Oberfinanzdirektion Koblenz

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1 Oberfinanzdirektion Koblenz Oberfinanzdirektion Koblenz, Koblenz Finanzämter Ferdinand-Sauerbruch-Straße Koblenz Telefon: (0261) (Vermittlung) Telefax: (0261) Internet: Aktenzeichen: S 2230 A - St 31 1 Bearbeiter: Herr Müller Zimmer: 1229 Telefon: (0261) Datum: Rundverfügung Auflage: B 3 d S I Ziff S II Ziff. 1 S III Ziff. 9, 12, 19, 23, 27, Mehrabdrucke Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2004 Inhaltsverzeichnis 1 Gewinnermittlungsarten 1.1 Buchführende Land- und Forstwirte Buchführungspflicht Freiwillige Buchführung

2 1.2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben 1.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ( 13a EStG) Anwendungsvoraussetzungen Antrag nach 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung Schätzung des Gewinns nach 13a EStG 2 Schätzungslandwirte 2.1 Allgemeines 2.2 Schätzung des Gewinns nach Richtsätzen Einteilung der Betriebe Gliederung in Gruppen Landwirtschaftliche Produktionsfläche Schätzungsausgangsbeträge Pachterlöse Zuschläge für nicht mit dem Schätzungsausgangsbetrag abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne Veräußerung und Entnahme von Grundstücken Wein-, Obst- und Gemüsebau sowie Brennereien Tabakbau Zuchtviehverkäufe Zuschläge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen Nutzungswert der Wohnung AfA, AfaA einschl. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter Angaben im Anlagenverzeichnis Nachweis der Anschaffung oder Herstellung von vor dem Beginn des Wj. 1997/98 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter Restbuchwert zum Beginn des Wj. 1997/ Lohnaufwendungen Pachtaufwendungen, Schuldzinsen, betrieblich bedingte dauernde Lasten Sonstige Zuschläge und Kürzungen Besondere Betriebseinnahmen Rücklagen nach 6b, 6c EStG und für Ersatzbeschaffung sowie Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3 EStG

3 Teilwertabschreibungen oder zuschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Wechsel der Gewinnermittlung und Übergangsgewinnermittlung Betriebliche Kraftfahrzeuge Gewillkürtes Beriebsvermögen 2.3 Umsatzrichtbeträge 2.4 Gewinn aus Holznutzung bei Schätzungslandwirten 2.5 Neue Tatsachen bei Gewinnschätzung 2.6 Vordruck 2.7 Sonderschlüssel für geschätzte Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft 3 Bewertungsfragen 3.1 Bewertung von Wirtschaftsgütern 3.2 Viehbewertung 3.3 Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulbetrieben 3.4 Bewertung des Feldinventars, der stehenden Ernte und der selbst gewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte bei Land- und Forstwirten 3.5 AfA bei Dauerkulturen Herstellungszeitraum Art des Wirtschaftsguts und Ansparabschreibungen Umfang des Wirtschaftsguts Vereinfachungsregelung bei Neuanpflanzung 3.6 Bewertung bodenschatzhaltiger Grundstücke 3.7 Bewertung von landwirtschaftlichen Brennrechten 3.8 Berücksichtigung von Nutzungsrechten bei der Verkehrswert- oder Teilwertermittlung von Grundstücken 3.9 Unüblich niedrige Pacht- und Mietzinsen bei der Grundstücksbewertung 3.10 Milchlieferrecht Bewertung des Milchlieferrechts Aktenführung bei Milchlieferrechten 3.11 Pauschbeträge für den Eigenverbrauch und die Beköstigung 3.12 Nutzungswert der Wohnung

4 4 Altenteilsleistungen 4.1 Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen Allgemeines zu den unbaren Altenteilsleistungen Wert und Ansatz der unbaren Altenteilsleistungen 4.2 Allgemeines zu Altenteilsleistungen 4.3 Überlassung einer Altenteilerwohnung Altenteilsleistungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung Altenteilsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzungswertbesteuerung Instandhaltungsaufwendungen für die Altenteilerwohnung Vorbehalten eines Wohnrechts nur an einzelnen Räumen 4.4 Nutzungsbefugnis am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 5 Forstwirtschaft 5.1 Veräußerung von Waldflächen 5.2 Tarifvergünstigung nach 34b EStG bei Kalamitätsnutzungen und außerordentlichen Holznutzungen 5.3 Fahrten zwischen Wohnung und Forst 6 Sonstiges 6.1 Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zur Anlage L und zum Anlageverzeichnis 6.2 Bodengewinnbesteuerung Grundstücksveräußerungen Einheitswertmitteilungen Entnahme/Ausbuchung von betrieblichen Grundstücken Betriebsaufgabe und veräußerung 6.3 Behandlung von Dauerbelegen 6.4 Kontrollmitteilungen 6.5 Beweislast 6.6 Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer (Ehegatten-)Mitunternehmerschaft

5 Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1, 2 und 4 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom S 2230 A St 31 2 Ergänzungen oder über redaktionelle Anpassungen hinaus Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht. Die Ausführungen in Tz. 3, 5 und 6 umfassen in erster Linie eine kurze und prägnante Zusammenfassung von in früheren Rdvfg. enthaltenen und besonders erwähnenswerten Regelungen. Etwas anderes gilt für die Tz und Gewinnermittlungsarten 1.1 Buchführende Land- und Forstwirte Buchführungspflicht Der Buchführungspflicht unterliegen Land- und Forstwirte (LuF), die einen land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betrieb als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzungsberechtigter bewirtschaften, ferner Verpächter, die einen Betrieb im Ganzen verpachtet, aber nicht aufgegeben haben, wenn die Voraussetzungen des 140 AO erfüllt sind, z. B. weil das land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist ( 3 HGB i. V. mit 238 HGB) oder eine der in 141 Abs. 1 AO festgelegten Buchführungsgrenzen überschritten wird. Darüber hinaus muss das Finanzamt im letztgenannten Fall den LuF nach 141 Abs. 2 AO durch eine entsprechende Mitteilung, die einen Verwaltungsakt darstellt, auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen haben, sofern diese Pflicht nicht nach 141 Abs. 3 AO kraft Gesetzes auf ihn übergegangen ist. Bei der Veranlagung ist darauf zu achten, dass nach 141 Abs. 1 AO buchführungspflichtig gewordene Betriebe rechtzeitig auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen werden. Beim Wegfall der Buchführungspflicht sieht 141 Abs. 2 AO dagegen eine förmliche Mitteilung nicht vor, jedoch ist eine Feststellung des Wegfalls der Buchführungspflicht durch das Finanzamt nach 141 Abs. 3 Satz 2 AO erforderlich. In diesen Fällen ist ein entsprechender Hinweis im Steuerbescheid oder eine entsprechende Mitteilung aus Gründen der Rechtssicherheit ausreichend. Die Buchführungspflicht endet in diesen Fällen nicht bereits mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres (Wj.), in dem die Feststellung getroffen wurde,

