Schutzzielorientierter Brandschutz für Fitness- und Wellnesseinrichtungen

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1 Ingenieure für Brandschutz Schutzzielorientierter Brandschutz für Fitness- und Wellnesseinrichtungen Dipl.-Ing. Devrim Yilmaz hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Fassung September 2012

2 Autor Dipl.-Ing. Devrim Yilmaz Devrim Yilmaz ist seit vielen Jahren bei hhpberlin und betreut erfolgreich den Brandschutz insbesondere für Bauprojekte in Norddeutschland. Von unserem Hamburger Standort aus entwickelt er den Brandschutz für Büro- und Wohnhäuser ebenso, wie für Versammlungsstätten, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentliche Bauten. Devrim Yilmaz kümmert sich dabei um alle Brandschutzbelange unserer Kunden. 2

3 Inhalt 1 Einleitung 2 Der Sonderbau Fitness- und Wellnesseinrichtung 3 verbindliche Anwendung der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) für Fitness- und Wellnessanlagen? 4 mögliche Ursachen für Brandereignisse in Fitness- und Wellnesseinrichtungen 5 Mögliche Lösungsansätze für die schutzzielorientierte Beurteilung von häufigen Brandursachen in Fitness- und Wellnesseinrichtungen 5.1. Bauliche Maßnahmen 5.2. Anlagentechnische Maßnahmen 5.3. Organisatorische Maßnahmen 6 Fazit 4 5

4 Schutzzielorientierter Brandschutz für Fitness- und Wellness- einrichtungen 1. Einleitung Fitness, Wellness und allgemeines Wohlbefinden gewinnen in der heutigen Zeit immer stärker an Bedeutung. So nutzen heute deutlich mehr Menschen die Angebote von Fitness- und Wellnesseinrichtungen als noch vor zehn Jahren. Daraus erklärt sich die steigende Anzahl dieser Einrichtungen insbesondere in städtischen Regionen. Der Bau von Fitness- und Wellnesseinrichtungen stellt Bauherren, Behörden, Architekten und Fachplaner teilweise vor besondere Herausforderungen. So kommt es beispielsweise vielfach zu Irritationen und Unsicherheiten, die die brandschutztechnische Beurteilung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen betreffen. hhpberlin hat als Ingenieurbüro für Brandschutz bereits deutschlandweit den Bau von zahlreichen Fitnesscentern, Wellnessoasen und Freizeitanlagen betreut. Da die baurechtlichen Grundlagen allerdings nicht eindeutig oder teilweise nicht vorhanden sind, ist die brandschutztechnische Planung, Beurteilung und Optimierung von Fitness- und Wellnessanlagen häufig ein komplexes Verfahren. Diese Lücke gilt es einem schutzzielorientierten Brandschutzkonzept zu schließen. Beispielhaft zeigen wir im Folgenden mögliche Lösungsansätze für einen effektiven und ökonomisch sinnvollen Brandschutz. 6 7

