APÜ Höpfel (SS 2012) Fälle zum Fahrlässigkeitsdelikt ( 80, 81, 88 ivm 6 StGB) Fall 7

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "APÜ Höpfel (SS 2012) Fälle zum Fahrlässigkeitsdelikt ( 80, 81, 88 ivm 6 StGB) Fall 7"

Transkript

1 APÜ Höpfel (SS 2012) Fälle zum Fahrlässigkeitsdelikt ( 80, 81, 88 ivm 6 StGB) Fall 7 A, LKW-Lenker, nähert sich einem Zebrastreifen, hinter welchem eben ein Linienbus angehalten hat. Er verringert seine Geschwindigkeit auf 30 km/h, weil zwei Buben vor dem Bus den Zebrastreifen überqueren. Eine Vollbremsung leitet er erst ein, als 2 Sekunden nach diesen Buben plötzlich der siebenjährige B auftaucht: Dieser ist neben dem Linienbus zum Schutzweg gelangt und läuft nun ohne auf den Verkehr zu achten über den Schutzweg. Der Bub wird von der Stoßstange zu Boden gestoßen und vom rechten hinteren Zwillingsreifen überrollt, wodurch tödliche Schädelverletzungen entstehen. Fall 8 Wenn ein Mann mit dem Motorrad in ein Gasthaus fährt, um Freunde zu treffen, und mit seiner Frau vereinbart, sie soll ihn abends mit dem Auto abholen, sie aber nicht kommt, weil sie aufgehalten wird, der Mann dann mit 1,3 % 0 sein Motorrad in Betrieb nimmt und ein gehbehindertes Mädchen, das die Straße langsam überquert, mangels richtiger Einschätzung der Verhältnisse niederstößt, wodurch diese mehrfache Brüche der Beine erleidet wie ist dies dann strafrechtlich zu beurteilen? Prüfen Sie jeweils die Voraussetzungen nach dem Fallprüfungsschema für das Fahrlässigkeitsdelikt*) samt der in Betracht kommenden Qualifikation nach 88 Abs 4 zweiter Strafsatz ivm 81 Abs 1 Z 2! *) Prägen Sie sich folgende Schritte ein: I. Tatbestandsmäßigkeit (bei 88 können zusammengefasst Abs 1+4 erster Strafsatz geprüft werden; wenn Abs 1 allein bejaht wird, dann Abs 2 und 3 prüfen; wenn auch Abs 4 erster Strafsatz erfüllt ist, den zweiten Strafsatz) 1) obj Sorgfaltswidrigkeit (hier nicht erst am Maßstab des Verhaltens eines einsichtigen und besonnenen Kraftfahrers, sondern anhand der StVO, zb Vertrauensgrundsatz) 2) Erfolg und Kausalität 3) objektive Zurechnung (Adäquanz, RZH, rechtmäßiges Alternativverhalten) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld beim Fahrlässigkeitsdelikt: besonders die subj SF-widrigkeit und die Zumutbarkeit zu prüfen! Bei Verneinung einer dieser Voraussetzungen: Übernahmefahrlässigkeit? (zb Antritt der Fahrt in einem die Verkehrstüchtigkeit [nicht: die Zurechnungsfähigkeit!] ausschließenden Zustand)

2 APÜ aus Strafrecht (SS 2012) Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Univ.-Ass. Dr. Karin Bruckmüller Fall 9 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. In einem akuten schizophrenen Schub befiehlt ihr eine innere Stimme unwiderstehlich, sich gemeinsam mit ihrem 6 Monate alten Kind aus einem Fenster im 3. Stock zu stürzen, um zu sterben. Von diesem Wahn bestimmt, nimmt sie ihr schlafendes Kind aus dem Bett und springt mit ihm in die Tiefe. Das Kind stirbt beim Aufprall auf dem Boden. M hingegen landet weich und überlebt mit zahlreichen Knochenbrüchen und einer schweren Gehirnerschütterung. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M (unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorbeugenden Maßnahme)! Fall 10 In der Wiener Innenstadt wird gerade ein Film gedreht. Eine Szene stellt einen bewaffneten Banküberfall dar, worin der Täter X mit einem Paket an erbeuteten Geld die Flucht antritt. Als X die Bank verlässt, ruft ein Schauspieler, der einen Bankangestellten spielt: Hilfe, Polizei!. Das hört der Student A, der auf dem Weg zur Arbeit soeben die Bank betreten hat. Er ist nämlich, um sein Studium zu finanzieren, als Privatdetektiv tätig und trägt zulässigerweise eine Schusswaffe bei sich. Ohne zu zögern, zieht er diese Waffe. Er ruft: Halt, stehenbleiben oder ich schieße! und gibt einen Warnschuss ab. In Gedanken war A noch auf der Uni und hat deshalb die deutlichen Schilder Achtung Filmaufnahme sowie die Filmcrew gar nicht bemerkt. Als der Täter nicht stehen bleibt, schießt A diesem gezielt ins Bein. X muss zwar operiert werden, hat aber, da er sehr schnell versorgt wurde, keine bleibenden Schäden am Bein. Die Heilungsdauer beträgt fünf Wochen. Prüfen Sie die Strafbarkeit des A (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld)! Variante: Wie wäre die Strafbarkeit des X zu beurteilen, wenn es sich um keine Filmszene, sondern um einen echten Überfall handeln würde?