6 sondern erst mit Ablauf des darauffolgenden Wj. ( 141 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Übrigen wird zur Buchführungspflicht in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf folgende Anordnungen verwiesen: - FM-Erlass vom S 2230 A , Tz. 5 (entspricht BMF- Schreiben vom , BStBl I S. 282; ESt-Kartei: Karte 7 zu 13 EStG); - FM-Erlass vom S 2163 A , Tz. 1 und 2 (entspricht BMF- Schreiben vom , BStBl I S. 878, Anhang 10 II EStH 2005; ESt- Kartei: Karte 15 zu 13 EStG); - R 4.1 und R 13.5 EStR 2005 sowie H 4.1 EStH 2005 und - AEAO zu 141 AO Freiwillige Buchführung Darüber hinaus können LuF auch freiwillig den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, wenn der Antrag nach 13a Abs. 2 EStG wirksam gestellt wurde und der Gewinn im Regelfall für die gesamten aufeinanderfolgenden vier Wj. entsprechend dieser Gewinnermittlungsart ordnungsmäßig ermittelt wird (R 13a.1 Abs. 4 EStR 2005) oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht nach 13a EStG zu ermitteln ist. Sofern die Grenzen für die Buchführungspflicht in diesen Fällen überschritten sind, ist der LuF dennoch in jedem Fall auf den Beginn der Buchführungspflicht durch eine Mitteilung nach 141 Abs. 2 AO hinzuweisen. 1.2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben LuF, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und nicht regelmäßig Abschlüsse machen, können als Gewinn aus dem luf Betrieb unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips in 11 EStG den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen ( 4 Abs. 3 EStG). Die Wahl zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG muss der LuF vor Beginn des Wj. treffen und nach außen dokumentieren (BFH-Urteil vom , BStBl 1990 II S. 287 und Rdvfg. vom S 2230 A St 31 2 Tz. 16, zur Wahl und zum Wechsel der Gewinnermittlung). Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den

7 jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG gewählt (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 431). Wegen des Anwendungsbereichs der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG verweise ich auf R 4.5 EStR 2005 und H 4.5 EStH Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist zwar der Gewinn unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips in 11 EStG zu ermitteln, dennoch gelten die nachfolgenden in Tz. 2 ff. aufgeführten Grundsätze der Gewinnermittlung bei Schätzungslandwirten auch bei dieser Gewinnermittlung (siehe BFH-Urteil vom , BStBl II S. 484). Allein die Tatsache der beim LuF in seinem Einzelfall anzuwendenden Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist allein noch kein Grund zu einer von den in Tz. 2 ff. aufgeführten Grundsätzen abweichenden Gewinnschätzung (siehe BFH-Urteil vom , BStBl II S. 484 und Tz. 3.2) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ( 13a EStG) Anwendungsvoraussetzungen (Siehe im Einzelnen die im Intranet unter Steuerfachthemen/St3 - Übersicht/Themenübersicht/Fortbildungen/Land- und Forstwirtschaft/Fortbildungs-unterlagen zur Land- und Forstwirtschaft/ 13a EStG eingestellte Fortbildungsunterlage Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz ff.) Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach 13a EStG ist bei einem luf Betrieb vorrangig vor den anderen Gewinnermittlungsarten. Bei einem neu gegründeten oder als Einzelrechtsnachfolger, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzungsberechtigter übernommenen luf Betrieb kommt die Anwendung dieser Gewinnermittlungsart jedoch nur in Frage, sofern die Zugangsvoraussetzungen nach 13a Abs. 1 EStG erfüllt sind. Eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach 13a EStG ist in diesen Fällen nicht erforderlich (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 741). Demgegenüber ist die Gewinnermittlung nach 13a EStG maßgebend, wenn bei einem ggf. seit Jahrzehnten bestehenden luf Betrieb die Voraussetzungen des 13a Abs. 1 EStG wieder erfüllt sind und kein Antrag nach 13a Abs. 2 EStG gestellt wurde. Bei einer derartigen Ausgangslage bedarf es einer Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach 13a EStG.

8 Über den Wortlaut von 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus ist allerdings eine solche Mitteilung bei bewusst falschen Angaben des LuF, die sich auf die Voraussetzungen dieser Gewinnermittlung beziehen, nicht erforderlich (BFH-Urteil vom , BStBl 2002 II S. 147). In solchen Fällen kann die Gewinnermittlung nach 13a EStG auch ohne Mitteilung bereits für das Wj. entfallen, für das bei zutreffenden und rechtzeitigen Angaben in der Steuererklärung eine Mitteilung nach 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hätte bekannt gegeben werden können. Ab diesem Wj. kann der Gewinn des luf Betriebes im Regelfall nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden. Mit dem rechtzeitigen Hinweis auf den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von 13a EStG entfällt im Gegensatz zur Rechtslage nach 13a EStG a. F. für den gesamten luf Betrieb die Möglichkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung Antrag nach 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung (Siehe im Einzelnen die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 2 ff.) Der Antrag nach 13a Abs. 2 EStG, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wj. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, ist zunächst wirksam, wenn sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für das erste Wirtschaftsjahr einzeln aufgezeichnet werden oder eine Buchführung eingerichtet und eine Eröffnungsbilanz erstellt wird. Der Antrag ist deshalb unwirksam, wenn z. B. Teile der Betriebsausgaben geschätzt oder mit Richtsätzen oder sog. Bebauungskostenrichtbeträge angesetzt werden (BFH-Urteil vom , BStBl 1993 II S. 549). Ich bitte zu beachten, dass das Antragswahlrecht nach 13a Abs. 2 EStG nunmehr nur dann für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirksam ausgeübt wird, wenn der Gewinn entsprechend den Ausführungen im vorhergehenden Absatz für vier aufeinanderfolgende Wj. tatsächlich nach 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird. Wird der Gewinn eines dieser Wj. durch den Steuerpflichtigen nicht vollständig und ordnungsmäßig durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach 13a Abs. 3 bis 6 EStG zu ermitteln ( 13a Abs. 2 Satz 2 EStG). Eine Schätzung des Gewinns des luf Betriebes oder Teilen davon nach 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG scheidet in