5 2. Der Sonderbau Fitness- und Wellnesseinrichtung Als Fitnesseinrichtungen werden Gebäude oder Gebäudeteile bezeichnet, in denen freizeitsportliche Aktivitäten stattfinden, um die Gesundheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Menschen zu erhalten oder zu verbessern. Häufig wird dies an einem Ort mit Wellnessangeboten kombiniert oder mit Methoden und Anwendungen, die das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden steigern sollen. Aufgrund ihrer Ausdehnung, Funktion, der Anzahl der Personen oder der Integration in andere Sonderbauten (z. B. in Verkaufsstätten) sind Fitness- und Wellnesseinrichtungen unabhängig von ihrer Gebäudeklasse als Sonderbauten einzustufen. Die Beurteilung von Sonderbauten erfolgt immer dann anhand von Sonderbauvorschriften, wenn die zu beurteilenden Sonderbauten in den konkreten und abschließenden Anwendungsbereich einer entsprechenden Sonderbauvorschrift fallen. Für einige bauliche Anlagen (z. B. Flughäfen, Bahnhofshallen etc.) sind keine spezifischen Sonderbauvorschriften vorhanden bzw. erlassen worden. Davon sind auch die hier angesprochenen Fitness- und Wellnesseinrichtungen betroffen, da diese nicht speziell für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere [ ] sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind. Um die allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 MBO (Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zu verwirklichen, können somit besondere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen gestattet werden. Für diese besonderen Gebäudetypen bzw. -nutzungen sind folglich sinnvolle Maßnahmen innerhalb eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes zu planen und zu formulieren. Dabei dienen Brandschutzkonzepte und die darin erhaltenen Maßnahmen der Sicherung von Schutzzielen und damit der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die MBO [1] formuliert in 14 die grundsätzlichen Anforderungen an die Schutzziele zum Brandschutz: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Demnach bildet ein schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept u. a. die individuell für ein Gebäude entwickelten anlagentechnischen, baulichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen ab, die die Eigenarten des Gebäudes und die Bedürfnisse seiner zukünftigen Nutzer unter dem Aspekt der Brandschutzvorschriften berücksichtigen. Die komplexe Problematik des Brandschutzes bei solchen Gebäuden setzt eine differenzierte Betrachtung der Schutzziele im Einzelfall voraus. So gelingt es, alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen für die Erfüllung der Schutzziele individuell festzulegen. Betrachtet man den Sonderbautyp Fitness- und Wellnesseinrichtungen, so zeigt die Erfahrung, dass Brandereignisse zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden führen können auch zu Personenschäden. Um diese künftig zu reduzieren oder idealerweise zu vermeiden, sollte eine auf den Einzelfall abgestimmte brandschutztechnische Beurteilung dieser Anlagen im Fokus aller am Bau und Betrieb stehenden Personen stehen. Besonders bei Fitness- und Wellnesseinrichtungen gibt es häufig erhebliche räumliche Ausdehnungen, eine erhöhte Brandentstehungsgefahr und ein erhöhtes Personenaufkommen sowie die Wahrung von wirtschaftlichen Interessen (bei der Errichtung, dem Betrieb oder im Schadensfall). 8 9

6 3. Verbindliche Anwendung der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) für Fitness- und Wellnessanlagen? Muss bei Fitness- und Wellnesseinrichtungen grundsätzlich die Muster-Versammlungsstättenverordnung [2] umgesetzt werden? Diese Frage stellt sich häufig bei der Planung und Konzeption. Dabei ist jedoch die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) für Fitness- und Wellnessanlagen nur verbindlich umzusetzen, wenn es sich bei der Nutzung um eine Veranstaltung handeln würde. Eine Versammlungsstätte definiert sich nach 2 Abs. 2 MVStättV als bauliche Anlage oder Teil einer baulichen Anlage, die der gleichzeitigen Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen dient. Insbesondere Anlagen, die erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, Nutzung des Gebäudes durch eine Veranstaltung nicht gegeben. Trainingsgeräte und Wellnesseinrichtungen werden meist individuell genutzt. Auch wenn sich in Fitnessbereichen regelmäßig mehrere Personen gleichzeitig aufhalten, liegt aufgrund der fehlenden Teilnahme dieser Personen an einer Veranstaltung lediglich eine Ansammlung von Personen und keine Versammlung vor. Viele Personen in einem Gebäude bedeuten somit nicht zwangsläufig, dass das Gebäude als Versammlungsstätte zu deklarieren ist. So stellen beispielsweise Bürobauten, Bahnhofsgebäude, Flughafenterminals, Fabrikhallen und Einkaufszentren ebenfalls nicht per se eine Versammlungsstätten dar - auch wenn sich dort gleichzeitig mehrere hundert oder gar tausend Menschen aufhalten. Dieser formale Ausschluss als Versammlungsstätte gilt natürlich nur, wenn innerhalb der Nutzung keine Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Partys, Sommerfeste oder Kurse etc. für mehr als 200 Personen geplant sind und stattfinden. Aber dennoch: Es ist sinnvoll sich bei der Erstellung des schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes in Teilbereichen an der MVStättV zu orientieren z. B. beim Nachweis der Rettungswegbreite. Die hierbei relevante Personenanzahl bzw. -dichte kann gemäß vfdb TB; Tabelle 9.8 [4] bei einem Fitnessraum mit Geräten zu 0,2 [Personen/m 2 ] bzw. ohne Geräte zu 0,7 [Personen/m 2 ] angenommen werden. künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. Ein wesentliches Element einer Veranstaltung ist hierbei der Besucher. Der Begriff Besucher entspricht in seiner Intension innerhalb der MVStättV im Wesentlichen dem Begriff Zuschauer oder Zuhörer, also den an der Veranstaltung passiv beteiligten Personen [3, vgl. MVStättV Fassung Juni 2005 Begründung und Erläuterung; zu 1 Anwendungsbereich; Abs. 4]. Die Besucher einer Fitness- und Wellnesseinrichtung hingegen gehen einer freizeitsportlichen und individuellen Aktivität nach. Dadurch unterscheiden sich die Besucher einer Veranstaltung grundlegend von den Besuchern einer Fitness- und Wellnesseinrichtung. Daher ist der entscheidende Punkt die 10 11

