Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012
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- Gerburg Hermann
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1 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Weshalb ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz? 2.KrWG 2012 Was ist Neu? 3.Was ändert sich für Sie? Dipl.-Ing. Uwe Beger und Robert Texter Buhck Umweltberatung GmbH Rostock, 21. Juni 2012 (Info-Veranstaltung Verband f. Abbruch und Entsorgung e.v.) Seite 1
2 Daten & Fakten zur Buhck Gruppe Die Buhck Gruppe: Unternehmen Umweltwirtschaft 100 % Familienbesitz seit über 110 Jahren, familiengeführt in der 4. Generation Abfallverwertung Containerdienst Deponien Rohr- und Kanalservice Baustoffhandel 75 % Umsatzanteil 15 % Umsatzanteil 10 % Umsatzanteil Seite 2
3 Kurz & Bündig Über 500 Mitarbeiter (davon 24 Auszubildende, 4 Trainees) 21 Unternehmen 11 Standorte in Norddeutschland Weitere Infos über die Buhck Gruppe: Umsatz 2011: ca. 95 Mio. EUR (konsolidiert) 5-6 Mio. EUR Investitionen pro Jahr Seite 3
4 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Weshalb ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz? Dipl.-Ing. Uwe Beger Buhck Umweltberatung GmbH Rostock, 21. Juni 2012 Seite 4
5 Weshalb ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz? Gliederung Europäischer Rahmen politische Ziele und Prioritäten der EU rechtliche Grundlage auf EU-Ebene Abfallrahmenrichtlinie Umsetzung in Deutschland politische Ziele, Prioritäten national Gesetzgebungsverfahren des KrWG Aktuelle Diskussionen Ausblick Seite 5
6 Nachhaltigkeitspolitik der EU Ökosysteme, ökonomische Faktoren Anstieg Weltbevölkerung steigender Rohstoffbedarf Verknappung der Rohstoffe Quelle: dpa. Quelle: Sustainable Europe Research Institute (SERI), Europe s Global Responsibility, 2005, David Lewis dpa Seite 6
7 Nachhaltigkeitspolitik der EU Nutzung des Sekundär-Rohstoffpotenzials Sek. Rohstoffe Aufbereitung, Produktion Produkte Bild/er Quelle Fotolia.com Roman Milert, Trennung, Behandlung, Rückführung Quelle: NÖ Abfallwirtschaftsverein Seite 7
8 Nachhaltigkeitspolitik der EU Abfallwirtschaft: Rohstoffsicherung, Ressourcenschonung, Klimaschutz Thematische Strategie für Abfallvermeidung und Recycling Schaffung einer Recycling-Gesellschaft in der EU EU-RL über Abfälle 2008 (AbfRRL) stärkere Nutzung des Rohstoff- und Energiepotenzials in Abfällen aktuelle EU-Rohstoff-Initiative ressourcenschonendes Europa mehr Recycling, um Rohstoffverbrauch zu senken, Deponieverbot für Siedlungsabfälle durchsetzen (EU-Parlament ) Seite 8
9 Rechtsgrundlage auf EU-Ebene Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle vom (Abfall-Rahmen-RiLi.) in Kraft getreten zum Umsetzungsfrist: bis spätestens Förderung des Recyclings fünfstufige Abfallhierarchie Vorrang stofflicher Verwertung! getrennte Sammlung von Wertstoffen verbindlich Recyclingquoten Abfall Produkt (mehr Rechtssicherheit) Abfallbegriff Nebenprodukt Ende der Abfalleigenschaft Erhalt der nationalen Entsorgungsstrukturen! Seite 9
10 Umsetzung politische Ziele in Deutschland bestehende Entsorgungsstruktur Seite 10
11 Abfallaufkommen in Deutschland Seite 11
12 KrWG Abfälle aus Privathaushalten Abfallgebühren Gesamt-Aufkommen Haushaltsabfälle ca. 43 Mio. Tonnen pro Jahr, davon > 60 % Wertstoffe ca. 40 Millionen Haushalte in Deutschland durchschnittliche Höhe Abfallgebühren in Deutschland 250 / Jahr Gesamtvolumen, überschlägig geschätzt: 10 Mrd. Euro Seite 12
13 Umsetzung politische Ziele in Deutschland Koalitionsvereinbarung 2009 (Auszug) Weiterentwicklung Abfallwirtschaft und Ressourcenmanagement im europäischen Kontext impliziert Auslastung vorhandener Hausmüllvorbehandlungsanlagen ökologisch und ökonomisch effizientere und verbraucherfreundlichere Abfallwirtschaft Überlassungspflichten nicht ausweiten, gewerbliche Sammlungen nicht einschränken Prüfung Wertstofftonne nachhaltigere Verwertung biogener Abfälle Seite 13
