Argumentationspapier zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Inhalt

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1 BMAS Berlin, Januar 2012 Argumentationspapier zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Inhalt Ziele des Gesetzes Seite 2 Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Seite 3 Zu den wichtigsten Neuregelungen im SGB III Seite 4 Beratung und Vermittlung Seite 4 45 SGB III neu: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Seite 4 Berufswahl und Berufsausbildung Seite 6 49 SGB III neu: Berufseinstiegsbegleitung Seite 7 51 ff. SGB III neu: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Seite 8 53 SGB III neu: Rechtsanspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss Seite 8 54a SGB III neu: Einstiegsqualifizierung Seite 9 56 bis 72 SGB III neu: Berufsausbildungsbeihilfe Seite 9 75 SGB III neu: Ausbildungsbegleitende Hilfen Seite 10 80a und 80b SGB III neu: Förderung von Jugendwohnheimen Seite ff. SGB III neu: Förderung der beruflichen Weiterbildung Seite ff. SGB III neu: Eingliederungszuschuss Seite und 94 SGB III neu: Gründungszuschuss Seite 13 Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Seite SGB III neu: Eingliederungszuschuss für Ältere Seite ff. SGB III neu: Zulassung von Trägern und Maßnahmen Seite 16 Zu den wichtigsten Neuregelungen im SGB II Seite Absatz 3 Satz 2 SGB II neu: Aktivierungsmaßnahmen im Betrieb Seite Absatz 3a SGB II neu: Vergabe von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Seite 19 16c SGB II neu: Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Seite 19 16d SGB II neu: Arbeitsgelegenheiten (AGH) Seite 20 16e SGB II neu: Förderung von Arbeitsverhältnissen Seite 21 16f SGB II neu: Freie Förderung Seite

2 - 2 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben Ende November 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt verabschiedet. Ziele des Gesetzes Das Gesetz zielt darauf, durch einen effektiven und effizienten Einsatz der Arbeitsmarktinstrumente die zur Verfügung stehenden Mittel für die Integration in Erwerbstätigkeit, insbesondere in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, besser als bisher zu nutzen und bei wachsender Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes die Integration in Erwerbstätigkeit zu beschleunigen. Dazu ist es erforderlich, die Ausbildung oder Arbeit suchenden Personen mit der für sie richtigen Maßnahme zu unterstützen. Die bereits eingeleitete Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die dezentrale Ebene der Jobcenter und Arbeitsagenturen wird fortentwickelt. Einfache und transparent geregelte Instrumente werden als Orientierungsrahmen für schnelle und passgenaue Unterstützung mit einem zweckmäßigen Controlling verbunden. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen: Mehr Dezentralität gewährleistet eigenverantwortliche Gestaltung und dezentrale Entscheidung bei der Auswahl der Handlungsansätze. Höhere Flexibilität ermöglicht mit Blick auf die sehr unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden und die Aufnahmefähigkeit der regionalen Arbeitsmärkte, die Instrumente anzuwenden, die auf den konkreten Fall passen. Größere Individualität ermöglicht, dass passgenaue Maßnahmen zur Verfügung stehen, die den Erwartungen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden und der Arbeitgeber an individuell zugeschnittene Leistungen entsprechen. Höhere Qualität erfordert unabdingbar eine Qualitätssicherung bei der Leistungserbringung, um Effektivität und Effizienz zu steigern; sie ist als durchgängiges Prinzip der aktiven Arbeitsförderung gesetzlich verankert worden. Mehr Transparenz erleichtert die Handhabung des Instrumenteneinsatzes durch eine möglichst klare Adressatenorientierung der Dienstleistungen und macht deutlich, welche Dienstleistungen bei welchem konkreten Handlungsbedarf erbracht werden können

3 - 3 - Die Zahl der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung wird um rund ein Viertel reduziert, der Handlungsspielraum wird dabei erweitert. Instrumente mit ähnlicher Zielrichtung werden zusammengeführt. Wegfallen werden Instrumente mit geringer praktischer Bedeutung bzw. keiner oder negativer Wirkung auf die Integrationschancen Ausbildung- und Arbeitsuchender. Die gesetzlichen Regelungen beschränken sich auf die Kerninhalte und Rahmenbedingungen, die zu einer einheitlichen Anwendung des Rechts notwendig sind. Die Versicherungsleistungen im engeren Sinne wurden nicht verändert. Dies gilt sowohl für die Entgeltersatzleistungen als auch für die besonderen (Pflicht-)Leistungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation. Die Regelungen des SGB III wurden zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern angepasst. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB III werden neu geordnet. In einem neuen Dritten Kapitel Aktive Arbeitsförderung werden die Arbeitsmarktinstrumente des SGB III sieben Abschnitten zugeordnet, die in bestimmten Arbeitsmarktkontexten erforderliche Instrumente und Leistungen für die Integration der Ausbildung- und Arbeitsuchenden enthalten: Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Fünfter Abschnitt: Sechster Abschnitt: Siebter Abschnitt: Beratung und Vermittlung Aktivierung und berufliche Eingliederung Berufswahl und Berufsausbildung Berufliche Weiterbildung Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Verbleib in Beschäftigung Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Damit wird die bisherige Gliederung der Arbeitsmarktinstrumente nach Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Trägern aufgegeben. Verbunden mit der neuen Systematik ist ein hohes Maß an Transparenz. Das Instrumentarium ist klar strukturiert. Sowohl die Vermittlungsfachkräfte als auch die Kundengruppen können besser erkennen, welche Leistung zur Beseitigung welches individuellen Vermittlungshemmnisses bestimmt ist. Die Neuregelungen im Bereich des SGB III gelten grundsätzlich auch im Bereich des SGB II. Dies entspricht dem rechtskreisübergreifenden Ansatz einer integrativen Arbeitsmarktpolitik, die mit ihrem ganzheitlichen Handeln auf den nachhaltigen Aufbau von Beschäftigung in der Volkswirtschaft und den nachhaltigen Abbau von Arbeitslosigkeit in beiden Rechtskreisen ausgerichtet ist

