Merkblatt: Leistungsentgelte nach dem TVöD (VKA)
|
|
- Werner Heintze
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG T a r i f Gemeinden Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Berlin, Merkblatt: Leistungsentgelte nach dem TVöD (VKA) Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sind erstmalig bundesweit Leistungsentgeltsysteme für die tariflich vergüteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst eingeführt worden. Da mit diesen Instrumenten Neuland betreten wird, sollen im folgenden ein paar Erläuterungen helfen, diese Instrumente nach den tariflichen Normen kennenzulernen. Ein weiteres Merkblatt wird zudem Aspekte zu den zu verhandelnden Dienst- und Betriebsvereinbarungen enthalten. Leistungsbewertung nach dem TVöD beschleunigter / verlängerter Stufenaufstieg (gem. 17) Leistungsentgelte (gem. 18) Leistungsprämie Erfolgsprämie Leistungszulage Die beiden wesentlichen Regelungen für die Leistungbewertung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ergeben sich aus dem 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen und dem 18 Leistungsentgelt, wobei in diesem Merkblatt die Regelungen erläutert werden, die mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) verhandelt wurden. Bei den Stufen ist im 16 TVöD der Regelfall definiert, dass Beschäftigte orientiert an der Beschäftigungszeit ihren Erfahrungszuwachs durch Aufstieg in 6 Stufen innerhalb ihrer Entgeltgruppe honoriert bekommen. Die Arbeitgeberin kann allerdings nach 17 TVöD diesen Aufstieg beeinflussen. Da sie hier ein einseitiges Entscheidungsrecht hat, gehört diese Art von Leistungsentgelt im TVöD zu den Ermessenssystemen. Bei den im 18 TVöD geregelten Leistungsentgelten handelt es sich um Systeme, in denen der Versuch unternommen wird, weitgehend objektive Maßstäbe zur Leistungsbewertung zu erreichen. Objektiv heißt dabei, dass die Leistungsziele vorher definiert, bekannt, beeinflussbar und nach erbrachter Leistung abrechenbar sind. Nach 18 TVöD sind damit Einkommen im öffentlichen Dienst ab dem mit einer variablen Komponente verbunden. 1. Zum Stufenaufstieg nach 17 i. V. m. 16 TVöD Die 6 Stufen im 16 (1) TVöD haben den Sinn, dass sie den Erfahrungsstand und die Qualifikation eines Beschäftigten widerspiegeln sollen. Es besteht deswegen ein Anspruch mit den Berufsjahren in eine höhere Stufe zu kommen und damit den Zuwachs an Erfahrungen sowie Stufenaufstieg nach 16 TVöD Einsatzbereitschaft honoriert zu 1 Stufe Eingangsstufe mit Ausnahme Entgeltgruppe 1 bekommen. Das System des 2 Stufe nach einem Jahr in Stufe 1 Stufenaufstieg ergibt sich in der 3 Stufe nach 2 Jahren in Stufe 2 nebenstehenden Tabelle. 4 Stufe nach 3 Jahren in Stufe 3 5 Stufe nach 4 Jahren in Stufe 4 6. Stufe nach 5 Jahren in Stufe 5 Hinsichtlich der Eingangstufen gilt, dass jede/r Beschäftigte, der bisher nach dem BAT/BMT-G bezahlt
2 wurde, in die Entgeltgruppe und darin die Stufe eingeordnet wird, die seinem bisherigen Vergütungsniveau entspricht. Neu eingestellte Beschäftigte beginnen mit der Stufe 1 bzw. der Stufe 2, wobei nur bei der niedrigen Entgeltgruppe 1 von vornherein mit der Stufe 2 begonnen wird. Die Leistungsbewertung ergibt sich daraus, dass nach 17 (2) TVöD die Zeit zum Erreichen der Stufen 4-6 verkürzt werden kann. Dieser Fall würde vorliegen, wenn die Leistung über dem normalen Durchschnitt einer Arbeitsleistung liegt. Ebenso kann das Erreichen der höheren Stufen verlängert werden. Eben dann, wenn die durchschnittliche Leistung nicht erreicht wird. Was eine durchschnittliche Leistung ist, ist nicht definiert. Den Beschäftigten steht nach 17 (2) ein Beschwerderecht zu, wenn die Entscheidung der Arbeitgeberin zu einer Verlängerung des Stufenaufstiegs ihrer Meinung nach ungerechtfertigt ist. In diesem Fall ist eine schriftliche Beschwerde an die einzurichtende betriebliche Kommission zu richten. Die Kommission, die sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des (Betriebs-) Personalrats und der Arbeitgeberin zusammensetzt unterbreitet der Arbeitgeberin einen Verfahrensvorschlag. Dann allerdings entscheidet die Arbeitgeberin abschließend über diesen Vorschlag. Einschätzung aus