14 BMU-Eckpunkte Novelle KrW-/AbfG Abfallvermeidung: bis gemeinsames Bund/Länderprogramm 5-stufige Abfallhierarchie: anders als EU beste Option im Einzelfall! Recycling-Quoten strenger als EU (Siedlungsabfall 65%, EU 50%) Getrenntsammlung von Wertstoffen als Pflicht ab (betr. Papier, Metall, Kunststoff, Glas, also stoffgleiche Nichtverpackungen und Bioabfälle) gesetzliche Grundlage für Wertstofftonne kommunale Überlassungspflichten gewerbliche Sammlung Rechtssicherheit durch neue Definitionen Präzisierung Abfallbegriff Abgrenzung Abfall Nebenprodukt Bestimmung Ende der Abfalleigenschaft Abgrenzung Verwertung Beseitigung Seite 14
15 KrWG - Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens Wie alles begann Umsetzung der AbfallrahmenRL (in Kraft seit ) Referentenentwurf Kreislaufwirtschaftsgesetz Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschluss des Bundesrates in Kraft BMU: Arbeitsentwurf Erster Gesetzentwurf Gesetzesbeschluss Dt. Bundestag Seite 15
16 KrWG kontroverse Themen im Verfahren Erweiterung der Wertstofferfassung Wertstofftonne Sammlung/Sortierung/Verwertung stoffgleicher Nichtverpackungen gemeinsam mit Verpackungsabfällen Trägerschaft, Finanzierung, Ausschreibung? Umsetzung der Entsorgungshierarchie der europarechtlich klar definierte Vorrang der Sortierung (Vorbereitung für das Recycling, stoffliche Verwertung) wird in Deutschland flexibilisiert Gleichrang stofflicher und thermischer Verwertung ab Heizwert kj/kg Heizwertregelung soll allerdings 2016 überprüft werden gewerbliche Sammlung Sammlung von Wertstoffen in Privathaushalten durch private Entsorger wird durch kommunale Einspruchsmöglichkeiten stark eingeschränkt bis unmöglich Seite 16
17 KrWG kontroverse Themen im Verfahren Entsorgungsfachbetrieb (EfB) Diskussion verschiedener Modelle zwischen Bund und Ländern sowie den Branchenverbänden - Wegfall EfB in Gänze (Kritik der Wirtschaft, Wegfall von Privilegien) - EfB durchgängig kontrollieren (Verwaltungsaufwand) - EfB bleibt, jedoch wird Durchgriffsmöglichkeit der Behörde bei Verstößen eingeführt (Möglichkeit des Zertifikatsentzugs) Seite 17
18 KrWG Was trat wann in Kraft? 1. KrWG trat am 1. Juni 2012 in Kraft 2. bisheriges KrW-/AbfG trat zeitgleich außer Kraft 3. einige Verordnungsermächtigungen sind bereits am 1. März 2012 in Kraft getreten (u.a. Ermächtigungsgrundlagen für die Wertstofftonne) 4. alle Verordnungen nach bisherigem Recht gelten bis zur Aufhebung bzw. Aktualisierung weiter, soweit sie nicht dem KrWG widersprechen Seite 18
19 KrWG Nachlese zum Verfahren Kommunen und VKU: KrWG erschwert Rosinenpickerei privater Entsorger Recyclingbranchen-Umfrage: KrWG dämpft Stimmung trotz Aufwind ver.di: KrWG stärkt kommunale Rechte bei der Abfallentsorgung BMU: KrWG - ein großer Erfolg für Wirtschaft, Kommunen und Bürger BDE: Das neue KrWG ist eine Enttäuschung DSD: KrWG hat verbesserte Rahmenbedingungen gesetzt BDE, BVSE: Beschwerden bei EU-Kommission gegen neugefasstes KrWG Seite 19
20 KrWG aktuelle Diskussionen Beschwerden der privaten Entsorgungswirtschaft gegen das KrWG in Brüssel (Verbände BDE, BVSE, BDSV, VDM, ) 1.europarechtswidrige Monopol-Stellung der Kommunen bei Zulassung bzw. Verbot gewerblicher Sammlungen faktischer Ausschluss der Privaten, insb. bei kleinen Schrottsammlungen; Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, Warenverkehrsfreiheit, AbfallrahmenRL 2.pauschaler Gleichrang der thermischen Verwertung mit der stofflichen Verwertung Verstoß gegen europäische 5-stufige Abfallhierarchie unzulässige Verbrennung stofflich verwertbarer Abfälle Benachteiligung von Recyclinganlagen zugunsten von Verbrennungsanlagen > Änderung KrWG aus EU-Sicht erforderlich? Seite 20
