Fragen und Antworten zum neuen Beurteilungswesen

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1 bei Fragen Senatsverwaltung für Inneres für den Bereich der Humboldt-Universität zu Berlin in einigen Punkten kommentiert (entsprechend gekennzeichnet) Fragen und Antworten zum neuen Beurteilungswesen für Beamte des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des Dienstes in der Datenverarbeitung und des Fachverwaltungsdienstes/Fachrichtung Datenverarbeitung Anmerkung für den Bereich der HU: Die Anwendung der Beurteilungsvorschriften für die genannten Laufbahnen wurde erstreckt u.a. auf die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes (Festlegung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. März 2003) und des Bautechnischen Verwaltungsdienstes (Festlegung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (beide veröffentlicht im Dienstblatt Teil I Nr. 1 vom ) 3. Fortschreibung Stand August 2006/Januar 2007 (Rundschreiben SenInnSport Nr. 9/2007 vom , eingearbeitet durch HU) (Änderungen sind berücksichtigt) Hrsg.: Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstr. 47, Berlin Redaktionelle Leitung: Wolfgang Trieb I A 23 Telefon: , Fax: wolfgang.trieb@seninn.verwalt-berlin.de Mitarbeiter/innen der HU wenden sich bei Fragen bitte zuerst an die Abteilung für Personal und Personalentwicklung, Referat Wissenschaftlicher Dienst und Beamte Personalstelle für Beamte.

2 Inhaltsverzeichnis 1 Warum Fragen und Antworten? Sinn und Zweck des Beurteilungswesens Was sind die Ziele des neuen Beurteilungswesens? Was ist neu am Beurteilungswesen? Wo liegen Chancen und Risiken des neuen Beurteilungswesens? Kann das neue Beurteilungswesen Gefälligkeitsbeurteilungen verhindern? Grundsätzliche Fragen Für welchen Personenkreis gelten die AV BVVD? Warum erfolgt eine Regelbeurteilung alle fünf Jahre? Woher bekomme ich den Vordruck für die Leistungsbeurteilung? Minderleistungen Wann liegen fortgesetzte und vorwerfbare Minderleistungen vor? Kann der Beamte Leistungen zeigen, die den Anforderungen nicht entsprechen, ohne dass es sich hierbei um fortgesetzte und vorwerfbare Minderleistungen handelt? Wo soll der ausdrückliche Vermerk in der Beurteilung angebracht werden (Anmerkung in der Leistungsbeurteilung oder Gesamteinschätzung)? Was ist der Beurteilungsmaßstab im neuen Beurteilungswesen? Was bedeutet die Bewertungsstufe C in der dienstlichen Beurteilung? Können in einem Auswahlverfahren Beurteilungen nach dem alten und neuen System "aufeinandertreffen"? Was sind die den Aufgabenbereich prägenden Merkmale bei der Gesamteinschätzung (Ziffer 3.5 AV BVVD letzter Satz)? Was bedeutet die Gesamteinschätzung nach Ziffer 3.5 der AV BVVD? Darf der der begründeten Gesamteinschätzung zuzuordnende Buchstabe durch mathematische Hilfskonstrukte ermittelt werden? gegenstandslos Wann prägt eine Sonderaufgabe den Aufgabenbereich? Was ist bei der Regelbeurteilung anzumerken? Wie ist mit Beurteilungen auf Antrag des Beamten zu verfahren? Kann ein Antrag auf Beurteilung gem. Ziffer 3.4 der AV BVVD abgelehnt werden? Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind möglich? Warum wird bei nichtplanmäßigen Beamten bei der Beurteilung gemäß Ziffer 3.5 der AV BVVD auf ein Anforderungsprofil verzichtet? Das Anforderungsprofil als Grundlage der Beurteilung gegenstandslos Welche Konsequenzen ergeben sich aus den AV BVVD für die Anforderungsprofile? Ist das Formblatt Anforderungsprofil (Anlage 2 der AV BVVD) verbindlich? Darf eine Beurteilung ohne ein Anforderungsprofil erstellt werden? Gilt in der Übergangsphase ein neu erstelltes Anforderungsprofil für den gesamten Beurteilungszeitraum? Können einer Beurteilung mehrere Anforderungsprofile zugrunde liegen? Kann Fachkompetenz konkretisiert werden? Beurteilungsbogen (Anlage 1 der AV BVVD)... 14

3 5.1 Ist der im Dienstblatt veröffentlichte Beurteilungsbogen in Form und Inhalt verbindlich? Muss die Gewichtung im Anforderungsprofil der Beurteilung entsprechen? Warum enthält der Beurteilungsbogen bei Ziffer 3.1 (Fachkompetenz) keine Einzelmerkmale? Was ist unter Leistungsmerkmalen zu verstehen? Müssen alle Leistungsmerkmale beurteilt werden? Warum werden die Einzelmerkmale konkretisiert? Wann wird eine Befähigungseinschätzung vorgenommen? Gesprächskultur Orientierungsgespräche Was ist ein Orientierungsgespräch? Muss dieses Gespräch geführt werden? Beurteilungsgespräche Was ist ein Beurteilungsgespräch? Muss dieses Gespräch geführt werden? Kann das Beurteilungsgespräch im Rahmen des Mitarbeiter-Vorgesetzten- Gesprächs erfolgen? Wie viele Beurteilungsgespräche finden statt? Worin unterscheidet sich das Beurteilungsgespräch, das vor Aushändigung der Beurteilung zu führen ist, von den anderen Beurteilungsgesprächen? Dürfen Aufzeichnungen im Beurteilungsgespräch gemacht werden und wie sind diese zu behandeln? Kann der Personalrat am Beurteilungsgespräch teilnehmen? Sind die Frauenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung am Beurteilungsgespräch und an der Beurteilung zu beteiligen? gegenstandslos Finden Orientierungs- und Beurteilungsgespräche auch für Beamte statt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben? Koordinierungsgespräche Was ist ein Koordinierungsgespräch? Kann es Koordinierungsgespräche unter Zweitbeurteilern geben? Was ist ein Konsensgespräch? Was ist ein Erörterungsgespräch? Erst- und Zweitbeurteiler Wer ist Erstbeurteiler und welche Aufgaben hat er wahrzunehmen? Was sind die Aufgaben eines Zweitbeurteilers? Wer wird Zweitbeurteiler? Weshalb gibt es einen Zweitbeurteiler? Warum muss der Zweitbeurteiler bei allen Beurteilungen eingebunden werden? Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung Was ist eine Eröffnung? Was wird durch die Unterschrift des Beurteilten bestätigt? Was kann der Beurteilte tun, wenn er mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist?