7 4. Mögliche Ursachen für Brandereignisse in Fitness- und Wellnesseinrichtungen Um ein schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept erstellen zu können, sollten im Vorfeld mögliche Gefahren wie Brandursachen und Brandquellen identifiziert und analysiert werden. Dadurch ist es möglich, effektive, individuelle Maßnahmen für den Brandschutz zu ergreifen. Unsere Recherchen ergaben, dass bei über der Hälfte aller Brandfälle in Fitness- und Wellnesseinrichtungen die Sauna den Brandherd darstellte. In unsere Suche sind hierbei lediglich Ereignisse aus dem deutschsprachigen Raum eingeflossen. Dabei wurden 32 Brandereignisse in Fitness- und Wellnesseinrichtungen ermittelt. Auch wenn unsere Analyse nur beispielhaft erfolgte und keine empirisch nachweisbaren Ergebnisse ausweist, so gibt sie doch einen orientierenden Einblick in bisherige Schadenereignisse bei Fitness- und Wellnesseinrichtungen der jüngeren Vergangenheit. Die Ergebnisse zeigen eine deutliche Tendenz zu Brandursachen innerhalb solcher Anlagen, wie in Tabelle 1 zu sehen. Die ermittelten Brandursachen in Fitness-und Wellnesseinrichtungen in jüngster Zeit zeigen eine klare Tendenz. Mit 18 von 32 Fällen ist der Saunabrand (ca. 56 Prozent vgl. Diagramm 1) die häufigste Brandursache. Noch einmal jeweils 6 bzw. 10 Prozent der Brandursachen entfallen auf Brände, die durch ein defektes Solarium oder durch Brände in Technikräumen entstanden sind. Mit speziellen baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Saunaanlagen, der Solarien sowie im Bereich der Technikräume kann also bis zu 72 Prozent der Brandursachen entgegnet werden. Damit kann das Brandentstehungsrisiko und die Brandausbreitung minimiert und der Personen- sowie der Sachschutz signifikant erhöht werden, was zugleich den grundsätzlichsten Anforderungen an die Schutzziele des Brandschutzes entspricht. Abbildung 1: Übersicht Brände in Fitnesseinrichtungen. Darstellung des prozentualen Anteils der Brandursache Anzahl Brandereignisse Brandursache 18 Sauna 4 Brandstiftung 2 defektes Solarium 3 Technikraum 3 Brandursache unbekannt 2 sonstiges Tabelle 1: Zusammenfallung der Brandursachen 12 13