ver.di Sicht: Dieses Verfahren zur Leistungsbewertung ermöglicht der Arbeitgeberin (bzw. der/dem Vorgesetzten) eine subjektive Entscheidung nach ihrem Ermessen. Die paritätische Kommission hat nicht wirklich ein Durchgriffsrecht; gleichwohl könnte das Verfahren Indizien dafür geben, dass falsches oder ein ungerechtes Führungsverhalten transparent wird. Der Personalrat /Betriebsrat kann versuchen in den einvernehmlichen Dienstvereinbarungen nach 18 (5) TVöD eine Regelung für den Begriff durchschnittliche Leistung zu finden. Sollte dies allerdings nicht gelingen, so kommt es für den Personalrat in dieser Regelungsfrage auf den Aufbau eines Vertrauenssystems an. In diesem System sollten sich Beschäftigte und insbesondere Beschäftigte mit leitenden Funktionen vorab über das Risiko einer Beschwerde informieren können und ggf. tatsächlich eine Ermutigung für eine schriftliche Beschwerde erhalten. 2. Zu den Leistungsentgelten nach 18 TVöD Im 18 (1) TVöD ist definiert, dass für verbesserte öffentliche Leistungen, für die Motivation, die Eigenverantwortung und die Führungskompetenz ab dem ein variables Leistungsentgelt eingeführt wird. Diese Einkommenskomponente ist nach 18 (4) zusätzlich zum Tabellenlohn und sie ist nach 18 (8) TVöD zusatzversorgungspflichtig Zur Rücklage für Leistungsentgelte Im TVöD ist der hier gewählte Begriff Rücklage zwar so nicht verwendet worden, gleichwohl kann das System zum Aufbau von Finanzmitteln für Leistungsentgelte sinngemäß als solches umschrieben werden.
3 Ab dem ist nach 18 (3) demnach zwingend eine Rücklage für Leistungsentgelte einzurichten. Die Berechnungsgrundlage für diese Rücklage setzt sich nach der Protokollerklärung zu 18 (3) mit ständigen Monatszahlungen wie folgt zusammen: Die monatlichen Tabellenentgelte abzüglich der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungen und die Arbeitgeberkosten an den Rentenversicherungen; die in Monatsbeiträgen gezahlten Zulagen einschließlich der Besitzstandszulagen; Entgelte aus der Entgeltfortzahlung im Krankeitsfall; Urlaubsgelder, wenn sie im betreffenden Jahr ausgezahlt wurden; sonstige monatlich gezahlte Entgelte. Nicht einbezogen sind: Jahressonderzahlungen, Leistungentgelte, Abfindungen, Aufwandsentschädigungen und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten Mit dem wird zunächst 1.v.H. des zu berechnenden Entgeltvolumens in die Rücklage eingezahlt. Mit der Tarifrunde 2008 können Verhandlungen zu weiteren Steigerungen vorgenommen werden. Allerdings ist jetzt schon im 18 (3) vereinbart, dass langfristig ein Gesamtvolumen von 8 v.h für die Leistungsentgeltrücklage aufgebaut werden soll. Für die Rücklage besteht eine jährliche Auszahlungspflicht. Nicht ausgeschüttete (Rest-) Mittel eines Jahres sind in das Folgejahr zu übertragen Einvernehmliche Dienstvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen Vorgeschriebene Regelungsinhalte für einvernehmliche Dienstvereinbarungen nach 18 (6) TVöD Regelung zu Verfahren der Einführung von leistungsund/oder erfolgsorientierten Entgelten zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen Ziele zur Erreichung von Verbesserung der Effektivität und Effizienz insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z. B.Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, - der Dienstleistungsqualität, - der Kunden- /Bürgerorientierung) Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar, ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, unter Umständen die Zielerreichungsgrade, Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen, Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt, Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verwaltungsreform, wie auch die nicht unberechtigten Vorbehalte gegenüber Leistungsentgeltsystemen waren Anlass für die Tarifvertragsparteien einen besonderen Schutz insbesondere für Personalräte für die betriebliche Umsetzung zu vereinbaren. Als politisches Gestaltungsmittel wurde im 18 (6) TVöD das Instrument der einvernehmlichen Dienstvereinbarung eingeführt. Leistungsentgeltsysteme kommen demnach nur dann zur Anwendung, wenn sie zwischen der Personalvertretung und Dienststellenleitung in einer Dienstvereinbarungen einvernehmlich geregelt wurden. Da im Gegensatz zu Personalräten bei Betriebsräte ein stärkeres Mitbestimmungsrecht bei Entgeltsystemen besteht, sind
