Immobiliardarlehensvermittler

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1 Immobiliardarlehensvermittler 2016

2 34 i GewO Recht und Steuern (Immobiliardarlehensvermittler) tritt zum 21. März 2016 in Kraft. RAin Selma Burnukara Geschäftsfeld Recht und Steuern Februar 2016

3 Übersicht Bisherige Gesetzeslage Gesetzgebungsverfahren Gesetzeslage ab 21. März 2016 Übergangsregelungen Erlaubnisverfahren Sachkunde Pflichten aus der ImmVermV Pflichten aus der EU-Richtlinie Zuständigkeiten 2016

4 1. Bisherige Rechtslage 34 c GewO in der heutigen Fassung: (1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,, 2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, [ ] will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [ ] 2016

5 2. EU-Richtlinie Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher Vorgestellt wurde der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission bereits am 31. März 2011 in Brüssel. Ziel war es, einer zentralen Ursache der Finanzkrise 2008 entgegenzuwirken, die durch massive Kreditausfälle im Bereich der Wohnimmobilien entstanden war. Der Vorschlag sah vor, dass Vermittler von Immobiliardarlehen sachkundig registriert versichert sind und verpflichtet, den Kreditnehmer umfassend zu informieren sowie die Bonität des Kreditnehmers genau zu prüfen. 2016

6 EU-Richtlinie Bereits im Mai 2011 kündigte das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi ) an, dass in absehbarer Zeit die Darlehensvermittler für Hypothekendarlehen aus dem 34 c GewO herausgelöst und in einem eigenständigen Paragrafen geregelt werden müssen. Dezember 2011 gab das BMWi bekannt, dass an einer nationalen Umsetzung der neuen Richtlinie gearbeitet werde. Schon damals war bekannt, dass die Umsetzung analog den Regeln für Versicherungsvermittler gelten soll. 2016

7 EU-Richtlinie Erst im Januar 2014 wurde die Richtlinie vom Rat des Europäischen Parlaments verabschiedet und am 28. Februar 2014 verkündet. Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten: 2 Jahre 2016

8 3. Deutsche Umsetzung Referentenentwurf zur Gesetzesänderung am 18. Dezember Gesetzesentwurf am 15. Juli 2015 Überarbeitet am 28. August 2015 Zeitplan der Bundesregierung: Bundestag, 1. Lesung 24. September 2015 Bundesrat, 1. Durchgang 25. September 2015 Bundestag, 2. und 3. Lesung 13. November 2015 hat nicht geklappt. Bundesrat, 2. Durchgang 27. November 2015 hat ebenfalls nicht geklappt. Neuer Termine steht seit dem 1. Februar 2016 fest: Am 18. Februar soll beraten werden. Am 26. Februar soll entschieden werden. Inkrafttreten 21. März 2016 (Verordnungsermächtigung bereits am Tag nach der Verkündung)

9 Deutsche Umsetzung Inhalt des Gesetzes: Artikel 1: Änderung BGB Artikel 2: Änderung EGBGB Artikel 3: Änderung ZPO Artikel 4: Änderung VO zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren Artikel 5: Änderung VO zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Artikel 6: Änderung des Unterlassungsklagegesetzes Artikel 7: Änderung der GewO Artikel 8: Änderung der PAngV Artikel 9: Änderung des KWG Artikel 10: Änderung InstitutsVergV Artikel 11: Änderung des ZahlungsdiensteaufsichtsG Artikel 12: Änderung des VersicherungsaufsichtsG Artikel 13: Inkrafttreten (1) Vorbehaltlich Abs. 2 am 21. März 2016 (2) Artikel 7 Nr j am Tag nach der Verkündung

10 Inhalt 34 i GewO (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hier weicht der deutsche Gesetzesgeber von der EU- Richtlinie ab, da er nicht nur Wohnimmobilienkredite, sondern alle Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge in das Gesetz aufnimmt.

11 Inhalt 34 i GewO Was sind Immobiliardarlehensverträge in diesem Sinne? Verweis auf 491 Abs. 3 BGB (neue Fassung gültig ab dem 21. März 2016) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Die unentgeltliche Stundung einer Forderung gilt als entgeltlich, wenn die Stundung davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird. Keine Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur 491a Absatz 4 anwendbar.

12 Inhalt 34 i GewO Was sind entgeltliche Finanzierungshilfen in diesem Sinne? Verweis auf 506 BGB (neue Fassung gültig ab dem 21. März 2016) Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

13 Inhalt 34 i GewO Neue Erlaubnis ist nötig für Vermittlung und Beratung Nicht dagegen für Tippgeberschaft. Reine Bausparverträge sind (noch) keine Darlehensverträge im Sinne der GewO Allerdings sieht es in der Praxis meist anders aus, da auch bei Bausparverträgen die Finanzierung letztendlich im Gesamtpaket enthalten ist.

