Staatliche Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien
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- Karin Tiedeman
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1 Staatliche Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien Formatvorlage des Untertitelmasters durch Serge Fischer Klicken bearbeiten Institut viti-vinicole Letzebuerger Waibaudag 3/2/2016
2 Förderungsfähige Versicherungen? Art 28. VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen [ ] mit dem Binnenmarkt [ ]: Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien: Die Versicherung deckt Verluste, die verursacht wurden durch a) Naturkatastrophen; b) Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse; c) [ ] Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65% der Kosten der Versicherungsprämie. Möglichkeit von Obergrenzen. 2
3 Naturkatastrophen? Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse : ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, [ ] 3
4 Anreizeffekt? Artikel 6 der EU-VO 702/2014: Beihilfe für die Zahlung von Versicherungprämien = Beihilfe mit Anreizeffekt D.h. der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt haben. 4
5 -> Umsetzung - Agrargesetz: Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien: - Die Beihilfe wird auf 65% festgesetzt (vorher 50%) - Gr. Verordnung präzisiert die Bedingungen und Anwendungsmodalitäten der Unterstützung. 5
6 2016: Kein Antragsverfahren -> Antragsverfahren - Beihilfe für die Zahlung von Versicherungprämien für Hagel- und Spätfrostschäden 2016 wird (an den Versicherer) überwiesen - Ein Antrag ist nicht notwendig - Beihilfeintensität: 65% (N.B.: 2015: 50%) 2017: Antragsverfahren ( Anreizeffekt ) - Die Beihilfe für die Zahlung von Versicherungprämien für Hagel- und Spätfrostschäden 2017 muss vorher beantragt werden. - Der Antrag erfolgt über die Weinbaukarteierhebung/Flächenantrag 2016 ( JA oder NEIN ankreuzen!) - Beihilfeintensität: 65% - Förderungsfähig sind Winzerbetriebe > 10ar Weinberge. ( Agrargesetz Art 2. (2)) 6
7 -> Weinbaukarteierhebung2016 Antrag auf Unterstützung für Ertragsausfallversicherungen 2017 gemäß Artikel xx des Agrargesetzes Demande d aide en faveur de l'assurance-perte de production 2017 en vertu de l article xx de la loi agraire JA OUI NEIN NON 7
8 Staatliche Beihilfen für Beratungsdienste
9 AnbietervonBeratungsdienste Beratung: Art 22. VERORDNUNG (EU) Nr. 702/2014 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen [ ] mit dem Binnenmarkt [ ]: Ziel der Beratung: Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und - resistenz der Betriebe oder ihrer Investition. Beihilfen werden dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt: Domaines de Vinsmoselle (DVM) Organisation Professionnelle des Vignerons Indépendants (OPVI) Institut fir Biologesch Landwirtschaft an Agrarkultur Luxemburg (IBLA) 9
10 AnbietervonBeratungsdiensten Anbieter von Beratungsdiensten müssen folgende Bedingungen erfüllen: angemessene Ressourcen; regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal; Erfahrung in der Beratungstätigkeit; Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die Beratungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. Der Beihilfebetrag ist auf EUR je Beratung begrenzt. 10
11 Agrargesetz: -> Umsetzung Beihilfe max. 100% und 1500 pro Beratung Festlegung/Anerkennung der Beratungsprogramme: Staat Koordinierung der Beratung: Landwirtschaftskammer. Die Koordinierungsarbeit wird vom Staat bezahlt. (Weinbau: IVV) Verbot der Weitergabe von vertraulichen Informationen Zwischen Berater und Betrieb darf keine geschäftliche Beziehung bestehen Beratender Ausschuss bewertet nach 2 Jahren die Beratungsprogramme und erstellt einen Bericht Gr. Verordnung: Gr. Verordnung präzisiert die Anwendungsmodalitäten insbesondere den Inhalt der Beratungsprogramme ( Beratungsmodule ) 11
12 Beratungsmodule 25 Module davon 6 für Weinbau/Kellerwirtschaft Betriebsbezogene Beratung Inhalt eines Beratungsmodul: Ziel der Beratung Inhalt der zu leistenden Beratung Beihilfeintensität (%) Höhe der Beihilfe in pro Modul/Betrieb/Jahr (respektive pro Periode) Min. Qualifikation des Beraters Praxisnahe Dokumentationspflicht Die Beratungsleistung muss regelmäßig dokumentiert werden Unterschrift des Beraters und des Betriebsleiters Beratungsnachweis im Betrieb aufbewahren Kontrolle (nicht inhaltlicher sondern formaler Natur!!) Beratungsbericht NICHT mehr notwendig 12
13 Anbieter+ Beratungsmodul DVM: Weinbau Basis DVM: Weinbau Spezial % Inhalt Beratungsmodule 80% Aktuelle Informationen, - und Telefonberatung 80% Weinbau Basis + Kulturführung, Pflanzenschutz, Qualitätsmangagement, AOP. OPVI: Wein 80% Weinherstellung: Prozessabläufe, kellerwirtschaftliche Informationen, Sensorik und Qualität. OPVI: Crémant 80% Crémantherstellung: Prozessabläufe, kellerwirtschaftliche Informationen, Sensorik und Qualität. IBLA : Einstieg Öko-Umstellung IBLA: Öko- Umstellung IBLA: Öko- Weinbau 100% Machbarkeitsstudie über Chancen und Risiken einer Umstellung inkl. Betriebswirtschaft. (max 1x/Betrieb/Period) 100% Umstellung des Betriebes auf die ökologische Wirtschaftsweise (3-5 Jahren) 80% Beratung im ökologischen Weinbau für Ökobetriebe undnicht-ökobetriebe. 13
14 14
15 Froen?
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000
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