3 APÜ SoSe 2012 (Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel) Lösungsskizzen zu Fällen 7-9: Fälle 7 und 8 ergeben sich aus den damals beigefügten Hinweisen zur Bearbeitung eines Fahrlässigkeitsdelikts (siehe auch das Lösungsschema zur Probeklausur vom ) Lösungsskizze zu Fall 9* M hat nicht nur sich selbst gefährdet (straflos), sondern ihr Kind gewollt, sohin vorsätzlich getötet. Mangels Anwendbarkeit einer Privilegierung (zb 76, 79) ist der Tatbestand des Mordes nach 75 StGB zu prüfen. M erfüllt den strafrechtlichen Handlungsbegriff, da der Sprung aus dem Fenster ein vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten ist. (Bloß für Schlafende und Bewusstlose, bei bloßen Körperreflexen sowie in Fällen von vis absoluta fehlt die Möglichkeit einer solchen willensmäßigen Beherrschung des Verhaltens. Keine dieser Konstellationen ist hier jedoch gegeben.) I) Tatbestandsmäßigkeit: a. obj. Tb.: - Tatobjekt: ein vom Täter verschiedener Mensch, hier die Tochter der M - Tathandlung: das Springen aus dem Fenster ist eine Tötungshandlung. - Erfolg: der Tod des Kindes, also der Erfolg ist eingetreten. - Kausalität: conditio sine qua non-formel: Ist die Handlung ursächlich für den Verletzungserfolg in seiner konkreten Gestalt? Ja, denn die Handlung der M (der Sprung aus dem Fenster) kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, also der Tod der Tochter, entfiele. - Objektive Zurechnung: ist hier unproblematisch, da keine Anzeichen für einen atypischen Kausalverlauf oder Probleme des Risikozusammenhangs ersichtlich sind. b. subj. Tb.: - Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale ( 5/1): nämlich Tatobjekt (dass es sich dabei um einen Menschen handelt), Tathandlung (Tötungshandlung) und Erfolg (Eintritt des Todes). M handelt sogar mit Absicht. Es kommt ihr geradezu darauf an ihr Kind zu töten. Die Geistesstörung nimmt der Tat nicht die subjektive Tatbestandsmäßigkeit. M handelt somit tatbestandsmäßig isd 75 StGB. II) III) Rechtswidrigkeit: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Für einen Rechtfertigungsgrund fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt. Schuld: M folgt bei ihrer Tat einer inneren Stimme. Im Mittelpunkt der Fallprüfung steht daher die Frage der Schuldfähigkeit (insb 11 StGB), das ist die Fähigkeit das Unrecht der Tat

4 einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). M war zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer Geisteskrankheit (nämlich eines schizophrenen Schubes) dispositions(=steuerungs-)unfähig und handelte daher nicht schuldhaft. Ergebnis: M ist nicht strafbar gem 75 StGB, da sie zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Da Schuld die Voraussetzung einer Strafe ( 4 StGB) ist, kann eine solche hier nicht verhängt werden. Wohl aber kommt bei weiterem Bestehen einer Gefährlichkeit isd 21 Abs 1 StGB die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vorbeugende Maßnahme) in Betracht. * Die Angabe hatte gelautet: Fall 9 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. In einem akuten schizophrenen Schub befiehlt ihr eine innere Stimme unwiderstehlich, sich gemeinsam mit ihrem 6 Monate alten Kind aus einem Fenster im 3. Stock zu stürzen, um zu sterben. Von diesem Wahn bestimmt, nimmt sie ihr schlafendes Kind aus dem Bett und springt mit ihm in die Tiefe. Das Kind stirbt beim Aufprall auf dem Boden. M hingegen landet weich und überlebt mit zahlreichen Knochenbrüchen und einer schweren Gehirnerschütterung. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M (unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorbeugenden Maßnahme)!