21 Ausblick Wertstofftonne, Wertstoffgesetz Ziel: - Ressourcenschonung und Erhöhung der Recyclingquote durch gemeinsame Erfassung StNVP und LVP ( gelber Sack ) aus Privathaushalten Konzept: - Wertstofftonne für Verpackungen (LVP wie bisher) sowie Nichtverpackungen (z.b. Spielzeug, Hausrat usw.) aus Kunststoff und Metall; - Aufkommen StNVP ca t/a; LVP 1,2 Mio. t/a - nicht für: Holz, Gummi, Elektrokleingeräte, Textilien - wäre bereits nach heutiger Verpackungsverordnung grds. möglich Probleme: - Abstimmungsbedarf zwischen öre und den div. dualen Systembetreibern - getrennte Ausschreibungspflichten für die Sammlung Seite 21
22 Ausblick Wertstofftonne, Wertstoffgesetz Finanzierung und Trägerschaft für Sammlung, Sortierung und Verwertung sowie Restabfallentsorgung sind zu klären! Ermächtigungsgrundlage? - Verordnungsermächtigung für VO zu bundeseinheitlicher Wertstofferfassung 10 und 25 KrWG - oder: separate gesetzliche Regelung nötig (Wertstoffgesetz) Modelle: - Ausweitung Produktverantwortung (privatwirtschaftliches Modell) - rein kommunales Modell - Kompromiss-Modell mit gegenseitiger Mitbenutzung Gutachten, Planspiele: - unklar, ob VO ausreicht oder Wertstoffgesetz erforderlich ist - BMU hat Eckpunkte für ein Wertstoffgesetz angekündigt - Notwendigkeit strittig Seite 22
23 Ausblick aktuelle Entwicklungen Schrottverkäufe von Privathaushalten an Händler (BMU-Schreiben an BDSV Bundesverband Stahl-Recycling, sowie Bestätigung durch Abfallrechts-Ausschuss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA) Verkauf von gezielt vom Besitzer aussortiertem Schrott (aus Privathaushalten) gegen Entgelt an Schrotthändler ist keine gewerbliche Sammlung, da kein Entledigungswille vorliegt und damit kein Abfall (Beispiel Kupferrohr), somit keine Überlassungspflicht Gegenauffassung VKU: Kupferrohr wird nicht wieder verwendet, somit Abfall zur Verwertung (überlassungspflichtig) Seite 23
24 Ausblick aktuelle (Fehl-) Entwicklungen Ende gut alles gut? Quelle: Euwid Seite 24
25 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG 2012 Was ist Neu? Dipl.-Ing. Robert Texter Buhck Umweltberatung GmbH Rostock, den Buhck Umweltberatung GmbH 2012 Seite 25
26 I. Gliederung 1. Inhalt und Aufbau 2. Anwendungsbereich und Begriffe 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 4. Entsorgungshierarchie 5. Überlassungspflicht, gewerbliche Sammlung 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 26
27 1. Inhalt und Aufbau - Teil 1 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Artikel 1 Neuerlass KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz Artikel 2 Änderung BImSchG Artikel 3 Änderung ElektroG Artikel 4 Änderung BatterieG Artikel 5 Folgeänderungen in div. Gesetzen und Verordnungen Artikel 6 Inkrafttreten der Gesetze Buhck Umweltberatung GmbH 2012 Seite 27
28 1. Inhalt und Aufbau - Teil 2 Art. 1 KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz Teil 1 Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich ( 2 KrWG) - Abgrenzung zu anderen Gesetzen Abfallbegriff ( 3 Abs. 1-4; 4, 5 KrWG) - Wann beginnt, wann endet Abfalleigenschaft? Teil 2 Grundsätze und Pflichten Erzeuger und Besitzer sowie öre Ökologische Steuerung ( 6-16 KrWG) Welche Standards sind bei der Kreislaufwirtschaft / Entsorgung einzuhalten? Entsorgungspflichten ( KrWG) - Wer muss / darf Abfall entsorgen? Teil 3 Produktverantwortung Prävention ( KrWG) Was ist bereits bei der Produktherstellung zu beachten? Teil 4 Planungsverantwortung Pläne, Programme ( KrWG) Anlagenpflicht und -zulassung ( 28, 29, 34-44) KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 28
