Jugendhilfe statt Strafe 50 Jahre Jugendgerichtsgesetz

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1 Jugendhilfe statt Strafe 50 Jahre Jugendgerichtsgesetz von Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk Jugendhilfe statt Strafe 50 Jahre Jugendgerichtsgesetz Politiker scheinen oftmals, wenn sie über die Jugend an sich nicht ihre eigene räsonieren, den Schlagzeilenwert von Vorschlägen zur Verschärfung des Jugendstrafrechts genau zu kennen. Nach wohl jedem Aufsehen erregenden Verbrechen eines jungen Menschen und der medienwirksamen Inszenierung der polizeilichen Kriminalstatistik treten sie geradezu reflexartig an die Mikrofone oder notieren in den Journalistenblock, dass es nunmehr an der Zeit sei, die allzu laschen Gesetze dem Sicherheitsbedürfnis der Furcht erregten Öffentlichkeit anzupassen und damit dem Schmusekurs der Jugendgerichtsbarkeit endlich ein Ende zu bereiten. Die Vorschläge sind bekannt: Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze auf das 12. Lebensjahr, Einbeziehung der Heranwachsenden in das allgemeine Erwachsenenstrafrecht, Verschärfung der Sanktionen, Einführung eines Warnschussarrestes. Nach wie vor hat der Kampf gegen die Jugendkriminalität Konjunktur, die Beschwörung der Sicherheitslage in einem von gewaltbereiten Jugendbanden, durchgeknallten Kids oder brandgefährlichen Mehmets bedrohten Deutschland verspricht erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit. Da werden die Stimmen derer, die sich mit kriminologischem Forschungswissen warnend in die rechtspolitische Debatte begeben, kaum noch wahrgenommen. Praktiker, wie Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte, Jugendgerichts- sowie Bewährungshelferinnen, die alltäglich in Gerichtsverhandlungen mit den als gefährlich hochstilisierten Jugendlichen und Heranwachsenden konfrontiert sind, erfahren immer wieder, wie sich hinter aufgemotzten Heldenfassaden verängstigte, an den gesellschaftlichen Rand gedrängte junge Menschen verstecken, die sich schon längst mit ihrem Looser-Schicksal abgefunden haben. Eindrucksvoll liest sich der Bericht des Kölner Jugendrichters Hans-Werner Riehe über die wirkliche Welt des Jugendgerichts und seiner Klientel. Zu Recht wirft er die zentrale Frage auf, was denn im Arrest und Knast an Erziehung, dem Zauberbegriff des Jugendgerichtsgesetzes, geboten wird. Die Antwort liefern die erschreckend hohen Zahlen über Rückfälle und Berichte aus der Innenwelt der Jugendgefängnisse, die von vordergründige Anpassung gegenüber dem Anstaltspersonal einerseits und Erpressung und Gewalt unter den jungen Gefangenen andererseits geprägt ist. Bislang konnten die Angriffe auf das nun mittlerweile (über) 50 Jahre alte Jugendgerichtsgesetz im wesentlichen abgewehrt werden. Zuletzt hat sich der Juristentag in Berlin mit großer Mehrheit für die Beibehaltung des Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht ausgesprochen. Dass dabei das Erziehen keineswegs zur Aufgabe der Strafjustiz, als einer pädagogischen Instanz der besonderen Art, gemacht werden soll, ist zumindest in den Reihen der Praktiker kaum noch umstritten. Wenn denn Erziehung als pädagogische Intervention überhaupt als erforderlich angesehen wird, dann sind es die SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen in der Jugendgerichtsund Bewährungshilfe und bei den freien Trägern, wie z.b. der Brücke Köln e.v., der Waage Köln e.v. und der Arbeiterwohlfahrt Köln, die mit sozialen Trainingskursen, Angeboten zum Täter-Opfer- Ausgleich, Vermittlung von Sozialstunden, Betreuungen etc. Jugendhilfe statt Strafe leisten. Der Gedanke, dass dem Begriff der Erziehung im Jugendstrafrecht auch weiterhin zentrale Bedeutung zukommen sollte, kulminiert schließlich zu einem wichtigen rechtspolitischen Postulat. Zum einen gegenüber der Praxis der Jugendstrafgerichtsbarkeit, immer dort auf Repression und Strafe zu verzichten, wo Hilfen zur Erziehung oder auch Nichtstun mehr versprechen, und den bislang eingeschlagenen Weg der Diversion, also der Verfahrenseinstellungen, konsequent weiterzuverfolgen, der bereits heute zu einer Einstellungsquote von fast 70 % geführt hat. Zum andern gegenüber der Politik, die der immerwährenden Versuchung populistischer Stammtischforderungen nach mehr Härte nicht nur widerstehen sollte, sondern auch finanzpolitisch dafür Sorge leistet, dass junge Menschen dann mit solidarischen Hilfen rechnen können, wenn ihnen persönliche Orientierungslosigkeit und soziale Ausgrenzung den Weg zu einem eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Leben versperren. Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk, Fachhochschule Düsseldorf, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften, und Vorsitzender der Brücke Köln e.v., klaus.riekenbrauk@fh-duesseldorf.de Jugendhilfe organisiert die Arbeit 4 1/04

2 50 Jahre Jugendgerichtsgesetz Kleines Klagelied zum Stand der Geschichtsschreibung im Jugendstrafrecht von Lukas Pieplow Greift der Praktiker des Jugendstrafrechts, der sich ein klein wenig um die Grundlagen seines Handwerkszeugs gekümmert hat, einmal zu einem der aktuellsten Titel eines ausgesprochen renommierten Verlages, dem Jugendstrafrecht aus dem Verlag C.H. Beck 1, reibt er sich im historischen Teil erstaunt die Augen. Dort steht, sie, die Jugendgerichtsbewegung, erreicht immerhin ab 1908 in Berlin die Einrichtung besonderer Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. Das ist gar nicht so falsch, wenn man die Geschichte kennt, aber doch etwas weniger als die halbe Wahrheit. Die große Frankfurter Zeitung berichtet am auf Seite 1: Aus Westfalen: Ein Jugendgerichtshof, wenn auch nur in einem kleinen Umfange, besteht seit etwa einem Jahr in Haspe in Westfalen. Zieht man eine andere zeitnahe Quelle, zum Beispiel die Mitteilung der Deutschen Zentrale für Jugendfürsorge vom März 1908 zu Rate, heißt es dort: Das Jahr 1907 brachte den ersten Schritt zur Verwirklichung: Auf Anregung des Landesgerichtspräsidenten van Erkelenz Köln wurde im November des Jahres beschlossen, am 1. Januar 1908 einen Jugendgerichtshof in Köln zu eröffnen; gleiche Erwägungen fanden zu gleicher Zeit in Stuttgart und Breslau statt. Am 1. Januar 1908 wurden in Köln, Stuttgart und Breslau Jugendgerichtshöfe eröffnet. Es folgten nun mit gleichen Einrichtungen: Frankfurt a.m. (30. Januar), Lennep, Solingen, Aachen, Düsseldorf, Kiel (weitere 20 Ortsnamen folgen. d.verf.). 