Bundestag verabschiedet im Eilverfahren Einschränkungen für Ausländer beim Arbeitslosengeld II (SGB II)

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1 Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, Berlin Tel , FAX Berlin, 19. Februar 2006 Bundestag verabschiedet im Eilverfahren Einschränkungen für Ausländer beim Arbeitslosengeld II (SGB II) Anbei eine ausführliche Darstellung der SGB II-Änderungen, * Die SGB II-Änderung mit Begründung * Erste Anmerkungen zur Gesetzesänderung * Weniger Demokratie wagen - wie das Parlament zur Alibiveranstaltung wird * Dokumente zur SGB II-Änderung * Zu den weiteren Änderungen des SGB II Das SGB II Änderungsgesetz mit Begründung 080neu.pdf Links zum Thema html/ Presseberichte (die Änderung für Ausländer wird dort - wie z.b. auch in den Stellungnahmen der Grünen und der Linkspartei - verschwiegen) Dieser Text als pdf

2 Die SGB II- Änderung mit Begründung Der in 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelte Anspruch von Ausländern auf ALG II wird mit Wirkung vom (Art. 5 Erstes SGB II- Änderungsgesetz) wie folgt neu gefasst: Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistung s gesetzes. 7 Abs. 1 SGB II regelt, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Die Bestimmung lautete bisher: "Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt." Nach 7 Abs. 2 und 3 SGB II sind auch die Personen leistungsberechtigt, die mit einem "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" in Bedarfsgemeinschaft leben, ohne selbst im genannten Sinne "erwerbsfähig" zu sein, z.b. minderjährige Kinder. 8 SGB II definiert die "Erwerbsfähigkeit" und lautet unverändert: "(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte."

3 Die Gesetzesbegründung Ausschuss-Drs 16(11)80neu v führt dazu aus: "Die bisherige Regelung des 7 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz war vielfach dahingehend missverstanden worden, dass für Ausländer die Verweisung auf 8 Abs. 2 SGB II die allgemeine Regelung des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II zum gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt. Mit der Änderung wird entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 52) klargestellt, dass Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vom Leistungsbezug ausgeschlossen bleiben. Im einzelnen: Der neu gefasste Satz 2 normiert einen Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländern. Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Mit der Neufassung von Satz 2 wird Art. 24 Abs. 2 i.v. m. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 umgesetzt. Hiernach können im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein auf den Zweck der Arbeitsuche gründet. Betroffen von der Regelung sind vor allem EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Unionsbürgerschaft Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Auch die Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU- Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen. Der Begriff der Familienangehörigen ist in 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes /EU definiert: Dabei lehnt sich der Wortlaut von Satz 2 1. Alternative an 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU an: Nur in den Fällen, in denen sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund zur Arbeitsuche ( 2 Abs. 2 Nr Alternative) stützt, sind der EU-Bürger und seine Familienangehörigen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind EU-Bürger, bei denen ein anderer Grund nach 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU eingreift. Damit wird auch deutlich, dass beispiels-

4 weise Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen EU-Bürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht vom Ausschluss erfasst werden. Ebenfalls nicht von der Regelung erfasst sind EU-Bürger, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Vom Leistungsausschluss des neugefassten Satz 2 1. Alternative werden auch die Fälle des 16 Abs. 4 AufenthG erfasst: Ausländer, die sich nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums zum Zwecke der Suche nach einer studienbezogenen Beschäftigung noch ein Jahr in Deutschland aufhalten dürfen, müssen ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Mit der 2. Alternative von 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird der bisherige Leistungsausschluss von Personen, die Leistungen nach 1 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, beibehalten." Erste Anmerkungen zur Gesetzesänderung Für eine gründliche Einschätzung des Änderungsgesetzes fehlte die Zeit, hier nur erste Anmerkungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu den schon bisher für Ausländer beim ALG II geltenden Leistungsvoraussetzungen * keine Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG (d.h. Ausschluss von Asylbewerber, geduldeten, sonstigen Ausreisepflichtigen, Ausländern mit AE nach 25 Abs. 4 Satz 1 oder 25 Abs. 5 AufenthG), und * Vorliegen der Voraussetzungen nach 8 Abs. 2 (Arbeitserlaubnis liegt vor oder könnte - zumindest nachrangig - erteilt werden) treten somit zwei neue hinzu: * gewöhnlicher Aufenthalt in der BR Deutschland (hiervon kann man nach dem geänderten Wortlaut zumindest nicht mehr ohne weiteres bereits dann ausgehen, wenn der Ausländer nicht (mehr) unter das AsylbLG fällt), und * das Aufenthaltsrecht des Ausländers darf sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben.