29 1. Inhalt und Aufbau - Teil 3 Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung Pflichten der öffentl. Hand ( KrWG) Teil 6 Überwachung Überwachung der Entsorgungswege, -anlagen und -akteure ( KrWG), insbesondere Nachweis-, Anzeige-, Erlaubnispflichten und behördliche Anordnungsbefugnisse Teil 7 - Entsorgungsfachbetriebe Privilegierung ( KrWG) Was macht einen Entsorgungsfachbetrieb aus? Teil 8 Betriebsorganisation ( KrWG) Teil 9 Schlussbestimmungen ( KrWG) Anlagen 1-4 (Beseitigungs- u. Verwertungsverfahren, Stand der Technik etc.) KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 29
30 I. Gliederung 1. Inhalt und Aufbau 2. Anwendungsbereich und Begriffe 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 4. Entsorgungshierarchie 5. Überlassungspflicht, gewerbliche Sammlung 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 30
31 2. Anwendungsbereich und Begriffe 2.1 Anwendungs- bzw. Geltungsbereich Teil 1 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 31
32 2.1 Anwendungs- bzw. Geltungsbereich Teil 2 2 Geltungsbereich (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für (u.a.) Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, 11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial --> am Anfallort in ihrem natürlichen Zustand für Bauzwecke verwendet werden, 15. Kohlendioxid --> zum Zweck der dauerhaften Speicherung Seite 32
33 2.2 Begriffsbestimmungen ( 3 KrWG) Teil 1 1. Abfälle 2. Entledigung 3. Entledigungswille 4. Entledigungszwang 5. Gefährliche Abfälle 6. Inertabfälle 7. Bioabfälle 8. Erzeuger 9. Besitzer 10.Sammler 11.Beförderer 12.Händler 13.Makler 14.Abfallbewirtschaftung 15.Sammlung 16.getrennte Sammlung 17.gemeinnütz. Sammlung 18.gewerbliche Sammlung 19.Kreislaufwirtschaft* 20.Vermeidung* 21.Wiederverwendung 22.Abfallentsorgung 23.Verwertung* 24.Vorbereitung zur Wiederverwendung 25.Recycling 26.Beseitigung* 27.Deponien 28.Stand der Technik Seite 33
34 I. Gliederung 1. Inhalt und Aufbau 2. Anwendungsbereich und Begriffe 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 4. Entsorgungshierarchie 5. Überlassungspflicht, gewerbliche Sammlung 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 34
35 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 3.1 Abfall gem. 3 Abs. 1 KrWG Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. auch unbewegliche Sachen sind Abfall! Ausnahmen siehe 2 Abs. 2 KrWG (insbesondere Nr. 10 u. 11)! Seite 35
36 3.2 Nebenprodukt ( 4 KrWG) (1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn 1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, 2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist, 3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; Voraussetzung: auf Verwendung bezogene Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen müssen erfüllt sein! keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten! Seite 36
37 3.3 Abfallende - Ende der Abfalleigenschaft ( 5 KrWG) (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt oder eine Nachfrage besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. (2) = Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnung, die Bedingungen näher bestimmt, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen. Seite 37
38 3.3 Abfallende - Ende der Abfalleigenschaft ( 5 KrWG) EU Europäische Union Abfallrahmenrichtlinie JRC Joint Research Center Komitologieverfahren Bundesrepublik Deutschland KrWG zum RVO-Ermächtigung EU-AbfallendeVO zur Festlegung Kriterien zu Abfallende je Stoffgruppe Eisen-, Stahl- u. Aluminiumschrotte seit in Kraft Kupfer Papier Glas für das 3. Quartal 2012 erwartet In Vorbereitung: - biologisch abbaubare Abfälle - Plastikabfälle Abfallende EU-Stoffgruppen Definition Abfallende für bestimmte Stoffe & Gegenstände Seite 38