2 Wecken da vielleicht die Professoren des zitierten Lehrbuchs nicht etwas arg lieblos eine falsche Assoziation, etwa die des in der politischen oder wissenschaftlichen Zentrale Berlin entworfenen Jugendgerichts? Es macht Spaß, die wirkliche Geschichte zu kennen. Justizpraktiker und Jugendfürsorger vieler Vereinigungen (die Jugendämter gab es ja noch nicht) griffen nach 1907 geradezu begierig die seit der Jahrhundertwende veröffentlichten Reiseberichte über die Jugend- Anzeige Active Travel Deutschland e. V. gerichtshöfe der Vereinigten Staaten auf, sahen sie als Antwort auf ihr Problem, taten sich zusammen und schufen im Wege der Geschäftsverteilung bei den Gerichten die ersten Spezialzuständigkeiten, um jugendliche Missetäter vom Strafrichter fernzuhalten (so über Haspe die Kölnische Zeitung v ). Beteiligung der Sozialarbeit und Verzahnung mit der richterlichen Zuständigkeit des Vormundschaftrichters scheint ein roter Faden dieser zeitgleichen und ziemlich flächendeckenden Unternehmung in Deutschland gewesen zu sein. Erst 1923 zog der Gesetzgeber mit dem ersten Jugendgerichtsgesetz in Deutschland nach und legitimierte einmütig diese Praxisentwicklung mit dem Hintergedanken, diese Entwicklungen mit dem gesetzgeberischen Segen zu verstärken. Auch dieser Zeitpunkt ist der Rede wert, denn die Gesetzesberatungen zeigen den Handlungsdruck nach den sozialen Verwerfungen des ersten Weltkrieges, der die Kriminalität Jugendlicher besorgniserregend hatte ansteigen lassen. Das JGG also nicht, wie heute mancher tönt, ein Schönwettergesetz aus längst vergangenen Zeiten, sondern eine Konsequenz aus der Einsicht, dass das überkommene kaiserzeitliche Strafrecht unzureichende Problemlösungen für die dramatischen sozialen Probleme anbot. Viele, auch der Reichsjustizminister Radbruch, hatten dabei durchaus Bauchschmerzen, dass sich ein justizpolitischer Konsens nur insoweit finden ließ, das Jugendstrafrecht neu zu regeln und eine allgemeine Strafrechtsreform fehlschlug. Aber besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach hat Radbruch damals etwas melancholisch das JGG begrüßt. 3 Hartnäckige Mythen 1. Das JGG von 1923 als Intensivierung sozialer Kontrolle? Ein Teil der Geschichtsschreiber im Jugendstrafrecht hat sich in der Konstruktion ergangen, das JGG von 1923 sei ein Anziehen der Daumenschrauben, wissenschaftlich gesprochen, Ausweitung sozialer Kontrolle gewesen. Auf diese Position hat sich zum Beispiel Voß mit seinem Buch Jugend ohne Rechte 4 gestellt oder besser gesagt, verstiegen. Festzuhalten ist, dass das JGG von 1923 das Strafmündigkeitsalter um zwei Jahre, nämlich von 12 auf 14 Jahre anhob und erstmalig in Deutschland das Institut der Strafaussetzung zur Bewährung normierte. Erziehungsmaßregeln als Ausdruck des in der Reformdiskussion viel erwähnten Grundsatzes Erziehung statt Strafe wurden Gesetz. Alles Verschärfung? Nein, das JGG von 1923 war Liberalisierung, und ein Beispiel dafür, dass Organisation von Freizeiten für Gruppen nach Frankreich, Spanien, Italien, Griechenland, am Meer Zeltlager / Jugendhotels Tel.: (0 40) activetravel@hotmail.com Fax: (0 40) Homepage: Postfach Hamburg 1/04 5

3 die Weimarer Republik (vgl. den Sozialen Wohnungsbau oder das Bauhaus ) in vieler Hinsicht bei allen Schwierigkeiten eben auch ein Laboratorium der Moderne (H.U. Wehler) gewesen ist. 2. Das JGG von 1943 als Fortentwicklung liberaler Tradition? Folgt man dem jahrzehntelang in der Bundesrepublik Deutschland allein gelesenen Lehrbuch zum Jugendstrafrecht von Prof. Friedrich Schaffstein oder der ministerialen Gesetzesbegründung zum JGG von 1953, hatte die Zeit des Nationalsozialismus das JGG im Wesentlichen in Ruhe gelassen und sogar seine konsequente Weiterentwicklung nicht behindert. 5 Ein Hohn. Schaffstein müsste es besser gewusst haben, da er maßgeblich an der Einführung des Jugendarrestes über die Reichsjugendführung des NS-Staates mitgewirkt hatte. Für den Jugendarrest hatten eben nicht pädagogische Experimente Pate gestanden, sondern der militärische Strafarrest und die Überlegung kurz aber hart, denn was dem Arrestvollzug an (kostenintensiver) Länge abgehen sollte, sollte unverholen durch seine Härte wettgemacht werden. Hartes Lager, Lichtund Essensentzug gestalteten das in schön geregelter ministerieller Perfidie aus. Und im selben Atemzug, mit dem der Arrest eingeführt wurde, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wieder abgeschafft. Erst 1943 kamen die Sanktionskategorie der Zuchtmittel und die Jugendstrafe (bis heute auch wegen schädlicher Neigungen ) in das Gesetz und vernebelten (vernebeln bis heute?), was mit Erziehung statt Strafe einmal gemeint war. Auch die Strafmündigkeitsgrenze sank wieder herunter auf 12 Jahre und erfasste mit den Mitteln des Strafrechts diejenigen Altersgruppen von Kindern, die die liberale Gesetzesfassung der Weimarer Republik gerade hatte heraushalten wollen. 3. Das JGG von 1953 als Bereinigung nationalsozialistischer Einbrüche? Noch einmal zurück zu der den Jurastudentinnen und -studenten präsentierten Professorengeschichtsschreibung aus dem Jahr Das Kapitel in dem erwähnten Werk lautet: Der Neubeginn: Das JGG von Und dann heißt es weiter: Nach 1945 erfolgte zunächst die Bereinigung des RJGG 1943 von nationalsozialistischem Gedankengut, ehe das neue und bis heute grundlegende JGG von 1953 in Kraft trat. Pustekuchen! Problematisch und völlig unaufgeräumt blieb und bleibt der historische Einbruch des Jahres 1943, mit dem unter dem Erziehungsgedanken die Zuchtmittel, insbesondere der Jugendarrest und die Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen eingestellt worden waren. Es soll hier gar nicht bestritten werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland die freiheitsentziehenden Sanktionen, auch z.b. der Arrest, nach und nach eine zeitgemäßere Konzeption erfahren haben. Der Knackpunkt der Nichterneuerung des Gesetzes nach 1953 liegt jedoch darin, dass die eindeutig bestrafungskritische Stoßrichtung des Erziehungsgedankens von 1923 in seinem historischen Anliegen nicht mehr erkennbar war und ist. Problematische Konsequenzen 1. Abschaffung des Erziehungsgedankens Das mit dem Bade ausgeschüttete Kind! Das Generalreferat von H.