5 I. Zusammenfassung der Tb-mäßigkeit Fall 10 (Fortsetzung) A handelt tatbestandsmäßig isd 87 StGB, indem er dem vermeintlichen Bankräuber gezielt (und damit absichtlich) eine Schussverletzung am Bein, sohin eine an sich schwere KV, zufügt. Strafbarkeit des A gem 87? Filter -Funktion der Fallprüfung: Erfüllung des Handlungsbegriffs? Tatbestandsmäßigkeit II. RECHTSWIDRIGKEIT Rechtswidrigkeit Schuld Ergebnis Nothilfe ( 3)? Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Aber: hier Anzeichen für einen Rechtfertigungsgrund Nothilfe (Notwehr nach 3)? Notwehr auch zugunsten Dritter denkbar => sog. Nothilfe 3 Strukturelemente: Nothilfesituation (das Ob der Nothilfe) Nothilfehandlung (das Wie der Nothilfe) Subjektives Rechtfertigungselement Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 1

6 Nothilfesituation? Liegt ein gegenwärtig oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges RG vor? => Nein! Nach objektiver ex-ante Betrachtung liegt kein Angriff vor, da in Wirklichkeit keine RG-beeinträchtigung (Wegnahme des Geldes) zu befürchten ist; X will nicht mit Geld fliehen, sondern ist bloß Schauspieler. Mangels Nothilfesituation scheidet Nothilfe als RFG aus A handelt daher tatbestandsmäßig und rechtswidrig Handelt A auch schuldhaft? III. Schuld (Überblick) III. SCHULD 4 Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt Schuldelemente: 1. Schuldfähigkeit? 2. Unrechtsbewusstsein? 3. Entschuldigungsgründe? 1. Schuldfähigkeit Keine Anzeichen für Schuldunfähigkeit => A ist schuldfähig. 22. Unrechtsbewusstsein A nimmt irrtümlich eine Nothilfesituation an: er hält X für einen Bankräuber, der mit der Beute fliehen will (aus seiner Sicht liegt also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Vermögen der Bank vor). A unterliegt Irrtum => 8 prüfen Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 2

7 8 (Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts) Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. Voraussetzungen des 8 Täter muss über die rechtfertigende Situation irren. Er muss sämtliche übrigen (obj und subj) Merkmale des betreffenden RF-grundes erfüllen. (Der irrende Täter darf nicht mehr tun als in einer tatsächlichen Rechtfertigungssituation) Putativnothilfe Hypothetische Prüfung: nach der Ansicht des A ist der Fluchtversuch ein rechtswidriger Angriff (da kein Rf-Grund) des X, auf das Vermögen der Bank. Der Angriff ist gegenwärtig, da X bereits im Begriffe ist davonzulaufen. Der Schuss des A wäre notwendig, da es das schonendste Mittel ist, um den vermeintlichen Angriff sofort und endgültig abzuwehren. Subj. Rechtfertigungselement ist aus A s Sicht auch gegeben, denn er glaubt (irrtümlich), es liege eine Rf-situation vor. Prüfung der doppelt bedingten Fahrl.: 1.) Irrtum des A beruht auf Fahrlässigkeit. Er hat die deutlichen Hinweisschilder ( Achtung Filmaufnahme ) übersehen und damit die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Eine Maßfigur (einsichtiger und besonnener Zeuge) wäre diesem Irrtum nicht unterlegen. Kein Zweifel an Fahrl.- schuld (Fähigkeit zur Einhaltung der obj. gebotenen Sorgfalt; keine Umstände, die diese Einhaltung unzumutbar machen würden) 2.) ein entsprechendes Fahrl.-delikt existiert ( 88) A strafbar nach 88. versch. Lehrmeinungen, auf welcher Ebene 8 zu prüfen ist Höpfel, Kienapfel: bei Schuld, denn Täter fehlt Unrechtsbewusstsein (er will mit Handlung kein Unrecht verwirklichen; sein Vorsatz ist aber unberührt) Vermeintlicher Angreifer wäre selbst zur Notwehr berechtigt. am Burgstaller, Fuchs: bei Rechtswidrigkeit, denn Vorsatzunrecht des Täters entfällt (dessen Vorstellung von der Rechtslage sei richtig) => Vermeintlicher Angreifer darf nur Notwehr üben, wenn Putativnotwehrübender fahrlässig handelt VARIANTE Strafbarkeit des X bei einem echten Überfall Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 3