4 - 4 - Zu den wichtigen Neuregelungen im SGB III: Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung Hier wurden keine Änderungen vorgenommen. Diese Dienstleistungen sind allen Arbeit- oder Ausbildungssuchenden zugänglich. Zweiter Abschnitt: Aktivierung und berufliche Eingliederung 45 SGB III neu: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Träger werden beauftragt, je nach Bedarf alternative, zielgerichtete und intensive Unterstützungsangebote zur beruflichen Eingliederung anzubieten. Neben der unmittelbaren Beauftragung von (zertifizierten) Trägern durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter im Rahmen einer Vergabe wird ergänzend die Ausgabe von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen für zugelassene Maßnahmen ermöglicht. Welcher Weg gewählt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter anhand des örtlichen Angebots von Arbeitsmarktdienstleistungen und der persönlichen Voraussetzungen des Förderberechtigten. Die Regelung zum Vermittlungsgutschein wird marktgerecht weiterentwickelt und in die Förderung zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einbezogen. Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers wird im Rahmen der Ermessensausübung allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt der bisherige Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten, sofern Arbeitslosengeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten sechs Wochen arbeitslos waren. Zur Sicherung der Qualität wird von den privaten Arbeitsvermittlern - wie von anderen Arbeitsmarktdienstleistern auch - die Einhaltung von Qualitätsstandards (Zertifizierung) gefordert

5 - 5 - Die vermittlungsunterstützenden Angebote von Arbeitsmarktdienstleistern sollen passgenauer und individueller eingesetzt werden können. Ausbildung- und Arbeitsuchende sollen die Maßnahme künftig selbst auswählen können. Dies stärkt den Wettbewerb zwischen Maßnahmeanbietern. Die Entscheidungskompetenz der Förderberechtigten wird anerkannt und damit ihre Motivation als Maßnahmeteilnehmende gefördert. Welche inhaltlichen Verbesserungen erwartet die Bundesregierung vom Gutscheinverfahren? Es wird zu einem Wettbewerb der guten Ideen unter den Anbietern kommen, in dem sich Qualität durchsetzen wird. Die Qualität der Leistungen wird zudem - wie heute schon beim Bildungsgutschein - gewährleistet, indem das Gutscheinverfahren an ein Zulassungsverfahren für die Anbieter und deren Angebot gekoppelt wird. Die Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler haben mehr Unterstützungsmöglichkeiten, da sie nicht mehr an das standardisierte Leistungsangebot gebunden sind. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann der Förderberechtigte künftig selbst ein konkretes Maßnahmeangebot auswählen. Die Förderberechtigten treffen anstelle einer übergeordneten Zuweisung eine eigenverantwortliche Entscheidung, welche Maßnahme bei welchem Träger für sie Erfolg versprechend ist. Welche Vorteile bietet das neue Gutscheinverfahren im Vergleich zu den bisherigen Ausschreibungsverfahren der Agenturen für Arbeit? Da beim Gutscheinverfahren die Träger und Maßnahmen zuvor durch fachkundige Stellen zugelassen worden sind, ist die Qualität dieses zusätzlichen Angebots gewährleistet. Die Arbeitsmarktdienstleister müssen ihre Angebote nicht mehr ausschließlich an standardisierten Leistungsbeschreibungen ausrichten, sondern können weitere Bedarfe flexibel über das Gutscheinverfahren abdecken. Damit steht künftig ein breiteres und vielfältiges Angebot von Maßnahmen zur Verfügung. Welchen Vorteil bietet das neue Gutscheinverfahren für den Arbeitslosen? Mit dem Gutschein drücken wir künftig aus: Wir erkennen einen konkreten Förderbedarf und nehmen Sie als zu Fördernden mit in die Verantwortung, die für Sie passende Maßnahme auszuwählen. Das stärkt auch die Erwartungshaltung gegenüber dem Arbeits