9 derartigen Fällen aus. Innerhalb des Bindungszeitraumes ist ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG und umgekehrt zulässig Schätzung des Gewinns nach 13a EStG Gibt ein LuF, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, keine Steuererklärung ab oder macht er über seinen luf Betrieb unvollständige oder unrichtige Angaben, ist der Gewinn unter Anwendung der Regelungen von 13a EStG zu schätzen. Gleiches gilt wie zuvor erwähnt, wenn bei einem Antrag nach 13a Abs. 2 EStG der Gewinn nicht in allen vier Wj. dieses Antragszeitraums vollständig und ordnungsmäßig ermittelt wird. 2 Schätzungslandwirte 2.1 Allgemeines Bei LuF, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall nach 162 AO zu schätzen. Das Gleiche gilt für solche LuF, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des 13a Abs. 1 Nr. 2 4 EStG erfüllen, wenn sie keine Bücher i. S. des 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und -ausgaben i. S. des 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet haben (R 13.5 Abs. 1 EStR 2005). Eine Schätzung des Gewinn des luf Betriebes nach den Grundsätzen von 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG kommt auch in Betracht, wenn das Finanzamt aufgrund wissentlich falscher Angaben die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach 13a EStG zu Unrecht bejaht hat (BFH-Urteil vom , BStBl 2002 II S. 147). Werden dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich bekannt, ist das Finanzamt zu einer derartigen Gewinnschätzung der Wj. befugt, für die es bei rechtzeitiger Kenntniserlangung durch eine Mitteilung nach 13a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Wegfall der Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung hätte hinweisen können. Die Schätzung hat, sofern der LuF für den Betrieb nicht zulässigerweise die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG gewählt hat (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 481), nach den Grundsätzen des 4 Abs. 1 EStG zu erfolgen (R 13.5 Abs. 1 EStR 2005 und H 13.5 (Schätzung nach Richtsätzen) sowie H 4.1 (Gewinnschätzung) EStH 2005).

10 Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung im Einzelfall von Bedeutung sind ( 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Ziel der Schätzung muss es sein, den tatsächlich erzielten Gewinn festzustellen und zwar unabhängig davon, ob die Schätzung nach den Grundsätzen von 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG durchgeführt wird (BFH- Urteil vom , BStBl II S. 481). Muss der LuF im Wj. der Schätzung von der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG übergehen, ist deshalb bei der Gewinnschätzung auch ein Übergangsgewinn zu berücksichtigen. Gleiches gilt beim Übergang von der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG. Die einer Schätzung anhaftenden Unsicherheiten gehen jedoch zu Lasten des LuF, der durch die Vernachlässigung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst Anlass zur Schätzung gegeben hat. Deshalb kann sich das Finanzamt bei der Schätzung durchaus an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH-Urteile vom , BStBl 1993 II S. 259 und vom , BFH/NV 2000 S. 3). Allerdings ist die Schätzung kein Sanktionsmittel und darf daher keinen Strafcharakter haben. Von mehreren möglichen Schätzungsmethoden (z. B. Schätzung in Anlehnung an die Ergebnisse gleichgelagerter Buch führender Betriebe oder anhand der Ergebnisse lt. KTBL) ist deshalb diejenige anzuwenden, die dem Ergebnis am nächsten kommt, das bei ordnungsmäßiger Buchführung oder Überschussgewinnermittlung ausgewiesen worden wäre. Dabei ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die die besonderen betrieblichen Verhältnisse des Einzelfalles am besten berücksichtigt. Bei LuF, deren Gewinn nach bereits abgelaufenen Wj. mit ordnungsmäßiger Gewinnermittlung (erstmals) geschätzt werden muss, sollte die Gewinnschätzung im Regelfall zumindest den Vorjahresgewinns einschl. eines angemessenen Sicherheitszuschlags von durchaus 10 v. H. nicht unterschreiten. Führt der LuF aus außersteuerlichen Gründen Bücher, können diese Buchführungsunterlagen einen Anhaltspunkt für die Gewinnschätzung bilden. Es ist darauf zu achten, dass buchführungspflichtige LuF, deren Gewinn geschätzt wird, den Betriebsprüfungsstellen zu melden sind, soweit eine Prüfung geeignet erscheint oder aus anderen Gründen Erfolg verspricht. Insbesondere gilt dies für alle luf Betriebe, die ihrer Buchführungspflicht einige Zeit nachgekommen sind, dann keine Bücher mehr führen und sich schätzen lassen. Ist in diesen Fällen eine Betriebsprüfung vorgesehen, hat

11 die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 AO) zu erfolgen. Die LuF, die keine ordnungsmäßige Gewinnermittlung erstellen, haben in der Regel auch im Rechtsbehelfsverfahren keinen Anspruch auf eine detaillierte Gewinnermittlung (Schätzung) durch eine Betriebsprüfung oder den amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen (siehe BFH-Urteil vom , BStBl 1985 II S. 353). 2.2 Schätzung des Gewinns nach Richtsätzen Es bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Finanzamts überlassen, welche Schätzungsmethode es im Einzelfall anwendet. In der Regel wird jedoch der Gewinn in Anlehnung an die Ergebnisse gleichgelagerter Buch führender Betriebe zu schätzen sein. Grundlage dafür ist eine modifizierte Richtsatzschätzung. Sofern im Einzelfall eine auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse abgestimmte Schätzung nicht vorzuziehen ist oder andere Erfahrungssätze nicht zur Verfügung stehen, kann der Gewinn wie folgt geschätzt werden: Schätzungsausgangsbetrag (Tz ) + Pachterlöse (Tz ) + Zuschläge für nicht mit dem Schätzungsausgangsbetrag abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne (Tz ) + Nutzungswert der Wohnung (Tz ) - Absetzungen für Abnutzung (AfA), AfaA einschl. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (Tz ) - Lohnaufwendungen (Tz ) - Pachtaufwendungen, Schuldzinsen, dauernde Lasten (Tz ) +/- Sonstige Zuschläge und Kürzungen (Tz ) = Gewinn des Wj. Bei der erstmaligen Schätzung des Gewinns eines neu gegründeten luf Betriebes nach diesem Verfahren kann grundsätzlich vom Normalwert ausgegangen werden (R 13.5 Abs. 1 Satz 4 EStR 2005), sofern der LuF eine vollständig ausgefüllte Anlage L eingereicht hat. Etwas anderes gilt, wenn der LuF wiederholt von einer ordnungsmäßigen Gewinnermittlung zur Gewinnschätzung wechselt oder Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Gewinn vorliegen. Eine Minderung des geschätzten Gewinns aufgrund von Einwänden gegen einzelne Punkte des Schätzungsverfahrens kommt regelmäßig