14 Inhalt 34 i GewO (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn [ ] Persönlich unzuverlässig Keine geordneten Vermögensverhältnisse Keine Berufshaftpflicht Keine Sachkunde

15 Inhalt Übergangsregelung 160 (1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des 34i Absatz 1 nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach 34i Absatz 1 besitzen erworben haben und sich selbst sowie die nach 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen. (2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach 34i Absatz 2 Nummer 1 und 2.

16 Inhalt Übergangsregelung 160 Problem: 34 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 (Darlehen) UND Nummer 1 (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) Warum Nr. 1?

17 Inhalt Übergangsregelung 160 Problem: 34 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 (Darlehen) UND Nummer 1 (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) Warum Nr. 1?

18 Inhalt Übergangsregelung 160 Grund: VGH Mannheim, Urteil vom 24. April 1997 Aktenzeichen: 14 S Der die Erlaubnispflicht nach 34c Abs. I 1 Nr. 1 lit.a GewO begründende Gegenstand der Maklertätigkeit Verträge über Grundstücke ist umfassend zu verstehen und erfaßt neben Veräußerungsgeschäften auch die Bestellung von Grundpfandrechten. 2. Vermittlung und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Darlehensverträgen, die vertragsgemäß durch Grundpfandrechte gesichert werden, erfüllen die Tatbestandsmerkmale Darlehen und Grundstücke in 34cI 1 Nr. 1 lit.a GewO und bedürfen daher einer auf beide Tätigkeitsfelder bezogenen Erlaubnis.

19 Inhalt Übergangsregelung 160 Grund: VGH Mannheim, Urteil vom 24. April 1997 Aktenzeichen: 14 S Der die Erlaubnispflicht nach 34c Abs. I 1 Nr. 1 lit.a GewO begründende Gegenstand der Maklertätigkeit Verträge über Grundstücke ist umfassend zu verstehen und erfaßt neben Veräußerungsgeschäften auch die Bestellung von Grundpfandrechten. 2. Vermittlung und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Darlehensverträgen, die vertragsgemäß durch Grundpfandrechte gesichert werden, erfüllen die Tatbestandsmerkmale Darlehen und Grundstücke in 34cI 1 Nr. 1 lit.a GewO und bedürfen daher einer auf beide Tätigkeitsfelder bezogenen Erlaubnis.

20 Inhalt Übergangsregelung 160 Im Referentenentwurf des Gesetzes war die Nummer 1 nicht enthalten. Kam erst mit dem eigentlichen Regierungsentwurf hinein. Das Wirtschaftsministerium hat zugesagt, dass das nochmal überprüft wird. Bundesrat hat empfohlen, die Nr. 1 wieder herauszunehmen. Der Bundesregierung hat zugesagt, nochmal zu prüfen. Ab dem 26. Februar wissen wir hoffentlich mehr!!! (Voraussichtliche Beschlussfassung der Bunderegierung)

21 Inhalt Übergangsregelung 160 Im Referentenentwurf des Gesetzes war die Nummer 1 nicht enthalten. Kam erst mit dem eigentlichen Regierungsentwurf hinein. Das Wirtschaftsministerium hat zugesagt, dass das nochmal überprüft wird. Bundesrat hat empfohlen, die Nr. 1 wieder herauszunehmen. Der Bundesregierung hat zugesagt, nochmal zu prüfen. Ab dem 26. Februar wissen wir hoffentlich mehr!!! (Voraussichtliche Beschlussfassung der Bunderegierung)

22 4. Verfahren Vereinfachtes Verfahren nach 160 GewO Normales Verfahren nach 34 i GewO

23 Vereinfachtes Verfahren nach 160 Abs. 1 GewO Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und (??) Nr. 2 GewO, die zur Darlehensvermittlung berechtigt und spätestens am 20. März 2016 ausgestellt sein muss. Tausch -Frist bis zum 21. März 2017 Erlöschen der bisherigen Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Satz 1 bezüglich Immobiliardarlehen spätestens zum 21. März 2017 oder zum Zeitpunkt des Tausches

24 Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach 160 Abs. 2 GewO Keine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Sachkunde (ist bei Antragstellung zu erbringen anders als bei der Übergangsregelung zum 34 f GewO) Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie (??)