4 1 Warum Fragen und Antworten? Für den Bereich des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes sind die bisherigen Beurteilungsvorschriften aus dem Jahr 1962 unter Einbeziehung des Hauptpersonalrats, der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie externen Sachverstandes grundlegend überarbeitet worden. Die neuen Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten des Verwaltungsdienstes (Beurteilungsvorschriften AV BVVD) wurden am 21. Dezember 2000 erlassen, im Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I, vom 15. Februar 2001 (S. 9 ff) veröffentlicht und am 27. September 2001 berichtigt (DBl. I S. 135). Sie sind zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Mit Verwaltungsvorschriften vom 4. Mai 2005 (DBl. I S. 33) und 22. Juni 2006 (DBl. I S. 6) wurden sie geändert. Das alte und das neue Beurteilungswesen sind nicht vergleichbar. Wie bei allen grundlegenden Neuerungen treten in der Anlaufphase Fragen und Unsicherheiten auf, die geklärt werden müssen, um zum Verständnis und zur Handhabbarkeit des Beurteilungswesens beizutragen. Aufgeworfene Fragestellungen sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Beurteilungswesens zu beantworten. Die hier zusammengestellten Fragen und Antworten sind im Ergebnis als konkretisierende Hinweise zu verstehen. Sollte im Laufe der Anwendung der AV BVVD weiterer Klärungsbedarf entstehen, werden die Fragen und Antworten entsprechend fortgeschrieben. Im Intranet ist die jeweils aktuelle Fassung der AV BVVD eingestellt: ( Anmerkung: Das Intranet des Landes Berlin ist für Mitarbeiter der HU nicht allgemein zugänglich. Wir bemühen uns, jeweils die neueste Fassung zu präsentieren. 2 Sinn und Zweck des Beurteilungswesens Beurteiler und zu Beurteilende müssen sich von einem eingespielten Verfahren abwenden, das nahezu 40 Jahre Grundlage für Personalentscheidungen war. Nicht nur seine fehlende Transparenz und Aussagekraft wurden kritisiert, sondern auch das unzeitgemäße Verfahren insgesamt. Das neue Beurteilungswesen, das nicht mit dem alten System vergleichbar ist, bettet sich mit seinem verstärkten kooperativen Ansatz konsequent in ein modernes Personalmanagement ein; es berücksichtigt dabei die vorhandenen Rahmenbedingungen: vielfältige Aufgabenbereiche mit unterschiedlichen Anforderungen und Beamte, deren individuelle Stärken erkannt und zielgerichtet gefördert werden. 2.1 Was sind die Ziele des neuen Beurteilungswesens? Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges Bild der Leistung und Befähigung der Beamten 1 gemessen an den Anforderungen einer konkreten Stelle zu gewinnen. Im Mittelpunkt des neuen Beurteilungswesens steht nicht - wie bisher - ein Vergleich mehrerer Personen untereinander, sondern der Vergleich einer Person bezogen auf die an sie gestellten Anforderungen. Das Beurteilungswesen soll auf diese Weise eine bessere Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen sein. 1 Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde aus ausschließlich redaktionellen Gründen die männliche Form verwendet 4

5 Durch den konsequenten Abgleich individueller Stärken und Schwächen mit dem stellenbezogenen Anforderungsprofil und die daraus abzuleitenden fördernden Maßnahmen ist es möglich, mit der Beurteilung nicht nur vergangenheitsbezogen die Leistung eines Beamten zu dokumentieren, sondern die Beurteilung auch zukunftsorientiert als förderndes Instrument der Personalentwicklung zu nutzen. Die Beurteilung wird damit zu einem fordernden und fördernden Führungsinstrument. 2.2 Was ist neu am Beurteilungswesen? Anforderungsprofil als Grundlage und fester Bestandteil der Beurteilung; das Anforderungsprofil wird zur Messlatte, konsequenter Abgleich der stellenbezogenen Anforderungen mit der individuellen Leistung, Kommunikation als fester Bestandteil des Verfahrens (siehe Hinweise im Abschnitt 6 Gesprächskultur ), Verankerung von Zweitbeurteilern (siehe Hinweise im Abschnitt 7 Erst- und Zweitbeurteiler ) sowie Befähigungseinschätzung als Aussage zu den über das Anforderungsprofil hinausgehenden Fähigkeiten und Kompetenzen. 2.3 Wo liegen Chancen und Risiken des neuen Beurteilungswesens? Beurteilungsrichtlinien, die allen Belangen gleichermaßen gerecht werden, kann und wird es nicht geben; insoweit wird jeder Entwurf in der Verwaltungsöffentlichkeit kontrovers diskutiert werden. Eine Beurteilung wird nach wie vor ein subjektiver Akt wertender Erkenntnis bleiben. Das neue Beurteilungswesen mit dem darin festgelegten Verfahren gestaltet die Beurteilung jedoch nicht mehr als alleinigen vergangenheitsorientierten einmaligen Akt, sondern als kontinuierlichen und kooperativen Prozess, der in eine Beurteilung mündet und es allen Beteiligten ermöglicht, perspektivisch im Sinne einer gezielten Personalentwicklung tätig zu werden. Durch ein rein bürokratisches Abarbeiten der Beurteilungsvorschriften würde die Chance vertan, das Beurteilungswesen als förderndes und forderndes Führungsinstrument konstruktiv zu nutzen. 2.4 Kann das neue Beurteilungswesen Gefälligkeitsbeurteilungen verhindern? Gefälligkeitsbeurteilungen kann kein Verfahren verhindern. Das neue Beurteilungswesen kann jedoch wegen seiner Ausgestaltung als prozessorientiertes Verfahren, wegen seiner Transparenz und seinen festgelegten Kommunikationsstrukturen entscheidend dazu beitragen, eine pauschale Gleichmacherei zu verhindern und deshalb das Risiko von Gefälligkeitsbeurteilungen zu verringern. 5