8 5. Mögliche Lösungsansätze für die schutzzielorientierte Beurteilung von häufigen Brandursachen in Fitness- und Wellnesseinrichtungen Anhand der wahrscheinlichsten Brandszenarien Sauna und Solarium werden im Folgenden mögliche Lösungsansätze beschrieben, die mittels schutzzielorientierter Brandschutzmaßnahmen das Sicherheitsniveau für Fitness- und Wellnesseinrichtungen erhöhen können. 5.1 Bauliche MaSSnahmen Ein geeignetes Mittel, um einer weitläufigen Brandweiterleitung bzw. -ausbreitung entgegenzuwirken, ist die Ausbildung von Brandabschnitten. Ausgehend von den wahrscheinlichsten Brandursachen unserer Recherche ist die konsequente brandschutztechnische Abtrennung der Saunabereiche, der Solarien und der Technikräume, z. B. durch feuerbeständige Trennwände, eine wichtige Voraussetzung zur Sicherung der Schutzziele. Berücksichtigt man zudem innerbetriebliche Abläufe der Betreiber sowie architektonische Belange, z. B. eine mögliche Zusammenlegung dieser Bereiche, so ist es wichtig, Architekten, Bauherren und Betreiber frühzeitig darauf hinzuweisen. 5.2 Anlagentechnische MaSSnahmen Auch anlagentechnische Maßnahmen können eine Brandweiterleitung vermeiden bzw. minimieren, Rettungswege sichern und zur frühzeitigen Alarmierung von Personen innerhalb der baulichen Anlage dienen. Für die dargestellten Brandursachen wären beispielhaft folgende anlagentechnischen Maßnahmen vorzusehen: 5.3 Organisatorische MaSSnahmen Die organisatorischen Maßnahmen in Verbindung mit innerbetrieblichen Arbeitsabläufen in Fitness- und Wellnesseinrichtungen spielen bei der Sicherung der Schutzziele eine wesentliche Rolle. Die Bedeutung dieser Maßnahmen verdeutlichen die folgenden wahrscheinlichsten Brandursachen im Saunabereich: Aufgussmittel auf dem Ofen brennbare Gegenstände auf dem Ofen beim Einschalten der Sauna technischer und elektrischer Defekt Organisatorische Maßnahmen sind ein effektives Mittel, um Brandunfälle im Saunabereich zu reduzieren. Solche innerbetrieblichen und organisatorischen Maßnahmen wären z. B.: Aufgüsse innerhalb von Saunen sollten nur von geschultem Personal vorgenommen werden. Aufgüsse durch Kunden oder automatische Aufgüsse sind zu vermeiden. Viele Saunaanlagen verfügen über eine zentrale Auslösestelle für die Inbetriebnahme. Hierdurch kann es leicht zu einem Brand über brennbare Gegenstände auf dem Ofen kommen. Eine manuelle Vor-Ort-Inbetriebnahme verbunden mit einer Sichtkontrolle stellt eine einfache, jedoch effektive Maßnahme zur Vermeidung eines Saunabrandes dar. Schild über Saunaofen anbringen mit dem Hinweis keine Gegenstände auf den Ofen zu legen. Regelmäßige Intervalle (mindestens alle zwei Jahre) zur Kontrolle der technischen und elektrischen Bauteile der Sauna. Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vollflächige Sprinklerung des Brandabschnitts Sauna Rauchableitung in Analogie zur Muster-Verkaufsstättenverordnung [5] über die Lüftungsanlage Brandmeldeanlage mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der zuständigen Brandschutzdienststelle 14 15