-J. Albrecht auf dem Deutschen Juristentag 2002 machte den in der Fachdiskussion weder zum ersten noch zum letzten Mal vorgetragenen Vorstoß, den Erziehungsgedanken abzuschaffen. Die Justizpraktiker, die darüber in Berlin abzustimmen hatten, quittierten diese Forderung mit einem klaren Nein. Ich halte dieses Abstimmungsergebnis für richtig, denn mit dem Angriff auf den Erziehungsgedanken prügelt man wohl das falsche Objekt für manches Unbehagen in der Praxis. Ja, die Kritik am Erziehungsgedanken erscheint geradezu als Konsequenz der verschwiemelten historischen Aufarbeitung der NS-Jugendstrafrechtsgeschichte. Gelingt es nämlich nicht, die liberale Substanz des Jahres 1923 noch im Blick zu haben, die spätestens mit den Änderungen seit 1939 verschütt gegangen war, muss man vielleicht gegen den tragenden Pfeiler schießen, um sein Unbehagen loszuwerden. Trägt man den braunen Kleister jedoch erst einmal vollständig ab von dieser Gesetzesmaterie, könnte der Erziehungsgedanke gerade den wichtigen Unterschied zum allgemeinen Strafrecht weitertragen helfen. Und den populistischen Verschärfern des Jugendstrafrechts aus durchaus mehreren politischen Lagern könnte das ja geradezu ein Glückslos werden, wenn die traditionelle Formel Erziehung zur Unterscheidung zwischen beiden Strafrechtsmaterien aus dem Gesetz herausgebrochen werden könnte. 2. Immunisierung gegen Reform Was gibt es da zu verbessern? Die problematische Kehrseite der Auffassung, wonach das JGG von 1943 eine organisch ungestörte Weiterentwicklung der Gesetzesmaterie von 1923 gewesen sei, ist die dann naheliegende Frage, ob es daran eigentlich noch etwas zu verbessern gibt. Und das gleiche Achselzucken befällt natürlich diejenigen, für die mit der Gesetzesfassung des Jahres 1953 jugendstrafrechtlich ein Neubeginn stattgefunden hat. Wie schwer sich in dieser Richtung selbst der Gesetzgeber des Jahres 1990 getan hat, zeigt sich daran, dass dieses Gesetz als Erstes JGG-Änderungsgesetz ausdrücklich bezeichnet worden ist, weil mehr an Reform zu diesem Zeitpunkt der Bundesratsmehrheit nicht abzuringen war und andererseits weiterer Reformbedarf den Fachleuten auf den Nägeln brannte und auch in die Gesetzesbegründung, sozusagen als Regieanweisung für ein Folgegesetz, schon hineingeschrieben worden war. Wie zäh die Anstrengungen sind, einmal die Schere der kurzfristigen Machbarkeit von Gesetzesreform wegzulegen und das Wünschenswerte jenseits des Mit-dem-Rücken-zur Wandstehen zu formulieren, bekam die 2. Jugendstrafrechtsreformkommission der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) zu spüren, die im Auftrag der Bundesjustizministerin im Jahre 2003 ihre Vorschläge vorgelegt hat. 6 Nicht Beschneidung des Anwendungsbereichs, sondern Ausweitung auf Jungerwachsene (21-24 Jahre), jedenfalls aber Abschaffung des 105 JGG im Sinne einer vollständigen Einbeziehung der Heranwachsenden in den Anwendungsbereich des JGG, konnten dort neben vielem andern benannt werden. 6 1/04

4 3. Pseudoreinigungen als Zuckerbrot für Verschärfungen? Sieht man sich die aktuellsten Mehrheitsmeinungen in der Justizministerkonferenz der Bundesländer an, kann von solchem Fortschreiten einer Reform keine Rede sein. 7 Das Pendel schlägt in die umgekehrte Richtung aus. Höchststrafenanhebung der derzeit gesetzlich gedeckelten Obergrenze der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre und Warnschussarrest steht dort auf der Agenda. Merkwürdigerweise kommen diese Verschärfungsforderungen im Paket daher mit Angeboten zur Entrümpelung, wie Abschaffung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie einer Tilgung der Begrifflichkeit Schädliche Neigungen. Man sollte sich jedoch gut überlegen, ob diese Korrekturen die substanziellen Verschärfungen wirklich kompensieren. Nach meiner Auffassung ist das nicht der Fall. Solche Paketpost bitte ungeöffnet zurück. Schluss: Rationale Ausgangspunkte Stattfinden sollte eine gründliche und nicht nur taktisch motivierte gesetzgeberische Bearbeitung der jedenfalls immer noch sprachlich vorhandenen braunen Korsettstangen, die dem JGG von 1943 eingezogen worden waren. Zeitlich vor dieser Gesetzesfassung liegt die spannende Erbsubstanz des im Kern liberalen Gesetzes des JGG von Dem Erziehungsanliegen dieses Gesetzes, auch wenn man dies nicht mit Pädagogik gleichsetzen oder verwechseln darf, war das Einsperren von jungen Menschen fremd. Könnten hieran nicht Praxis und Gesetzgebung noch einmal oder vielleicht auch immer wieder neu anknüpfen?! Lukas Pieplow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln, pieplow.lukas@netcologne.de 1 Meier/Rössner/Schöch, Jugendstrafrecht, München vgl. Pieplow, Das Deutsche Jugendgericht ein Original und seine Vorbilder, in: Kaiser/Kury/Albrecht (Hrsg.), Kriminologische Forschung in den 80er Jahren, Bd. 35/2, Freiburg 1988, S. 605 ff. 3 vgl. Pieplow, Erziehung als Chiffre, in: Walter (Hrsg.), Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, Köln u.a. 1989, S. 5 4 Frankfurt vgl. BT-Drucks. 1/3264, S. 35: Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre stellt das RJGG von 1943 ein Gesetzeswerk dar, das die bisher fortschrittlichste Kodifikation des Jugendstrafrechts in Deutschland enthält. 6 DVJJ-Journal EXTRA 5: Vorschläge für eine Reform des Jugendstrafrechts Abschlussbericht der Kommissionsberatungen von , Hannover 2002, zu beziehen über 7 vgl. und Goerdeler, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe ZJJ (vormals DVJJ-Journal) 4/2003, 411 ff. Jugendrichter in der wirklichen Welt Gedanken zum Jugendstrafrecht und zu einigen Reformabsichten von Hans-Werner Riehe Der 15-jährige Harry Potter sieht sich kurz vor Beginn seines 5. Schuljahres in Hogwarts einer disziplinarische Anhörung genannten Verhandlung vor dem Zaubergamot ausgesetzt. Der Vorwurf in Kurzbezeichnung: Unbefugte Zauberei, wobei die Leser des Buches schon wissen, dass Harry in Notwehr gehandelt hatte. Nicht dies ist bemerkenswert, sondern die Art und Weise, wie die Verhandlung geführt wird: Parteiisch, unfair, inquisitorisch, angefangen bei einer kurzfristigen Terminvorverlegung, die zweifellos der Verhinderung einer Verteidigung dient, bis hin zu unverhohlener Befangenheit in der Befragung des Jugendlichen und der Zeugin. Glücklicherweise wissen in der Muggelwelt die meisten LeserInnen der deutschen Ausgabe von H.P. und der Orden des Phönix aufgrund intensiver Verfolgung alltäglicher Gerichtssendungen im Fernsehen, dass im Jugendgericht nur der Staatsanwalt und der immerwährend anwesende Verteidiger verbale Kämpfe mitein- ander ausfechten und nur Leute aus dem Publikum der Nichtöffentlichkeit den/die Angeklagte/n beschimpfen dürfen. Ich bin froh, dass ich weder Zauberer noch Fernsehstar, sondern nur Jugendrichter in der wirklichen Welt bin. Ja, ich gestehe, ich übe mein Amt seit 7 Jahren gerne aus, bemühe mich fair zu sein, Einsichten zu erwirken, Fehlentwicklungen zu verdeutlichen, Köpfe zu waschen, Wahrheit zu finden, Wege zu ebnen und zu strafen, wo es nötig ist. Ich habe Erfolge und Misserfolge, ich werde getäuscht und belogen und ernte Dank und Erleichterung