6 3 Grundsätzliche Fragen 3.1 Für welchen Personenkreis gelten die AV BVVD? Die Ausführungsvorschriften gelten für die Beamten der Laufbahnen des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des Dienstes in der Datenverarbeitung und des Fachverwaltungsdienstes/Fachrichtung Datenverarbeitung (Nr. 1.1 der AV BVVD). Anmerkung HU: auch Bibliotheks- und Technischer Verwaltungsdienst (s. Deckblatt) 3.2 Warum erfolgt eine Regelbeurteilung alle fünf Jahre? Der Zeitraum für die Regelbeurteilung (Ziffer 3.2 der AV BVVD) entspricht den Vorgaben des 19 Abs. 1 Laufbahngesetz (LfbG). Wegen der anlassbezogenen Beurteilungen (Ziffer 3.3 der AV BVVD) wird es jedoch in vielen Fällen zu einem kürzeren Beurteilungszeitraum kommen. Eine Anlassbeurteilung ersetzt jedoch nicht die Regelbeurteilung, d.h. durch eine Anlassbeurteilung beginnt die Frist für eine Regelbeurteilung nicht neu zu laufen (vgl. Rundschreiben SenInnSport Nr. 9/2007). 3.3 Woher bekomme ich den Vordruck für die Leistungsbeurteilung? Der Beurteilungsbogen wird nicht mehr als Einheitsvordruck aufgelegt, da er individuell entsprechend dem Anforderungsprofil gestaltet werden muss (siehe auch Frage 5.1 Verbindlichkeit des Beurteilungsbogens ). Der im Dienstblatt veröffentlichte Beurteilungsbogen (Anlage 1 der AV BVVD) ist ins Intranet eingestellt worden, damit er individuell angepasst werden kann. Anmerkung HU: s. HU-Homepage/Personalabteilung/Themen A-Z/Dienstliche Beurteilung 3.4 Minderleistungen Wann liegen fortgesetzte und vorwerfbare Minderleistungen vor? Fortgesetzte und vorwerfbare Minderleistungen liegen vor, wenn der Beamte entgegen entsprechender Vorhaltungen seiner Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Leistungen zeigt, die den Anforderungen nicht entsprechen, obwohl er hierzu objektiv in der Lage wäre Kann der Beamte Leistungen zeigen, die den Anforderungen nicht entsprechen, ohne dass es sich hierbei um fortgesetzte und vorwerfbare Minderleistungen handelt? Das ist durchaus möglich. Im Sinne der Fragestellung sind folgende Fallkonstellationen denkbar: 1. nicht fortgesetzte Minderleistungen, d.h. Minderleistungen, die nur einmal oder nach langen Zeiträumen erneut auftreten; 2. nicht vorwerfbare Minderleistungen; nicht vorwerfbar sind Minderleistungen, wenn der Beamte aus physischen oder psychischen Gründen (z. B. gesundheitliche Beeinträchtigungen) objektiv nicht in der Lage ist, den Anforderungen entsprechende Leistungen zu erbringen; 3. Minderleistungen, die im vorstehenden Sinne weder fortgesetzt noch vorwerfbar sind. 6

7 3.4.3 Wo soll der ausdrückliche Vermerk in der Beurteilung angebracht werden (Anmerkung in der Leistungsbeurteilung oder Gesamteinschätzung)? Der ausdrückliche Vermerk über fortgesetzte und vorwerfbare Minderleistungen kann je nach Umfang der Minderleistung sowohl bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung (Nr. 3.1 bis 3.6. des Beurteilungsvordrucks) als auch im Rahmen der begründeten Gesamteinschätzung (Nr. 5 des Beurteilungsvordrucks) angebracht werden. 3.5 Was ist der Beurteilungsmaßstab im neuen Beurteilungswesen? Der Beurteilungsmaßstab setzt sich aus zwei Bewertungsfaktoren zusammen: Beurteilungsgrundlage ist das Anforderungsprofil. Das Anforderungsprofil ist die Messlatte, an der die Leistungen der zu Beurteilenden gemessen werden (siehe auch die einleitenden Bemerkungen zur Grundlage des Anforderungsprofils vor Frage 4.1). Unter Verwendung der Bewertungsstufen (A bis E), deren Bedeutung in Anlehnung an die bisherigen Vorgaben des 21 LfbG entwickelt worden ist, bestimmt der Beurteiler, wie die Leistungen des zu Beurteilenden in Bezug auf das Anforderungsprofil zu bewerten sind. Im Rahmen der dienstlichen Beurteilung ist also festzustellen und zu dokumentieren, in welchem Maße der zu Beurteilende die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, wo seine Stärken und seine Schwächen liegen. Die Bewertungen der Einzelmerkmale erfolgen unabhängig von der im Anforderungsprofil festgelegten Gewichtung (z. B. kann die Leistung in hoch gewichteten Einzelmerkmalen unter den Anforderungen oder in niedrig gewichteten über den Anforderungen liegen). Das Anforderungsprofil als Beurteilungsgrundlage ist Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. Auf diese Weise ist auch für Dritte transparent und nachvollziehbar, auf welche geforderten Leistungen sich die Bewertungen beziehen. 3.6 Was bedeutet die Bewertungsstufe C in der dienstlichen Beurteilung? Welches beobachtbare Verhalten des zu Beurteilenden zur Feststellung führt, dass er den stellenbezogenen Anforderungen entspricht (Bewertungsstufe C ), diese Anforderungen übertrifft (Bewertungsstufen A bzw. B ) oder diese Anforderungen unterschreitet (Bewertungsstufen D bzw. E ), kann nicht in einer allgemein gültigen Form durch die AV BVVD vorgegeben werden, sondern ist letztlich ein Akt wertender Erkenntnis. Es wäre wenig zielführend, eine abstrakte Definition durch eine andere abstrakte Definition zu ergänzen. Den Akt wertender Erkenntnis im konkreten Einzelfall, den der jeweilige Erstbeurteiler als Bestandteil seiner Führungsaufgabe eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, können keine Beurteilungsvorschriften abschließend vorgeben. Die vorgenannte Aufgabe können und sollen die AV BVVD dem Erstbeurteiler nicht abnehmen. Zu beachten ist allerdings, dass die alten Beurteilungsvorschriften mit den neuen nicht deckungsgleich sind. Der wesentliche Unterschied liegt in den zugrundeliegenden Beurteilungsmaßstäben und der damit verbundenen differierenden Aussagekraft der einzelnen dienstlichen Beurteilung. Damit können auch die bisherigen Beurteilungsnoten nicht mit den Bewertungsstufen des neuen Beurteilungssystems direkt verglichen werden. Ein C ist also keineswegs mit einem bisherigen befriedigend gleichzusetzen. Die Bewertungsstufe C 7