39 I. Gliederung 1. Inhalt und Aufbau 2. Anwendungsbereich und Begriffe 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 4. Entsorgungshierarchie 5. Überlassungspflicht, gewerbliche Sammlung 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 39
40 4. Entsorgungshierarchie Teil 1 Abfallhierarchie gem. 6 Abs. 1 KrWG 5-stufig alte Hierarchie Kreislaufwirtschaft ( 3 Abs. 19 KrWG) Verwertun g ( 3 Abs. 23 KrWG) Vorbereitung zur Wiederverwendung sonstige Verwertung Entsorgung ( 3 Abs. 22 KrWG) Vermeidung Beseitigung Verwertung Seite 40
41 4. Entsorgungshierarchie Teil 2 Neuaufbau Neuaufbau Abriss BMG Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung (Verfüllung) Verwertung Beseitigung Seite 41
42 I. Gliederung 1. Inhalt und Aufbau 2. Anwendungsbereich und Begriffe 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 4. Entsorgungshierarchie 5. Überlassungspflicht, gewerbliche Sammlung 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 42
43 5. Überlassungspflicht, gewerbl. Sammlung 5.1 Überlassungspflichten ( 17 KrWG) Private Haushaltungen Beseitigung > Überlassungspflicht Verwertung > grds.: überlassungspflichtig > Ausnahme: -Eigenverwertung (z.b. Eigenkompostierung) -Rücknahme- / Rückgabepflicht -freiwillige Rücknahme -gemeinnützige Sammlung -gewerbliche Sammlung > Rückausnahme: überwiegendes öff. Interesse Andere Herkunftsbereiche Beseitigung > grds.: Überlassungspflicht > Ausnahme: -eigene Anlage und kein überwiegendes öre-interesse > Ausschluss gem. Satzung Verwertung > keine Überlassungspflicht Seite 43
44 5.2 gewerbliche Sammlung Teil 1 Definition: Sammlung ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage ( 3 Abs. 15 KrWG). Gewerblich ist eine Sammlung, wenn sie zur Erzielung von Einnahmen erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen ( 3 Abs. 18 KrWG) Seite 44
45 5.2 gewerbliche Sammlung Teil 2 Voraussetzungen: Anzeigepflicht gegenüber zuständiger Abfallbehörde (nicht öre) spätestens 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit ( 18 Abs. 1 KrWG) Inhalt der Anzeige ( 18 Abs. 2 KrWG): Größe/Organisation des Sammlers Art, Ausmaß, Dauer der Sammlung Art, Menge, Verbleib der Abfälle Verwertungswege und ihre Sicherung Gewährleistung rechtmäßiger Verwertung Prüfung, Genehmigung u. Überwachung obliegt nun der zuständiger Abfallbehörde (nicht mehr beim öre!) Seite 45
46 5.2 gewerbliche Sammlung Teil 3 Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen? Gefährdung Funktionsfähigkeit öre oder des Drittbeauftragten? Gefährdung Funktionsfähigkeit Rücknahmesystem? Verhinderung Pflichterfüllung zu ausgewogenen wirtschaftlichen Bedingungen? Wesentliche Beeinträchtigung Planungssicherheit / Organisationsverantwortung? Insbesondere wenn haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Erfassung durch öre Gefährdung der Stabilität (es sei denn, Sammlung ist wesentlich leistungsfähiger) Auch bei erheblicher Erschwerung/Unterlaufung der Vergabe von Entsorgungsleistungen Quelle: EG Nord, Vortrag Dr. Krahnefeld vom Seite 46
47 5.2 gewerbliche Sammlung Teil 4 Bestehende gewerbliche Wertstoff-Sammlungen? sind bis spätestens anzuzeigen (gem. 72 Abs. 2 KrWG innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten KrWG) Behörde prüft, kann untersagen oder Auflagen machen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutz gegenüber bisherigem gewerblichem Sammler, soweit Funktion des ö.-re. Entsorgungsträgers bislang nicht gefährdet wurde bisher keine flächendeckende Untersagung gewerblicher Sammlungen! auch Bringsysteme können gewerbliche Sammlungen sein!