6 - 6 - marktdienstleister: Ich komme mit meinem Gutschein zu Ihnen als Träger und erwarte etwas von Ihnen, will mich aber auch bei Ihnen einbringen. Auch Arbeitslose, die bislang keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein hatten, können künftig einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten, wenn es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Was ändert sich für private Arbeitsvermittler durch die Integration des bisherigen Vermittlungsgutscheins in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung? Die Ausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins wird allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Zusätzlich zur Möglichkeit, sich die Kosten für eine Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausschließlich erfolgsorientiert vergüten zu lassen, haben zugelassene private Arbeitsvermittler die Möglichkeit, für gebündelte Aktivitäten im Vorfeld der Vermittlung (wie z. B. Profiling, Beratung, Erstellen von Bewerbungsunterlagen) die Zulassung als eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beantragen. Sie können also ihr Tätigkeitsfeld erweitern. Damit wird eine Forderung der privaten Arbeitsvermittler nach Honorierung der Aktivitäten im Vorfeld der Vermittlung erfüllt. Welche Vorteile haben private Arbeitsvermittler durch die Einbeziehung in das Zulassungsverfahren? Private Arbeitsvermittler, die eine Trägerzulassung erhalten haben, können auf dem Markt mit einem qualitätsgesicherten Angebot auftreten. Dies erhöht die Bereitschaft von Arbeitsuchenden zur Zusammenarbeit. Nach den Ergebnissen der Arbeitsmarktforschung war ein Grund für die mangelnde Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittler die Unsicherheit hinsichtlich der Qualität der angebotenen Dienstleistung. Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung Die bisherigen Instrumente werden zur Steigerung der Transparenz zu folgenden Instrumenten zusammengefasst: Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufseinstiegsbegleitung, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitende Hilfen, Außerbetriebliche Berufsausbildung

7 - 7 - Daneben werden die Regelungen zur Berufsausbildungshilfe im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben. Die Leistungen der Arbeitsförderung für junge Menschen werden neu strukturiert, flexibilisiert und klar gegliedert. Gegenüber der gegenwärtigen Situation wird deutlich mehr Übersichtlichkeit geschaffen. Was ändert sich über die Neustrukturierung hinaus bei den einzelnen Instrumenten? Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen auf der Basis von Erfahrungen aus der Praxis oder von Erkenntnissen aus den begleitenden Evaluationen - es gilt, die Instrumente zu optimieren. Warum wird der Begriff junge Menschen anstelle von Jugendliche verwendet? Bedeutet das eine Altersbeschränkung? Es gibt im SGB III für den Begriff junge Menschen keine starre Altersbegrenzung. Durch den Begriffswechsel sollen sich beispielsweise auch Personen, die über 18 Jahre alt sind, angesprochen fühlen. Wenn dies sinnvoll erscheint, stehen die Instrumente auch Personen zur Verfügung, die älter als 25 Jahre sind. Wo findet sich die bisherige Benachteiligtenförderung wieder? Aus der Benachteiligtenförderung werden die Kerninstrumente, nämlich ausbildungsbegleitende Hilfen und die außerbetriebliche Berufsausbildung, übernommen. Der förderungsbedürftige Personenkreis (sozial benachteiligte und lernbeeinträchtigte junge Menschen) bleibt unverändert. Zu einzelnen Instrumenten des Dritten Abschnitts: 49 SGB III neu: Berufseinstiegsbegleitung An rund ausgewählten Schulen wird bereits seit Februar 2009 befristet eine professionelle Berufseinstiegsbegleitung modellhaft erprobt. Berufseinstiegsbegleiter begleiten leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen ab der Vorabgangsklasse bis zum ersten halben Jahr der Berufsausbildung oder - wenn der Übergang nicht unmittelbar gelingt - während der Übergangszeit bis zu 24 Monate indivi

8 - 8 - duell und kontinuierlich beim Übergang von Schule in Berufsausbildung oder Beschäftigung. Berufseinstiegsbegleitung ist nicht mehr auf die Modellschulen beschränkt, sondern kann flächendeckend angeboten werden. Um diese Ausweitung zu ermöglichen, ist künftig eine Kofinanzierung durch Dritte erforderlich. Hier sind insbesondere die Bundesländer gefragt, denn die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für den Bereich der Berufsorientierung ist in der Qualifizierungsinitiative von Bund und Ländern vereinbart. Die Länder können dazu ESF-Mittel einsetzen. Die Berufseinstiegsbegleitung soll perspektivisch als zentrales Begleitinstrument am Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung etabliert werden. Damit wird auch ein Beitrag zur Steigerung der Transparenz der Unterstützungsleistungen für junge Menschen und gegen den zum Teil beklagten Förderdschungel geleistet. Die ersten Ergebnisse der Evaluation des Modellprojekts zeigen, dass die Berufseinstiegsbegleitung hilft. Die Abschlusszeugnisse in den Kernfächern Deutsch und Mathematik haben sich bei den Teilnehmenden verbessert. Das Instrument stößt in der Praxis auf große Akzeptanz. Berufswahl ist ein langer Prozess, der bei Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten in der Schule eine kontinuierliche und langfristige Begleitung erfordert. Was ändert sich im Detail? Die Maßnahmekonzeption bleibt unverändert. In die Umsetzung vor Ort können die Ergebnisse der Begleitforschung, die noch bis zum Jahr 2014 fortgeführt wird, einfließen. 51 ff. SGB III neu: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 53 SGB III neu: Rechtsanspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss In der Regel zehn bis elf Monate dauernde Maßnahmen geben insbesondere lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen aber auch unversorgten Ausbildungsstellenbewerbern Einblicke in verschiedene Berufsfelder und vermitteln Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Es kann auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschul

9 - 9 - abschlusses vorbereitet werden (Rechtsanspruch für Auszubildende ohne Schulabschluss). Die Beschränkung der Dauer der betrieblichen Praktikumsphasen wird aufgehoben. Durch die Möglichkeit längerer betrieblicher Praktika sollen die Chancen von benachteiligten und behinderten jungen Menschen sowie von jungen Migrantinnen und Migranten auf einen Ausbildungsplatz im Betrieb gesteigert werden. Angesichts des absehbar stetigen Rückgangs der Schulabgängerzahlen ist dies neben der Einstiegsqualifizierung eine weitere Möglichkeit für Betriebe, durch stärkeres Engagement für diesen Personenkreis ihren Fachkräftebedarf zukünftig zu sichern. 54a SGB III neu: Einstiegsqualifizierung Die Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss zur Vergütung i.h.v. derzeit 216 monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Einstiegsqualifizierung wird inhaltlich unverändert fortgeführt. 56 bis 72 SGB III neu: Berufsausbildungsbeihilfe Auszubildende haben einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie nicht anderweitig in der Lage sind, ihren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zu decken. Während berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen wird die Berufsausbildungsbeihilfe einkommensunabhängig geleistet. Die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe werden im Wesentlichen unverändert übernommen. Lediglich bei Unterbringung Minderjähriger in Jugendwohnheimen werden in Zukunft über die bisherige Rechtslage hinaus auch die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung im Jugendwohnheim bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt

10 SGB III neu: Ausbildungsbegleitende Hilfen Die Regelung richtet sich an benachteiligte junge Menschen, die begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung zusätzliche Unterstützung benötigen, ohne die der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Unterstützt werden Maßnahmen, die über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen, z. B. Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung. Zukünftig sind Hilfen auch bei Zweitausbildung möglich, wenn dies für eine dauerhafte Integration in das Beschäftigungssystem erforderlich ist (Zweite Chance). Wenn für die dauerhafte berufliche Eingliederung im Einzelfall eine zweite Berufsausbildung erforderlich ist, sollen zur Ermöglichung des erfolgreichen Abschlusses auch hierfür zukünftig ausbildungsbegleitende Hilfen geleistet werden können. So kommt es vor, dass nach schulischen Berufsausbildungen kein entsprechender Arbeitsplatz gefunden wird. 80a und 80b SGB III neu: Förderung von Jugendwohnheimen Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist. Jugendwohnheime können dazu beitragen, die überregionale Mobilität Auszubildender zu fördern. Diese wird im Zuge steigenden Fachkräftebedarfs weiter an Bedeutung gewinnen. Die Regelung ermöglicht den Agenturen für Arbeit, einen Beitrag zu notwendigen Investitionen zu leisten, wenn sich die Träger oder Dritte angemessen beteiligen

11 Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung 81 ff. SGB III neu: Förderung der beruflichen Weiterbildung Das Instrument regelt die Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Qualifikationsdefiziten und arbeitsmarktlicher Notwendigkeit sowie die Übernahme der Lehrgangskosten und einen Zuschuss zu Fahrt- und Kinderbetreuungskosten. Bei älteren beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU mit weniger als 250 Beschäftigten) können ab vollendetem 45. Lebensjahr die Weiterbildungskosten übernommen werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung fortzahlt. Auch bei jüngeren Beschäftigten in KMU kann zukünftig - befristet bis die Weiterbildung gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber mindestens hälftig an den Lehrgangskosten beteiligt. Bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss gibt es für die Zeit der Weiterbildung, die das Ziel hat, einen Berufsabschluss nachzuholen, neben der Übernahme der Weiterbildungskosten auch die Möglichkeit, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich unabhängig vom Lebensalter des Arbeitnehmers und der Betriebsgröße. Verschiedene Normen werden zusammengeführt und entfristet. Bisherige Fördermöglichkeiten bleiben erhalten und werden zum Teil erweitert. So kann unter gewissen Voraussetzungen auch die berufliche Weiterbildung von jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in KMU gefördert werden. Außerdem können Pflege- und Erziehungszeiten bei der Weiterbildungsförderung von beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können. Überdurchschnittliche Kostensätze bei Weiterbildungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der BA. Kostenentwicklungen können dadurch kontrolliert werden. Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit der Fördermöglichkeiten stehen hier im Mittelpunkt. Berufliche Weiterbildungen zeigen deutlich positive Wirkungen auf die Beschäftigungschancen. Die Verbesserung der Beschäftigungschancen je nach Fördervariante und Teilnehmergruppe liegt zwischen 5 und 20 Prozentpunkten. Das Instrument zielt

