BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
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- Catrin Kirchner
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1 BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II / Datum April 2003 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betr.: Geringfügige Beschäftigung gegen geringes Entgelt und kurzfristige Beschäftigung nach 8 SGB IV sowie Einführung der Gleitzone nach 20 Abs. 2 SGB IV; Neureglungen ab dem 1. April 2003; hier: Durchführungshinweise Bereits durch die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten im Sinne des 8 SGB IV in den Geltungsbereich des BAT/BAT-O bzw. des MTArb/MTArb-O haben sich weitgehende Änderung in der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ergeben. Es wird auf das Rundschreiben des BMI an die obersten Bundesbehörden vom 14. Dezember 2001 D II /623 (GMBl 2002 S. 218) verwiesen. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) werden sowohl die Voraussetzungen als auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abwicklung einer geringfügigen Beschäftigung in 8 SGB IV umfassend neu geregelt. Geringfügige Beschäftigungen, soweit für den öffentlichen Dienst bedeutsam, sind danach ab 1. April 2003 in folgenden zwei Formen möglich: a) Als regelmäßige Beschäftigung gegen geringfügiges Entgelt, wenn das Entgelt aus dieser Beschäftigung 400 im Monat nicht übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), und b) als kurzfristige Beschäftigung, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäfti- Hausanschrift: Alt-Moabit 101 D Berlin Großkundenanschrift: Berlin Vermittlung Telefax Telex SMTP: [email protected]
2 - 2 - gung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 im Monat übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 1. Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Neuregelung 1.1 Geringfügige Beschäftigung gegen geringfügiges Entgelt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Bis zum 31. März 2003 war in diesem Fall der Geringfügigkeit Voraussetzung, dass die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 nicht überstieg. Mit Wirkung vom 1. April 2003 wird die zeitliche Begrenzung auf weniger als 15 Wochenstunden ersatzlos aufgehoben und zugleich die Entgeltgrenze auf 400 festgesetzt. Somit ist eine Beschäftigung künftig geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 nicht übersteigt. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Einmalzahlungen wie Zuwendung und Urlaubsgeld sind nicht nur in dem Monat, in dem sie gezahlt werden zu berücksichtigen, sondern auf den gesamten Zeitraum umzulegen, für den sie gewährt werden. 1.2 Kurzfristige Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) Kurzfristig im Sinne dieser Vorschrift war bis zum 31. März 2003 derjenige Angestellte oder Arbeiter beschäftigt, dessen Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt 325 im Monat ü- berstieg. Die zum 1. April 2003 in Kraft getretene Neuregelung verändert diese Geringfügigkeitsvoraussetzung der kurzfristigen Beschäftigung in zweierlei Hinsicht: Zum einen tritt an die Stelle des Rahmenzeitraums von einem Jahr nach dem Beginn der Beschäftigung nunmehr das Kalenderjahr; zum anderen wird auch hier (vgl. 1.1) die Entgeltgrenze von 325 auf 400 monatlich angehoben. Nach der Neuregelung liegt ab 1. April 2003 ohne Rücksicht auf das dabei erzielte Einkommen eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung dann - 3 -
3 - 3 - vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. In diesem Zusammenhang wird noch auf 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz hingewiesen, wonach für diese Arbeitsverhältnisse zwingend die Schriftform erforderlich ist. Arbeitsverträge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gelten als unbefristet abgeschlossen. Ausnahmen bei berufsmäßiger Ausübung der Tätigkeit Eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung ist generell ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 im Monat übersteigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch diese Tätigkeit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfange sicherstellt, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil hierauf beruht. Sobald in einer geringfügigen Beschäftigung als kurzfristigen Beschäftigung das Entgelt von 400 im Monat überschritten wird, ist stets zu prüfen, ob nicht Berufsmäßigkeit vorliegt. Zur Berufsmäßigkeit haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihren Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25. Februar 2003 (Informationen dazu beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger unter oder als Textversion auch unter ) ausgeführt, dass eine Beschäftigung dann nicht berufsmäßig ausgeübt wird, wenn sie für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter/m Ausbildung/Studium). Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der o.g. Vorschrift kann grundsätzlich auch neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. 1.3 Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen ( 8 Abs. 2 SGB IV) Bis zum 31. März 2003 wurden versicherungspflichtige ( normale ) Arbeitsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen nach 8 SGB IV in jedem Fall zusammengerechnet. Ab 1. April 2003 ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer, der in einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung steht, eine steuer- und beitragsprivilegierte Nebenbeschäftigung im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (nicht bei dem selben Arbeitgeber) bis zu 400 aufnehmen darf. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen neben der versicherungs