4 dort die üblichen Betriebsvereinbarungen anzuwenden. Bewertung aus ver.di Sicht: Mit dem Instrument der einvernehmlichen Dienstvereinbarung erhalten insbesondere Personalräte ein relativ starkes Druckmittel in die Hand, um betriebliche Prozesse zu gestalten. Dies sollte genutzt werden, nicht nur über Leistungsentgeltsysteme, sondern insbesondere auch über flankierende Maßnahmen der Personalentwicklung Verhandlungen zu führen. Erfahrungen vom Gesamtpersonalrat der Stadt Frankfurt (Main) lassen es zudem sinnvoll erscheinen sogenannte prozessorientierte Dienstvereinbarungen anzuwenden. D.h. im Umsetzungsplan für die Einführung von Leistungsentgeltsystemen werden sogenannte Stopps eingeführt, wonach der Fortbestand der Dienstvereinbarung nur nach einem für beide Seiten positiven Verlauf des Gesamtprojektes gewährleistet ist Konfliktfall: Wie ist bei einer Nichteinigung zu verfahren? Die Interessenslagen von Arbeitgeberin und Beschäftigten können insbesondere bei Leistungsentgelten erheblich voneinander abweichen (Stichwort: Ermessensentscheidung gegen Objektivität) Das kann dazu führen, dass sich in den Dienststellen bzw. Betrieben der Abschluss von Betriebs-/ Dienstvereinbarungen in die Länge zieht. Nach der Protokollerklärung zu 18 Absatz 4 TVöD empfehlen die Tarifvertragsparteien rechtzeitig vor dem eine betriebliche Regelung zu vereinbaren. Falls dies bis dahin nicht passiert ist eine zeitlich gestaffelte Regelung zur Ausschüttung aus dem Fonds für Leistungsentgelte vorgesehen: Kommt demnach bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung zustande, so erhalten die Beschäftigten mit dem Dezembergehalt v.h. des Septembergehaltes 2007; und kommt es bis zum 30. September 2007 zu keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung, so erhalten die Beschäftigten aus dem Fonds für Leistungsentgelte zum Dezembergehalt v.h. ihres monatlichen Tabellenentgeltes vom September Kommt es schließlich auch 2008 oder in den nachfolgenden Jahren zu keiner Einigung, dann ist zunächst wie bei den monatlichen Fristen aus dem Jahr 2007 zu verfahren. Da das Instrument der Leistungsentgelte im öffentlichen Dienst neu und mit Vorbehalten belastet ist, haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, in der Tarifrunde 2008 die Anwendungspraxis zu analysieren und notwendige Folgerungen zu ziehen. Dann könnten allerdings auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung des Fonds für Leistungsentgelte festgesetzt werden. Bewertung aus ver.di Sicht: ver.di hat mit dem TVöD eine Zustimmung zu Leistungsentgeltsystemen signalisiert. Die genannten Fristen dienen damit in erster Linie als Orientierungszeitrahmen und nicht als Boykott-Hilfe. Zu betonen ist, dass es keinen Zeitdruck gibt. Die Betriebsparteien haben mit den Fristen bis 2008 ausreichend Zeit, sich über ein für die Beschäftigten akzeptables System zu verständigen. Und diese Zeit sollte sich gerade wegen der Neuheit des Systems genommen werden. Wenn es in einer Dienststelle so eklatante Konflikte gibt, dass der Abschluss einer Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung nicht möglich erscheint, sollte der Weg der politischen Einflussnahme über ver.di gesucht werden.
5 2.4. Die betriebliche Kommission Im Mittelpunkt für die Gestaltung des jeweiligen Leistungsentgeltsystems steht die, wie auch schon beim Stufenaufstieg beschriebene, betriebliche Kommission. Sie setzt sich paritätisch aus Mitgliedern des Personal-/Betriebsrats und der Dienststellenleitung zusammensetzt. Ausdrücklich geregelt ist nach 18 (7), dass das Mitbestimmungsrecht des Personal-/ Betriebsrats gegenüber dieser Kommission nicht außer Kraft gesetzt ist. Nach den Mitbestimmungsregelungen der jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzte muss daher ein abgestimmtes Miteinander zwischen Personalvertretung und ihren VertreterInnen in der betrieblicher Kommission gefunden werden. Im Gegensatz zum Stufenaustieg nach 17 hat die betriebliche Kommission bei den