8 Strafbarkeit des X? Welches Delikt / welche Delikte kommen hier in Betracht? 142/1, 143 (Raub) Strafbarkeit des X gem 142 f? Filter -Funktion der Fallprüfung: Erfüllung des Handlungsbegriffs? Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit Schuld Ergebnis I. Tatbestandsmäßigkeit (Überblick) 1. Äußerer Tatbestand tatbestandsmäßige Handlung Erfolg und Kausalität objektive Zurechnung 2. Innerer Tatbestand Tatvorsatz + erweiterter Vorsatz 142 Abs 1 (Raub) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ( 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist [ ] zu bestrafen. Täter? => Jeder (kein Sonderdelikt) Tatobjekt? jede diebstahlsfähige Sache, hier das Geld Innerer Tatbestand Tathandlung? => Drohung mit ggw. Gefahr für L od. L durch Inaussichtstellen des Schusswaffengebrauchs Erfolg? => Wegnahme oder Abnötigung; Begründung eigenen Gewahrsams am Geld Tatvorsatz ( 7 Abs 1) + erweiterter Vorsatz Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 4

9 erweiterter Vorsatz Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ( 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist [ ] zu bestrafen. II. RECHTSWIDRIGKEIT X will, uzw sogar absichtlich, mit dieser Drohung abnötigen mit Bereicherungsvorsatz. Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Keine Anzeichen für Rf-gründe => X handelt tatbestandsmäßig und rechtswidrig. III. SCHULD 4 Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt III. Schuld Kein Anhaltspunkt für Zweifel an irgendeinem der Schuldelemente: 1. Schuldfähigkeit Zwischenergebnis X ist strafbar nach 142 StGB (Grunddelikt!). 2. Unrechtsbewusstsein 3. keine Entschuldigungsgründe Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 5

10 Qualifikationen? Waffenbegriff Ist 143 Satz 1 zweiter Fall ( unter Verwendung einer Waffe ) erfüllt? Drohung erfolgt mit einer Schusswaffe. enge Auffassung: Waffen im technischen Sinne ( 1 WaffenG) dagegen funktionaler Waffenbegriff (strsp und hl): auch Ggstände die nach Anwendbarkeit und Wirkung Waffen gleichkommen Verwendung einer ungeladenen Waffe oder einer Waffenattrappe Ungeladene Schusswaffe? => Qualifikation aufgrund der erhöhten Effizienz der Drohung erfüllt (OGH bereits 1978 [12 Os 59/78] als verstärkter Senat; am Fuchs/Reindl- Krauskopf) Ergebnis Bei einem tatsächlichen Überfall hätte sich X des Verbrechens des schweren Raubes nach 142, 143 zweiter Fall StGB schuldig gemacht. Scheinwaffe (zb Spielzeugpistole) => erfüllt nicht den Waffenbegriff; daher keine Qualifikation Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel 6

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L! APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 4 A hat es sehr eilig und fährt daher in seinem Porsche mit 80 km/h durch das Ortsgebiet. Er kann aufgrund seiner überhöhten

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 1 A hat vor einigen Wochen in seinem Stammlokal seine Lederjacke vergessen. Als er eines Tages wieder in das Lokal kommt, sieht

Mehr

VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.

VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II. VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT Strafbarkeit des/der... wegen... gem X StGB durch... Deliktspezifisch: Qualität des Tatsubjekts (Sonderdelikte) Erfolg Erfolgsspezifisch gefährliche Handlung,

Mehr

Fall 2. Variante 1. Variante 2

Fall 2. Variante 1. Variante 2 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 5 Nach einem Wiener Fußball-Derby geraten in einem Innenstadt-Lokal der Rapid-Fan R und der Austria-Fan A wegen einer Schiedsrichterentscheidung

Mehr

Lösungsskizze Fall 8

Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur

LÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur UE SS 20008 1 LÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur I. MATERIELLRECHTLICHER TEIL 1. Strafbarkeit des C Stich mit dem Messer 1) Körperverletzung ( 83 Abs 1) C verletzt A am Körper, weil er ihm eine Stichwunde zufügt.

