Zuwendungsrecht aktuell NR. 11 MAI 2014
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- Clara Winkler
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1 Zuwendungsrecht aktuell NR. 11 MAI 2014 Servicestelle für Zuwendungsrecht und Finanzen des PARITÄTISCHEN, Landesverband Berlin e.v. und des Verbandes für sozial-kulturelle Arbeit e.v. Für die Gruppenberatungen in 2014 gibt es bisher folgende Termine und Themen: von Uhr, Datenschutz im Rahmen von Verwendungsnachweisen, Mittelabrufen und bei der Antragstellung - Termin ist voll ausgebucht! - Zusatztermin! Aufgrund der hohen Nachfrage bieten wir einen zweiten Termin an: von Uhr, Datenschutz im Rahmen von Verwendungsnachweisen, Mittelabrufen und bei der Antragstellung von Uhr, Eigenmittel, private Mittel, Einnahmen Darstellung, Nachweis und Änderungen - Termin ist voll ausgebucht! - Zusatztermin! Zweite Beratung am von Uhr, Eigenmittel, private Mittel, Einnahmen Darstellung, Nachweis und Änderungen von Uhr, Vergaberecht Je Gruppenberatung können max. 15 Teilnehmer zugelassen werden. AKTUELLE FRAGESTELLUNGEN Müssen wir den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD/TVL) als Zuwendungsempfänger anwenden? Kein Zuwendungsempfänger kann durch den Zuwendungsgeber gezwungen werden, den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für seine zuwendungsfinanzierten Mitarbeiter/innen anzuwenden. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie dar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom B 91.98). Das im Haushalts- und Zuwendungsrecht verankerte sogenannte Besserstellungsverbot schließt allerdings regelmäßig eine Bezuschussung höherer Entgelte, als sie jeweils vergleichbare tarifgerecht eingruppierte Mitarbeiter im öffentlichen Dienst erhalten würden, aus. Ein sich Einlassen auf das evtl. Ansinnen des Zuwendungsgebers, tatsächlich analog TVöD/TVL zu entlohnen, ist nicht ohne unternehmerisches Risiko, da, bei einer Nichtanpassung der Zuwendung bei tariflichen Veränderungen (z. B. Entgelterhöhungen), der Zuwendungsempfänger zwangsläufig bei Weiterführung des Projektes einen höheren Eigenanteil zu erbringen hätte.
2 Dürfen wir bei Erkrankung eines Mitarbeiters aus den Erstattungen Umlage U 1 eine Ersatzkraft einstellen? Die Einstellung einer Ersatzkraft für eine erkrankte und aus Zuwendungen finanzierte Person stellt eine wesentliche Veränderung (Stellenausweitung) des Projektes bzw. des Stellenplans dar, die ohne Zustimmung des Zuwendungsgebers zu Rückforderungen führen kann. Die Erstattungen der Krankenkassen aus dem Umlageverfahren sind rechtlich als zusätzliche Projekteinnahmen zu werten und daher im Verwendungsnachweis als solche auszuweisen. Sie werden dann entsprechend der Nr. 2 ANBest-P grundsätzlich bei einer Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung zu einer Reduzierung der Zuwendung führen. Es gibt zwei Tabellen für Tage- und Übernachtungsgelder bei Auslandsdienstreisen. Welche ist für Zuwendungsempfänger zu beachten? In der Tat gibt es zwei ähnlich ausschauende Tabellen für die Erstattung der Auslandstage- und - übernachtungsgelder. Eine Tabelle gibt das Bundesfinanzministerium heraus. Sie regelt welche Tage- und Übernachtungsgelder Arbeitgeber steuerfrei an ihre Arbeitnehmer für dienstlich veranlasste Auslandsdienstreisen erstatten dürfen. Für Auslandsdienstreisen, die nach dem Bundesreisekostengesetz abgefunden werden, gilt die Tabelle des Bundesministeriums des Innern (BMI). Letztere ist demnach auch von Zuwendungsempfängern anzuwenden. Die ab 1. Januar 2014 geltenden Sätze sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Übernachtungsgelder (ARVVwV) vom veröffentlicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Änderungen bei den Tagegeldern zum auf die Auslandsreisekostenvergütung (ARV) mit einer Ausnahme nicht übertragen wurden: Bei Auslandsdienstreisen von genau acht Stunden Dauer, für welche nach 3 Abs. 1 ARV Auslandstagegeld in Höhe von 40 v. H. des vollen Auslandstagegeldes zu gewähren ist, gilt dieses ab dem 1. Januar 2014 als steuerpflichtiger Arbeitslohn, der somit der Versteuerung zuzuführen ist (Rundmail BMI vom 20. November 2013 Z II /20). AUSGEWÄHLTES AUS ZUWENDUNGSRECHTLICH RELEVANTEN RECHTSBEREICHEN Vergaberecht Mit der Nr. 3 ANBest-P wird den Zuwendungsempfängern regelmäßig die Beachtung der VOL/A, der VOB und der VOF sowie auch der IV. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Beachtung und Anwendung auferlegt. In den letzten Jahren haben fast alle Bundesländer eigene Vergabegesetze erlassen (z. B. das Land Berlin mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz BerlAVG - letzte Fassung vom , GVBl. S. 159 vom ; Land Brandenburg mit dem Brandenburgischen Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen Brandenburgisches Vergabegesetz, BbgVergG- vom 21. September 2011, GVBl. I Nr. 19). Wegen den unterschiedlichen Inhalten der einzelnen landesrechtlichen Vorschriften ist eine kurze zusammenfassende Darstellung der Regelungsinhalte nicht möglich. Zuwendungsempfängern wird