8 (Der Beamte/die Beamtin zeigt Leistungen, die den Anforderungen entsprechen) ist nicht im Sinne einer durchschnittlichen Leistung zu verstehen. Vielmehr zeigt derjenige, dessen Einzelmerkmale mit C beurteilt werden, in diesen Merkmalen Leistungen, die den Anforderungen entsprechen. Leistungsfähigkeit und Anforderungen sind deckungsgleich, ein erklärtes Ziel jeder Personalentwicklung! 3.7 Können in einem Auswahlverfahren Beurteilungen nach dem alten und neuen System "aufeinander treffen"? Bei Personalentscheidungen kann es in einem Übergangszeitraum dazu kommen, dass dienstliche Beurteilungen nach dem alten und dem neuen Beurteilungssystem zu berücksichtigen sind (Beispiel: Ein Beamter erhält im Dezember 2001 eine Regelbeurteilung nach den bisher geltenden Beurteilungsvorschriften. Im Frühjahr 2002 bewirbt er sich unter Beifügung dieser Beurteilung um eine ausgeschriebene Stelle. Ein Mitbewerber hat bereits eine Beurteilung nach den neuen Beurteilungsvorschriften erhalten, so dass der Dienststelle, die über die Bewerbung zu entscheiden hat, dann sowohl mindestens eine Beurteilung nach den alten als auch eine Beurteilung nach den neuen Beurteilungsvorschriften vorliegt). Ein direkter Vergleich, dem ausschließlich ein Abgleich des Gesamturteils des alten und der Gesamteinschätzung des neuen Beurteilungssystems zugrunde liegt, ist wegen der Unterschiede in den Beurteilungsverfahren ausgeschlossen. In diesen Fällen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Aussagegehalts der jeweiligen dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die zu treffende Personalentscheidung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung des Verfahrens empfiehlt die Senatsverwaltung für Inneres mit Rundschreiben R Nr. 13/2002 daher der für die jeweils anstehende Personalentscheidung zuständigen Stelle, von den Bewerbern eine auf der Grundlage der AV BVVD gefertigte dienstliche Beurteilung anzufordern. Es liegt zugleich im Interesse der Bewerber, bei ihrer Dienstbehörde eine Beurteilung nach Ziffer 3.3 der AV BVVD zu beantragen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Senatsverwaltung für Inneres gleichzeitig den Dienstbehörden des Bewerbers, die Regelung nach Ziffer 3.3 letzter Absatz AV BVVD großzügig zu handhaben. In den vorgenannten Fällen sollte also eine dienstliche Beurteilung nach den AV BVVD auch dann gefertigt werden, wenn die letzte, nach den alten Beurteilungsvorschriften gefertigte dienstliche Beurteilung weniger als zwölf Monate zurückliegt. Diese Empfehlungen unterstreichen die Tatsache, dass das alte und das neue Beurteilungssystem nicht mit einander vergleichbar sind. 3.8 Was sind die den Aufgabenbereich prägenden Merkmale bei der Gesamteinschätzung (Ziffer 3.5 AV BVVD letzter Satz)? Die prägenden Merkmale eines Aufgabengebietes ergeben sich aus dem Anforderungsprofil; diese Merkmale werden regelmäßig mit 3 und 4 gewichtet sein. In der Gesamteinschätzung muss die Leistung, die der Beamte in den entsprechenden Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung zeigt, besonders gewürdigt werden. Zur Verdeutlichung: Die Gesamteinschätzung eines Beamten, der in den Leistungsmerkmalen, die im Anforderungsprofil mit 1 oder 2 gewichtet wurden, überwiegend mit A oder B 8

9 beurteilt wurde und in Leistungsmerkmalen, die im Anforderungsprofil mit 3 oder 4 gewichtet wurden, überwiegend mit C und D beurteilt wurde, kann durchaus mit dem Buchstaben C ergänzt werden. 3.9 Was bedeutet die Gesamteinschätzung nach Ziffer 3.5 der AV BVVD? Durch die Beurteilung der Einzelmerkmale entsteht ein differenziertes Bild der Leistungen des Beamten. Sinn und Zweck der Gesamteinschätzung ist es, die detaillierten Bewertungen in verbalisierter Form zusammenzuführen und durch einen Buchstaben der Bewertungsskala zu ergänzen, wobei auf Grund des 6 Abs. 5 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) in der Fassung vom 21. Dezember 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.) 2006 S. 10) die Zwischenbewertungen oberer Bereich und unterer Bereich zulässig sind. Andere Zwischenbewertungen (z. B. B C ) und das Hinzufügen wertender Attribute (z. B. gerade noch C ) nicht zulässig. Ebenso sind bei der Bewertung der Einzelmerkmale Zwischenwerte unzulässig. Die Zwischenbewertung oberer Bereich kennzeichnet eine Leistung, die geringfügig besser ist als die durch den jeweiligen Buchstaben ohne Beifügung einer Zwischenbewertung beschriebene Leistung. Die Zwischenbewertung unterer Bereich kennzeichnet eine Leistung, die geringfügig unterhalb der durch den jeweiligen Buchstaben ohne Beifügung einer Zwischenbewertung beschriebenen Leistung liegt. Alle Leistungen einer Bewertungsstufe mit oder ohne Beifügung einer Zwischenbewertung sind derselben durch den jeweiligen Buchstaben gekennzeichneten Bewertungsstufe zuzuordnen. Die Bewertungen A oberer Bereich und E unterer Bereich sind unzulässig, da es sich nicht um Zwischenbewertungen handelt. Hierzu muss sich der Beurteiler auf der Grundlage des Anforderungsprofils inhaltlich mit der Gesamtheit der gezeigten Leistungen des zu beurteilenden Beamten unter Würdigung seiner Persönlichkeit auseinandersetzen. Zugleich sind im Rahmen der Gesamteinschätzung leistungsbezogene Tendenzen oder Besonderheiten während des Beurteilungszeitraumes aufzuzeigen, die sich nicht von selbst aus den bewerteten Einzelmerkmalen erschließen. Es wird der Bedeutung der begründeten Gesamteinschätzung nicht gerecht, wenn sich diese lediglich auf Floskeln, die Aneinanderreihung von Textbausteinen etc. beschränkt. Die begründete Gesamteinschätzung muss auch mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu diesen stehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Gesamteinschätzung mit einem Buchstaben zu ergänzen ist; die Bewertungsstufe der Gesamteinschätzung darf nicht allein die Grundlage einer Personalentscheidung bilden. Diese Auffassung wird auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehoben. In einem Beschluss der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom (Az: VG 28 A ) wird - wenn auch bezogen auf das alte Beurteilungssystem im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens ausgeführt, dass sich die Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung nicht mit einem Vergleich der Gesamturteile begnügen dürfe, sondern sich vorrangig mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung sowie dem weiteren Inhalt der Personalakten auseinandersetzen müsse. Hierbei sei es u. a. geboten, die jeweiligen Einzelmerkmale mit Blick auf das Anforderungsprofil auszuwerten und zu vergleichen. Erst eine derartige differenzierende Betrachtungsweise würde dem hohen Stellenwert einer dienstlichen Beurteilung gerecht. 9

