Brandschutzbeauftragter Theorie und Praxis
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- Rudolph Althaus
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1 Brandschutzbeauftragter Theorie und Praxis Autor: Dipl.-Ing. Marcus Strupp, IfBW Ingenieurbüro für Brandschutz Wuppertal GmbH Quelle: WEKA MEDIA GmbH & Co. KG, Betriebliches Brandschutzmanagement Brandschutzbeauftragter werden ist nicht schwer Brandschutzbeauftragter sein dagegen sehr. Wie man sich organisieren kann und was übergeordnet beachtet werden sollte, wird nachfolgend beschrieben. Anlass und Zielsetzung Brandschutzbeauftragte sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Regelanforderungen oder im Einzelfall nach besonderer bauordnungsrechtlicher Anforderung zu bestellen. Unabhängig davon können Brandschutzbeauftragte als betreibereigene betriebliche Maßnahme zur Minimierung von Brandgefahren benannt werden. Die Ausübung der Tätigkeit hat beratenden Charakter; die Verantwortung für die Umsetzung der aus der Tätigkeit resultierenden Erkenntnisse liegt beim Betreiber der baulichen Anlage. Die Tätigkeit ist bzgl. des inhaltlichen und zeitlichen Umfangs nicht abschließend reglementiert und entsprechend im Einzelfall festzulegen. Eine Orientierung geben u.a. die Richtlinie 12-09/01 ( ) der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) und die BGI 847. Der vorliegende Beitrag soll Anhaltspunkte dazu geben, welche Aspekte praxisorientiert zu beachten sind und wie die Aufgabe für eine breite Auswahl beliebiger Objekte nutzungs- und bundeslandunabhängig wahrgenommen werden kann. Fachliche Qualifikation Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten liegt im betrieblichen Brandschutz. Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass bauliche und anlagentechnische Belange zu betreuender baulicher Anlagen i.a. einen Umfang haben, der ausgedehnte Kenntnisse zu bauordnungsrechtlichen Regelanforderungen und zu technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und Grenzen erfordert. Ausgehend von der Annahme, dass Brandschutzbeauftragte insbesondere für Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) bestellt werden, sind triviale Fragestellungen für Standardbauten (Mehrfamilienhäuser) nicht zu erwarten. Vielmehr ist ein umfassendes Verständnis brandschutzkonzeptioneller Ansätze geboten. Die Ausbildung und Weiterbildung von Brandschutzbeauftragten kann entsprechende Erfahrungen von Ingenieuren mit Tätigkeitsschwerpunkt im Brandschutz insbesondere mit zunehmender Komplexität der zu betreuenden baulichen Anlage nicht ersetzen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, Brandschutzkonzeptersteller als Brandschutzbeauftragte zu bestellen. Bestand und Neubau Bei Neu- und Umbauvorhaben wird die Notwendigkeit der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten im Genehmigungsverfahren mit dem zu erstellenden Brandschutzkonzept geklärt. Dabei wird vorliegend unterstellt, dass eine entsprechende Betrachtung nur für Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) erforderlich ist. Seite 1 von 5
2 Die Festlegung der Notwendigkeit erfolgt entsprechend bauordnungsrechtlicher Regelanforderungen (z.b. Versammlungsstättenverordnung) oder als besondere Anforderung (z.b. nach 54 Abs. 1 BauO NRW), soweit keine bauordnungsrechtliche Regelanforderung besteht, jedoch im konkreten Einzelfall (z.b. Krankenhaus) die Benennung geboten ist. Für Bestandsgebäude besteht grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit, z.b. im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen der Bauaufsichtsämter und/oder der Brandschutzdienststellen, auch nachträglich (nach Erteilung der Baugenehmigung) Anforderungen bzgl. der Benennung eines Brandschutzbeauftragten zu stellen. Als Rechtsgrundlage ist hierzu u.a. 61 Abs. 1 f BauO NRW zu nennen: 61 BauO NRW Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (2) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung ( 75) oder einer Zustimmung nach 80 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen. Ungeachtet dessen ist es dem Betreiber grundsätzlich freigestellt, einen Brandschutzbeauftragten nach eigenem Ermessen und zur Dokumentation der pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unabhängig von bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen und auch über diese hinaus zu bestellen. Die entsprechende Bestellung ist u.a. dazu geeignet, sich im Schadensfall entsprechend exkulpieren zu können, seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Dieser Umstand steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, sich an objektiven Maßstäben messen lassen zu müssen. Dazu gehören insbesondere die nachweisliche Qualifikation des Brandschutzbeauftragten, die Werthaltigkeit der Prüfungen (Intervalle und Dokumentation) sowie die konsequente und zeitgerechte Bearbeitung offener Fragen. Interner und externer Brandschutzbeauftragter In Abhängigkeit vom Unternehmensgegenstand und der Größe der baulichen Anlage ist für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter eine Unterscheidung zwischen internen und/oder externen Kräften aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen sinnvoll und geboten. Während bei großen Unternehmen i.a. Synergien zur Arbeitssicherheit, zum Bauwesen oder zur technischen Instandhaltung möglich sind, ist für kleine Unternehmen zu klären, wer die Aufgabe übernimmt und ob eine auskömmliche Seite 2 von 5