3 daher dringend geraten zu prüfen, ob sie die jeweiligen Landesvorschriften beachten müssen und sich ggf. die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Internet zu beschaffen. Hinweise, ob die landesspezifischen Regelungen anzuwenden sind, können sich z. B. aus dem Gesetz selbst, den Förderrichtlinien oder den Regelungen in den Zuwendungsbescheiden ergeben. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung des Landes Berlin befragt u. a. alle zwei Jahre auch Zuwendungsempfänger zu ihren Erfahrungen mit dem Vergaberecht. Der Fragebogen zum Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz kann aus dem Internet geladen werden. Antworten sollen bis zum 15. Mai 2014 der Senatsverwaltung übermittelt werden. Tarifwesen TVÖD-Bund Eingruppierungstarifvertrag und andere Tarifverträge des Bundes: Rückwirkend zum ist auch der Eingruppierungstarifvertrag des Bundes (Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes - TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 in Kraft getreten. Auf 345 Seiten gibt es Regelungen zur tarifgerechten Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter im Bundesdienst. Hervorzuheben sind besonders die Regelungen für die Eingruppierung der IT-Kräfte - jetzt Abschnitt 24 Beschäftigte in der Informationstechnik. Die neuen Eingruppierungsvorschriften sind nunmehr kurz und prägnant. Die unbestimmten Rechtsbegriffe wie z. B. selbstständige Leistung wurden aus dem BAT übernommen. Von daher dürften sie grundsätzlich durch die Rechtsprechung keine neuen Auslegungen erfahren. Da der Eingruppierungstarifvertrag für einige Berufsgruppen entgeltliche Verbesserungen enthält (höhere Entgeltgruppe) kann es u. U. für einzelne Mitarbeiter/innen von Vorteil sein, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Diese Anträge müssen in 2014 gestellt werden (vgl. Neufassung des 26 I des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September Keine neuen Eingruppierungsvorschriften wurden für den Sozial- und Erziehungsdienst im Bundesdienst vereinbart. Hier wollen die Tarifvertragsparteien, die Regelungen in den noch zu vereinbarenden Eingruppierungsrichtlinien des Verbandes Kommunaler Arbeitgeber mit den Gewerkschaften abwarten. Um nicht den alten BAT weiter bemühen zu müssen, finden sich die Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst im vorstehend genannten Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVÜ Bund) Der neue Eingruppierungstarifvertrag hat auch Auswirkungen auf die Entgelttabellen. Es gibt künftig eine Entgeltgruppe 9a, die der alten BAT-Vergütungsgruppe Vc/Vb ähnlich und für die eine Tätigkeit erforderlich ist, die mindestens 50 % selbstständige Leistungen verlangt. Für die Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 b muss der Stelleninhaber überwiegend Tätigkeiten ausüben, für die gründliche, umfassende und selbstständige Leistungen erforderlich sind. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst wurden die Regelungen bei Höher- und Herabgruppierungen ab 1. März 2014 wesentlich verändert. Nach 17 Abs. 5 TVöD-Bund gilt nunmehr grundsätzlich: Bei Eingruppierungen in
4 eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Ebenfalls im Änderungstarifvertrag Nr. 9 sind Veränderungen zu 18 Leistungsentgelt vereinbart worden. Im 18 Abs. 2 TVöD (Bund) heißt es nunmehr: Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v. H.. zur Verfügung gestellt werden. Wie sich die Kann-Vorschrift auf zuwendungsfinanzierte Bundesprojekte auswirkt, bleibt abzuwarten. Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat umfängliche Durchführungsbestimmungen zum Umgang mit der Elternzeit erlassen. Das Rundschreiben vom 24. Januar 2014 (D /6#2) - ist auf der Homepage des BMI veröffentlicht. TVöD/Bund /VKA Die Tarifverhandlung von Bund und Kommunen ergaben für die Laufzeit vom 1. März 2014 bis 29. Februar 2016 Entgelterhöhungen in 2 Stufen: Ab : +3,0% mindestens 90 und ab : +2,4% SCHLAGWORTE BEGRIFFE DES ZUWENDUNGSRECHTS In dieser und in den folgenden Ausgaben des Rundbriefs sollen die wichtigsten unbestimmten Rechtsbegriffe im Eingruppierungswesen der öffentlichen Hand vorgestellt und erläutert werden. Begonnen wird mit der Definition des Arbeitsvorganges. Die Tarifvertragsparteien haben in den Protokollerklärungen zu 12 Absatz 2 TVöD (Bund) folgendes definiert: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhalts- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Von dieser Definition der Tarifvertragsparteien hat sich der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise arbeitnehmerfreundlich entfernt, indem er bei Tätigkeiten mit Leitungsaufgaben die Auffassung vertritt, dass ganze Tätigkeitsbereiche von Angestellten z. T. auch wegen eines bestehenden unlösbaren inneren Zusammenhangs insgesamt einen Arbeitsvorgang darstellen. Auch die Tätigkeit eines Schulhausmeisters wurde als ein Arbeitsvorgang gewertet (Urteil von AZR 330/95).
5 LITERATUR- UND INTERNETVERWEISE Das BMI hat Hinweise zum Vergaberecht für Zuwendungsempfänger (BMI O /32#8) im Internet veröffentlicht. Auf zehn Seiten werden wesentliche Grundsätze und Begriffe erklärt. Herausgegeben vom Verband für sozial-kulturelle Arbeit e.v., Tucholskystr. 11, Berlin, Redaktion: Jürgen Salgert, Benjamin Gardt Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Birgit Monteiro (Geschäftsführerin), Tel.: ,
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