10 3.10 Darf der der begründeten Gesamteinschätzung zuzuordnende Buchstabe durch mathematische Hilfskonstrukte ermittelt werden? Der der begründeten Gesamteinschätzung zuzuordnende Buchstabe der Bewertungsskala darf nicht durch mathematische Hilfskonstrukte ermittelt werden. Eine Gesamteinschätzung, der ein gewichtetes Mittel der Einzelmerkmale zugrunde liegt, basiert auf der irrigen Annahme, die Bewertungen der Einzelmerkmale ließen sich als Rechengrößen verwenden, die nach Maßgabe der Gewichtungen im Anforderungsprofil in ein zusammenfassendes Werturteil umgewandelt werden könnten. Der grundlegende Fehler dieser Vorgehensweise bei der Entwicklung der Gesamteinschätzung liegt darin, dass die im Anforderungsprofil festgelegten stellenbezogenen Anforderungen in keinem gewichteten Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere beim Vergleich der fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen wird dies deutlich: Wenn z. B. ein Anforderungsprofil vier fachliche und acht außerfachliche Einzelmerkmale beschreibt, würde im Falle der Errechnung eines gewichteten Mittels als Gesamteinschätzung außer Ansatz bleiben, mit welchem Anteil die fachlichen und außerfachlichen Kompetenzbereiche zur Aufgabenerfüllung beitragen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom , Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, S. 145 f. [= BVerwGE 97, S. 128] sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage, Rn. 398 ff.) Wozu sind Gesamturteil und Verwendungsvorschlag nach der Anlage 5 AV BVVD erforderlich? Gegenstandlos durch 20 Abs. 2 Laufbahngesetz in der Fassung vom 11. März 2003 (GVBl. S. 137) 3.12 Wann prägt eine Sonderaufgabe den Aufgabenbereich? Durch diese Formulierung in der Ziffer 3.5 der AV BVVD soll sichergestellt werden, dass auch die außerhalb des normalen Aufgabengebietes übertragenen Sonderaufgaben Berücksichtigung finden. Gegebenenfalls kann für diese Sonderaufgaben ein gesondertes Anforderungsprofil erstellt werden. Denkbar sind spezielle Sonderaufgaben (Beispiel: zeitlich befristete Übertragung einer anderen Aufgabe durch den Einsatz in Projektgruppen etc.), aber auch Sonderaufgaben mit Bezug zum normalen Aufgabengebiet (Beispiel: vorübergehende andere Arbeitsformen) Was ist bei der Regelbeurteilung anzumerken? Der Regelung, dass Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur auf Antrag zu beurteilen sind, liegt die entsprechende Vorschrift des Laufbahngesetzes ( 19 Abs. 2 LfbG) zugrunde. Von der Regelbeurteilung sind ferner unter anderem auch Beamte ausgenommen, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind ( 7 Abs. 1 Nr. 2 LBG) Wie ist mit Beurteilungen auf Antrag des Beamten zu verfahren? Wenn ein Beamter einen Antrag auf Beurteilung stellt, so ist dies eine Beurteilung aus besonderem Anlass gemäß Ziffer 3.3 der AV BVVD. Die Dienstbehörde kann den Antrag eines Beamten auf Beurteilung ablehnen, wenn die letzte dienstliche Beurteilung weniger als 10

11 12 Monate zurückliegt. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass ein Beamter sich fortlaufend beurteilen lässt Kann ein Antrag auf Beurteilung gem. Ziffer 3.4 der AV BVVD abgelehnt werden? Stellt ein Beamter einen Antrag auf Beurteilung, weil die Bewährung vor seiner Beförderung nicht festgestellt wurde (Ziffer 3.4 der AV BVVD), dann kann die Dienststelle diesen Antrag nicht ablehnen; die Beurteilung ist zu erstellen Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind möglich? In Ziffer 4.2 der AV BVVD ist die Qualifizierung der Beurteiler festgelegt. Qualifizierungsmaßnahmen können sowohl Programmveranstaltungen als auch Inhouse- Veranstaltungen sein. Grundsätzlich bleibt es auch den einzelnen Behörden überlassen, im Rahmen einer Inhouse-Veranstaltung über das Thema Dienststellenbezogene Konkretisierung der Bewertungsskala in einem Workshop zu arbeiten. Diese Veranstaltungen werden vom Institut für Verwaltungsmanagement - IVM 2 konzipiert und durchgeführt. Ziffer 3.1 der AV BVVD legt für die zu Beurteilenden fest, dass sie in geeigneter Weise nicht nur schriftlich - zu informieren sind. Für diese Unterrichtung können die Dienststellen auf das bewährte Multiplikatorenmodell zurückgreifen Warum wird bei nichtplanmäßigen Beamten bei der Beurteilung gem. Ziffer 3.5 der AV BVVD auf ein Anforderungsprofil verzichtet? Für nichtplanmäßige Beamte ist die Ausrichtung der Beurteilung am Anforderungsprofil nicht vorgesehen, weil diese Beamten vielfach Organisationseinheiten zugeteilt werden, ohne dass ihnen ein dauerhaftes und abgeschlossenes Aufgabengebiet übertragen wird. An die Stelle des Anforderungsprofils treten deshalb generell die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn. Zu bewerten sind damit Schlüsselkompetenzen, die für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Diese Schlüsselkompetenzen werden in einem Masterprofil für Beamte zur Anstellung des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erläutert, das ebenfalls in das Intranet der Berliner Verwaltung eingestellt ist (siehe Hinweis auf S. 1). für die HU nicht relevant. Hat sich jedoch ein nichtplanmäßiger Beamter noch während seiner z.a.-zeit erfolgreich um ein Aufgabengebiet beworben, dann wird er bei Beendigung der Probezeit nach dem Anforderungsprofil dieser Stelle beurteilt. 4 Das Anforderungsprofil als Grundlage der Beurteilung Die Qualität der dienstlichen Beurteilung ist untrennbar mit der Qualität des Anforderungsprofils verbunden. Anforderungsprofile, die nicht wirklich die Anforderungen der Stelle wiedergeben, die zu viele Einzelmerkmale enthalten oder die mit außerfachlichen Kompetenzen überfrachtet sind, sind für eine dienstliche Beurteilung ungeeignet. Anforderungsprofile können nur dann die mit ihnen verbundenen Erwartungen erfüllen, wenn sie nicht als zusätzliche formalisierte Beschreibung von Arbeitsaufgaben verwaltungsmäßig abgearbeitet werden, sondern die stellenbezogenen Anforderungen konkret und praxisnah be- 2 Ansprechpartner: Herr Zimmermann-Fandré,Tel.: (an der HU ist das Referat III E Berufliche Weiterbildung zuständig) 11

