Definitionen der einzelnen Produkte nach dem seit 2008 geltenden EG-Recht

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1 Landratsamt Haßberge Lebensmittelrechtliche Vrschriften zur Zusammensetzung und Kennzeichnung vn Obstbränden und geisten, Tresterbrand, Getreidebrand/Krn swie vn Likören Definitinen der einzelnen Prdukte nach dem seit 2008 geltenden EG-Recht 1. Definitin vn Obstbrand nach Anhang II Nr. 9 der Verrdnung (EG) Nr. 110/2008 (auszugsweise) Obstbrand wird ausschließlich durch alkhlische Gärung und Destillatin einer frischen fleischigen Frucht der des frischen Mstes dieser Frucht gewnnen auch Gemüse der Beeren sind als Rhstffe zugelassen das Destillat muss das Arma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstffe aufweisen der Blausäuregehalt darf 7 g/hl r. A. (reiner Alkhl) (entsprechend 28 mg/l eines 40 %igen Prduktes) nicht übersteigen der Höchstgehalt an Methanl beträgt je nach Fruchtart 1350 g/hl r. A. (z. B. Williams-Birnen, Quitten), 1200 g/hl r. A. (z. B. Zwetschgen, Mirabellen, Pflaumen, Äpfel, Birnen, Apriksen, Pfirsiche) bzw g/hl r. A. (alle anderen Fruchtarten) der Mindestalkhlgehalt beträgt 37,5 % vl; bei bestimmten Erzeugnissen mit geschützten gegrafischen Angaben wie Fränkisches Zwetschgenwasser und Fränkisches Kirschwasser beträgt der Mindestalkhlgehalt 40 % vl, bei Fränkischer Obstler mindestens 38 % vl Obstbrand darf nicht mit Neutralalkhl verschnitten, armatisiert der gefärbt werden die Verkehrsbezeichnung lautet -brand bzw. -wasser, unter Vranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht- (bzw. Gemüse- der Beeren)art nur bei flgenden Früchten kann der Fruchtname allein (hne die Silbe -brand bzw. -wasser ) als Verkehrsbezeichnung verwendet werden: Mirabelle, Pflaume, Zwetschge, Apfel der Srte Glden Delicius, Kirsche, Williams werden die Maischen mehrerer Fruchtarten zusammen destilliert, wird das Erzeugnis als Obstbrand bezeichnet; die einzelnen Obstarten können in absteigender Reihenflge der verwendeten Mengen angegeben werden die Zuckerungshöchstmenge zur Abrundung wird demnächst EG-weit einheitlich geregelt; derzeit beträgt sie für deutsche Prdukte 10 g/l, berechnet als Invertzucker Erzeugnisse mit gegrafischer Angabe dürfen nicht gezuckert werden die Auslbung einer Nicht-Zuckerung kann nur in Frm eines freiwilligen Zutatenverzeichnisses der einer freiwilligen Nährwert-Tabelle der durch die Angabe 100 % Obstbrand erflgen; Angaben wie zuckerfrei, ungezuckert, ungesüßt etc. sind lebensmittelrechtlich nicht zulässig 2. Definitin vn Geist nach Anhang II Nr. 17 der Verrdnung (EG) Nr. 110/2008 (auszugsweise) Geist wird durch Mazeratin bestimmter unvergrener Früchte und Beeren der vn Gemüse, Nüssen der anderen pflanzlichen Stffen wie Kräutern der Rsenblättern in Ethylalkhl landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkhl ) und anschließende Destillatin gewnnen