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB) Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung

Mehr

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Workshop Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Juristen Alumni e.v. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Eric Hilgendorf

Juristen Alumni e.v. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Eric Hilgendorf Einführung in das Strafrecht Prof. Dr. Eric Hilgendorf Agenda 1) Historische Grundlagen 2) Das StGB, Dogmatik und System 3) Deliktstypen 4) Objektive Tatbestandsmäßigkeit 5) Subjektive Tatbestandsmäßigkeit

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Täter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.

Täter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str. Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Lösungsskizze Fall 8

Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB V könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Wohnung des M betrat

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Grundsätze im Strafrecht

Grundsätze im Strafrecht APÜ Strafrecht Grundsätzlich lässt sich das Strafrecht in einen prozessrechtlichen und einen materiellen Teil einteilen. Das Strafrecht im materiellen Sinn dient dem Schutz der Rechtsgüter. Das Strafprozessrecht

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB? Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand

Mehr

jeder Fahrlässigkeitstat =

jeder Fahrlässigkeitstat = Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige

Mehr

Starthilfe Strafrecht

Starthilfe Strafrecht manual KÖBERL SITNER Starthilfe Strafrecht Allgemeiner Teil I 75 Kurzfälle samt Lösungen Exkurse für Fortgeschrittene 2., aktualisierte Auflage manual Katharina Köberl Marek Sitner Starthilfe Strafrecht

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 244-275 Klausurtermine: Abschlussklausur:

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

AG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 3

AG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 3 AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 3 1 Programm für heute Wiederholung Woche 2 Deliktsaufbau Gutachtenstil Körperverletzung, 223 StGB Fall Krankenhaus Fragen 2 Wiederholung Der Deliktsaufbau

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen. 1. Kapitel Allgemeiner Teil des StGB

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen. 1. Kapitel Allgemeiner Teil des StGB Seite Vorwort Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen III XV 1. Kapitel Allgemeiner Teil des StGB I. Einleitung 1 A. Grundbegriffe 1 B. Deliktsgruppen 2 1. Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte 2 2.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Strafrecht Allgemeiner Teil I Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. 15.09.2016 Seite 1 Lektion 3 - Allgemeine

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Mehr

Lösung Fall 1. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. 1.

Lösung Fall 1. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. 1. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A: Faustschlag gegen den Kopf: In Betracht kommt eine Strafbarkeit

Mehr

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 04 Deliktsaufbau Tatbestand Handlungslehren

Strafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 04 Deliktsaufbau Tatbestand Handlungslehren Strafrecht AT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 1 Deliktsaufbau Donatsch/Tag 7: «Verbrechensaufbau» 2 Beispiel Marco M: - Nicht mit Schaufel auf Mädchen los! - Knaben am Arm genommen und von Spielplatz entfernt

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Examensklausurenkurs Klausur v

Examensklausurenkurs Klausur v Examensklausurenkurs Klausur v. 5.9.2018 Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018 Übersicht Aufgabe 1: 1. Tatkomplex: Besuch der Gerichtsvollzieherin bei U (in Anlehnung an LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2017, 141430)

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum

Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum I. (vgl. Wessels/Beulke, RN 453 ff.) Da er seiner Ehefrau F wieder einmal nicht richtig zugehört hat, glaubt der A, sein derzeit verreister Nachbar N habe

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Besonderer Teil 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,

Mehr

I. Einstieg in das Strafrecht

I. Einstieg in das Strafrecht A. Allgemeiner Teil I. Einstieg in das Strafrecht A. Allgemeiner Teil 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit a) Allgemeines Das Strafrecht unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten. Vorsätzlich

Mehr

Schweizerisches Strafrecht

Schweizerisches Strafrecht Daniel Schaffner lic. iur. Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat Fragen und Antworten H!'l :«,-.,i? Stämpfli Verlag AG Bern 2009. Inhaltsverzeichnis :J Vorwort V Inhaltsverzeichnis

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Erlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1

Erlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1 - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:

Mehr

Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld. Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck

Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld. Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck Spielsucht und Auswirkungen auf die strafrechtliche Schuld Univ. Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Innsbruck 4. 10. 2012 Glücksspielsucht: Glücksspielsucht - Kriterien des pathologischen Spielens zwanghaftes

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 7

Lösungsvorschlag Fall 7 UE SS 2008 1 Lösungsvorschlag Fall 7 I. Hinweis auf Fremdenpolizei STRAFBARKEIT DES B 1) Qualifizierte Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 3) I TB 1. Obj. TB: Tathandlung: gefährliche Drohung Drohung = Inaussichtstellen

Mehr

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine

Mehr