4 - 4 - pflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25. Februar 2003 (vgl. 1.2) ist die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen. Zwei und mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV werden grundsätzlich zusammengerechnet. So tritt Versicherungspflicht z. B. bei zwei Beschäftigungsverhältnissen mit jeweils 300 monatlichem Entgelt ein; ggf. mit einer Privilegierung nach dem neuen 20 SGB IV (Gleitzone, siehe Teil III dieses Rundschreibens). Ebenfalls werden zwei kurzzeitige Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zusammengerechnet. Dagegen erfolgt keine Zusammenrechnung einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einer kurzzeitigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Wird bei einer Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht nach dem neuen 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung ein. Der Arbeitgeber haftet somit nicht mehr, wenn der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer das Ausüben weiterer geringfügiger Beschäftigungen oder einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung verschweigt. 2. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen der Neuregelung Der 8 SGB IV enthält nur allgemeine Definitionen ohne unmittelbare Rechtsfolge. Mittelbare Rechtsfolge ist auch nach der neuen Fassung die grundsätzliche Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die geringfügige Beschäftigung ist aber nicht beitragsfrei; vielmehr zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben. 2.1 Pauschale Abgaben (Sozialversicherung und Steuern) bei geringfügiger Beschäftigung gegen geringfügiges Entgelt Bis zum 31. März 2003 hatte der Arbeitgeber bei Beschäftigungen im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Pauschalbeiträge von 12 % zur Renten- und von 10 % zur Krankenversicherung zu entrichten. Im Übrigen musste das Einkommen versteuert werden, wobei eine Pauschalversteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % möglich war. Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer neben den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung keine weiteren Einkünfte erzielte, konnte nach - 5 -
5 - 5 - Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes Steuerfreiheit erreicht werden. Seit dem 1. April 2003 zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 25 %, davon: 12 % gesetzliche Rentenversicherung. Geringfügig Beschäftigte haben wie bisher die Möglichkeit, für die Versicherungspflicht zu optieren und den Beitrag zur Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz (z. Z. 19,5 %) aufzustocken, um sich individuelle Ansprüche zu sichern. 11 % gesetzliche Krankenversicherung. 2 % Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Steuerpflicht für geringfügige Beschäftigungen wird somit grundsätzlich wieder eingeführt. Bei der Entrichtung des einheitlichen pauschalen Steuersatzes von 2 % kann auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet werden. Daneben ist weiterhin eine Individualbesteuerung möglich. 2.2 Pauschale Abgaben (Sozialversicherung und Steuern) bei geringfügiger Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung Soweit eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird, fallen wie bisher weder individuelle noch pauschalierte Beiträge zur Sozialversicherung an. Der Pauschalsteuersatz beträgt wie bisher 25 % des Entgelts. Die unter 2.1 beschriebene Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % des Entgelts ist auf den Sachverhalt der geringfügigen Beschäftigung gegen geringfügiges Entgelt beschränkt. 2.3 Melde- und Beitragsverfahren Für die Arbeitgeber werden die Verfahrensregelungen im Melde- und Beitragseinzugsverfahren vereinfacht. Ab dem 1. April 2003 sind alle geringfügig Beschäftigten zentral nur noch bei einer Stelle, der Bundesknappschaft in Bochum bzw. Cottbus als Träger der Rentenversicherung, zu melden. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuer sind dorthin abzuführen; gleichgültig bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte versichert ist. Dies gilt auch für eine geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. 2.4 Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Geringfügig Beschäftigte gegen geringes Entgelt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind in der Zusatzversorgung bei der VBL zu versichern. Für kurzfristig Beschäftigte ( 8-6 -
6 - 6 - Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) besteht dagegen keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (Satz 1 Nr. 8 der Anlage 2 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes -ATV). Ich verweise auf die Durchführungshinweise zum ATV in meinem Rundschreiben vom 11. Juni 2002 an die obersten Bundesbehörden - D II /0 (GMBl. S. 491). 2.5 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Gemäß 6 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 ist der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verpflichtet, auf die Ausübung von Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten zu verzichten, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV (nunmehr 400 ) überschreiten. Wegen der Auswirkungen der Neuregelungen des 8 SGB IV ab dem 1. April 2003 auf den TV ATZ wird auf mein Rundschreiben vom 7. Februar 2003 an die obersten Bundesbehörden D II /18 (GMBl S. 286) verwiesen. 3. Gleitzone nach 20 Abs. 2 SGB IV 3.1 Einführung Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 besteht ab dem 1. April 2003 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung; der Beschäftigte hat grundsätzlich den vollen Schutz der Sozialversicherung. Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 und 800 wird zum 1. April 2003 eine Gleitzone nach 20 Abs. 2 SGB IV eingeführt. Übt ein Versicherungspflichtiger mit einem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung von mehr als 800 eine Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 aus, gelten die Regelungen der Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Auch bei zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind die Regelungen der Gleitzone grundsätzlich nicht anwendbar