12 nennen. Dabei darf das Augenmaß für die Realität nicht verloren gehen. Man darf nicht Gefahr laufen, die Anforderungen mit einem Hang zum Perfektionismus" zu beschreiben, die bei realistischer Betrachtungsweise eine mittlere Art und Güte bei weitem übersteigen. Unter maßgeblicher Beteiligung von Personalentwicklungsberatern aus der Berliner Verwaltung und in enger Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat wurde daher ein Basisanforderungsprofil (Anlage 2 der AV BVVD) entwickelt, das jedem Beurteilungsbogen als Anlage beizufügen ist. Einzelheiten hierzu können dem Leitfaden für Anforderungsprofile mit seinen Anlagen entnommen werden, die ausführliche Anwendungshinweise enthalten und ebenfalls im Intranet eingestellt sind (siehe hierzu auch mein Rundschreiben I Nr. 40/2006 vom 14. Juli 2006). 4.1 Bis wann müssen Anforderungsprofile erstellt sein? Gegenstandslos durch Inkrafttreten der AV BVVD 4.2 Welche Konsequenzen ergeben sich aus den AV BVVD für die Anforderungsprofile? Für Verwaltungen, die bereits Anforderungsprofile erstellt haben, ergibt sich aus den neuen Beurteilungsvorschriften u. U. die Notwendigkeit, diese Anforderungsprofile hinsichtlich der Formvorschriften der AV BVVD zu überarbeiten. Das heißt, die Anforderungsprofile müssen gegebenenfalls neu strukturiert werden, indem die einzelnen Anforderungen den in den Beurteilungsrichtlinien genannten Leistungsmerkmalen zugeordnet und unter Verwendung einer Vierer-Skala gewichtet werden. Verhalten, welches nicht den dort aufgeführten Leistungsmerkmalen zuzuordnen ist, ist im Beurteilungsbogen unter der Textziffer 3.6 zu benennen. Neue Anforderungsprofile können nach und nach erstellt werden, immer dann, wenn die Anforderungsprofile im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen (z.b. Orientierungsgespräch, Beurteilungsgespräch, Auswahlverfahren) zum Einsatz kommen. 4.3 Ist das Formblatt Anforderungsprofil (Anlage 2 der AV BVVD) verbindlich? Grundsätzlich sind alle Anlagen der AV BVVD in Form und Inhalt verbindlich. Zum Beurteilungsbogen siehe allerdings die näheren Ausführungen zu Frage 5.1 ( Verbindlichkeit des Beurteilungsbogens ). 4.4 Darf eine Beurteilung ohne ein Anforderungsprofil erstellt werden? Gem. Ziffer 3.5 der AV BVVD sind die von dem Beamten erbrachten Leistungen auf der Grundlage des Anforderungsprofils zu beurteilen. Danach hat der Beamte, der in einem langfristig angelegten Aufgabengebiet tätig ist, einen Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung, die auf einem Anforderungsprofil aufbaut. Dabei ist zu beachten, dass die Notwendigkeit der Erstellung eines Anforderungsprofils nicht von dem Vorhandensein eines finanzierten Arbeitsgebietes abhängig ist. Folgende Ausnahmefälle, in denen eine Beurteilung auch ohne ein Anforderungsprofil erstellt werden kann, sind denkbar: 12

13 Überhangkräfte sind anderweitig nicht in einem langfristig angelegten Aufgabengebiet tätig, nehmen also Tätigkeiten wahr, für die nicht die Pflicht zur Erstellung eines Anforderungsprofils besteht. In einer Übergangsphase kann es nach Inkrafttreten der AV BVVD dazu kommen, dass der Beurteilungszeitraum ein Arbeitsgebiet einschließt, für das es kein Anforderungsprofil gibt, z. B. weil dieses Arbeitsgebiet vor Inkrafttreten der AV BVVD ersatzlos entfallen ist. In diesen Sonderfällen ist sinngemäß die Ziffer 3.5, 2. Absatz der AV BVVD anzuwenden: An die Stelle des Anforderungsprofils treten die Aufgaben der jeweiligen Laufbahn. Zu bewerten sind damit Schlüsselkompetenzen, die für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. 4.5 Gilt in der Übergangsphase ein neu erstelltes Anforderungsprofil für den gesamten Beurteilungszeitraum? Beurteilungen werden nach Inkrafttreten der AV BVVD (15. Februar 2002) auf der Grundlage eines Anforderungsprofils vorgenommen. Da die Verpflichtung zur Erstellung von Anforderungsprofilen erst seit In-Kraft-Treten des VGG (Mai 1999) besteht, kann es in einer Übergangsphase dazu kommen, dass der Beurteilungszeitraum Zeiträume umfasst, in denen noch kein Anforderungsprofil vorlag. In solchen Fällen ist zu unterstellen, dass die in den Anforderungsprofilen ausgewiesenen Anforderungen für den gesamten Beurteilungszeitraum Gültigkeit haben. Dieser Umstand ist in der Umbruchphase nicht zu vermeiden. 4.6 Können einer Beurteilung mehrere Anforderungsprofile zugrunde liegen? Einer dienstlichen Beurteilung können mehrere Anforderungsprofile zugrunde liegen. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich wie bei bisherigen Beurteilungen auch der Zeitraum einer Beurteilung über mehrere Jahre (bei der Regelbeurteilung über fünf Jahre) erstreckt und in diesem Zeitraum verschiedene Aufgabengebiete wahrgenommen werden können bzw. sich das Anforderungsprofil geändert haben kann (siehe auch Frage 3.12 Sonderaufgaben ). Der Beamte kann allerdings bei Änderung des Anforderungsprofils die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage des alten Anforderungsprofils einfordern (Beurteilung auf Antrag des Beamten). Auch die Führungskraft kann im Orientierungsgespräch auf die Möglichkeit hinweisen, dass eine Beurteilung beantragt werden kann. Insgesamt gehen die AV BVVD von einem mündigen Beamten aus, der seine Interessen aktiv wahrnimmt und im Rahmen seiner Personalentwicklung entscheiden kann und darf, wann er eine Beurteilung außerhalb des Regelzeitraums für erforderlich hält. 4.7 Kann Fachkompetenz konkretisiert werden? Grundsätzlich können und sollten auch Fachkompetenzen durch Beschreibung von Einzelmerkmalen konkretisiert werden (Beispiel: Kann die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung selbständig anwenden oder Besitzt umfassende Kenntnisse des Haushaltsrechts ). 13

14 5 Beurteilungsbogen (Anlage 1 der AV BVVD) 5.1 Ist der im Dienstblatt veröffentlichte Beurteilungsbogen in Form und Inhalt verbindlich? Grundsätzlich sind alle Anlagen der AV BVVD in Form und Inhalt verbindlich. Die im Beurteilungsbogen grau unterlegten Einzelmerkmale ( Kernkompetenzen ) müssen für jedes Aufgabengebiet bewertet werden. Einzelmerkmale, die sich im Beurteilungsvordruck nicht wieder finden, sind entsprechend zu ergänzen (siehe hierzu mein Rundschreiben R Nr. 26/2003 vom 28. März 2003). 5.2 Muss die Gewichtung im Anforderungsprofil der Beurteilung entsprechen? Die Bewertung der Leistungsmerkmale nach den Stufen A bis E und die Gewichtung der jeweiligen Anforderungen im Anforderungsprofil (1-4) sind voneinander unabhängig (siehe auch Frage 3.5 Beurteilungsmaßstab ). Beispiel: Präsentationsfähigkeit beschrieben als setzt verschiedene Medien ein, nutzt sie auch spontan, setzt sie situations- und personenbezogen ein wird als Einzelmerkmal beurteilt. Bei der Beurteilung der Präsentationsfähigkeit ist es nicht relevant, ob diese Anforderung im Anforderungsprofil ein hohes Gewicht hat oder nicht. 5.3 Warum enthält der Beurteilungsbogen bei Ziffer 3.1 (Fachkompetenz) keine Einzelmerkmale? Hinsichtlich der Fachkompetenz wurde bewusst lediglich der Hinweis auf das Anforderungsprofil aufgenommen: Es sind alle im Anforderungsprofil festgelegten fachlichen Einzelmerkmale (Beispiel: Grundlegende Kenntnisse des Beamtenrechts Kenntnisse im Haushaltsrecht usw.) zu übernehmen und jeweils mit den Bewertungsstufen A bis E zu beurteilen. Das heißt, dass für jedes fachliche Einzelmerkmal eine gesonderte Beurteilung zu erfolgen hat. Es wird also nicht etwa die Fachkompetenz des Beamten schlechthin beurteilt, sondern die einzelnen für das Aufgabengebiet erforderlichen fachlichen Anforderungen. 5.4 Was ist unter Leistungsmerkmalen zu verstehen? Die in Ziffer 3.5 der AV BVVD ausdrücklich genannten Leistungsmerkmale sind wie ggf. andere zu ergänzende Leistungsmerkmale gemäß Anforderungsprofil als generelle Kriterien zu verstehen. Leistungsmerkmale ihrerseits werden durch Einzelmerkmale konkretisiert. Die Einzelmerkmale werden wiederum durch beobachtbares Verhalten genauer beschrieben (siehe auch Frage 5.6 Konkretisierung der Einzelmerkmale ). Die Leistungsmerkmale strukturieren also die dienstliche Beurteilung, während die Bewertung über die Einzelmerkmale erfolgt. 14