12 nicht in Betracht (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 484). Dies gilt vor allem, weil hierdurch allein zuverlässige Rückschlüsse auf den Gewinn des Gesamtbetriebes nicht gezogen werden können und der LuF jederzeit durch eine ordnungsmäßige Buchführung oder Gewinnermittlung die aus seiner Sicht unzutreffende Gewinnschätzung vermeiden kann. Gleiches gilt bei einer begehrten Herabsetzung wegen schlechter Bodenverhältnisse, da die derzeit gültige Betriebseinteilung nach der Bodennutzung diesen Faktor üblicherweise ausreichend berücksichtigt Einteilung der Betriebe Gliederung in Gruppen Folgende Einteilung der luf Betriebe von Schätzungslandwirten ist maßgebend: Einteilung in die Gruppen Getreidebau Hackfruchtbau Veredelung Milchvieh Futterbau Anbauflächen in v. H. der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP) Getreide über 50 über 50 über 50 unter 50 unter 50 Hackfrüchte unter 20 über 20 unter 20 unter 20 unter 20 Futterbau unter 30 unter 30 unter 30 über 30 über 30 Zusätzliche Abgrenzungskriterien Schweinebestand unter 1,8 VE/ha unter 1,8 VE/ha über 1,8 VE/ha unter 1,8 VE/ha unter 1,8 VE/ha Milchkühe in v. H. des Rinderbestandes bezogen auf ØBestand über 40 unter 40 Anmerkungen: Zum "Getreidebau" gehören auch Ölfrüchte, Hülsenfrüchte und Körnermais - unabhängig von der tatsächlichen Verwertung -, d.h. im eigenen Betrieb verfüttertes Futtergetreide. Zum "Hackfruchtbau" zählen Kartoffeln und Zuckerrüben. Die "Veredlung" ist gekennzeichnet durch einen Schweinebestand von mehr als 1,8 Vieheinheiten (VE) je Hektar (ha) LP und umfasst Mastschweine, Zuchtschweine, Läufer und Ferkel.

13 Die Zuordnung zum "Milchvieh" wird bei mehr als 30 v.h. Futterbaufläche an der gesamten LP sowie bei einer Milchviehhaltung über 40 v.h. des Rinderbestandes bezogen auf den Durchschnittsbestand an Rindvieh in Vieheinheiten lt. Zeilen der Anlage L zur ESt-Erklärung vorgenommen. Betriebe mit überwiegender Ammen- oder Mutterkuhhaltung bezogen auf den Rinderbestand sind dem "Futterbau" zuzuordnen. Zum "Futterbau" gehören Wiesen, Ackerwiesen, Baumwiesen, Streuwiesen, Viehweiden, Anbauflächen für Kleegras, Luzerne, Serradella, Esparsette, Grünmais, Wicken, Süßlupinen, Silomais, Futterrüben, Klee in Reinsaat und gemischtem Anbau und alle anderen Futterpflanzen. Werden von einem Betrieb ausnahmsweise die Einteilungskriterien von verschiedenen Gruppen überschritten und besteht deshalb eine Konkurrenzsituation in der Gruppenzuordnung, dann ist dieser Betrieb in der Gruppe zu erfassen, die den höheren Schätzungsausgangsbetrag ausweist. Ein Betrieb hat zum Beispiel: mehr als 50 v.h. Getreide; mehr als 20 v.h. Hackfrüchte; weniger als 30 v.h. Futterbau; mehr als 1,8 VE/ha Schweine. Dieser Betrieb wäre mit dem Schätzungsausgangsbetrag der Gruppe 3 "Veredlung" zu erfassen Landwirtschaftliche Produktionsfläche Die für die Schätzung maßgebende LP umfasst nur die reinen Produktionsflächen einschließlich Zupachtungen und stillgelegte Flächen mit dem Anbau von nachwachsenden Rohstoffen, z.b. Flächen der Sozialoder Rotationsbrache. Flächen für Gebäude, Hofraum, Hausgärten, Wege, Gräben, Feldraine, forstwirtschaftlich, tabakbaulich, gärtnerisch, obstbaulich oder weinbaulich genutzte Flächen sowie Abbau-, Geringstund Unland sowie ähnliche Flächen bleiben außer Betracht. Hutungen sind mit einem Viertel, Obstbauflächen mit regelmäßiger landwirtschaftlicher Unternutzung zur Hälfte zu berücksichtigen. Wird Gemüse als Zwischen- oder Nachfrucht angebaut, so sind die entsprechenden Flächen bei der Berechnung der maßgebenden LP nicht

14 auszusondern, weil insoweit eine Doppelnutzung vorliegt Schätzungsausgangsbeträge Als Schätzungsausgangsbetrag je ha LP sind für das Wj. 2004/2005 anzusetzen: Einteilung in die Gruppen Getreidebau Hackfruchtbau Veredlung Milchvieh Futterbau <35 Milchkühe >35 Milchkühe Normalwert Höchstwert Zuschlag Frühkartoffeln entfällt Der Schätzungsausgangsbetrag umfasst - in gleichem Umfang wie bisher und entsprechend den Erhebungen bei den Vergleichsbetrieben - alle Betriebsausgaben eines schulden-, lasten- und pachtfreien luf Betriebes, soweit sie mit dessen jeweiliger landwirtschaftlicher Nutzung zusammenhängen. Deshalb sind beispielsweise Aufwendungen für folgende Leistungen, selbst wenn sie durch Dritte im Rahmen eines Werkvertrages erbracht werden, mit dem Ansatz des Schätzungsausgangsbetrages abgegolten: Erntearbeiten (z. B. Mähdrusch und Grassilage), Beförderung von luf Erzeugnissen, Bodenbearbeitung, Pflegearbeiten, Tierpflege und besamung.