Leistungsentgelten nach 18 (7) TVöD nicht nur die Funktion der Beschwerdestelle, sondern sie soll auch konzeptionell das Bewertungssystem für die Leistungsentgelte mit entwickeln und beim Controlling mit wirken Drei Formen von Leistungsentgelten Mit der Einrichtung der beschriebenen Rücklage für Leistungsentgelte schließt sich die Frage an, wie die Mittel verteilt werden. Nach 18 (4) TVöD kann Leistungsentgelt in drei Formen wie in der folgenden Übersicht angewendet werden: Form Erklärung nach 18 (4) TVöD Beispiel Leistungsprämie: i.d.r. eine einmalige Zahlung, die im allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt. Sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Jahreszahlungen nach Erreichen von Kennzahlen: Besucherzahlen im städtischen Zoo, Leistungszulage Erfolgsprämie Sie ist eine zeitlich befristete und widerrufbare Zahlung, die i. d. R. monatlich gezahlt wird. Zahlung in Abhängigkeit eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Diese Zahlung erfolgt nicht aus dem Leistungsentgeltfonds nach 18 (3) sondern ist neben ihm im Haushalts- /Wirtschaftsplan auszuweisen. Nach der Protokollerklärung zu 18 (4) Satz 4 legt die Verwaltungsleitung/ Unternehmensleitung zu Beginn des Wirtschaftsjahres die wirtschaftlichen Unternehmensziele fest und sie stellt danach dann auch den wirtschaftlichen Erfolg fest. Verantwortung /Teilnahme für ein längerfristiges Projekt Erreichen einer Haushaltsquote Erreichen Rendite/Gewinnziel Der Regelfall für die Verteilung der Mittel aus der Rücklage für Leistungsentgelte sind also die Leistungsprämien und die Leistungszulagen. Die Erfolgsprämie ist ein zusätzliches
6 Instrument bei der sich insbesondere Verwaltungsspitzen angesprochen fühlen sollten, um strategische Entwicklungen in ihren Dienststellen und Betrieben auf den Weg zu bringen. Ausdrücklich vorgesehen ist hierbei nach 18 (4) Satz 5 TVöD, dass die Zahlung nicht nur individuell auf eine Person sondern auch an Gruppen bzw. Teams erfolgen kann. Die Systeme könnten somit auch Prozesse zur Teamarbeit unterstützen. In einer Kommune oder einem Betrieb könnten im übrigen je nach Konzeption in der Dienst-/ bzw. Betriebsvereinbarung diese Leistungsentgeltsysteme miteinander kombiniert werden. Bewertung aus ver.di Sicht: Bei dieser Unterscheidung von Leistungsentgelten geht es u.a. um einen Verteilungsmodus für die Mittel aus der Rücklage für Leistungsentgelte. Im TVöD kann nicht der Grad der Dezentralisierung der Mittel geregelt werden. Dies ist individuell für jede Dienstelle/Betrieb zu entwickeln. Beispielsweise ist die Frage zu klären, ob die Verteilung der Mittel über die Gesamtbetriebsebene oder weitestgehend dezentralisiert in einem Arbeitsbereich stattfindet. Wenn mit einem Leistungsbewertungssystem auch eine Mitarbeiterbeteiligung erreicht werden soll, macht es eher Sinn das Verteilungssystem zu dezentralisieren. Besteht eine Konfliktatmosphäre ist es sinnvoller die Mittel weitestgehend zu zentralisieren. Unter dem Gesichtspunkt der Personalrats-Mitbestimmung ist allerdings unbedingt darauf zu achten, dass die entgeltlichen Verteilungssysteme der Organisation der örtlich zuständiger Personalräte angepaßt ist Wie soll ein Bewertungssytem organisiert sein: Zielvereinbarungen und systematische Leistungsbewertung Bei Leistungsentgeltsytemen ist immer eine kritische Frage zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten, wie die Bewertung für eine Leistung aussehen soll. Der TVöD sieht von daher vor, dass Leistung so gemessen wird, dass ein angestrebtes Ziel vor Beginn des Arbeitsprozesses festgelegt wird und am Ende des Prozesses die Erreichung des Ziels gemessen wird. Nach 18 (5) können zwei Instrumente angewendet werden: Instrumente der Leistungsbewertung nach 18 (5) TVöD Zielvereinbarung Sie ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und den Bedingungen über deren Erfüllung Systematische Leistungsbewertung D.h. Die Teilnahme ist freiwillig und die Festlegung der Leistungsziele ist ein Verhandlungsprozess. Sie íst ein auf betrieblicher Ebene vereinbartes System, dass die erbrachte Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertungen feststellt.