bei angebrachter Milde. Jugendliche vor Gericht sind nie die Jugendlichen, die die Presse beschreibt, über die an Stammtischen diskutiert wird, über die sich die Erwachsenen die Mäuler zerreden. Jugendliche vor Gericht können vor Angst nicht reden, wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen, wirken flegelhaft und armselig zugleich und machen den großen Macker. Nur wenige sind sie selbst. Bisher haben mir selbst die Schlimmsten immer noch zugehört, auch wenn sie verstockt waren und nur grimmig der Verhandlung folgten. Allerdings reicht häufig der Intellekt nicht aus zu verstehen, was da eben ablief. Mein Handwerkszeug ist - klar das JGG (Jugendgerichtsgesetz), die StPO (Strafprozessordnung), meine persönliche Erfahrung aus eigener Erziehungsarbeit und der Respekt vor der Fachkompetenz anderer, z.b. der Jugendgerichtshilfe. Das derzeitige JGG ist gerade 50 Jahre alt, seine Wurzeln sind älter und es ist seither immer wieder modifiziert worden. Manches, was heute Gesetz ist, wurde von Jugendrichtern in der täglichen Praxis konzipiert. Richterrecht erlangte Gesetzeskraft. Gut so, weil praktischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden konnte. Auch zurzeit gibt es eine Fülle von Änderungsvorhaben, die im Einzelnen zu überblicken meine Zeit nicht ermöglicht. Es gibt aber grob zwei Strömungen, die sich ebenso grob unterteilen lassen durch unterschiedliche 1/04 7

5 Jugendliche Täter brauchen Unterstützung und Hilfe Foto: A. Schaefer Betonung der ersten und der zweiten Silbe des Wortes Jugend-Strafrecht. Die eine Strömung, mit der Betonung auf Jugend, scheint sich um eine deutliche Zurückdrängung von Strafe zu bemühen, die andere Strömung scheint genau die Strafe in den Vordergrund stellen zu wollen. Offensichtlich wird dies bei der Frage des Arrestes, der Altersgrenze für Heranwachsende bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechtes sowie der Frage nach Verhängung und Dauer von Jugendstrafe. Der Jugendarrest kam, wenn man den Historikern trauen kann, aus der Mode, als das Angebot ambulanter Maßnahmen sich durch den Einsatz freier Träger vergrößerte. Die ambulanten Maßnahmen sind ein früher Fall von dem, was neudeutsch Outsourcing genannt wird und, wenn es freie Träger organisieren, so wie in Köln, auch ein Fall von Privatisierung. Der Jugendrichter verhängt Sozialstunden und überlässt die Durchführung dem Verein Brücke e.v. oder wie er andernorts heißen mag. Dies spricht zunächst mal dafür, dass die Anordnung von Arrest bis dahin nicht so sehr aus einer erzieherischen, denn aus einer verfahrenstechnischen Notwendigkeit motiviert war. Heutzutage dürfte jedenfalls für das Amtsgericht Köln gelten, dass die überwiegende Anzahl von Freizeit- und Dauerarresten als sog. Ungehorsamsarrest verhängt wird, weil anders die Durchsetzung der im Urteil erteilten Weisungen und Auflagen nicht zu gewährleisten ist. Wenn ich jetzt sage, dass wir ohne diese Arrestmöglichkeit in vielen Fällen gleich auf ambulante Maßnahmen verzichten könnten, so richtet sich diese Aussage nicht gegen den Wert dieser Maßnahmen, lässt aber zugleich die Frage nach einem sinnvollen Arrestvollzug unbeantwortet. Ich nutze den aktuellen Arrestvollzug als Knute für die Unwilligen. Wer aber die Situation im Arrestvollzug kennt, weiß um die sehr eingeschränkten Möglichkeiten, den Arrestanten durch mehr als bloße Einschließung an seinem Selbstwert- und Ehrgefühl zu packen und zu dem Gedanken des nie wieder zu motivieren. Überwiegend sind die Arrestanten die orientierungslosen Jugendlichen oder Heranwachsenden, denen schon bisher nichts gelungen ist (außer den Straftaten), deren Tagesablauf durch Nutzlosigkeit, Langeweile, Täuschung und Enttäuschung (ich vermeide das Wort Frust ) bestimmt ist. Welch tieferen Wert der Arrest in seiner aktuellen Form für diese Leute haben soll, ist für mich nicht erfahrbar. Er verändert nicht die Situation der Klientel, sondern zementiert sie, weil er dem entspricht, was der Jugendliche oder Heranwachsende tagtäglich selbst erfährt: nervende Ordnung, der er keinen Sinn entnehmen kann, weil er es nicht gelernt hat, und Langeweile, die er sonst auch totschlagen muss. Arrest als unmittelbare Maßnahme wird deshalb meist nur in Fällen verhängt, in denen entweder Untersuchungshaft abzugelten ist oder man bei einer absehbaren Karriere mit so etwas wie Haftempfindlichkeit operieren will. Weil sich hier zeigt, dass der Arrest in der Regel nur Durchgangsstadium zur Jugendstrafe ist, beschränken sich solche Entscheidungen auf wenige Fälle. Dies sind schon, um den Sprachgebrauch der Ordnungspolitik zu übernehmen, Warnschüsse. Die Diskussion um den Warnschuss-Arrest erweist sich dabei als unsinnig und rein populistisch. Es geht angeblich darum, die Anordnung von Arrest bei gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe zu ermöglichen. Wozu eigentlich macht das Gericht Bewährungsauflagen, an deren Umsetzung es den Bewährungserfolg misst, um beim Scheitern die Bewährung zu widerrufen? Welche Funktion soll der Arrest im Zusammenwirken mit den Bewährungsauflagen haben, was hat er überhaupt mit Bewährung zu tun, die ja wie Juristen wissen eine positive Prognose voraussetzt? Soll die Bewährung nicht widerrufen werden, wenn der Verurteilte sich freiwillig dem Arrest stellt, aber sonst ein Drecksack bleibt und sich nicht um die Bewährungsauflagen schert, die viel mehr von ihm verlangen, als sich den Hintern platt zu sitzen. Wenn Politik etwas Sinnvolles tun wollte, würde sie intensiv über die Ausgestaltung des Arrestvollzuges nachdenken, insbesondere darüber, auf welche Weise die durch Freiheitsentzug geschaffene Situation zu intensivem Einfluss auf die Persönlichkeit des Arrestanten genutzt werden kann. Da aber jede Innovation zugleich die Bereitschaft zu Investition voraussetzt, wird auch in diesen Fragen zukünftig wohl nur der Populismus die Oberhand behalten. Heranwachsende sind die jungen Menschen zwischen der Vollendung des 18. und des 21. Lebensjahres. Sie sind volljährig, dürfen wählen, das Land verteidigen, Auto fahren und soviel Tabak und Alkohol zu sich nehmen, bis ihnen schlecht ist und mehr. Und es gibt die Meinung, sie seien deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich als Erwachsene anzusehen. Gäbe es so viele unselbständige Erwachsene, wie es nach meiner Erfahrung unselbständige Heranwachsende gibt, wäre es um unser Bruttosozialprodukt 8 1/04