12 darauf ab, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fit für neue qualifikatorische Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu machen. Es unterstützt die berufliche Mobilität und kann dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Der rechtliche Rahmen für den erfolgreichen Einsatz dieses zentralen Instruments soll zukunftsfest ausgestaltet werden. Gibt es Einschränkungen bei den Förderkonditionen? Nein. Kurze Anpassungsfortbildungen bleiben ebenso möglich wie mehrjährige Umschulungen auf am Arbeitsmarkt nachgefragte Berufe. Ist angesichts der Haushaltssituation der BA mit weniger Förderfällen zu rechnen? Die Fachkräftesicherung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung und ein geschäftspolitischer Schwerpunkt der BA. Die Weiterbildungsförderung bleibt hierfür das Kernelement. Allerdings spiegeln sich rückläufige Arbeitslosenzahlen auch in rückläufigen Teilnehmerzahlen bei der Weiterbildung. Was bringt das Ganze den Arbeitgebern? KMU erhalten Planungssicherheit, weil die bisherige Befristung der Förderregelung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Durch die Fördermöglichkeit auch jüngerer Beschäftigter sollen insgesamt die Weiterbildungsaktivitäten in KMU vermehrt angestoßen werden. Weiterhin können alle Unternehmen ein Arbeitsentgeltzuschuss für die Zeiten der Weiterbildung ihres Beschäftigten erhalten, wenn ihr bisher an- oder ungelernter Arbeitnehmer einen Berufsabschluss nachholt. Unternehmen - insbesondere KMU - werden hierdurch in ihrer Bereitschaft unterstützt, die Fachkräftesicherung im Unternehmen durch Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu sichern. Fünfter Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 88 ff. SGB III neu: Eingliederungszuschuss Es handelt sich um einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, der abhängig vom Vermittlungshemmnis und der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bezogen auf die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes ist. Die Belange von behinderten und schwerbehinderten Menschen sind besonders berücksichtigt. Dieses Instrument führt unmittelbar zu einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt und zielt darauf ab, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Auslaufen der Förderung erhalten bleibt. Durch die Übernahme eines Teils der Lohnkosten für eine bestimmte Zeit sollen

13 auch zunächst etwas leistungsschwächeren Arbeitslosen Chancen auf Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnet werden. Die grundsätzlichen Rechtsgrundlagen für eine Förderung mit dem Eingliederungszuschuss werden zusammengefasst und vereinheitlicht. Erweiterte Förderdauern und - höhen für (besonders betroffene) behinderte und schwerbehinderte Menschen bleiben erhalten. Es zeigen sich positive Effekte im Vergleich zu ungeförderten Arbeitslosen sowie ungeförderten Neueingestellten. Die bisherige Variantenvielfalt wurde in der Praxis jedoch als unübersichtlich empfunden. Warum gibt es keine gesonderten Regelungen für Jugendliche und Ältere? Im Laufe der Jahre waren verschiedene Eingliederungszuschüsse entstanden, die sich in ihrer Ausgestaltung nur bedingt unterschieden. Rückmeldungen aus der Praxis bestätigen, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter dies als höchst intransparent empfunden haben. Jugendliche und Ältere gehören trotzdem weiterhin mit zu den Zielgruppen dieses Instruments. Führt die Erbringung von Eingliederungszuschüssen nicht grundsätzlich zu Verdrängung und Mitnahme? Auch weiterhin ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt. Dieser Förderausschluss sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Eingliederungszuschüssen wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich geregelt. Bei jeder Förderung erfolgt eine individuelle Überprüfung am Ende der Förderung sowie am Ende der geforderten Nachbeschäftigungszeit. 93 und 94 SGB III neu: Gründungszuschuss Was regelt das Instrument bisher? Das Instrument unterstützt bisher die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit aus Arbeitslosigkeit. Bisherige Förderbedingungen: o Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen,

14 o neun Monate Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 (Rechtsanspruch), o weitere sechs Monate 300 (Ermessensleistung). Das Instrument zielt darauf ab, Existenzgründungen zu erleichtern und sozial zu flankieren und ist unmittelbar mit dem Übergang in Erwerbstätigkeit verbunden. Was ist der Inhalt der Neuregelung und was soll sie bewirken? Die Leistung wird vollständig in eine Ermessensleistung umgewandelt. Die neuen Förderkonditionen sind: o Restanspruch auf Arbeitslosengeld: mindestens 150 Tage, o 1. Phase: sechs Monate Förderung i.h. des Arbeitslosengeldes plus 300 ; o 2. Phase: neun Monate Förderung i.h.v Grundlegende Förderphilosophie im SGB III ist es, für eine Eingliederung in Arbeit das jeweils beste Förderinstrument für die arbeitslose Person zu identifizieren. Ein pauschaler Rechtsanspruch widerspricht diesem Gedanken, weil er die Suche nach alternativen Eingliederungs- und Fördermöglichkeiten verhindert. Die Ermessensleistung wird dagegen künftig eine Förderentscheidung sichern, die am Maßstab des individuellen Einzelfalles ausgerichtet ist. Die Verlängerung des notwendigen Restanspruches auf Arbeitslosengeld hat zum Ziel, die Reintegration in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen. Warum wird gerade eines der erfolgreichsten Arbeitsmarktinstrumente verändert? Die Gründungsförderung wird neu justiert. Gefordert werden Gründungsüberzeugung und hohes Engagement bereits nach kurzer Arbeitslosigkeit. Dem überzeugenden Selbständigen helfen wir weiterhin gezielt auf die Beine und verausgaben nicht wie bisher pauschal Fördermittel mit einem Rechtsanspruch. Wie soll verhindert werden, dass gerade zum Jahresende Personen mit guten Gründungsideen aus finanziellen Restriktionen heraus eine Förderung verweigert werden muss? Als Ermessensleistung erfolgt die Förderung von Existenzgründungen nicht mehr aus dem Kapitel für Pflichtleistungen, sondern aus dem Eingliederungstitel. Dieser wird zu Beginn eines Haushaltsjahres geplant und Mittel entsprechend den Erwartungen reserviert. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter bewirtschaften die Haushaltsmittel eigenverantwortlich; das heißt, sie können sowohl Gewichtungen treffen als auch Umschichtungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist. Fehlende Haushaltsmittel können