48 I. Gliederung 1. Inhalt und Aufbau 2. Anwendungsbereich und Begriffe 3. Abfall / Nebenprodukt / Abfallende 4. Entsorgungshierarchie 5. Überlassungspflicht, gewerbliche Sammlung 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen KrWG 2012 Was ist Neu? Seite 48
49 6. Folgeänderungen abfallrechtl. Gesetze & Verordnungen trat am Kraft: TgV in Beförderungserlaubnis-VO übergegangen (Konkretisierungen der Anforderungen an Nachweis Sach- und Fachkunde!) zukünftig: Novellierung der Entsorgungsfachbetriebs-VO! Beförderungsanzeige-VO! Novellierung Verpackungs-VO? Wertstoffgesetz bzw. -verordnung? Nachweiverordnung? Seite 49
50 Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Was ändert sich für Sie? Dipl.-Ing. Uwe Beger Buhck Umweltberatung GmbH ; Rostock Seite 50
51 Das neue KrWG 2012 Was ändert sich für Sie? als Abfallerzeuger oder -besitzer als Sammler, Beförderer als Händler, Makler als Entsorgungsfachbetrieb Seite 51
52 Das neue KrWG 2012 Was ändert sich für Sie? als Abfallerzeuger oder -besitzer als Sammler, Beförderer als Händler, Makler als Entsorgungsfachbetrieb Seite 52
53 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? (8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, 1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder 2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Neuer Begriff (9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Seite 53
54 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Erweiterte Möglichkeit zur Produkteinstufung Stoffe und Gegenstände (insbesondere Erzeugnisse, Bestandteile von Erzeugnissen, Materialien) sind... entweder Abfälle Produkte oder Produkte (Nebenprodukte) Abfälle Seite 54
55 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Erweiterte Möglichkeit zur Produkteinstufung 4 KrWG enthält Regelung für Nebenprodukte : Stoff fällt bei einem Herstellungsverfahren nicht als Abfall sondern als "Nebenprodukt" an, wenn Weiterverwendung gesichert und rechtmäßig ist Herstellung integraler Bestandteil des Gewinnungsprozesses ist (Unvermeidbarkeit) weitere Behandlung "normales industrielles Verfahren" ist (eine weitere Vorbehandlung war bisher ausgeschlossen) Seite 55
56 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Einhaltung der Abfallhierarchie (Rangfolge) Vermeidung Verwertung Beseitigung Seite 56
57 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Einhaltung der Abfallhierarchie I ( 6,7 KrWG) Abfallhierarchie ist eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung (Leitprinzip/Grundsatzvorschrift wie es im Idealfall sein sollte) Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet. Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist Seite 57
58 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Einhaltung der Abfallhierarchie I ( 6,7 KrWG) Seite 58
59 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Einhaltung der Abfallhierarchie II ( 8KrWG) Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen ist zu prüfen Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling (stoffliche Verwertung) Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung u. Verfüllung Bei Ausgestaltung der jeweiligen Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende hochwertige Verwertung anzustreben. Zwischen gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht Nähere Ausführung/Bestimmung der Kriterien für Vorrang oder Gleichrang sowie Hochwertigkeit einer Verwertungsmaßnahme durch zukünftige Rechtsverordnung ( 8 (2) KrWG). Seite 59
60 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Einhaltung der Abfallhierarchie II ( 8 KrWG) Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen ist zu prüfen Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling (stoffliche Verwertung) Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung u. Verfüllung Sonderregelung für energetische Verwertung ( 8 (3) KrWG) Sofern keine Festlegung in einer Rechtsverordnung erfolgt, ist Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung anzunehmen, wenn der Heizwert des einzelnen unvermischten Abfalls mindestens kj/kg beträgt. MVA gilt als Verwertung wenn Energieeffizienz > 0,60 bzw. 0,65 (Anlage 2 Fn.1) Seite 60
61 Was ändert sich für Sie als Abfallerzeuger oder besitzer? Trennung von Abfällen 14 ab 1. Januar 2015 Getrenntsammlungspflicht für Papier, Metall, Kunststoff, Glas (soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar) Aufgabe für Handel, Gewerbe und Industrie und Private Haushaltungen Seite 61
62 Das neue KrWG 2012 Was ändert sich für Sie? als Abfallerzeuger oder -besitzer als Sammler, Beförderer als Händler, Makler als Entsorgungsfachbetrieb Seite 62
63 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? (10) Sammler von Abfällen ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. (11) Beförderer von Abfällen ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. (öre öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger fallen hier von nicht betroffen) Seite 63