25 Voraussetzungen im normalen Verfahren Persönliche Zuverlässigkeit Keine einschlägigen Straftaten Keine gewerblichen Verfehlungen Steuerliche Unbedenklichkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Keine Insolvenzverfahren Keine Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen nach 915 ZPO bzw. 882b ZPO Sachkunde Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

26 Immobiliarvermittlungsverordnung könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Entwurf der ImmVermV wurde erst am 12. Oktober 2015 bekannt. Endgültige Version sei im April 2016 zu erwarten, so eine interne Information, die wir Mitte Januar erhalten haben. Konsequenz: Anträge können zwar ab dem 21. März 2016 gestellt werden, jedoch können keine Bescheide ergehen!

27 5. Die Sachkunde könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 1 ImmVermV: IHK Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler 4 ImmVermV: Gleichgestellte Berufsqualifikationen Bestandsschutzregelung

28 Immobiliardarlehensvermittler (IHK) könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 1 ImmVermV: Sachkundenachweis (1) Durch die Sachkundeprüfung nach 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in 34i Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

29 Abs. 1 Gleichgestellte Berufsqualifikationen 4 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a) als Immobilienkaufmann oder frau, b) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, c) als Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder bb) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 gelten-den Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, d) als geprüfter Immobilienfachwirt oder wirtin (IHK), e) als geprüfter Bankfachwirt oder wirtin (IHK), f) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK) oder g) als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK);

30 Gleichgestellte Berufsqualifikationen 4 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Abs. 1 1.[ ] 2. Abschlusszeugnis als geprüfter Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.

31 Gleichgestellte Berufsqualifikationen 4 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Abs. 2 Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.

32 Alte-Hasen-Regelung 160 Abs. 3 GewO (Bestandsschutz) Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können. Wie der Nachweis zu erbringen ist, ist derzeit noch unklar. Denkbar sind neben der seit dem Stichtag vorhandenen Erlaubnis nach 34 c GewO noch Provisionsabrechnungen, Bestätigungen von Darlehensgebern etc.

33 Wer muss sachkundig sein? Gewerbetreibender selbst (KGT), bei Personengesellschaften jeder Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. Vorstand bei juristischen Personen. Keine Delegationsmöglichkeit! Angestellte, die bei der Beratung und Vermittlung mitwirken!

34 6. Pflichten aus der ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Normiert in den ImmVermV Sorgfalt Verbot der Annahme von Geldern Aufzeichnungspflicht Anzeigepflicht

35 Prüfberichtspflichten könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Grundsätzlich (noch)keine Pflicht. Erlaubnisbehörde kann nach 15 ImmVermV aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.

36 12 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Allgemeine Verhaltenspflicht Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuüben.

37 13 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verbot der Annahme von Geldern Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder beratung nach 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO Eigentum oder Besitz an Geldern vom Darlehensnehmer zu verschaffen.

38 14 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Aufzeichnungspflicht 1. Der Honorar-Immobiliardarlehensberater nach 34i Absatz 5 der Gewerbeordnung hat von der Annahme des Auftrags an Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, sowie den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden aufzuzeichnen. Er hat Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. 2. Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

39 15 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Prüfungen (1) Die für die Erlaubniserteilung nach 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Honorar-Immobiliardarlehensberater sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus 34i Absatz 5 Nummer 2 der Gewerbeordnung und 14 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Honorar-Immobiliardarlehensberaters festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. (2) Geeignete Prüfer [ ] (3) [ ] (4) [ ]

40 16 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten 1. Der Honorar-Immobiliardarlehensberater hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. 2. Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Honorar-Immobiliardarlehensberater zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

41 17 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Anzeigepflicht Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 3. der Geburtstag und ort sowie 4. die Anschrift.

42 19 ImmVermV könnte, hätte, wäre, möglicherweise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft, 2. entgegen 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen 14 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet, 5. entgegen 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 6. entgegen 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Aus-übung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Aus-übung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

43 7. Pflichten aus der EU-Richtlinie Sind umfangreicher als in der ImmVermV Es muss abgewartet werden, wie die endgültige ImmVermV beschaffen ist, um sagen zu können, welche Pflichten aus direkt aus der Richtlinie beachtet werden müssen.

44 8. Erlaubnisfähigkeit Erlaubnisträger können nur sein Natürliche Personen Juristische Personen nur Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt) AG)

45 8. Erlaubniszuständigkeit IHK oder Landratsämter? Entscheidung der Landesregierung steht noch aus. Gespräche mit dem Ministerium finden laufend statt. Entscheidung kann nicht fallen, bevor mit dem Bundesgesetz die Verordnungsermächtigung in Kraft getreten ist. Wir gehen davon, dass in Ba-Wü die IHKn zuständig werden.

46 9. Registrierungszuständigkeit 11a GewO Bundesweit die

47 Weitere Informationen Homepage der IHK Hochrhein-Bodensee Ansprechparterin: Selma Burnukara Tel.: /

48 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit Recht und Steuern RAin Selma Burnukara Geschäftsfeld Recht und Steuern Februar 2016

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