6 noch schlechter bestellt, als es schon sein mag. Ersichtlich ist bei der Klientel des Jugendgerichts für die Reife eines jungen Menschen nicht das Alter von Bedeutung, sondern das Alter in Verbindung mit Straffälligkeit, denn dies stellt die Umklammerung der eigenen Un-Reifeentwicklung dar. Es sind doch deutliche Zusammenhänge erkennbar zwischen Schulversagen, familiären Beziehungsbrüchen, persönlicher und beruflicher Orientierungslosigkeit sowie der Sozialisation auf der Straße und dem Umstand, dass ein19- Jähriger auf der Anklagebank sitzt. Wer will bei dieser Anamnese, die ich zuhauf in meinen Verhandlungen erhebe, davon sprechen, es liege eine normale Reifeentwicklung vor? Doch nur, wer angesichts der Vielzahl des Un-Normalen dies zum Normalen deklarieren will. Als Tommy Engel, wenn er denn in dem Lied der Bläck Fööss über Meiers Kättche sich selber meinte, mit 14 en de Liehr (für Nichtkölner: in die Lehre) kam, machte er Lebenserfahrungen, die heute die jungen Leute allerfrühestens mit 17 machen können, nach 10 Schulbesuchsjahren, manchmal erst viel später, nach 2 weiteren Jahren vergeblicher Ausbildungssuche und Parkrunden in gottlob vorhandenen Bildungsoder Beschäftigungseinrichtungen. Unsere Gesellschaft ist noch immer produktionsorientiert und hier werden mehr Maßstäbe gesetzt als in Schule und Familie. Da schon unser Schulsystem nicht die Selbstständigkeit seiner willigen und fähigen Schülerinnen und Schüler garantiert, ist es zwangsläufig um die Selbstständigkeit der Schulverweigerer und Schulversager noch schlechter bestellt. Und Eltern? In funktionierenden Einheiten oder Zweisamkeiten erlebe ich sie in der Minderzahl, wenn ich sie überhaupt zu Gesicht bekomme. Ich schmunzele schon lange nicht mehr bei dem Wort Patchwork-Familie. Natürlich gibt es junge Frauen und Männer, die mit 19 wirklich erwachsen sind. Die soll man dann auch strafrechtlich so behandeln und so geschieht es in der Praxis. Aber zu behaupten, wie es geschehen ist, die Richterinnen und Richter wendeten zu Unrecht (also rechtswidrig!!) entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu häufig Jugendstrafrecht auf Heranwachsende an, zeugt von eklatanter Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Und gesetzlich die Anwendung des Jugendstrafrechtes auf junge Erwachsene auszuschließen, erschiene mir als Ignoranz. Die Jugendstrafe, schärfstes Schwert des Jugendrichters, beträgt im Mindestmaß 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Auch hier beklage ich, dass die Diskussion über das Wann und Wie lange die weitaus wichtigere Frage nach dem Wie des Vollzuges verdeckt. Das ist nicht anders als beim Arrest. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Gesetzlosigkeit des Jugendstrafvollzuges steht noch aus. Ein Gesetz, welches den Jugendstrafvollzug regelt, fehlt weiterhin. Sind wir deshalb vielleicht nicht besser, als der Zaubergamot, vor dem Harry Potter erscheinen musste? Wenn weiter nur Gedanken über ein noch länger und noch früher im Vordergrund stehen, fürchte ich um die richterliche Glaubwürdigkeit. Ich stelle fest, dass der Knast ein Hort des Unrechtes ist, denn wie anders ist zu erklären, dass die Justiz die Gefangenen nicht ausreichend vor Körperverletzung, Raub und Vergewaltigung durch Mitgefangene schützen kann. Wer meint, dass in der Subkultur eigene Gesetze herrschen, verkennt, dass Jugendrichter und -richterinnen die Verurteilten nicht auszuliefern haben, sondern einer im Strafvollzug angelegten intensiven stationären Gesamterziehung zuführen müssen, die zu einer Beseitigung der schädlichen Neigungen führen und damit zukünftig eine straffreie Lebensführung ermöglichen soll. Man sagt, die Rückfallrate nach Verbüßung von Jugendstrafe sei sehr hoch. Ich glaube nicht, dass dies an einer zu kurzen Jugendstrafe liegt. Hans-Werner Riehe, Richter am Amtsgericht Köln, hans-werner.riehe@ag-koeln.nrw.de Jugendgerichtshilfe: Praxiserfahrungen aus dem Jugendamt Köln von Gisela Strauff und Beate Esser Die Jugendgerichtshilfe als Vertreterin der Jugendhilfe ist seit 1923 mit dem Jugendgerichtsgesetz verbunden und ist seit 80 Jahren fester Bestandteil des Jugendgerichtsverfahrens. Ein Blick in die historische Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes zeigt, dass der Ausgangspunkt für die Einführung schon damals die Suche nach Konzepten zur Eindämmung der ansteigenden Jugendkriminalität war und mit Aufnahme des Erziehungsgedankens in das Gesetz die Beteiligung der Jugendhilfe zwingend vorgeschrieben wurde. Heute, 80 Jahre später werden schon wieder oder immer noch? Möglichkeiten gesucht, den heutigen Erscheinungsformen von Jugendkriminalität zu begegnen. Sowohl auf der Seite des Gesetzgebers mit zahlreichen Gesetzgebungsverfahren, die die Bekämpfung von Jugendkriminalität verbessern wollen, als auch auf der Seite der Jugendhilfe, die geeignete pädagogische Alternativen sucht. Das Jugendamt Köln hat seit 1953 dem gesetzlichen Auftrag des Jugendgerichtsgesetzes entsprochen und eine spezialisierte Jugendgerichtshilfe eingerichtet. Der Auftrag, Ermittlung Berichterstattung Betreuung und soziale Hilfe, ist klar umrissen. Die Flexibilität und Offenheit des Täter orientierten Jugendgerichtsgesetzes und die rechtliche Stellung im Verfahren lässt der beteiligten Jugendhilfe große Spielräume zur Ausweitung ihres Aufgabenverständnisses, für Phantasie in der Ausgestaltung ambulanter Hilfen und Standortbestimmungen. 1/04 9

7 Wir, Gisela Strauff, seit 1972, und Beate Esser, seit 1990, sind als Jugendgerichtshelferinnen tätig, können auf drei Jahrzehnte Reformen durch die Praxis zurückblicken und die Entwicklung des Jugendstrafrechtes und der Jugendgerichtshilfe für diesen Zeitraum aus eigenem Erleben und eigener Mitgestaltung heraus beschreiben. Die Praxis der 70er Jahre war in Köln, wie auch in anderen Städten, gekennzeichnet durch eine mangelnde Ausgestaltung der ambulanten Maßnahmen mit der Konsequenz, dass die Jugendgerichte verstärkt von Geldauflagen oder stationären Sanktionen Gebrauch machten. Der Widerspruch zwischen Anspruch (gestützt auf kriminologische Erkenntnisse) und Alltagspraxis (gekennzeichnet durch Arbeitsüberlastung) ließ das Jugendamt Köln 1979 zusammen mit Jugendrichtern und anderen Interessierten die Arbeit der Brücke Köln e.v. von Anbeginn an unterstützen. Was zunächst als Vermeidung von Arrestverbüßung und als Angebot für das Jugendgericht konzipiert war, wurde durch die gute Kooperation mit der Jugendstaatsanwaltschaft sehr schnell zum unverzichtbaren Bestandteil des Diversionsverfahrens (Verfahrenseinstellung). Die 80er Jahre zeichneten sich durch verstärkte Inanspruchnahme der Handlungsspielräume aus, die das Jugendgerichtsgesetz der Jugendhilfe gewährt. Seit der