2 der Mindestalkhlgehalt beträgt 37,5 % vl Geist darf nicht armatisiert werden die Bezeichnung lautet Geist mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht der des verwendeten Ausgangsstffes es dürfen ausschließlich die flgenden Frucht- bzw. Beerenarten zur Herstellung verwendet werden: Brmbeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Rte und Schwarze Jhannisbeeren, Schlehen, Vgelbeeren, Eberesche, Stechpalme, Elsbeeren, Hlunder, Hagebutten, Bananen, Passinsfrüchte, Cythera-Pflaumen, Mmbinpflaumen; nicht mehr zulässig sind z. B.: Apriksen, Pfirsiche, Quitten, Mirabellen Geist darf maximal 10 g/l Zucker enthalten (berechnet als Invertzucker); Erzeugnisse mit gegrafischer Angabe dürfen nicht gezuckert werden 3. Definitin vn Tresterbrand der Trester nach Anhang II Nr. 6 der Verrdnung (EG) Nr. 110/2008 (auszugsweise) Tresterbrand der Trester wird ausschließlich aus vergrenem und destilliertem Traubentrester gewnnen der Zusatz vn maximal 25 kg Trub zu 100 kg Trester ist zulässig der aus dem Trub stammende Alkhl darf 35 % der Gesamtmenge des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen der Höchstgehalt an Methanl beträgt 1000 g/hl r. A. der Mindestalkhlgehalt beträgt 37,5 % vl Tresterbrand darf nicht mit Neutralalkhl verschnitten werden Tresterbrand darf nicht armatisiert werden; Ausnahme sind traditinelle Herstellungsverfahren nur Tresterbrand, der im Hlzfass gelagert war, darf mit Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe gefärbt werden die Zuckerungshöchstmenge zur Abrundung wird demnächst EG-weit einheitlich geregelt; derzeit beträgt sie für deutsche Prdukte 10 g/l, berechnet als Invertzucker Erzeugnisse mit gegrafischer Angabe dürfen nicht gezuckert werden 4. Definitin vn Getreidespirituse und Krn bzw. Krnbrand nach Anhang II Nr. 3 bzw. nach Anhang III der Verrdnung (EG) Nr. 110/2008 (auszugsweise) Getreidespirituse und Krn bzw. Krnbrand werden ausschließlich durch Destillatin einer vergrenen Maische aus dem vllen Krn vn Getreide gewnnen und weisen die sensrischen Eigenschaften der Ausgangsstffe auf Krn und Krnbrand darf nur aus den Getreidearten Rggen, Weizen, Gerste, Hafer und Buchweizen gewnnen werden der Mindestalkhlgehalt beträgt für Krn 32 % vl, für Krnbrand 37,5 % vl, für Dppelkrn 38 % vl, für Getreidespirituse bzw. Getreidebrand 35 % vl Getreidespirituse und Krn bzw. Krnbrand darf nicht mit Neutralalkhl verschnitten und nicht armatisiert werden nur eine Getreidespirituse, die im Hlzfass gelagert war, darf mit Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe gefärbt werden Krn und Krnbrand darf kein Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie im Hlzfass gelagert waren Krn und Krnbrand darf nicht gesüßt werden; ein Zusatz vn karamellisiertem Zucker vn maximal 1 g/liter Fertigware zur Farbstandardisierung hlzfassgelagerter Erzeugnisse ist derzeit in der Diskussin 5. Definitin vn Likör nach Anhang II Nr. 32 der Verrdnung (EG) Nr. 110/2008 (auszugsweise) Likör ist die Spirituse mit einem Mindestzuckergehalt (berechnet als Invertzucker) vn 100 g/l; Ausnahmen: Kirschlikör, dessen Alkhl ausschließlich aus Kirschbrand stammt, muss einen Mindestzuckergehalt vn 70 g/l aufweisen und Enzianlikör, der ausschließlich mit natürlichem Arma bereitet wird, muss einen Mindestzuckergehalt vn 80 g/l aufweisen Likör wird durch Armatisieren vn Ethylalkhl landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkhl) der eines Destillates landwirtschaftlichen Ursprungs der einer der mehrerer Spiritusen (z. B. Krn) unter Zusatz vn süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen

3 landwirtschaftlichen Ursprungs der Lebensmitteln wie Sahne, Milch der Milcherzeugnisse, Obst, Wein der armatisierter Wein i. S. der Verrdnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt der Mindestalkhlgehalt vn Likör beträgt 15 % vl wird die Bezeichnung Fruchtsaftlikör bzw. ähnliche Angaben, die auf einen besnders hhen Fruchtgehalt des Erzeugnisses schließen lassen, verwendet, enthält der Likör nach Verbrauchererwartung mindestens 20 % Fruchtsaft zur Färbung vn Likören sind nach Anhang I Nr. 10 der Verrdnung (EG) Nr. 110/2008 die Farbstffe i. S. der Richtlinie 94/36/EGbzw. nach Anlage 1 Teil A, B und C Zusatzstff- Zulassungs-Verrdnung (ZZulV) zugelassen. Ihr Zusatz muss nach 9 Abs. 1 Satz 1 ZZulV mit den Wrten mit Farbstff kenntlich gemacht werden Liköre aus flgenden Früchten und Pflanzen dürfen ausschließlich natürliche Armastffe und Armaextrakte enthalten: Ananas Schwarze Jhannisbeere Kirsche Himbeere Maulbeere Amerikanische Taubeere Heidelbeere Zitrusfrüchte Mltebeere Msbeere Preiselbeere Sanddrn Minze Enzian Anis Gletscher-Edelraute Wundklee Bei Likören, die als -brandy bezeichnet sind (z. B. Kirsch-brandy, Aprict-brandy), muss der zur Herstellung verwendete Alkhl auf dem Etikett genannt sein, wenn der Alkhl nicht vn der angegebenen Spirituse hier: Brandy stammt, und zwar im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff -brandy und der Begriff Likör. Die zusammengesetzte Bezeichnung -brandy steht auf dem Etikett in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe, wbei die Bezeichnung Likör unmittelbar daneben erscheinen muss und zwar in einer Schrift, die die gleiche Größe wie die der zusammengesetzten Bezeichnung -brandy hat Vrschriften zur Kennzeichnung vn Spiritusen Die flgenden Kennzeichnungselemente müssen auf der Fertigpackung der einem mit ihr verbundenen Etikett angegeben sein: Verkehrsbezeichnung z. B. Zwetschgenbrand, Himbeergeist, Kirschlikör Name und pstalische Anschrift des Herstellers, Verkäufers der Vertreibers Alkhlgehalt in % vl bis auf höchstens eine Dezimalstelle; maximale Tleranz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vrhandenen Alkhlgehalt: ± 0,3 % vl Nennfüllmenge; für Spiritusen verbindliche Werte sind z. B. 0,1 0,2 0,35 0,5 0,7 1 Liter Ls-Nummer Kennzeichnung vn Zusatzstffen, z. B. Farbstffen, nach den Vrschriften der ZZulV Verkehrsbezeichnung, Alkhlgehalt und Füllmenge müssen im selben Sichtfeld stehen.alle Kennzeichnungselemente müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht sein.

