KKB Bericht
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- Daniela Schuler
- vor 7 Jahren
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1 Blatt: 1 v 10 Genehmigungsverfahren 1. Stilllegungs- und Abbaugenehm igung Fachbericht U_15 Angaben zum A rbeitsschutz Anzahl der Anlagen 0 Schlagwörter Rückbau; Sicherheitsbericht; Arbeitsschutz Betroffene Anlagenkennzeichen Verteiler erw eiterter Verteiler MELUR; TÜV NORD ARGE Rückbau erstellt von GD-N geprüft von GD-NBUS Name: Datum: Unterschrift: Name: Prüfdatum: Unterschrift: geprüft von Name: Prüfdatum: Unterschrift: GD-NBIVI GD-NBP GD-NBQ GD-NBU GD-NBE freigegeben von Datum:) Unterschrift: 0 U
2 Blatt: 2 v 10 Änderungsverzeichnis Revision Datum Änderungsgrund Erstellung Entwurf Erstellung Finale Fassung Redaktionelle Änderung
3 Blatt: 3 v 10 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Anforderungen des Regelwerkes an den Arbeitsschutz Maßnahmen zum Arbeitsschutz Kenntnisverm ittlung Gefährdungsbeurteilungen Arbeitsfreigabeverfahren Literatur Anhang... 8
4 Blatt: 4 v 10 1 Einleitung Am 01. November 2012 hat die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. ohg den Antrag nach 7 Absatz 3 AtG auf Stilllegung und Abbau gestellt /1/, Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde der Sicherheitsbericht 121 vorgelegt. Dieser wird durch untersetzende Unterlagen weiter konkretisiert. Der vorliegende Technische Bericht stellt als Fachbericht und Genehmigungsunterlage Arbeitsschutzmaßnahmen während des Restbetriebes des KKB dar. Im Rahmen der bisherigen Rückbauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland wurden umfangreiche Erfahrungen zu den besonderen Anforderungen an die Organisation und die Prozesse zur Arbeitssicherheit im Rückbau von Kernkraftwerken gesammelt. In einer betreiberübergreifenden Arbeitsgruppe wurde gemeinsam mit den beteiligten Berufsgenossenschaften die bisherige Praxis ausgewertet und bestätigt (vgl. Kapitel 8). i.s. der geltenden Gesetze zu behandefn. Aufgrund dieser Erfahrungen und vor dem Hintergrund, dass es an den Rückbaustandorten eine bewährte Aufbau- und Abiauforganisation zur Arbeitssicherheit einschließlich der ganz besonders wichtigen Abläufe zur Arbeitsplanung und Arbeitsfreigabe gibt, wurde darauf verzichtet, wie bei Neubauprojekten, die in der Regel ohne Prozesse starten, die erforderlichen Anforderungen aus der Baustellenverordnung /23/ anzuwenden. Prozesssicherheit und bewährte Praxis machen die dort geforderten Ansätze hinfällig. Vielmehr hat man den Schwerpunkt darauf gelegt, die Organisation an den erhöhten Bedarf anzupassen und den Schwerpunkt auf eine geeignete Beurteilung möglicher Gefahren in Form von Gefährdungsbeurteilungen zu legen. Die Anforderungen an die Arbeitssicherheit im Rückbau sind direkt mit denen in einer Revision vergleichbar. Die Organisation ist in der Lage, diese sicher abzuwickeln. In der Regel wurde das durch Zertifizierungen überprüft und nachgewiesen. KKB ist im Rahmen seines Integrierten Managementsystem zertifiziert /20/ und wird die Regelungen aus der betrieblichen Praxis in die nachgeordneten betrieblichen Unterlagen inbesondere der Instandhaltungs- und Rückbauordnung einfiiessen lassen.