15 daher nicht der entscheidende Grund für eine Ablehnung einer Förderung sein. Vielmehr besteht ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ( 39 SGB I). Wird mit der vorgesehenen Regelung nicht der normale Vermittler überfordert? Für die Betreuung von Gründern in den Agenturen für Arbeit hat die Bundesagentur für Arbeit Schulungsmodule für Vermittler zum Thema Existenzgründung entwickelt. Zur Unterstützung der konkreten Förderentscheidung steht bereits heute eine Geschäftsanweisung zur Umsetzung des Gründungszuschusses zur Verfügung. Diese wird aufgrund der Neujustierung des Gründungszuschusses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung aktualisiert. Die Ermessensausübung unterliegt zudem der sozialgerichtlichen Kontrolle und ist von der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfasst. Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Was wird durch die Leistungen zur Teilhabe geregelt? Beim Vorliegen einer Behinderung kann die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen erbringen, wenn sie zuständiger Rehabilitationsträger ist. Es bleibt bei der Aufteilung in allgemeine und besondere Leistungen. Letztere sind aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich. Werden die Leistungen ebenfalls neu geregelt? Die besonderen (Pflicht-)Leistungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation werden nicht verändert. Achter Abschnitt: Befristete Leistungen 131 SGB III neu: Eingliederungszuschuss für Ältere Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss bis zu 36 Monaten betragen. Die Regelung ist befristet auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben

16 Anmerkung: Die öffentlich geförderte Beschäftigung findet sich nicht mehr in der neuen Gliederung des SGB III. 260 ff. SGB III alt: Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) wurde gestrichen. Warum wurde ABM gestrichen? Für das Instrument wurden keine bis negative Integrationswirkungen und zuletzt eine sehr geringe Inanspruchnahme festgestellt. Mit rund Teilnehmenden (Stand Dez. 2010) spielt ABM im Rechtskreis SGB III nur noch eine sehr untergeordnete Rolle. Die Ziele der Arbeitsförderung können durch den Einsatz der neu gestalteten arbeitsmarktpolitischen Instrumente vollständig erreicht werden. Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen 176 ff. SGB III neu: Zulassung von Trägern und Maßnahmen Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, einer externen Zulassung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen. Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur dann zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein - d. h. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach 45 SGB III neu oder Bildungsgutschein nach 81 SGB III neu - in Anspruch genommen werden kann. Was ist der Inhalt der Neuregelungen, und was sollen sie bewirken? Das Zulassungsverfahren soll die Qualität der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig verbessern. Dazu sind folgende Verfahrensschritte vorgesehen: Die Zulassung wird bei einer fachkundigen Stelle beantragt. Das Zulassungsverfahren bzw. die Anforderungen an die Träger- bzw. Maßnahmezulassung wurden bewusst einfach gehalten. Es wird nur soviel geprüft, wie unbedingt nötig. Dazu ist das Zulassungsverfahren entschlackt und dreistufig gegliedert:

17 Stufe 1 (Trägerzulassung) ist für alle Träger verpflichtend. Nachgewiesen müssen werden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem (externe Zertifizierungen eines Qualitätssicherungssystems und Verbandszertifizierungen werden bei der Prüfung berücksichtigt) sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmenden. In Stufe 2 (Maßnahmezulassung) werden Basisanforderungen an alle Gutscheinmaßnahmen geprüft; also ob das Maßnahmekonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet. Stufe 3 ist nur notwendig für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und enthält für diese ergänzende Anforderungen. In der Wirtschaft haben sich Qualitätsmanagementverfahren und Zertifizierungen durch neutrale Stellen zur Sicherung der Qualität von Dienstleistungen bewährt, da dies nach außen als Qualitätsnachweis dient und im Wettbewerb einen Gewinn darstellt. In der Arbeitsmarktpolitik wird das seit mehreren Jahren erfolgreich bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung praktizierte Zertifizierungs- bzw. Zulassungsverfahren weiterentwickelt und auf alle Träger und alle Gutscheinmaßnahmen angewendet. In der Vergangenheit entstanden Qualitätsprobleme bei den Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung teilweise dadurch, dass Anbieter die im Vergabeverfahren in Aussicht gestellte Leistung nicht erbringen konnten. Unzufriedene Teilnehmende und wirkungslose Ausgaben waren die Folge. Der Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards im Vorfeld eines Ausschreibungsverfahrens soll künftig dafür sorgen, dass der Wettbewerb zwischen Arbeitsmarktdienstleistern nicht zu Lasten der Qualität der Leistungen geht. Für die Durchführung von Gutscheinverfahren ist eine Zulassung des Trägers und seiner Maßnahmen zwingend erforderlich, da ansonsten eine einheitliche qualitätsgesicherte Erbringung der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nicht gewährleistet ist. Gutscheinmaßnahmen fördern zudem innovative Lösungen vor Ort, denn nur so haben Träger die Möglichkeit, unabhängig von der Vergabe, also unabhängig von (großen) Losen, eigene (kleine) Maßnahmen entwickeln und anbieten zu können