7 Unter die systematische Leistungsbewertung fallen auch Akkordsysteme (z.b. Stückakkord - Bezahlung nach Menge - oder Zeitakkord - Bezahlung nach Geschwindigkeit), Provisionen etc.. Da solche Systeme allerdings große Risiken für die gesundheitliche Belastung beinhalten, werden sie aus gewerkschaftlicher Sicht abgelehnt. Dem Grunde nach gehören sie auch nicht zur Grundphilosophie des TVöD, der eben eine Verständigung über Leistungsziele fordert. Wenn Beschäftigte geplante Leistungsziele verfehlen darf dies nach der abschließenden Protokollerklärung zum 18 keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben. Die Teilnahme am Leistungsentgeltsystem setzt allerdings die persönlichen Verpflichtungen aus dem individuellen Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Bewertung aus ver.di Sicht: Der Begriff Leistung beinhaltet immer Subjektivität, weil es wegen der unterschiedlichen Interessenslagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Kauf und Verkauf von Arbeitskraft) keine rein objektiven Maßstäbe geben kann. Gleichwohl sind mit (Arbeits-) Leistung aber auch eine ganze Reihe positive psychologische Aspekte zu berücksichtigen (Motivation, Anerkennung und Zufriedenheit). Nicht zuletzt ist mit der von den BürgerInnen, der Öffentlichkeit und der Politik als gut empfundenen Arbeit des öffentlichen Dienstes seine Stabilität und sein Erhalt verbunden. Um objektive Maßstäbe für die Leistungsbewertung zu bekommen ist im TVöD das Verfahren gewählt worden, dass ein angestrebtes Ziel mit der Erreichung des Ziels verglichen wird. Es muss also vor Beginn des Arbeitsprozesses eine Zieldefinition geben. Die Form dieser Zieldefinition sollte politisch betrachtet werden. Deswegen hier einige Kriterien für die Zieldefinition aus Sicht von ver.di: 1. Ziele in der Arbeit des öffentlichen Dienstes sind politische Ziele für die Allgemeinheit und als solches sollten sie auch entwickelt werden. Wenn es um Ziele geht sollte keine Analyse fehlen, wofür die Arbeit getan wird und wie die Bedürfnisstruktur der NutzerInnen einer Leistung ist. 2. Beschäftigtenbeteiligung ist eine maßgebliche Grundvoraussetzung für die Akzeptanz von Zielen und die Schnittstelle zu den NutzerInnen. Beschäftigtenbeteiligung fängt damit nicht erst beim Mitarbeitergespräch an. Notwendig ist das komplexe Einbeziehen von Beschäftigten in Analyse- und Planungsprozesse. Personal- und Betriebsräte haben damit als eine wesentliche Aufgabe beim Einführungsprozess zum TVöD diese Beteiligung zu überwachen und anzuregen. 3. Ohne Personalentwicklung geht es nicht. D. h. Personalentwicklung darf nicht als eine Ergänzung gesehen werden und auch nicht auf einzelne Elemente (z.b. Personalauswahl, Qualifizierung) beschränkt sein. Personalentwicklung gehört als integraler Bestandteil in die Organisationsentwicklung. Auf eine kurze Formel gebracht: Ohne Ziele keine Personalentwicklung und ohne Personalentwicklung keine Ziele. Im übrigen weisen wir an dieser Stelle auf ein zweites Merkblatt hin, dass konkret Bausteine für die Gestaltung der Dienst- und Betriebsvereinbarungen nach 18 (6) enthält Soziale Kriterien Die Teilnahme am Leistungssytem ist freiwillig. Im TVöD ist das zwar nicht eindeutig schriftlich fixiert, gleichwohl ergibt sich das sinngemäß aus den Regelungen für
8 Zielvereinbarungen. Kommt es bei Zielvereinbarungsgesprächen eben zu keiner Vereinbarung kann auch kein Leistungsentgelt (Prämien oder Zulagen) gezahlt werden. Das Leistungsentgeltsystem muss allerdings so organisiert sein, dass gemäß 18 (4) Satz 6 grundsätzlich alle Beschäftigten am Leistungsentgelt teilnehmen können. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die nach 18 (4) Satz 7 beim Leistungsentgelt von den (zeit-)anteiligen Kürzungen des 24 (2) ausgenommen sind. Explizit regelt der TVöD soziale Kriterien in der abschließenden Protokollerklärung zum 18. Nach Ziffer 2 dürfen Leistungsgeminderte nicht grundsätzlich von Leistungsentgelten ausgenommen werden und ihre Leistungsminderung sollte angemessen berücksichtigt werden. Leistungsminderung worunter u. E. auch Tatbestände der Diskriminierung fallen sind in den betrieblichen Vereinbarung zu konkretisieren. Kontakt zur AG Tarif: ver.di Bundesverwaltung, Fachbereich Gemeinden. Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Verantwortlich: Kurt Martin (Mitglied des Bundesvorstands) Koordination: Burkhardt Thiemann, 030 / , burkhardt.thiemann@verdi.de Thomas Herbing, 030 / , thomas.herbing@verdi.de Detlef Raabe, 030 / , detlef.raabe@verdi.de Fax: 030 / Informationen sind auch im Internet unter erhältlich.
vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 6. Mai
Mehr4. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover (TV Tariferhöhungen 2014/2015 AWO Region Hannover) vom 10.
4. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover (TV Tariferhöhungen 2014/2015 AWO Region Hannover) vom 10. Januar 2015 - zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt
Mehr4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017
I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
MehrPraxisbeispiel: Leistungsentgelt auf Basis von Zielvereinbarungen. Dr. Karin Tondorf
Praxisbeispiel: Leistungsentgelt auf Basis von Zielvereinbarungen Dr. Karin Tondorf HBS-Fachtagung Leistungs- und erfolgsbezogene Entgelte am 11./12.4.2012 in Frankfurt www.karin-tondorf.de 1 Überblick
MehrLeistungsorientierte Bezahlung und Zielvereinbarungen beim Landkreis Diepholz
Leistungsorientierte Bezahlung und Zielvereinbarungen beim Landkreis Diepholz Vorbemerkungen Die Personalräte und der überwiegende Teil der Beschäftigten lehnen das System LOB ab. Die Beschäftigten sind
MehrEntscheidungsfelder: Schlankes Verfahren oder komplexes Verfahren?