5 Blatt: 5 v 10 2 Anforderungen des Regelwerkes an den Arbeitsschutz Die wesentlichen für den Arbeitsschutz geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Regelwerksunterlagen sind: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - AsiG) 141, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) 151 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) sowie Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) /Ql Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) sowie Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) m Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 18/ Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) /9/ Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedW) /10/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA - BV) /11/ DGUV-Regeln zur Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung /12/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV) /13/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) /14/ Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrISchV) /15/ Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) /16/ Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) /17/ Arbeitszeitgesetz (ArbZG)/18/ DGUV-Vorschriften /19/ Dieses Regelwerk gijt für das Eigenpersonal (Vorgesetzte, Mitarbeiter) ebenso wie für Beschäftigte, die im Rahmen eines Werkvertrages oder im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung für KKB tätig sind - jeweils soweit zutreffend. Insbesondere gelten die Anforderungen des 8 ArbSchG 151 in Verbindung mit 6 der DGUV - Vorschrift 1 /19/ hinsichtlich der Vermeidung einer möglichen Gefährdung beim Einsatz mehrer Arbeitgeber. 3 Maßnahmen zum Arbeitsschutz Die Gefährdungen in Bezug auf den Arbeitsschutz der auf dem Betriebsgelände des KKB tätigen Personen werden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich gehalten. Übergeordnetes Arbeitsschutzziel ist es, Arbeitsunfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zieles stehen im Wesentlichen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
6 Blatt: 6 v 10 Kenntnisvermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsfreigabeverfahren. KKB verfügt über ein integriertes Managementsystem. Teil dieses Managementsystems ist eine Zertifizierung nach BS OHSAS /20/ für den Arbeitsschutz. 4 Kenntnisvermittlung Arbeitsschutz ist Teil der Fachkunde, die entsprechend /21/ aufrechterhalten bzw. erworben wird. Darüber hinaus findet die Richtlinie über die Gewährleisung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen 1221 Anwendung, siehe hierzu auch Kap. 4 in I2M. 5 Gefährdungsbeurteilungen Für Tätigkeiten, verwendete Arbeitsmittel und Tätigkeitsorte werden vorhandene oder mögliche Gefährdungen gern. 5 ArbSchG /5/ in Verbindung mit 3 BetrSichV /7/ und 6 GefStoffV /8/ berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Auftragnehmer. Auftragnehmer werden mit Beauftragung verpflichtet, für ihre Tätigkeiten und Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Einsatzort zu erstellen (entsprechend 5 DGUV-Vorschrift 1 /19/). Einsatzortspezifische Gefährdungen hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber KKB abzustimmen. Dies gilt sowohl für Auftragnehmer als auch für Unterauftragnehmer. Ein Kontroilschritt für die Wirksamkeit der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen seitens KKB und/oder der für KKB tätigen Auftragnehmer stellt das Arbeitsfreigabeverfahren dar. 6 Arbeitsfreigabeverfahren Tätigkeiten werden vor der Durchführung über ein Arbeitsfreigabeverfahren u.a. bezogen auf die Arbeitsschutzmaßnahmen beurteilt, indem die vorgesehenen Schutzmaßnahmen unter Einbeziehung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Eigenpersonal und/oder Auftragnehmerpersonal bewertet werden. Erforderliche zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen werden tätigkeitsund/oder ortsbezogen festgelegt, die neben den bereits festgelegten Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen anzuwenden sind. Für die Tätigkeiten werden Aufsichtführende vor Ort (AvO) benannt. AvO kontrollieren die Einhaltung der Schutzmaßnahmen für die durchzuführenden Tätigkeiten vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeiten und anschließend bei der Durchführung der Tätigkeiten auf Einhaltung und auf deren Wirksamkeit.
7 KKB Bericht enthaltenen Informationen als Betriebs- und Geschäfts geheimnis i.s. der geilenden Gesetze zu behandeln. /1/ Blatt: Rev,: 7 v 10 2 Stand: Literatur Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. ohg: Antrag nach 7 Abs. 3 AtG auf Stilllegung und Abbau. Brunsbüttel, 01. November 2012 /2/ Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. ohg: Sicherheitsbericht - Stilllegung und Abbau Kernkraftwerk Brunsbüttel. Brunsbüttel, Rev. 2 vom 12. Februar 2015 /3/ entfallen 141 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist 151 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist /6/ Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist Sowie Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - veröffentlicht jeweils im GMBI sowie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 171 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, sowie Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) - veröffentlich jeweils im GMBI sowie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 18/ Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - veröffentlicht jeweils im GMBI sowie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. /9/ Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBL I S. 960) geändert worden ist /10/ Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist /11/ PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) /12/ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Regeln für die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung - veröffentlicht als Publikation auf der Homepage des DGUV. /13/ Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist /14/ Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist /15/ Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist /16/ Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist /17/ Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist /18/ Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist /19/ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)-Vorschriften-veröffentlicht als Publikation auf der Homepage der DGUV 1201 KKB Anweisung GF (NIP) Managementhandbuch, Rev. 8 vom 10. August 2015 /21/ U_13.1, KKB Erhalt der Fachkunde während der Stilllegung und des Abbaus 1221 Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen vom 30. November 2000 (GMBI 2001, Nr. 8, S 153) 1281 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2009 (BGBl I S. 3758) geändert worden ist
8 Blatt: 8 v 10 Rev,: 2 Stand: Anhang Am wurde der sog. Leitfaden Arbeitsschutz im Rückbau von Kernkraftwerken - Lösungssätze von einer betreibergruppe, in der auch Vertreter der Berufsgenossenschaft mitwirken erarbei- Leitfaden Arbeitsschutz im Rückbau von Kernkraftwerken - Lösungsansätze Organisation des Aufbaues/Ablaufes des Arbeitsschutzes Festlegung von Verfahren: Beispielsweise im Arbeitsauftragsverfahren. Festschreibung der Integration des Arbeitsschutzes in die Projektentwicklung, -planung und - Organisation, z.b. zwangsläufige Information über das Vorhaben an den Arbeitsschutz mit BeginnA/orbereitung eines Projektes personelle Vertretung des Arbeitsschutzes in der Rückbauorganisation Bewertung der Arbeitssicherheit gemeinsam mit dem Projektleiter, hinsichtlich des Umfanges und Ablaufes der Zusammenarbeit und der Beratung die Verantwortung für den Arbeitsschutz muss eindeutig geklärt, beschrieben und kommuniziert sein (muss in Matrix- und Linienorganisation beachtet werden). Planung von Rückbautätigkeiten Beteiligung des Arbeitsschutzes, Strahlenschutzes und Brandschutzes bei der Planung und Erstellung der Rückbaumaßnahmen Aufstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch die Projektleitung in Zusammenarbeit mit der Arbeitssicherheit und die Ableitung der entsprechenden Schutzmaßnahmen o Festlegung dieser Schutzmaßnahmen: Beschreibung in einem Ablaufplan z. B. Demontagepaket Hier: Beschreibung der Demontagetätigkeiten sowie die Darstellung der Gefährdungen und Beschreibung eines sicheren Arbeitsablaufs einschließlich der Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz, Strahlenschutz und Brandschutz. Gefährdungen können beispielsweise entstehen durch: Gefahrstoffe, nichtradiologische Kontaminationen, Restinhalte, Transport schwerer Lasten, schwierige Zugänglichkeiten, besonderer Transport, Einsatz von Seilsägen, Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, Gerüstbau Berücksichtigung der Beschaffenheitsanforderungen von Einrichtungen und Maschinen bei Eigenbauten (Inverkehrbringen als Arbeitsmittel) und Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung.
