1.5 Kinder- und Jugendrechte
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- Juliane Haupt
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1 1.5 Kinder- und Jugendrechte Kinder- und Jugendschutz Mit Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Das heißt: Heranwachsende haben ab diesem Zeitpunkt alle Rechte, die auch Erwachsenen zustehen. Sie sind Inhaber der allgemeinen Menschenrechte und damit von vornherein gleichberechtigte und gleichwertige Mitglieder unserer Gesellschaft. Dennoch bedürfen Kinder und Jugendliche des besonderen Schutzes, der einerseits aus ihrer biologischen, andererseits aus ihrer kognitiven Entwicklung resultiert. Kinder, insbesondere Säuglinge, können sich noch nicht selbst versorgen, sie überblicken vielfach noch nicht Risiken und Gefahren, denen sie ausgesetzt sind. Mit zunehmendem Alter tritt das Schutzbedürfnis der Heranwachsende in den Hintergrund und die Spielräume erweitern sich. Schutz und Autonomiegewährung sind nun die zwei Pole, zwischen denen immer wieder pädagogisch entschieden werden muss, ob eher der Schutzgedanke greift, oder ob eher neue Handlungsspielräume eröffnet werden können. Diese Entscheidung ist immer am Entwicklungsstand sowie am Wohl der Kinder- und Jugendlichen zu orientieren und sollte mit den Heranwachsenden einvernehmlich geregelt werden. Diese Situation der besonderen Schutzbedürftigkeit und zunehmenden Autonomieerfahrungen ist der Grund für besondere Rechte, die Kindern und Jugendlichen während des Hineinwachsens in die Gesellschaft zustehen und die dem Anspruch gerecht werden müssen, eine gesunde Entwicklung sowie den (präventiven) Schutz vor schädigenden Eingriffen und schädlichen Einflüssen zu gewährleisten. Die Bundesrepublik Deutschland hat 1992 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen - die UN-Kinderrechts-Konvention - ratifiziert. Sie regelt sehr detailliert die Überlebens-, Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte, die Kindern und Jugendlichen im Besonderen zustehen. Die Unterzeichnung der UN-Richtlinien ergänzte damit die bereits bestehenden Ansprüche der Heranwachsenden, wie sie beispielsweise im Grundgesetz (Art. 6 GG), in der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verankert sind. Gleichzeitig regeln diese Rechtsnormen, welche Maßnahmen staatliche Institutionen ergreifen dürfen, wenn das Wohl der Heranwachsenden gefährdet wird. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass der Staat nur unter bestimmten Bedingungen in die elterlichen Rechte und Pflichten eingreifen darf (SGB VIII; BGB), denn das Recht zur Bestimmung der Grundlinien der
2 Erziehung ihrer Kinder liegt generell bei den Eltern, die jedoch immer nur im Sinne des Kindeswohls handeln dürfen. Das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder wird daher als sog. fremdnütziges Recht bezeichnet, da sich die Ausübung der elterlichen Sorge immer am Interesse des Kindes orientieren muss. Der Staat übt in dieser Hinsicht ein sog. Staatliches Wächteramt aus, wobei er nicht für dafür verantwortlich ist, den Eltern inhaltliche Vorgaben zu machen, sondern festlegt, was Kindern und Jugendlichen in der Erziehung nicht widerfahren darf. Durch das SGB VIII werden dabei auch Dienste und Einrichtungen der freien Kinder- und Jugendhilfe (z.b. Kitas, Horte, Tagesmütter) durch abzuschließende Vereinbarungen mit in die Verantwortung genommen, den Schutzauftrag bei Gefährdung des Wohlergehens von Heranwachsenden zu erfüllen. Diese abstrakte Formulierung ist ganz konkret gemeint: Es sind alle Personen (Nachbarn, Verwandte, Schule, Kindertagesstätte usw.) aufgefordert, darauf zu achten, dass Kindern eine Erziehung widerfährt, die auch tatsächlich ihrem Wohl dient. Hierzu sind im Jahr 2000 die vorhandenen rechtlichen Regelungen weiter konkretisiert worden: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig 1. Körperliche Sanktionen sei es ein Klaps, eine Ohrfeige oder dergleichen sind sowohl rechtlich als auch pädagogisch keine zulässigen Methoden der Erziehung. Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass einem Kind oder Jugendlichen nicht die nötige Pflege und/oder Erziehung zuteil wird aus welchen Gründen auch immer, dann besteht die Möglichkeit, in diesen Fällen Hilfe anzubieten. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt gibt es ein Jugendamt, das in solchen Situationen Hinweise aufnimmt (auch anonyme), den Kontakt zu den Eltern sucht, mit diesen kooperative Problemlösungen im Sinne einer Erziehungspartnerschaft entwickelt und im Bedarfsfall Hilfen zur Erziehung anbietet. Das Jugendamt ist bestrebt, angemessene Hilfen mit den Eltern und den betroffenen Kindern auszuwählen und durchzuführen. Diese Angebote werden von Professionellen (Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiterinnen), die speziell für diese Aufgaben ausgebildet worden sind, unterbreitet. Für den Nachbarn, für die Erzieherin in der Kindertagesstätte oder für die Lehrerin in einer Grund- und weiterführenden Schule ist wichtig, dass sie selbst das Problem nicht lösen muss, sondern sich vertrauensvoll an das Jugendamt wenden kann. In den Fällen, in denen die Hilfen zur Erziehung nicht mehr hinreichen (das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits vorliegt), muss das Jugendamt zusammen mit dem Familiengericht eine Lösung finden, wie dem jeweiligen Kind oder 1 BGB 1631, Abs. 2
3 Jugendlichem die ihm zustehenden Hilfen ermöglicht werden kann. Auch in diesen Fällen ist es wichtig, dass Nachbarn oder Erzieherinnen und Lehrerinnen ihre Beobachtungen dem Jugendamt mitteilen, damit Hilfe einsetzen kann. Hier sind die Professionellen in den Institutionen kindlicher Bildung in besonderer Weise gefordert. Der beste Kinder- und Jugendschutz ist die Aufmerksamkeit für Kinder und die Bereitschaft, Probleme anzusprechen oder professionelle Hilfe zu suchen (z.b. im Jugendamt; Kinder- und Jugendschutzdienste in fast allen größeren Städten Thüringens). Für einen effektiven Umgang mit den Kinder- und Jugendrechten ist es nicht nur notwendig, dass diese Anrechte von staatlichen Institutionen sowie allen Personen im Umfeld der Heranwachsenden überwacht und durchgesetzt werden, sondern dass die Kinder- und Jugendlichen ihre speziellen Rechte und Pflichten kennen lernen. Auf diese Weise werden sie einerseits dafür sensibilisiert, wie sich Erwachsene ihnen gegenüber zu verhalten haben und lernen anderseits, dass sie mit zunehmendem Alter auch selber immer mehr Verantwortung für eigenes Handeln übernehmen müssen (z.b. rechtliche Geschäftsfähigkeit, Straffähigkeit). Teilhabe und Mitbestimmung (Partizipation) Kinder und Jugendliche müssen lernen, dass sie für ihr eigenes Handeln verantwortlich sind. Daher ist es notwendig, dass sie zu allen Angelegenheiten, die sie selber und ihre Entwicklung betreffen, ihre eigene Meinung äußern dürfen und nach Möglichkeit und ihrem Alter entsprechend an allen Entscheidungen beteiligt werden. So sieht es Artikel 12 der UN- Kinderrechts-Konvention vor, der die Vertragsstaaten zur Umsetzung dieses Kerngedankens von gesellschaftlicher Teilhabe auffordert. In gelebter Partizipation sind Kinder und Jugendliche in alle Entscheidungsprozesse eingebunden, die das Zusammenleben betreffen. Mit einem