15 5.5 Müssen alle Leistungsmerkmale beurteilt werden? Da das Anforderungsprofil die Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist, kann eine Beurteilung nur dann vorgenommen werden, wenn sich Leistungs- und Einzelmerkmale im Anforderungsprofil wieder finden. Enthält z. B. ein Anforderungsprofil keine Anforderungen zum Themenkomplex Führungsverhalten, dann kann und darf dieses Leistungsmerkmal auch nicht beurteilt werden (siehe auch Frage 5.1 Verbindlichkeit des Beurteilungsbogens ). 5.6 Warum werden die Einzelmerkmale konkretisiert? Durch die Konkretisierung wird letztlich festgelegt, mit welchen Kriterien das Einzelmerkmal verbunden wird (Beispiel: Was versteht der Beurteiler unter dem Einzelmerkmal Zeiteinteilung?). Auf diese Weise wird das beobachtbare Verhalten näher definiert, was die Transparenz beziehungsweise Nachvollziehbarkeit dessen, was beurteilt werden soll, für die Beteiligten, aber auch für Dritte erhöht. 5.7 Wann wird eine Befähigungseinschätzung vorgenommen? In der Befähigungseinschätzung wird eine Aussage nur zu den Fähigkeiten getroffen, die über das Anforderungsprofil hinausgehen. Diese Befähigungen werden damit in aller Regel neben der geforderten Leistung gezeigt. Zum Beispiel: Ein Bearbeiter nimmt zusammen mit seinem Vorgesetzten häufig an Fachdiskussionen teil, in denen auch sehr kontroverse Standpunkte aufeinander prallen und von den Besprechungsteilnehmern engagiert vertreten werden. Dem Bearbeiter gelingt es des Öfteren, in die Diskussion einzugreifen, indem er die verschiedenen Standpunkte zusammenfasst und vielleicht auch visualisiert. Damit trägt er ganz wesentlich zur strukturierten Diskussionsführung bei, ohne dass es zu seinen Aufgaben gehört und ohne dass ein entsprechendes Einzelmerkmal in seinem Anforderungsprofil ausgewiesen ist. Werden bei der Befähigungseinschätzung keine Aussagen zu (einzelnen) Fähigkeiten getroffen, heißt das nicht, dass der Mitarbeiter nicht über entsprechende Fähigkeiten verfügt. Vielmehr hatte er nicht die Gelegenheit, über das Anforderungsprofil hinausgehende Fähigkeiten zu zeigen oder aber diese waren in ihrer Qualität nicht erwähnenswert. Allerdings soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es auch zur Aufgabe der Führungskraft als Personalentwickler gehört, seinen Beschäftigten die Möglichkeit einzuräumen, über das Anforderungsprofil hinausgehende Befähigungen zu zeigen, die damit im Rahmen der Beurteilung bei der Befähigungseinschätzung Berücksichtigung finden können. 6 Gesprächskultur Durch die in den AV BVVD festgelegten Gespräche werden Kommunikationsstrukturen sichergestellt. Der Aufwand bzw. der zeitliche Umfang für die Gespräche darf nicht auf der Grundlage eines einzelnen, isoliert zu führenden Gesprächs eingeschätzt werden. Bei einer zeitlichen Nähe verschiedener Gespräche (z. B. Beurteilungsgespräch und Mitarbeiter- Vorgesetzten-Gespräch) verkürzt sich der Umfang des einzelnen Dialogs, da sich zwangsläufig inhaltliche Überschneidungen ergeben werden, so dass gleiche Gesprächsinhalte nicht erneut erörtert werden. 15

16 6.1 Orientierungsgespräche Was ist ein Orientierungsgespräch? Sinn und Zweck des Orientierungsgesprächs sind in Ziffer 5.1 der AV BVVD geregelt. Das Orientierungsgespräch ist ein anlassbezogenes Gespräch: Es wird bei der Übernahme der Tätigkeiten (hinsichtlich der damit verbundenen neuen Anforderungen) oder bei Änderung der mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Anforderungen durchgeführt. Soweit bislang kein Anforderungsprofil vorhanden war und nunmehr erstmalig ein solches erarbeitet wurde, ist ebenfalls ein Orientierungsgespräch zu führen. Nur so können die mit der Aufgabenstellung verbundenen Erwartungshaltungen zwischen Beamten und Erstbeurteiler miteinander abgestimmt werden Muss dieses Gespräch geführt werden? Das Gespräch ist für beide Gesprächspartner, für den Beurteiler und den zu Beurteilenden, Pflicht. Es ist als offener, fördernder Prozess zu verstehen, z. B. können unterschiedliche Herangehensweisen zur Erledigung der übertragenen Aufgabenwahrnehmung erörtert werden. Das Gespräch kann auch im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gesprächs erfolgen. 6.2 Beurteilungsgespräche Was ist ein Beurteilungsgespräch? Sinn und Zweck des Beurteilungsgesprächs ergeben sich aus Ziffer 5.2 der AV BVVD. Dieses Gespräch ist auch als Personalentwicklungsgespräch anzusehen: Es werden nicht nur Stärken und Schwächen des Mitarbeiters erörtert und eingeschätzt, sondern es sind auch Maßnahmen abzuleiten, die seine Fähigkeiten und Leistungen insgesamt fördern. Welche Maßnahmen dies sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern muss sich aus den individuellen Beurteilungsgesprächen ergeben Muss dieses Gespräch geführt werden? Dieses Gespräch ist sowohl für den Beurteiler als auch den zu Beurteilenden Pflicht. Dass dieses Gespräch stattgefunden hat, ist aktenkundig zu dokumentieren (Anlage 4 der AV BVVD). Der Aktenvermerk ist zur Personalakte zu nehmen Kann das Beurteilungsgespräch im Rahmen des Mitarbeiter-Vorgesetzten- Gesprächs erfolgen? Das Beurteilungsgespräch kann nicht im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorgesetzen-Gesprächs geführt werden, weil es ein von diesem Gespräch getrennt zu führender Dialog ist. Dieser Umstand ist in der Historie des Instrumentes Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch begründet. Es soll ferner vermieden werden, dass sich das Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch auf ein Beurteilungsgespräch reduziert, so dass letztlich andere zukunftsgerichtete fördernde Aspekte eines Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gesprächs - wie z. B. Fragen der Zusammenarbeit und Führung, des Arbeitsumfeldes und der beruflichen Entwicklung - nicht mehr angesprochen würden. Wenn Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und Beurteilungsgespräche zeitnah geführt werden, ergibt sich nur eine geringe zeitliche Mehrbelastung, da Aspekte, die bereits im Beurtei- 16