18 Wann tritt die Neuregelung in Kraft? Die Regelungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen treten zum 1. April 2012 in Kraft. Für Träger ist eine Zulassung bis einschließlich 31. Dezember 2012 allerdings nicht erforderlich. Diese Übergangsfrist ermöglicht es allen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und rechtzeitig eine Zulassung zu beantragen und zu erhalten. Da die Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III neu oder eines Bildungsgutscheins nach 81 SGB III neu zwingend voraussetzt, dass der Träger und die Maßnahme zugelassen sind, gilt die Übergangsregelung jedoch nicht für diese Form der Maßnahmedurchführung. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem heutigen Recht behalten dabei ihre Gültigkeit. Bedürfen auch Träger von Arbeitsgelegenheiten der Zulassung? Nein, für reine Arbeitsgelegenheiten ist keine Zulassung erforderlich. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Träger neben Arbeitsgelegenheiten andere qualifizierende Maßnahmen neu anbieten will, z. B. nach 45 SGB III. Dann gelten die allgemeinen Zulassungsregeln auch für diesen Träger. Zu den wichtigen Neuregelungen im SGB II 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II neu: Aktivierungsmaßnahmen im Betrieb Die Regelung ermöglicht im SGB II für Langzeitarbeitslose und für junge Menschen unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eine Ausweitung der Höchstförderdauer von betrieblichen Aktivierungsmaßnahmen von sechs auf bis zu zwölf Wochen. Die Erhöhung der Förderdauer ermöglicht einen längeren Einsatz arbeitsmarktferner Personen bei dem selben Arbeitgeber und soll deren Stabilisierung und Einsatzbereitschaft fördern. Die Möglichkeit, sich bei einem Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum einbringen zu können, kann bei dem von der Regelung erfassten Personenkreis die Chancen auf Eingliederung in Arbeit maßgeblich verbessern

19 Absatz 3a SGB II neu: Vergabe von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Im Bereich des SGB II können die Agenturen für Arbeit neben der Ausgabe von Bildungsgutscheinen auch Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern. 16c SGB II neu: Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Das Instrument unterstützt Gründer im Rechtskreis des SGB II sowie Selbständige, deren Einkommen (vorübergehend) unterhalb des Existenzminimums liegt. Bisher können Zuschüsse (bis max ) und Darlehen für die Beschaffung von angemessenen Sachgütern gewährt werden. Die bestehende Regelung wird durch die Möglichkeit ergänzt, dass Selbständige im Rechtskreis des SGB II zukünftig auch durch Beratung, die durch geeignete Dritte durchgeführt wird, gefördert werden können. Das ermöglicht z. B., dass hilfebedürftige Selbständige dabei unterstützt werden können, ihre Hilfebedürftigkeit durch geeignete Maßnahmen oder Neuausrichtung ihrer Erwerbstätigkeit zu reduzieren bzw. zu überwinden oder im Einzelfall die Selbständigkeit gezielt zu beenden und eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Bisher gibt es für Selbständige, die aufstockende Leistungen der Grundsicherung erhalten, keine Möglichkeit der Unterstützung durch Beratungsangebote, um Alternativen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit aufzuzeigen. Daher wurde auch von den Ländern wiederholt eine ergänzende Regelung gefordert; dies wird hiermit umgesetzt

20 d SGB II neu: Arbeitsgelegenheiten (AGH) Das Instrument regelt die Förderung von zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Die Teilnehmenden erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für den Mehraufwand. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet. Die neue Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeitsgelegenheiten abschließend. Die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität werden gesetzlich festgeschrieben. Sie sollen helfen, Mitnahmeeffekte und Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Arbeitsgelegenheiten sind nachrangig; Vorrang haben Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie Qualifizierung. Um Einbindungseffekte weitgehend zu vermeiden, wird die Zuweisungsdauer auf höchstens zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren begrenzt. Erstmals wird die Kostenerstattung bei Arbeitsgelegenheiten gesetzlich geregelt. Den Trägern werden die Kosten, die bei der Durchführung von Arbeitsgelegenheiten entstehen, in tatsächlicher Höhe erstattet. Die Erstattung der Trägeraufwendungen wird begrenzt auf den Aufwand, der unmittelbar mit der Ausübung der Arbeiten verbunden ist (angemessene Sach- und Personalkosten). Wer an öffentlich geförderter Beschäftigung teilnimmt, kann ergänzend mit Maßnahmen der Stabilisierung und Unterstützung sowie mit Qualifizierungsmaßnahmen auf Basis der hierfür vorgesehenen Instrumente gefördert werden; über die Kombination entscheidet das Jobcenter vor Ort. Darüber hinaus wurde ein klarstellender Verweis zur Beratung der Jobcenter durch den örtlichen Beirat aufgenommen. Statt Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gilt die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II neu