15 Demgegenüber sind Entgelte, die der LuF aufgrund derartiger Werkverträge erhält, neben den Schätzungsausgangsbeträgen zu erfassen (siehe Tz ), weil solche Einnahmen bei der Erhebung der Daten von Vergleichsbetrieben eliminiert wurden. Die für die Ermittlung der Schätzungsausgangsbeträge durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Betrieben den Normalwert und sogar oberen Wert zum Teil erheblich überschreiten. Durch die Gewinnschätzung darf nach der Rechtsprechung keine Besserstellung gegenüber solchen LuF eintreten, die ihren steuerlichen Verpflichtungen durch das Führen ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen in vollem Umfang nachkommen (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II S. 854). Deshalb kann das Finanzamt insbesondere eine wiederholte Gewinnschätzung als Anhaltspunkt dafür ansehen, dass der Gewinn aus LuF in der Vergangenheit zu niedrig geschätzt worden ist. Vor allem in derartigen Fällen können um Sicherheitszuschläge erhöhte Normalwerte der Schätzungsausgangsbeträge angesetzt werden. Gleiches gilt bei einem wiederholten Wechsel von einer ordnungsmäßigen Gewinnermittlung zur Gewinnschätzung. Der Zuschlag ist nicht gesondert auszuweisen, sondern in die Ausgangsbeträge einzuarbeiten. Über die Höhe und die Staffelung der Sicherheitszuschläge entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Diese erhöhten Ausgangsbeträge sind dem LuF grundsätzlich mitzuteilen. Der Höchstwert der Schätzungsausgangsbeträge kann bei dieser Vorgehensweise im Allgemeinen Ausgangsbasis der Schätzung für das entsprechende Wj. sein, wenn vom LuF keine oder keine vollständig ausgefüllte Anlage L eingereicht wurde, wiederholt von einer ordnungsmäßigen Gewinnermittlung zur Schätzung gewechselt wurde oder in mindestens fünf vorangegangenen Wj. Gewinnschätzungen erfolgten. Sind jedoch Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen durch

16 Unwetter vernichtet worden oder verlorengegangen und muss der Gewinn deshalb ausnahmsweise geschätzt werden, sind im Rahmen der Schätzung hieraus keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Hiervon unabhängig bleibt die Möglichkeit, wenn Zweifel an der zutreffenden Gewinnschätzung auf der Grundlage der angesetzten Schätzungsausgangswerte aus der Art des Betriebes oder aus sonstigen Gesichtspunkten auftreten, z. B. wegen Direktvermarktung der eigenen Erzeugnisse, die landwirtschaftliche Betriebsprüfung oder den zuständigen amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) einzuschalten. Darüber hinaus ist eine solche Überprüfung geboten, sofern der LuF im Einzelfall aufgrund betriebsbezogener detaillierter Einwände einen niedrigeren Ausgangsbetrag (unter dem Normalwert, erhöhten Normalwert oder oberen Wert) begehrt. Auch im Rahmen dieser Überprüfung gehen Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen, d. h. bei fehlendem Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände können beispielsweise in Bezug auf die Betriebsausgaben die günstigsten Umstände angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom , a.a.o.). Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden können - entsprechend den jeweils bei solchen Schäden getroffenen Billigkeitsmaßnahmen - neben den Schätzungsausgangsbeträgen berücksichtigt werden Pachterlöse Alle Pacht- und Mietzinsen, auch für die Überlassung von Zuckerrübenlieferrechten, Milchreferenzmengen und von Wohnungen des Betriebsvermögens sowie Erbbauzinsen und Jagdpachten, vermindert um anteilige Betriebsausgaben, z. B. Grundsteuern, sind dem Schätzungsausgangsbetrag hinzuzurechnen, wenn sie zu den Einkünften aus LuF gehören. Das ist der Fall, wenn die verpachteten bzw. erbbaubelasteten Wirtschaftsgüter zum ggf. gewillkürten luf Betriebsvermögen des Verpächters gehören Zuschläge für nicht mit dem Schätzungsausgangsbetrag abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne Dem Schätzungsausgangsbetrag sind alle Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnahmen hinzuzurechnen, die im jeweiligen Ausgangsbetrag nicht enthalten sind. Solche Zuschläge kommen z. B. in Betracht für

17 Gewinne aus Sondernutzungen, z. B. - Gewinne aus Weinbau, - Gewinne aus Obst- und Gemüsebau, - Gewinne aus Tabakbau, - Gewinne aus Forstwirtschaft, Gewinne aus Nebenbetrieben, z. B. Gewinne aus Verschluss- und Abfindungsbrennereien, Gewinne aus besonderen Betriebsvorgängen, z. B. Gewinne aus der Entnahme und Veräußerung von Grundstücken, Mehrgewinne aus Zuchtviehverkäufen, Gewinne aus der Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum Betriebsvermögen gehören; Gewinne aus der Veräußerung von Milchlieferrechten und Zuckerrüben kontingenten; Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen, Gewinne aus anderen Sonderbetriebszweigen und Gewinn aus dem Übergang von der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG und umgekehrt. Dazu weise ich noch auf Folgendes hin: Veräußerung und Entnahme von Grundstücken Gewinne aus der Veräußerung und der Entnahme von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen des luf Betriebes gehören, sind neben den Schätzungsausgangsbeträgen zu erfassen. Vgl. dazu im Übrigen die Rdvfg. vom S 2230 A St 31 2 Tz. 7.2 und die vorstehende Tz. 2.8 sowie die Rdvfg. vom S 2230 A St 31 1 Tz. 11 ff. zur Bewertung von Grundstücken des luf Betriebes, an denen Nutzungsrechte eingeräumt wurden Wein-, Obst- und Gemüsebau sowie Brennereien

18 Wegen der Ermittlung des entsprechenden Gewinns aus Weinbau verweise ich auf die Rdvfg. vom S 2233 A - St und wegen der Ermittlung des Gewinns aus Obst- und Gemüsebau auf die Rdvfg. vom S 2233 A - St Soweit Gewinne aus Verschluss- und Abfindungsbrennereien zu ermitteln sind, bitte ich, die jeweils zuständige landwirtschaftliche Bp-Stelle einzuschalten. Diese wird dem Veranlagungsbezirk die notwendigen Richtsätze und Kennzahlen mitteilen Tabakbau Die Ernteerträge haben sich nach den getroffenen Feststellungen im pfälzischen Anbaugebiet wie folgt entwickelt (1 dt = 100 kg): Gesamtanbau Wj. Anbaufläche ha Ertrag dt (eingewogen) Geldwert netto (*) Ernte dt/ha durchschn. Preis je/dt netto (*) Einnahmen je/ha netto (*) 2002/ , / , / , Geudertheimer (Zigarrengut) 2002/ , / , / , Burley (Schneidegut) 2002/ , / , / , Virgin 2002/ , / , / ,