5 Dazu ist anzumerken: 1. Wenn das Gesetz lt. Begründung "klargestellt, dass Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vom Leistungsbezug ausgeschlossen bleiben", kann dies nur bedeuten, dass bei tatsächlichem Aufenthalt und materieller Bedürftigkeit je nach Aufenthaltsstatus stattdessen subsidär (nachrangig zum SGB II) entweder Leistungen nach SGB XII drittes Kapitel (Sozialhilfe zum lebensunterhalt) oder nach AsylbLG beansprucht werden können. 2. Wenn in der Begründung behauptet wird "Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist." ist dies falsch, weil ein Ausschluss vom SGB II immer zu einer Leistungsberechtigung nach SGB XII (oder aber nach AsylbLG) führt. Allerdings ist im SGB XII und AsylbLG ggf. die "Um-zu-Regelung" anwendbar, d.h. wer eingereist ist in der Absicht, hier von Sozial(hilfe)leistungen zu leben, erhält nur die im Einzelfall unabweisbare Hilfe ( 23 Abs. 3 SGB XII, 1a Nr. 1 AsylbLG). Dies könnte aber einen Anspruch auf Leistungen für zum Zweck der Arbeitssuche neu einreisende Unionsbürger ausschließen. 3. Die in der Begründung behauptete Konsequenz, in den genannten Fällen jeglichen Anspruch auf Sozial(hilfe)leistungen auszuschließen, ergibt sich aus dem Wortlaut des SGB II und SGB XII nicht. Sie dürfte auch verfassungsrechtlich unzulässig sein. Es ist jedoch zu befürchten, dass es in der Praxis zu genau dieser Konsequenz kommen könnte. 4. Auch für den Anspruch auf medizinische Hilfe ist zwar ggf. die "Umzu-Regelung" anwendbar, d.h. wer eingereist ist in der gezielten Absicht, hier medizinische Hilfe zu erhalten, erhält nur die im Einzelfall unabweisbare Hilfe. Diese Hilfe ist jedoch auch unabhängig vom einem Anspruch auf SGB II-Leistungen ggf. nach 48 SGB XII (Krankenhilfe nach SGB XII vom Sozialamt) oder nach 4/6 AsylbLG (Krankenhilfe nach AsylbLG vom Sozialamt) sicherzustellen. Für im Herkunftsland krankenversicherte EU-Bürger besteht hingegen Anspruch auf Krankenhilfe über eine deutsche Krankenkasse nach Wahl. siehe

6 5. Das Gesetz dürfte als unzulässige Diskriminierung gegen Europarecht verstoßen, da es sich im Kern gegen EU-Bürger richtet und deren Rechte auf Arbeitslosenunterstützung in unverhältnismäßiger Weise einschränken soll. Vgl. dazu das Collins-Urteil des EuGH (C-138/02, Urteil v ) (im Suchformular nur "Urteile" ankreuzen, bei Parteien "collins" eingeben) "Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG- Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitsuchende an ein Wohnorterfordernis knüpft, sofern dieses Erfordernis auf objektiven, von der Staatsangehöri g - keit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angeme s - senem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird." Weniger Demokratie wagen - wie das Parlament zur Alibi veranstaltung wird Der Bundestag hat am in einem hektischen Eilverfahren in zweiter und dritter Lesung das "Erste SGB II-Änderungsgesetz" beschlossen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf vom sah lediglich die - unstrittige, bereits in der Koalitionsvereinbarung vorgesehene - Angleichung des Regelsatzes Ost auf Euro/Monat vor (Quellen URLs aller hier genannten Dokumente weiter unten!). In Ostdeutschland erhält ein Haushaltsvorstand als ALG II bisher nur 331 Euro/Monat, während im Westen 345 Euro gezahlt werden. Erst 10 Tage vor den abschließenden Beratungen im Bundestag wurde am als überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Regelsatzes Ost ein umfassendes SGB II - Änderungsgesetz vorgelegt, das u.a. erhebliche Leistungseinschränkungen (Leistungskürzung, Anrechung Elterneinkommen, Auszugsverbot im Regelfall) für bei Ihren Eltern lebende Jugendliche unter 25 Jahren beinhaltet. Binnen 24 Stunden durften die Verbände dazu Stellungnahmen vorlegen, wohl nur als Alibiveranstaltung wurde am eine "Sachverständigenanhörung" durchgeführt.