Bildungsverständnis, das die Perspektive des Kindes in den Mittelpunkt der Bildungsförderung stellt, ist Partizipation ein notwendiges Grundprinzip in der pädagogischen Arbeit und damit ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Kinder erleben zu lassen, dass sie gefragt und eingebunden sind, dass ihre Meinung zählt und ihr Mitentscheiden wirklich gewollt ist, befähigt sie zu einem demokratischen Lebensstil. Sie lernen, selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten, erfahren dabei Grenzen des Möglichen und werden fähig, eigenes Tun mit dem der anderen abzustimmen. Auf diese Weise werden Kinder- und Jugendliche motiviert, Lösungen auszuhandeln bzw. zu vermitteln, zu entscheiden und Verantwortung für ihr eigenes Handeln und das ihres Umfeldes zu übernehmen. Diese Erfahrungen können auf verschiedenen Wegen gemacht werden:
4 Jungen und Mädchen erfahren, dass sie in der Gruppe und in ihrer Umgebung Vorgänge beeinflussen können und dass ihre Meinung ernst genommen wird. Sie erleben, dass sie mit ihren Stärken und Schwächen angenommen sind und sie einen wichtigen Beitrag für die Gemeinschaft leisten können. Kinder und Jugendliche erfahren, dass sie ge- und beachtet werden und ihre Gefühle und Meinungen wichtig sind. Sie werden sich ihrer eigenen Interessen, Wünsche und Bedürfnisse bewusst, wenn sie danach gefragt werden. Mit der Übernahme von Verantwortung sich selbst, den anderen und der Sache gegenüber ist die Erkenntnis verbunden: Auf mich kommt es an! Eingebunden in soziale Kontexte erfahren sie Zugehörigkeit und Schutz, wenn sie Entscheidungen in sozialer Verantwortung treffen. Kinder und Jugendliche lernen auch, dass ihren Entscheidungsmöglichkeiten durch objektive Bedingungen Grenzen gesetzt sind. Je mehr Freiräume Kindern und Jugendlichen zustehen, desto kompetenter lernen sie, ihren Umgang mit anderen bzw. mit einer bestimmten Gruppe zu gestalten. Mit dem Erfolg ihrer aktiven Einflussnahme auf den Lebensalltag eröffnen sich vielfältigere Handlungsmöglichkeiten. Um eine ernsthafte Beteiligung der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen, sind alle Erziehungspartner angehalten, für die notwendigen Rahmenbedingungen zu sorgen. Auf diese Weise können die Kinder- und Jugendlichen bei der Ausbildung spezifischer Handlungskompetenzen unterstützt werden und üben ihre Kompetenz im Umgang mit mehrheitlichen Entscheidungsprozessen: Wenn ein Kind z.b. die künftige Raumgestaltung mitentscheiden soll, muss es wissen, wie und worum es geht und ob es selbst dabei eine Aufgabe übernehmen kann. Ein Jugendlicher, der sich z.b. aktiv in die Vereinsarbeit einbringt, sollte abschätzen können, dass er durch sein Handeln nicht nur Verantwortung für sich selbst, sondern auch für eine größere Gruppe übernimmt, denn seine Entscheidungen haben auch Bedeutung für andere Vereinsmitglieder, die er wiederum (nach außen) vertritt. Partizipation reicht von der Übernahme von Pflichten (z.b. verantwortlich sein für die Blumen) über die Verantwortung für andere Lebewesen bis hin zum Gefühl, für andere Mitglieder der Gesellschaft Verantwortung zu übernehmen. Dabei dürfen Kinder- und Jugendliche nicht überfordert bzw. von Partizipationsmöglichkeiten abgeschreckt werden. Sie sollten behutsam in die Welt der Rechte und Pflichten eingeführt werden, je nach Entwicklungsstand ermutigt werden, sich zu beteiligen, damit sie die notwendige Handlungssicherheit im Leben erlangen. Eine solche Sicherheit, die eigene Lebenssituation kompetent gestalten zu können, hilft in schwierigen, auch krisenhaften Situationen, nicht aufzugeben und nach Lösungen zu suchen.