9 Blatt: 9 v 10 Gewerkspezifische Arbeitsvergabe an Fremdfirmen oder eigene Arbeitsgruppen Festlegung unter Beteiligung der Arbeitssicherheit Einbindung des Arbeitsschutzes beim Auswahlverfahren von Partnerfirmen und eigenen Arbeitsgruppen Aufstellung einer konkreten Leistungsbeschreibung mit detaillierten Anforderungen im Arbeitsschutz und Anforderungen an die Qualifikationen z. B. sichere Arbeitsverfahren hinsichtlich Trennverfahren, Seilsägen Hochdruckreinigung, Gerüstbau, Transport schwerer Lasten, besondere Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung Qualifizierung des Eigenpersonals für neue Aufgaben auch in Bezug auf Arbeitsschutz. Partnerfirmen mit Nachweis der Arbeitsschutzorganisation, Qualifikationsnachweise für die beauftragten Tätigkeiten, Dokumente vor Ort verfügbar Wahrnehmung der Kontrollverantwortung bei Werkverträgen Meldung über Einsatz von Subunternehmern und Leiharbeitnehmern sowie gleiche Arbeitsschutzanforderungen an Subunternehmer (z.b. Sprache, Qualifikation, Eignung) Auftragsabwicklung vor Ort Übergabegespräche und regelmäßige projektabhängige Arbeitssicherheitsgespräche mit allen Verantwortlichen o an Hand einer Sicherheitsbeurteilung wie Pre-Job Briefing o unter Berücksichtigung der vorgelegten Gefährdungsbeurteilung, der Qualifikationen, Unterweisungen usw. Berücksichtigung gegenseitiger Gefährdungen durch unterschiedliche Gewerke z.b. durch: Einbindung der Arbeitssicherheit in jede relevante Besprechung zum Status der einzelnen Rückbaumaßnahmen und deren Arbeitsschutzmaßnahmen Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen durch die Verantwortlichen der Partnerfirma vor Ort (Bauleiter, Vorarbeiter) o Erstellung tätigkeitsbezogener Gefährdungsbeurteilungen o Einweisung/Unterweisung Überwachungskonzept (Vor-Ort) Festlegung eines Überwachungskonzeptes Wahrnehmung der Aufgaben nach DGUV V1 6 durch verantwortliche Projektleiter oder Koordinatoren (mindestens tägliche Begehung) tägliche Begehungen durch Koordinatoren (benannte Beauftragte in Arbeitssicherheit) mit Qualifikation einer Sicherheitsfachkraft zyklisch durch Vorgesetzte im Rahmen der verhaltensorientierten Begehung, Tätigkeitsbeobachtungen tägliche Kontrolle von Heißarbeitsplätzen durch Beauftragte des Brandschutz z. B. Mitarbeiter Feuerwehr Sicherheitsfachkräfte mehrmals wöchentlich
10 Blatt: 10 v 10 Aufbauorganisation Abteilung Arbeitssicherheit Festlegung des personellen Bedarfes der Abteilung Arbeitssicherheit und der Hinzuziehung externer Sicherheitsfachkräfte z. B. durch: Berücksichtigung des Arbeitsschutzes mit Beginn der Planung bei relevanten Rückbautätigkeiten (ausreichende Dimensionierung) eventuelle Anpassung des Personals an laufende Projekte durch Aufstockung der Abteilung Arbeitssicherheit z.b. durch externe Sicherheitsfachkräfte Sicherstellung einer dauerhaften Präsenz der Arbeitssicherheit vor Ort, d.h. bei den Rückbauarbeiten (zum einen, um schnell Lösungen vor Ort zu finden, zum anderen Schaffung einer dauerhaften Kontrolle )
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