64 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Kennzeichnung von Abfalltransporten Ordnungswidrigkeiten Behördliche Überwachung Seite 64
65 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Genehmigungspflicht für das Bisherige Rechtslage (bis ): - Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung - Einsammeln/Befördern von gefährlichen Abfällen zur Verwertung Keine Genehmigungspflicht für Einsammeln und Befördern von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung. Seite 65
66 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Neue Rechtslage ab : -Erlaubnispflicht für Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen ( 54 (1) KrWG) - Anzeigepflicht für Sammeln und Befördern von nicht gefährlichen Abfällen ( 53 (1) KrWG) Seite 66
67 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten (ab ) -Erlaubnispflicht für Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen( 54 (1) KrWG) Antragsverfahren geregelt in Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) BefErlV = geänderte Transportgenehmigungsverordnung Ausnahmen: ÖrE, EfB Weitere Ausnahmen: verordnete bzw. freiwillige Rücknahmen zur Verwertung Bestehende Transportgenehmigungen gelten als Erlaubnis fort ( 72 (5)) Nicht gewerbsmäßige Beförderer/Sammler erst ab erlaubnispflichtig Seite 67
68 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten (ab ) Nicht gewerbsmäßige Beförderer/Sammler erst ab erlaubnispflichtig (Dieser Personenkreis war der Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht bisher nicht unterworfen Sammler/Beförder von Abfällen ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt/befördert. Seite 68
69 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Begriff Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist in der Praxis zum Teil schwierig von gewerbsmäßig abzugrenzen Mögliche Kriterien für gewerbsmäßig: Beförderung für Dritte gegen Entgelt, Beförderungstätigkeit auf Dauer angelegt, gewöhnliche regelmäßige Tätigkeit, Unternehmenszweck: Entsorgungsdienstleistungen (Tank- Kanalreinigung, Abbruch??) Mögliche Kriterien für nicht gewerbsmäßig: Vom Beförderer selbst erzeugte Abfälle, gelegentliche Beförderung, Wesentliche anderer Unternehmenszweck (Handwerker, Bauunternehmer bei Erfüllung einer Nebenpflicht aus Bauvertrag) Konkretisierung/Ausnahmen evtl. durch neue Verordnung ( 54 (7)Nr.3) Seite 69
70 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten -Erlaubnispflicht für Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen ( 54 (1) KrWG) - Anzeigepflicht für Sammeln und Befördern von nicht gefährlichen Abfällen ( 53 (1) KrWG) Ausnahmen: Beförderungserlaubnis n. 54(1) liegt vor Anforderungen an Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde Behörde kann Nachweise verlangen; behördliche Zuständigkeit? Beförderungsanzeigeverordnung (soll Einzelheiten regeln) fehlt noch formlose Anzeige grds. möglich, Formblatt (Anzeigemuster) möglich Nicht gewerbsmäßige Beförderer/Sammler erst ab anzeigepflichtig Seite 70
71 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Auszug Länderzuständigkeiten Übersicht Stand: Bundes -land MV Nds. SH Auffangszuständigkeit" (wenn noch keine neue Zuständigkeitsregelungen) Künftig geplante Zuständigkeiten für die Entgegennahme der Anzeige ( 53 KrWG) bzw. der Erlaubnis ( 54 KrWG) Staatliche Ämter für bleibt wie bei Auffangzuständigkeit " Landwirtschaft und Umwelt in Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Stralsund Staatliches Siehe Auffangszuständigkeit" Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (GAA Hl) Landkreise und kreisfreie Städte GOES mbh in Neumünster (entsprechende VO geplant) Einheitliche Stelle" im Sinne des 49 Abs. 2a S. 5 KrW-/AbfG (ab dem Abs. 6 KrWG) keine, bleibt wie Auffangzuständigkeiten Landkreise/kreisfreie Städte sowie das für Wirtschaft zuständige Ministerium Niedersächsische Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) GOES mbh in Neumünster (entsprechende VO geplant) Seite 71
72 Seite 72
73 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Nähere Informationen zu Erlaubnis- und Anzeigeverfahren Zuständige Behörden der Bundesländer Anzeigenformblatt Vollzugshinweise ( einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe) (siehe Seite 73
74 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Kennzeichnung von Abfalltransporten Ordnungswidrigkeiten Behördliche Überwachung Seite 74
75 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Kennzeichnung von Abfalltransporten Bisherige Rechtslage (bis ): Genehmigungspflichtige Abfalltransporte sind mit A -Schild zu kennzeichnen Daraus folgt: Keine Genehmigungspflicht => keine Kennzeichnungspflicht z.b. bei Beförderung - nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung oder - von Abfällen durch zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb Seite 75