5 Beteiligungs-, Gestaltungs-, Mitbestimmungs- sowie Entscheidungsmöglichkeiten für alle Kinder und Jugendliche bieten sich beispielsweise in den folgenden Zusammenhängen an: Tagesablauf, Art und Inhalt der Tätigkeiten (individuelle Freiräume), Art und Weise der Gestaltung der Mahlzeiten, Wahl der Spielpartner, -inhalte, -materialien, -räume, Aushandeln und Kontrolle von Regeln, Übernahme von Routinen und Pflichten, Verantwortung für Teilaufgaben, Projektarbeit, Angebote und Lerninhalte (mit den Rezipienten planen, nicht für die Rezipienten), Raumgestaltung (gestalten und verändern nach Bedarf), Anschaffungen beraten, Erholungs- und Ruhephasen bestimmen, Gruppendiskussionen (jedes Gruppenmitglied kann zu Wort kommen), Gestaltung von Festen, Feiern und Ausflügen (Beteiligung bei der Planung!), Interessen, Bedürfnisse, Gefühle artikulieren, Rückzugsräume nutzen können, Ungewöhnliche Ausdrucksformen akzeptieren, Äußerung von Theorien, Erfahrungen, Ideen und Vorstellungen der Kinder und Jugendlichen und das Einbringen individueller und kultureller Besonderheiten. Für Kinder und Jugendliche ist es wichtig, dass sie durch Erwachsene begleitet werden, 155 indem sie anregen statt anordnen, motivieren statt reglementieren, bestärken statt kritisieren und unterstützen statt begrenzen Partizipation erfordert einen gleichberechtigten Umgang, keine Dominanz der Erwachsenen. Wenn Kinder und Jugendliche Entscheidungen treffen können, dann sind diese auch verbindlich. Das heißt, die Orientierung an den realen Möglichkeiten der jeweiligen Lebenssituation und an den individuellen Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen muss in den Prozess der Entscheidungsfindung einfließen. Gleiche Rechte für alle heißt dann, dass jeder einbezogen und zur Beteiligung befähigt wird (Gerechtigkeit beim Kirschenpflücken bedeutet z.b., den Kleinen eine Leiter zu geben). Partizipation wird primär in der Art und Weise deutlich, wie die Beziehung zwischen den Kindern und Jugendlichen einer- und den Erwachsenen andererseits gestaltet ist, welches Rollenverständnis dabei jeweils zugrunde gelegt wurde. Gefragt ist hier vor allem das Vertrauen in die Stärken der Kinder und Jugendlichen (Vertrauensvorschuss), was auch bedeutet,
6 Entscheidungsbefugnisse bewusst mit ihnen zu teilen. Insofern muss sich Partizipation konzeptionell verankern und darf nicht der Beliebigkeit im Alltag ausgesetzt sein. Kinder und Jugendliche müssen wissen, dass sie gefragt sind (sonst fragen sie, ob sie fragen dürfen!). Die Befähigung zur Partizipation erreichen wir durch gelebte Partizipation, die den jeweiligen Entwicklungsbesonderheiten der Kinder und Jugendlichen genügen muss. So bedeutet die Form der Beteiligung und die Realisierung der Beteiligungsrechte für ein zweijähriges Kind etwas anderes als für Jugendliche in der 10. Klasse. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: 180 Repräsentative Formen sind immer solche, durch die einzelne Kinder stellvertretend für andere Interessen wahrnehmen, planen und entscheiden (Kinderparlamente, Kinderräte, Kinderbeauftragte). In offenen Formen der Beteiligung können alle Kinder und Jugendlichen z.b. in Konferenzen, Erzähl- und Morgenkreisen, Versammlungen oder über alltägliche Mitbestimmung in Schule und Unterricht Beachtung finden und Einfluss nehmen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im kommunalen Raum sind z.b. ein Kinderbüro, ein Jugendtreff, das gemeinsame Erschließen des Umfelds der Bildungsinstitution, die Beteiligung an Veranstaltungen des Umfelds/im Umfeld usw. In diesem Zusammenhang stehen Formen der Öffnung einer Bildungsinstitution nach außen. Sie unterstützen das Bewusstsein, dass sie in der Welt sind, dass sie dort erwünscht sind und in dieser mitbestimmen können. Teilhabe und Mitbestimmung beziehen sich jedoch nicht nur auf Kinder und Jugendliche. Eltern nehmen gemeinsam mit den Institutionen Bildungs- und Erziehungsaufgaben wahr (vgl. Kapitel 3, Partnerschaftliche Elternarbeit). Die Beteiligung der Eltern an allen Prozessen, die die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder betreffen, heißt, sie als Partner und Experten für die Entwicklung ihrer Kinder ernst zu nehmen. Dies ist ein Prozess des Aushandelns, für den die Professionellen verantwortlich sind. Das bedeutet in erster Linie Transparenz der pädagogischen Arbeit. Transparenz entsteht, wenn Eltern: bei der Entwicklung pädagogischer Konzeptionen einbezogen sind, alle notwendigen Informationen erhalten, an der Planung pädagogischer Intentionen (u.a. durch eine gelungene Dokumentation) teilhaben können und bei allen Veränderungen, die die Institution betreffen, einbezogen werden. Auf diese Weise kann ein gemeinsames, aufeinander abgestimmtes Handeln aller an der Bildung Beteiligten erreicht werden (vgl. auch Kapitel 3, Partnerschaftliche Elternarbeit).
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