21 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sollen als nachrangiges arbeitsmarktpolitisches Instrument im SGB II ausgestaltet werden. Außerdem sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung konkretisiert werden. Sollen Arbeitsgelegenheiten Schritt für Schritt ganz abgeschafft werden? Nein. Arbeitsgelegenheiten werden auch künftig erforderlich sein, um Langzeitarbeitslose, die aktuell keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, an den ersten Arbeitsmarkt heranführen zu können. Wie viele AGH-Plätze wird es geben? Gibt es Kürzungen? Im Jahr 2010 waren im Jahresdurchschnitt rund Menschen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung beschäftigt; die Tendenz ist fallend. Die Jobcenter entscheiden in eigener Verantwortung, welche Eingliederungsmaßnahmen sie auswählen. Hierbei sollen Vermittlung und Qualifizierung Vorrang vor Arbeitsgelegenheiten haben. Können Arbeitsgelegenheiten auch für Gemeinwohlaufgaben wie z. B. das Befreien der Fußwege von Schnee eingesetzt werden? Aufgabe des SGB II ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht die Erfüllung staatlicher Pflichtaufgaben. Arbeitsgelegenheiten sollen ausschließlich der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Einzelnen dienen. Die Kriterien der Zusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität verbieten, dass kommunale Pflichtaufgaben durch Arbeitsgelegenheiten durchgeführt werden. 16e SGB II neu: Förderung von Arbeitsverhältnissen Das Instrument ist ein Zuschuss an Arbeitgeber bei der Einstellung langzeitarbeitsloser ALG II-Bezieherinnen und Bezieher mit besonderen Vermittlungshemmnissen. Zuvor muss festgestellt werden, dass die Teilnehmenden nicht anders integriert werden können (Nachrangigkeit). Vorrang haben Vermittlung und Qualifizierung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt bis zu 75 Prozent in Abhängigkeit von der individuellen Minderleistung

22 Die Vorschrift gewährt einen zeitlich begrenzten Zuschuss zum Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsaufwand bis zu 75 Prozent und max. zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren an Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Teilnehmenden dürfen nicht anders integrierbar sein (Nachrangigkeit). Vorrang haben Vermittlung und Qualifizierung. Das Gesetz beinhaltet eine Budgetgrenze: Gemeinsam mit Maßnahmen nach 16f SGB II dürfen höchstens 20 Prozent der örtlichen Eingliederungsmittel hierfür eingesetzt werden. Es soll keine unbefristete Förderung von Arbeitsverhältnissen - wie beim bisherigen Beschäftigungszuschuss - mehr geben. Durch strenge Nachrangigkeit sollen Einbindungseffekte vermieden werden. Wird damit die bisherige Dauerförderung abgeschafft? Das Instrument der Jobperspektive wird mit den Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante zu einem sozialversicherungspflichtigen Instrument zusammengeführt. Die Dauer wird für die Teilnehmenden auf 24 Monate innerhalb von fünf Jahren begrenzt, allerdings können verfestigt Langzeitarbeitslose ggf. im Anschluss in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. 16 f SGB II neu: Freie Förderung Das Instrument erlaubt es den Jobcentern, die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zu erweitern. Im Rahmen der Freien Förderung ist auch eine Projektförderung nach den 23 und 44 BHO zulässig. Die Haushaltsmittel für die Freie Förderung sind zusammen mit den Mitteln für die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II auf höchstens 20 % des Eingliederungstitels beschränkt. Die Neuregelung dient der Erweiterung des Handlungsrahmens und der Entscheidungskompetenz vor Ort

23 Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot wird für den Personenkreis der langzeitarbeitslosen Leistungsberechtigten und der jungen Menschen unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen vollständig aufgehoben. Bestehende Verfahrensregelungen sind im Interesse einer Qualitätssicherung weiterhin einzuhalten. Dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend bleibt es dabei, dass Leistungen, die dem Grunde nach von anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, nicht über die Freie Förderung erbracht werden können. Trotz verbesserter Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zeigt sich, dass diejenigen Langzeitarbeitslosen, die komplexe Problemlagen aufweisen und einer verstärkten Betreuung bedürfen, weiterhin nur schwer in Arbeit eingegliedert werden können. Auch bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen ist die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung häufig erschwert. Es gilt, für diese Personenkreise nach zusätzlichen Wegen zu suchen, um sie in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Vor diesem Hintergrund sollen die Möglichkeiten, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit über die Regelungen der Freien Förderung zu erbringen, weiter flexibilisiert werden. Wie hoch ist gegenwärtig die Inanspruchnahme der Freien Förderung? Die Ausgaben für Leistungen nach 16f SGB II lagen im Jahr 2010 bei rund 1,7 % (rund 107 Mio. Euro) des Eingliederungsbudgets bzw. bei rd. 1,9 % der Gesamtausgaben für Eingliederung nach dem SGB II. Zeigt die geringe Inanspruchnahme der Freien Förderung nicht, dass die Regelung praxisfern ausgestaltet ist? Nein. Die Unterschreitung des Budgets ist kein Zeichen dafür, dass die Anwendungsmöglichkeiten des 16f SGB II grundsätzlich zu gering sind, sondern vielmehr dafür, dass mit den bereits sehr flexibel ausgestalteten gesetzlich geregelten Leistungen des SGB II und SGB III die meisten Vermittlungshemmnisse bearbeitet werden können. Für langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte und Leistungsberechtigte unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen kann eine weitgehende Flexibilisierung des Instrumenteneinsatzes im Rahmen der Freien Förderung erfolgen

24 So wird es z. B. möglich, Eingliederungszuschüsse an einen Arbeitgeber bei der Einstellung eines langzeitarbeitslosen Leistungsberechtigten oder eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen über einen längeren Zeitraum als den gesetzlich geregelten Förderzeitraum von zwölf Monaten zu gewähren. Zusammen mit den bereits bestehenden vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Freien Förderung ist eine insgesamt größere Nutzung des Instrumentes zu erwarten.

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