3 Wahrnehmung der Tätigkeit (z.b. bei Ausübung durch den Inhaber selbst) objektiv angenommen werden kann. Interne (unternehmenszugehörige) Brandschutzbeauftragte bieten den Vorteil der dauerhaften Präsenz vor Ort. Sie unterliegen jedoch der alltäglichen Gewohnheit an die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe ( Betriebsblindheit ) und eine objektive Betrachtung mit zeitlichem und räumlichem Abstand ist i.a. nicht gegeben. Externe Brandschutzbeauftragte bieten den Vorteil der objektiven Betrachtung mit zeitlichem und räumlichem Abstand. Nachteilig wirkt sich jedoch aus, dass die Tätigkeit stichprobenhaft erfolgt und der alltägliche Bezug zum Objekt nicht gegeben ist. Grundsätzlich ist festzustellen, dass größere Unternehmen und Unternehmen mit komplexen Arbeitsabläufen eine Aufteilung der Aufgabenerledigung sinnvoll erscheinen lassen. Entsprechend bietet sich an, allgemein externe Brandschutzbeauftragte zu bestellen und darüber hinaus interne Kräfte (mit oder ohne Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten) zu benennen. Beispiele (ohne Gewähr der Übertragbarkeit auf den Allgemeinfall) Unternehmensart Interner BSB Externer BSB Verkaufsstätte (< m²) Nein Ja Verkaufsstätte (> m²) Ja Ja Industriestätte (< m²) Nein Ja Industriestätte (> m²) Ja Ja Versammlungsstätte (< m²) Ja Ja Versammlungsstätte (> m²) Ja Ja Krankenhaus Ja Ja Hochhaus (< m²) Nein Ja Hochhaus (> m²) Ja Ja Prüfintervalle Prüfintervalle sind in Abhängigkeit von der Unternehmensart und -größe festzulegen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass mit fortgesetzter Tätigkeit Routinen der Beteiligten entstehen, die Prüfintervalle in größerem zeitlichen Abstand möglich Seite 3 von 5
4 machen. Die Begehungsintervalle sind unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit festzulegen. Beispiele (ohne Gewähr der Übertragbarkeit auf den Allgemeinfall) Unternehmensart 1. Jahr ab 2. Jahr Verkaufsstätte (< m²) 4 Begehungen pro Jahr 2 Begehungen pro Jahr Verkaufsstätte (> m²) 4 Begehungen pro Jahr Einzelfestlegung Industriestätte (< m²) 4 Begehungen pro Jahr 2 Begehungen pro Jahr Industriestätte (> m²) 4 Begehungen pro Jahr Einzelfestlegung Versammlungsstätte (< m²) 2 Begehungen pro Jahr 1 Begehung pro Jahr Versammlungsstätte (> m²) 4 Begehungen pro Jahr Einzelfestlegung Krankenhaus 4 Begehungen pro Jahr Einzelfestlegung Hochhaus (< m²) 2 Begehungen pro Jahr 1 Begehung pro Jahr Hochhaus (> m²) 2 Begehungen pro Jahr Einzelfestlegung Prüfbericht des Brandschutzbeauftragten Die Wahrnehmung der Aufgabe des Brandschutzbeauftragten muss objektiv nachvollziehbar sein und insbesondere zur Wahrung der Rechtssicherheit im Schadensfall ausreichend dokumentiert werden. Dabei ist es geboten, objektbezogene Strukturen zu erarbeiten, die eine geordnete und von der Tagesform oder der Person des Brandschutzbeauftragten weitgehend unabhängige Prüfung ermöglichen. Ferner ist der rechtliche Zugang der Informationen bei den rechtlich Verantwortlichen sicherzustellen. Die Erarbeitung objektbezogener Prüfberichte und die Empfangsbestätigung durch Unterschrift sind entsprechend geboten. Die Ausarbeitung der Prüfberichte ist objektabhängig und aus der Brandschutzplanung/- konzeption (i.a. Brandschutzkonzept) abzuleiten. Nicht objektbezogene Inhalte und Anforderungen einer allgemeingültigen Vorlage (z.b. Auflistung erforderlicher Prüfung von Aufzugsanlagen, obwohl diese nicht im Objekt vorhanden sind) sollten zur Wahrung der Übersichtlichkeit entfallen. Abschließende Testate und der Handlungsbedarf für den Verantwortlichen (Betreiber) müssen unmissverständlich erkennbar sein. Ferner ist es geboten, die Abarbeitung von Feststellungen durch chronologische Fortschreibung des Dokuments nachvollziehbar darzustellen. Seite 4 von 5
5 Ausblick Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht bzgl. betrieblicher Brandschutzbelange wird insbesondere bei institutionellen Gebäudebetreibern zunehmend Alltagsgeschäft. Neben der regelmäßigen Begehung und Dokumentation als Kerntätigkeit des Brandschutzbeauftragten besteht vor allem beratender Bedarf bei Einzelfragestellungen. Mangels abschließender gesetzlicher und/oder normativer Regelungen ist eine Vorgehensweise analog den Gefährdungsbeurteilungen im Bereich Arbeitsschutz sinnvoll, um alltäglichen Fragestellungen praxisgerecht nachzukommen. Die Kombination der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten mit Beratungsleistungen als Fachplaner ist entsprechend zweckmäßig und Schnittstellen können minimiert werden. Seite 5 von 5
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