17 lungsgespräch erörtert wurden, zum Beispiel fördernde Maßnahmen für mögliche Personalentwicklungen, nicht mehr zwangsläufig Thema des Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gesprächs sein müssen Wie viele Beurteilungsgespräche finden statt? Das Beurteilungsgespräch gemäß Ziffer 5.2 der AV BVVD findet sowohl turnusgemäß (alle 24 Monate) als auch anlassbezogen (vor der konkreten Beurteilung) statt. Innerhalb des Zeitraums zwischen zwei Regelbeurteilungen finden mithin drei Beurteilungsgespräche statt: eines nach 24 Monaten, ein zweites nach 48 Monaten und ein drittes im unmittelbaren Vorfeld einer anstehenden Beurteilung Worin unterscheidet sich das Beurteilungsgespräch, das vor Aushändigung der Beurteilung zu führen ist, von den anderen Beurteilungsgesprächen? Dieses Gespräch findet nicht turnusmäßig, sondern anlassbezogen im unmittelbaren Vorfeld einer anstehenden Beurteilung statt. Der Erstbeurteiler hat zu diesem Zeitpunkt bereits eine konkrete Vorstellung darüber, wie er die Leistungen des Beamten einschätzt. Gesprächsgegenstand ist in diesem Fall eine differenzierte Leistungseinschätzung, die aus Sicht des Erstbeurteilers in die anstehende Beurteilung einfließen soll. Das Beurteilungsgespräch vor Aushändigung der Beurteilung bietet beiden Gesprächspartnern die Möglichkeit, ihre persönlichen Einschätzungen zu reflektieren. Es soll zu einer höheren Akzeptanz der dienstlichen Beurteilung beitragen; Erörterungsgespräch und gegebenenfalls auch der Zeitraum zwischen Aushändigung und Erörterung der Beurteilung lassen sich hierdurch verkürzen. Der Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs vor Aushändigung der Beurteilung ist in den AV BVVD nicht starr fixiert worden. Was unter rechtzeitiger Führung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Zweck dieses Gesprächs, nämlich zwischen Beurteiler und Beamten abweichend diskutierte Einschätzungen noch einmal zu überdenken und bestehende Auffassungen ggf. ändern zu können. Ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen erscheint damit angemessen Dürfen Aufzeichnungen im Beurteilungsgespräch gemacht werden und wie sind diese zu behandeln? Aufzeichnungen dürfen zur Gedankenstütze gefertigt werden. Sie sind jedoch weder selbständiger Bestandteil der dienstlichen Beurteilung noch darf auf sie im Rahmen der begründeten Gesamteinschätzung oder der Bewertung der Einzelmerkmale verwiesen werden. Die Aufzeichnungen sind absolut vertraulich zu behandeln und für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Sie werden nicht in die Personalakte des Beamten aufgenommen. Die Dauer ihrer Aufbewahrung hängt allein davon ab, inwieweit der Beurteiler auf solche Aufzeichnungen zurückgreifen muss, um die von ihm im Beurteilungszeitraum festgestellten Sachverhalte zuverlässig in die dienstliche Beurteilung einfließen lassen zu können. Solche Aufzeichnungen können allerdings im Streitfalle nicht als eigenständiges Beweismittel herangezogen werden. 17

18 6.2.7 Kann der Personalrat am Beurteilungsgespräch teilnehmen? Ein Rechtsanspruch des Personalrats, an Beurteilungsgesprächen teilzunehmen, besteht nicht. Ein Beteiligungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus 90 Nr. 7 PersVG, wonach die Personalvertretung bei der Abgabe dienstlicher Beurteilungen mitwirkt. Denn dieses Mitwirkungsrecht setzt erst dann ein, wenn der Willensbildungsprozess so weit abgeschlossen ist, dass von einer beabsichtigten Maßnahme gesprochen werden kann. Die Personalvertretung ist damit nicht bei Maßnahmen zu beteiligen, die wie die regelmäßig stattfindenden Beurteilungsgespräche vor der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu beachten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom , Zeitschrift für Beamtenrecht 1983, S. 215) Sind die Frauenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung am Beurteilungsgespräch und an der Beurteilung zu beteiligen? Ein Rechtsanspruch der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Beurteilungsgesprächen besteht eben sowenig wie hierzu ein Rechtsanspruch des Personalrats (vgl. Ausführungen zu Tz ). An der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der geschäftsmäßigen Behandlung der Beurteilung - und zwar nach der Eröffnung der Beurteilung (Ziff. 7 AV BVVD) und vor der Mitwirkung des Personalrates (Tz 8.2. AV BVVD)- beteiligt. Eine Beteiligung der Frauenvertreterin an der dienstlichen Beurteilung ist dagegen weder im Landesgleichstellungsgesetz noch in den AV BVVD selbst vorgesehen. 6.3 Dürfen Orientierungs- und Beurteilungsgespräche auch vor In-Kraft-Treten der AV BVVD geführt werden? Gegenstandslos durch Inkrafttreten der AV BVVD 6.4 Finden Orientierungs- und Beurteilungsgespräche auch für Beamte statt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben? Obwohl die AV BVVD eine regelmäßige Beurteilung von Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, nur auf eigenen Antrag vorsehen, sind aus dienstrechtlichen Gründen solche Gespräche zu führen. Auch für diese Beamten können anlassbezogene Beurteilungen zu erstellen sein. Es entspricht zudem einem modernen Personalmanagement, auch lebensälteren Mitarbeitern die an sie gestellten Anforderungen nahe zubringen, ihnen ihre Stärken und Schwächen darzulegen und sie in fördernde Maßnahmen einzubeziehen. 6.5 Koordinierungsgespräche Was ist ein Koordinierungsgespräch? Das Koordinierungsgespräch (Ziffer 6.1 der AV BVVD) dient der Erörterung allgemeiner Beurteilungsfragen zwischen Zweitbeurteiler und Erstbeurteilern. Es ist ein entscheidendes Instrument zur Verwirklichung der Ziele des neuen Beurteilungswesens auf übergeordneter Ebene, da die aufgabenspezifische Koordinierung von Beurteilungsfragen und -maßstäben unerlässlich ist. 18

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