Entscheidungsfelder: Schlankes Verfahren oder komplexes Verfahren? Leistungsanreize steigern nur dann die Effizienz des öffentlichen Bereiches, wenn der Ertrag durch höhere Motivation größer ist als der
MehrDie Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: Vorlage für die Sitzung des Senats am 18.
Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 31. Oktober 2008 Bearbeiter: Herr Kahnert Tel.: 24 14 Vorlage für die Sitzung des Senats am 18. November 2008 Einheitliche Handhabung der Leistungsentgelte A. Problem
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrDienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB)
Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Das Amt Berkenthin, vertreten durch den Leitenden Verwaltungsbeamten Walter Frank, und der Personalrat,
MehrDienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.
Dienstvereinbarung zur Einführung eines leistungsorientierten Entgelts und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Der Kreis Segeberg vertreten durch den Landrat und der Personalrat
MehrDas Leistungsentgelt nach TVöD auf der Basis von Zielvereinbarungen. Einführungsprozess und erste Erfahrungen bei der Kreisverwaltung Soest
Das Leistungsentgelt nach TVöD auf der Basis von Zielvereinbarungen Einführungsprozess und erste Erfahrungen bei der Kreisverwaltung Soest Der Kreis Soest Ca. 310 000 Einwohner liegt im Herzen Westfalens,
MehrLeistungsbeurteilung nach dem TVöD
Leistungsbeurteilung nach dem TVöD Rechtssichere Einführung und praktische Anwendung mit sofort einsetzbaren Arbeitshilfen auf CD-ROM Bearbeitet von Elisabeth Schmidtke, Jens Walkowiak 1. Auflage 2006.
MehrTVöD-Leistungsentgelt
edition moll TVöD-Leistungsentgelt Praxisratgeber mit Tipps und Strategien Bearbeitet von Gesine Wilke 2., vollständig überarbeitete Auflage 2017. Buch. Rund 144 S. Softcover ISBN 978 3 415 05672 5 Format
MehrAnreizsysteme als Instrument der Personalentwicklung
Anreizsysteme als Instrument der Personalentwicklung Klaus Eisold Hauptabteilungsleiter Personal und Soziales, Universität Karlsruhe (TH) 1 Klaus Eisold Projektbüro KIT 13 May, 2008 Anreizsysteme der PE
MehrDienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD.
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen dem Landrat des Kreises Ostholstein und dem Personalrat
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August
MehrLeistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst von Markus Kuner 2. Auflage Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst Kuner schnell und portofrei
MehrDienstvereinbarung. über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung
Dienstvereinbarung über das betriebliche System einer leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) Das Amt Bad Bramstedt-Land, vertreten durch den Amtsvorsteher Holger Klose (Arbeitgeber), und der
Mehr6. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Braunschweig) vom 30. März 2017
6. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Braunschweig) vom 30. März 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 2. Februar 2009 in der Fassung
MehrDienstvereinbarung. Zwischen der Gemeinde Herbertingen. - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem
Dienstvereinbarung Zwischen der Gemeinde Herbertingen - vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Michael S c h r e n k - und dem Personalrat der Gemeinde Herbertingen - vertreten durch den Personalratsvorsitzenden,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrLeistungsorientierte Bezahlung im TVôD und TV-L
Leistungsorientierte Bezahlung im TVôD und TV-L von Markus Kuner Rechtsanwalt Fachanwalt fiir Arbeitsrecht Verlag C.H.Beck Munchen 2007 Inhaltsubersicht Vorwort Ùbersichtenverzeichnis Literaturverzeichnis
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
MehrTarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom
MehrTVöD-Leistungsentgelt
edition moll TVöD-Leistungsentgelt Praxisratgeber mit Tipps und Strategien Bearbeitet von Gesine Wilke 2., vollständig überarbeitete Auflage 2017. Buch. Rund 144 S. Softcover ISBN 978 3 415 05672 5 Format
MehrPersonal- und Organisationsreferat Personalentwicklung POR-P 5.1
Telefon 0 233-92112 Telefax 0 233-21319 Frau Wyrobek Personal- und Organisationsreferat Personalentwicklung POR-P 5.1 Leistungsorientierte Bezahlung in der Landeshauptstadt München; Verwendung des erhöhten
MehrPräambel. Geltungsbereich
Dienstvereinbarung zur Einführung der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Zwischen der Stadtverwaltung Geesthacht -Dienststelle-
MehrLeistungsentgelte im Klinikum Oberberg. Magnus Kriesten Geschäftsführer Klinikum Oberberg GmbH
Leistungsentgelte im Klinikum Oberberg Magnus Kriesten Geschäftsführer Klinikum Oberberg GmbH INHALT Leistungsentgelte im Klinikum Oberberg - Grundlagen Tarifvertrag - Konkrete Ausgestaltung vor Ort -
MehrDer Weg zur ordnungsgemäßen Vergütung Werkzeuge für den Betriebsrat, insbesondere 87, 99 BetrVG. Olaf Lienau Ignatz Heggemann
Der Weg zur ordnungsgemäßen Vergütung Werkzeuge für den Betriebsrat, insbesondere 87, 99 BetrVG Olaf Lienau Ignatz Heggemann 1. Einleitung Zwei Themen werden behandelt: Entgeltgestaltung gemäß 87 Abs.
MehrLeistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L Kuner
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Leistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L von Markus Kuner 1. Auflage Leistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L Kuner wird vertrieben von beck-shop.de
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD sowie der leistungsbezogenen Stufenaufstiege nach 17 Abs. 2 Die
MehrEinigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung
Mehrzur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD Die Gemeinde Klausdorf (Arbeitgeber), vertreten durch Bürgermeister
MehrTarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)
Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Leistungsorientierte Bezahlung 1 Leistungsorientierte Bezahlung-LOB (1) Rechtsgrundlage: 18 TVöD (VKA) on top, keine Veränderung der Tabellenwerte Zielperspektive:
MehrGPA-Mitteilung 1/2007
GPA-Mitteilung 1/2007 Az. 054.20 03.12.2007 Tarifrechtliche Leistungselemente bei Beschäftigten und Abbau von überund außertariflichen Leistungen In der Vergangenheit haben vielfach Kommunen zum Instrument
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
MehrZielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG
Zielvereinbarung - Mitbestimmung im Sinne des 87 (1) Nr. 1 BetrVG Nach 87 (1) Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.
MehrTarifvertrag Lebenshilfe Kleve
Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
MehrZukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte. Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung. Inhalt:
Zukunft der Call Center mitbestimmen Neue Herausforderungen für Betriebsräte Forum 2: Leistungsbezogene Vergütung Mark Roach, Bundesfachgruppe Banken, Fachbereich Finanzdienstleistungen, Paula-von-Thiede-Ufer
MehrDienstvereinbarung. zwischen. dem Bürgermeister der Stadt Marne. dem Amtsvorsteher des Amtes KLG Marne-Land
Dienstvereinbarung zwischen dem Bürgermeister der Stadt Marne dem Amtsvorsteher des Amtes KLG Marne-Land dem Bürgermeister der Gemeinde Friedrichskoog dem Schulverbandsvorsteher des Schulverbandes Marne
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
MehrBeschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10.10.2013 Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin A. Beschlüsse 1. In 15 der Anlage 33 zu den AVR wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
MehrLakiMAV-Vollversammlung Aktuelles zur KAO
Aktuelles zur KAO Tarifrunde 2008 im Öffentlichen Dienst Ausgangspunkt: ver.di-forderung 8 % mehr Lohn mindestens 200,- Tarifabschluss 2008 im Öffentlichen Dienst Zum 1. Januar 2008 Erhöhung der Tabellenwerte
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
MehrNiederschriftserklärungen
8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrDienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S.
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 S. 1 TVöD Der Landkreis Osterholz, vertreten durch den Landrat, und der Personalrat,
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
MehrDienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung)
Dienstvereinbarung zur Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung bereitgestellten Betrages gem. 18 TVöD (DV LOB-Verteilung) in der Fassung vom 3. 7. 2007 Zwischen dem Amt Moorrege, vertreten
MehrTarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)
Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) vom 25. Juli 2013 Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen Inhaltsgleich
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung)
AR-Arbeitsplatzsicherung 922.200 Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 65) zuletzt geändert am 19 Juli 2006 (GVBl. S. 227)
MehrDie leistungsorientierte Bezahlung im Öffentlichen Dienst TV-L LOB. öffentlichen Dienst TV-L. Bezahlung. BuHaVo Thomasberg 2./3.
Die Öffentlichen 1 Leistungselemente des Entgeltordnung/ Tabelle (Grundbezahlungssystem) Stufenaufstieg, 17 Führung auf Probe, 31 Führung auf Zeit, 32 Leistungsentgelt, 18 2 Stufenaufstieg 17 (Tarifgebiet
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 338/09 2 Sa 376/08 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Verkündet am 23. September 2010 Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
MehrLEISTUNG UND ERFOLG ALS BASIS FÜR ENTGELTE
LEISTUNG UND ERFOLG ALS BASIS FÜR ENTGELTE Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Thomas Breisig: (2008) Reihe: Betriebs- und Dienstvereinbarungen
MehrArbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 6: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten III I. Mitbestimmungstatbestände im Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen und beim Umweltschutz 1. Materielle Arbeitsbedingungen a) Allgemein:
MehrLandesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.