19 (*) incl. Prämien Der Tabakjahrgang 2004 war von durchschnittlicher Qualität und guter Quantität. Witterungsbedingte Schäden sind nur gering und ganz vereinzelt aufgetreten. Die Einnahmen aus Hagelversicherungsentschädigungen sind in der Tabelle nicht berücksichtigt. Zur Abgeltung der sachlichen Bebauungskosten können im Wj. 2004/2005 wie im vergangenen Wj. je ha Anbaufläche berücksichtigt werden. Die AfA einschl. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter werden seit dem Wj. 1997/1998 nicht mehr berücksichtigt Zuchtviehverkäufe Gewinne aus Zuchtviehverkäufen, die über einen Normalgewinn hinausgehen, sind neben den Schätzungsausgangsbeträgen zu erfassen. Als Zuschlag aus der Veräußerung von Zuchtvieh sind 70 v.h. des den Ausgangswert übersteigenden Verkaufs- (Versteigerungs-)erlöses anzusetzen. Der Mehrgewinn ist für jedes Tier einzeln zu berechnen. Eine Saldierung mit Verkaufserlösen, die unter den Ausgangswerten liegen, darf nicht vorgenommen werden. Dabei sind als maßgebende Ausgangswerte für das Wj. 2004/2005 zu berücksichtigen: für Zuchtpferde für Reitpferde für Zuchtbullen für Zuchtkühe für Zuchtrinder für Zuchteber 550 für Zuchtsauen 500 für Zuchtschafböcke Zuschläge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung

20 Gewinne aus der Veräußerung, Übertragung oder Entnahme von Milchlieferrechten sind neben dem Schätzungsausgangsbetrag anzusetzen. Die ertragsteuerliche Behandlung der Milchaufgabevergütung und der Vergütungen für die zeitweilige Nutzungsüberlassung von Anlieferungsreferenzmengen wurde zuletzt durch FM-Erlass vom S 2132 A (entspricht BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 148; ESt-Kartei: Karte 18 f zu 13 EStG) geregelt. Entsprechende Entgelte sind im Einzelfall anhand der betreffenden Unterlagen zu ermitteln und dem Schätzungsausgangsbetrag hinzuzurechnen Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen Zu beachten ist, dass sämtliche Entschädigungen oder Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen nicht im Schätzungsausgangsbetrag enthalten sind und deshalb die erklärten oder im Einzelfall ermittelten Beträge hinzugerechnet werden müssen. Die Erhebungen haben folgende den Betrieben im Wj. 2004/2005 zugeflossene Zuschüsse oder Entschädigungen aufgezeigt: Gruppeneinteilung Durchschnittswert /ha/lp Höchstwert /ha/lp 1 Getreidebau Hackfruchtbau Veredlung Milchvieh bis 34 Milchkühe Milchvieh ab 35 Milchkühe Futterbau Nutzungswert der Wohnung Der Nutzungswert der Wohnung ist, sofern die Nutzungswertbesteuerung noch nicht weggefallen ist oder bei Baudenkmalen abgewählt wurde, nach den in Tz enthaltenen Grundsätzen zu ermitteln. Weil die Schätzungsausgangsbeträge die Aufwendungen für die eigengenutzte

21 Wohnung nicht enthalten, sind zur Abgeltung der mit der eigengenutzten Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen 65 v.h. des Nutzungswerts als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die auf die Wohnung entfallenden Schuldzinsen (siehe Tz ) und die AfA oder AfaA (siehe nachfolgende Tz ) können darüber hinaus angesetzt werden AfA, AfaA einschl. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter Entsprechend der Behandlung bei der Ermittlung des Gewinns aus Weinbau (siehe Rdvfg. vom S 2233 A - St ) und aus Obst- und Gemüsebau (siehe Rdvfg. vom S 2233 A - St ) sind AfA einschl. AfaA für (materielle und immaterielle) Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des luf Betriebes gehören und die Aufwendungen nach 6 Abs. 2 EStG nicht in den Schätzungsausgangsbeträgen enthalten und nur noch gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den unter Tz aufgeführten Richtbetrag für die sachlichen Bebauungskosten im Tabakbau. Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, z. B. nach 7g Abs. 1 EStG, kommen bei Schätzungslandwirten grundsätzlich nicht in Betracht, weil kein nach 7a Abs. 8 EStG erforderliches besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis erstellt und vorgelegt wird. Darüber hinaus scheiden Sonderabschreibungen nach 7g Abs. 1 EStG auch dann aus, wenn für das entsprechende Wirtschaftsgut keine Rücklage nach 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG gebildet wurde Angaben im Anlagenverzeichnis Hierfür reicht es grundsätzlich aus, wenn folgende Angaben gemacht werden: Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts; Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt; Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. mit einem entsprechenden Hinweis, sofern es sich um geschätzte Beträge handelt);