4 Vrschriften bei Mengenangaben: Mindest-Schriftgröße (mm) Flaschengröße (ml) über Besndere Kennzeichnungsregelungen i. S. des vrbeugenden Verbraucherschutzes Allergen-Kennzeichnung: Die in Anlage 3 Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verrdnung (LMKV) genannten Zutaten (z. B. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse swie Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse) müssen gemäß 6 Abs. 6 LMKV auf dem Etikett unter Vranstellung des Wrtes Enthält angegeben werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nicht auf das Vrhandensein der betreffenden Zutat(en) schließen lässt. Nach Art. 4 Abs. 3 der Verrdnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkhlgehalt vn mehr als 1,2 Vlumenprzent keine gesundheitsbezgenen Angaben (z. B. verdauungsfördernd, gut für den Magen ) tragen. Nährwertbezgene Angaben sind bei diesen Getränken nur zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkhlgehalt, eine Reduzierung des Alkhlgehalts der eine Reduzierung des Brennwertes beziehen. Bei Angaben wie whltuend der bekömmlich handelt es sich um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vrteil für die Gesundheit im Allgemeinen der das gesundheitliche Whlbefinden. Derartige Angaben sind nach Art. 4 Abs. 3 der genannten Verrdnung für Getränke mit einem Alkhlgehalt vn mehr als 1,2 Vlumenprzenten grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkhlwirkung zu verharmlsen und zu einem regelmäßigen und/der übermäßigen Verzehr vn Alkhl anzuregen, als irreführend i. S. vn 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu beurteilen. Hinweise für den Hersteller Um Beanstandungen zu vermeiden, sllte der Hersteller auf flgende Punkte achten: zur Feststellung des Alkhlgehaltes vn Destillaten zur Einstellung auf Trinkstärke bzw. zur Bestimmung des Alkhlgehaltes im Fertigerzeugnis ein geeichtes Eur-Alkhlmeter (Arämeter, Alkhlspindel) der Genauigkeitsklasse III mit integriertem Thermmeter verwenden zur Berechnung der Verschnittwassermenge Alkhltafeln zu Hilfe nehmen Verschnittwasser muss Trinkwasserqualität haben; es darf keine Kalkbildner enthalten, ansnsten kann es bei Kühlung des Fertigerzeugnisses zur Ausfällung kmmen Zutaten für Liköre möglichst mit digitaler Waage bzw. entsprechend graduierten Messbehältnissen genauestens abwiegen bzw. abmessen zur Feststellung des Alkhlgehaltes der alkhlischen Kmpnente, die zur Herstellung eines Likörs verwendet werden sll, ebenfalls ein geeichtes Eur-Alkhlmeter (Arämeter, Alkhlspindel) der Genauigkeitsklasse III mit integriertem Thermmeter verwenden Alkhlgehalt des fertigen Likörs mit geeigneter Destillatinsvrrichtung selbst bestimmen (Arämetrie bzw. Spindelung des Destillates) der Alkhlgehalt einer hergestellten Charge im Handelslabr bestimmen lassen Milch/Sahne bzw. Ei bei Likören kenntlich machen, wenn der Verbraucher ihr Vrhandensein nicht aus der Verkehrsbezeichnung bzw. der Zutatenliste erkennen kann, denn sie sind allergene Zutaten i. S. der Anlage 3 LMKV

5 bei Angabe einer Zutatenliste (bei Spiritusen gesetzlich nicht erfrderlich) muss diese aus einer Aufzählung der Zutaten in absteigender Reihenflge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der Spirituse bestehen Beispiele für Etiketten Merkmale eines Etiketts, das die lebensmittelrechtlichen Vrschriften erfüllt: Krrektes Etikett:

6 Zu beanstandendes Etikett: Stand: Februar 2010

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