9 6. Fazit Die brandschutztechnische Beurteilung von Fitness- und Wellnessanlagen ist aufgrund von nicht eindeutigen und fehlenden speziellen baurechtlichen Grundlagen ein komplexes Verfahren. Für diese Gebäudetypen oder Nutzungen gilt es folglich, sinnvolle Maßnahmen innerhalb eines schutzzielorientierten Brandschutzkonzeptes zu formulieren und diese mit den Behörden und/oder dem Prüfingenieur für Brandschutz abzustimmen. So kann gewährleistet werden, dass die in der MBO formulierten grundsätzlichen Schutzziele zum Brandschutz auch sicher erfüllen werden. Um Anhaltspunkte für mögliche Brandursachen zu erhalten, erfolgte eine beispielhafte Recherche nach Brandursachen in Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Nach Analyse und Identifikation der häufigsten Brandursachen wurden mögliche Lösungsansätze für die schutzzielorientierte Beurteilung von solchen Anlagen formuliert. Legt man bei der Erstellung von schutzzielorientierten Brandschutzkonzepten für Fitness- und Wellnesseinrichtungen den Fokus auf eben diese gefährdeten Bereiche, so können bis zu 72 Prozent der wahrscheinlichsten Brandursachen durch bauliche, organisatorische oder auch anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen entgegengewirkt werden. Dabei nehmen insbesondere organisatorische Maßnahmen in Verbindung mit innerbetrieblichen Arbeitsabläufen eine wesentliche Rolle in der Brandverhütung ein. Durch eine Optimierung der Arbeitsabläufe sowie die Schulung des Personals können vielfach Brände durch verhältnismäßig geringe Mittel verhindert werden. Sollte es dennoch zu einem Brandereignis aus anderen Gründen kommen, sind bauliche und anlagentechnische Maßnahmen vorhanden, um die Schutzziele auch weiterhin zu gewährleisten. Ähnliche Überlegungen und ähnliche Vorgehensweisen können für alle Gebäude mit nicht eindeutigen bzw. fehlenden speziellen baurechtlichen Grundlagen vorgenommen werden. Anhang Nr. Ort Datum Brandursache 1 Göttingen Sauna 2 München Sauna 3 Rellingen (Kreis Pinneberg) unbekannt 4 Saarbrücken Brandstiftung 5 Greiz Sauna 6 Oberpfaffenhof Defekt am Solarium 7 München Sauna 8 Bad Soden Wäschetrockner im Keller 9 Warendorf Einbruch + Brandstiftung 10 Meppen Sauna 11 Bielefeld Sauna 12 Hagenow Sauna 13 Saarbrücken Solarium 14 Neutraubling Sauna 15 Vlotho Heizungsanlage 16 Ahrensburg Sauna 17 Berlin Sauna 18 Karlsruhe Sauna 19 Bonn Sauna 20 Leer-Nüttermoor Brandübergriff von angrenzender Hütte Anhang 1: Darstellung der Ergebnisse der Recherche 16 17

10 Nr. Ort Datum Brandursache 21 Bern Sauna 22 Kaldenkirchen Brandstiftung 23 München Sauna 24 Ditzingen unbekannt 25 Gießen unbekannt 26 Bad Frankenhausen Sauna 27 Emmingen Sauna 28 Leverkusen Sauna 29 Ingolstadt Keller Feuerwerkskörper 30 München Brandstiftung 31 Passau Technikraum Literatur [1] musterbauordnung (MBO), Fassung: November 2002, Stand: zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008 [2] musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättV), Fassung: Juni 2005; Stand: zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2010 [3] Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättV), Fassung: Juni 2005 [4] Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes, 2. Auflage Mai 2009] [5] musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (MVKO), Fassung: September 1995] 32 Wuntsdorf Sauna Anhang 1: Darstellung der Ergebnisse der Recherche (Fortsetzung) 18 19

11 Weitere Informationen hhpberlin ist das führende deutsche Ingenieurbüro für Brandschutz mit Sitz in Berlin, München, Hamburg, Frankfurt und Braunschweig. Die im Jahr 2000 aus dem Büro Hosser, Hass und Partner hervorgegangene Firma entwickelt weltweit Brandschutzkonzepte für nationale und internationale Bauprojekte. Zu den Referenzen gehören u. a. die Münchner Allianz Arena, das Bundeskanzleramt, die Color Line Arena in Hamburg, die Dalian Twin Towers, das Pudong Museum in China sowie der neue Hauptstadt-Airport Berlin-Brandenburg International. Die Kompetenz von hhpberlin reicht von der brandschutzgerechten Fachplanung über die Ausführung bis hin zur Qualitätssicherung sowohl im Neubau als auch bei der Bauerneuerung. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße Berlin Phone +49 (30) Fax +49 (30) @hhpberlin.de

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