22 Nutzungsdauer lt. amtl. AfA-Tabelle zum Anschaffungs- oder Herstellungs-zeitpunkt, Buchwert des Wirtschaftsgutes (ggf. unter Berücksichtigung geltend gemachter Sonderabschreibungen, z. B. nach 7g EStG oder 76 EStDV 1990 und unter Beachtung von 7a Abs. 9 EStG 1990); der Gewinnabzug nach 78 EStDV 1990 ist jedoch hierbei nicht zu berücksichtigen; AfA im Wj., auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallender Teil der AfA. Wurde von dem ursprünglichen Buchwert für das jeweilige Grundstück ein Teil abgespalten, z. B. wegen der dem Betrieb zugeteilten Milchlieferrechte, sind die jeweils abgespaltenen und danach verbliebenen Buchwerte anzugeben. Fehlende Verzeichnisse sind grundsätzlich im Rahmen der laufenden Veranlagung entweder durch gesondertes Anschreiben oder ggf. in der Anlage zum Steuerbescheid anzufordern. Kommen die LuF der Aufforderung zur Abgabe des Grundstücksverzeichnisses trotz Erinnerung nicht nach, ist nach der Rdvfg. vom S 2230 A - St Tz. 7 ff. in aller Regel ein Zwangsgeld anzudrohen und ggf. festzusetzen. Dies gilt vor allem vor einer beim LuF anstehenden Betriebsprüfung. In diesen Fällen sollte in jedem Fall, in dem ein LuF eigene Grundstücke hat, ein Grundstücksverzeichnis vor Beginn der Betriebsprüfung vorliegen. Für die Anforderung eines Grundstücksverzeichnisses unter Hinweis auf 88, 90, 93 und 97 AO kann der ggf. abgewandelte Text verwendet werden, der in der im Intranet eingestellten Fortbildungsunterlage 4 Anlageverzeichnis unter 1. C) Tz. 3.8 enthalten ist Nachweis der Anschaffung oder Herstellung von vor dem Beginn des Wj. 1997/98 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern Sofern der Land- und Forstwirt AfA aus der Anschaffung und Herstellung

23 von Wirtschaftsgütern aus Veranlagungszeiträumen vor dem Beginn des Wj. 1997/98 geltend macht, können diese grundsätzlich nur berücksichtigt werden, soweit er die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter nachweist. Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege erforderlich, sofern dies nicht bereits in früheren Veranlagungszeiträumen erfolgte (z. B. zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder für die Gewährung von Investitionszulage) Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Zwar sind die (ursprünglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten der unter die vorstehende Tz fallenden Wirtschaftsgüter, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, grundsätzlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ausnahmsweise können jedoch die (ursprünglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten für solche Wirtschaftsgüter geschätzt werden. Soweit die Ermittlung der Herstellungskosten für nach dem angeschaffte oder hergestellte Gebäude nicht möglich ist, können diese Kosten grundsätzlich entsprechend Tz ff. der Rdvfg. vom S 2163 A - St (ESt-Kartei: Karte 11 zu 13 EStG) geschätzt werden, soweit dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Werten führt. Die Schätzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von baulichen Anlagen und abnutzbaren beweglichen Anlagegütern erfolgt stets ohne die Vorsteuern im Sinne des 15 UStG Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter Für nach dem im Wirtschaftszweig Forstwirtschaft, nach dem im Wirtschaftszweig Tabakanbau und nach dem im Wirtschaftszweig "Landwirtschaft und Tierzucht" angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. amtlicher AfA-Tabellen (siehe BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 159, zur Forstwirtschaft, vom , BStBl 1996 I S. 3, zum Tabakanbau und vom , BStBl I S. 1416) maßgebend, sofern nicht bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Wirtschaftsgütern ein kürzere Nutzungsdauer in Betracht kommt. Es bestehen in den hier betroffenen Fällen grundsätzlich keine Bedenken, diese AfA-Tabelle auch für vor dem , bzw angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Die allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen wurden mit BMF- Schreiben vom , BStBl I S. 860 geändert. Die mit BMF-Schreiben vom BStBl I S. 1532, veröffentlichte Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die nach dem angeschafft wurden, ist nur anwendbar, wenn in der jeweiligen Branchentabelle kein entsprechendes Wirtschaftsgut enthalten ist. Sind Wirtschaftsgüter sowohl in der Branchentabelle als

24 auch in der Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter aufgeführt, gilt immer die Branchentabelle, obwohl sie im Gegensatz zur Branchentabelle mit dem o. a. BMF-Schreiben vom aktualisiert wurde. Die Nutzungsdauer beispielsweise von Schleppern beträgt hiernach lt. der Branchentabellle abweichend von der allgemeinen Abschreibungstabelle weiterhin 8 Jahre. Weil die vor dem fertiggestellten Stallgebäude nicht in den amtlichen AfA-Tabellen aufgeführt sind, gelten nach dem BFH-Urteil vom , BStBl 1993 II S. 344, für solche Gebäude abweichend von Tz der o. a. Rdvfg. vom die folgenden allgemeinen gesetzlichen AfA-Sätze: Fachwerk Massivbau Vor dem fertiggestellte Stallgebäude AfA-Satz Nutzungsdauer Nutzungsdauer AfA-Satz Bis zum Wj. 1963/64 50 Jahre 2 v.h. 100 Jahre 1 v.h. Fertigstellung vor dem Fertigstellung nach dem Ab Wj. 1964/65 40 Jahre 2,5 v.h. 50 Jahre 2 v.h. Nach 76 EStDV 1990 waren für dort näher bezeichnete Wirtschaftsgüter, die bis zum Ende des Wj. 1991/92 angeschafft oder hergestellt wurden, Sonderabschreibungen zulässig. Sofern derartige Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist für diese Wirtschaftsgüter nach 76 Abs. 4 EStDV 1990 von einer höchstens 30-jährigen Nutzungsdauer auszugehen Restbuchwert zum Beginn des Wj. 1997/98 Zur Ermittlung des Buchwertes von Gebäuden - sowohl für am zum Betriebsvermögen gehörende als auch für später angeschaffte oder hergestellte Gebäude - weise ich auf die vorgenannte Rdvfg. vom , Tz. 4.1 ff., und das vorerwähnte BFH-Urteil vom , a.a.o., hin. Bei der Ermittlung des Restbuchwertes der abnutzbaren Wirtschaftsgüter ist ferner zu beachten, dass die Schätzungsausgangsbeträge in den abgelaufenen Veranlagungszeiträumen - unter Berücksichtigung der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer - auch deren normale AfA enthielten Lohnaufwendungen