7 Unbeeindruckt von der Anhörung wurde am eine um erhebliche Anspruchseinschränkungen für Ausländer erweiterte, im übrigen aber unveränderte Fassung des Gesetzentwurfs vorgelegt. Die Bundesregierung hatte offensichtlich keine Lust, die seinerzeit bereits von Bayern über den Bundesrat geforderten Einschränkungen für Ausländer zum Gegenstand des regulären Gesetzgebungsverfahrens, der parlamentarischen Debatte, der Beratungen im Ausschuss und der Sachverständigenanhörung zu machen. Zwar werden als Verfasser der Entwürfe die Fraktionen von CDU/CSU und SPD angegeben. Jedermann weiß jedoch, dass die Entwürfe tatsächlich aus den zuständigen Ministerien kommen. Sie können bei dem geschilderten Procedere von den Abgeordneten zumeist noch nicht mal gelesen, geschweige denn verstanden und angemessen beraten werden. Als williges Stimmvieh haben unsere Parlamentarier in solchen Situationen aber noch fast immer funktioniert. Fragt sich nur, könnte man sich bei einer derart von der Regierung manipulierbaren Gesetzgebung den teuren Parlamentsbetrieb nicht auch gleich sparen? Offenbar hat das Eilverfahren funktioniert, nach Kritik aus der Opposition sucht man vergeblich. In den Presseverlautbarungen von Grünen und Linken sicht man jedenfalls vergeblich nach einer Kritik an den neuen Einschränkungen für Ausländer, auch die Presse berichtete nichts über die Änderungen. Dokumente zur SGB II-Änderung 1. Antrag der Bundesregierung "Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten BuchesSozialgesetzbuch", BT-Drs. 16/99 vom (pdf 100 KB) Regelsatzanpassung Ost auf 345 Euro 2. Antrag der Linksfraktion, BT-Drs. 16/120 vom (pdf 50 KB) Regelsatzanpassung Ost bereits ab 1. Januar 2005

8 3. Gesetzentwurf des Bundesrates " Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze" v (pdf 300 KB) Leistungsausschluss für neu einreisende Arbeit suchende Ausländer im SGB II, Leistungseinschränkungen für Ausländer im SGB XII, Aufenthaltsrecht nach FreizügigkeitsG EU bei Arbeitslosigkeit nur, wenn zuvor die Arbeitnehmertätigkeit mindestens 12 Monate angedauert hat, und die Stellungnahme der Bundesregierung dazu. 4. Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD Fraktionen, Ausschuss-Drs. 16(11)80 vom (pdf 150 KB)) Regelsatzanpassung Ost auf 345 Euro, + Einbeziehung jugendlicher bis 25 in die elterliche Bedarfsgemeinschaft bei Kürzung des Regelsatzes auf 80 %, + Streichung der Unterkunftskosten Jugendlicher bei Auszug von den Eltern ohne Genehmigung des Jobcenters, + Mietschuldenübernahme nur noch durch Jobcenter, + weitere Änderungen, + Übergangsregelungen: Inkrafttreten teils ab , teils für Bewilligungszeiträume ab Sachverständigenanhörung am im Bundestagsausschuss, Ausschuss-Drs. 16(11)103 von (pdf 500 KB) Stellungnahmen DGB, BDA, dpw, Agentur für Arbeit, BAG Sozialhilfeinitiativen, u.a. (vgl. unten) 6. erneuter Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD Fraktionen Drs. 16/99, Ausschussdrucksache 16(11)80neu neue Fassung vom (pdf 150 KB) 080neu.pdf wie Ausschuss-Drs. 16(11)80 vom ,

9 + zusätzlicher Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländer ( 7 Abs. 1 Satz 2 neu) bereits ab Zu den weiteren Änderungen des SGB II Hierzu sei verweisen auf die Stellungnahme des dpw zur Sachverständigenanhörung am Sinngemäß zusammengefasst: * die Regelsatzanpassung Ost auf 345 Euro wird begrüßt, * im Übrigen das ohne Not hektische Eilverfahren des Gesetzgebers kritisiert, Verschiebung (EInbeziehung in das zur SGB-II-Reform geplante "Optimierungsgesetz") gefordert, * die Einbeziehung Jugendlicher bis 25 in die elterliche Bedarfsgemeinschaft wird abgelehnt, * die mögliche Streichung der Unterkunftskosten Jugendlicher bei Auszug von den Eltern wird abgelehnt, * die Mietschuldenübernahme nur noch durch Jobcenter wird begrüßt, a- ber deren durch die Änderung in der Praxis zu befürchtende Beschränkung auf Empfänger laufender SGB II-Leistungen abgelehnt. Gravierende Mängel des SGB II werden jedoch nicht behoben: * die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit den Regelsatz analog zu 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch im SGB II abweichend zu bemessen fehlt weiter (z.b. für lfd. medizinische nötige Leistungen oder Umgangsbedarf für des Besuch des anderswo lebendes Kindes), * die Klarstellung in 3 Abs. 2 dass auch Jugendliche unter 25 Anspruch auf Integrationsleistungen nach 16 SGB II in Arbeit und Ausbildung haben fehlt weiter, * der problematische Leistungsausschluss für Erwerbsfähige in stationären Einrichtungen nach 7 Abs 4 besteht weiter (z.b. Jugendliche, Personen mit besonderen soz. Schwierigkeiten, Drogentherapie),

10 * eine Klarstellung in 23 Abs. 3 dass Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt mehr als nur Kleidung umfassen fehlt weiter, * die problematischen massiven leistungsrechtlichen Sanktionen insbesondere gegen Jugendliche bleiben bestehen ( 31 SGB II).

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