Aufbruchstimmung des 18. Deutschen Jugendgerichtstages 1980 in Göttingen gehören das Angebot ambulanter Maßnahmen und Sinnvolle Arbeit macht auch Mühe die Diversion im Jugendstrafverfahren beim Jugendamt Köln zum Standard. Schon im Sommer 1980 nahm Die Brücke Köln e.v. als bundesweit zweites Projekt ihre Arbeit auf. Mit der Vermittlung von Sozialdiensten und der Betreuung der Einsatzstellen leistet der Träger einen wichtigen Beitrag zur Diversion im Jugendstrafverfahren. Ein Jahr später konnte die Betreuungsweisung als eigenständige Maßnahme angeboten werden beschließt der Rat der Stadt Köln, die ambulanten Maßnahmen um ein zusätzliches Element Soziale Trainingskurse zu erweitern, und die Arbeiterwohlfahrt mit der Durchführung zu beauftragen (4 Jahre vor der Aufnahme des Täter-Opfer-Ausgleichs in den Maßnahmenkatalog der Weisungen gem. 10 Jugendgerichtsgesetz durch das 1. JGGÄndG 1990) wurde der Täter- Opfer-Ausgleich in Köln durch das Projekt Die Waage Köln e.v. als Modellversuch erprobt. Das Projekt arbeitet seither als unverzichtbarer Bestandteil der ambulanten Maßnahmen vorwiegend im Diversionsbereich. Die 90er Jahre brachten mit der Einführung des KJHG als Leistungsgesetz entscheidende Änderungen im Selbstverständnis der Jugendgerichtshilfe als Teil Jugendhilfe mit sich. Zu nennen sind die Prüfung geeigneter Leistungen der Jugendhilfe gem. 52 KJHG, die von erheblicher Bedeutung für die Haftentscheidungshilfe gem. 72 a JGG und Haftvermeidung oder Haftverkürzung sind. Im Rahmen der Spezialprävention sind Jugendgerichtshilfe und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) bei der Einrichtung und Abstimmung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von kriminellen Karrieren zusammengerückt. Mit der Diversion und dem ausgeweiteten Verständnis über die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren ist neben der Justiz und der Jugendhilfe die Polizei als Verfahrensbeteiligte aufgenommen worden. Deren Mitwirkung ist in einigen gemeinsamen Runderlassen geregelt: Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien) gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministeriums u.d. Kulturministeriums v Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministeriums zum Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren vom Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministeriums zur Haftentscheidungshilfe vom Aus Sicht der Jugendgerichtshilfe bietet das Jugendgerichtsgesetz innerhalb des gesetzlichen Rahmens große Handlungsspielräume zur Weiterentwicklung der erzieherischen Einflussmöglichkeiten auf junge Straftäter. Es kann aber auch wie seit einigen Jahren zu beobachten als Spielball in politischen Meinungsbildungsprozessen benutzt und zur Disposition gestellt werden. Wir meinen, dass eine Rechtsprechung, die dem jeweiligen Zeitgeist entsprechen will, nicht dazu geeignet ist, Vertrauen in Rechtsstaatlichkeit zu fördern und die Verinnerlichung von Rechtsnormen zu stärken. Wir wollen uns im Interesse der uns anvertrauten jungen Menschen weiterhin dafür einsetzen, dass der entscheidende Grundgedanke der Vorrangigkeit von Erziehung gegenüber Strafe erhalten bleibt. Gisela Strauff, gisela.strauff@stadt-koeln.de Beate Esser, beate.esser@stadt-koeln.de, Jugendgerichtshilfe des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 10 1/04

8 Brücke Köln e.v. von Waltraud Lier Seit 1980 bietet die Brücke Köln e.v. als freier Träger der Jugendhilfe die Durchführung ambulanter Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz an. Sie entstand aufgrund einer unbefriedigenden Praxis der Organisation von Sozialdiensten und geht zurück auf die Initiative einer Jugendschöffin, Dr. Angela Kulenkampff und leistet seit dieser Zeit einen wichtigen Beitrag zur Kriminalprävention an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Strafjustiz. Bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher soll die Erteilung von Weisungen dazu beitragen, die mit dem Delikt des Jugendlichen möglicherweise in Zusammenhang stehenden Probleme aufzuarbeiten und eine problemorientierte Hilfe für besonders gefährdete Jugendliche anzubieten. Sozialdienst (Arbeitsweisungen) Die Brücke Köln sieht die Arbeitsauflage, im folgenden mit Sozialdienst genannt, als Sanktionsalternative zum Jugendarrest und zur Geldbuße. Die Verhängung von Sozialdienst kommt dem Sanktionsbedürfnis des Jugendrichters entgegen und eröffnet dem Jugendlichen die Chance, sinnvolle und für ihn nützliche Erfahrungen zu sammeln. Bei vielen Jugendlichen hat sich nach unserer Beobachtung der letzten Jahre gezeigt, dass die greifbare Konsequenz auf ihr Fehlverhalten in Form der Weisung durch das Gericht eine wertvolle Erfahrung war, da sie bisher selten oder nie eine Konsequenz auf ihr Verhalten erfahren haben. Der Sozialdienst wird in überwiegender Zahl Erst- und Wiederholungstätern im unteren und mittleren Bereich auferlegt. Aufgabe der Brücke ist es, den verhängten Sozialdienst zu organisieren und pädagogisch sinnvoll zu gestalten. Da sich in den letzten 20 Jahren eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Jugendgericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe entwickelt hat, ist die inhaltliche Ausgestaltung des Sozialdienstes den Mitarbeiter/innen der Brücke Köln e.v. vorbehalten. Dem Vermittlungsgespräch innerhalb der Brücke kommt eine entscheidende Bedeutung zu. In- halte sind u.a. Reflexion der begangenen Tat und seiner Folgen, Reaktion von Eltern, Funktion des Sozialdienstes, persönliche Situation des Jugendlichen. Daraus wird deutlich, in welcher Form der Sozialdienst durchgeführt werden soll, ob eine begleitende Hilfe für den Jugendlichen erforderlich und erwünscht ist. In der praktischen Arbeit haben sich zwei Formen von Arbeitsweisungen herauskristallisiert, die sich an den Bedürfnissen der jungen Menschen orientieren: der Sozialdienst mit und ohne pädagogischer Betreuung. I. Sozialdienst ohne Betreuung In der Praxis bedeutet dies, dass nicht jeder, der eine Straftat begangen hat, notwendigerweise betreuungsbedürftig ist. Sozialdienste sind daher zumeist ohne Betreuung. Im Jahre 2004 erhielt die Brücke Köln e.v. fast 1900 Zuweisungen von Jugendrichtern und Staatsanwälten zur Ableistung von Sozialdiensten. Der größte Teil der uns zugewiesenen Jugendlichen wird in eine soziale Einrichtung weiter vermittelt. Es wird gemeinsam mit dem Jugendlichen der Erstkontakt zur gemeinnützigen Einrichtung hergestellt und eine Terminabsprache getroffen. Ein breit gefächertes Angebot von verschiedenartigen gemeinnützigen Einrichtungen, in Köln