Anforderungen den Sparanforderungen untergeordnet werden. (Tammen/ Münder 79 SGB VIII RZ 13). 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 4
5 Insofern ist die hier vom Gesetzgeber gefordert Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung eine zukunftsbezogene, vorausschauende Planungsaufgabe, die präventive Ansätze und Veränderungsprozesse ebenso berücksichtigen muss, wie qualitative Anforderungen. Eine umfassende Beteiligung in den Planungsprozessen auf allen Ebenen ist demnach unumgänglich. Verwaltungen, die einseitig Kapazitäten festlegen und und bestehende Träger und deren Einrichtungen ausschließen und ohne vorherige Berücksichtigung der Eltern- und Kinderbedarfe agieren, werden den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht. Es ist den Beteiligten öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe in den Kommunen anzuraten, jährliche Abstimmungsbedarfe einzuführen. Folgende Empfehlungen für Planungsprozesse in unterschiedlichen Gremien sollten bedacht werden: Planungsszenarien Tagesbetreuungsangebote Vorgang Art Meldeweg/ Beteiligte 1 Bestandsmeldung durchschnittliche Belegung und Auslastungsquoten inkl. Betreuungsstunden mind. 1x pro Jahr. Träger der Einrichtung an Jugendhilfeplanung/ 2 Erhebung von zukünftigen Betreuungsbedarfen (Stunden) von Seiten der Eltern mind. 1x pro Jahr. 3 Aufbereitung der Gesamtdaten auf Landkreisebene/ Kreisfreie Stadt zur Inanspruchnahme nach Einzugsgebieten, Stadtteilen Stichwort: Monitoring/ einmal jährlich nach Krippe, Kita und Hort 4 Abstimmung der Bedarfe und Platzkapazitäten im Jugendhilfeausschuss. Vorbereitung der Sitzung mit Vertretern der AG 78 und Elternvertretern. Einmal jährlich. 5 Vollerhebung der Bestandsdaten mit Abgleich der Bevölkerungsprognose im Abstand von drei Jahren auf kleinräumiger Basis (Stadtteil, Einzugsgebiet), nach Krippe, Kita, Hort Elternbefragung in den Einrichtungen/ Träger der Einrichtung an Jugendhilfeplanung Jugendhilfeplanung Träger der Einrichtungen Abstimmungsgespräch mit Elternvertretern, Gemeindevertreter und Träger der Einrichtung und JH-Planung/ Leitungsebenen. Jugendhilfeplanung 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 5 an Abstimmung der Angebotsentwicklung für mindestens drei Jahre mit JH-Planung, Gemeindevertretern, Trägern von Einrichtungen und Elternvertretern Die hier ausgewählten Planungsschritte sind exemplarisch und dienen der Orientierung. Sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit verdeutlichen aber, dass die Umsetzung der Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII, so wie es der Gesetzgeber fordert, eine kontinuierliche Kommunikation, den Abgleich von Daten und die Beteiligung auf unterschiedlichen Ebenen verlangt. Da die
6 Inanspruchnahmen von Tagesbetreuungsangeboten kurzen Zeitzyklen unterliegen, im Gegensatz zu anderen sozialplanerischen Angeboten, sind kleinräumige Planungsszenarien dringend anzuempfehlen. Neben der Erhebung und Bereitstellung der Daten sind die daraus zu ermittelnden Ziele für die weitere Entwicklung der Tagesbetreuungsangebote im jeweiligen Sozialraum zu entwickeln. Welche Angebote bedürfen evtl. der Erweiterung? Wie kann dem Wunsch- und Wahlrecht nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder der Förderung von Kindern entsprochen werden? Ist die Analyse der Daten ausreichend, um für alle Beteiligten einen Risikominimierung zu gewährleisten? In den kommenden Jahren werden die erhärteten Daten mit den abstimmten Kommunikationswegen für die vielfältige Angebotsentwicklung und die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe bedeutsame Standortfaktoren darstellen. 10 Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung (2) Die Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden. Der Landesgesetzgeber hat die Aufsicht der Tagesbetreuungsangebote nach 20 KiFöG LSA n.f. dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Insofern ist eine fachliche Beratung bezüglich der Umsetzung des Gesetzes, der Auslegung von Verordnungen, der Abstimmung zu Bedarfen usw. eine Aufgabe, die vor Ort mit der Aufsicht kombiniert wird. Zu beachten ist, dass Fachberatung, wie sie in verschiedenen anderen Bundesländern organisiert wird - z.b. in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, hier organisieren die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Fachberatung für die Mitgliedsorganisationen - nicht mit der Intention des Landesgesetzgebers gleichzusetzen ist. Fachberatung im klassischen Sinne umfasst Fortbildung, Organisationsberatung und entwicklung sowie Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung der Einrichtungen und der Teams. Diese Aufgabe kann aufgrund der bestehenden Strukturen und Ausstattungen der Landkreise und kreisfreien Städte nicht gewährleistet werden. Bedingt durch die Verlagerung der Aufsicht der Einrichtungen und den damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben der Betriebserlaubnisverfahren nach 45 SB VIII entsteht ein Interessenkonflikt auf Seiten des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der unauflösbar ist. Die hier angezeigte fachliche Beratung bezieht sich auf die nach 45 SGB VIII erforderlichen abzustimmenden Kriterien und deren Einhaltung zur Aufrechterhaltung bzw. zum Betrieb einer Einrichtung. Großer Handlungsbedarf wird bei den Tagespflegepersonen zu erwarten sein, die mit den Anforderungen des gesetzlich verpflichtenden Bildungsprogramms und der Qualitätsentwicklung fachliche Anforderungen erfüllen müssen, die bisher so explizit nicht an sie herangetragen wurden. 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 6
7 Um die in Absatz 1 dieser Norm dargestellte Sicherstellungsaufgaben und Bedarfsplanung erfüllen zu können, sind Teams bestehend aus Jugendhilfeplanung und Fachaufsicht beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu organisieren, die in engem Kontakt zu den Trägern von Einrichtungen und Gemeinden stehen. Kontinuierliche Bedarfsabstimmungen, Trägergespräche und kleinräumige Bedarfsplanungen sollten mit allen Beteiligten durchgeführt werden. 10 KiFöG LSA Stand 02. Mai 2013 Seite 7
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