25 Bei den Schätzungsausgangsbeträgen (Tz ) ist unterstellt, dass der Betrieb ohne eigene und entlohnte Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Lohnaufwendungen nur für Arbeitnehmer des Betriebs sind deshalb vom Schätzungsausgangsbetrag abzusetzen, soweit sie auf den mit dem Schätzungsausgangsbetrag abgegoltenen Gewinn entfallen. Werden Gewinne durch Einzelberechnung als Zuschlag erfasst, so ist darauf zu achten, dass ein etwaiger anteiliger Lohnaufwand nicht doppelt berücksichtigt wird (vgl. insbesondere Tz und ). Für die im Einzelfall erforderliche Aufteilung von Lohnaufwendungen siehe Rdvfg. vom S 2230 A - St , Tz Pachtaufwendungen, Schuldzinsen, betrieblich bedingte dauernde Lasten Diese Aufwendungen können abgesetzt werden, soweit sie Betriebsausgaben darstellen und nicht bereits im Rahmen einer Zuschlagsberechnung berücksichtigt worden sind. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch laufende Pachtzahlungen für die Überlassung von Referenzmengen. Bei den auf den Erwerb von Referenzmengen gerichteten Zahlungen handelt es sich um Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut. Insoweit ist Tz ff. anzuwenden. Sofern der Pächter zusammen mit dem luf Betrieb eine eigengenutzte Wohnung gepachtet hat, kann auch der Teil der Gesamtpacht nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, der auf die Wohnung entfällt Sonstige Zuschläge und Kürzungen Besondere Betriebseinnahmen In den Schätzungsausgangsbeträgen für den Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung sind keine Einnahmen enthalten, die zwar im Rahmen der Landwirtschaft erzielt werden, die aber nicht regelmäßig in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen. Hiernach sind insbesondere folgende Leistungen des LuF mit den daraus erzielten Einnahmen neben dem Schätzungsausgangsbetrag zu erfassen. Insoweit kommen folgende Einnahmen in Betracht:

26 Sachverständigengebühren, Zuchtprämien, Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Gewinne aus der Beteiligung an Personengesellschaften und Genossenschaften, Deckgeldeinnahmen, Futtergeldeinnahmen, Futterlohn und Entgelt für andere Dienstleistungen. Soweit im Einzelfall solche Tatbestände - insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen - festgestellt werden, ist ggf. ein angemessener Gewinnzuschlag vorzunehmen Rücklagen nach 6b, 6c EStG und für Ersatzbeschaffung sowie Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3 EStG Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach 6b EStG ist u. a., dass der Steuerpflichtige den Gewinn nach 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermittelt ( 6b Abs. 4 Nr. 1 EStG). In 6c Abs. 1 Satz 1 EStG ist u. a. eine Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen

27 zur Übertragung der stillen Reserven normiert. Betriebe, deren Gewinn geschätzt wird, können daher die Vergünstigung des 6b EStG oder des 6c EStG nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II S. 426). Gleiches gilt sowohl für die Rücklage für Ersatzbeschaffung als auch für Ansparabschreibungen nach 7g Abs. 3 EStG. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bildung einer der o. a. Rücklagen im Wj. der Veräußerung eines begünstigten Anlageguts erfüllt und wird eine solche Rücklage gebildet, muss aber im Wj. der Reinvestition oder in Zwischenjahren der Gewinn geschätzt werden, weil durch den LuF keine zutreffende Gewinnermittlung, z. B. nach 4 Abs. 1 EStG, durchgeführt wurde, so ist die zulässigerweise gebildete Rücklage in jedem Fall mit einem Gewinnzuschlag gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei einer zulässig gebildeten Ansparabschreibung und zwar auch dann, wenn im Wj. der Gewinnschätzung das begünstigte Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft oder hergestellt wurde Teilwertabschreibungen oder -zuschreibungen bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Soweit für den Ansatz von Teilwerten bei Wirtschaftsgütern des luf Betriebs das eingeschränkte Niederstwertprinzip gilt (siehe Rdvfg. vom S 2230 A - St Tz. 4.3) kommen Teilwertabschreibungen bei der Schätzung des Gewinns nach 162 AO nicht in Betracht, weil das Wahlrecht, den wertgeminderten Grund und Boden weiterhin mit den Anschaffungskosten, dem niedrigeren Teilwert oder einem Zwischenwert anzusetzen, nur in einer aufgestellten Handelsbilanz oder Steuerbilanz wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom , BStBl II S. 426). Bei Schätzungslandwirten scheiden deshalb Teilwertabschreibungen nach 6 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG selbst bei einer Schätzung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs und der Aufnahme des Grund und Bodens in ein gesondertes Verzeichnis aus. Ist der LuF dagegen zur Teilwertabschreibung verpflichtet (= bei Gewinnermittlung nach 5 Abs. 1 EStG), gilt Tz D. h. mit dem Ansatz des Schätzungsausgangsbetrages sind die insoweit anfallenden Betriebsausgaben grundsätzlich abgegolten, weil es sich insoweit um einen Einwand nur gegen einen Punkt des Schätzungsverfahrens handelt. Seit der Neuregelung des 6 Abs. 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ab dem ersten nach dem endenden Wj. gilt das Wertaufholungsgebot. Insoweit besteht nunmehr kein Wahlrecht für den LuF. Eine in abgelaufenen Veranlagungszeiträumen vorgenommene Teilwertabschreibung ist deshalb in vollem Umfang rückgängig zu machen, wenn der niedrigere

28 Teilwert im laufenden nicht nachgewiesen wird. Auf diese Gesetzesänderung kann im Wj. der Gewinnschätzung der Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ggf. abzgl. AfA bei allen Wirtschaftsgütern des luf Betriebes gestützt werden. Im Ergebnis können insoweit sämtliche Teilwertabschreibungen von Wirtschaftsgütern der Vergangenheit rückgängig gemacht werden, sofern der LuF nicht den niedrigeren Teilwert nachweist Wechsel der Gewinnermittlung und Übergangsgewinnermittlung Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann sich bei einem luf Betrieb vor allem ergeben, wenn von der Gewinnermittlung nach 13a EStG zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt oder Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt (freiwillig oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die bisherige Gewinnermittlungsart) gewechselt wird. Hierbei ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der insbesondere Vorratsvermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. Zu den hierbei ggf. betroffenen Wirtschaftsgütern und der Ermittlung eines Übergangsgewinns siehe die im Intranet unter Steuerfachthemen/Einkommensteuer/Fortbildungen/ Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft / 13a EStG eingestellte Fortbildungsunterlage Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen ( 13a EStG 1999), Abschnitt III. Tz. 8 ff. Sofern im Wj. der Schätzung des Gewinns aus dem luf Betrieb ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorliegt, ist ein solcher Übergangsgewinn zu ermitteln und neben dem Schätzungsausgangsbetrag anzusetzen. Eine Verteilung des Übergangsgewinns kommt nicht in Betracht Betriebliche Kraftfahrzeuge Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wurden - wie bisher - bei der Erhebung der Betriebsausgaben ausgeschieden und sind im Schätzungsausgangsbetrag somit nicht enthalten. Deshalb bleibt für

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