etwa 250 soziale Einrichtungen (Altenheim, Jugendzentren, Kindergärten, Initiativen) mit unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten und Einsatzzeiten ermöglicht es, dass eine passgenaue Vermittlung und Begleitung des Sozialdienste erfolgen kann, die den persönlichen und organisatorischen Besonderheiten des Jugendlichen gerecht werden. Eine weitergehende Betreuung durch die Brücke findet in der Regel nicht statt. Dieses Spektrum von differenzierten Einrichtungen zu erhalten bzw. auszuweiten wird immer schwieriger, da aufgrund von Sparmaßnahmen Einrichtungen schließen und immer mehr Erwachsene zu Arbeitsweisungen verurteilt werden und diese ihre Arbeit ebenfalls den sozialen Einrichtungen anbieten. Meist haben diese Erwachsenen Arbeitsweisungen in Höhe von einigen hundert Stunden und blockieren oder noch schlimmer verhindern oft den Einsatz der jungen Leute. II. Sozialdienst mit pädagogischer Betreuung Wird während des Vermittlungsgespräches deutlich, dass eine Sonderproblematik bei den Jugendlichen vorliegt oder dass der Jugendliche Schwierigkeiten hat, die Sozialstunden in herkömmlichen Einsatzstellen abzuleisten, wird ein sozialpädagogisch betreuter Sozialdienst angeboten. Arbeitskreise Neben den traditionellen Einsatzmöglichkeiten wurden durch die Brücke Arbeitskreise in Gruppenform angeboten. Bei vielen Jugendlichen und Heranwachsenden ist es sinnvoll, die Ableistung von Sozialdiensten in einer anderen Form zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um Jugendliche, aus deren Lebenssituation heraus sich die Notwendigkeit der begleitenden Betreuung aufdrängt, die bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind oder die mit der Ableistung der Stunden in einer normalen Einrichtung nicht zurechtkommen und immer wieder abbrechen. Sie arbeiten in Gruppen von 5-6 Klienten gemeinsam unter Anleitung eines/r Mitarbeiter/in der Brücke entweder in einer Einrichtung oder im Rahmen des Naturschutzes in einer stillgelegten Kiesgrube. Für diese Aktionen, die sich in aller Regel über mehrere Tage erstrecken, sind die Arbeitsziele so gefasst, dass das Ergebnis klar erkennbar und ohne große Leistungsansprüche erreichbar ist. Gruppenarbeit Durch die Vielzahl von Jugendlichen haben die Brücke-Mitarbeiter/innen einen Überblick über die besondere Problemlage von Jugendlichen und Heranwachsenden und versuchen, die Hilfsangebote an den jeweiligen Bedarf des Jugendlichen anzupassen. Um den Jugendlichen mit einer Sonderproblematik gerecht zu werden, bieten wir zur Erfüllung der Auflage den Sozial- 1/04 11

9 dienst mit pädagogischer Betreuung als Gruppenangebot an. Ein ideales Einsatzfeld Anti-Aggressions-Training In der Vergangenheit erhielten Jugendliche, die wegen wiederholten Körperverletzungsdelikten vor dem Jugendrichter standen, die Weisung zur Ableistung von Sozialdienst. Die Vermittlung in eine soziale Einrichtung erschien uns für diesen Personenkreis nicht angemessen und wir haben ein neues Gruppenangebot in unsere Arbeit aufgenommen, das Anti-Aggressivitäts-Training. Das Anti-Aggressions-Training (A-A-T) der Brücke Köln e.v. ist eine gruppenpädagogische Maßnahme für männliche, gewaltbereite Jugendliche u. Heranwachsende, die aufgrund von Körperverletzungsdelikten (Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung u.ä.) aufgefallen sind. Die Gruppenphase (ca. 60 Std.) erstreckt sich über 5 Wochen, mit wöchentlichen Treffen, aufgeteilt in fünf Abendveranstaltungen, sowie vier ganztägigen Veranstaltungen am Wochenende. Das Training wird von zwei Sozialarbeitern / Sozialpädagogen mit zertifizierter Zusatzausbildung zum AntiAggressions/Coolness-Trainer angeleitet. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Jugendliche und Heranwachsende die suchtmittelabhängig, psychisch krank und/oder wegen Sexualstraftaten aufgefallen sind. Vor dem Beginn der Gruppenveranstaltungen werden mit den Teilnehmern Einzelvorgespräche geführt. Diese Einzelgespräche dienen dazu, die Motivationsgrundlage der Jugendlichen und Heranwachsenden zu klären, sowie eine individuelle Gewaltanamnese zu erstellen. Im Anschluss an die Gruppenphase folgt mindestens noch ein Einzelgespräch mit den Teilnehmern zur Reflexion und Aufarbeitung der Gruppenergebnisse. Alphabetisierung Im Jahre 2002 wurden der Brücke Köln e.v. vermehrt straffällig gewordene Roma Mädchen von den Jugendrichtern zugewiesen. Für diese Gruppe von Jugendlichen haben wir ein neues Gruppenangebot installiert. Die ihnen auferlegten Sozialstunden können nun durch die Teilnahme an einem eigens eingerichteten Alphabetisierungskurs abgeleistet werden. Seit März 2003 haben wir einen wöchentlich stattfindenden Alphabetisierungskurs, in dem vor allem Roma-Mädchen im Rahmen von Sozialstunden lesen und schreiben lernen. Die meisten Roma-Mädchen und Frauen sind Analphabeten. Sie können sich oft mündlich gut ausdrücken, jedoch kein Wort lesen und schreiben. Für Roma besteht keine Schulpflicht, viele gehen daher nicht zu Schule. Wenn die Roma-Mädchen Sozialstunden ableisten müssen, ist dies oft die einzige Chance für sie von Zuhause weg zu kommen. Mädchen die ihre Sozialstunden abgeleistet haben, können, wenn sie wollen, den Kurs fortführen. Die Eltern sind damit schnell einverstanden, da sie sich beim Bringen und Abholen davon überzeugen konnten, dass nur Mädchen im Kurs sind. Wenn der Kurs auf freiwilliger Basis fortgeführt wird, ist die Teilnahme leider nicht mehr ganz so regelmäßig, da in den Augen der Eltern dann das auf Geschwister aufpassen Priorität hat. Dieser Alphabetisierungskurs bietet für die Roma- Mädchen eine große Chance, ihre soziale und Lebenskompetenz zu erweitern. Wenn Roma insgesamt mehr Möglichkeiten zur Integration geboten würde, würde ein Großteil der Straftaten gar nicht erst begangen werden. Einzelfallbetreuung In der Regel wird während der Verhandlung deutlich, dass bei dem Jugendlichen auffällige Unsicherheiten und Schwierigkeiten bestehen. Bei diesen jungen Menschen wird Sozialdienst in betreuter Form verhängt. Häufig wird während des Vermittlungsgespräches in der Brücke deutlich, dass ein besonderer Betreuungsbedarf bei dem Klienten besteht. Die Ableistung des Sozialdienstes erfolgt dann in Form von Einzelbetreuung. Jeder Betreuungstermin wird mit der Stundenzahl des Sozialdienstes verrechnet. Ähnlich wie bei den Betreuungsweisungen werden die Betreuungskontakte genutzt, die alterstypischen Probleme anzugehen, gezielte Hilfe und Unterstützung bei den diversen Schwierigkeiten anzubieten. Es wird versucht, gemeinsam mit dem Klienten die augenblickliche