Liste der Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht
Mehr2. Die Bereitschaftsdienstentgelte ( 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) erhöhen sich entsprechend der Ziffer 1
Erstes Angebot der VKA im Rahmen der Tarifrunde 2019 zum TV-Ärzte/VKA für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (Marburger Bund hat darüber bisher (noch) nicht verhandelt) Die Vereinigung
MehrLandesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits
MehrLeistungs- und/oder erfolgsorientierte Vergütung in Genossenschaftsbanken
: Leistungs- und/oder erfolgsorientierte Vergütung in Genossenschaftsbanken 1 : über die LEV 2 : Seit 01.01.04: Anteil des tariflichen Jahresgehalts kann leistungs-/erfolgsorientiert ausgezahlt werden
MehrDAA Wirtschafts-Lexikon
DAA Wirtschafts-Lexikon! Prinzipien der Entgeltfestsetzung Arbeitsentgelt Bei der Ausgestaltung von Entgeltsystemen insbesondere drei Prinzipien durchgängig zu beachten:! Leistungsabhängigkeit,! Soziale
MehrTarifvertrag über die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten des Bundes (TV Leistungsbezahlung Bund)
Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für die Beschäftigten des Bundes (TV Leistungsbezahlung Bund) vom. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits
MehrInteressenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?
warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für
MehrDienstvereinbarung: zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs.
Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD-V Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat
MehrOberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?
Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität
MehrDienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD
Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt gemäß 18 TVöD Die Gemeinde Schiffdorf, Brameler Straße 13, 27619 Schiffdorf (Arbeitgeber), vertreten durch den Bürgermeister und der Personalrat, vertreten durch
MehrUmfrage zum Umsetzungsstand der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) nach dem TVöD in Schleswig-Holstein
Umfrage zum Umsetzungsstand der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) nach dem TVöD in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, im Auftrag der Kommunalen Landesverbände (KLV) Schleswig-Holsteins
MehrInhaltsübersicht. Seite Vorwort... V Übersichtenverzeichnis... XIX Literaturverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XXIII. 1. Teil.
XI Vorwort... V Übersichtenverzeichnis... XIX Literaturverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XXIII 1. Teil. Einführung 1. Duldung von zu viel Selbstherrlichkeit... 11 2. Keine Führungskoalition...
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Leistungsorientierte Bezahlung Februar 2007 in Dortmund
Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder () - - 13. Februar 2007 in Dortmund Martin Boegl dbb tarifunion Stand: Februar 2007 Befürchtungen der Leistungsbezahlung: reine Nasenprämie
MehrDie Ziele des TVöD. Ausgestaltung als Chance: Die leistungs- und/oder d erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen
17 TVöD umsetzen Leistungsabhängige Stufenaufstiege ermöglichen Grundlagen und Umsetzungsmöglichkeiten der leistungsabhängigen Stufenaufstiege nach 17 TVöD Die Ziele des TVöD Ausgestaltung als Chance:
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 Zwischen der Vereinigung
MehrI. Richtlinie für Wahlen von Personalvertretungen und Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einschließlich der JAV-Wahlen
Richtlinie zur Aufstellung der KandidatInnen der Gewerkschaft ver.di für die Personalvertretungswahlen, die Wahlen der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften sowie Betriebsratswahlen
MehrRundschreiben 18/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 12.12.2005 050 Rundschreiben 18/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Mehr18 (VKA) TVöD. Erl. zu 18 (VKA) TVöD. Leistungsentgelt (VKA) (8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges
Leistungsentgelt (VKA) 18 (VKA) TVöD (8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Protokollerklärungen zu 18: 1. 1 Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung
MehrStufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L
Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für
MehrMehr Leistung durch Ziele? Zielvereinbarungen als tarifliches Instrument der Leistungsvergütung. Holger Bargmann Melanie Sandmann TBS ggmbh
Mehr Leistung durch Ziele? Zielvereinbarungen als tarifliches Instrument der Leistungsvergütung Holger Bargmann Melanie Sandmann TBS ggmbh 1 Inhalt Verschiedene Funktionen von Zielvereinbarungen -Führung
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Sparkassen - (BT-S) -
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Sparkassen - (BT-S) - vom 13. September 2005* in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 27. Februar 2010 Zwischen der Vereinigung
MehrGEWINN- UND ERFOLGSBETEILIGUNG
GEWINN- UND ERFOLGSBETEILIGUNG Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Markus Sendel-Müller / Marion Weckes: (2012) Reihe: Praxiswissen Betriebsvereinbarungen
MehrLandesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.
Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 [ver.di]: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Mehr40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Mehrvom 30. November Inhaltsverzeichnis Präambel I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Regelungsstruktur
Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (LeistungsTV-TgDRV) vom 30. November 2007 1 Präambel Inhaltsverzeichnis
MehrJanis Mathilda Baumert
Janis Mathilda Baumert Die Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst auf Grundlage von 18 TVöD (Bund) und dem LeistungsTV-Bund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Mehr