76 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Kennzeichnung von Abfalltransporten Neu Rechtslage (ab ): Sammler und Beförderer müssen Fahrzeuge zur Beförderung von Abfällen auf öffentlichen Straßen mit A-Schildern kennzeichnen ( 55 (1) KrWG) Ausnahme: Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, sammeln und befördern öre (nicht beauftragte Dritte) Weitere Ausnahmen können durch Rechtsverordnung geregelt werden Seite 76
77 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Kennzeichnung von Abfalltransporten 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge (Abfallverbringungsgesetz) (gültig ab ) (1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Seite 77
78 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Kennzeichnung von Abfalltransporten Seite 78
79 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Kennzeichnung von Abfalltransporten Ordnungswidrigkeiten Behördliche Überwachung Seite 79
80 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Ordnungswidrigkeiten Beförderung/Sammlung ohne Beförderungserlaubnis bis zu Anzeige n. 53 nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig erstattet bis zu Fzg. nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig mit A-Schild versieht bis zu Empfehlung Bund-Länderarbeitsgruppe: Keine Bußgelder für fehlende A-Schilder bis zum 1.September 2012 bei EfB. Sammler/Beförder begeht Ordnungswidrigkeit bei Beauftragung von Subunternehmer, die über keine notwendige Erlaubnis/Anzeige verfügen bis zu Seite 80
81 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Ordnungswidrigkeiten A-Schild aufgeklappt aber kein Abfall wird befördert Ordnungswidrigkeit?? Meiner Meinung nach : Nein, denn Ordnungswidrig handelt wer. entgegen 55 KrWG. ein Fzg. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit A-Schild versieht 55 KrWG : Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei A-Schildern zu versehen. Seite 81
82 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Zulassung von Abfalltransporten Kennzeichnung von Abfalltransporten Ordnungswidrigkeiten Behördliche Überwachung Seite 82
83 Was ändert sich für Sie als Sammler oder Beförderer? Behördliche Überwachung Sammler und Beförderer haben sich auf neue zusätzliche Überprüfungen einzustellen (auch wenn nur nicht gefährliche Abfälle befördert wurden). Gemäß 47 (2) überprüft die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Beförderer und Sammler von Abfällen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der Abfälle Spezielle Überprüfung bei gefährlichen Abfällen (Registerkontrolle) bleibt zusätzlich bestehen Seite 83
84 Das neue KrWG 2012 Was ändert sich für Sie? als Abfallerzeuger oder -besitzer als Sammler, Beförderer als Händler, Makler als Entsorgungsfachbetrieb Seite 84
85 Was ändert sich für Sie als Händler oder Makler? Sind sie Händler oder Makler?? Händler im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in eigener Verantwortung Abfälle erwerben (Kauf) und weiterveräußern (Verkauf), wobei es unerheblich ist, ob ein positiver Kaufpreis vorliegt oder der Händler die Sachherrschaft erlangt. Makler (entspricht weitgehend Vermittler) im Sinne des Gesetzes sind Personen, die für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgen, d. h. sie bringen Nachfrager und Anbieter von Leistungen wie z.b. Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung, Verwertung, Beseitigung zusammen und erhalten hierfür i.d.r eine Provision. Seite 85
86 Was ändert sich für Sie als Händler oder Makler? (analog Sammler und Beförderer) bei gefährlichen Abfällen: Erlaubnispflicht ( 54 KrWG) (Ausnahmen: öre, EfB, Genehmigung nach 50 KrW-/AbfG) neue Registerpflichten gemäß 49 (3) KrWG--- Wie? Neue NachwV? Bis dahin Listennachweise oder Praxisbelege? bei nicht gefährlichen Abfällen: Anzeigepflicht bei nicht gefährlichen Abfällen ( 53 KrWG) (Ausnahmen: Genehmigung nach 50 KrW-/AbfG) Seite 86
87 Das neue KrWG 2012 Was ändert sich für Sie? als Abfallerzeuger oder -besitzer als Sammler, Beförderer als Händler, Makler als Entsorgungsfachbetrieb Seite 87
88 Was ändert sich für Sie als Entsorgungsfachbetrieb? Anzeigepflicht gem. 53 (1) für EfB (Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichen Abfällen) A-Schild- Pflicht (bei Sammlung und Beförderung) Erweiterung der zertifizierbaren Tätigkeiten um Handeln/ Makeln ( 56 Abs.1 KrWG) ; war bisher nur in Vollzugshinweisen geregelt Die Behörde erhält ein Durchgriffsrecht auf EfB und kann das Zertifikat entziehen ( 56 (8)) Im Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten bezogen auf Standorte, Anlagen und (neu) Abfallarten genau zu bezeichnen ( 56 Abs. 3 S. 2 KrWG) Die Entsorgungsfachbetriebsverordnung EfbV wird angepasst ( 56) Seite 88
89 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Diskussion!!! Fragen? Seite 89
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