7 Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone a) Festsetzung der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage In der Gleitzone zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich wie auch nach dem bisherigen Recht seinen vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (z. Z. rund 21 %). Der Beitrag des Beschäftigten steigt im Ergebnis von rund 4 % am Beginn der Gleitzone (400,01 ) auf den üblichen hälftigen Arbeitnehmerbeitrag (z. Z. rund 21 %) bei 800 an, wobei die Steigerung des Arbeitnehmeranteils über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage gesteuert wird. Dies erfolgt mit Hilfe der sog. Gleitzonenformel ( 163 Abs. 10 SGB VI, BGBl. I 2002 S. 4621, 4628). Die Besteuerung ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 erfolgt individuell. Die Minderung der Beitragsbelastung des Arbeitnehmers nach der Gleitzonenformel errechnet sich wie folgt: (F x 400) + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400) F ist der Faktor, wenn der Wert 25 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des jeweiligen Kalenderjahres (2003 = 41,7%), in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. F ist für 2003 mit 0,5995 bestimmt und wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr neu festgelegt. Für folgendes Beispiel ist der Sozialversicherungsbeitragssatz am 1. April 2003 zu Grunde gelegt: Angenommenes Arbeitsentgelt 600 : (0,5995 x 400) + (2 0,5995) x ( ) 1,4005 x , ,10 = 519,90 Obwohl das Arbeitsentgelt in diesem Fall tatsächlich 600 beträgt, werden zur Beitragsermittlung des Arbeitnehmeranteils nur 519,90 (Bemessungsentgelt) berücksichtigt
8 - 8 - b) Beitragsberechnung Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vollen Beitrag auf der Basis der berechneten verminderten Beitragsbemessungsgrundlage abzüglich des Arbeitgeberbeitragsanteils auf der Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Soweit im o.g. Beispiel der individuelle Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers bei 14,0 % und damit der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz bei 41,7 % liegt, berechnen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bei einem Arbeitsentgelt von 600 in folgenden Schritten: 1. Tatsächlich abzuführender Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz bei der nach der Berechnungsformel berechneten verminderten Beitragsbemessungsgrundlage von 519,90 = 216,80 2. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bezogen auf das volle Entgelt (20,85 % von 600 ) = 125,10 3. Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (Differenz aus 1 und 2) = 91,70 Bei einem Monatsentgelt von 600 und einem Gesamtbeitragssatz in Höhe von 41,7 % hat der Arbeitgeber somit einen Anteil von 125,10 und der Arbeitnehmer einen Anteil von 91,70 zu tragen. c) Tabellarische Übersicht Bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 41,7 % ergeben sich folgende Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Entgelt 400,01 500,00 600,00 700,00 800,00 Verminderte Beitragsbemessungsgrundlage (Formel) 239,80 379,85 519,90 659,95 800,00 Gesamtsozialversicherungsbeitrag 100,00 158,40 216,80 275,20 333,60 Arbeitgeberanteil von 20,85 % (in ) 83,40 104,25 125,10 145,95 166,80 Arbeitnehmeranteil (in ) 16,60 54,15 91,70 129,25 166,80 Arbeitnehmeranteil (in %) 4,15 % 10,83 % 15,28 % 18,46 % 20,85 % - 9 -
9 - 9 - Diese Tabelle dient lediglich zur Orientierung; die tatsächlichen Arbeitgebersowie Arbeitnehmeranteile sind in jedem Einzelfall individuell festzusetzen. 3.3 Leistungen in der Gleitzone Alle Geld- und Sachleistungen der Sozialversicherung bis auf die Rentenversicherung werden in voller Höhe erbracht, obwohl der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung auf der Grundlage des geringeren Bemessungsentgelts nicht dem vollen Bruttoentgelt entspricht. Die Ausnahme regelt 163 Abs. 10 SGB VI; hiernach erwirbt der Beschäftigte Rentenansprüche nur aus der Summe (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) der tatsächlich entrichteten (geringeren) Beiträge. Der Beschäftigte kann jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er auf die günstige Beitragszahlung innerhalb der Gleitzone verzichten und stattdessen Beiträge nach seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen möchte, d.h. er zahlt auch innerhalb der Gleitzone seinen vollen Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das Arbeitsentgelt wird dann in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Eine derartige Erklärung kann nur für die Zukunft gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Weitere detaillierte Informationen insbesondere zu den Themenbereichen 2 und 3 dieses Rundschreibens sind beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ( Bereich Publikationen ) oder der Bundesknappschaft ( erhältlich. Im Auftrag Bredendiek
Geringfügige Beschäftigung nach 8 SGB IV und Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone nach 20 Abs. 2 SGB IV
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Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