Lebenssituation zu klären und Schritte zur Veränderung anzugehen. Betreuungsweisung Die Betreuungsweisung ist eine intensive Einzelfallbetreuung für Jugendliche und Heranwachsende, die von Seiten des Jugendgerichtes als Alternative zu Freiheit entziehendem Arrest und vor allem von Jugendstrafen angeordnet wird. Sie erstreckt sich auf einen Zeitraum von 6-12 Monaten. Anders als bei den Sozialdiensten, die als Antwort auf Fehlverhalten vergleichsweise nur im bescheidenen Maße Lösungen für die aktuelle Problemlage des Jugendlichen anbietet, sind die Betreuungsweisungen auf Problemlösung hin angelegt. Es besteht der Eindruck, dass Jugendrichter häufig noch Betreuungsweisungen aussprechen, auch wenn aufgrund des Deliktes die Grenze zur Jugendstrafe erreicht wurde. Es scheint den Versuch wert, im Falle einer hohen Belastung des jungen Menschen eine Betreuungsweisung auszusprechen. Im Jahre 2003 wurden der Brücke Köln e.v. insgesamt 128 Betreuungsweisungen zugewiesen. Der zeitliche Aufwand innerhalb einer Betreuungsweisung richtet sich sowohl an der Problemlage als auch 12 1/04

10 an den Bedürfnissen des Jugendlichen selber. Die Angebote, die dem Jugendlichen gemacht werden, sind individuell und orientieren sich an den jeweils unterschiedlichen Lebenssituationen des Betroffenen. Je nach der Problemstellung können nach Absprache die Bezugspersonen (Eltern, Freunde usw.) mit einbezogen werden. Die Probleme der Jugendlichen basieren zunehmend aus Sucht, Lern- und Leistungsbehinderungen, fehlende schulische und berufliche Ausbildung, drohende bis hin zur tatsächlichen Obdachlosigkeit usw. In letzter Zeit sind es auch vermehrt jungen Menschen, die psychisch auffällig bzw. krank sind. Im letzten Jahr hatte die Brücke zu vielen sehr jungen Frauen ohne Schulabschluss Kontakt, die sich als Ausweg aus ihrer Situation für eine Schwangerschaft entschieden haben, ohne sich über die Konsequenzen bewusst zu sein. Zur Bewältigung dieser vielfältigen Probleme wird die vorhandenen Infrastruktur genutzt und in die Betreuungsarbeit mit einbezogen. Die verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Einrichtung hat sich als sinnvoll und notwendig herausgestellt. Die Mitarbeiter/innen der Brücke Köln e.v. kooperieren mit alle vorhandenen Jugendeinrichtungen, die zur Bewältigung eines anstehenden Problems hilfreich sind. Um das richtige Hilfsangebot für das spezielle Problem des jungen Menschen zu finden, ist es sinnvoll und notwendig, regionale und überregionale Kooperationspartner zu finden. In manchen Fällen ist die Belastung des Jugendlichen jedoch so groß, das die Zeit der Betreuung als eine Phase der Motivation zu ambulanten oder auch stationären Therapien genutzt wird. Innerhalb der Betreuungszeit kann nicht das gesamte Leben des Betroffenen verändert werden und eine künftige Delinquenz ausschlossen werden. Soziales Lernen ist ein prozesshaftes Geschehen, die Maßnahmen der Brücke können nur wichtige Anstöße geben, um einen Veränderungsprozess in Gang zu setzen. Die Erfahrungen der vergangenen 23 Jahre bestätigen die positiven Wirkungen bei den betreuten Jugendlichen. Ausblick Die Brücke Köln e.v. erhält zur Finanzierung ihrer Arbeit Mittel von der Stadt Köln und dem Land NRW. Ursprünglich war die Vereinbarung, das je 45 % des Gesamtetats von Stadt und Land übernommen werden, 10 % stellt die Brücke Köln über Eigenmittel, die sie aus Bußgeldern und Spenden bestreitet. Aufgrund der angespannten Haushaltslage von Stadt und Land erhält die Brücke Köln e.v. in den letzten Jahren stark gekürzte öffentliche Mittel. Um die Arbeit, die nicht nur auf örtlicher Ebene anerkannt und positiv bewertet wird, weiterführen zu können, muss die Brücke Köln e.v. ihre Eigenmittel, die sich aus zugewiesenen Bußgelder und Spenden zusammensetzen, erhöhen. Dies erfordert und bindet viel Energie, die eigentlich zur Erfüllung der eigentlichen Aufgabe eingesetzt werden sollte. Trotz der ständig ansteigenden Fallzahlen in den letzten 10 Jahren gibt es keine gesicherte finanzielle und personelle Absicherung der Arbeit. Waltraud Lier, Brücke Köln e.v., info@bruecke-koeln.de Die Arbeit der Waage Köln e.v. von Norbert Florin Mit der Waage Köln e.v. wurde Anfang 1986 die erste Einrichtung zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Nordrhein-Westfalen gegründet. Nach Beendigung einer dreijährigen Modellphase etablierte sich die Waage als anerkannte Schlichtungsstelle im Jugendbereich. Seit 1996 arbeitet die Waage daneben auch im Erwachsenenbereich. Träger der Waage ist der eigens zu diesem Zweck gegründete gemeinnützige Verein zur Förderung des Täter- Opfer-Ausgleichs. Mit einem Täter- Opfer-Ausgleich (TOA) soll der durch die Straftat gestörte soziale Frieden zwischen Täter und Geschädigtem wiederhergestellt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bearbeitung des Konflikts und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Im Verhältnis zwischen Täter und Opfer soll der im Zusammenhang mit der Tat stehende Konflikt beigelegt werden. Der Prozess des Ausgleichs soll beim jugendlichen Straffälligen Veränderungen anregen. Durch die persönliche Begegnung mit dem Geschädigten wird die Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Folgen gefördert bzw. deren Verdrängung erschwert. Dies stärkt das Verantwortungsbewusstsein für das eigene Handeln und seine Folgen. Der Täter-Opfer-Ausgleich entwickelt seine spezialpräventive Wirkung durch die Vermittlung von Unrechtseinsicht und von Verständnis für die Belange des Opfers, die Verhinderung von Neutralisierung des Unrechts, das Wecken von Einsicht in die Verantwortlichkeit, die Stärkung der Fähigkeit zur nichtkriminellen Konfliktlösung. Im für den jugendlichen Straffälligen sicherlich schwierigen Schlichtungsgespräch kann er erfahren, dass er einen Beitrag zur Konfliktbewältigung leistet. Dies fördert die Fähigkeit zur aktiven, nichtkriminellen Bewältigung von mit der Tat in Zusammenhang stehenden Problemen. In Betracht kommt ein Täter-Opfer- Ausgleich insbesondere bei Delikten leichter bis mittlerer Schwere. Besonders häufig bearbeitet werden Fälle von Körperverletzung und Sachbeschädigung. Daneben werden aber auch Fälle von Nötigung, Beleidigung, Diebstahl, Betrug sowie Raub zugewiesen. Wiedergutmachung Die Wiedergutmachung schließt nicht nur finanziell bezifferbare Schäden ein, sondern beinhaltet auch die körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen des Opfers. Zwischen den Interessen des Geschädigten und den Leistungsmöglichkeiten des Täters 1/04 13

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